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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.08.2011 ZK2 2011 47

16 août 2011·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·2,717 mots·~14 min·6

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. August 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 11 47 25. August 2011 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 03. Januar 2012 nicht eingetreten worden). Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Bochsler Aktuar ad hoc Luzi In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva vom 18. Juli 2011, mitgeteilt am 18. Juli 2011, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers, betreffend unentgeltliche Rechtspflege hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Im Konkursverfahren gegen B., R., wies das zuständige Konkursamt des Bezirks Surselva mit Verfügung vom 18. Mai 2011 eine von A., S., angemeldete Forderung in der Höhe von Fr. 667'000.– ab und liess sie nicht zum Konkurs zu. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Forderung zu wenig ausgewiesen sei. Des Weiteren wurde sinngemäss festgehalten, dass das massgebende Vertragsverhältnis zwischen A. und der X. GmbH und nicht zwischen ihm und dem Konkursschuldner bestanden habe. B. Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 erhob A. beim Bezirksgericht Surselva Kollokationsklage und beantragte, die von ihm geltende gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 667'000.– bzw. in einem noch zu ermittelnden Betrag sei zuzulassen und in den Kollokationsplan aufzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung brachte A. zunächst vor, dass die Liegenschaft des Hotels U., welche sich seit 1999 in seinem Alleineigentum befunden habe, im Jahre 2004 durch die mit B. wirtschaftlich identische X. GmbH ersteigert worden sei. Wie bereits vor der Zwangsversteigerung sei er in der Folge weiterhin als Geschäftsführer des Hotelbetriebs tätig gewesen. Dabei sei von Anfang beabsichtigt gewesen, dass die Liegenschaft von ihm zurückgekauft werden sollte. Die X. GmbH habe jedoch im Dezember 2010 ohne sein Wissen die Liegenschaft an einen Dritten veräussert. Ferner wurde festgehalten, dass die X. GmbH zuvor Amortisationszahlungen geleistet habe, wobei diese Zahlungen mit Geldern erfolgt seien, die einzig und alleine aus seiner Geschäftstätigkeit im Hotelbetrieb resultierten, weshalb er in der Höhe der geleisteten Amortisationszahlungen Schadenersatz verlange. A. bezifferte die Höhe der geleisteten Amortisationszahlungen auf Fr. 667'000.–, wobei der genaue Betrag noch zu ermitteln sei. C. Am 30. Juni 2011 reichte A. am Bezirksgericht Surselva ein Gesuch ein, in welchem er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt C., für die gegen die Konkursmasse B. eingereichte Kollokationsklage nachsuchte. D. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva wies mit Entscheid vom 18. Juli 2011, mitgeteilt am selben Tag, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine zivilprozessuale Bedürftigkeit zwar zu bejahen sei, die Klage jedoch aussichtslos sei. Falls entsprechende Ansprüche A.s überhaupt gegeben seien, so würden sich diese nicht gegen B., sondern gegen die von diesem beherrschte X. GmbH rich-

Seite 3 — 10 ten. Die fehlende Passivlegitimation von B. würde deshalb zur Abweisung der Klage führen. Weiter wurde festgehalten, dass ohnehin nicht nachvollziehbar sei, worin der geltend gemachte Schaden bestehe und welche Anspruchsgrundlagen gegeben sein sollen. E. Gegen diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva erhob A. am 28. Juli 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, mit folgenden Anträgen: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 18. Juli 2011 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. _) sei aufzuheben. 2. Es sei mir für das Rechtsverfahren betreffend die Kollokationsklage gegen die Konkursmasse B. (Proz. Nr. _) vor dem Bezirksgericht Surselva die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten und Sicherheitsleistung) und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes (Rechtsanwalt C.) zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. 3. Auf einen Kostenvorschuss betreffend diese Beschwerde sei zu verzichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass B. als Treuhänder und Finanzberater vom Beschwerdeführer betreffend Erwerb und Finanzierung des Hotels U. beauftragt worden sei und dessen Passivlegitimation für die geltend gemachten Forderungen deshalb gegeben sei. Die X. GmbH sei lediglich ein Instrument zwecks treuhänderischen Erwerbs des Hotels U. gewesen. Des Weiteren wird geltend gemacht, dass B. eine Vertragsverletzung begangen habe, weshalb ein Schadensersatzanspruch gegeben sei. Die Kollokationsklage sei deshalb nicht als aussichtslos zu betrachten. F. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz und der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden wurde verzichtet. H. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und dem angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Einzelrichter des Bezirksgerichts im summarischen Verfahren (Art. 4 Abs. 1 lit. a des

Seite 4 — 10 Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 321 ZPO zehn Tage (Abs. 2) und die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Abs. 1 und 3). Die Beschwerde vom 28. Juli 2011 gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva vom 18. Juli 2011, mitgeteilt am selben Tag, wurde frist- und formgerecht eingereicht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. b) Zivilrechtliche Beschwerden werden von der zuständigen Kammer am Kantonsgericht von Graubünden in der Regel in Dreierbesetzung als Kollegialgericht beurteilt, der oder die Vorsitzende der Kammer entscheidet jedoch dann in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] sowie Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO). Da die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – offensichtlich unbegründet ist, entscheidet der Vorsitzende der II. Zivilkammer in einzelrichterlicher Kompetenz. 2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 117 ZPO übernimmt diese zwei Voraussetzungen wörtlich. Die unentgeltliche Rechtspflege kann zwei – nicht notwendigerweise zusammen zu verfügende – Wirkungen haben. Einerseits umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Gerichtskosten, anderseits umfasst sie die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). 3. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva bejahte in seinem Entscheid vom 18. Juli 2011 die zivilprozessuale Mittellosigkeit von A. im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Arbeitslosengeldern von monatlich Fr. 2'900.– (durchschnittlich für die Monate Februar bis Juni 2011) stehen bei A. monatliche Unterhaltsbeiträge für seine beiden Söhne in der Höhe von Fr. 1'006.– bzw. Fr. 800.– sowie monatliche Kosten für die Miete (inkl. Nebenkosten) von Fr. 500.– und für die Krankenkasse

Seite 5 — 10 von Fr. 244.95.– gegenüber, weshalb es A. aufgrund seiner finanziellen Lage nicht möglich ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Es besteht vorliegend kein Anlass, von den diesbezüglichen Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden im Sinne von Art. 12 Abs. 2 EGzZPO über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und Beschwerdeführers konnte folglich vorliegend verzichtet werden, umso mehr, als diese bereits gegenüber der Vorinstanz aufgrund fehlender verifizierten Steuerdaten auf eine Stellungnahme verzichtet hatte. 4. a) Kumulativ zur zivilprozessualen Bedürftigkeit verlangt Art. 117 ZPO für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass das Rechtsbegehren des Gesuchstellers nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren dann, wenn ihre Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (vgl. Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 13 zu Art. 117 ZPO). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). Es ist somit eine gewisse Prozessprognose nötig, wobei dafür auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist (Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich 2011, N 57 zu Art. 117 ZPO; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N 18 zu Art. 117 ZPO). b) A. macht in der Hauptsache Forderungen gegenüber B. in der Höhe von Fr. 667'000.– bzw. in einem noch zu bestimmenden Betrag geltend. Er begründet diese Forderung im Wesentlichen damit, dass die X. GmbH in dieser Höhe Amortisationszahlungen aus dem Betriebsergebnis des Hotelbetriebs U. geleistet habe, diese erwirtschafteten Gelder aber alleine aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer des Hotels U. resultierten. Zudem sei beabsichtigt gewesen, dass er das Hotel U. zurück erwerben sollte, die X. GmbH habe die Liegenschaft im Dezember 2010 jedoch ohne sein Wissen an eine Drittperson veräussert. c) Was die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft U. in T. betrifft, ist der Sachverhalt unbestritten: A. erwarb die Liegenschaft im Jahre 1999, die X. GmbH,

Seite 6 — 10 deren Alleineigentümer B. ist, ersteigerte sie im Jahre 2004 zum Preis von Fr. 1'225'000.- und veräusserte diese im Dezember 2010 an eine Drittperson. Unstreitig und aktenmässig belegt ist auch, dass A. nach der Zwangsversteigerung weiterhin – fortan im Angestelltenverhältnis für die X. GmbH – als Geschäftsführer des Hotels U. arbeitete und dass ein Rückerwerb der Liegenschaft durch A. beabsichtigt war. Ins Recht gelegt wurde eine diesbezügliche Absichtserklärung zwischen der X. GmbH und A. vom November 2005. Zudem fanden in den Jahren 2005 bis 2010 verschiedentlich Verhandlungen statt, ohne dass jedoch ein Ergebnis erzielt wurde. Aus den Rechtsschriften und den eingereichten Unterlagen ergibt sich ferner, dass für die Finanzierung des Liegenschaftenkaufs durch die X. GmbH im Jahre 2004 ein verhältnismässig komplexes Finanzierungskonkstrukt gewählt wurde. So wurden zur Sicherung eines Darlehens der Bank Y. (Österreich) in der Höhe von Fr. 1 Mio. neben der Belastung der Liegenschaft mit einem Inhaberschuldbrief auch verschiedene Versicherungspolicen verpfändet, unter anderem zwei zu diesem Zweck von der X. GmbH als Versicherungsnehmerin bei der Z. Versicherungen eingegangene Versicherungspolicen (versicherte Person dieser beiden Policen Nr. _ und Nr. _ war A.). Im Grundsatz unbestritten ist, dass die X. GmbH aus dem Betriebsergebnis Amortisationszahlungen an die Bank Y. sowie Prämienzahlungen für die beiden Policen Nr. _ und Nr. _ an die Z. Versicherungen leistete. Die Höhe der geleisteten Zahlungen lässt sich den eingereichten Akten nicht entnehmen, A. beziffert sie „überschlagsmässig“ auf Fr. 667'000.–, stellt in seiner Kollokationsklage jedoch Editionsbegehren gegenüber der Bank Y. und der Z. Versicherungen, um aufgrund der so zu beschaffenden Unterlagen den Betrag genau festlegen zu können. d) Festzuhalten ist vorab, dass die X. GmbH eine juristische Person ist, der eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Die rechtliche Selbständigkeit ist auch bei Einpersonengesellschaften zu beachten und deren Vermögen kann nicht mit jenem des Allein- oder Mehrheitseigentümers der Beteiligungsrechte gleichgesetzt werden. Ein Durchgriff durch eine Gesellschaft ist nur bei bestehender Rechtsmissbräuchlichkeit angezeigt und zulässig, was vorliegend nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt wurde. Die Absichtserklärung vom November 2005 über den Rückkauf der Liegenschaft wurde zwischen A. und der X. GmbH vereinbart. Die Arbeitgeberin von A. war gemäss Arbeitsvertrag vom 1. August 2004 ebenfalls die X. GmbH. Die erwirtschafteten Erträge aus dem Hotelbetrieb sind Geschäftserträge der Gesellschaft, unabhängig davon, ob sie wesentlich auf die Tätigkeit von A. als Angestell-

Seite 7 — 10 tem des Betriebs zurückzuführen sind. Aus diesem Betriebsergebnis wurden Amortisationszahlungen und Prämien bezahlt, gestützt auf (Kredit- und Versicherungs-) Verträge, welche die X. GmbH als Vertragspartei (Kredit- bzw. Versicherungsnehmerin) eingegangen war. Schliesslich war es auch die X. GmbH, die als formelle Eigentümerin der Liegenschaft über diese verfügen konnte und sie im Dezember 2010 veräusserte. Die Trennung der Rechtssphären zwischen Gesellschaft und (Allein-) Aktionär bringt mit sich, dass gestützt auf diese Sachverhaltselemente nur Ansprüche von A. gegenüber der X. GmbH in Frage kommen können, nicht jedoch gegenüber dem Konkursschuldner B.. Wie der Vorderrichter treffend festgestellt hat, fehlt B. für entsprechende Forderungen die Passivlegitimation. e) A. beruft sich in der Beschwerdeschrift darauf, dass er im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung der Liegenschaft U. im Jahre 2004 B. als Treuhänder und Finanzberater beauftragt habe, die Liegenschaft über die X. GmbH zu erwerben, wobei die beabsichtigte Rückübernahme der Liegenschaft Bestandteil dieser Vereinbarung gewesen sei und ihm folglich Schadenersatzansprüche gegenüber B. aufgrund einer Vertragsverletzung zustehen. Dieses Vertragsverhältnis vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht näher darzulegen. Insbesondere ist nicht dargetan, ob und inwiefern die Rückübernahme des Hotels U. bzw. die Übertragung der Beteiligungsrechte an der X. GmbH) verbindlich festgelegt wurde, und an welche Bedingungen (in zeitlicher oder finanzieller Hinsicht) eine solche Übertragung allenfalls geknüpft gewesen sein könnte. Dies wäre jedoch notwendig, wollte der Beschwerdeführer Vertragsverletzungen seitens B.s geltend machen und Ansprüche und Ersatzforderungen für einen allenfalls erlittenen Schaden daraus ableiten. f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für allfällige Ansprüche von A. auf die aus dem Betriebsergebnis der X. GmbH geleisteten Amortisationsund Prämienzahlungen eine Passivlegitimation des Konkursschuldners B. von vornherein fehlt. Aus den Unterlagen ist ferner nicht nachvollziehbar, inwieweit für Forderungen gegenüber B. genügende Anspruchsgrundlagen bestehen sollen und inwiefern A. ein Schaden entstanden ist. Im für die vorliegende Beurteilung massgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erscheint das Rechtsbegehren von A. als aussichtslos. Trotz Vorliegen einer prozessualen Bedürftigkeit kann folglich keine unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren der Kollokationsklage vor dem Bezirksgericht Surselva gewährt werden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Seite 8 — 10 5. a) Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (Huber, a.a.O., N 27 zu Art. 119 ZPO und N 10 zu Art. 121 ZPO). Vorbehalten sind Fälle bös- oder mutwilliger Verursachung, was vorliegend nicht gegeben ist. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden folglich keine Gerichtsgebühren erhoben. b) Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Rechtsbegehren einen Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses. Da das vorliegende Verfahren nach dem Gesagten ohnehin unentgeltlich ist, kommt die Auferlegung eines Kostenvorschusses von vorn herein nicht in Frage. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren kann deshalb als gegenstandslos abgeschrieben werden (vgl. dazu Emmel, a.a.O., N 14 zu Art. 119 ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde für das Beschwerdeverfahren nicht beantragt, wobei ohnehin keine allfällig entstandenen Anwaltskosten ersichtlich sind und die Beschwerde mit keinem nennenswerten Aufwand verbunden war. 6. Für die im Entscheid anzubringende Rechtsmittelbelehrung ist mit Blick auf die Frage der Massgeblichkeit der Streitwerterfordernisse von Art. 74 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]) und die Berechnung des Streitwertes vorliegend auf das Hauptverfahren abzustellen, da es sich bei letztinstanzlichen kantonalen Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die Belange des BGG um Zwischenentscheide handelt und der Grundsatz der Einheit des Verfahrens gilt (BGE 129 I 129 E. 1.1; BGE 134 V 138 E. 3; vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N 2 zu Art. 122 ZPO). Der Kollokationsprozess gemäss Art. 250 des Bundesgesetzes über Schuldbetetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wenn wie vorliegend Ansprüche des Bundeszivilrechts umstritten sind, weshalb das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG massgeblich ist (Rudin, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N 13 zu Art. 51 BGG; Hierholzer, in: Staehlin/Bauer/Staehlin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetetreibung und Konkurs II, 2010, N 49 zu Art. 250 SchKG). Der Streitwert der Kollokationsklage entspricht grundsätzlich dem mit der Klage höchstens erzielbaren Prozessgewinn, das heisst der mutmasslichen Konkursdividende (Hierholzer, a.a.O., N 49 zu Art. 250 SchKG). Aufgrund der Akten ist eine zuverlässige Angabe einer möglichen Konkursdividende des Beschwerdeführers bei Obsiegen im Kollokationsprozess vorliegend nicht möglich. „Überschlagsmässig“ wird die Forderung auf Fr. 667'000.– beziffert, womit bereits bei einer Konkursdivi-

Seite 9 — 10 dende von 5 % ein Prozessgewinn von mehr als Fr. 30'000.– resultieren würde. Es kann deshalb von einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.– ausgegangen werden.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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