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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 06.12.2011 ZK2 2010 42

6 décembre 2011·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·5,659 mots·~28 min·7

Résumé

Honorarforderung | Berufung OR Auftrag/Gesch\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc.

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 6. Dezember 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 10 42 07. Mai 2012 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Bochsler und Michael Dürst Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der zivilrechtlichen Berufung des C . , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen das Urteil d e s Bezirksgerichtes Maloja vom 10. März 2010, mitgeteilt am 11. Mai 2010, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen A., und B., Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz, betreffend Honorarforderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. Am 25. September 2006 verstarb E.. Sie hinterliess als gesetzliche Erbinnen ihre Töchter A. sowie B.. A. und B. beauftragten in der Folge D. mit der Abwicklung der Erbangelegenheit. Mit Schreiben vom 23. März 2007 beziehungsweise 24. März 2007 entzogen sie ihm das Mandat wieder, woraufhin D. den beiden Erbinnen mit Schreiben vom 4. April 2007 die Schlussrechnung zustellte, welche auf den 5. April 2007 datiert war. Am 3. August 2007 gelangte D. erneut an die genannten Personen und machte sie darauf aufmerksam, dass die Honorarrechnung vom 5. April 2007 noch nicht beglichen worden sei und bat um Begleichung der Honorarrechnung in der Höhe von Fr. 10‘356.20 bis zum 31. August 2007. B. Mit Vermittlungsbegehren vom 11. März 2008 instanziierten F. und D. eine Forderungsklage aus Mandatsverhältnis gegen A. sowie B.. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 30. Mai 2008 stellte der Kreispräsident-Stellvertreter des Kreisamtes Oberengadin am 15. Dezember 2008 den folgenden Leitschein aus: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF 10‘356.20 nebst 5% Zins seit dem 24.02.2008 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventuell sei die Klage abzuweisen. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, nebst 7.6 % MwSt., zu Lasten der Kläger.“ C. Das C. prosequierte den Leitschein mit Prozesseingabe vom 8. Januar 2009 an das Bezirksgericht Maloja und stellte folgende Rechtsbegehren: „1.Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 9‘629.50 nebst 7.6% Mehrwertsteuer auf CHF 9‘562.00 sowie 5% Verzugszins seit 24.02.2008 zu bezahlen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“

Seite 3 — 18 In seiner Prozesseingabe führte D. als Rechtsvertreter des C. die wesentlichen, zeitaufwendigen Bemühungen im Rahmen der Nachlassabwicklung auf, um die Forderung der Klägerin gegenüber den Beklagten zu begründen. Dabei verwies er zusätzlich auf die Detaillierung in der Honorarrechnung, aus welcher die anwaltliche Tätigkeit für die beiden Erbinnen beziehungsweise Beklagten nachvollzogen werden könne. D. Am 16. März 2009 reichte der Rechtsvertreter von A. und B. die Prozessantwort ein und stellte folgende Rechtsbegehren: „1.Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es sei in Anwendung von Art. 94 Abs. 1 ZPO eine Gerichtsverhandlung zur Abklärung der Aktivlegitimation der Klägerschaft durchzuführen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.“ Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, gemäss dem Leitschein vom 15.12.2008 bestehe die Klägerschaft aus den Herren F. sowie D.. Die Prozesseingabe vom 08.01.2009 sei hingegen von der Kollektivgesellschaft C. eingereicht worden. Entgegen den im Leitschein aufgeführten natürlichen Personen Dr. F. und Dr. D. sei auf Seiten der Klägerschaft nunmehr eine juristische Person, nämlich die Kollektivgesellschaft C. als Klägerin aufgetreten. Ein Parteiwechsel sei jedoch nur mit Zustimmung aller bisherigen Parteien zulässig. Eine solche Zustimmung liege seitens der Beklagtschaft nicht vor und werde auch nicht erteilt. Aus diesem Grunde werde die Aktivlegitimation der Klägerschaft bestritten, da es sich um einen gewillkürten Parteiwechsel handle, weshalb die Klage bereits aus diesem Grunde abzuweisen sei. Der Rechtsvertreter von A. und B. führte im Weiteren aus, dass in der Prozesseingabe zutreffend festgehalten worden sei, dass die Beklagten anlässlich der ersten Aufnahme des Erbschaftsinventars hätten feststellen müssen, dass namhafte Beträge aus dem Vermögen ihrer verstorbenen Mutter nicht mehr auffindbar gewesen seien. Mit der Vermögensverwaltung der Erblasserin sei vor deren Ableben der italienische Staatsbürger Herr G. beauftragt worden und es bestehe der dringende Verdacht, dass Herr G. sich Vermögenswerte der Erblasserin im Umfang von ca. CHF 500‘000.-- angeeignet habe. Nachdem in Italien bereits ein Verfahren gegen Herrn G. eingeleitet worden sei und die Bemühungen von D. sowie des Willensvollstreckers zur Auffindung von Herrn G. und zur Wiedereinbringung der fehlenden Beträge keinen Erfolg gehabt hätten, hätten die Beklagten zu ihrer Interessenwahrung in Italien sowie gegenüber Herrn

Seite 4 — 18 D. Rechtsanwalt H. beauftragt. Herr RA H. habe aus diesem Grund mehrfach Herrn D. um detaillierte Auskunftserteilung sowie um Zustellung der notwendigen Unterlagen in italienischer Sprache ersucht. Herr D. habe diese Auskunftsersuchen jedoch ignoriert. Indem D. verhindert habe, dass Rechtsanwalt H. innert nützlicher Frist nach dem Ableben der Erblasserin in Italien gegen Herrn G. hätte vorgehen können, habe er mehrfach gegen die berufsrechtlich relevanten Treuepflichten gemäss Art. 12 des Anwaltsgesetzes (BGFA) und insbesondere gegen die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten des Anwaltes verstossen. Herr D. und Herr I. (Willensvollstrecker) hätten zudem noch kurz nach dem Ableben der Erblasserin Kontakt mit Herrn G. gehabt und es hätte demnach noch die Möglichkeit bestanden, den eingetretenen Schaden zu verhindern. Herr G. sei nunmehr nicht mehr auffindbar und es müsse davon ausgegangen werden, dass der grosse Teil der Erbschaft verloren sei, was nach Meinung der Beklagten bei Befolgung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht hätte verhindert werden können. Die Beklagten seien zudem zu keinem Zeitpunkt über den Fortgang der Erbschaftsangelegenheit E. informiert worden, um die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten oder ihre Recht wahrnehmen zu können. E. Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 reichte das C. ihre Replik ein. Darin führte es aus, dass ihr Advokatur- und Notariatsbüro im Jahre 1996 aufgrund eines Gesellschaftsvertrags als Kollektivgesellschaft gegründet worden sei. Sie trete nach aussen ohne Zweifel kollektivistisch auf und müsse aufgrund dieses Rechtsscheins von den Mandanten entsprechend qualifiziert beziehungsweise in der Rechtsform der Kollektivgesellschaft aufgefasst werden. Im Übrigen sei das Advokatur- und Notariatsbüro auch wegen des in der Öffentlichkeit erweckten Rechtsscheins als Kollektivgesellschaft zu qualifizieren, was der Bezeichnung in der Prozesseingabe vom 8. Januar 2009 sowie derjenigen im Leitschein des Kreisamtes Oberengadin vom 15. Dezember 2008 entspreche. Im Weiteren sei es abwegig, um nicht zu sagen unsinnig, von Seiten der beiden Beklagten und ihres italienischen Rechtsanwaltes H. sinngemäss behaupten zu wollen, der grosse Teil der Erbschaft sei als Folge ihrer Untätigkeit nicht mehr auffindbar beziehungsweise verloren gegangen. F. In der Folge erhielten A. und B. Gelegenheit, sich zu der eingereichten Replik der Gegenpartei zu äussern. Dabei beantragten sie nebst der Abweisung der Klage, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, dass die eingeklagte Honorarforderung eventualiter aufgrund des eindeutigen Verstosses gegen Art. 12 BGFA nach Ermessen des Gerichts zu reduzieren sei.

Seite 5 — 18 G. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja fand am 10. März 2010 statt. Mit Urteil vom 10. März 2010, mitgeteilt am 11. Mai 2010, erkannte das Bezirksgericht Maloja, was folgt: „1.Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagten werden verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 7‘458.80 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Februar 2008 unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag zu zahlen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.-- und Schreibgebühren von CHF 500.-, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 300.-- werden zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln den Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagten werden verpflichtet, die Klägerin mit CHF 4‘390.60 inkl. MwSt. ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ Begründet wurde dieses Urteil insbesondere damit, dass die in der Prozesseingabe einzeln dargelegten Aufwendungen im Detail dem Leistungsjournal zu entnehmen seien. Bezüglich Höhe oder Berechnung der Höhe der vertraglich vereinbarten und demnach geschuldeten Vergütung rechtfertige es sich, auf die damals noch geltenden Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes zurückzugreifen. Aus dem Leistungsjournal ergäben sich für die Zeit bis zum 7. Dezember 2006 10.4 Stunden und für diejenige ab dem 8. Dezember 2006 13.1 Stunden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin habe D. somit nicht 31.5 Stunden, sondern lediglich deren 23.5 erbracht. Somit resultiere ein Honorar von CHF 5‘432.-- (10.4 Stunden x CHF 220.-- + 13.10 Stunden x CHF 240.--). Hinzu sei noch der Betrag von CHF 1‘500.-- für die Besprechung mit den Beklagten und dem Willensvollstrecker in Chur vom 1. März 2007 zu rechnen. Demzufolge betrage das Honorar CHF 6‘932.-- beziehungsweise CHF 7‘458.80 inkl. MwSt.. Dazu seien gemäss der Vollmacht noch die Spesen von CHF 187.-- und die von der Klägerin bezahlte Rechnung des Grundbuchamtes Valbella von CHF 67.50 zu addieren. Der gesamte offene Betrag zugunsten der Klägerin belaufe sich somit auf CHF 7‘458.80. Die Rügen der Beklagten bezüglich der Mandatsführung von D. seien im Übrigen unbegründet.

Seite 6 — 18 H. Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 überwies das Bezirksgericht Maloja die schriftliche Berufungserklärung der Klägerin vom 31. Mai 2010 an das Kantonsgericht von Graubünden. Die Berufungserklärung enthält folgende Rechtsbegehren: „1.Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Maloja seien aufzuheben. 2. Die Beklagten 1 und 2 seien, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 9‘787.70, nebst 5% Zins seit dem 24.02.2008, zu bezahlen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus - Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.00 - Schreibgebühr von CHF 500.00 - vermittleramtliche Kosten CHF 300.00 Total CHF 5‘800.00 seien im Umfang von CHF 290.00 der Klägerin und im Betrage von CHF 5‘510.00 den Beklagten aufzuerlegen. 4. Die Beklagten seien zu verpflichten, die Klägerin ausseramtlich mit CHF 7‘903.10 inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen, unter solidarischer Haftung der beiden Beklagten für den gesamten Betrag. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Beklagten zu überbinden, welche die Klägerin für dieses Verfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen haben.“ I. Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 ordnete das Kantonsgericht von Graubünden gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO-GR die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. Am 10. August 2010 reichte die Berufungsklägerin ihre schriftliche Berufungsbegründung ein. J. Die Berufungsbeklagten beantragten in ihrer Berufungsantwort vom 8. September 2010, was folgt: „1.Abweisung der Berufung soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungskläger.“

Seite 7 — 18 Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Für das Rechtsmittelverfahren gilt gemäss Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) das Prozessrecht, welches bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft ist. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 10. März 2010 wurde den Parteien am 11. Mai 2010 und damit vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Verfahren findet demnach die Bündnerische Zivilprozessordnung (ZPO-GR; BR 320.000) Anwendung. 2.a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO-GR in Verbindung mit Art. 19 ZPO-GR). Die Berufung ist damit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nur über einem bestimmten Streitwert zulässig. Für die Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln sind die im Zeitpunkt der Fällung des anzufechtenden Urteils noch strittigen Rechtsbegehren massgeblich (Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, K 13 N 54). Dementsprechend ist gemäss Praxis des hiesigen Kantonsgerichts für die Frage der Berufungsfähigkeit eines Urteils der im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch vorhandene Streitwert unter Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Rechtsbegehren massgebend (vgl. PKG 1994 Nr. 15; ZF 09 13). b) Die Berufungsbeklagten bringen in ihrer Berufungsantwort vom 8. September 2010 an das Kantonsgericht von Graubünden vor, dass im vorliegenden Berufungsverfahren der massgebende Streitwert lediglich die Differenz zwischen der ursprünglich eingeklagten Forderung und dem von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag, nämlich CHF 2‘328.90 betrage. Aus diesem Grund sei die eingeklagte Forderung nicht berufungsfähig, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei. Damit verkennen sie den massgebenden Zeitpunkt für die Berechnung des Streitwerts. Vorliegend wurde mit der Prozesseingabe ein Betrag von Fr. 9‘629.50 geltend gemacht. Im Laufe des Verfahrens wurde das Rechtsbegehren weder teilweise fallengelassen noch anerkannt. Im massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils belief sich der Streitwert nach wie vor auf Fr. 9'629.50. Damit ist gemäss der angeführten Lehre und Rechtsprechung der Berufungs-

Seite 8 — 18 streitwert erreicht und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben. Soweit die Berufungsbeklagten auf PKG 1994 Nr. 15 verweisen, erweist sich dieses Vorbringen als unbehelflich. In jenem Entscheid betrug weder der Streitwert der Klage noch jener der Widerklage nach Abrechnung der im Laufe des Verfahrens anerkannten Beträge Fr. 8'000.--. c) Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO-GR). Das C. reichte die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 10. März 2010, mitgeteilt am 11. Mai 2010, am 31. Mai 2010 und damit fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. 3.a) Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil wurde zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis begründet. Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil im Weiteren aus, dass sich die Beklagten mit der Unterzeichnung der Vollmacht verpflichtet hätten, dem Beauftragten die Auslagen zu ersetzen und die verlangten Honorare zu begleichen. Dies wird von den Beklagten dem Grundsatz nach denn auch zu Recht nicht bestritten. Ebenso wird die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin und Berufungsklägerin nicht mehr thematisiert. Diesbezüglich kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Damit steht die grundsätzliche Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Zahlung des Honorars an die Klägerin und Berufungsklägerin fest. Gegenstand der vorliegenden Berufung bildet hingegen die Frage, in welchem Umfang die Berufungsbeklagten die Honorarforderung für die rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung ihrer verstorbenen Mutter zu begleichen haben. Diesbezüglich hat das Bezirksgericht Maloja in seinem Urteil vom 10. März 2010 eine rechnerische Korrektur der Honorarforderung vorgenommen. Die Korrektur betrifft zum Einen den verrechneten Stundenansatz, welcher von der Vorinstanz aufgrund der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes bis zum 7. Dezember 2006 auf Fr. 220.-- und ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 240.- festgesetzt worden ist. Die Berufungsklägerin anerkennt in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vom 10. August 2010 diese vom Bezirksgericht Maloja vorgenommene Korrektur des Stundenansatzes. In diesem Sinne hat sie denn auch das Rechtsbegehren in der Berufungserklärung vom 31. Mai 2010 im Vergleich zu ihren Rechtsbegehren in der Prozesseingabe vom 8. Januar 2009 an das Bezirksgericht Maloja entspre-

Seite 9 — 18 chend angepasst. Zum Anderen hat die Vorinstanz eine Korrektur bezüglich des Totals der Stundenzahlen vorgenommen. Das Bezirksgericht Maloja führt diesbezüglich aus, dass D. entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht 31.5 Stunden sondern lediglich deren 23.5 erbracht habe. Die Differenz wird rein rechnerisch begründet. Das Bezirksgericht Maloja ging offenbar davon aus, dass die Zeitangaben im Leistungsjournal mit Dezimalstellen erfasst worden sind, statt wie von der Berufungsklägerin vorgebracht in Stunden und Minuten. Die Berufungsklägerin bringt hingegen vor, dass im Leistungsjournal unmissverständlich die Summe der geleisteten Stunden und Minuten angegeben werde. Die Gesamt-Stundenzahl sei mit 31 Stunden und 50 Minuten ausgewiesen, wobei eine Nachkontrolle der aufgelisteten Arbeitsstunden mittels einer herkömmlichen Rechenmaschine ebenfalls die Summe von 31 Stunden und 50 Minuten ergebe. Die Berufungsbeklagten machen dahingegen geltend, dass die diesbezüglichen berufungsklägerischen Behauptungen nicht zutreffen könnten. Die Honorarrechnung erwähne nebst vollen Stunden - wie beispielsweise 2:00 - auch Zeitangaben wie 0:60, 0:75 oder 0:90. Würde es sich nicht um Dezimalstellen handeln, könnten grundsätzlich lediglich Zahlen bis 59 hinter dem Doppelpunkt aufgeführt werden. Beim Dezimalsystem hingegen könnten auch die Zahlen zwischen 60 und 99 hinter den Doppelpunkt gestellt werden, wie dies bei der vorliegenden Honorarrechnung auch geschehen sei. Aufgrund dessen sowie nach dem Vertrauensprinzip sei die berufungsklägerische Honorarrechnung nach dem Dezimalsystem zu interpretieren. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Zeitaufwand gemäss der Honorarrechnung des C. dem vorinstanzlichen Urteil entsprechend in Dezimalstellen erfasst, oder ob der Zeitaufwand vielmehr der Ansicht der Berufungsklägerin entsprechend in Stunden und Minuten aufgeführt worden ist. b) In der Honorarnote vom 7. Januar 2009 wurde der Zeitaufwand für die verschiedenen Kostenpunkte für die Leistungen bis Rechnungsdatum erfasst. Für die Gliederung der Zahlen wurde ein Doppelpunkt verwendet und nicht - wie es im Dezimalsystem üblich ist - ein Komma. Der Hinweis der Berufungsklägerin auf die entsprechende Stelle im Duden, wonach der Doppelpunkt als Gliederungszeichen zwischen Stunden, Minuten und Sekunden bei genauen Zeitangaben verwendet wird, erscheint vorliegend als sachgerecht. Der Einwand der Berufungsklägerinnen, dass nach dem Doppelpunkt teilweise auch Zahlen zwischen 60 und 99 verwendet würden, erweist sich zwar als zutreffend; so wird beispielsweise für den 31. Januar 2007 eine Position verbucht, dessen Aufwand auf 0:90 festgesetzt worden ist. Allerdings kann daraus nicht leichthin der Schluss gezogen werden, dass der Zeitaufwand in der Honorarrechnung gemäss dem Dezimalsystem aufge-

Seite 10 — 18 listet worden sei. Betrachtet man das Gesamttotal von 31:50 Stunden genauer, kann festgestellt werden, dass sämtliche Positionen, welche nach dem Doppelpunkt Zahlen von 60 und mehr erwähnen, im Gesamttotal entsprechend umgerechnet worden sind. Widersprüchlich ist die Honorarnote einzig insofern, als dass bei der Berechnung der Honorarsumme offenbar 31.5 Stunden entsprechend dem Dezimalsystem und nicht - wie es konsequenterweise hätte gemacht werden müssen - im Sinne von 31 Stunden und 50 Minuten mit Fr. 250.- multipliziert worden ist. Diese Ungenauigkeit allein vermag jedoch die vorangehenden Erwägungen nicht zu entkräften. Letztlich ist entscheidend, von welchem Aufwand die Berufungsklägerin tatsächlich ausging. Diesbezüglich ergibt sich aufgrund der Abrechnung in der Honorarnote klar, wie viel Stunden und Minuten D. für die Rechtsberatung bei der Nachlassabwicklung der verstorbenen Mutter der Berufungsbeklagten geltend gemacht hat. Die Erfassung des in der Honorarnote aufgeführten Zeitaufwandes erfolgte dabei im Sinne der Ausführungen der Berufungsklägerin in Stunden und Minuten. Eine andere Frage ist jene, ob der geltend gemachte Aufwand angemessen ist (vgl. dazu unten E. 4). c) Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 10. März 2010 - wie bereits erwähnt die von Dr. iur D. aufgewendeten und sich aus dem Leistungsjournal ergebenden Stunden aus rein rechnerischen Gründen auf 23.5 Stunden reduziert. Aus den soeben dargelegten Gründen lässt sich diese Reduktion nicht rechtfertigen. Sie erweist sich zudem aus folgendem Grund als rechtswidrig. Im vorinstanzlichen Verfahren haben weder die Berufungsklägerin noch die Berufungsbeklagten den Zeitaufwand beziehungsweise die Berechnungsweise der im Leistungsblatt aufgelisteten Zahlen gerügt. Die Vorinstanz hat somit aus eigenem Antrieb eine Korrektur des Zeitaufwandes vorgenommen. Ein solches Vorgehen erweist sich in Anbetracht des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs als unzulässig. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Er ist ein wichtiger und deshalb eigens aufgeführter Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Rhinow/Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 3040). Das rechtliche Gehör ist einerseits ein persönlichkeitsbezogenes Verfahrensrecht der Beteiligten und schützt vor Herabminderung zum blossen Verfahrensobjekt. Andererseits ist es ein Mittel der Sachaufklärung, dient der optimalen Aufarbeitung der relevanten Entscheidgrundlagen und ermöglicht im Rahmen des Verfahrensrechts die Einführung der Sicht des Betroffenen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mehrere Teilgehalte – Anspruch auf Orientierung, Äusserung, Teilnahme am Beweisverfahren und Begründung -, welche das Recht auf

Seite 11 — 18 wirksame Partizipation im Hinblick auf den unmittelbaren Prozess der Entscheidfindung konkretisieren. Voraussetzung der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ist unter anderem eine entsprechende Orientierung der Betroffenen. Damit sich der Berechtigte überhaupt äussern kann, muss er wissen, worum es geht und wozu er Stellung nehmen soll und kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt den Betroffenen des Weiteren das Recht ein, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern. Das Recht auf Äusserung und Stellungnahme stellt den eigentlichen Kern des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Schliesslich haben die Beteiligten Anspruch darauf, dass die Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihre Entscheide vor diesem Hintergrund begründet (vgl. Ehrenzeller/ Mastronardi/ Schweizer/Vallender, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 29; Rhinow/Koller/ Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 299 ff.). Aufgrund dieser Ausführungen erhellt, dass das Bezirksgericht Maloja in Anbetracht der genannten Grundsätze nicht aus eigenem Antrieb eine Korrektur bezüglich des verrechneten Stundenansatzes beziehungsweise des Totals der Stundenzahlen hätte vornehmen dürfen; zumindest hätte sie die Parteien zu einer vorgängigen Stellungnahme betreffend den verrechneten Stundenansatz sowie das Total der Stundenzahlen einladen müssen. 4. Aufgrund obiger Ausführungen ist bei der Beurteilung der Honorarforderung vom geltend gemachten Aufwand von 31,5 Stunden auszugehen. Dem vorinstanzlichen Urteil entsprechend ist bezüglich der Höhe und Berechnung der Vergütung von dem damals noch geltenden Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes auszugehen. Der geltend gemachte Aufwand muss darüber hinaus angemessen und für die Prozessführung erforderlich sein. Das üblich geschuldete Honorar richtet sich dabei insbesondere nach Zeitaufwand sowie Bedeutung und Schwierigkeit des Mandats. Massgebend ist zudem immer der für eine sachgerechte Prozessführung notwendige Aufwand (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 6/2008-2009, S. 195). Die von der Vorinstanz verwendeten Stundenansätze werden von der Berufungsklägerin - wie bereits erwähnt - nicht bestritten, weshalb sich weitergehende Ausführungen dazu erübrigen. Aus dem angefochtenen Urteil ergaben sich sodann keine Anhaltspunkte, dass das Bezirksgericht Maloja den verrechneten Aufwand als übersetzt erachtet hätte; zumindest hätte es die Kürzung des Honorars diesfalls entsprechend begründen müssen, was jedoch vorliegend nicht gemacht worden ist. Diesbezüglich fehlt es im Übrigen im Berufungsverfahren an substanziierten Einwänden seitens der Berufungsbeklagten. Letztgenannte haben insbesondere sämtliche vor der Vorin-

Seite 12 — 18 stanz vorgebrachten und vom Bezirksgericht zurückgewiesenen Einwände bezüglich einer angeblichen ordnungswidrigen Führung des Mandates im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht und dementsprechend selbst keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben. Aufgrund der nachgewiesenen Leistungen der Berufungsklägerin kann der verrechnete Zeitaufwand auch nicht als unangemessen bezeichnet werden. Soweit die Berufungsbeklagten in ihrer Berufungsantwort vom 8. September 2010 an das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. Ziffer III./6.) sinngemäss ausführen, dass sie den Aufwand für einzelne Positionen als hoch erachten würden, fehlt es diesbezüglich an einer substanziierten Begründung. Die Parteien trifft neben der in Art. 118 ZPO-GR normierten Behauptungslast auch eine Substanziierungslast, was bedeutet, dass die Parteien die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern umfassend und klar darzulegen haben, so dass darüber Beweis abgenommen werden kann (vgl. Dominik Infanger, Erstinstanzliche Zivilstreitsachen im ordentlichen Verfahren vor dem Bündner Einzelrichter, Diss. Zürich 2010, S. 169; Oscar Vogel/Karl Spühler, a.a.O., § 45, N 55). Im Übrigen werden diese Vorbringen lediglich im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Frage, ob die Leistungserfassung in Dezimalstellen oder in Stunden und Minuten erfolgt sei, erhoben. Insofern fehlt es an substanziierten Darlegungen bezüglich eines allfällig überhöhten Aufwandes, welcher allenfalls zu kürzen wäre. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Vorbringen anlässlich des Berufungsverfahrens ohnehin verspätet wäre. Das Gericht legt seinem Verfahren nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen zugrunde (Eventualmaxime; Art. 118 Satz 2 ZPO-GR). Rechtzeitig bedeutet gemäss bündnerischem Zivilprozessrecht in den Rechtsschriften vor der ersten Instanz (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO-GR, Art. 87 Abs. 3 ZPO-GR; PKG 1987 Nr. 9, 1997 Nr. 5, 2002 Nr. 7; Urteile des Kantonsgerichts Graubünden vom 5. Februar 2007, ZF 06 81 E. 5a und vom 2. Mai 2005, ZF 04 77 E 6d/bb). In einem späteren Zeitpunkt sind neue Behauptungen ausgeschlossen. Es bleibt demnach festzuhalten, dass der von D. geltend gemachte Aufwand für die anwaltliche Beratung in der Abwicklung der Erbangelegenheit der verstorbenen Mutter der Berufungsbeklagten in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als durchaus angemessen zu betrachten ist und keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die eine Kürzung nahelegen würden. 5. Die Berufungsklägerin verlangt mit der Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden vom 31. Mai 2010, die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, den Betrag von Fr. 9‘787.70 nebst 5% Zins seit dem 24.02.2008 zu bezahlen. In ihrer Prozesseingabe vom 8. Januar 2009 an das Bezirksgericht Maloja verlangte die

Seite 13 — 18 Berufungsklägerin die Bezahlung von Fr. 9‘629.50 nebst 7.6% Mehrwertsteuer auf Fr. 9‘562.-- sowie 5% Verzugszins seit 24.02.2008. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist der in der Berufung geltend gemachte Betrag tiefer als jener, welcher vor der Vorinstanz geltend gemacht wurde. a) Eine Klagereduktion ist im Gegensatz zu einer Klageänderung beziehungsweise -erhöhung jederzeit zulässig. Bei einer Klageänderung geht es um eine Änderung des Streitgegenstandes. Die Klageänderung umfasst sowohl eine inhaltliche Änderung des Rechtsbegehrens, das heisst es wird mehr, Zusätzliches oder anderes verlangt als im ursprünglichen Begehren, als auch eine Änderung des Klagefundaments, das heisst, der Kläger leitet die Klage aus einem anderen Lebensvorgang her (vgl. Myriam A. Gehri/Michael Kramer, a.a.O., N 2 zu Art. 226). Grundsätzlich ist es dem Kläger verwehrt, eine Klageänderung vorzunehmen. Das Verbot der Klageänderung findet seine Begründung in erster Linie im Vermittlungsobligatorium gemäss Art. 63 ZPO-GR und in der Bedeutung, welcher der Vermittlungsverhandlung nach der kantonalen Zivilprozessordnung zukommt. Andererseits dient das Verbot aber auch der Rechtssicherheit im anschliessenden Gerichtsverfahren, da mit der verbindlichen Festlegung des Streitgegenstands der Inhalt und Umfang des Prozesses sowie auch die Zuständigkeiten und das zu beachtende Verfahrensrecht zu einem frühen Zeitpunkt fixiert werden und die Prozessaussichten entsprechend verlässlich beurteilt werden können. Diese Überlegungen bilden auch Leitlinie für die Frage, welche Ausnahmen von dem grundsätzlich in konstanter Rechtsprechung bestätigten Verbot der Klageänderung möglich sind. Für zulässig erklärt wurde dabei insbesondere die nachträgliche Beschränkung des Rechtsbegehrens (PKG 1990 Nr. 5). Dabei handelt es sich nicht um Klageänderungen im eigentlichen Sinn. Das vermittelte Rechtsbegehren bleibt grundsätzlich unverändert. Das Verfahren und die Zuständigkeit werden nicht beeinflusst (vgl. zum Ganzen PKG 2004 Nr. 5). b) Vorliegend bringt die Berufungsklägerin zur Begründung der Klagereduktion insbesondere vor, dass die Vorinstanz den vom Unterzeichneten in seiner Honorarnote samt Anhang vom 5. April 2007 angewandten Stundenansatz von Fr. 250.abgelehnt und stattdessen von einem üblichen Honoraransatz bis 7. Dezember 2006 von Fr. 220.-- pro Stunde und ab dem 8. Dezember 2006 bis zur Beendigung des Beratermandates von einem Durchschnittshonorar von Fr. 240.-- pro Stunde ausgegangen sei. Diese vom Bezirksgericht Maloja vorgenommene Korrektur des Stundenansatzes hat die Berufungsklägerin vorbehaltlos akzeptiert und das Rechtsbegehren entsprechend angepasst. Den vorangehenden Erwägungen entsprechend ist eine Klagereduktion zulässig, womit bei der vorliegende Berufung

Seite 14 — 18 vom geltend gemachten Betrag in der Höhe von Fr. 9‘787.70 inklusiv Mehrwertsteuer und Spesen zuzüglich Verzugszins auszugehen ist. 6. Nach dem Gesagten ist die Berufung im Umfang von Fr. 9‘787.70 inklusive Mehrwertsteuer und Spesen zuzüglich Verzugszinsen gutzuheissen. Dabei ist insbesondere davon auszugehen, dass der Zeitaufwand gemäss der Honorarnote von Rechtsanwalt D. in Stunden und Minuten erfasst worden ist, und dass die Klägerin einen Zeitaufwand von 31,5 Stunden geltend machte. Die von der Vorinstanz vorgenommene Korrektur des Zeitaufwandes ohne entsprechende Rügen seitens der Berufungsbeklagten beziehungsweise ohne vorgängige Anhörung der Parteien zur beabsichtigten Korrektur verstösst im Übrigen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und ist daher unzulässig. Schliesslich liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der geltend gemachte Aufwand unangemessen wäre; diesbezüglich fehlt es an substanziierten Rügen seitens der Berufungsbeklagten, dass der verrechnete Zeitaufwand als überhöht betrachtet worden wäre. Ein entsprechendes Vorbringen wäre im vorliegenden Berufungsverfahren überdies verspätet. 7.a) Die Berufungsklägerin beantragt in ihrer Berufung vom 31. Mai 2010 schliesslich, dass die vorinstanzlichen Kosten von Total Fr. 5‘800.-- im Umfang von Fr. 290.-- der Klägerin und im Betrage von Fr. 5‘510.-- den Beklagten aufzuerlegen sei. Die Beklagten seien im Weiteren zu verpflichten, die Klägerin ausseramtlich mit Fr. 7‘903.10 inklusiv Mehrwertsteuer, zu entschädigen, unter solidarischer Haftung der beiden Beklagten für den gesamten Betrag. Schliesslich seien die Kosten des Berufungsverfahrens den Beklagten zu überbinden, welche die Klägerin für dieses Verfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen haben. Vorliegend ist die Berufung im Sinne der vorangehenden Erwägungen vollumfänglich gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten gemäss den nachfolgenden Erwägungen zu verlegen. b) Die Amts- und Gerichtskosten werden grundsätzlich von den Parteien getragen (Art. 37 Abs. 2 ZPO-GR). Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Sie werden dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden. Darüber hinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie

Seite 15 — 18 die gerichtlichen verteilt werden (Vogel/Spühler, a.a.O., 11. Kapitel, N 24, 35). Die Frage, welche Partei unterlegen ist und damit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, beurteilt sich nach Massgabe des Rechtsbegehrens (vgl. BGE 4A_146/2011 E. 3.3). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO-GR jedoch nicht um eine starre Vorschrift, sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich liegt es im richterlichen Ermessen, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird (vgl. PKG 1988 Nr. 14 S. 72). In Betracht fällt dabei insbesondere, die Kosten- und Entschädigungsfolge auf der Grundlage des Verursacherprinzips zu regeln. Gemäss diesem werden die unnötigerweise verursachten Kosten dem Verursacher auferlegt (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., 11. Kapitel, N 25). Das Kantonsgericht Graubünden hat bereits in einigen Entscheiden die Vorinstanz dazu verpflichtet, der im Rechtsmittelverfahren obsiegenden Partei eine ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen (vgl. dazu insbesondere PKG 2004 Nr. 11). c) Das Bezirksgericht Maloja hat die Verfahrenskosten in ihrem Urteil vom 10. März 2010 zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Viertel den Beklagten auferlegt. Die Berufungsklägerin geht bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolge für das erstinstanzliche Verfahren von einem Obsiegen im Umfang von 95% aus und verlangt eine entsprechende Aufteilung der Verfahrenskosten sowie eine ausseramtlichen Entschädigung im Umfang von 90%. Die Vorinstanz hat der Klägerin ursprünglich lediglich Fr. 7‘458.80 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. Februar 2008 zugesprochen. Den vorangehenden Erwägungen entsprechend wird die vorliegende Berufung vollumfänglich gutgeheissen, was zur Folge hat, dass Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abgeändert wird, als dass die Beklagten verpflichtet werden, der Klägerin einen Betrag von Fr. 9‘787.70 nebst 5% Zins seit dem 24. Februar 2008 zu bezahlen. Der Antrag der Berufungsklägerin bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolge des vorinstanzlichen Verfahrens entspricht damit dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens und kann folglich gutgeheissen werden. Die Kosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- und Schreibgebühren von Fr. 500.- - sowie die vermittleramtlichen Kosten von Fr. 300.-- gehen damit zu 95% unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungsbeklagten und zu 5% zu Lasten der Berufungsklägerin. Die Berufungsklägerinnen werden zudem verpflichtet, die Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 7‘903.10 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen. d) Schliesslich beantragt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden, dass die Kosten des Berufungsverfahrens den Be-

Seite 16 — 18 klagten zu überbinden seien, welche die Klägerin für dieses Verfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen hätten. Die Berufungsbeklagten führen in ihrer Berufungsantwort an das Kantonsgericht von Graubünden vom 8. September 2010 diesbezüglich aus, dass das Berufungsverfahren von der Berufungsklägerin aufgrund eines Rechnungsfehlers oder Irrtums der Vorinstanz angehoben worden sei. Die Berufungsbeklagten hätten keine Berufung eingelegt. Sollte das angerufene Kantonsgericht daher wider Erwarten die Berufung gutheissen und damit den behaupteten Fehler der Vorinstanz bestätigen, so müsste dieser Umstand bei der Kosten- und Entschädigungsfolge berücksichtigt werden, da nicht die Berufungsbeklagten sondern die Vorinstanz das Berufungsverfahren veranlasst hätten. e) Eine Überbindung der Verfahrenskosten auf die Vorinstanz im Sinne des Verursacherprinzips stellt - wie bereits erwähnt - die Ausnahme dar und ist nur im Falle von krass fehlerhaften und unnötigen Verfahren zulässig. Den vorangehenden Erwägungen kann entnommen werden, dass das Urteil der Vorinstanz zwar tatsächlich fehlerhaft war und insbesondere der Zeitaufwand für die anwaltliche Beratung in der Abwicklung der Erbangelegenheit nicht in Dezimalstellen, sondern vielmehr in Stunden und Minuten erfasst worden ist. Dieser Umstand für sich allein vermag jedoch keinesfalls eine Kostenüberbindung auf die Vorinstanz im Sinne des Verursacherprinzips zu rechtfertigen. Hierfür bedarf es eines qualifizierten (Verfahrens-)Fehlers; davon kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein. Die Aufhebung eines Urteils in einem Berufungsverfahren - wie in jedem Rechtsmittelverfahren überhaupt - beruht regelmässig auf einem (nach Beurteilung der Rechtsmittelinstanz) fehlerhaften Entscheid des Vorderrichters. Wer aber ein Rechtsmittel ergreift oder sich auf ein Rechtsmittelverfahren einlässt und entsprechende Rechtsmittelanträge stellt, trägt das damit verbundene allgemeine Prozessrisiko. Er hat mit seinem Unterliegen zu rechnen und die damit verbundenen Kostenfolgen zu tragen (in diesem Sinne BGE 119 Ia 1 E. 6b S. 3). Vorliegend haben die Berufungsbeklagten insbesondere beantragt, die Berufung sei abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu schützen. Dabei übernehmen sie die Begründung der Vorinstanz, woraus sich schliessen lässt, dass sie selbst diese Begründung nicht für offensichtlich unhaltbar erachten; es wäre ihnen mithin freigestanden unter Hinweis auf ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz die Berufung anzuerkennen, womit sich ein weiterer Aufwand vermieden hätte. Die Überbindung der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Berufungsbeklagten erweist sich daher als durchaus rechtens. f) Vorliegend ist die Berufung vollumfänglich gutzuheissen; die Berufungsbeklagten sind in sämtlichen ihrer Begehren unterlegen. Es rechtfertigt sich daher,

Seite 17 — 18 die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 320.--, insgesamt somit Fr. 3‘320.-- unter solidarischer Haftung den Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Diese haben überdies die Berufungsklägerin ausseramtlich mit insgesamt Fr. 1‘680.-- zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu entschädigen.

Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird gutheissen und Ziffer 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von Fr. 9‘787.70 nebst 5% Zins seit dem 24. Februar 2008 zu bezahlen. 3. Die Kosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- und Schreibgebühren von Fr. 500.-sowie die vermittleramtlichen Kosten von Fr. 300.-- gehen zu 95% (Fr. 5'510.--) unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beklagten und zu 5% (Fr. 290.--) zu Lasten der Klägerin. 4. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, die Klägerin für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja mit Fr. 7‘903.10 inklusive Mehrwertsteuer aussergerichtlich zu entschädigen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 320.--, insgesamt somit Fr. 3‘320.--, gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungsbeklagten, die die Berufungsklägerin ausserdem für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 1‘680.-- zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer aussergerichtlich zu entschädigen haben. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

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