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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.07.2013 ZK2 2013 26

24 juillet 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·2,764 mots·~14 min·8

Résumé

Festsetzung der Entschädigung | OR 363-393 Werkvertrag/Verlagsvertrag

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 24. Juli 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 26 30. Juli 2013 Verfügung II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Beschwerde des Dr. iur. X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos, vom 19. April 2013, mitgeteilt am 19. April 2013, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Festsetzung der Entschädigung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 6. April 2009 gewährte der damalige Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos A._____ für zwei hängige Verfahren betreffend Forderung beziehungsweise definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts die unentgeltliche Rechtspflege und hielt wie folgt fest: „1. A._____ wird in den Verfahren betreffend Forderung bzw. definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes gegen die B._____ AG, O.1_____, die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Herrn Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, bewilligt. 2. Die Bewilligung befreit A._____ von der Leistung von Prozess- und Anwaltskosten. Für diese hat der Kanton Graubünden aufzukommen. Dem Gemeinwesen steht ein Rückforderungsrecht gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO zu. Zudem erwirbt es die Ansprüche gegenüber der Gegenpartei (ausseramtliche Entschädigung) im Umfang der erbrachten Zahlungen. 3. Der Stundenansatz des Rechtsbeistandes beträgt Fr. 200.00 bzw. Fr. 150.00 für Substituten und Praktikanten. Ein Streitwertzuschlag oder andere Zuschläge können nicht erhoben werden. 4. Die Bewilligung ist auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos, inkl. allfälliger Sühne- oder Schlichtungsverfahren, beschränkt. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ B. Nach Abschluss der beiden Verfahren reichte der Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, seine Honorarnote im Betrag von Fr. 20‘070.05 ein, wobei Aufwendungen ab dem 1. Juli 2008 geltend gemacht wurden. Nach Einholung einer Stellungnahme des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden setzte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Entscheid vom 19. April 2013 auf Fr. 12‘399.45 inkl. Mehrwertsteuer fest. Die Kürzung begründete sie damit, dass gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung lediglich Aufwendungen ab Einreichung des Gesuches, somit ab 20. März 2009, berücksichtigt und entschädigt werden könnten. C. Gegen diesen Entscheid reichte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ am 1. Mai 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde ein und beantragte, es sei für die Entschädigung im Minimum von einem Zeitaufwand von 60 Stunden auszugehen. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos inkl. allfälliger Sühne- und Schlichtungsverfahren gewährt wor-

Seite 3 — 10 den. Damit sei der Zeitpunkt bestimmt worden, ab welchem seine Aufwendungen zu entschädigen seien, nämlich mit der Vorbereitung der Sühneverhandlung. D. Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2013 beantragte das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. E. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden liess mit Stellungnahme vom 29. Mai 2013 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen und forderte gleichzeitig, es sei der in der angefochtenen Verfügung zugesprochene Betrag von Fr. 11‘523.65 zuzüglich Mehrwertsteuer von Amtes wegen auf Fr. 4‘080.-zu reduzieren. Letzteres begründete es damit, dass dem Beschwerdeführer unzulässigerweise unter dem Titel des Streitwertzuschlages Fr. 4‘080.-- (exkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen worden seien. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den Stellungnahmen sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 6. April 2009 betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines Rechtsvertreters für A._____ erfolgte in einem Verfahren gemäss Art. 42 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR) bzw. in einem Nebenverfahren zu einem nach der ZPO-GR erstinstanzlich zu Ende geführten Forderungsprozess (vgl. Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Gemäss der bis am 31. Dezember 2010 geltenden und hinsichtlich des erwähnten erstinstanzlichen Verfahrens massgebenden Fassung von Art. 47 Abs. 4 ZPO-GR hat der zuständige Einzelrichter oder der Vorsitzende des angerufenen erstinstanzlichen Gerichts (oder der Rechtsmittelinstanz) jeweils nach Abschluss des Verfahrens die Entschädigung für die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters festzusetzen. Vorliegend hat die Bezirksgerichtsvizepräsidentin Prättigau/Davos als Einzelrichterin am 19. April 2013 nach Abschluss der beiden Hauptverfahren über die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters entschieden. Dieser Entscheid wurde dem Rechtsvertreter somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO am 1. Januar 2011 mitgeteilt. Für die Wahl des Rechtsmittels ist demnach die neue Schweizerischen ZPO massgebend (vgl. Art. 405 Abs. 1

Seite 4 — 10 ZPO). Vorliegend steht gegen den Entscheid vom 19. April 2013 einzig die Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden offen (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; 320.100]). Das Verfahren der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der nichtstreitigen/freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Gleiches muss auch für das Verfahren gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO-GR betreffend die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gelten. Diese führt dazu, dass in diesen Verfahren die Vorschriften des summarischen Verfahrens (sinngemäss) anwendbar sind (vgl. Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung - unter besonderer Berücksichtigung der neuen Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 4/03, S. 158 ff.; vgl. auch Art. 119 Abs. 3 und Art. 248 lit. e ZPO; dazu VIKTOR RÜEGG, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], Basel 2010, N. 7 zu Art. 119; Frank Emmel, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N. 13 zu Art. 119). b) Nach Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Entscheid vom 19. April 2013 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 1. Mai 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten. Zu Recht hat der unentgeltliche Rechtsvertreter sodann die Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Entschädigung in eigenem Namen eingereicht. Auf eine Beschwerde der von ihm vertretenen Partei hätte nämlich mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden können, da die Zusprechung einer höheren Entschädigung keineswegs in deren Interesse liegen kann (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; Urteil des Bundesgerichts 5P.463/2005 vom 20. März 2006, E. 4.1; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 8 zu Art. 122 ZPO). Da die vorliegende Beschwerde somit auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. c) Der vorliegende Entscheid wird gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz vom Vorsitzenden der II. Zivilkammer erlassen, da die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen ist – offensichtlich unbegründet ist.

Seite 5 — 10 2. Vorliegend gilt es einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Entschädigung für die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss kantonalem Prozessrecht (ZPO-GR) zutreffend festgesetzt hat. Da die Festlegung einer angemessenen Entschädigung einen ausgesprochenen Ermessensentscheid darstellt, auferlegt sich das Kantonsgericht von Graubünden bei der Überprüfung auch unter der neuen ZPO eine gewisse Zurückhaltung, obwohl im Beschwerdeverfahren nach der eidgenössischen ZPO grundsätzlich angefochtene Entscheide auch auf Unangemessenheit überprüft werden können. 3. Umstritten ist vorliegend die Tragweite der mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 6. April 2009 gewährten unentgeltlichen Verbeiständung in zeitlicher Hinsicht. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos ging in ihrem Entscheid vom 19. April 2013 betreffend die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters davon aus, in der Bewilligungsverfügung sei nicht explizit auf den Beginn der Wirkung der unentgeltlichen Prozessführung hingewiesen worden, weshalb im vorliegenden Fall grundsätzlich vom Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auszugehen sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der angefochtene Entscheid missachte offensichtlich die unmissverständliche Verfügung des vormaligen Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos, welche auch das Sühne- und Schlichtungsverfahren in die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung einschliesse. Die Aufwandentschädigung sei deshalb bereits ab dem Schlichtungsverfahren zu berechnen, zuzüglich ein angemessener Aufwand zur Vorbereitung des Schlichtungsverfahrens. a) Das Bundesgericht hat bereits vor Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung festgehalten, dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung jederzeit während des Verfahrens beantragt werden könne. Sie sei, wenn ihre Voraussetzungen gegeben seien, mit Wirkung vom Zeitpunkt an zu bewilligen, in welchem das Gesuch gestellt worden sei, wobei auch die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen seien (vgl. BGE 120 Ia 14 ff., insbesondere E. 3 f S. 17 f.). Eine darüber hinausgehende Rückwirkung lehnte das Bundesgericht in BGE 122 I 203 ff. ab. Der verfassungsrechtliche Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege bezieht sich somit grundsätzlich nur auf die Zukunft; auf bereits entstandene Kosten erstreckt er sich nur, soweit sie sich aus anwaltschaftlichen Leistungen ergeben, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt wird. Eine darüber hinaus gehende Rückwirkung kommt höchstens dann aus-

Seite 6 — 10 nahmsweise in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (vgl. ZB 02 5, S. 5; Brunner, a.a.O., S. 160). Die unentgeltliche Rechtspflege ist daher im Prinzip nur auf die Zukunft gerichtet (vgl. ZB 02 5, S. 6). Der Anwalt ist somit vorsorglich gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf vorher angefallene Bemühungen hinzuweisen, die auch vergütet werden sollen (vgl. ZB 05 38). Soweit ein Anwalt schon vor seiner Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für die gesuchstellende Partei tätig gewesen ist, ist der Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege bereits anderweitig erreicht. Eine rückwirkende Entschädigung für frühere Bemühungen würde darauf hinauslaufen, dass der Anwalt, der aus irgendwelchen Gründen die Prozessvertretung eines wenig bemittelten Klienten übernommen hat, ohne ausreichende Vorschüsse zu verlangen oder ohne schon zu Beginn des Prozesses um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen, das dadurch eingegangene wirtschaftliche Risiko auf den Staat abwälzen könnte (vgl. BGE 122 I 206). Der Richter hat nach der Einreichung des Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Abklärungen zu treffen, indem er die dazu notwendigen Angaben und Unterlagen für die Ermittlung der finanziellen Verhältnisse verlangen kann. Diese Angaben und Unterlagen sind ungleich schwerer zu überprüfen, wenn dies rückwirkend geschehen muss, zumal sich die Verhältnisse einer Gesuchstellerin im Verlaufe der Zeit ändern können. Für die Regel der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab dem Datum der Gesuchseinreichung spricht somit auch das Kriterium der Überprüfbarkeit (vgl. ZB 02 5, S. 6 f.). b) Zunächst ist klarzustellen, dass der Antrag im Gesuch zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. VIII/1) nicht auf eine rückwirkende Gewährung derselben lautet. Vielmehr wurde in allgemeiner Weise die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beim Bezirksgericht Prättigau/Davos anhängigen Verfahren betreffend Forderung und Rechtsöffnung sowie betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts beantragt. C._____ sei in den erwähnten Verfahren von der Pflicht zur Vertröstung, Sicherheitsleistung und Bezahlung von Gerichtskosten zu befreien und es sei ihm der Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als seinen Rechtsvertreter zu ernennen. Auch in der Begründung des Gesuches ist nirgends die Rede von einer rückwirkenden Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Insbesondere wurden auch keine bereits erbrachten Leistungen aufgeführt, welche ebenfalls vergütet werden sollten. Dies, obwohl ein solches Vorgehen, mit Rücksicht auf die – sowohl nach bisherigem wie auch nach neuem http://links.weblaw.ch/GR:%20GRKG-ZB-02-5 http://links.weblaw.ch/GR:%20GRKG-ZB-02-5 http://links.weblaw.ch/GR:%20GRKG-ZB-05-38 http://links.weblaw.ch/BGE-122-I-203 http://links.weblaw.ch/GR:%20GRKG-ZB-02-5

Seite 7 — 10 Verfahrensrecht – nur ausnahmsweise, das heisst bei Vorliegen besonderer Umstände, erfolgende rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, zu erwarten gewesen wäre. Entsprechend bestand für den Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos auch kein Anlass, die unentgeltliche Rechtspflege für den Zeitraum vor der Gesuchseinreichung, somit vor dem 20. März 2009, zu gewähren. c) Auch aus der Ziffer 4 des Entscheides lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Das Bezirksgerichtspräsidium hat in Ziff. 4 seiner Verfügung vom 6. April 2009 die unentgeltliche Rechtspflege zwar nicht nur auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos gewährt, sondern auch für ein allfälliges Sühne- oder Schlichtungsverfahren. Bereits in ZK1 10 21 hat das Kantonsgericht von Graubünden diese Formulierung als bedenklich bezeichnet, zumal dadurch Art. 43 Abs. 4 ZPO verletzt werde, welcher vorschreibe, dass sich die Bewilligung auf das Verfahren vor einer Instanz beziehe. Jedoch werde mit einer solchen Formulierung der Beginn der Wirkung der unentgeltlichen Prozessführung nicht festgelegt. Wie im erwähnten Verfahren hat der Bezirksgerichtspräsident auch im vorliegenden Fall lediglich eine allgemeine Formulierung gewählt und die unentgeltliche Rechtspflege in den Verfahren betreffend Forderung bzw. definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos gewährt. Er hat damit weder zum Ausdruck gebracht, dass der Staat die Rechtspflegekosten erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung übernehme, noch dass dies auch für Verfahren vor einer anderen Instanz gelte. Vielmehr legte der Bezirksgerichtspräsident seiner Verfügung offenbar die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen in der bündnerischen Zivilprozessordnung sowie der vorstehend dargelegten ständigen (bundesgerichtlichen) Gerichtspraxis in solchen Verfahren zugrunde und setzte als selbstverständlich voraus, dass diese dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers bekannt sind. Ein spezieller Hinweis, dass diese Rechtsprechung auch in diesem Fall Anwendung finde, war nicht nötig. Indem die Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos in ihrem Entscheid vom 19. April 2013 den Aufwand für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anerkannte, hat sie sich an diese Rechtsprechung gehalten. Hätte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers gewollt, dass auch seine früheren Bemühungen vom Staat getragen werden, hätte er ein entsprechendes ausdrückliches Gesuch stellen müssen. Im Übrigen gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Anwaltes, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtzeitig zu stellen (vgl. Brunner, a.a.O., S. 161). d) Anzumerken bleibt, dass der Verzicht auf die Festlegung eines Stichtages zudem nicht ungewöhnlich ist: Zwar ist solches in der Praxis mancher Bezirksge-

Seite 8 — 10 richte üblich, mit der Folge, dass diese bei der Festsetzung der Entschädigung an den rechtskräftig festgesetzten Stichtag gebunden sind (vgl. ZK2 11 15, E. 4; ZB 05 38, E. 5.a) – die Zweckmässigkeit eines derartigen Vorgehens wurde indessen durch das Kantonsgericht von Graubünden verschiedentlich in Frage gestellt. Der Verzicht auf die Festlegung eines Stichtages ermöglicht es dem Richter nämlich, bei der Prüfung der Honorarnote nach Abschluss des Verfahrens eine sachgerechte Abgrenzung zu treffen (vgl. ZB 07 36, E. 4b in fine). Kann dem Entscheid vom 6. April 2009 nach dem Gesagten nicht die Bedeutung einer rückwirkenden Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beigemessen werden, so kann auch keine Rede davon sein, die Einzelrichterin habe bei der Festsetzung der Entschädigung die ursprüngliche Bewilligung missachtet. Dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf eines Verstosses gegen das Willkürverbot ist damit die Grundlage entzogen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. 4. Der Vollständigkeit halber ist nachstehend noch auf den Einwand des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2013 (act. A.3) einzugehen. Darin beantragte es neben der Abweisung der Beschwerde zudem, es sei der in der angefochtenen Verfügung zugesprochene Betrag von Fr. 11‘523.65 (exkl. MwSt.) von Amtes wegen um Fr. 4‘080.-- zu reduzieren. Zur Begründung führte es aus, in der Verfügung vom 6. April 2009 seien Streitwertzuschläge und andere Zuschläge ausdrücklich ausgeschlossen worden. Dennoch seien dem Beschwerdeführer unter dem Titel des Streitwertzuschlages Fr. 4‘080.-- (exkl. MwSt.) zugesprochen worden. Dies sei unzulässigerweise geschehen und daher aufgrund der bei der Festlegung der Entschädigung geltenden Offizialmaxime von Amtes wegen zu berichtigen. Wie das Bezirksgericht Prättigau/Davos in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2013 (act. A.2, Ziff. 3) ausführt, handelt es sich bei dem Zuschlag von Fr. 4‘080.-- allerdings nicht um einen gemäss Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 6. April 2009 unzulässigen Streitwertzuschlag, sondern um die ausseramtliche Entschädigung, welche für das zweite vom Kläger lancierte Verfahren betreffend „definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts) als angemessen erachtet wurde. Diese Darstellung wird durch die vom Beschwerdeführer am 12. März 2013 eingereichte Honorarnote (act. VIII/7) bestätigt. Darin machte er einen zeitlichen Aufwand von 4080 Minuten geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- dem Betrag von Fr. 13‘600.-- entspricht. Darüber hinaus erhob er unter dem Titel „Zuschlag Verfahren Bauhandwerkerpfandrecht (30%)“ zusätzlich den Betrag von Fr. 4‘080.--. Dieser Betrag wurde sodann von der Einzelrichterin anerkannt und dem Beschwerdeführer fälschlicherweise unter dem Titel „Streitwertzuschlag“ zugesprochen. Damit ist

Seite 9 — 10 ausgeschlossen, dass es sich dabei um einen unzulässigen Zuschlag im Sinne von Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 6. April 2009 handelt. Eine entsprechende Reduktion wie vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden beantragt, fällt damit ausser Betracht. 5. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollständig unterlegen ist, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- vollumfänglich zu seinen Lasten.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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