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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.06.2010 ZK2 2010 25

16 juin 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·2,123 mots·~11 min·10

Résumé

Forderung | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Juni 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 10 25 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner Richter Hubert und Bochsler Redaktion Aktuarin ad hoc Küng In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Kläger und Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 1. März 2010, mitgeteilt am 2. März 2010, in Sachen B., Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Andrea Danuser, Freyastrasse 21, 8004 Zürich, gegen Kläger und Beschwerdeführer betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Am 3. November 2009 meldete A. beim Kreisamt Chur eine Forderungsklage gegen B. zur Vermittlung an mit dem folgenden Rechtsbegehren: „1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 118'000.- nebst 5% Zins seit 19. April 2007 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.” B. Die Vermittlungsverhandlung vor dem Kreisamt Chur fand am 16. Dezember 2009 statt. Da die Vergleichsversuche erfolglos blieben, wurde am 15. Januar 2010 der Leitschein ausgestellt und am 20. Januar 2010 der von A. mit der Briefentgegennahme beauftragten E. zugestellt. Diese leitete den für den Beschwerdeführer entgegengenommenen Leitschein per Post am 21. Januar 2010 an ihn weiter. C. Mit Eingabe vom 6. Februar 2010 (Poststempel vom 8. Februar 2010), welche A. als „Rechtsöffnungsbegehren“ bezeichnete, gelangte er an das Bezirksgericht Plessur. Dieser Eingabe legte er den Leitschein sowie diverse Belege bei, wobei sich unter diesen Belegen kein Rechtsöffnungstitel befand. D. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 forderte der Bezirksgerichtspräsident Plessur A. auf, ihm zur Klärung der Frage, ob seine Eingabe vom 6./8. Februar 2010 als Prozesseingabe oder als Rechtsöffnungsbegehren entgegenzunehmen sei, eine Mitteilung zukommen zu lassen. Dazu wurde ihm eine Frist bis zum 21. Februar 2010 angesetzt. E. Am 22. Februar 2010 reichte A. seine als Prozesseingabe bezeichnete Eingabe ein. Diese beinhaltete auch eine Begründung, in welcher er darlegte, es handle sich bei der geltend gemachten Forderung von Fr. 118'000.00 um Versicherungsleistungen, welche im Zusammenhang mit dem Hinschied seiner Lebenspartnerin D., deren Eltern B. und C. zu Unrecht ausbezahlt worden seien. F. Mit Abschreibungsverfügung vom 1. März 2010, mitgeteilt am 2. März 2010, entschied der Bezirksgerichtspräsident Plessur: „1. Die Klage wird abgeschrieben. 2. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 300.00 sowie jene des Bezirksgerichts Plessur von CHF 100.00 gehen zu Lasten des Klägers. Die Gerichtskosten sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3

Seite 3 — 8 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Der Kläger hat zudem die Beklagte aussergerichtlich mit CHF 300.00 zu entschädigen. 3. (Mitteilung an)” In seiner Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident aus, dass der am 21. Januar 2010 entgegengenommene Leitschein zwar innerhalb der 20tägigen Prosequierungsfrist an das Bezirksgericht Plessur weitergeleitet worden sei, hingegen die als „Rechtsöffnungsbegehren“ titulierte Eingabe „in keiner Weise“ als Prozesseingabe angesehen werden könne. Dabei sei bereits die Parteibezeichnung problematisch. Weiter fehle es an einem Rechtsbegehren sowie an jeder Form von Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträgen. Bei grosszügiger Auslegung könnte allenfalls die am 22. Februar 2010 der Post übergebene Eingabe den Kriterien von Art. 82 ZPO entsprechen, wobei dies nicht weiter geprüft werden müsse, da am 22. Februar 2010 die Frist zur Prozesseingabe bereits abgelaufen sei. G. A. reichte daraufhin am 18. März 2010 Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO ein, mit welcher er rügte, der Bezirksgerichtspräsident habe mit seiner Abschreibungsverfügung das Gesetz verletzt. Sinngemäss beantragte er weiter die Aufhebung der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur. H. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 5. Mai 2010 auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) kann beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichts, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Aufzählung der Anwendungsfälle der Beschwerde in dieser Bestimmung ist nicht vollständig und hat daher nicht abschliessenden Charakter. Abschreibungsbeschlüsse bzw. -verfügungen werden in der Aufzählung nicht

Seite 4 — 8 erwähnt, sondern fallen unter den allgemeinen Ausdruck der „prozesserledigenden Entscheide“. Demnach ist gegen die vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des gleichnamigen Bezirksgerichts erlassene Abschreibungsverfügung die Beschwerde an das Kantonsgericht gemäss Art. 232 ZPO gegeben. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürliche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (PKG 1981 Nr. 18). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür dabei nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Grundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Es liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen.

Seite 5 — 8 2. Gemäss Art. 82 Abs. 1 ZPO ist eine Klage innert 20 Tagen seit der Zustellung des Leitscheines, durch Einreichung der Prozesseingabe und unter Beilage des Leitscheines an das zuständige Gericht zu prosequieren. Der Kläger hat rechtsgenüglich nachgewiesen (vgl. act. 6.2, Beilage X), dass seine beauftragte Vertreterin den Leitschein am 20. Januar 2010 in Empfang nahm. Die Prozesseingabe hätte somit spätestens am 9. Februar 2010 (Datum Poststempel) zugestellt worden sein müssen. Seine mit „Rechtöffnungsbegehren“ betitelte und mit dem 6. Februar 2010 datierte Eingabe übergab A. am 8. Februar 2010 der Post. Am letzten Tag der Frist, also am 9. Februar 2010, traf diese beim Bezirksgericht Plessur ein. 3. Da der Bezirksgerichtspräsident im Zweifel war, ob A. ein Rechtsöffnungsverfahren einleiten oder die Klage gemäss beigelegtem Leitschein prosequieren wollte, setzte er diesem eine Frist bis zum 21. Februar 2010, für eine entsprechende Klarstellung an. Der Bezirksgerichtspräsident liess offen ob die Eingabe den formellen Anforderungen an eine Prozesseingabe gemäss Art. 82 ZPO genüge. Selbst wenn letzteres offensichtlich nicht der Fall gewesen wäre, hätte der Bezirksgerichtspräsident den Kläger nicht zur Nachreichung einer korrekten Eingabe auffordern können, da eine solche nur innert der Leitscheinfrist erfolgen kann (PKG 1986 Nr. 18). Diese lief am Tag des Eingangs der Eingabe beim Bezirksgericht Plessur bereits ab. 4. Am 22. Februar 2010 reichte der Kläger eine eigentliche Prozesseingabe mit Urkundenbelegen ein. Gestützt auf Art. 83 ZPO und mit der Begründung, die Prozesseingabe vom 22. Februar 2010 sei zu spät prosequiert worden, schrieb der Bezirksgerichtspräsident die Klage daraufhin ab. Im Weiteren wurde in den Erwägungen festgehalten, die Eingabe vom 8. Februar 2010 könne nicht als Prozesseingabe angesehen werden. Bereits die Parteibezeichnung sei problematisch. Zudem fehle ein Rechtsbegehren und jede Form von Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträgen. Diese Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur hält einer näheren Überprüfung nicht stand. 5.a) Der Bezirksgerichtspräsident hat mit Schreiben vom 10. Februar 2010 dem Beschwerdeführer Frist bis am 21. Februar 2010 zur Erklärung angesetzt, ob die Eingabe von A. als Prozesseingabe entgegengenommen werden solle oder ob eine Rechtsöffnungsverhandlung anzusetzen sei. Am 22. Februar 2010 reichte A. eine eigentliche Prozesseingabe ein. Reagiert hat A. damit innert der angesetzten

Seite 6 — 8 Frist, da der Endtermin - der 21. Februar 2010 - auf einen Sonntag fällt (vgl. Art. 59 Abs. 4 ZPO). b) Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat der Bezirksgerichtspräsident ihm mit Schreiben vom 10. Februar 2010 nicht eine Frist im Sinne von Art. 78 Abs. 3 ZPO zur Berichtigung seiner Eingabe vom 8. Februar 2010 angesetzt, sondern lediglich zu der erwähnten Erklärung. Die letztgenannte Bestimmung betrifft zudem das Einzelrichterverfahren, in welchem weniger strenge formelle Vorschriften gelten, während hier das Verfahren vor Bezirksgericht gemäss Art. 82 ff. ZPO zur Diskussion steht. c) Immerhin lässt sich ohne weiteres durch den Umstand, dass A. am 22. Februar 2010 eine so betitelte Prozesseingabe einreichte, der Schluss ziehen, dass A. bereits mit seiner Eingabe vom 8. Februar 2010 die Prosequierung der Klage gemäss Leitschein bezweckte. Letztere Eingabe samt Leitschein wurde aber - wie der Bezirksgerichtspräsident selbst feststellte - rechtzeitig eingereicht. Bezüglich dieser Eingabe stellte sich somit nicht die Frage der fristgemässen Prosequierung, sondern ob die Formvorschriften gemäss Art. 82 ZPO gewahrt wurden. Werden die Vorgaben dieser Gesetzesbestimmung nicht erfüllt, so kann dies entweder zu einem Nichteintretensentscheid (etwa bei ungenügendem Rechtsbegehren, mangelhafter Substantiierung der massgeblichen Tatsachen) oder zu einer Klageabweisung (Fehlen der Aktiv- bzw. Passivlegitimation, Beweislosigkeit) führen, sofern rein formelle Mängel nicht im Sinne von Art. 85 Ziff. 1 ZPO korrigiert werden können. Solche Entscheide sind grundsätzlich vom zuständigen Gericht zu fällen und können nicht einfach mittels Abschreibungsverfügung des prozessleitenden Richters erledigt werden (vgl. Art. 93 und 94 ZPO). Insoweit sind die Hinweise des Bezirksgerichtspräsidenten auf allfällige Mängel bei der Parteibezeichnung, beim Rechtsbegehren, bei den Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen nicht hilfreich, sofern sie der weiteren Begründung seiner Abschreibungsverfügung dienen sollen. 6. Abgesehen davon dürfen bei Laien die Formvorschriften nicht allzu streng angewendet werden, will man sich als Richter nicht dem Vorwurf des überspitzten Formalismus aussetzen. Betrachtet man die Eingabe vom 6. bzw. 8. Februar 2010 als Ganzes, so springt ins Auge, dass sie aus verschiedenen Teilen besteht. Das Blatt mit Absender, Adresse, Namen der Beklagten und dem unrichtigen Titel ist nichts anderes als das Beilagenverzeichnis. Beigelegt wurden der Leitschein mit dem Rechtsbegehren sowie ein Formular „Rechtsöffnungsbegehren“ mit verschiedenen Angaben zu den Parteien, der Forderung und dem

Seite 7 — 8 Forderungsgrund. Von Bedeutung ist zudem insbesondere eine bei den Akten liegende und als „Zusatzerklärung vom 6. Februar 2010“ bezeichnete Beilage, welche in geraffter Form zum Ausdruck bringt, weshalb der Kläger seine Forderung stellt, und auf welche Rechtsgrundlage er sich beruft. Diese Beilage deckt sich inhaltlich nahezu mit der „Prozesseingabe“ vom 22. Februar 2010, welche gemäss Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten „bei grosszügiger Auslegung den Kriterien von Art. 82 ZPO entsprechen könnte“. Ohnehin zulässig ist das Nachreichen von Urkunden - wie durch den Kläger mit seiner Eingabe vom 22. Februar 2010 getan - bis zum Ablauf der vom Gerichtspräsidenten gemäss Art. 98 Ziff. 1 ZPO anzusetzenden Frist. Wie erwähnt ist es aber Aufgabe des in der Sache zuständigen Gerichts, darüber zu befinden, ob unter den gegebenen Umständen auf die Klage eingetreten werden kann und sofern dies bejaht wird -, ob im Rahmen der materiellen Beurteilung die Voraussetzungen für eine Gutheissung bzw. Teilgutheissung der Klage gegeben sind. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Klage vom Bezirksgerichtspräsidenten zu Unrecht wegen verspäteter Prosequierung abgeschrieben wurde und es in die Zuständigkeit des Gesamtgerichtes fällt, über die weiteren formellen und materiellen Voraussetzungen der Klage zu entscheiden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Abschreibungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Plessur zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Beschwerdegegnerin hat den prozessualen Fehler des Bezirksgerichtspräsidenten nicht zu vertreten und kann deshalb nicht mit Kosten belastet werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird von keiner Partei verlangt.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Abschreibungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 128.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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