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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 14.01.2013 ZK2 2012 50

14 janvier 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·2,581 mots·~13 min·5

Résumé

Forderung | OR 363-393 Werkvertrag/Verlagsvertrag

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. Januar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 12 50 24. Mai 2013 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin Mosca In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Vermittlerin des Bezirkes Hinterrhein vom 4. Oktober 2012, mitgeteilt am 1. November 2012, in Sachen der Y . _____ A G , Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch B._____, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Am 6. April 2006 führte die Y._____ AG an dem X._____ gehörenden Skoda Octavia Combi (Kennzeichen GR _____) Reparaturarbeiten aus. Am 21. August 2006 stellte die Y._____ AG dafür X._____ einen Betrag von Fr. 1‘729.70 in Rechnung (Rechnung Nr. 1062659). Nachdem die Rechnung offen blieb, mahnte die Y._____ AG X._____ mit Schreiben vom 1. Dezember 2008. Am 11. Februar 2009 wurde X._____ erneut zur Zahlung aufgefordert und am 16. Februar 2009 erfolgte eine letzte Mahnung mit Betreibungsandrohung. Mit Zahlungsbefehl vom 31. Oktober 2011 wurde X._____ für einen Betrag von Fr. 1‘729.70 nebst 5% Zins seit dem 20. November 2006 in Betreibung gesetzt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob X._____ am 2. November 2011 Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 machte die Y._____ AG X._____ erneut auf die offenen Rechnungen aufmerksam und forderte letztere auf, den Betrag von insgesamt Fr. 2'400.-- (inklusive Zinsen und Gebühren) zu bezahlen. Am 4. September 2012 reichte die Y._____ AG beim Vermittleramt des Bezirks Hinterrhein ein Vermittlungsbegehren gegen X._____ ein. Die Sühneverhandlung wurde auf den 4. Oktober 2012 angesetzt. Die Vorladungen wurden am 6. September 2012 per Einschreiben an beide Parteien verschickt und am 8. September 2012 von X._____ (oder einer zur Abholung berechtigten Person) am Postschalter in A._____ abgeholt. B. Der Sühneverhandlung vom 4. Oktober 2012 blieb X._____ fern. Die Y._____ AG liess sich durch B._____ vertreten. Die Garage Y._____ liess den Antrag stellen, die Vermittlerin des Kreises Hinterrhein solle im Sinne von Art. 212 ZPO einen Entscheid fällen. Die Vermittlerin des Kreises Hinterrhein leistete diesem Antrag Folge und erkannte mit unbegründetem Entscheid vom 4. Oktober 2012, mitgeteilt am 4. Oktober 2012: „1. Die Beklagte ist nicht zur Verhandlung erschienen und hat sich weder schriftlich noch mündlich vernehmen lassen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1‘729.70 nebst Zins von 5% seit dem 20.09.2006 zu bezahlen, zuzüglich Fr. 200.-- Umtriebsentschädigung. 3. Der von der Beklagten in der Betreibung Nr. 20111342 des Betreibungsamtes Thusis vom 02.11.2011 erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 1‘729.70 nebst Zins seit 20.09.2006 beseitigt. Von

Seite 3 — 9 den eingehenden Zahlungen sind die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.-- vorab in Abzug zu bringen. 4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Beklagten. Sie werden mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin verrechnet. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt (Art. 111 ZPO). 5. Eine schriftliche Begründung wird nachgeliefert, wenn dies eine Partei innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO).“ C. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 verlangte X._____ eine Begründung dieses Entscheids. Sie machte geltend, sie habe sich vom August 2012 bis zum 7. Oktober 2012 in der Klinik C._____ in D._____ aufgehalten, weshalb sie keine Kenntnis von der Vorladung gehabt habe. Am 1. November 2012 wurde der begründete Entscheid der Vermittlerin des Bezirks Hinterrhein X._____ mitgeteilt. D. Dagegen erhob sie am 18. November 2012 Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts von Graubünden. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei. Die Y._____ AG liess sich mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2012 dazu vernehmen. Sie beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Der angefochtene Entscheid der Vermittlerin des Bezirks Hinterrhein vom 4. Oktober 2012 wurde den Parteien am 1. November 2012 mitgeteilt und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren findet demnach die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Da Art. 234 ZPO im Gegensatz zu Art. 128 der alten bündnerischen Zivilprozessordnung (ZPO-GR; BR 320.000) bei Abwesenheit einer Partei an der Hauptverhandlung

Seite 4 — 9 keine Verbindung des Kontumazurteils mit einer Wiederherstellungsfrist vorschreibt, hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht auf die Ansetzung einer solchen verzichtet und stattdessen in der Rechtsmittelbelehrung ausschliesslich die Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden angegeben. b) Mit der Beschwerde anfechtbar sind insbesondere nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Der vorliegend angefochtene Entscheid der Vermittlerin des Bezirks Hinterrhein stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar - wurde damit doch das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid beendet (Gutheissung der Klage) beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 308 N 14) -, der zudem nicht berufungsfähig ist, da der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen, d.h. eine logische Sekunde vor der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides noch im Streit stehenden (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 308 N 39), Rechtsbegehren offensichtlich weit weniger als Fr. 10'000.-- beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 18. November 2012 gegen den am 1. November 2012 mitgeteilten Entscheid ist auch zeitig. Sie ist ferner grundsätzlich formgerecht, das heisst die Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids sowie eine schriftliche Begründung enthaltend, weshalb einem Eintreten auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen 2 - nichts entgegen steht. c) Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert im Rechtsmittelverfahren wie im vorliegenden Fall Fr. 5'000.-- nicht überschreitet (vgl. auch die Verfügungen der I. Zivilkammer ZK1 11 37 vom 16. Juni 2011 und der II. Zivilkammer ZK2 11 15 vom 27. April 2011). d) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge-

Seite 5 — 9 schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, Art. 320 N 3 ff.; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 320 N 1 f.). 2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Insoweit die Beschwerdeführerin demnach die Löschung des Betreibungseintrages beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal dieses Begehren noch nie gestellt worden ist. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie bei der Zustellung der Vorladung nicht anwesend war, sondern sich in der Klinik C._____ in D._____ aufgehalten habe und dadurch weder von der Vorladung wusste, noch an der Verhandlung teilnehmen konnte. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Dass sich die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt in einer Klinik aufgehalten hat, hat sie nicht nachgewiesen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorladung des Vermittleramtes des Bezirks Hinterrhein am 8. September 2012 am Postschalter zugestellt werden konnte. Falls die Beschwerdeführerin die eingeschriebene Post nicht selber am Postschalter abgeholt hat, so ist dies durch eine im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte Person erfolgt (vgl. Art. 138 ZPO). Diese Zustellung muss sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen. Mit dem Antrag um schriftliche Begründung des Entscheids des Vermittleramtes des Bezirks Hinterrhein vom 9. Oktober 2012 hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, dass die Vorladung zugestellt worden ist, jedoch darauf hingewiesen, dass diese inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin an der Schlichtungsverhandlung vom 4. Oktober 2012 nicht teilgenommen hat. Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde nach Art. 206 Abs. 2 ZPO wie wenn keine Einigung erzielt worden wäre (Art. 209 ZPO – Art. 212 ZPO). Die Klägerin stellte anlässlich der Schlichtungsverhandlung das Begehren um Erlass eines Entscheides gemäss Art. 212 ZPO. Gemäss dieser Bestimmung kann die Schlichtungsbehörde über

Seite 6 — 9 vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Dem Begehren wurde entsprochen und der unbegründete Entscheid am 4. Oktober 2012 den Parteien zugestellt. In der Folge verlangte die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2012 die schriftliche Begründung des Entscheids. Die Vorinstanz ist somit infolge Säumnis der Beschwerdeführerin, wie gesetzlich vorgesehen, nach den Bestimmungen von Art. 209 bis Art. 212 ZPO vorgegangen, was nicht zu beanstanden ist. Ob eine Partei eine Entschuldigung vorbringen kann oder nicht, spielt für die Säumnis keine Rolle. Vielmehr ist diese Frage bei der Wiederherstellung versäumter Termine von entscheidender Bedeutung. Die Beschwerdeführerin hätte nämlich im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit gehabt, das Begehren zu stellen, erneut zu einem Schlichtungstermin vorgeladen zu werden, wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin hat nun aber weder vor Vorinstanz noch in der Beschwerde eine Wiederherstellung verlangt. Somit hat sie die Folgen der Säumnis zu tragen. Die Beschwerde ist demnach bezüglich Rüge der Unkenntnis der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung und der daraus resultierenden Säumnisfolgen abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, das Vermittleramt des Bezirks Hinterrhein sei nicht befugt gewesen, über die Forderung der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 2‘500.-- zu entscheiden, zumal die entsprechende Entscheidkompetenz bei Fr. 2‘000.-- limitiert sei. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2‘000.-- entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Es gilt vorliegend zu berücksichtigen, dass mit Vermittlungsbegehren vom 3. September 2012 die Beschwerdegegnerin Fr. 1‘729.70 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. September 2006, Fr. 200.-- Gebühren und Kosten sowie Fr. 70.-- Kosten für den Zahlungsbefehl Nr. 20111342 geltend gemacht hat, insgesamt somit Fr. 1‘999.70 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. September 2006 für den Betrag von Fr. 1‘729.70. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Streitwert durch die Rechtsbegehren bestimmt wird und Zinsen – wozu auch der Verzugszins zählt (Beatrice von de Graaf, Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 12 zu Art. 91 ZPO) – nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Entsprechend war die Vorinstanz befugt, einen Entscheid in dieser Angelegenheit zu fällen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

Seite 7 — 9 5. Die Beschwerdeführerin behauptet, nicht sie, sondern der von ihr geschiedene Ehemann habe den Reparaturauftrag erteilt. Sie habe weder ihren damaligen Ehemann noch der Y._____ AG einen Auftrag erteilt, das für die Ausübung der Erwerbstätigkeit ihres Mannes benötigte Auto Skoda Oktavia zur Reparatur zu bringen. Dies könne von unabhängigen Zeugen bestätigt werden. Entgegen der Aussage von B._____ sei sie auch nie in der Y._____ AG gewesen. Der Beschwerde liegt ein „Bestätigungsschreiben“ von E._____, des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin, bei. Auch in diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, weshalb das besagte Schreiben unbeachtlich ist. Ebenso ausgeschlossen ist die Anrufung neuer Zeugen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Namen der Zeugen gar nicht erwähnt. Sodann gilt es zu beachten, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zugrunde gelegt hat und dies – wie noch zu zeigen sein wird zu Recht. Die Schlichtungsbehörde hat von Amtes wegen, das heisst, ohne dass eine Partei einen entsprechenden Antrag stellen muss, auf die Säumnisfolgen zu erkennen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die säumige Partei ordnungsgemäss zur Verhandlung vorgeladen wurde und auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde (Art. 145 Abs. 3, Art. 147 Abs. 3 ZPO). Wie bereits ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zur Verhandlung vorgeladen (vgl. E. 2). Darüber hinaus wurde sie in der Vorladung zur Vermittlungsverhandlung vom 6. September 2012 auch auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht (vgl. S. 3 der Vorladung). Bei Säumnis der beklagten Partei hat die Schlichtungsbehörde wie bei einer Nichteinigung zu verfahren (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Damit stehen ihr – je nach Streitwert – bis zu drei Möglichkeiten der Verfahrenserledigung zur Verfügung: Klagebewilligung, Urteilsvorschlag oder Entscheid. Vorliegend hat sie einen Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO gefällt. Danach kann bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Zwar ist die Schlichtungsbehörde dazu nicht verpflichtet. Da im Säuminsverfahren jedoch in tatsächlicher Hinsicht auf die unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der klagenden Partei abgestellt werden darf, muss die Schlichtungsbehörde lediglich noch prüfen, ob und in welcher Höhe der eingeklagte Anspruch in rechtlicher Hinsicht ausgewiesen ist (vgl. Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012, § 17 Ziff. 4.3). Dass die Schlichtungsbehörde im Säumnisverfahren in tatsächlicher Hinsicht auf die unwi-

Seite 8 — 9 dersprochen gebliebenen Vorbringen der klagenden Partei und die Akten abstellen darf ergibt sich aus Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 234 Abs. 1 ZPO. Vorliegend stellte die Garage Y._____ anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 4. Oktober 2012 den Antrag, die Vermittlerin des Kreises Hinterrhein solle im Sinne von Art. 212 ZPO einen Entscheid fällen. Letztere leistete diesem Antrag Folge und erkannte mit unbegründetem Entscheid vom 4. Oktober 2012, mitgeteilt am 4. Oktober 2012. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 verlangte X._____ eine Begründung dieses Entscheids. Am 1. November 2012 wurde der begründete Entscheid der Vermittlerin des Bezirks Hinterrhein X._____ mitgeteilt. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin den Werkvertrag abgeschlossen habe, zumal nach den glaubhaften Ausführungen der Klägerin, die Beschwerdeführerin mit dem Auto vor die Garage vorgefahren sei und die auszuführenden Reparaturarbeiten mit einem Angestellten der Garage besprochen habe, weshalb X._____ für die Forderung der Y._____ AG auch aufzukommen habe. Die Vorinstanz hat somit in tatsächlicher Hinsicht auf die unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der klagenden Partei abgestellt. Dies ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch von X._____ um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit separater Verfügung vom 14. Januar 2013 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Der Y._____ AG ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten war, ihr kein nennenswerter Aufwand entstanden ist und auch kein entsprechendes Begehren gestellt wurde.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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