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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.03.2011 ZK2 2010 23

24 mars 2011·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·4,425 mots·~22 min·6

Résumé

Forderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. März 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 10 23 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Bochsler und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty, Alexanderstrasse 8, Postfach 528, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 3. Februar 2010, mitgeteilt am 9. Februar 2010, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen die C . B . AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Schulstrasse 1, Postfach 115, 7302 Landquart, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 A. Mit Datum vom 31. Januar 2006 wurde A. von der B. AG, C., Landquart, auf den 1. März 2006 hin als Chauffeur angestellt. Der Arbeitsvertrag war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei bezüglich der Kündigungsfrist festgehalten wurde, diese betrage nach der dreimonatigen Probezeit im ersten bis fünften Dienstjahr einen Monat. Als Lohn vereinbarten die Parteien Fr. 4'500.-- brutto im Monat zuzüglich einer monatlichen Spesenentschädigung in Höhe von Fr. 300.- - sowie Kinderzulagen. Aufgrund eines Vorfalles, der sich am 27. Juni 2008 in den Ferien von A. ereignete, wurde A. per 28. Juni 2008 der Führerausweis wegen Verdacht des Fahrens in angetrunkenem Zustand vorsorglich auf unbestimmte Zeit abgenommen. A. informierte seine Arbeitgeberin noch während seiner Ferien am 1. Juli 2008 schriftlich über diesen Umstand. In der Folge erschien er nach seinen Ferien nicht mehr zur Arbeit. Für die Zeit vom 14. Juli 2008 bis zum 30. August 2008 wies er mittels Arztzeugnis eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit aus. Jedoch nahm er auch in der darauf folgenden Zeit die Arbeit trotz mehrmaliger Aufforderung durch seine Arbeitgeberin nicht mehr auf. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 sprach die B. AG die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von einem Monat auf den 30. November 2008 hin aus. Am 25. November 2008 erstellte sie eine Lohnabrechnung für den Monat November 2008. B. Nachdem am 5. Januar 2009 ein Vermittlungsbegehren beim örtlich nicht zuständigen Kreisamt Domleschg eingereicht worden und das Verfahren am 12. Februar 2009 abgeschrieben worden war, wurde am 19. März 2009 ein Verfahren beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer instanziert. Dieses musste mangels rechtzeitiger Prosequierung des Leitscheins mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 8./9. Juni ebenfalls abgeschrieben werden. Am 23. September 2009 wurde erneut ein Verfahren beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer anhängig gemacht. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 20. Oktober 2009 bezog A. den gleichentags ausgestellten und mitgeteilten Leitschein, welcher folgende Rechtsbegehren enthielt: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 17'010.85 nebst Zins seit dem 01. April 2009 zu bezahlen. 2. Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% MwSt.) zu Lasten des Klägers.“

Seite 3 — 13 C. Am 27. Oktober 2009 prosequierte A. seine Klage mit unverändertem Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Landquart. Auch die B. AG hielt in ihrer Prozessantwort vom 18. November 2009 an ihrem Rechtsbegehren gemäss Leitschein fest. D. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart am 3. Februar 2010 nahmen die beiden Parteivertreter teil. Mit Urteil vom 3. Februar 2010, mitgeteilt am 9. Februar 2010, erkannte das Bezirksgericht Landquart wie folgt: „1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'180.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 440.00 - den Barauslagen von Fr. 180.00 total somit Fr. 2'800.00 werden auf die Gerichtskasse genommen (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). Der Kläger wird gerichtlich verpflichtet, der Beklagten eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 6'559.30 (gesetzliche Mehrwertsteuer darin enthalten) zu bezahlen. 3. (Mitteilung).“ F. a) Gegen dieses Urteil erklärte A. mit Eingabe vom 2. März 2010 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden. Er beantragt: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 03. Februar / mitgeteilt am 09. Februar 2010 sei insofern aufzuheben, als dass die Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, dem Berufungskläger CHF 4'091.00 nebst Zins seit dem 01. April 2009 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ b) Mit Verfügung vom 25. März 2010 ordnete der Vorsitzende der II. Zivilkammer das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an und setzte dem Berufungskläger Frist, um eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Nachdem diese Frist mehrmals erstreckt worden war, reichte A. am 14. Juni 2010 eine Berufungsbegründung ein. Darin macht er unter anderem geltend, ihm würde aus dem Recht auf den 13. Monatslohn, die Treueprämie und den Ferienanspruch, alle pro rata temporis, noch eine Summe von CHF 4'091.-- nebst Zins seit dem 1. April 2009 zustehen, was die Vorinstanz jedoch abgelehnt habe. Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, die fehlenden Zahlungen und Ferientage zu beweisen. Damit diese Forderung jedoch trotzdem ausgeleuchtet wer-

Seite 4 — 13 den könnte, habe er von seiner früheren Arbeitgeberin über das Gericht die Schlussabrechnung zur Edition verlangt, was sicher nicht notwendig gewesen wäre, wenn er über eine solche verfügt hätte. Er habe sich ausser Stande gesehen, seiner Substanziierungspflicht nachzukommen. Immerhin habe er jedoch die Tatsachen genannt, aus welchen sich seine Forderung ableite. Da der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt werden müsse – selbstverständlich nur in Verbindung mit der Mitwirkungspflicht –, habe er das ihm Zumutbare erbracht. Dass die Bezeichnung der Urkunde zu ungenau gewesen wäre, könne nicht behauptet werden. Die Schlussabrechnung sei nicht ediert worden. Es treffe zwar zu, dass die Beweisverfügung vom 14. Dezember 2009 die Edition nicht aufführe. Diesem Umstand entgegen zu halten, der Editionsbefehl wäre mittels Beschwerde zu erzwingen gewesen, könne neben der gesetzlichen Anweisung, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ergründen, keinen Erfolg haben. Dass in der Hauptverhandlung bei der Bereinigung des Beweisverfahrens kein mündlich gestellter Antrag erfolgt sei, liege daran, dass der Editionsantrag bereits seit langer Zeit dem Gericht schriftlich vorgelegen habe. Dem Berufungskläger sei durch die Verweigerung der Edition verunmöglicht worden, seine Ansprüche zu substanziieren und dafür Beweis zu erbringen. E. In ihrer Berufungsantwort vom 5. Juli 2010 beantragt die B. AG die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.. In der Begründung macht sie geltend, die Berufungsbegründung vermöge den Ansprüchen nach Art. 224 Abs. 2 ZPO nicht zu genügen. Es sei nicht nachvollziehbar, was der Berufungskläger am angefochtenen Urteil kritisiere. Insbesondere setze er sich mit dem angefochtenen Urteil materiell nicht auseinander und er lege auch nicht dar, welche Erwägungen der Vorinstanz nicht korrekt sein sollten. Der Berufungskläger anerkenne mit seiner Aussage, es sei ihm zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, die fehlenden Zahlungen zu beweisen, dass er seine Behauptungen nicht unter Beweis gestellt habe. Mit dem Hinweis, er sei nicht im Stande gewesen, seiner Substanziierungspflicht nachzukommen, gestehe er ein, dass die Vorinstanz die Forderung zu Recht mangels rechtsgenügendem Nachweis nicht zugesprochen habe. Der Berufungskläger habe in seiner Prozesseingabe unter der Rubrik „Urkunden“ eine Schlussabrechnung zur Edition verlangt. Eine solche habe die B. AG mit der letzten Lohnabrechnung eingereicht. Einen weiteren expliziten Editionsantrag habe A. in seiner Prozesseingabe nicht gestellt. Entsprechend sei in der Beweisverfügung unter der Rubrik „Editionen“ kein Antrag aufgeführt. Die Berufungsbeklagte sei daher nicht gehalten gewesen, einer nichtexistenten Editionspflicht nachzukom-

Seite 5 — 13 men. Die Beweisverfügung sei ohne Opposition von A. in Rechtskraft erwachsen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz habe A. im Rahmen der Bereinigung des Beweisverfahrens ausdrücklich darauf verzichtet, den Editionsantrag nochmals zu stellen. Nach Praxis des Kantonsgerichts Graubünden müsse die Erhebung von vor erster Instanz fristgemäss angemeldeten, aber nicht abgenommenen Beweismitteln unter Verwirkungsfolge in der Berufungserklärung verlangt werden. Die Berufungserklärung enthalte jedoch keine Beweisergänzungsanträge. Unter diesen Umständen habe sein Bekenntnis, es sei ihm zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, dem Gericht die angeblich fehlenden Zahlungen zu beweisen, auch im Rechtmittelverfahren Gültigkeit. Die Berufung sei abzuweisen. F. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und die weitere Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die II. Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. a) Auf den 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Sie ersetzt die kantonale Zivilprozessordnung vom 1. Dezember 1985 (ZPO-GR, BR 320.000). In ihren Übergangsbestimmungen hält die Schweizerische Zivilprozessordnung fest, dass für Rechtsmittel das Recht gelte, das bei der Eröffnung des (angefochtenen) Entscheides in Kraft sei (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend zu beurteilende Entscheid datiert vom 3. Februar 2010 und wurde am 9. Februar 2010 mitgeteilt. Die Eröffnung des angefochtenen Entscheides erfolgte somit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung, weshalb auf das Verfahren die kantonale Zivilprozessordnung vom 1. Dezember 1985 Anwendung finden muss. b) Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO-GR in Verbindung mit Art. 19 ZPO-GR, Art. 219 ZPO-GR). Bei der Prüfung, ob die für die Berufung notwendige Höhe des Streitwerts erreicht wird, ist der im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert massgebend, unter Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Begehren (PKG 1994 Nr. 15, mit Hinweisen). Vorliegend verlangt A. mit seiner Berufung, dass die B. AG zu einer Zahlung an ihn in Höhe von Fr. 4’091.-verurteilt werde. Vor der Vorinstanz war jedoch eine Forderung von Fr. 13'191.70 strittig (vgl. angefochtenes Urteil, vorinstanzliche Akten, act. 1, S. 4 Ziff. 3), die von der Vorinstanz vollständig abgewiesen wurde. Bei Ausfällung des vor-

Seite 6 — 13 instanzlichen Urteils betrug der Streitwert mithin Fr. 13'191.70, womit der für die Erhebung einer Berufung notwendige Streitwert offensichtlich übertroffen wird. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Im weiteren wurde die Berufung frist- und formgerecht eingereicht, so dass auf sie eingetreten werden kann. 2. In der Prozesseingabe hat A. geltend gemacht, die Kündigungsfrist habe für ihn entgegen der Annahme der B. AG zwei Monate betragen und zudem sei er vom 14. Juli 2008 bis zum 11. November 2008 zu 100% arbeitsunfähig gewesen, weshalb das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Januar 2009 gedauert habe. Es stehe ihm daher noch Lohn zu. Die Vorinstanz hat diese Argumentation mit überzeugenden Erwägungen verworfen und A.s Forderung aus Lohn abgewiesen. In der Berufung hat A. die Frage, wann das Arbeitsverhältnis geendet hat, nicht mehr thematisiert und auch keine Forderung aus noch nicht bezahltem Lohn geltend gemacht. Insofern sind die Fragen, bis wann das Arbeitsverhältnis gedauert und ob A. noch Lohn zugute hat, nicht Teil der Berufung geworden und die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts braucht sich nicht mehr damit auseinanderzusetzen. 3. A. begründet seine in der Berufung geltend gemachte Forderung von Fr. 4'091.-- mit einem behaupteten Restanspruch aus 13. Monatslohn, Treueprämie und Ferienanspruch, alles pro rata temporis. In der vor der Vorinstanz eingereichten Prozesseingabe bezifferte er diesen Anspruch noch auf Fr. 8'341.70 und begründete ihn lediglich mit der Treueprämie pro rata temporis und dem Ferienanspruch (vorinstanzliche Akten, act. I/2, S. 4 Ziff. 10). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz reduzierte er diesen Betrag auf Fr. 3'479.79 (angefochtenes Urteil, vorinstanzliche Akten, act. 1, S. 7 unten sowie Verhandlungsprotokoll Vorinstanz, vorinstanzliche Akten, act. 3, S. 2 unten). Soweit der mit der Berufung geltend gemachte Betrag das an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Geforderte übersteigt, ist das Begehren zum Vornherein abzuweisen, da die Ausführungen vor der Vorinstanz eine Reduktion des entsprechenden Begehrens beinhalten. Dabei ist der Berufungskläger zu behaften. 4. A. macht in der Berufungsbegründung geltend, er habe zur Substanziierung seiner Forderung aus 13. Monatslohn, Treueprämie und Ferienanspruch in der Prozesseingabe von der B. AG die Schlussabrechnung zur Edition verlangt. Da diese Edition verweigert worden sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Forderung zu substanziieren und den erforderlichen Beweis zu erbringen. Er hat es jedoch unterlassen, in der Berufungserklärung erneut einen Antrag auf Anord-

Seite 7 — 13 nung der Edition zu stellen. Gemäss Art. 226 Abs. 1 Satz 2 ZPO-GR können die Parteien im Berufungsverfahren verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgerecht angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden, sofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können. Solche Anträge müssen aber spätestens in der Berufungserklärung gestellt werden. Geschieht dies nicht, verwirkt der Anspruch auf Abnahme der entsprechenden Beweismittel. Werden solche Begehren erst an der mündlichen Berufungsverhandlung oder in der schriftlichen Berufungsbegründung eingebracht, kann darauf nicht mehr eingetreten werden (PKG 1991 Nr. 12). Da A. in der Berufungserklärung keinen Antrag auf Edition der Schlussabrechnung aus Händen der B. AG gestellt hat, kann die Edition im Berufungsverfahren nicht angeordnet werden, selbst wenn aus der Berufungsbegründung ein entsprechender Antrag herausgelesen werden könnte, denn ein solcher wäre verspätet erfolgt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, in welcher die richterliche Tätigkeit von der Untersuchungsmaxime beeinflusst wird. Diese gilt nämlich nur für das erstinstanzliche Verfahren, nicht aber bei einem allfälligen Weiterzug an eine höhere Instanz (PKG 1994 Nr. 10 E 2; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 12. Mai 2009, ZK2 09 16, E. 1.2). Im vorliegenden Berufungsverfahren kann die Edition daher nicht nachgeholt werden. 5. Soweit A. mit seinen Ausführungen den Umstand rügen will, dass das Bezirksgericht die beantragte Edition nicht angeordnet hat, so ist dem entgegen zu halten, dass die Edition bereits nicht in die Beweisverfügung aufgenommen wurde. Dies musste für A., der von Beginn weg anwaltlich vertreten war, ein klarer Hinweis sein, dass die Edition nicht angeordnet werden sollte. Trotzdem hat er weder gegen die Beweisverfügung ein Rechtsmittel ergriffen, noch beim Bezirksgerichtspräsidenten, der bis zum Abschluss der Prozessvorbereitung auf die Beweisverfügung zurückkommen kann (Art. 96 Abs. 2 ZPO-GR), einen entsprechenden Antrag gestellt. Ebenso wenig hat er anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz den Editionsantrag erneuert (Art. 108 Abs. 1 ZPO-GR). Nachdem die Edition nicht in die Beweisverfügung aufgenommen worden war und der Bezirksgerichtspräsident auch während der ganzen Prozessvorbereitung die Edition nicht angeordnet hatte, konnten A. und sein Rechtsvertreter nicht mehr darauf vertrauen, das Gericht werde diesen Beweis doch noch abnehmen, ohne dass sie sich erneut dazu äusserten beziehungsweise den Antrag an der Hauptverhandlung erneut stellten. In diesem Sinne ist der Hinweis in der Berufungsbegründung, der Editionsantrag habe dem Gericht schon lange vorgelegen, weshalb an der Haupt-

Seite 8 — 13 verhandlung kein mündlicher Antrag gestellt worden sei, unbehelflich. Dies gilt umso mehr, als die Arbeitgeberin eine Lohnabrechnung für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses einreichte (Lohnabrechnung November 2008; vorinstanzliche Akten, act. III/8) und offenbar diese als Schlussabrechnung betrachtete. A. hat den Editionsantrag auch nicht in seiner Berufungserklärung wiederholt, so dass die Edition, wie bereits ausgeführt, aus formellen Gründen auch nicht im Berufungsverfahren angeordnet werden kann, unbesehen der Frage, ob sie einen entscheidwesentlichen Beweis betreffen würde. Schliesslich hat der Berufungskläger auch nicht etwa wegen Verletzung der Untersuchungsmaxime die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz verlangt. A. hat es somit versäumt, gegen die Nichtabnahme des angebotenen Beweises die möglichen Rechtsbehelfe zu ergreifen beziehungsweise die notwendigen Vorkehren zu treffen, die ihm das Gesetz eröffnet. Unter diesen Umständen aber kann die Tatsache, dass die Edition nicht angeordnet worden ist, nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils führen. 6. Selbst wenn die Edition jedoch noch im Berufungsverfahren vorgenommen werden könnte beziehungsweise bereits von der ersten Instanz angeordnet worden wäre, könnte dies A. nicht helfen. Dies aus folgenden Überlegungen: Zunächst einmal ist festzustellen, dass A. einen Anspruch aus 13. Monatslohn zum ersten Mal in der Berufungsbegründung behauptet, während er in der Prozesseingabe einzig einen Anspruch aus Treueprämie und Ferien geltend gemacht hat. Nachdem das Tatsächliche bereits in der Prozesseingabe vorzutragen ist (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO-GR, der auch in einem Verfahren, das der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 343 Abs. 4 OR untersteht, Geltung hat), ist der Hinweis auf einen Anspruch aus 13. Monatslohn offensichtlich verspätet erfolgt, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Im Zusammenhang mit der Treueprämie wiederum ist zu sagen, dass A. seinen behaupteten Anspruch in keiner Weise substanziiert hat, obwohl er seitens der B. AG bestritten wurde. A. hat sich vielmehr damit begnügt, einfach einen Gesamtbetrag aus Treueprämie und Ferien, respektive in der Berufung aus 13. Monatslohn, Treueprämie und Ferien aufzuführen mit der Bemerkung, da ihm eine Schlussabrechnung nicht vorliege, sei er davon überzeugt, dass ihm weder die Treueprämie pro rata noch die Ferien ausbezahlt worden seien. Er nennt weder eine Grundlage, auf die er seine Forderung stützt, noch beziffert und begründet er den geltend gemachten Betrag. Damit ist er seiner Substanziierungspflicht in keiner Art und Weise nachgekommen. Daran ändert auch nichts, dass es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, bei der (im erstinstanzlichen Verfahren) Art. 343 Abs. 4 OR zu beachten

Seite 9 — 13 war. Im Unterschied zur im Zivilprozess üblichen Verhandlungsmaxime, nach der die Parteien den Prozessstoff einbringen müssen und nur über Bestrittenes Beweis zu führen ist, verpflichtet Art. 343 Abs. 4 OR zwar den Richter, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die sozialpolitisch begründete Untersuchungsmaxime gemäss Art. 343 OR entbindet die Parteien aber nicht davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken, ihre Standpunkte zu substanziieren und die Beweismittel zu nennen. Die Parteien tragen auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung dafür, dass die relevanten Behauptungen vorgebracht werden; ebenso sind sie grundsätzlich für die Sachverhaltsermittlung verantwortlich. Zwar gilt für den Richter eine ausgedehntere Fragepflicht, sofern er Zweifel an der Vollständigkeit der Vorbringen und Beweisangebote hat; vom Zweck der Untersuchungsmaxime her, auch prozessunerfahrenen Parteien eine selbständige Prozessführung zu ermöglichen, rechtfertigt es sich indes, das Ausmass der gerichtlichen Hilfestellungen davon abhängig zu machen, ob eine Partei selbständig oder anwaltlich vertreten ist, das heisst, die ausgedehntere Fragepflicht gilt grundsätzlich nur bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2010, 4A_519/2010, E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2006, 4C.395/2005, E 4.3). Im weiteren verlangt Art. 343 Abs.4 OR bei anwaltlich vertretenen Parteien vom Gericht auch nicht, dass es sie auf ungenügende Prozesseingaben aufmerksam macht und ihnen die Verbesserung ermöglicht, zumal von einem Anwalt erwartet werden darf, dass er die Anforderungen an die Substanziierung kennt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2008, 4D_15/2008, E. 2.4). Und schliesslich dient die Untersuchungsmaxime nach Art. 343 Abs. 4 OR ebenfalls nicht dazu, Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (Urteil des Bundesberichts vom 2. Oktober 2006, 4C.255/2006, E 4.2 in fine). Aus diesen Ausführungen geht deutlich hervor, dass auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 343 Abs. 4 OR die Parteien das Tatsächliche vortragen, ihre Begehren substanziieren und Beweismittel nennen müssen, was insbesondere gilt, wenn eine Partei – wie vorliegend A. – von Anfang an anwaltlich vertreten ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2010, 4A_519/2010, E 2.3). A. hat seine eingeklagte Forderung aus Treueprämie weder beziffert noch anderweitig substanziiert begründet, geschweige denn bewiesen. Folglich kann sie ihm auch nicht zugesprochen werden. Es ist in keiner Art und Weise nachvollziehbar und wird vom Kläger auch nicht näher begründet, inwieweit es ihm nicht möglich gewesen sein soll, den geltend gemachten Anspruch ohne die zur Edition verlangte Schlussabrechnung zu substanziieren und zu beweisen. Eine Treueprämie bedarf einer entsprechenden Vereinbarung oder einer langjäh-

Seite 10 — 13 rigen vorbehaltslosen Übung, die ohne Schlussabrechnung bewiesen werden kann. Es wäre dem Kläger also ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, seiner Substanziierungspflicht nachzukommen und zumindest diese Grundlagen zu nennen und gestützt darauf und aufgrund der bereits erhaltenen Zahlungen einen allenfalls noch bestehenden Anspruch zu beziffern. Dazu wäre er umso mehr gehalten gewesen, als die Arbeitgeberin einen noch bestehenden Anspruch stets bestritt und somit von einer Schlussabrechnung ohnehin keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten wären. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, das Bestehen einer Forderung aus Treueprämie sei nicht ersichtlich und vom Kläger nicht rechtsgenüglich substanziiert worden. Sie hat somit die Klage auch in diesem Punkt zu Recht abgewiesen, womit sich die Berufung ebenfalls als nicht begründet erweist. 7. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ferienanspruch ist festzustellen, dass A. seine Forderung auch in dieser Hinsicht in keiner Weise näher substanziiert und begründet. Er macht weder geltend, es sei ihm noch eine genau bezeichnete Anzahl Ferientage auszubezahlen, noch nennt er die Summe, die ihm nach seiner Ansicht unter dem Titel Ferien noch zustehen würde. Es trifft zwar zu, dass aufgrund der Verteilung der Beweislast bezüglich des Ferienanspruches der Arbeitnehmer die vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Ferien und auch das Entstehen der Ferien durch die Dauer des Arbeitsverhältnisses beweisen muss, während der Arbeitgeber die Beweislast dafür trägt, dass und wie viele Ferientage während der massgebenden Zeit vom Arbeitnehmer bezogen worden sind (BGE 128 III 271 E 2a/bb). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Verteilung der Beweislast, sondern um die Behauptungs- beziehungsweise Substanziierungslast. Diese obliegt auch im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime den Parteien (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Auflage, Zürich 2006, Art. 343 OR N 14). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2010, 4A_210/2009, E

Seite 11 — 13 3.2; BGE 127 III 365 E 2b). A. hat in der Prozesseingabe geltend gemacht, aufgrund der erfolgten Auszahlungen sei er überzeugt, dass ihm die Ferien noch nicht ausbezahlt worden seien. Es stellt sich die Frage, ob er damit seiner Behauptungslast bereits Genüge getan hat, obwohl er keine weiteren Ausführungen oder Präzisierungen vorgenommen und es bei dieser äussert pauschalen blossen Meinungsäusserung belassen hat. Nach Ansicht des Gerichts ist die Frage zu verneinen, zumal die B. AG den Anspruch ausdrücklich bestritten hat. A. war dieser Umstand bekannt, ergibt sich doch aus dem Leitschein, dass die B. AG anlässlich der Sühneverhandlung die vollständige Abweisung der Klage beantragt hat, soweit auf die Klage überhaupt eingetreten werden könne (Akten der Vorinstanz, act. I/1). Ebenso ergibt sich aus der letzten Lohnabrechnung vom November 2008, dass die Arbeitgeberin davon ausging, es bestehe kein Ferienguthaben mehr. Da nun die Prozessgegnerin den Anspruch bestritt, wäre es an A. gelegen, seine anbegehrte Forderung aus Ferien in der Prozesseingabe näher zu substanziieren, indem er dargelegt hätte, wie viele Ferientage aus welchem Jahr ihm seiner Auffassung nach noch zustünden. Dies hätte die B. AG in die Lage versetzt, A.s Forderung aus nicht bezogenen Ferien substanziiert zu bestreiten und den Beweis anzutreten. Indem nun A. einzig ausführte, seiner Meinung nach, seien die Ferien noch nicht ausbezahlt worden, ohne weiter darzulegen, wie viele Ferientage in welchem Jahr nach seiner Auffassung noch nicht bezogen worden sind, und indem er den behaupteten Ferienanspruch nicht einmal bezifferte, sondern sich vielmehr damit begnügte, einen mehrmals geänderten Gesamtbetrag für 13. Monatslohn, Treueprämie und Ferien zu verlangen, ohne auch nur ansatzweise zu begründen, wie sich diese Beträge berechnen und zusammensetzen, ist er seiner Substanziierungslast nicht nachgekommen. Daran würde auch nichts ändern, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die Edition einer Schlussabrechnung angeordnet worden wäre beziehungsweise wenn im Berufungsverfahren diese Edition noch vorgenommen werden könnte. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass eine im erstinstanzlichen Verfahren verpasste genügende Substanziierung nicht mit erst in zweiter Instanz vorgebrachten Ausführungen nachgeholt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011, 4A_501/2010, E 4.3). Es fehlt vorliegend mithin an einer genügenden Substanziierung der Forderung aus Ferien, weshalb A. auch unter diesem Titel nichts zugesprochen werden kann. Die Vorinstanz hat mithin auch die geltend gemachte Forderung aus Ferien zu Recht abgewiesen und die Berufung erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

Seite 12 — 13 8. Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Vorinstanz die von A. geltend gemachten Forderungen aus Treueprämie und Ferien zu Recht abgewiesen hat. Unter diesen Umständen war es gerechtfertigt, A. zu verpflichten, der obsiegenden B. AG eine Prozessentschädigung auszurichten (Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR). Zu deren Höhe hat sich A. in der Berufung nicht geäussert. Damit aber fehlt es in diesem Zusammenhang an substanziierten Rügen, weshalb die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts sich nicht weiter mit der vorinstanzlichen Entschädigungsregelung befassen muss. Nachdem die Vorinstanz zudem gestützt auf Art. 343 Abs. 2 und 3 OR richtigerweise keine Gerichtskosten erhoben hat, hat es bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche Verfahren beim bezirksgerichtlichen Urteil sein Bewenden. 9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Urteil sich in allen angefochtenen Punkten als rechtens erweist, weshalb die Berufung vollständig abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. Da es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.-- handelt, ist auch im Berufungsverfahren von der Auferlegung von Kosten an A. abzusehen (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). Jedoch hat A. die obsiegende B. AG für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 223 ZPO-GR in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR; BGE 115 II 30 E 5c). Der Rechtsvertreter der B. AG hat im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb das Gericht den notwendigen Aufwand ermessensweise festsetzt. Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel hatte sich vorliegend zunächst mit der Berufungserklärung zu befassen. Er hat ein Gesuch um Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 224 Abs. 2 ZPO-GR gestellt. Im weiteren Verlauf hat er drei Mal einer Fristerstreckung für die Einreichung der Berufungsbegründung zugestimmt, wobei in diesem Zusammenhang offenbar Kontakte zwischen den beiden Rechtsvertretern stattgefunden haben (vgl. zum Beispiel act. 11). Nach Eingang der Berufungsbegründung verfasste Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel eine Berufungsantwort. Im Weiteren war die B. AG über die Berufungserklärung sowie die Berufungsbegründung zu informieren und es waren allenfalls Instruktionen einzuholen beziehungsweise die Berufungsantwort zu besprechen. Unter Berücksichtigung des für die dargelegten Arbeiten notwendigen Zeitaufwandes sowie eines angemessenen Betrages für Barauslagen sowie unter Beachtung der Mehrwertsteuer erscheint der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts eine ausseramtliche Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache angemessen. A. hat die B. AG daher für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.-- ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 13 — 13 Demnach erkennt die II. Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 224.--, total somit Fr. 4'224.--, gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.-- aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15’000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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