Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 30.04.2014 ZK2 2013 2

30 avril 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·4,291 mots·~21 min·5

Résumé

Forderung (Streitverkündung) | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 30. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 2 02. Mai 2014 (Mit Urteil 4A_341/2014 vom 05. November 2014 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war). Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Richter Pritzi und Michael Dürst Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . _____AG , Klägerin, Streitverkündungsklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Steiner, Limmatquai 52, 8022 Zürich, gegen die prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters des Bezirksgerichts Maloja vom 17. Dezember 2012, mitgeteilt am 20. Dezember 2012, in Sachen der Klägerin, Streitverkündungsklägerin und Beschwerdeführerin gegen die Y . _____AG , Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz, und die Z . _____GmbH , Streitverkündungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sergio Bossi, St. Martinsplatz 8, 7002 Chur, betreffend Forderung (Streitverkündung), hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.1. Die X._____AG und die Z._____GmbH führten im Auftrag der Y._____AG Gipserarbeiten am Hotelgebäude auf A._____ aus. Nach Massgabe der Unternehmerschlussabrechnung vom 10. Februar 2011 ergab sich ein Guthaben zugunsten der X._____AG und der Z._____GmbH von insgesamt Fr. 282'558.15, wobei Fr. 103'854.-- auf die X._____AG entfielen. 2. Am 6. März 2012 reichte die X._____AG bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Maloja Klage gegen die damalige Bergbahnen B._____AG, nunmehr Y._____AG, ein mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 103'854.-- zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 18. April 2011 zu bezahlen. Gleichzeitig verkündete sie der Z._____GmbH den Streit. Die beklagte Partei wie auch die beklagte Partei als Streitberufene beantragten die vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne. 3. Mit Entscheid vom 6. Juni 2012 gestattete der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja der Y._____AG, den Betrag von Fr. 282'558.15 gerichtlich zu hinterlegen. 4. Nachdem das Verfahren auf Ersuchen der Parteien anlässlich der Vermittlungsverhandlung zunächst sistiert worden war, wurde auf Antrag des klägerischen Rechtsvertreters am 19. Juni 2012 die Klagebewilligung ausgestellt. B. Mit Eingabe vom 19. September 2012 reichte die X._____AG die Klageschrift beim Bezirksgericht Maloja ein, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 103'854.00, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 18. April 2011, zu bezahlen; 2. sofern das (Haupt-)Begehren gemäss der vorstehenden Ziff. 1 abgewiesen wird, sei die Streitverkündungsbeklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 103'854.00, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 15. Februar 2011, zu bezahlen; 3. in Erfüllung der unter Ziff. 2 genannten Forderung sei die Kasse des Bezirksgerichts Maloja anzuweisen, der Klägerin einen Teilbetrag von CHF 103'854.00, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 15. Februar 2011, zulasten des unter der Proz. Nr. 135-2012-142 hinterlegten Betrages auszuzahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Kosten für das Schlichtungsverfahren) zu Lasten der Beklagten bzw. der Streitverkündungsbeklagten." Als Streitverkündungsbeklagte wurde die Z._____GmbH aufgeführt.

Seite 3 — 14 C. Mit Stellungnahmen vom 13. bzw. 15. November 2012 beantragten sowohl die Y._____AG als auch die Z._____GmbH, der Antrag um Zulassung der Streitverkündungsklage der X._____AG sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Dezember 2012, mitgeteilt am 20. Dezember 2012, trat der Instruktionsrichter des Bezirksgerichts Maloja auf die Streitverkündungsklage nicht ein (Ziff. 1), auferlegte der Klägerin und Streitverkündungsklägerin die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- (Ziff. 2) und verpflichtete sie, die Beklagte und Streitverkündungsbeklagte ausseramtlich mit pauschal je Fr. 800.-- zu entschädigen (Ziff. 3). In der Begründung erwog der Instruktionsrichter, allein aus den unterschiedlichen Sachdarstellungen gehe hervor, dass die noch offene Werklohnforderung der C._____ gegenüber der Beklagten allseits anerkannt werde. Demgegenüber erscheine die Aufteilung dieses Betrags zwischen der Klägerin und der Streitverkündungsbeklagten und die Feststellung des Anspruchs der Ersteren gegenüber der Letzteren einen bedeutend grösseren Aufwand zu verursachen. Namentlich seien Bauabrechnungen zu überprüfen, allenfalls unter Beizug eines Experten. Zudem erhebe die Streitverkündungsbeklagte Verrechnungseinreden, die sich offenbar auf Zusammenarbeiten bei anderen Baustellen bezögen. Die Nachteile eines Gesamtverfahrens – und zwar aller Voraussicht nach zu erwartende unnötige Verzögerungen und Verkomplizierungen – würden in dieser Situation überwiegen. Eine angemessene Verfahrenseffizienz sei dann nicht mehr gewährleistet. Der Beklagten sei es überdies nicht zuzumuten, sich mit Abrechnungen von anderen, sie nicht betreffenden Baustellen befassen zu müssen. Damit entfalle das Rechtsschutzinteresse bei einer Streitverkündungsklage. Ihre Zulassung sei daher zu verneinen und auf sie nicht einzutreten. E. Gegen diese Verfügung liess die X._____AG mit Eingabe vom 14. Januar 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung des Hauptverfahrens; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und der Streitverkündungsbeklagten. F. Mit Stellungnahmen vom 22. bzw. 31. Januar 2013 beantragten die Y._____AG und die Z._____GmbH die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.

Seite 4 — 14 Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 82 Abs. 4 ZPO ist der Entscheid über die Zulassung der Streitverkündungsklage mit Beschwerde anfechtbar. Der Vorderrichter bezeichnete die angefochtene Verfügung als eine solche prozessleitender Natur und wies in seiner Rechtsmittelbelehrung auf die hierfür geltende Beschwerdefrist von 10 Tagen hin (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Hiervon scheint auch die Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. Beschwerde, act. A.1, Ziff. 1 S. 2). In Übereinstimmung damit wird von Schwander die Ansicht vertreten, beim Zulassungsentscheid handle es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche nicht den Streitgegenstand, sondern den Ablauf und die formelle Gestaltung des Prozesses betreffe, weshalb die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gelte (Daniel Schwander, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 24 zu Art. 82 ZPO). Gleicher Meinung scheint Göksu zu sein, der von einem Anwendungsfall von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ausgeht (Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 15 ff. zu Art. 82 ZPO unter Hinweis auf Gasser/Rickli). Dagegen scheint sich Frei, welche zusätzlich eine Unterscheidung zwischen der Zulassung und der Nichtzulassung der Streitverkündungsklage vornimmt, eher für die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO auszusprechen. Ihrer Ansicht nach fällt das Gericht nämlich einen Zwischenentscheid, wenn es zum Schluss komme, dass die Streitverkündungsklage zuzulassen und auf diese einzutreten sei. Der Zwischenentscheid soll in diesem Fall ein Prozessurteil darstellen, mit dem eine positive Prozessvoraussetzung bejaht werde. Bei Nichtzulassung der Streitverkündungsklage werde demgegenüber ein Endentscheid (Nichteintretensentscheid) gefällt und das durch die erhobene Streitverkündungsklage entstandene Prozessrechtsverhältnis falle wieder dahin (Nina J. Frei, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 6 f. und N 17 zu Art. 82 ZPO). Dem Berner Kommentar lässt sich zu dieser Frage nichts entnehmen (vgl. Balz Gross/Roger Zuber, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizeri-

Seite 5 — 14 sche Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 41 ff. zu Art. 82 ZPO). Nach Ansicht des Gerichts dürfte der herrschenden Lehrmeinung zu folgen sein, wonach wir es mit einer prozessleitenden Verfügung zu tun haben, zumal sie nicht den Streitgegenstand, sondern den Ablauf und die Gestaltung des Verfahrens betrifft. Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage lässt sich vorliegend jedenfalls festhalten, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist, da sowohl die 30tägige als auch die 10-tägige Frist eingehalten ist. So wurde die angefochtene Verfügung am 20. Dezember 2012 mitgeteilt und von der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2012 in Empfang genommen. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2012 bis und mit dem 2. Januar 2013 (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) wurde die Beschwerde mit Eingabe vom 14. Januar 2013 in jedem Fall rechtzeitig eingereicht, so dass auf diese einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 ZPO kann die streitverkündende Partei ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen. Bei dieser sog. Streitverkündungsklage handelt es sich um eine qualifizierte Form der einfachen Streitverkündung (Art. 78-80 ZPO). Anders als bei der einfachen Streitverkündung wird bei der Streitverkündungsklage die Drittperson nicht nur um Mitwirkung gerufen, sondern mit der Klage unmittelbar ins Recht gefasst. Mit der Erhebung einer Streitverkündungsklage können Ansprüche verschiedener Beteiligter in einem einzigen Prozess – statt in sukzessiven Einzelverfahren – behandelt werden. Der Prozess erweitert sich dadurch zu einem Gesamt- bzw. Mehrparteienverfahren, in dem sowohl über die Leistungspflicht des Beklagten (Hauptprozess) als auch über den Anspruch der unterliegenden Partei gegenüber dem Dritten (Streitverkündungsprozess) befunden wird. Dabei wird anders als bei der einfachen Streitverkündung nicht bloss das Urteil aus dem Erstprozess auch gegenüber der streitberufenen Partei mit bindender Wirkung ausgestattet, sondern unmittelbar ein Entscheid über die Ansprüche der streitverkündenden gegen die streitberufene Person gefällt und insofern der Erst- und Folgeprozess zusammengefasst. Die Erweiterung zu einem Gesamtverfahren ändert freilich nichts daran, dass mit der Haupt- und Streitverkündungsklage je eigene Prozessrechtsverhältnisse begründet werden mit unterschiedlichen Parteikonstellationen und Rechtsbegehren (BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71 f. mit zahlreichen Hinweisen). 3.a. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, dass das Gericht über die Zulassung einer Streitverkündungsklage erst nach einer allfälligen Abweisung der Hauptklage zu entscheiden habe. Zwar habe sie (die Klägerin) vorliegend die Rechtsbegehren, die sie gegen die Streitverkündungsbeklagte zu stellen gedenke,

Seite 6 — 14 bereits mit der Klage genannt und kurz begründet, jedoch ändere dies nichts an der im Gesetz vorgesehenen Reihenfolge, mit der die Prozesse zu behandeln seien. Mit ihrem Nichteintretensentscheid antizipiere die Vorinstanz – vor Durchführung der Hauptverhandlung – eine Abweisung der Hauptklage, ohne sich indessen mit dem in der Klagebegründung dargelegten Sachverhalt und den dazu vorgetragenen rechtlichen Argumenten auseinanderzusetzen. Dafür stelle die Vorinstanz auf die völlig unsubstantiierten und unbewiesenen Behauptungen bezüglich angeblicher Verrechnungseinreden der Streitverkündungsbeklagten ab. Sie (die Klägerin) bestreite, dass der Streitverkündungsbeklagten irgendwelche Forderungen zustünden, die sie zur Verrechnung stellen könnte. Weiter treffe es nicht zu, dass sich die Beklagte ohne den vorliegenden Nichteintretensentscheid betreffend Streitverkündungsklage mit Abrechnungen von anderen, sie nicht betreffenden Baustellen befassen müsste. Vielmehr könnte sie sich bei der Beantwortung der Hauptklage auf Ausführungen zum Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin beschränken. Schliesslich könne sich auch das Gericht einstweilen auf die Behandlung der Hauptklage beschränken. Komme das Gericht nach Kenntnis aller Sachdarstellungen aus dem Hauptprozess immer noch zum Schluss, dass es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Haupt- und der Streitverkündungsklage fehle, so stehe es ihm dannzumal frei, auf die Streitverkündungsklage nicht einzutreten. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass eine Komplizierung des Verfahrens allein kein Grund sei, die Streitverkündungsklage nicht zuzulassen. b. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe vorerst das Hauptverfahren durchzuführen und erst dann über die Zulassung der Streitverkündungsklage zu entscheiden. Ein ausdrücklicher Antrag auf Zulassung der Streitverkündungsklage fehlt. Der Ansicht, über den Zulassungsantrag sei erst nach Durchführung des Hauptverfahrens zu entscheiden, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht gefolgt werden, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. Fraglich ist sodann, ob aufgrund des beschränkten Rechtsbegehrens der Nichteintretensentscheid an sich, mit welchem der Vorderrichter die Zulassung der Streitverkündungsklage verneint hat, überprüft werden kann und muss. Dies ist nach Auffassung des Gerichts zu bejahen, sind doch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen. Dabei ist nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen. Vorliegend ist der Beschwerdebegründung klar zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin letztlich um die Zulassung der Streitverkündungsklage geht. Die

Seite 7 — 14 Beschwerdeführerin setzt sich darin mit der Begründung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz auseinander und legt dar, inwieweit dieser Entscheid ihrer Ansicht nach nicht korrekt ist. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist ohnehin klar. Der Entscheid über das weitere Vorgehen bei Zulassung der Streitverkündungsklage ist gemäss Art. 82 Abs. 3 ZPO alsdann dem Gericht vorbehalten. Das Gericht kann namentlich Haupt- und Streitverkündungsprozess trennen oder das Verfahren auf einzelne Rechtsbegehren beschränken (vgl. Art. 125 ZPO). Somit kann ein diesbezüglich unrichtiger oder auch – wie vorliegend der Fall – ein fehlender Antrag ebenfalls nicht schaden. c. Das Verfahren der Streitverkündungsklage ist zweistufig ausgestaltet. Das Gesetz sieht als erste Stufe ein förmliches Zulassungsverfahren vor. Der Streitverkündungskläger hat dem mit dem Hauptverfahren befassten Gericht fristgerecht ein Zulassungsgesuch einzureichen. Nach Erhalt des Zulassungsgesuchs hat das Gericht der Gegenpartei sowie dem Streitverkündungsbeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Anschluss prüft das Gericht das Gesuch und entscheidet über die Zulassung der Streitverkündungsklage (Gross/Zuber, a.a.O., N 3 zu Art. 82 ZPO). Eine Streitverkündungsklage kann somit nicht «direkt» eingereicht werden, sondern es ist – im Rahmen des Hauptprozesses – zunächst ein Antrag auf Zulassung der Streitverkündungsklage zu stellen (Schwander, a.a.O., N 13 zu Art. 81 ZPO). d. Was den Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsgesuchs anbelangt, so ist die Zulassung gemäss Art. 81 Abs. 1 ZPO mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Gemäss Göksu muss es entgegen dem Wortlaut des Gesetzes aber immerhin zulässig sein, dass der Kläger schon in der Klageschrift selber den Zulassungsantrag stellt, da es ja nicht zwingend zu einem zweiten Rechtsschriftenwechsel (Art. 225 ZPO) und somit zu einer Replikgelegenheit komme. Auch verzögere ein solches Vorgehen das Hauptverfahren nicht: Im Gegenteil werde von vornherein Transparenz geschaffen (Göksu, a.a.O., N 4 zu Art. 82 ZPO; gleicher Meinung Frei, BSK, N 1 zu Art. 82 ZPO). Davon scheinen auch Gross/Zuber auszugehen, welche der Meinung sind, dass für das Zulassungsgesuch keine separate Eingabe erforderlich sei und dieses mit der Klage, der Klageantwort oder der Replik erfolgen könne (Gross/Zuber, a.a.O., N 11 zu Art. 82 ZPO). Eine andere Meinung vertritt dagegen Schwander, welcher dafür hält, dass der Kläger seinen Antrag (grundsätzlich) nicht schon in der Klageschrift stellen könne, sondern zunächst die Klageantwort abzuwarten habe. Begründet wird diese Auffassung damit, dass erst nach Eingang der Klageantwort der Prozess und damit auch die Zweckmässigkeit einer Streitverkündungsklage einiger-

Seite 8 — 14 massen zuverlässig beurteilt werden könnten (Schwander, a.a.O., N 9 zu Art. 82 ZPO). Als frühestmöglichen Zeitpunkt für das Stellen eines Zulassungsantrags bezeichnet er denn auch die Klageantwort. Eine Ausnahme sieht er einzig für den Fall einer beabsichtigten Streitverkündungsklage auf negative Feststellung vor (Schwander, a.a.O., N 11 zu Art. 82 ZPO). Gleicher Ansicht ist auch Sutter-Somm, der dies damit begründet, dass erst nach der Stellungnahme zu den Vorbringen durch die Gegenpartei entschieden werden könne, ob der Einbezug einer Drittperson als (eventualbeklagte) Hauptpartei sinnvoll sei (Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, N 280). Die II. Zivilkammer schliesst sich der ersten Auffassung, wonach der Zulassungsantrag zur Streitverkündungsklage bereits mit der Klageschrift gestellt werden kann, an. Allerdings ist die Begründung, wonach dem Kläger ansonsten die Streitverkündungsklage verschlossen bliebe, wenn kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt würde, zu relativieren. Immerhin kann ein zweiter Schriftenwechsel vom Kläger verlangt werden und muss diesem zwingend zugestanden werden, sofern eine Klageantwort eingereicht und der Antrag unverzüglich gestellt wird. Diese Argumentation verfängt somit höchstens in den seltenen Fällen, in welchen keine Klageantwort eingereicht wird. Mit der zeitlichen Bestimmung in Art. 82 Abs. 1 ZPO wollte der Gesetzgeber indessen primär vermeiden, dass vorgerückte oder gar spruchreife Verfahren durch nachträgliche Schriftenwechsel unterbrochen oder verlängert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7285). Er beabsichtigte somit, den spätestmöglichen Zeitpunkt für die Erhebung einer Streitverkündungsklage festzulegen. Es besteht unter diesem Gesichtspunkt kein Grund, eine Antragstellung nicht bereits mit der Klageschrift zuzulassen, wenn zu diesem Zeitpunkt aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage oder aufgrund der Parteidispositionen anlässlich der Schlichtungsverhandlung die Zweckmässigkeit einer Streitverkündungsklage bereits feststeht. Von einer Unterbrechung oder einer Verlängerung des Verfahrens kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Im Zweifelsfall könnte das Gericht mit dem Entscheid über den Antrag sodann immer noch bis zum Eingang der Klageantwort oder bis nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zuwarten. e. Nebst den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO, welche für alle Klagen Geltung haben, steht die Zulässigkeit der Streitverkündungsklage unter den besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 81 und Art. 82 ZPO. Dementsprechend ist die Streitverkündungsklage dann entgegenzunehmen, wenn folgende gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind: Zunächst muss ein sachlicher Zusammenhang mit dem Hauptprozess bestehen; dieser begründet

Seite 9 — 14 grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse an der Streitverkündungsklage (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Sodann ist das Verbot des Kettenappells zu berücksichtigen; mit anderen Worten darf der Beklagte einer Streitverkündungsklage keine weitere Streitverkündungsklage erheben. Ferner kann die Streitverkündungsklage nur im ordentlichen Verfahren erhoben werden. Und schliesslich ist die Streitverkündungsklage – wie bereits erörtert – anlässlich des Schriftenwechsels zu erheben (vgl. hierzu Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 9 ff. zu Art. 81 ZPO). Einige Autoren sind der Ansicht, dass das Gericht neben diesen gesetzlichen Voraussetzungen überdies eine Interessenabwägung vorzunehmen habe. Gemäss Frei soll auf eine Streitverkündungsklage lediglich einzutreten sein, wenn das Gericht nach einer Abwägung aller involvierter Interessen zum Schluss komme, dass die Zulassung der Streitverkündungsklage ein zweckmässiger und effizienter Weg zur Lösung der Rechtsstreitigkeit darstelle. Dabei müsse das Gericht die Interessen der streitverkündungsklagenden Partei (insb. Verhinderung eines zweiten Regressprozesses unter Umständen vor einem anderen Gericht), die Interessen der Gegenseite der streitverkündungsklagenden Partei im Hauptverfahren (insb. keine Verzögerungen im Hauptprozess) wie auch die Interessen der streitverkündungsbeklagten Partei (insb. Verhinderung eines Gerichtsverfahrens vor einem fremden Gericht) gegeneinander abwägen. Würde eine Streitverkündungsklage zu einem ausufernden Gerichtsverfahren führen, so dass die Verfahrenseffizienz in keiner Weise mehr gewährleistet wäre, müsse das Rechtsschutzinteresse an der Streitverkündungsklage verneint werden, weshalb auf diese nicht einzutreten sei (Frei, BSK, N 18 f. zu Art. 81 ZPO). Auch gemäss Schwander soll das Gericht eine Streitverkündungsklage, deren Zulassung regelmässig zu einer Komplikation und Verlängerung des Verfahrens führe, nur zulassen, wenn dies prozessökonomisch geboten erscheine und die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Dabei habe das Gericht sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen bzw. die Vor- und Nachteile einer Zulassung gegeneinander abzuwägen (Schwander, a.a.O., N 16 zu Art. 82 ZPO). Ähnlich sah dies auch das Kantonsgericht des Kantons Zug in seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 (E. 5, in: GVP 2011, S. 314 ff.). Anderer Meinung sind wie gesehen Gasser/Rickli (vgl. oben). Ebenso vertritt Göksu die Auffassung, dass im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen keinesfalls eine irgendwie geartete Interessenabwägung der Art, ob sich die Streitverkündungsklage aufgrund der prozessualen Vorteile rechtfertige, stattfinden dürfe (Göksu, a.a.O., N 6 zu Art. 81 ZPO) und auch Droese hält fest, dass dem Gericht im Zulassungsverfahren kein Ermessen hinsichtlich der Opportunität der Streitverkündungsklage

Seite 10 — 14 zukomme (Lorenz Droese, Die Streitverkündungsklage nach Art. 81 f. ZPO, in: SZZP 2010, S. 310). In dieser Hinsicht hat das Bundesgericht zwischenzeitlich für Klarheit gesorgt, indem es festgehalten hat, dass die Streitverkündungsklage ohne weiteres zuzulassen sei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Prozessökonomischen Anliegen sei nicht mit der Zulassungsverweigerung der Streitverkündungsklage Rechnung zu tragen, sondern mit der in Art. 82 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 125 lit. a und c ZPO vorgesehenen Möglichkeit, den Haupt- und Streitverkündungsprozess zu trennen oder allenfalls das Verfahren auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (vgl. BGE 139 III 67 E. 2.3 S. 73). Die Voraussetzung des sachlichen Zusammenhangs hat das Bundesgericht dahingehend präzisiert, dass es zur Bejahung eines solchen ausreiche, wenn der Anspruch nach der Darstellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig sei und damit ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt werde (vgl. BGE 139 III 67 E. 2.4.3 S. 75 in fine). 4.a. Im vorliegenden Fall war die Z._____GmbH bereits vor der Schlichtungsbehörde als streitberufene Partei anwesend. In der Prozesseingabe vom 19. September 2012 (act. I.1) wurde sie dann als Streitverkündungsbeklagte aufgeführt und in Ziffer 2 des Rechtsbegehrens für den Fall, dass das Hauptbegehren gegen die beklagte Y._____AG abgewiesen werden sollte, in die Pflicht genommen. In der Eingabe wird der vermeintliche Anspruch gegenüber der streitverkündungsbeklagten Partei sodann begründet. Zwar verhält es sich in der Tat so, dass vorliegendenfalls ein ausdrücklicher Antrag auf Zulassung der Streitverkündungsklage fehlt. In Übereinstimmung mit dem Vorderrichter kann Ziffer 2 des Rechtsbegehrens in der Klageschrift in Verbindung mit der anschliessenden Begründung indessen als hinreichender Antrag auf Zulassung der Streitverkündungsklage verstanden werden (vgl. angefochtene Verfügung, E. 8.b). b. Der Vorderrichter zog in Erwägung, aus den unterschiedlichen Sachdarstellungen gehe hervor, dass die noch offene Werklohnforderung der C._____ gegenüber der Beklagten allseits anerkannt werde. Demgegenüber erscheine die Aufteilung dieses Betrags zwischen der Klägerin und der Streitverkündungsbeklagten und die Feststellung des Anspruchs Ersterer gegenüber Letzterer einen bedeutend grösseren Aufwand zu verursachen, so dass die Nachteile eines Gesamtverfahrens (unnötige Verzögerungen und Verkomplizierungen) in dieser Situation überwiegen würden. Überdies sei es der Beklagten nicht zuzumuten, sich mit Abrechnungen von anderen, sie nicht betreffenden Baustellen befassen zu

Seite 11 — 14 müssen. Damit entfalle das Rechtsschutzinteresse bei einer Streitverkündungsklage, womit ihre Zulassung zu verneinen sei; auf sie sei folglich nicht einzutreten (angefochtene Verfügung, E. 8.c). Diese Begründung verdient namentlich unter Berücksichtigung der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Schutz. Gemäss Bundesgericht ist die Streitverkündungsklage nämlich ohne weiteres zuzulassen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist prozessökonomischen Anliegen nicht mit der Zulassungsverweigerung der Streitverkündungsklage Rechnung zu tragen, sondern mit der in Art. 82 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 125 lit. a und c ZPO vorgesehenen Möglichkeit, den Haupt- und Streitverkündungsprozess zu trennen oder allenfalls das Verfahren auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (vgl. BGE 139 III 67 E. 2.3 S. 73). Im vorliegenden Fall wurde die Streitverkündungsklage anlässlich des Schriftenwechsels erhoben; beim Hauptverfahren handelt es sich um ein ordentliches Verfahren; ein unzulässiger Kettenappell liegt nicht vor; gemäss den (unangefochtenen) Ausführungen der Vorinstanz ist diese sowohl für die Haupt- als auch für die Streitverkündungsklage sachlich zuständig und auch das Erfordernis der gleichen Verfahrensart ist erfüllt (vgl. BGE 139 III 67 E. 2.7 S. 78). Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind mithin gegeben. c. Fraglich ist somit einzig der sachliche Zusammenhang mit dem Hauptverfahren. Nach dem Gesetzeswortlaut genügt es für die Zulassung der Streitverkündungsklage, wenn die streitverkündende Partei glaubt, im Falle des Unterliegens im Hauptverfahren gegen die streitberufene Person einen Anspruch zu haben. Gemäss Botschaft ist eine Konnexität von Haupt- und Folgeanspruch verlangt. Als Hauptfälle werden Regress- und Gewährleistungsansprüche zwischen einer Partei und einer dritten Person genannt (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7284 f.). In der Lehre wird ausgehend vom Wortlaut von Art. 81 ZPO – Ansprüche im Falle des Unterliegens – überwiegend die Ansicht vertreten, der Anwendungsbereich der Streitverkündungsklage beschränke sich auf Fälle, in denen Haupt- und Streitverkündungsklage in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Sie sei daher auf Regressansprüche beschränkt und blosse Konnexität genüge nicht (Frei, BSK, N 13 f. zu Art. 81 ZPO; Gross/Zuber, a.a.O., N 33 zu Art. 81 ZPO mit weiteren Hinweisen; Schwander, a.a.O., N 16 ff. und 22 ff. zu Art. 81 ZPO; Göksu, a.a.O., N 9 zu Art. 81 ZPO; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 13 N 72a; vgl. zum Ganzen auch Nina J. Frei, Die Interventions- und Gewährleistungsklagen im Schweizer Zivilprozess, Diss. Zürich 2004, S. 97 f. und 113 ff.). Das Bundesgericht verlangt, dass

Seite 12 — 14 der mit der Streitverkündungsklage geltend gemachte Anspruch mit dem Hauptklageanspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht und versteht darunter ebenfalls Ansprüche, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen. Gemäss Bundesgericht handelt es sich dabei namentlich um Regress-, Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche, aber auch um vertragliche oder gesetzliche Rückgriffsrechte (BGE 139 III 67 E. 2.4.3 S. 74). Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob zwischen dem Haupt- und dem Folgeanspruch ein sachlicher Zusammenhang im Sinne des Gesetzes gegeben ist, im Sinne der angeführten Lehre und Rechtsprechung zu verneinen. Zwar handelt es sich beim Haupt- und beim Folgeanspruch um eine Forderung für dieselben Leistungen. Ein sachlicher Zusammenhang ist daher zweifellos vorhanden. Die beiden Ansprüche sind allerdings nicht im Bestand voneinander abhängig wie dies bei einer Regressforderung der Fall ist. Vielmehr besteht auf Seiten der Klägerin eine Unsicherheit über die Person des Schuldners. Sie ist sich offenbar nicht schlüssig darüber, ob sie ihre Forderung gegenüber der Beklagten oder – bei Bejahung einer C._____ – gegenüber der Mitgesellschafterin einzuklagen hat. Ein derartiger Zusammenhang genügt für die Zulassung einer Streitverkündungsklage nicht. Es reicht nicht aus, dass die geltend gemachten Ansprüche lediglich miteinander zusammenhängen, erforderlich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre vielmehr, dass sie voneinander abhängen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb der Vorderrichter im Ergebnis zu Recht nicht auf die Streitverkündungsklage eingetreten ist (zur Frage der Zulässigkeit einer Heilung der fehlenden Passivlegitimation mittels Streitverkündungsklage vgl. auch Frei, Diss., S. 62 f.; zur Frage des Sachzusammenhangs bei alternativer Schadensverursachung: Göksu, a.a.O., N 9 zu Art. 81 ZPO). Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Beim vorliegenden Nichtzulassungs- bzw. Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen Teilentscheid, welcher gestützt auf Art. 91 lit. b BGG mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden kann (Frei, BSK, N 18 zu Art. 82 ZPO; Schwander, a.a.O., N 23 zu Art. 82 ZPO). 6. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote werden die Parteientschädigungen für die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie aufgrund der eingereichten Beschwerdeantwort erscheint eine aus-

Seite 13 — 14 seramtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) zugunsten der Y._____AG als angemessen. Da der Rechtsvertreter der Z._____GmbH in seiner Eingabe grossmehrheitlich auf die Beschwerdeantwort der Y._____AG verwiesen hat und dessen Aufwand somit deutlich geringer einzustufen ist, wird der Z._____GmbH eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 500.-- (inkl. MWSt) zugesprochen.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten der X._____AG und werden mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. b) Die X._____AG wird verpflichtet, die Y._____AG für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) und die Z._____GmbH mit Fr. 500.-- (inkl. Spesen und MWSt) ausseramtlich zu entschädigen. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 91 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK2 2013 2 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 30.04.2014 ZK2 2013 2 — Swissrulings