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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 07.05.2013 ZK2 2013 21

7 mai 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·1,947 mots·~10 min·7

Résumé

Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. Mai 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 21 23. Mai 2013 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andri Mengiardi, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen die Beweisverfügung des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 15. März 2013, mitgeteilt am 8. April 2013, in Sachen des Klägers und Beschwerdeführers gegen B., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans- Martin Allemann, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, betreffend Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Am 2. August 2012 liess A. beim Bezirksgericht Hinterrhein eine Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG gegen B. einreichen. Darin beantragte er die Feststellung, dass die Forderung von B. gegen ihn in der Betreibung Nr._ des Betreibungsamts des Kreises Z. über Fr. 80‘000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 28. August 2011 nicht bestehe. Ebenso sei die Vollstreckbarkeit der abzuerkennenden Forderung aufzuschieben. Der in Betreibung gesetzten Forderung hielt A. verrechnungsweise Forderungen aus Schadenersatz über Fr. 21‘600.-- nebst Zins zu 5% seit dem 17. April 2009 sowie betreffend Entrichtung von Grundstückgewinn-steuern über Fr. 67‘653.80 entgegen. Damit übersteige seine Verrechnungsforderung die Gegenforderung der beklagten Partei, was die Gutheissung der Aberkennungsklage zur Folge habe. B. Mit einer vom 3. September 2011 datierten Klageantwort (Poststempel 3. Oktober 2012) stellte B. Antrag auf Abweisung der Aberkennungsklage und begehrte, A. sei zur Bezahlung von Fr. 80‘000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 28. August 2011 an ihn zu verpflichten. C. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels erliess der Vorsitzende des Bezirksgerichts Hinterrhein am 15. März 2013, mitgeteilt am 8. April 2013, eine Beweisverfügung, mit welcher er unter anderem den Antrag von A. auf Einvernahme des Zeugen C. mangels Relevanz ablehnte. In der Begründung wurde ausgeführt, dass dieser zu zwei Tatsachen als Zeuge aufgerufen werde, wovon die eine – jene des Inhalts von Ziff. 8 S. 7 des Kaufvertrags vom 17. April 2009 – durch eine Urkunde belegt und darüber hinaus vom Beklagten anerkannt sei. Was alsdann die behauptete Tatsache des Zwecks der Klausel (Ausschluss unangenehmer Überraschungen) anbelange, so sei diese eine Folge der Beweiswürdigung der Urkunde. D. Gegen diese Beweisverfügung liess A. mit Eingabe vom 18. April 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichen, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1.1 Ziff. III. A. drittes Aufzählungszeichen der Beweisverfügung vom 15.03.2013 des Bezirksgerichts Hinterrhein sei aufzuheben, und das Bezirksgericht Hinterrhein sei anzuweisen, im Proz. Nr. _ Herrn C., Grundbuchamt Z., Z., als Zeuge einzuvernehmen. 1.2 Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Seite 3 — 7 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% MWST, zulasten des Beschwerdegegners.“ E. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2013 beantragte B., es seien die Ziffern 1.1 und 1.2 des Rechtsbegehrens der Beschwerde gutzuheissen, die Ziffer 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerde dagegen abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Auf die weitergehenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt für das Einreichen der Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO eine zehntägige Frist. Die im vorliegenden Fall angefochtene Beweisverfügung des Bezirksgerichts Hinterrhein wurde den Parteien am 8. April 2013 mitgeteilt. Mit Eingabe vom 18. April 2013 wurde die zehntägige Beschwerdefrist offensichtlich gewahrt. Im Folgenden gilt es nun zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer durch die Beweisverfügung auch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, was ebenfalls eine Eintretensvoraussetzung darstellt. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unerlässlich, dass C., Grundbuchverwalter am Grundbuchamt Z., im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags vom 17. April 2009 befragt werde. Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil aufgrund der Ablehnung des Zeugen C. in der Beweisverfügung bestehe darin, dass damit dem Beschwerdeführer (Kläger) die Gelegenheit genommen werde, einen zentralen Punkt seiner Aberkennungsklage vollumfänglich darlegen zu können. Werde dies nicht ermöglicht, wäre eine Zeugenbefragung erst wieder dann möglich, wenn der Endentscheid des erstinstanzlichen Gerichts an die Rechtsmittelinstanz gezogen würde. Bis dahin verginge viel Zeit, wodurch das Erinnerungsvermögen des Zeugen und damit die Unmittelbarkeit und Genauigkeit der Zeugenaussagen erheblich beeinträchtigt würden. Dies gelte umso mehr, als die Besprechung vom 17. April 2009 zu welcher der Zeuge befragt werden soll, nun schon vier Jahre zurückliege. Im Zeitpunkt der Klageeinreichung seien es erst drei Jahre und drei Monate gewesen. Eine weitere Verzögerung zulasten des Beschwerdeführers sei inakzeptabel. Der Zeuge C. sei bereits im erstin-

Seite 4 — 7 stanzlichen Verfahren und somit in näherem Zeitabstand zu den Vertragsverhandlungen einzuvernehmen. Dieser Mangel könne durch ein Rechtsmittel gegen den Endentscheid nicht behoben werden. Durch die grosse Zeitdifferenz zwischen Sachverhalt und Befragung würde ein tatsächlicher Nachteil – nicht mehr vorhandenes Erinnerungsvermögen – eintreten, welcher damit auch die Rechtsposition des Beschwerdeführers verschlechtern würde. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO genüge bereits, dass ein solcher Nachteil „drohe“; damit liege auch ein rechtlicher Nachteil vor. a. Bei der Voraussetzung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Klar ist, dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, die Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfüllt ist. In der Literatur umstritten ist jedoch, ob der drohende Nachteil im Anschluss an die zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zwingend rechtlicher Natur sein muss (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen; in diesem Sinne Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 7 zu Art. 319 ZPO; Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 3 zu Art. 319 ZPO) oder ob auch ein drohender Nachteil tatsächlicher Natur genügt (so Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 39 zu Art. 319 ZPO; Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/ Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 11 zu Art. 319 ZPO; vgl. auch Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 13 ff. zu Art. 319 ZPO, die ausserhalb der drohenden Nachteile rechtlicher Natur offenbar voraussetzen, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird; vgl. auch das sich auf diese Lehrmeinung stützende Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 11 41 vom 6. Oktober 2011, E. 2.a). b. Was die Anfechtung einer Beweisverfügung betrifft, ist zu bemerken, dass damit grundsätzlich bis zum Endentscheid der betreffenden Instanz zuzuwarten ist, worauf die Verfügung im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids von der

Seite 5 — 7 Rechtsmittelinstanz geprüft werden kann (Blickenstorfer, a.a.O., N 40 zu Art. 319 ZPO; Alexander Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N 13 zu Art. 319 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 14 zu Art. 319 ZPO). Eine solche Vorgehensweise drängt sich nicht zuletzt aus der Überlegung auf, dass erst bei Vorliegen des Endentscheids zuverlässig beurteilt werden kann, ob einem abgelehnten Beweismittel für den Ausgang des Verfahrens entscheidende Bedeutung zukommt. Eine Ausnahme – und damit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil – liegt jedoch dann vor, wenn der Beweis später nicht mehr abgenommen werden könnte (zum Beispiel Zeuge liegt im Sterben) oder wenn eine wesentliche Beweiserschwerung (zum Beispiel Vernichtung von Unterlagen) droht (Christian Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 176 zu Art. 154 ZPO mit weiteren Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung reichen hingegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). c. Im vorliegenden Fall begründet der Beschwerdeführer den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens des Zeugen zufolge Zeitablaufs. So wäre die entsprechende Befragung des Zeugen nämlich erst nach Vorliegen des erstinstanzlichen Endentscheids im Rahmen des anschliessenden Rechtsmittelverfahrens wieder möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt würde jedoch viel Zeit vergehen. Diese Auffassung geht fehl. Zunächst kann die Beweisverfügung als prozessleitende Verfügung jederzeit – allenfalls auch auf entsprechenden Parteiantrag hin – in Wiedererwägung gezogen werden, d.h. abgeändert oder ergänzt werden (Art. 154 ZPO). Das Gericht kann aufgrund neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel oder weil es seine der Beweisverfügung zugrunde liegende Auffassung ändert, zu jedem Zeitpunkt darauf zurückkommen. Dies wurde denn auch in Ziff. IV./4 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten. Sodann gilt zu beachten, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Beweisantrag im Laufe des Verfahrens erneut stellen kann. So steht es ihm offen, anlässlich der Hauptverhandlung in der Hauptsache vor Bezirksgericht Hinterrhein, die Einvernahme des besagten Zeugen erneut zu beantragen, da es sich nicht um einen neuen Beweisantrag im Sinne von Art. 229 ZPO handelt. Schliesslich besteht auch anlässlich eines allfälligen Weiterzugs in der Hauptsache die Möglichkeit, den Antrag zu stellen, den bereits vor Vorinstanz angebotenen (aber nicht abgenommenen) Zeugen einzuvernehmen, zumal die Wiederholung oder Ergänzung des Beweisverfahrens durch die Berufungsinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei erfolgen kann (vgl. Peter

Seite 6 — 7 Reetz/Sarah Hilber, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 48 zu Art. 316 ZPO). Besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Laufe des Verfahrens den fraglichen Beweisantrag erneut zu stellen, so kann nicht behauptet werden, durch die fragliche prozessleitende Verfügung erleide er einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein solcher auch nicht im Zeitablauf zu erblicken. Der Gegenstand der beantragten Zeugenbefragung bildende Kaufvertrag wurde am 17. April 2009, somit vor rund vier Jahren, abgeschlossen. Es macht nun aber keinen Unterschied, ob der besagte Zeuge allenfalls in naher Zukunft oder etwas später einvernommen wird. In beiden Fällen handelt es sich nicht mehr um tatnahe Aussagen. Das Erinnerungsvermögen wird in beiden Fälle in etwa identisch sein. Erwächst dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten mithin auch in Bezug auf den Zeitablauf kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, so kann auf die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht eingetreten werden. Daran vermag auch der übereinstimmende Parteiantrag nichts zu ändern, zumal es sich hierbei um eine Eintretensvoraussetzung handelt, die ohnehin von Amtes wegen zu prüfen ist. 3. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Vorliegend hat somit der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- zu tragen. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdegegner die Beschwerde im Hauptpunkt unterstützte und somit mit seinem Hauptbegehren ebenfalls nicht durchdringt, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen. 4. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde infolge Fehlens einer Eintretensvoraussetzung entscheidet der Vorsitzende der II. Zivilkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten von A. und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung wird abgesehen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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