Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. Dezember 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 12 39 18. Dezember 2013 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X ._____ , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 1. Juni 2012, mitgeteilt am 7. August 2012, in Sachen der Y ._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung aus Werkvertrag, hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.a) Am 17. Juli 2009 unterzeichneten die Y._____ AG als Unternehmerin und die X._____ (Einzelfirma) als Bauherrschaft/Bauleitung einen Werkvertrag bezüglich der Baumeisterarbeiten für den Neubau eines Minergie-Einfamilienhauses an der _____-strasse in O.1_____. Im Vertrag wurde ein Kostendach für die Baumeisterarbeiten von maximal Fr. 208‘900.80 garantiert. b) Am 12. April 2010 unterzeichneten die Vertragsparteien ein am 30. März 2010 auf 70 Seiten im Detail erstelltes Ausmass. Diesem ist ein Nettobetrag von Fr. 160‘013.95 zu entnehmen. Ergänzend führten die Vertragsparteien auf dem Deckblatt des Ausmasses aus, es müssten noch die Punkte Aushub, Vorlage der Regierapporte und Bewehrungsmatten Seite 53? abgeklärt werden. c) Am 20. April 2010 stellte die Y._____ AG der X._____ ein von ihr selbst bereinigtes Ausmass zu. Darin wird ein Nettobetrag von neu Fr. 175‘202.30 genannt. Die Y._____ AG stellte diesen Betrag der X._____ gleichentags in Rechnung. Die Differenz zum ersten, von den Vertragsparteien unterzeichneten Ausmass betraf namentlich die Position „Baugruben und Erdbau“. d) Die X._____ leistete im Laufe der Monate folgende Akontozahlungen: Am 29. Oktober 2009 Fr. 100‘000.--, am 21. Dezember 2009 Fr. 30‘000.--, am 19. April 2010 Fr. 10‘000.-- und am 7. Juli 2010 Fr. 13‘366.--, insgesamt somit Fr. 153‘366.--. e) Am 22./23. Juni 2012 wurde die X._____ gegründet. Sie übernahm bei der Gründung das Geschäft des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens X._____, O.2_____. B. Die Parteien konnten sich in der Folge über den Bestand einer Restforderung nicht einigen, weshalb die Y._____ AG am 28. Juli 2010 beim Kreisamt O.2_____ eine Klage zur Vermittlung anmeldete. Nachdem auch an der Sühneverhandlung vom 26. August 2010 keine Einigung erzielt werden konnte, wurde am 30. August 2010 der Leitschein ausgestellt mit folgendem Rechtsbegehren: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklage sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 22‘836.30 nebst 5 % Zins seit 27. April 2010 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
Seite 3 — 17 C. Am 20. September 2010 prosequierte die Y._____ AG ihre Klage ans Bezirksgericht Plessur, wobei sie das Rechtsbegehren reduzierte und von der X._____ neu die Bezahlung von Fr. 21‘836.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. April 2010 verlangte. Mit Prozessantwort vom 25. November 2010 beantragte die X._____ die kostenfällige Abweisung der Klage. In der Replik vom 7. Februar 2011 und in der Duplik vom 28. März 2011 hielten beide Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Beweisverfügung vom 20. Juni 2011 wurden die mit den Rechtsschriften eingelegten Urkunden und beantragten Zeugen als relevant erklärt. Ebenso wurden die beantragten Editionen verfügt. D. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur am 1. Juni 2012 waren die Rechtsvertreter der Parteien, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg und Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, anwesend. Mit Urteil vom 1. Juni 2012, mitgeteilt am 7. August 2012, erkannte das Bezirksgericht Plessur was folgt: „1. Die X._____ wird verpflichtet, der Y._____ AG CHF 7‘447.95 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. April 2010 zu bezahlen. 2. a) Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7‘492.00 (Entscheidgebühr CHF 6‘000.00; Schreibgebühren CHF 851.00, Barauslagen CHF 641.00 [inkl. CHF 180.00 Zeugengeld]) gehen je hälftig zu Lasten der Parteien und werden mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. b) Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. (Rechtsmittelbelehrung.) 4. (Mitteilung.)“ In der Begründung hielt das Bezirksgericht zusammengefasst fest, Grundlage der Beurteilung bilde das Ausmass vom 30. März 2010. Die einzelnen Beträge gemäss Ausmass, ausser in den drei vorbehaltenen Punkten, hätten vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an nicht mehr ohne gegenseitiges Einverständnis verändert werden können. Die Positionen „Gerüste“ und „Kanalisationen und Entwässerung“ hätten daher von der Y._____ AG nicht einseitig abgeändert werden dürfen, weshalb die entsprechenden Forderungen abzuweisen seien. Die Position „Baugruben und Erdbau“ sei in dem Vorbehalt auf dem Ausmass bezüglich des Aushubs enthalten und daher noch abzuklären gewesen. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen A._____ sei aufgrund seiner engen Beziehung zur Beklagten als vermindert zu beurteilen, da ihm wohl die nötige Objektivität fehle. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen B._____ sei grundsätzlich nicht zweifelhaft, auch wenn er gelegentlich als Freelancer für die Klägerin arbeite, was jedoch höchstens zu einer allenfalls
Seite 4 — 17 leichten Einschränkung der Objektivität führe. Die Aussagen von B._____ seien überzeugend und ohne gröbere Unstimmigkeiten und daher glaubhaft. Bezüglich der Profile habe A._____ vage ausgesagt, er sei wohl selbst nicht gänzlich von deren richtigen Positionierung überzeugt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass B._____ bei A._____ nachgefragt habe, ob die Profile stimmten. A._____ habe dies bestätigt und den Beizug eines Geometers als nicht nötig erachtet. Die Y._____ AG habe sich unter diesen Umständen für den Aushub auf die Profile verlassen dürfen. Der Mehraufwand aufgrund der falsch positionierten Profile gehe vollständig zu Lasten der X._____. Er betrage Fr. 800.--. Dass die in Rechnung gestellten Frostriegel effektiv verbaut worden seien, habe die Y._____ AG dahingegen nicht bewiesen. Für weitere, im Ausmass vom 20. April 2010 erhöhte Beträge könne aus den Akten nicht hergeleitet werden, wie sie sich errechneten, weshalb sie nicht zugesprochen werden könnten. Unter Berücksichtigung des Ausmasses vom 30. März 2010, des Mehraufwandes für den Aushub und der von der X._____ geleisteten Akontozahlungen bleibe demnach noch ein Restbetrag von Fr. 7‘447.95 offen. Da der Mehraushub vollständig zu Lasten der X._____ gehe, stehe ihr in diesem Zusammenhang keine Forderung gegen die Y._____ AG zu, weshalb auch keine Verrechnung möglich sei. Die Y._____ AG habe mithin eine Forderung in Höhe von Fr. 7‘447.95 gegen die X._____. Diese Forderung sei ab dem 27. April 2010, an welchem Datum der Garantieschein der Versicherung ausgestellt worden sei, zu verzinsen. Bezüglich der Kosten sei festzustellen, dass die Y._____ AG zu etwas mehr als einem Drittel durchgedrungen sei. Nachdem selbst gemäss dem Ausmass vom 30. März 2010 noch Geld geschuldet gewesen sei, habe die X._____ den Prozess aber provoziert und damit verschuldet, weshalb die Kosten hälftig aufzuteilen seien. Die ausseramtlichen Kosten würden wettgeschlagen. E. Gegen dieses Urteil führt die X._____ mit Eingabe vom 14. September 2012 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt: „1. Die Ziffern 1 und 2.a und 2.b des Urteils des Kollegialgerichts des Bezirksgerichts Plessur vom 1. Juni 2012, mitgeteilt am 7. August 2012, seien aufzuheben. 2. Die Klage der Y._____ AG vom 20. September 2010 sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.“ Begründend macht sie zusammengefasst unter anderem geltend, es sei unbestritten, dass die Y._____ AG einen zu grossen Aushub gemacht habe. Die Annahme
Seite 5 — 17 der Vorinstanz, dass die Profile falsch gesetzt gewesen seien, sei jedoch willkürlich. Weder in den Korrespondenzen zwischen den Parteien, noch in den eingereichten Urkunden sei von falsch gesetzten Profilen die Rede. Erst in der Replik habe die Y._____ AG dies vorgebracht. B._____ habe den klägerischen Rechtsanwalt für die Y._____ AG instruiert und sei für die Anfrage der Zeugen verantwortlich gewesen. Die Vorinstanz habe willkürlich die Aussagen von B._____ als glaubhaft erachtet. Sie habe ausser Acht gelassen, dass B._____ das am 30. März 2010 erstellte Ausmass abgeändert habe, um eine neue, erhöhte Schlussabrechnung zu erstellen. Dies zerstöre die Glaubhaftigkeit der Ausführungen von B._____, der als Beauftragter der Y._____ AG ein Interesse an einem möglichst hohen Werklohn gehabt habe. Aus der Zeugenaussage von A._____ lasse sich nicht entnehmen, dass er nicht gänzlich von der richtigen Positionierung der Profile überzeugt gewesen sei. Kommunale Baubehörden müssten zudem die Übereinstimmung der Profile mit den Plänen überprüfen. Nachdem keine Einsprache eingegangen sei, sei die Feststellung, die Profile seien falsch gesetzt gewesen, höchst willkürlich. Die Y._____ AG habe daher vertragswidrig einen zu hohen Aushub getätigt und sei damit für den Schaden verantwortlich, der durch die zusätzlichen Auf- und Hinterfüllungsarbeiten entstanden sei. Gemäss Werkvertrag sei die Y._____ AG für die Einhaltung der Pläne verantwortlich gewesen. Sie habe das Fehlen von Ausführungsplänen nie moniert. Damit sei sie für den korrekten Aushub verantwortlich gewesen. Ihr sei daher kein weitergehender Werklohn zugestanden. Im Weiteren habe sich die Y._____ AG mit Schreiben vom 22. April 2010 geweigert, weitere Vertragsleistungen zu erbringen, obwohl die Auf- und Hinterfüllungsarbeiten offensichtlich noch nicht erledigt gewesen seien. Diese Arbeiten hätten von der C._____ AG ausgeführt werden müssen. Die Hälfte dieser Kosten habe die X._____ zur Verrechnung gestellt mit der aus dem Ausmass vom 30. März 2010 noch ausstehenden Summe. Die Klage sei daher vollumfänglich abzuweisen. Bezüglich der Kosten sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, die X._____ habe den Prozess provoziert. Vielmehr habe die Y._____ AG Forderungen eingeklagt, die klarerweise nicht bestanden hätten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Urteil der Vorinstanz zutreffe, seien die Kosten anders zu verlegen. F. Mit Berufungsantwort vom 22. Oktober 2012 beantragt die Y._____ AG die kostenfällige Abweisung der Berufung. Sie macht in der Begründung zusammengefasst geltend, im Ausmass vom 30. März 2010 seien ausdrücklich Vorbehalte angebracht worden. Die Y._____ AG habe in der Folge diese vorbehaltenen Positionen überprüft und der X._____ in Rechnung gestellt. Die Vorinstanz habe die
Seite 6 — 17 Mehrkosten nur anerkannt, soweit sie den effektiven Aushub beträfen. Es sei unbestritten, dass das effektive Aushubvolumen erheblich höher gewesen sei als vorgesehen. Folge davon sei, dass der Eigentümer des Einfamilienhauses über einen viel grösseren Umschwung verfüge. Es sei davon auszugehen, dass die X._____ dies in Rechnung gestellt habe. Allein schon aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, dass die Mehrkosten zu Lasten der X._____ gingen. Von der X._____ werde im Weiteren nicht bestritten, dass die Profile gesetzt gewesen seien, als die Y._____ AG den Aushub vorgenommen habe. Die Y._____ AG habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Profile richtig gesetzt gewesen seien. Sie habe daher den Aushub gemäss den Profilen vornehmen dürfen. Somit habe die X._____ für allfällige Mehrkosten, die sich wegen des grösseren Aushubs ergeben hätten, aufzukommen. Grundsätzlich habe die X._____ dies denn auch anerkannt. Andernfalls hätte sie den gesamten Rechnungsbetrag der C._____ AG in Abzug gebracht. Die Berufung sei unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Im Übrigen wäre auch die Y._____ AG zu entschädigen gewesen, wenn sie die der C._____ AG anvertrauten Arbeiten ausgeführt hätte. Es treffe wohl zu, dass die Arbeiten der C._____ AG wegen einem zu hohen Aushubvolumen angefallen seien. Zu verantworten habe dies aber die X._____. Dass die Profile falsch gesetzt worden seien, sei von der X._____ zudem nie bestritten worden. G. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Vor der Vorinstanz waren zuletzt Fr. 21‘836.30 streitig. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um ein erstinstanzliches Urteil über eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über Fr. 10‘000.--; der vorinstanzliche Entscheid kann folglich mit Berufung angefochten werden (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 1. Juni 2012 wurde den Parteien am 7. August 2012 begründet mitgeteilt. Die Berufung der X._____ erfolgte mit Eingabe vom 14. September 2012 unter Berücksichtigung
Seite 7 — 17 des Stillstands der Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) fristgerecht. Da die Berufung zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf sie einzutreten. 2. Die Y._____ AG hat mit ihrer Klage eine Forderung in Höhe von Fr. 21‘836.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. April 2010 geltend gemacht. Die Vorinstanz hat die Klage im Umfange von Fr. 7‘447.95 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. April 2010 geschützt, im darüber hinausgehenden Betrag jedoch abgewiesen. Die Berufung der X._____ wendet sich gegen die Zusprechung der Fr. 7‘447.95 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. April 2010. Die Y._____ AG hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Damit ist das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten worden, soweit die Forderung der Y._____ AG abgewiesen worden ist. Insoweit ist es mithin rechtskräftig geworden (Art. 315 Abs. 1 ZPO) und die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat über den abgewiesenen Teil der Forderung nicht mehr zu befinden. 3. In einem ersten Punkt wendet sich die Berufungsklägerin dagegen, dass die Vorinstanz der Berufungsbeklagten Fr. 800.-- Mehraufwand wegen des grösseren Aushubs zugesprochen hat. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Aushub, den die Berufungsbeklagte vorgenommen hat, effektiv 770 m3 betragen hat anstatt der vorgesehenen 610 m3. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der durch diesen grösseren Aushub entstandene Mehraufwand vollständig zu Lasten der Berufungsklägerin gehe. Dabei stützt sie sich insbesondere auf die Aussagen von B._____, die sie als glaubhaft erachtet. Sie hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, auch wenn B._____ gelegentlich als Freelancer bei der Berufungsbeklagten arbeite, erscheine seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich als nicht zweifelhaft; es sei dadurch höchstens die nötige Objektivität leicht eingeschränkt. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Aus den Akten ergibt sich deutlich, dass B._____ mit Bezug auf die vorliegend interessierenden Baumeisterarbeiten mit weitreichenden Befugnissen für die Berufungsbeklagte tätig war: Er hat den Kontakt mit der Berufungsklägerin hergestellt und auch die Verhandlungen mit dieser geführt, mit A._____ als Vertreter der Berufungsklägerin hat er den Werkvertrag ausgearbeitet, er hat das Ausmass vom 30. März 2010 teilweise erstellen lassen und teilweise selbst erstellt, zusammen mit A._____ hat er dieses Ausmass besprochen und unterzeichnet, er hat die Anpassungen im Ausmass vom 20. April 2010 vorgenommen, die der Berufungsklägerin in Rechnung gestellt worden sind und die Anlass zur Klage der Berufungsbeklagten gegeben haben, und schliesslich hat B._____ selbständig darüber ent-
Seite 8 — 17 schieden, ob und wie weit aus Kulanzgründen den Forderungen der Berufungsklägerin nachgegeben wurde (siehe zum Ganzen seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2011, Akten der Vorinstanz, act. V/1, S. 2). Insbesondere der Umstand, dass B._____ selbständig über die Kulanz entscheiden konnte, zeigt deutlich auf, wie weitreichend und umfassend seine Befugnisse waren. Auch wenn B._____ nicht bei der Berufungsbeklagten festangestellt war, so wies er zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt doch eine grosse Nähe auf. Es sind unter anderem seine Entscheide und Handlungen, die zu beurteilen sind, und es ist offensichtlich in B._____s Interesse, dass die Klage der Berufungsbeklagten möglichst weitgehend gutgeheissen wird, war er von der Berufungsbeklagten her doch für die Erstellung des Ausmasses und damit für die rechtzeitige und korrekte Abrechnung des Werklohnes verantwortlich. B._____ hat im Weiteren gemäss seinen eigenen Aussagen in Absprache mit seinem Vorgesetzten bei der Berufungsbeklagten den Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten bestimmt und instruiert und er hat die Rechtschriften und das Zeugenfragethema gelesen (vgl. seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2011, Akten der Vorinstanz, act. V/1, S. 1). Er weist damit eine vergleichbare Nähe zur Berufungsbeklagten und zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auf wie A._____, Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin und auf Seiten der Berufungsklägerin federführend in vorliegender Angelegenheit, zur Berufungsklägerin und zum Sachverhalt. Es kann B._____ unter diesen Umständen nicht eine grössere Glaubwürdigkeit zugesprochen werden als A._____. Diesem aber hat die Vorinstanz die nötige Objektivität abgesprochen und seine Glaubwürdigkeit aufgrund seiner Nähe zur Berufungsklägerin als vermindert bezeichnet. Die Argumentation der Vorinstanz erweist sich damit als nicht stimmig. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil ist vorliegend die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen als gleichwertig zu beurteilen. Mit Bezug auf den Aushub hat B._____ anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge ausgeführt, die Profile seien gesetzt gewesen, als sie mit dem Aushub hätten beginnen wollen. Er persönlich habe A._____ gefragt, ob die Profile stimmten. Er habe ihm gesagt, wenn die Profile nicht stimmten, müssten sie den Geometer kommen lassen und das koste. A._____ habe ihm gesagt, das sei nicht nötig, die Profile würden stimmen. In der Folge hätten sie den Aushub gemäss den Profilen gemacht (Akten der Vorinstanz, act. V/1, S. 3). A._____ wiederum hat in seiner Einvernahme als Zeuge erklärt, für den Aushub hätten der Klägerin folgende Unterlagen zur Verfügung gestanden: die bewilligten Baupläne und zusätzlich ein Aushubplan. Es sei anzunehmen, dass die Profile richtig gestellt worden seien. Grundlage für den Aushub seien jedoch nicht die Profile ge-
Seite 9 — 17 wesen, sondern die bewilligten Pläne (Akten der Vorinstanz, act. V/2, S. 2). Die Vorinstanz will aus dieser Aussage von A._____ ableiten, dass er selbst nicht gänzlich davon überzeugt gewesen sei, dass die Profile richtig gestellt gewesen seien, und sie legt dies zu Lasten der Berufungsklägerin aus. Dem ist nicht zuzustimmen. Es ergibt sich aus den Akten in keiner Weise und wird auch nicht von der Berufungsbeklagten geltend gemacht, dass A._____ die Profile selbst gesetzt hätte. Er konnte daher nur davon ausgehen, dass seine Arbeitnehmer die Profile korrekt aufgestellt hatten. Zudem ist die Baubewilligung für das Einfamilienhaus erteilt worden (Akten der Vorinstanz, act. IV/1, S. 3), was darauf hindeutet, dass die Gemeinde O.1_____ die Profile geprüft und für korrekt gesetzt angesehen hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 KRVO). Aufgrund der vorliegenden Sachlage ist damit anzunehmen, dass die Profile richtig gesetzt worden sind. Und genau dies ist die Aussage von A._____. B._____ hat im Übrigen in seiner Aussage klar festgehalten, dass A._____ ihm gegenüber bestätigt habe, dass die Profile stimmten. Die Würdigung der Aussagen der Zeugen führt somit zum Ergebnis, dass A._____ offenbar sehr wohl davon ausgegangen ist, dass die Profile am richtigen Ort gestanden haben. Entgegen der Annahme der Vorinstanz kann damit nicht gesagt werden, A._____ sei nicht gänzlich davon überzeugt gewesen, dass die Profile korrekt gestellt gewesen seien. Aus seiner Aussage kann daher auch nicht abgeleitet werden, die Profile seien nicht richtig gestanden, wie es die Vorinstanz offenbar tun will. Ebenso wenig aber ist der Umstand, dass der Aushub zu gross geraten ist, ein Beleg dafür, dass die Profile falsch gesetzt worden wären. Zwar hat B._____ in seiner Einvernahme erklärt, sie hätten den Aushub gemäss den Profilen gemacht. Jedoch war er als Bauführer, der zwar die Baustellen durchaus besucht, grundsätzlich jedoch überwiegend im Büro arbeitet, zweifellos nicht die ganze Zeit auf der Baustelle und hat dies überwacht. Wie A._____ davon ausgegangen ist, dass seine Arbeiter die Profile richtig gesetzt hatten, ist B._____ offenbar davon ausgegangen, dass die Arbeiter der Berufungsbeklagten den Aushub den Profilen entsprechend vorgenommen haben. Es besteht unter diesen Umständen gerade so viel Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Aushub nicht den Profilen entsprechend gemacht worden ist, wie dafür, dass die Profile falsch aufgestellt worden waren. Der Umstand, dass ein zu grosser Aushub gemacht worden ist, kann daher eine fehlerhafte Profilierung nicht belegen. Und die Aussagen von B._____ allein genügen aufgrund seiner Nähe zur Berufungsbeklagten und zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht, um aufzuzeigen, dass die Profile tatsächlich falsch platziert worden sind. Unter diesen Umständen ist entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht nachgewiesen, dass die Profile falsch gesetzt wa-
Seite 10 — 17 ren. Daneben ist auch zu beachten, dass die Aushubarbeiten der Berufungsbeklagten vertraglich übertragen worden sind und sie sich dazu verpflichtet hat, den Aushub vertragsgemäss auszuführen. Bestandteil des Werkvertrages bildeten auch die Pläne (siehe Akten der Vorinstanz, act. II/1 und III/1, Art. 2 Ziff. 5). Die Berufungsbeklagte hatte mithin die vertragliche Pflicht übernommen, den Aushub den Plänen entsprechend vorzunehmen. Damit musste ihr aber auch klar sein, dass einzig die Pläne für Grösse und Lage des Aushubs relevant waren. Klarerweise durfte sie sich bei diesen Voraussetzungen nicht auf die Profile verlassen, ohne diese nicht selbst mit Bezug auf ihre Übereinstimmung mit den Plänen überprüft zu haben. Eine solche Prüfung hat sie jedoch gemäss Aktenlage nicht vorgenommen. Dass sie die Pläne nicht erhalten hätte oder dass diese fehlerhaft gewesen wären, macht die Berufungsbeklagte im Übrigen nicht geltend und es finden sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür. Selbst wenn die Profile nachweislich falsch gesetzt worden wären, wäre somit die Verantwortung, dass der Aushub den Plänen entsprechend vorgenommen wird, bei der Berufungsbeklagten verblieben. Die Berufungsbeklagte ist daher ihrer vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Beachtung der Pläne bei den Aushubarbeiten nicht nachgekommen. Das im Vergleich zu den Plänen erheblich grössere effektive Aushubvolumen ist klarerweise auf dieses Versäumnis der Berufungsbeklagten zurückzuführen. Der Mehraufwand, der durch den grösseren Aushub entstanden ist, kann somit entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht der Berufungsklägerin zur Last gelegt werden. Die Vorinstanz hat folglich zu Unrecht der Berufungsbeklagten einen auf dem Mehraufwand gründenden Werklohn von Fr. 800.-zugesprochen. Die Berufung ist in diesem Punkt begründet und daher gutzuheissen. 4. Neben dem zugesprochenen Werklohn beanstandet die Berufungsklägerin in der Berufung auch, dass die Vorinstanz die in der Prozessantwort erklärte Verrechnung nicht zugelassen habe. Die Berufungsklägerin macht geltend, weil die Berufungsbeklagte einen erheblich grösseren Aushub gemacht habe als vorgesehen, seien über das geplante Mass hinausgehende Auf- und Hinterfüllungsarbeiten notwendig geworden. Nachdem die Berufungsbeklagte sich geweigert habe, weitere Arbeiten auszuführen, seien diese Auf- und Hinterfüllungsarbeiten durch eine andere Firma, nämlich die C._____ AG, vorgenommen worden. Die Hälfte der Kosten, die dadurch entstanden seien, werde zur Verrechnung mit der Differenz zwischen dem Ausmass vom 30. März 2010 und den geleisteten Akontozahlungen gestellt. Die Vorinstanz hat die Verrechnung mit dem Argument abgelehnt, dass der Mehraufwand aufgrund des zu grossen Aushubs gänzlich zu Lasten der
Seite 11 — 17 Berufungsklägerin gehe, weshalb sie keine Forderung gegen die Berufungsbeklagte habe. Die Rechnung der C._____ AG habe vollumfänglich die Berufungsklägerin zu bezahlen; eine Verrechnung sei nicht möglich. Wie bereits einlässlich dargelegt, trifft es nicht zu, dass der Mehraufwand infolge des zu grossen Aushubs zu Lasten der Berufungsklägerin geht, vielmehr ist er gänzlich von der Berufungsbeklagten zu tragen. Eine Verrechnung kann folglich mit der Argumentation der Vorinstanz nicht abgelehnt werden. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die von der Berufungsklägerin in der Prozessantwort erklärte Verrechnung zugelassen werden muss. a) Gemäss Art. 120 Abs. 1 OR können zwei Personen Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sowie fällig sind, zur Verrechnung bringen. Damit die Verrechnungslage eintritt, müssen positive wie auch negative Voraussetzungen erfüllt sein. Die positiven Voraussetzungen lassen sich mit folgenden Stichworten zusammenfassen: Existenz zweier Forderungen, Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit und Klagbarkeit. Dazu kommt als negative Voraussetzung, dass die Verrechnung weder durch Vertrag noch durch Gesetz ausgeschlossen worden ist. Übt der Berechtigte sein Verrechnungsrecht durch Erklärung aus, bewirkt das den Untergang sowohl der Verrechnungs- als auch der Hauptforderung, jeweils bis zur Höhe des niedrigeren Betrages. Der Eintritt der Verrechnungswirkung wird nach Art. 124 Abs. 2 OR zurückbezogen auf den Zeitpunkt, da die Forderungen zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden. Die Forderungen gehen also nicht erst im Zeitpunkt der Abgabe (beziehungsweise des Zugangs) der Verrechnungserklärung unter. Auch bestrittene Forderungen können zur Verrechnung gestellt werden (Art. 120 Abs. 2 OR); in diesem Fall tritt die Verrechnungswirkung grundsätzlich ebenso ein. Wer die Verrechnung einer bestrittenen Forderung erklärt, drängt damit den anderen in die Klägerrolle. b) Zunächst ist zu klären, ob sich zwei Forderungen gegenüberstehen. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass für die Berechnung des Werklohnes auf das Ausmass vom 30. März 2010 abzustellen sei. Diese Feststellung trifft offensichtlich zu, da die Parteien nur das Ausmass vom 30. März 2010 unterschrieben haben, wenn auch mit gewissen, genau bezeichneten Vorbehalten, womit sie es in diesem Rahmen akzeptiert haben und es für beide in diesem Umfang verbindlich geworden ist. Einseitige Abänderungen waren damit in allen Punkten, die nicht vorbehalten worden waren, nicht mehr möglich. Ebenso wenig aber konnte mit Bezug auf die vorbehaltenen Punkte durch einseitige Erklärung die andere Partei bindend verpflichtet werden. Das Ausmass vom 20. April 2010 hat unbestrittener-
Seite 12 — 17 massen die Berufungsbeklagte alleine bereinigt. Nachdem es von der Berufungsklägerin nicht akzeptiert worden ist, ist es für die Parteien auch nicht verbindlich geworden. Die Berufungsklägerin anerkennt, dass der Berufungsbeklagten ein Werklohn entsprechend dem Ausmass vom 30. März 2010 zusteht, mithin Fr. 160‘013.95 (Akten der Vorinstanz, act. II/4 und III/6). Es ist im Weiteren mit Bankbelegen nachgewiesen und unter den Parteien auch nicht strittig, dass die Berufungsklägerin Akontozahlungen von insgesamt Fr. 153‘366.-- geleistet hat (Akten der Vorinstanz, act. III/7 – 9 und 12). Damit steht der Berufungsbeklagten eine Forderung gegen die Berufungsklägerin über die Differenz zwischen dem Werklohn gemäss Ausmass vom 30. März 2010 und den Akontozahlungen zu. Diese Differenz beträgt Fr. 6‘647.95. Ihre Gegenforderung leitet die Berufungsklägerin aus dem Umstand her, dass sich die Berufungsbeklagte ungerechtfertigterweise geweigert habe, die Arbeiten zu Ende zu führen, weshalb eine Drittfirma damit habe betraut werden müssen. Die Kosten dieser Drittfirma seien von der Berufungsbeklagten zu tragen, wobei lediglich die Hälfte der Kosten zur Verrechnung gestellt werde. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Berufungsbeklagte geweigert hat, die Arbeit fortzusetzen, bevor die Berufungsklägerin die von der Berufungsbeklagten in Rechnung gestellten Akontozahlungen vollständig geleistet habe (Akten der Vorinstanz, act. II/3, S. 1 Ziff. 3 und S. 4 „Ausmass vom 30.03.2010“). Aus der Aufstellung der von der Berufungsbeklagten in Rechnung gestellten Akontozahlungen und der daraufhin von der Berufungsklägerin vorgenommenen Zahlungen, die sich in den Akten befindet, wird nicht klar, ob die jeweils nachfolgenden Rechnungen der Berufungsbeklagten den Betrag der früheren Rechnungen, der von der Berufungsklägerin nicht bezahlt worden ist, auch umfassen oder nicht (Akten der Vorinstanz, act. II/3, S. 3). Es ist mithin nicht klar, wie hoch der Gesamtbetrag der durch die Berufungsbeklagte verlangten Akontozahlungen ist. Sicher ist jedoch, dass die Parteien im Werkvertrag vereinbart haben, dass für die nachweislich ausgeführten Arbeiten bis auf 80% Akontozahlungen zu leisten seien (Akten der Vorinstanz, act. II/1 und III/1, Art. 4 letzter Absatz; auch wenn die Parteien im Werkvertrag die SIA-Norm 118 für anwendbar erklärt haben [Akten der Vorinstanz, act. II/1 und III/1, Art. 2 Ziff. 7], stand es ihnen frei, im Werkvertrag von dieser abweichende Regelungen zu treffen). Fest steht im Weiteren, dass Grundlage der Berechnung des Werklohnes das Ausmass vom 30. März 2010 ist, welches einen Nettobetrag von Fr. 160‘013.95 ausweist. Die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten weitergehenden Aufwendungen gehen gänzlich zu ihren Lasten, wie sich aus dem angefochtenen Urteil sowie dem vorliegenden Entscheid ergibt. Der Werklohn für die Baumeisterarbeiten beträgt
Seite 13 — 17 damit Fr. 160‘013.95 und 80% davon ergeben Fr. 128‘011.16. Mehr als diesen Betrag musste die Berufungsklägerin damit nicht an Akontozahlungen leisten. Mit ihren Überweisungen vom 29. Oktober 2009 über Fr. 100‘000.-- und vom 21. Dezember 2009 über Fr. 30‘000.-- (Akten der Vorinstanz, act. III/7 und 8) war die Berufungsklägerin damit bereits ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen. Die Weigerung der Berufungsbeklagten, die Arbeit auf der Baustelle wieder aufzunehmen, bevor die Berufungsklägerin weitergehende Zahlungen erbracht hätte, widersprach damit dem vereinbarten Werkvertrag und war folglich nicht gerechtfertigt. Unabhängig davon hat sich ergeben, dass es die Berufungsbeklagte zu vertreten hat, dass ein zu grosser Aushub erstellt worden ist. Sie hätte unter diesen Umständen die durch den zu grossen Aushub zusätzlich anfallenden Arbeiten übernehmen und ausführen müssen unbesehen der Frage, ob die Berufungsklägerin ihrer Pflicht zur Leistung von Akontozahlungen in genügendem Umfang nachgekommen ist. Die Weigerung der Berufungsbeklagten, auf der Baustelle in O.1_____ weitere Arbeiten – und damit auch die durch den zu grossen Aushub verursachten zusätzlichen Arbeiten – auszuführen, war auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt. Nachdem die Berufungsbeklagte trotz Mahnung durch die Berufungsklägerin (Akten der Vorinstanz, act. II/2 und 6 sowie III/3 und 10) nicht bereit war, weitere Arbeiten auf der Baustelle auszuführen, durfte die Berufungsklägerin die durch den zu grossen Aushub entstandenen Mehrarbeiten ohne richterliche Ermächtigung einem Dritten übertragen, nachdem sie eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt hatte, die unbenutzt verstrichen war (vgl. Art. 169 Abs. 1 Ziff. 1 SIA-Norm 118; Akten der Vorinstanz, act. II/2 und 6 sowie act. III/3 und 10). Die Kosten dieser Ersatzvornahme aber hat die Berufungsbeklagte zu tragen (Art. 170 Abs. 1 SIA-Norm 118). Die Berufungsklägerin hat zum Nachweis der Kosten eine Rechnung der C._____ AG, die mit der Vornahme der Arbeiten betraut worden war, eingereicht (Akten der Vorinstanz, act. III/11). Aus der Rechnung geht hervor, dass insbesondere Transport- und Materialkosten angefallen sind. Es erscheint durchaus plausibel, dass Auf- und Hinterfüllmaterial beschafft und nach O.1_____ transportiert werden musste, nachdem aufgrund des zu grossen Aushubs nun eine Aufschüttung von total 285 m3 notwendig geworden war anstatt der vorgesehenen 165 m3 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III/5, S. 3) und das Aushubmaterial von der Berufungsbeklagten offensichtlich zu einem erheblichen Teil abtransportiert worden war (vgl. die Fotos der Baustelle, Akten der Vorinstanz, act. III/4). Im Weiteren ist auch nachvollziehbar, dass die Hinter- und Auffüllung Arbeit bedeutet hat, die bezahlt werden musste. Die Rechnung der C._____ AG weist einen Aufwand von Fr. 13‘296.30 aus. Selbst wenn nicht der
Seite 14 — 17 gesamte Rechnungsbetrag Arbeiten betreffen sollte, die durch den zu grossen Aushub notwendig geworden sind, was die Berufungsbeklagte geltend macht, so ist doch aufgrund der gemachten Ausführungen offensichtlich, dass ohne Weiteres zumindest der von der Berufungsklägerin zur Verrechnung gestellte Betrag von Fr. 6‘648.15 auf dem durch den zu grossen Aushub verursachten Mehraufwand beruht. Nachdem die Berufungsbeklagte für den Mehraufwand aufzukommen hat, steht der Berufungsklägerin folglich eine Forderung über zumindest Fr. 6‘648.15 gegen die Berufungsbeklagte zu. Es stehen sich somit eine Forderung der Berufungsbeklagten gegen die Berufungsklägerin in Höhe von Fr. 6‘647.95 und eine Forderung der Berufungsklägerin gegen die Berufungsbeklagte von zumindest Fr. 6‘648.15 gegenüber. Damit aber ist neben der Existenz zweier Forderungen offensichtlich auch deren Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit zu bejahen. Beide Forderungen sind zudem fällig (Art. 75 OR) und augenscheinlich klagbar. Und schliesslich hat die Berufungsklägerin die Verrechnung auch erklärt beziehungsweise einredeweise geltend gemacht und zwar mit der Prozessantwort (Akten der Vorinstanz, act. I/3, S. 8 Ziff. 20) und damit rechtzeitig. Vorliegend sind die Voraussetzungen der Verrechnung somit erfüllt. Die Forderung der Berufungsbeklagten gegen die Berufungsklägerin geht folglich aufgrund der Verrechnung unter. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht die Verrechnung nicht zugelassen und die Forderung der Berufungsbeklagten zugesprochen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet, das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten abzuweisen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der Y._____ AG zu Unrecht eine Forderung in Höhe von Fr. 7‘447.95 samt Zins zu 5 % seit dem 27. April 2010 zugesprochen hat. Die Klage der Y._____ AG ist folglich in diesem Umfange abzuweisen. Im darüber hinausgehenden Betrag ist die Klage bereits durch die Vorinstanz rechtskräftig abgewiesen worden. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben und die Klage der Y._____ AG gegen die X._____ ist in vollem Umfang abzuweisen. 6. Schliesslich beanstandet die Berufungsklägerin auch die Kostenverteilung durch die Vorinstanz. Nachdem sich vorliegend gezeigt hat, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten abzuweisen ist, ist denn auch eine Neuverteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten angezeigt. Wie bereits festgestellt, ist die Klage der Y._____ AG zur Gänze abzuweisen. Da die Y._____ AG mit ihrer Klage vollständig unterliegt, hat sie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 122 Abs. 1 ZPO-
Seite 15 — 17 GR). Ein Abweichen von dieser Regel drängt sich nicht auf. Im Weiteren hat die Y._____ AG die X._____ für das erstinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR). Der Rechtsvertreter der X._____ hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 sowie eine weitere für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 eingereicht (Akten der Vorinstanz, act. III/19 und 20). Diese beiden Honorarnoten ergeben zusammen einen Aufwand von Fr. 10‘265.45 (inkl. MwSt. und Barauslagen). Dieser Betrag scheint aufgrund der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn zwei Rechtsschriften (Prozessantwort und Duplik) und ein Plädoyer verfasst und an den Zeugeneinvernahmen sowie an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz teilgenommen hat, angemessen und kann daher zugesprochen werden. Die Berufungsbeklagte hat somit die Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 10‘265.45 ausseramtlich zu entschädigen. Damit erhält die Berufungsklägerin das, was sie mit ihrer Berufung erreichen wollte. Ihre Rügen im Zusammenhang mit der Verlegung der Prozesskosten durch die Vorinstanz müssten unter diesen Umständen nicht weiter geprüft werden. Trotzdem drängt es sich auf festzustellen, dass sich die Begründung der Vorinstanz, mit welcher sie von der im Gesetz vorgesehenen Regelverteilung der Kosten abgewichen ist, als offensichtlich unhaltbar erweist und dies selbst dann, wenn die teilweise Gutheissung der Klage durch die Vorinstanz zu schützen wäre. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass die Y._____ AG zwar nur zu etwas mehr als einem Drittel mit ihrem Begehren durchgedrungen sei, dass es sich aber trotzdem rechtfertige, die Hälfte der Kosten der X._____ aufzuerlegen, weil diese den Prozess provoziert und damit auch verschuldet habe, nachdem selbst gemäss dem von ihr anerkannten Ausmass vom 30. März 2010 unter Berücksichtigung der geleisteten Akontozahlungen noch Geld geschuldet gewesen sei. Diese Argumentation überzeugt in keiner Weise. Es ergibt sich aus dem Entscheid der Vorinstanz mit aller Klarheit, dass die klägerische Forderung insoweit abgewiesen worden ist, als sie sich auf eigenmächtige Ergänzungen der Y._____ AG in Punkten stützte, die von den Parteien im Ausmass vom 30. März 2010 verbindlich geregelt worden waren. Nachdem die Y._____ AG offenbar seit vielen Jahren im Baugewerbe tätig ist (siehe den Handelsregisterauszug, Akten der Vorinstanz, act. II/16), war ihr ohne Zweifel bewusst, dass das Ausmass vom 30. März 2010 in den nicht vorbehaltenen Punkten bindend geworden war und daher nicht mehr einseitig abgeändert werden konnte. Sie konnte sich dementsprechend nicht in guten Treuen veranlasst sehen, bezüglich der von ihr eigenmächtig vorgenommenen Änderungen
Seite 16 — 17 in den nicht vorbehaltenen Punkten einen Prozess anzustrengen. Es kann daher in keiner Weise davon gesprochen werden, die X._____ habe den Prozess in diesen Punkten provoziert und damit verursacht. Ebenso wenig aber kann der X._____ als Treuwidrigkeit angelastet werden, dass sie weder einen weitergehenden Werklohn, noch den noch ausstehenden Betrag aus dem Ausmass vom 30. März 2010 bezahlen wollte, nachdem sie eine Forderung zur Verrechnung stellte, die durchaus Bestand haben konnte und die genannten Punkte mehr als abdeckte. Die Auferlegung eines Teils der Kosten, die die Beurteilung der einseitigen Änderungen in den bereits mit dem Ausmass vom 30. März 2010 verbindlich geregelten Punkten verursacht hat, auf die X._____ wäre daher nicht gerechtfertigt gewesen, selbst wenn die Klage von der Vorinstanz zu Recht teilweise gutgeheissen worden wäre. Eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenverteilung wäre damit selbst dann notwendig geworden, wenn die teilweise Gutheissung der Klage durch die Vorinstanz zu schützen gewesen wäre. 7. Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Berufung in allen Punkten gutgeheissen werden muss. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Klage der Y._____ AG gegen die X._____ ist vollständig abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Berufungsbeklagte die Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 5‘000.-- festgesetzt. Mangels Einreichung einer Honorarnote im Berufungsverfahren ist die Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Angesicht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 4‘000.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) als angemessen.
Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. Die Klage der Y._____ AG wird abgewiesen. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 7‘492.-- gehen zu Lasten der Klägerin, die die Beklagte für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 10‘265.45 aussergerichtlich zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.-- gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten. Sie werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.-- verrechnet. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin diesen Betrag direkt zu ersetzen. 5. Die Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘000.-- inkl. MwSt. aussergerichtlich zu entschädigen. 6. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 7. Mitteilung an: