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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 30.05.2013 ZK2 2012 37

30 mai 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·3,947 mots·~20 min·10

Résumé

Forderung aus Arbeitsvertrag | OR 319-362 Arbeitsvertrag

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 30. Mai 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 12 37 28. Juni 2013 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Aktuarin ad hoc Sonder In der zivilrechtlichen Beschwerde der Y . _____ A G , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bill, Vorstadt 32, 6304 Zug, gegen den Entscheid des Vermittleramtes Plessur vom 6. September 2012, mitgeteilt am 6. September 2012, in Sachen X._____, Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. X._____ arbeitete vom 15. November 2010 bis 31. Mai 2011 bei der Y._____ AG als Bauführer. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellte X._____ seiner ehemaligen Arbeitgeberin die Spesen für die Monate April und Mai 2011 im Umfang von Fr. 4‘099.10 in Rechnung. Die Y._____ AG überwies X._____ in der Folge einen Betrag von Fr. 1‘366.05. B. Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 ersuchte X._____ das Vermittleramt des Bezirks Plessur um Ansetzung und Durchführung einer Vermittlungsverhandlung, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 2‘733.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2011 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ C. Am 30. Mai 2012 wurden die Parteien auf den 11. Juli 2012 zur Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt Plessur vorgeladen. Gleichzeitig wurde der beklagten Partei Frist bis zum 20. Juni 2012 gesetzt, um sich zum Schlichtungsgesuch vernehmen zu lassen und Urkunden einzureichen, was sie in der Folge jedoch beides unterliess. D. An der Schlichtungsverhandlung vom 11. Juli 2012 nahm klägerischerseits lediglich Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi teil, während X._____ auf Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensiert worden war. Die Y._____ AG blieb der Verhandlung fern. Anlässlich der Verhandlung reduzierte der Kläger seine Forderung auf Fr. 1‘812.05 und beantragte den Erlass eines Entscheids. Das Vermittleramt Plessur setzte dem Kläger daraufhin eine Frist bis zum 16. August 2012 an, um Beweismittel betreffend Telefonspesen und die auswärtige Verpflegung mit Herrn G._____ nachzureichen. Am 15. August 2012 liess X._____ schliesslich diverse Unterlagen nachreichen. E. Mit Entscheid vom 6. September 2012, mitgeteilt am 6. September 2012, erkannte das Vermittleramt Plessur alsdann was folgt: „1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die beklagte Partei verpflichtet, der klagenden Partei CHF 1‘339.50 nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2011 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Vermittleramtes Plessur von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 750.00 zu bezahlen.

Seite 3 — 13 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ F. Dagegen erhob die Y._____ AG am 16. August 2012 (Poststempel 13. September 2012) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie führte darin aus, dass sie mehrmals vergeblich versucht habe das Vermittleramt Plessur innerhalb und ausserhalb der Geschäftsöffnungszeiten zu erreichen und sie deshalb am 25. Juni 2012 unter der Nummer 041 252 32 82 (recte: 081 252 32 82, Kreis Chur) „die Verschiebung der Vorladung vom 11. Juli 2012“ infolge Ferien gemeldet habe. Darüber hinaus sei sie mit dem Entscheid vom 6. September 2012 nicht einverstanden, da es sich bei den Forderungen von X._____ um ungerechtfertigte Forderungen handle, die nicht durch seine Tätigkeit für ihr Unternehmen begründet seien. Sie sei nach wie vor der festen Überzeugung, dass mit der Augustabrechnung 2011 alle geforderten Spesen abgegolten seien. G. In seiner Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2012 beantragte X._____, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte er aus, dass sich die Beschwerdeschrift insgesamt als ungenügend erweise, da es an einer rechtsgenüglichen Begründung fehle, weshalb nicht darauf einzutreten sei. Falls trotzdem auf die Beschwerde eingetreten werde, müsse der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden. Die Kritik am Verfahren sei unbegründet. Die Beschwerdeführerin habe sich ihre Säumnis selbst zuzuschreiben, zumal sie ihren Verschiebungsantrag bei einer nicht zuständigen Stelle eingereicht habe. Ausserdem sei ihre Forderung zu Recht gutgeheissen worden, zumal sämtliche Spesenforderungen nachgewiesen und begründet seien. H. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 stellte das Kantonsgericht der Y._____ AG ein Doppel der Beschwerdeantwort zu und teilte gleichzeitig mit, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen seien. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 gelangte Rechtsanwalt Daniel Bill an den Vorsitzenden der II. Zivilkammer und erklärte, dass ihn die Y._____ AG kürzlich mit der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen betraut habe. Er beantragte, zur Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2012 eine Stellungnahme einreichen zu können, da dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zwingend erforderlich sei. I. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012, mitgeteilt am 30. Oktober 2012 hiess der Vorsitzende der II. Zivilkamme das Gesuch um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels gut und setzte eine peremptorische Frist zur Einreichung der

Seite 4 — 13 Replik an. Dabei wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Recht auf Replik keinen Anspruch gewähre, eine allenfalls inhaltlich ungenügende Beschwerdebegründung nachzubessern oder zu ergänzen. J. In ihrer Replik vom 12. November 2012 liess die Y._____ AG gestützt auf Art. 324 ZPO eine Stellungnahme der Vorinstanz, namentlich des Vermittlers H._____ sowie nötigenfalls vom Kreisamt Chur, beantragen. Zudem erklärte sie, dass sie ihre Beschwerde vom 13. September 2012 sinngemäss damit begründet habe, dass die Partei- bzw. Verfahrensrechte im Schlichtungsverfahren vor dem Vermittleramt Plessur nicht eingehalten, mitunter das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Einerseits hätte das Schlichtungsverfahren - so die Beschwerdeführerin - am 11. Juli 2012 nicht stattfinden dürfen, da sie sich für die Schlichtungsverhandlung vom 11. Juli 2012 entschuldigt und deren Verschiebung rechtsgültig beantragt habe, wenn auch bei einer unzuständigen Stelle. Das Kreisamt Chur wäre unter den gegebenen Umständen gestützt auf Art. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 VRG verpflichtet gewesen, den Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Des Weiteren hätte der Vermittler der Beschwerdegegenerin keine Nachfrist zur Einreichung weiterer Urkunden gewähren dürfen, ohne anschliessend die dem Entscheid zu Grunde gelegten nachgereichten Urkunden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis bzw. Stellungnahme zukommen zu lassen. Somit habe das Vermittleramt Plessur den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, mithin den zwingenden Anspruch des rechtlichen Gehörs verletzt. K. Am 3. Dezember 2012 reichte X._____ seine Duplik ein und beanstandete zunächst, dass die Beschwerdeschrift vom 13. September 2012 nicht rechtsgültig unterzeichnet worden sei, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei. Ob die Replik eine den gesetzlichen Anforderungen und dem HR-Auszug entsprechend gültig unterzeichnete Vollmacht enthalte, sei von Amtes wegen zu prüfen. Zudem sei das Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht unbegründet gewesen und nicht korrekt gestellt worden, sodass die Beschwerdeführerin säumig gewesen sei, was die Vorinstanz zutreffend festgestellt habe. Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

Seite 5 — 13 II. Erwägungen 1.a) Mit der Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar sind insbesondere nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Vermittleramtes Plessur stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO dar, da es sich dabei um einen Sachentscheid handelt, welcher das Verfahren ganz oder teilweise beendet (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 308 N 14). Der Entscheid des Vermittleramtes Plessur ist zudem nicht berufungsfähig, da der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren offensichtlich weit weniger als Fr. 10'000.-- beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde mit Poststempel vom 13. September 2012 gegen den am 6. September 2012 mitgeteilten Entscheid des Vermittleramtes Plessur vom 6. September 2012 wurde fristgerecht erhoben. b) Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert im Rechtsmittelverfahren wie im vorliegenden Fall Fr. 5'000.-- nicht überschreitet (vgl. auch die Verfügungen der I. Zivilkammer ZK1 11 37 vom 16. Juni 2011 und der II. Zivilkammer ZK2 11 15 vom 27. April 2011). c) Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 14). Aus der Rechtsschrift muss also zumindest unzweifelhaft hervorgehen, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids oder der Verfügung durch eine obere Instanz verlangt wird. Allgemein gehaltene Kritik des erstinstanzlichen Entscheids ist nicht als formgültige Beschwerde zu betrachten (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 15). Die Be-

Seite 6 — 13 schwerde vom 13. September 2012 enthält zwar keine ausdrücklich gestellten Rechtsbegehren, doch ergeben sich diese zumindest sinngemäss aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift. Es ist jedenfalls klar ersichtlich, dass eine Überprüfung des Entscheids des Vermittleramtes Plessur verlangt wird, da die Beschwerdeführerin ausführt, dass ihrer Meinung nach sämtliche geschuldeten Spesen an den Beschwerdegegner bezahlt worden seien. Insofern kann dies als Rechtsbegehren im Sinne eines Antrages auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Abweisung der eingeklagten Forderung entgegengenommen werden, zumal die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht anwaltlich vertreten war. d) Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO hat die Beschwerde zudem eine Begründung zu enthalten. Die Beschwerde führende Partei muss im Einzelnen - in der Beschwerde selbst - darlegen an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es besteht somit im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können. Bei der Konkretisierung dieser inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15; zur Berufung: Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Art. 311 N 27 ff.; Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2011, N 893 ff.). Die Beschwerde vom 13. September 2013 ist diesbezüglich äusserst dürftig ausgefallen. Die Beschwerdeführerin setzt sich weder mit dem angefochtenen Entscheid auseinander noch macht sie konkret Mängel desselben geltend. Nebst dem Hinweis auf ihr Gesuch um Verschiebung der Verhandlung beschränkt sie ihre Ausführungen darauf, pauschal vorzubringen, dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen des Beschwerdegegners um ungerechtfertigte Forderungen handle, die nicht durch seine Tätigkeit in ihrem Unternehmen begründet seien, und dass mit der Augustabrechnung 2011 auch sämtliche geforderten Spesen abgegolten worden seien. Die Beschwerdeführerin hat es hingegen unterlassen, substantiiert aufzuzeigen, worin genau ihrer Meinung nach die Fehler des angefochtenen Entscheids liegen und weshalb der Entscheid der Vorinstanz aufzuhe-

Seite 7 — 13 ben ist. Eine solche Begründung ist grundsätzlich ungenügend. Da es sich beim für die Beschwerdeführerin handelnden Geschäftsführer aber um einen juristischen Laien handelt, dürfen keine allzu strengen Anforderungen an das Begründungserfordernis der Beschwerde gestellt werden. Inwieweit die knappen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift unter Berücksichtigung dieses Umstands als genügende Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO angesehen werden können und auf die Beschwerde einzutreten ist, wird daher im Zusammenhang mit den einzelnen Vorbringen zu prüfen sein. e) Art. 326 Abs. 1 ZPO verbietet dem mit der Beschwerde angerufenen Gericht, neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel in seinem Entscheid zu berücksichtigen; es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde dient grundsätzlich einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und nicht einer Weiterführung des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb der angefochtene Entscheid nur im Blickwinkel der Tatsachen und Beweismittel überprüft werden soll, die diesem auch im Zeitpunkt seiner Ausfällung zugrundelagen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Dies gilt auch in den Fällen, in welchen die Untersuchungsmaxime zum Tragen kommt (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7379 Ziff. 5.23.2; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3). Die Anwendung des Novenverbots bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sämtliche Unterlagen und Behauptungen, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht beziehungsweise getätigt worden sind, zur Beurteilung der Beschwerde keine Berücksichtigung finden können. f) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Art. 320 N 8 f.; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 320 N 1 f.).

Seite 8 — 13 2. Der Beschwerdegegner beanstandet, dass die Beschwerdeschrift nicht rechtsgültig unterzeichnet worden sei, da Frau A._____, welche die Beschwerde mitunterzeichnet habe, nicht zeichnungsberechtigt sei und Herr B._____ nur kollektiv zu zweien. Somit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aus dem bereits vor Vorinstanz eingereichten Handelsregisterauszug geht hervor, dass diverse Mitglieder der Beschwerdegegnerin, so unter anderem der Geschäftsführer B._____, zu zweien kollektivunterschriftsberechtigt sind. Die Beschwerde vom 13. September 2012 wurde jedoch nebst dem Geschäftsführer von Frau A._____ unterzeichnet, die nicht unterschriftsberechtigt ist. Da die Prozessfähigkeit eine Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 Abs. lit. c ZPO darstellt und von Amtes wegen zu prüfen ist, muss bei einer ungenügenden Unterschrift, was einen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO darstellt, grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden. Ohne diese Nachfristansetzung aufgrund der ungenügenden Unterschrift auf die Beschwerde nicht einzutreten, würde einen unzulässigen überspitzten Formalismus bedeuten. Die ungenügende Unterschrift der Beschwerde ist also korrigierbar und bedeutet nicht, dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann. Der im Verlaufe des Verfahrens beigezogene Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legitimierte sich zur Einreichung der Replik mit einer rechtsgenüglich unterzeichneten Vollmacht. Da er in seiner Rechtsschrift auf die Beschwerdeschrift Bezug nahm, bestätigte er diese implizit, was zum Nachweis der Prozessfähigkeit genügt. Somit erübrigte sich auch eine Nachfristansetzung zur Ergänzung der Unterschrift (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 23 vom 27. Juli 2012). 3.a) Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde zunächst sinngemäss die Verletzung von Partei- bzw. Verfahrensrechten, da sie Ende Juni 2012 die Verschiebung der Schlichtungsverhandlung beantragt habe, und die Verhandlung trotzdem ohne ihre Anwesenheit zum ursprünglich angesetzten Zeitpunkt stattgefunden habe. b) Nach Art. 135 ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, und zwar entweder von Amtes wegen (lit. a) oder wenn es vor dem Termin darum ersucht wird (lit. b). Das Gesetz enthält keine Hinweise dazu, in welcher Form ein Verschiebungsgesuch gestellt werden muss, was darauf schliessen lässt, dass es an sich auch mündlich eingereicht werden kann. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 30. Mai 2012 vom Vermittleramt Plessur die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung auf den 11. Juli 2012 erhalten. Auf dem Briefpapier, mit welchem die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung versendet wurde, waren unter anderem auch die Adresse, die Telefon-

Seite 9 — 13 nummer und die Faxnummer des Vermittleramtes Plessur angegeben. Die Beschwerdeführerin wusste also, wer die zuständige Behörde war und wo entsprechend ein allfälliges Verschiebungsgesuch eingereicht werden musste. So hätte sie die Möglichkeit gehabt, nebst dem, wohl in der Praxis häufigsten, schriftlichen Antrag, auch telefonisch oder per Fax um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin hat nun aber, nachdem sie das Vermittleramt telefonisch nicht erreichen konnte, ihren telefonischen Verschiebungsantrag im Wissen darum, dass es sich um die falsche Anlaufstelle handelt, beim Kreisamt Chur hinterlegt. Das Kreisamt Chur hat nichts mit dem Vermittleramt zu tun. Es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Ämter, was auch auf der Internetseite des Kreises Chur klar erkennbar ist. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich beim Kreisamt Chur einen Verschiebungsantrag hinterlegt hat und die betreffende Person ihr telefonisch bestätigt hat, dass sie dem Vermittleramt Plessur mitteilen würde, dass die Beschwerdeführerin an der Schlichtungsverhandlung vom 11. Juli 2012 verhindert sei und deshalb eine Verschiebung beantrage, lässt sich nachträglich nicht mehr verifizieren. Neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3). Die in der Replik neu gestellten Beweisanträge sind daher abzuweisen (die dort aufgeführten Beilagen 1 und 2 wurden dem Gericht übrigens nicht eingereicht). Dies ist jedoch insofern nicht von Relevanz, als sich die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht ohne schriftliche Bestätigung des Vermittleramtes Plessur darauf verlassen durfte, dass die Verhandlung auch tatsächlich ihrem Antrag entsprechend verschoben würde. Sie hat weder eine Bestätigung erhalten, dass ihr Verschiebungsantrag zur Kenntnis genommen bzw. gutgeheissen wurde, noch hat sie eine erneute Vorladung zu einem neuen Schlichtungstermin erhalten. Somit hätte die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass ihr Gesuch um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung entweder vom Kreisamt nicht weitergeleitet oder abgelehnt worden war. Auf jeden Fall durfte sie nicht darauf vertrauen, dass die Verhandlung vom 11. Juli 2012 - ohne dass sie von irgendeiner Seite eine entsprechende Bestätigung erhalten hat - abgesagt worden war. Schliesslich besteht auch keine generelle Weiterleitungspflicht in jedem Stadium des Verfahrens. Eine solche ist, wenn überhaupt, nur bei Einleitung eines Verfahrens anzunehmen, solange der Rechtssuchende keine Kenntnis von der zuständigen Behörde hat, nicht aber bei späteren Korrespondenzen zu einem Zeitpunkt, wo den Parteien bereits klar sein musste, wer zuständig ist. Da die Beschwerdeführerin durch ihren Geschäftsführer handelte, welcher zweifellos Geschäftserfahrung hat, konnte auch erwartet werden, dass dieser ein schriftli-

Seite 10 — 13 ches Verschiebungsgesuch stellt oder sich zumindest nach dem aktuellen Stand erkundigt, wenn er keine Bestätigung oder Vorladung für eine neue Verhandlung erhält. Selbst im allgemeinen Geschäftsleben dürfte es wohl üblich sein, dass Terminverschiebungen bestätigt werden und dass man nicht einfach aufgrund eines Telefonats an eine unzuständige Stelle ohne Rückmeldung davon ausgeht, der Termin sei verschoben. Erst Recht hat dies im Verkehr mit Behörden zu gelten, wo mittels Verfügungen zu Verhandlungen vorgeladen wird. Die Beschwerdeführerin hat es also selber zu vertreten, wenn ihr Antrag um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung dem Vermittleramt Plessur nicht zur Kenntnis gelangte und sie die Teilnahme an der Verhandlung versäumte. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Schlichtungsverhandlung - wie in der Vorladung vom 30. Mai 2012 angekündigt - am 11. Juli 2012 durchgeführt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. 4. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass sie mit ihrer Augustabrechnung 2011 sämtliche gerechtfertigten Spesen bezahlt habe. Sie unterlässt es jedoch vollständig, auf die einzelnen Forderungspositionen einzugehen und führt auch nicht aus, aus welchem Grund die einzelnen von der Vorinstanz mit detaillierter Begründung zugesprochenen Spesenposten nicht gerechtfertigt sein sollen. Sie bringt keine Begründung dafür vor, weshalb der Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich falsch sein soll. Die Beschwerdeführerin ist insoweit ihrer Rüge- und Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei daher angeführt, dass die materielle Beurteilung der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar ist. Die einzelnen Spesenpositionen sind durch Belege nachgewiesen, weshalb die geltend gemachte Forderung des Beschwerdegegners aufgrund der vorhandenen Akten richtigerweise als ausgewiesen und begründet beurteilt wurde. 5.a) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich in seiner Replik erstmals, dass es nicht angehe, dass das Vermittleramt dem Beschwerdegegner eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel gesetzt habe, ohne dass die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt worden sei und die Möglichkeit erhalten habe, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe davon überraschend erstmals aus den Erwägungen des Vermittleramtes erfahren. „Unter anderem deshalb“ habe sie dagegen Beschwerde eingereicht. Das Vorgehen des Vermittleramts Plessur verletze den Grundsatz der „prozessualen Waffengleichheit“, mithin den zwingenden Anspruch des rechtlichen Gehörs.

Seite 11 — 13 b) Wie bereits ausgeführt, muss eine Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO Anträge und eine Begründung enthalten. Es muss genau aufgezeigt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sich der Beschwerdeführer beruft. Es besteht also im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht. Diese Rügen müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Sie können nicht in der Replik nachgeholt werden. Darauf wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der Anordnung des zweiten Schriftenwechsels mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 ausdrücklich hingewiesen. Eine inhaltliche Nachbesserung der Begründung der Beschwerde ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr zulässig (Sterchi, a.a.O., Art. 321 N 22). Im vorliegenden Fall wird in der Beschwerdeschrift vom 13. September 2012 mit keinem Wort gerügt, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil sie ihr die vom Beschwerdegegner nachgereichten Beweismittel nicht zugestellt habe. Die Beschwerdeführerin erwähnt die nachgereichten Beweismittel mit keinem Wort. Die Beschwerdeschrift vom 13. September 2012 enthält auch keine Auseinandersetzung mit irgendwelchen Beweismitteln, erst recht nicht mit den vom Beschwerdegegner nachträglich eingereichten Unterlagen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin versucht in seiner Replik aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerdeschrift geltend gemacht habe, dass ihr die nachgereichten Beweismittel hätten zugestellt werden müssen und dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. So führte er in seiner Replik aus, dass die Beschwerdeführerin „unter anderem deshalb“ ihre Beschwerde eingereicht habe. Diese Ausführungen sind nicht zutreffend. Aus der Beschwerdeschrift sind - wie bereits erwähnt - keine derartigen Rügen ersichtlich. Es wird auch nicht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der nachgereichten Akten der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz geltend gemacht. Die pauschale Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, dass sie davon ausgehe, dass sie sämtliche gerechtfertigten Spesen mit der Augustabrechnung 2011 bezahlt hätten, enthält keine derartige Rüge. Dies konnte auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Replik nicht nachholen, da dies bereits in der Beschwerde selber hätte eingebracht werden müssen. Die Replik dient nämlich nicht dazu, eine allenfalls inhaltlich ungenügende Beschwerdebegründung nachzubessern oder zu ergänzen. Was innerhalb der Beschwerdefrist nicht gerügt wurde, ist von der Rechtsmittelinstanz auch nicht zu prüfen. Somit ist auf diesen Punkt der Replik nicht einzutreten. 6. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätz-

Seite 12 — 13 lich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.-- werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehen somit zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner sodann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht in seiner Honorarnote vom 26. Dezember 2012 einen Aufwand von 12.5 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 3‘125.-- ergibt. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von Fr. 90.--, sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 257.20 (8% von Fr. 3‘215.--), woraus ein Honoraranspruch von Fr 3‘472.20 resultiert. Dieser erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Die Y._____ AG hat X._____ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3‘472.20 (inkl. MwSt. und Spesen) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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