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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.08.2011 ZK2 2011 8

24 août 2011·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·3,907 mots·~20 min·6

Résumé

Forderung aus Werkvertrag | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. August 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 11 8 31. August 2011 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 03. November 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Bochsler und Michael Dürst Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der zivilrechtlichen Berufung der A . , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fortunat L. Schmid, Postfach 546, Obere Strasse 22B, 7270 Davos Platz 1, gegen das Urteil d e s Bezirksgerichtes Prättigau / Davos vom 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 20. Dezember 2010, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die B . , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach, Poststrasse 43, 7002 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Am 16. Januar 2005 unterzeichneten die B. als Bauherrin und die A. als Planungsbüro eine als Werkvertrag bezeichnete Vereinbarung. Gemäss diesem Vertrag verpflichtete sich die A. die Planungsarbeiten für die Erstellung des Neubaus Wohn- und Geschäftshaus mit Eigentumswohnungen an der X. zu übernehmen. Zwischen den Parteien wurde ein Pauschalhonorar von Fr. 578‘000.-- (ohne Mehrwertsteuer und Plankopien) vereinbart. B. Mit Vermittlungsbegehren vom 21. August 2009 instanzierte die A. beim Kreisamt Davos eine Forderungsklage aus Werkvertrag gegen die B.. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 1. Oktober 2009 stellte der Vermittler am 7. Oktober 2009 den folgenden Leitschein aus: „Rechtsbegehren der Klägerin: 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 21‘391.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 23.09.2008 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“ C. Die A. prosequierte den Leitschein mit Prozesseingabe vom 28. Oktober 2009 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Dabei hielt sie unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Beklagte gemäss dem mit der Klägerin abgeschlossenen Werkvertrag verpflichtet habe, für die vereinbarte Planungsarbeit Fr. 280‘000.-- (Prozesseingabe Ziff. III/1), respektive Fr. 380'000.-- (Prozesseingabe Ziff. IV/1) zu bezahlen. Die Klägerin räumte zudem ein, die Beklagte habe die Schuld bis zu einem Betrag in der Höhe von Fr. 21‘391.-- beglichen. In ihrer Prozessantwort vom 4. Dezember 2009 beantragte die B. die kostenfällige Abweisung der Klage. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass sich bereits aus den der Prozessantwort beigelegten Bankauszügen Zahlungen von mindestens Fr. 413‘184.-- ergeben würden, womit das behauptete Guthaben mehr als nur ausgeglichen sei.

Seite 3 — 13 D. Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 reichte die A. eine Replik ein. Darin führte sie aus, die bestehende Forderung sei unverändert, allerdings seien bei der Prozesseingabe falsche Zahlen verwendet worden. Das vereinbarte Honorar belaufe sich auf Fr. 578‘000 exklusive beziehungsweise Fr. 621‘928.-- inklusive Mehrwertsteuer. Die A. führte im Weiteren aus, dass sie Bankzahlungen im Umfang von Fr. 547'684.-- sowie nicht nachgewiesene Barzahlungen bis zum eingeklagten Betrag von Fr. 21‘391.-- nicht bestreite. Die B. machte in ihrer Duplik vom 17. Juni 2010 im Wesentlichen geltend, dass neben den von der Klägerin anerkannten Banküberweisungen und ebenso nicht bestrittenen Barzahlungen zusätzliche Bankzahlungen im Umfang von Fr. 61'890.40 erstellt seien und reichte entsprechende Belege ein. Der geltend gemachte Werklohn sei damit weit mehr als nur abgegolten. E. In der Folge erhielt die A. Gelegenheit, sich zu der eingereichten Duplik der Gegenpartei zu äussern. Dabei reduzierte sie die Klage um Fr. 429.40 auf Fr. 20‘961.60. F. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos fand am 9. Dezember 2010 statt. Mit Urteil vom 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 20. Dezember 2010, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos, wie folgt: „1.Die Klage der A. gegen die B. wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Davos in Höhe von Fr. 250.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 3‘500.00 - Schreibgebühren von Fr. 500.00 total somit von Fr. 4‘000.00 gehen zu Lasten der A. und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die A. wird verpflichtet, die B. ausseramtlich mit Fr. 8‘185.65 (inkl. Spesen, Interessenwertzuschlag und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“

Seite 4 — 13 G. Am 24. Januar 2011 erhob die Klägerin Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden. Die Berufungserklärung enthält folgende Rechtsbegehren: „1.Das Urteil vom 9. Dezember 2010 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos (Proz. Nr. 110-2009-25) sei aufzuheben. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 20‘961.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 23.9.2008 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für beide Instanzen zu Lasten der Beklagten.“ Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 ordnete das Kantonsgericht von Graubünden gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO-GR die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. Am 11. März 2011 reichte die Berufungsklägerin ihre schriftliche Berufungsbegründung ein. H. Die Berufungsbeklagte beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 6. Mai 2011, was folgt: „1.Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen (für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin.“ Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Für das Rechtsmittelverfahren gilt gemäss Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) das Prozessrecht, welches bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft ist. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2010 wurde den Parteien am 20. Dezember 2010 und damit vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Verfahren findet demnach die Bündnerische Zivilprozessordnung (ZPO-GR; BR 320.000) Anwendung.

Seite 5 — 13 b) Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO-GR in Verbindung mit Art. 19 ZPO-GR). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos betrifft einen vermögensrechtlichen Streit über einen Betrag von mehr als Fr. 8'000.--, so dass der Berufungsstreitwert erreicht und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben ist. c) Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO-GR). Die A. reichte die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 20. Dezember 2010, am 24. Januar 2011 und damit fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. 2.a) Gegenstand der vorliegenden Berufung bildet die Frage, in welchem Umfang das vereinbarte Pauschalhonorar von Fr. 621‘928.-- inklusive Mehrwertsteuer bereits beglichen worden ist. Bei diesem Betrag handelt es sich um das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 16. Januar 2005 vereinbarte Honorar für den Planungsauftrag für die Erstellung des Neubaus Wohn- und Geschäftshaus mit Eigentumswohnungen an der X.. Der Vertrag wird als Werkvertrag tituliert. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 9. Dezember 2010 zu Recht festhält, kann die Rechtsnatur des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages offen gelassen werden. Die im Detail geschuldeten Leistungen sind im Übrigen nicht aktenkundig; insbesondere wurde die in Ziffer 2 des Werkvertrages genannte Tabelle, welche die zu erbringenden Leistungen auflistet, nicht zu den Akten gereicht. Eine rechtliche Qualifikation des Vertrages (Werkvertrag oder Auftrag) ist daher nicht abschliessend möglich, ist aber für die sich stellenden Rechtsfragen auch nicht relevant. Nachfolgend gilt es zu prüfen, in welchem Umfang die Berufungsbeklagte das vereinbarte Honorar in der Höhe von Fr. 621‘928.-- bereits beglichen hat. Strittig sind dabei insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Anerkennung von Barzahlungen seitens der Berufungsklägerin anlässlich ihrer Replik an das Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 1. Februar 2010 sowie die Anrechenbarkeit einer Zahlung von Fr. 8‘608.-- (Belastungsanzeige vom 11. Februar 2008) auf das Konto von C..

Seite 6 — 13 b) Gemäss Art. 118 ZPO-GR ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites darzulegen. Das Gericht legt seinem Verfahren nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen zugrunde. Gemäss der damit statuierten Verhandlungsmaxime obliegt es den Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel für diese Tatsachen zu benennen. Sie müssen diese Tatsachen substanziiert behaupten, d.h. in Einzeltatsachen zergliedert so detailliert und klar darlegen, dass die Gegenpartei zu den einzelnen Tatsachen Stellung nehmen kann und auch zu den einzelnen Punkten Beweis abgenommen werden kann. Erfüllt eine Partei diese Obliegenheit nicht, so kann das Gericht den betreffenden Anspruch nicht zusprechen, da es sein Urteil im Rahmen der Verhandlungsmaxime nur auf die ihm vorgetragenen Tatsachen stützen darf. Die Verhandlungsmaxime verlangt aber umgekehrt auch, dass die Gegenpartei alle Behauptungen bestreitet, die sie nicht anerkennen will. Die Bestreitung muss nur insofern bestimmt sein, als dem Gericht darzulegen ist, welche Behauptungen bzw. Sachverhaltselemente genau bestritten werden. Dagegen ist nicht notwendig, dass die Gegenpartei die nach ihrer Meinung richtigen Tatsachen darstellt. Tatsachenbehauptungen, die unbestritten geblieben sind, müssen vom Gericht grundsätzlich ohne weitere Beweisabnahme als wahr angenommen werden (Urs Schenker, in: Baker McKenzie, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, N 5 ff. zu Art. 55; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 1 zu § 54). Gemäss Art. 156 Abs. 1 ZPO-GR wird Beweis nur über erhebliche und, soweit der Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen ist, nur über bestrittene Tatsachen erhoben. Was nicht zugestanden wird, gilt als bestritten. Die von einer Partei vor Gericht zugestandenen Tatsachen müssen nicht bewiesen werden (Abs. 2). Ob ein Geständnis einer Tatsache vorliegt, hat der Richter unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Vorbringens und des Verhaltens der Partei im Prozess zu beurteilen (Abs. 3). c/aa. Der Umfang des Pauschalhonorars in der Höhe von Fr. 621‘928.-- inklusive Mehrwertsteuer ist vorliegend unbestritten und kann folglich als ausgewiesen gelten. Dabei ist es unerheblich, dass die Berufungsklägerin in ihrer Prozesseingabe vom 28. Oktober 2009 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos noch von einem vereinbarten Honorar in der Höhe von Fr. 380‘000.-- spricht. Die A. hat bei der Bezifferung dieses Betrages wohl irrtümlicherweise lediglich die im Vertrag aufgelisteten Teilleistungen berücksichtigt; nicht hingegen die Restzahlungen. bb. In ihrer Prozesseingabe vom 28. Oktober 2009 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos führte die Berufungsklägerin aus, die Beklagte habe einen Betrag in

Seite 7 — 13 der Höhe von Fr. 358‘609.-- bereits geleistet. Bis auf Fr. 21‘391.-- sei die Schuld beglichen. Daraufhin reichte die Berufungsbeklagte in der Beilage zur ihrer Prozessantwort an das Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 4. Dezember 2009 drei Belastungsanzeigen im Umfang von total Fr. 412‘184.-- (9. Mai 2005 Fr. 172‘160.-- ; 20. Juli 2005 139‘880.--; 17. März 2006 Fr. 101‘144.--) ein. Zur Begründung führte die Berufungsbeklagte aus, die behauptete Obligation von Fr. 380‘000.-- werde anerkannt. Aufgrund der beigelegten Bankauszüge sei ersichtlich, dass das behauptete Guthaben mehr als nur ausgeglichen sei. cc. In ihrer Replik an das Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 1. Februar 2010 führte die Berufungsklägerin aus, in der Prozesseingabe seien falsche Zahlen verwendet worden. Das im Werkvertrag vereinbarte Honorar belaufe sich nicht wie in der Prozesseingabe irrtümlich erwähnt auf Fr. 380‘000.--, sondern betrage, wie dem Werkvertrag entnommen werden könne, Fr. 578‘000.-- (ohne Mehrwertsteuer und Plankopien). Im Weiteren führte die Berufungsklägerin aus, dass die Berufungsbeklagte Zahlungen im Umfang von Fr. 547‘684.-- geleistet habe. Diese Zahlungen wurden mittels Kontoauszügen ausgewiesen, wobei drei der aufgeführten Zahlungen mit den von der Berufungsbeklagten anlässlich ihrer Prozessantwort vom 4. Dezember 2009 aufgeführten Belastungsanzeigen identisch waren (vgl. E.2.c/bb). Zusätzlich wurde ein Zahlungsbeleg vom 24. Mai 2006 in Umfang von Fr. 86‘080.-- sowie einer vom 23. Januar 2007 in der Höhe von Fr. 48‘420.-- zu den Akten gereicht. Dies ergebe einen Restbetrag von Fr. 74‘244.--. Jedoch habe die Beklagte noch Barzahlungen geleistet, welche nicht nachgewiesen werden könnten. Diese würden von der Klägerin bis zum eingeklagten Betrag von Fr. 21‘391.-- nicht bestritten. Damit anerkannte die Berufungsklägerin implizite zusätzliche Barzahlungen in der Höhe von Fr. 52‘853.--. Die Berufungsbeklagte führte in ihrer Duplik vom 17. Juni 2010 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos unter Beilage von entsprechenden Belegen aus, dass zusätzliche Bankzahlungen im Zusammenhang mit den Arbeiten der Klägerin am Projekt X. erstellt seien. Die Berufungsklägerin habe zusätzlich zu den anerkannten Zahlungen noch einen Betrag von Fr. 61‘890.40 erhalten (17. Dezember 2004 Fr. 8‘000.--; 25. Februar 2005 Fr. 10‘000.--; 18. Oktober 2007 Fr. 35‘282.40; 11. Februar 2008 Fr. 8‘608.--). dd. Mit Eingabe vom 27. August 2010 machte die A. von der Gelegenheit Gebrauch, sich zu der eingereichten Duplik der Gegenpartei zu äussern. Dabei reduzierte sie die Klage um Fr. 429.40 auf Fr. 20‘961.60. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungsbeklagte habe alle auffindbaren Zahlungsbelege eingereicht und zu dem von der Klägerin unbestrittenen Betrag addiert. Eine Zahlung bleibe jedoch nur einmal bezahlt, auch wenn sie durch das

Seite 8 — 13 fehlende Bestreiten der Klägerin und durch die Quittung der Beklagten doppelt nachgewiesen werde. Die Beklagte mache zudem Überweisungen zugunsten von C. geltend; damit waren die Belastungsanzeigen vom 14. Dezember 2004 im Umfang von Fr. 8‘000.-- sowie diejenige vom 22. Mai 2005 in der Höhe von Fr. 10‘000.-- gemeint. C. sei aber weder Kläger noch Vertragspartner. Für die ersten Zahlungen sei es Praxis gewesen, dass die Rechnungen auf das Konto von C. bezahlt worden seien. Diese Zahlungen würden daher nicht bestritten. Am 30. Juni 2005 sei diese Praxis durch beide Parteien geändert worden. Auch die Zahlung vom 18. Oktober 2007 im Umfang von Fr. 35‘282.40, welche an die Klägerin erfolgt sei, werde nicht bestritten. Hingegen könne die Zahlung vom 11. Februar 2008 im Umfang von Fr. 8‘608.-- nicht berücksichtigt werden, da dieser Betrag nicht an die Gläubigerin geleistet worden sei. Zusammenfassend erkannte die Berufungsklägerin in ihrer Stellungnahme an das Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 27. August 2010, nebst den von ihr mittels Bankbelegen ausgewiesenen Zahlungen in der Höhe von Fr. 547‘684.--, die von der Berufungsbeklagten genannte Zahlung an C. vom 17. Dezember 2004 in der Höhe von Fr. 8‘000.-- sowie diejenige vom 25. Februar 2005 im Umfang von Fr. 10‘000.-- wie auch die Zahlung an die Berufungsklägerin vom 18. Oktober 2007 von Fr. 35‘282.40. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 600‘966.40. Die A. forderte von der B. folglich einen Restbetrag von Fr. 20‘961.60. d) Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe beweisen können, dass die Schuld bis zu einem Betrag von Fr. 600‘966.40 erfüllt worden sei. Sie könne die Tilgung jedoch nicht in voller Höhe beweisen. Die Berufungsklägerin bestreitet dabei insbesondere den Umfang und die Bedeutung der Anerkennung von Barzahlungen anlässlich ihrer Replik vom 1. Februar 2010 sowie die Anrechenbarkeit einer Zahlung von Fr. 8‘608.--, welche am 11. Februar 2008 auf das Konto von C. einbezahlt worden ist (vgl. Erwägung 2.c/cc des vorliegenden Urteils). Darauf wird nachfolgend näher eingegangen. e/aa. Die Berufungsklägerin will sich auf ihre Zugeständnisse in ihrer Replik vom 1. Februar 2010 bezüglich der Barzahlungen nicht behaften lassen. Anlässlich der genannten Replik führte die Berufungsklägerin wörtlich aus, die Beklagte habe „noch Barzahlungen geleistet, welche nicht nachgewiesen werden können. Diese werden von der Klägerin bis zum eingeklagten Betrag von Fr. 21‘391.00 nicht bestritten“. Damit hat die Klägerin unmissverständlich erklärt, dass die gesamte Forderung sowohl mittels Bankzahlungen als auch mittels Barzahlungen bis zu einem Betrag von Fr. 21‘391.00 getilgt worden sei. Sie stützt sich dabei auf diverse klar bezeichnete Bankbelege und anerkannte für den Rest Barzahlungen. Die Beru-

Seite 9 — 13 fungsklägerin muss sich auf diesem Eingeständnis behaften lassen. Sie hat Barzahlungen in einem gewissen Umfang ausdrücklich anerkannt, womit in Bezug auf diese Tatsache ein Zugeständnis vorliegt. Zugestandene Tatsachen müssen nicht bewiesen werden und sind vom Richter ohne weitere Prüfung als richtig hinzunehmen (vgl. Erwägung 2.b. des vorliegenden Urteils). Es obliegt den Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel für diese Tatsachen zu benennen. Nur wenn die Parteien die Tatsachen in Einzeltatsachen zergliedert detailliert und klar darlegen, ist es auch der Gegenpartei möglich, zu den einzelnen Tatsachen Stellung zu nehmen und es kann zu den einzelnen Punkten Beweis abgenommen werden. Die Berufungsbeklagte konnte sich in ihrer Duplik vom 17. Juni 2010 demnach darauf beschränken, die Bezahlungen der nach Angaben der Klägerin noch ausstehenden Restanz nachzuweisen. Insbesondere musste sich die B. zu den von der Berufungsklägerin implizite anerkannten Barzahlungen in der Höhe von Fr. 52‘853.-- nicht mehr äussern und konnte sich zu Recht darauf beschränken, die Bezahlung des Restbetrages von Fr. 20‘961.60 unter Beweis zu stellen. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin hat die Vorinstanz in ihrem Urteil zu Recht zwischen den nicht nachweisbaren und seitens der Klägerin nicht bestrittenen Barzahlungen einerseits und den von der Klägerin anerkannten Bankzahlungen im Umfang von Fr. 547‘684.--andererseits unterschieden. Mit Zahlenakrobatik oder doppelter Berücksichtigung von gleichen Zahlungen haben die vorinstanzlichen Erwägungen entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin nichts zu tun. Das Vorbringen der Berufungsklägerin, sie habe sich einer falschen Bezeichnung bedient und mit der Bezeichnung „Barzahlung“ liquide Bankzahlungen gemeint, erweist sich als unbehelflich. Sollte sich die Berufungsklägerin mit diesem Vorbringen implizite auf einen Willensmangel im Sinne Art. 23 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) berufen, ist zu bemerken, dass die Vorschriften über Willensmängel auf Prozesshandlungen grundsätzlich nur eingeschränkt anwendbar sind, da es sich bei Prozesshandlungen - mit Ausnahme des gerichtlichen Vergleichs - nicht um Rechtsgeschäfte handelt (vgl. Schwenzer, Basler Kommentar, OR I, 4. Auflage, Basel 2007, N 15 zu Vor Art. 23-31; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, Kapitel 9 N 84). Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Berufungsklägerin in der Replik ausdrücklich und unmissverständlich Bank- und Barzahlungen bis auf einen Restbetrag von Fr. 21'391.-- anerkannte; diese haben als ausgewiesen zu gelten und sind folglich an die Tilgung der Forderung von Fr. 621‘928.-- anzurechnen. Die Berufungsbeklagte konnte sich in der Folge mit dem Nachweis der Begleichung dieses Restbetrags begnügen. Dies

Seite 10 — 13 hat sie mit den im Rahmen der Duplik eingereichten Belegen getan. Die Berufung der A. erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. e./bb. Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufungsbegründung vom 11. März 2011 an das Kantonsgericht von Graubünden sodann geltend, drei der im Rahmen der Duplik nachgewiesenen Zahlungen seien an C. erfolgt. Dieser sei jedoch nicht Vertragspartei, womit die Zahlungen nicht an die Klägerin erfolgt seien. Für die ersten beiden Teilrechnungen vom 24. November 2011 (Valuta 17. Dezember 2004) im Umfang von Fr. 8‘000.-- sowie diejenige vom 18. Februar 2005 (Valuta 25. Februar 2005) in der Höhe von Fr. 10‘000.-- sei die Berufungsbeklagte ausdrücklich angewiesen worden, diese Rechnungen auf das UBS Konto von C. zu überweisen. In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2010 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos führte die A. zudem aus, dass es für die ersten Zahlungen Praxis gewesen sei, die Rechnungen auf das Konto von C. einzuzahlen. Dieser habe die Zahlungen dann an die A. weitergeleitet. Am 30. Juni 2005 sei diese Praxis von beiden Parteien geändert worden. Die ersten beiden Zahlungen werden von der Berufungsbeklagten folglich nicht bestritten. Im Gegensatz dazu wird die Zahlung vom 11. Februar 2008 (Rechnungsdatum 14. Januar 2008) im Umfang von Fr. 8‘608.--, welche ebenfalls zugunsten von C. erfolgte, nicht anerkannt. Begründet wurde dies damit, dass dieser Betrag gemäss neuer Zahlungspraxis hätte an die A. erfolgen müssen (vgl. Stellungnahme vom 27. August 2010 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden; sie erweisen sich aufgrund nachfolgender Ausführungen als unbehilflich. Wie die Berufungsklägerin in der Berufungsbegründung vom 11. März 2011 - und zudem auch in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2010 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos - zugesteht, wurde die Berufungsbeklagte zumindest anfangs unbestrittenermassen angewiesen, Überweisungen auf das Konto von C. vorzunehmen. C. war somit offenbar für die Berufungsklägerin tätig, fungierte unter anderem als Zahlstelle und trat gegenüber der Berufungsbeklagten mit Wissen und Willen der Berufungsklägerin als deren Vertreter auf. Im Weiteren führte die Berufungsklägerin aus, dass diese Zahlungspraxis am 30. Juni 2005 geändert worden sei und von diesem Zeitpunkt an die Rechnungen auf das Konto der A. zu erfolgen hätten. Aufgrund dessen werde die Zahlung vom 11. Februar 2008 (Rechnungsdatum 14. Januar 2008) von der Berufungsklägerin nicht als Zahlung an das vereinbarte Honorar anerkannt. Die Vereinbarung einer derartigen Praxisänderung wurde indessen nicht nachgewiesen. Vielmehr trat C. auch noch nach dem 30. Juni 2005 als Vertreter der A. auf; zumindest ist seine Unterschrift auf dem Zahlungsauftrag vom 31. März 2007 zu fin-

Seite 11 — 13 den. Auch die Honorarrechnung vom 14. Januar 2008 im Umfang von Fr. 8‘608.-wurde von C. ausgestellt. Die Berufungsbeklagte durfte daher aufgrund der früheren anerkannten Zahlungspraxis sowie der von der Berufungsklägerin weiterhin tolerierten Vertretung durch C. zu Recht davon ausgehen, Zahlungen mit befreiender Wirkung an C. leisten zu dürfen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der gesamte ausstehende Rechnungsbetrag ohnehin bereits aufgrund der übrigen ausgewiesenen Zahlungsbelege sowie der anerkannten Barzahlungen als nachgewiesen zu erachten ist. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufungsbeklagte aufgrund der ausgewiesenen Bankzahlungen - insbesondere aufgrund der von der Berufungsklägerin eingereichten Kontoauszüge sowie der von der Berufungsbeklagten eingereichten Belastungsanzeigen - und der von der Berufungsklägerin ausdrücklich anerkannten Barzahlungen, das mit Vertrag vom 16. Januar 2005 vereinbarte Honorar im Umfang von Fr. 621‘928.-- beglichen hat. Die Frage, ob diese gar zu viel bezahlt hat, ob ihr diesbezüglich ein Rückforderungsanspruch zusteht und allenfalls, weshalb sie dies nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens tat, ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen. Sie ist für die Beurteilung der eingeklagten Forderung nicht von Relevanz. Der von der Berufungsbeklagten aufgeführte Grund, weshalb sie auf eine Widerklage beziehungsweise eine Rückforderung des zu viel bezahlten Betrages verzichtet hat, erweist sich im Übrigen als durchaus nachvollziehbar. Auf jeden Fall kann entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin keine Rede davon sein, dass allein aufgrund des Verzichts auf eine Rückforderung des zu viel bezahlten Betrages davon auszugehen ist, die Sachdarstellung der Berufungsbeklagten, sie hätte zu viel bezahlt, sei unglaubhaft. Aufgrund dessen erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 4.a) Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Sie werden dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden. Darüber hinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO- GR alle ihre durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Vogel/Spühler, a.a.O., 11. Kapitel, N. 24, 35).

Seite 12 — 13 b) Vorliegend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Die Anträge der Berufungsklägerin erweisen sich allesamt als unbegründet. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 224.--, insgesamt somit Fr. 3’224.--, der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Diese hat überdies die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit insgesamt Fr. 1‘500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 224.--, insgesamt somit Fr. 3’224.--, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, die die Berufungsbeklagte ausserdem für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘500.-- aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG 4. Mitteilung an:

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