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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 03.03.2010 ZK2 2009 80

3 mars 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·2,959 mots·~15 min·5

Résumé

aussergerichtliche Entschädigung | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. März 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 09 80 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Michael Dürst Aktuarin Duff Walser In der zivilrechtlichen Beschwerde des Dr. med. vet. A., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen den Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten C. vom 27. November 2009, mitgeteilt am 30. November 2009, in Sachen der B . , Klägerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beklagten und Beschwerdeführer, betreffend aussergerichtliche Entschädigung hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Ab Sommer 2006 errichtete A. in der Gemeinde B. eine Baute, wobei es im Zuge dieses Bauvorhabens zu Auseinandersetzungen zwischen dem Bauherrn und der Gemeinde kam. So ordnete letztere bezüglich der Erstellung einer Stützmauer mehrere Baustopps an, welche nach Auffassung des Bauherrn allein wegen der irreführenden Genehmigungspraxis der Gemeinde und somit ungerechtfertigt erfolgten sowie zu Mehrkosten führten. Am 11. November 2008 stellte die Gemeinde B. A. unter dem Titel „Contravvenzione edilizia / Art. 46 LE“ Rechnung beziehungsweise Mahnung über Fr. 10'000.00 unter Ansetzung einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Unter Bezugnahme auf diese Rechnung wandte sich A. in der Folge mit Schreiben vom 6. Mai 2009 an die Gemeinde B.. Gemäss seiner darin zum Ausdruck gebrachten Auffassung wurden mit der Rechnung vom 11. November 2008 die Umtriebe der Gemeinde für die drei verhängten Baustopps in Rechnung gestellt. A. stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass der Gemeinde durch die Baustopps keinerlei Schaden entstanden sei und legte ihr demzufolge nahe, die Rechnung über Fr. 10'000.00 zurückzuziehen. Demgegenüber sei ihm aufgrund der verhängten Baustopps ein finanzieller Schaden von über Fr. 150'000.00 entstanden, weshalb er seitens der Gemeinde einen Vorschlag erwarte, um die Angelegenheit gütlich zu regeln. Ansonsten sei er gezwungen, den genannten Betrag einzuklagen. B. In der Folge betrieb die Gemeinde B. A. mit Zahlungsbefehl Nr. 2090548 des Betreibungsamtes Kreis C. vom 21. August 2009 über den Betrag von Fr. 10'000.00 nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten, wogegen letzterer am 24. August 2009 Rechtsvorschlag erhob. Mit Schreiben vom 22. September 2009 an das Betreibungsamt Kreis C. unter dem Titel “ISTANZA DI RIGETTO DELL’OPPOSIZIONE (Art. 80/82 LEF)“ - zu Deutsch: Eingabe zur Rechtsöffnung - wandte sich die Gemeinde daraufhin an das Betreibungsamt C.. Gemäss Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens wurde die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 10'000.00 nebst Zins von 5% beantragt. Gestützt auf diesen Eingang erliess das Kreisamt C. am 25. September 2009 eine Vorladung zur Sühneverhandlung, wobei einleitend festgehalten wurde, am 24. September 2009 sei auf dem Kreisamt C. ein Vermittlungsbegehren über den Forderungsbetrag von Fr. 10'000.00 eingegangen. Daraufhin teilte Rechtsanwalt Bardill dem Kreisamt C. am 16. Oktober 2009 mit, dass er die Interessen von A. vertrete und um Aufschub der Vermittlungstagfahrt ersuche. Dementsprechend erging eine

Seite 3 — 10 neue Vorladung unter Ansetzung der Verhandlung am 3. November 2009. Anlässlich dieser Vermittlungsverhandlung stellte sich alsdann heraus, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung von Fr. 10'000.00 um eine Baubusse handelte, worauf der Rechtsvertreter von A. Nichteintreten beantragte. Mit E-Mail vom 10. November 2009 ersuchte der Kreisaktuar den Rechtsvertreter von A. sodann um Zustellung seiner Kostennote. Diesem Ersuchen kam Rechtsanwalt Bardill einen Tag später nach, wobei sich seine Honorarnote auf total Fr. 1'612.90 belief. Die dazu zur Stellungnahme aufgeforderte Gemeinde B. teilte dem Kreisamt am 20. November 2009 mit, dass sie nicht bereit sei, diese Kostennote zu übernehmen. C. Mit Abschreibungsbeschluss vom 27. November 2009, mitgeteilt am 30. November 2009, erkannte der Kreispräsident C.: „1. Auf das Vermittlungsbegehren der Gemeinde B., namens und im Auftrag der Gemeinde B., betreffend Forderungsklage über CHF 10'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 04.05.2009 und Betreibungskosten von CHF 70.00 gegen A., C., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bardill Luzi, Poststrasse 43, 7002 Chur, wird infolge Nichtzuständigkeit des Vermittleramtes nicht eingetreten und das Verfahren abgeschrieben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 220.00 (zzgl. CHF 30.00 Porto und CHF 4.00 Telefonate) gehen zu Lasten der Klägerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00 verrechnet. Der Restbetrag wird erstattet. 3. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. (Mitteilung).“ Dabei wurde der Verzicht auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an den Rechtvertreter des Beklagten damit begründet, dass die heutige Klägerin gegenüber dem Beklagten damals eine klare Baubusse erlassen habe und ihn dafür auch in Verzug gesetzt habe. Aufgrund dieser Tatsachen erscheine es mithin unglaubhaft, dass A. bei Vorliegen dieser Forderungsklage nicht gewusst habe, um was es sich hierbei handle. Es habe somit an ihm gelegen, seinen Rechtsvertreter darüber zu informieren. Spätestens dieser hätte folglich darauf reagieren müssen. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn für über Fr. 1'600.00 Aufwand betrieben werde, wenn von vornherein bekannt sei, dass nicht ziviles Recht zur Anwendung gelange. Aus diesen Gründen seien die ausseramtlichen Kosten abzuweisen. D. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 zivilrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

Seite 4 — 10 „1. Die Beschwerdegegnerin sei im Zusammenhang mit dem Verfahren vor Kreisamt C. (Reg.–Nr. S 9 173) zur Bezahlung einer ausseramtlichen Entschädigung von CHF 1'612.90, eventuell nach richterlichem Ermessen, an den Beschwerdeführer zu verpflichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ Das Kreisamt C. hat mit Schreiben vom 4. Januar 2010 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. Von der Gemeinde B. ist keine Stellungnahme eingegangen. Auf die Begründung der Anträge in der Beschwerde sowie die weiteren Erwägungen im angefochtenen Abschreibungsbeschluss wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter kann gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) Beschwerde wegen Gesetzesverletzung geführt werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. Art. 233 ZPO). Die vorliegende Beschwerde von A. vom 21. Dezember 2009 gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten C. vom 27. November 2009, mitgeteilt am 30. November 2009, wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht, so dass darauf einzutreten ist. 2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2009 lässt A. beantragen, es sei ihm für die im Verfahren vor Kreisamt C. entstandenen Umtriebe eine ausseramtlichen Entschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Weitere Rechtsbegehren stellt er keine. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet mithin einzig die dem Beschwerdeführer nicht zugesprochene ausseramtliche Entschädigung und damit Ziff. 3 des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses. Ob das Kreisamt das Verfahren mit einem Abschreibungsbeschluss „infolge Nichteintreten“ erledigen durfte, was der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung

Seite 5 — 10 bestreitet (vgl. act. 01 Ziff. 2 S. 6), bildet demnach nicht Beschwerdegegenstand, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. 3. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass die heutige Klägerin gegenüber dem Beklagten damals eine klare Baubusse in Höhe von Fr. 10'000.00 erlassen habe und ihn dafür auch in Verzug gesetzt habe. A. hätte daher wissen müssen, dass es sich bei der vorgelegten Forderungsklage über Fr. 10'000.00 um eben diese Baubusse handelte. Entsprechend wäre er nach Auffassung des Kreisamtes auch dazu verpflichtet gewesen, seinen Rechtsvertreter darüber zu informieren. Letzterer hätte umgehend darauf reagieren müssen, zumal ihm bei dieser Sachlage von vornherein klar sein musste, dass nicht ziviles, sondern öffentliches Recht zur Anwendung gelangt. Nichtsdestotrotz sei jedoch in der Folge seitens A. und seines Rechtsvertreters für über Fr. 1'600.00 Aufwand betrieben worden, was klar gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. Das Begehren um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung sei daher abzuweisen. a) Der dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter seitens der Vorinstanz entgegengehaltene Vorwurf treuwidrigen Verhaltens ist indessen offenkundig unhaltbar. Auf den beiden Vorladungen des Kreisamtes C. zur Sühneverhandlung ist nämlich bloss der Forderungsbetrag von Fr. 10'000.00, nicht jedoch der Forderungsgrund angegeben (vgl. act. 01.1/5 und act. 01.1/8). Allein aufgrund dieser beiden Vorladungen lag also noch mitnichten ein Grund für die Annahme vor, dass es sich hierbei gar nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelte. Zwar hatte die Gemeinde B. A. am 21. August 2009 über die Baubusse im Betrag von Fr. 10'000.00 betrieben, wogegen letzterer am 24. August 2009 Rechtsvorschlag erhob. Auch der Umstand, dass die Parteien zuvor über einen gleich hohen Betrag im Streit lagen, das heisst bezüglich der Baubusse von Fr. 10'000.00, und A. in der Folge Rechtsvorschlag erhob, führt indes nicht zwingend zum Schluss, dass der in den Vorladungen zur Vermittlungsverhandlung angeführte Betrag in gleicher Höhe auf demselben Rechtsgrund (Busse) beruhen muss. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (vgl. act. 01 Ziff. C. 3.a S. 6 f.), wäre es ebenso möglich gewesen, dass ihn die Gemeinde B. zusätzlich zur Baubusse auch noch zivilrechtlich belangen will. Indem seitens des Kreisamts eine Vorladung zu einer Vermittlungstagfahrt erging, durfte der Beschwerdeführer also in guten Treuen davon ausgehen, dass die Gemeinde unter dem Titel einer Forderungsklage in der Tat auch eine zivilrechtliche Forderung geltend machen wollte. Demgemäss durfte sich A. denn auch entsprechend zur Wehr setzen, was zwangsläufig mit dem dafür nötigen Aufwand verbunden war.

Seite 6 — 10 Unter den dargelegten Umständen kann A. respektive seinem Rechtsvertreter somit nicht vorgehalten werden, sie hätten bei Vorliegen der Forderungsklage über Fr. 10'000.00 wissen müssen, dass es sich dabei nicht um eine zivilrechtliche Forderung, sondern um die seitens der Gemeinde gegenüber A. in Betreibung gesetzte Baubusse in gleicher Höhe handelte. Vielmehr durften sie aufgrund der Vorladung zur Vermittlungstagfahrt in guten Treuen annehmen, dass die Gemeinde B. bewusst ein zivilrechtliches Verfahren gegen A. eingeleitet hatte, um damit allfällige zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Der Vorwurf des Handelns wider Treu und Glauben erweist sich demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz als unhaltbar. b) Dies erst recht, wenn man sich die Verfahrensleitung des Kreisamtes vor Augen hält. Angesichts derer wird nämlich deutlich, dass es die Vorinstanz war, welche in der ganzen Sache krass fehlerhaft gehandelt hat. Bei dem vom Kreisamt C. in den Vorladungen zur Sühneverhandlung erwähnten, am 24. August 2009 bei ihm eingegangenen Vermittlungsbegehren handelt es sich nämlich gar nicht um ein solches. Das entsprechende Schreiben vom 22. September 2009 (braunes Pli act. 1) wurde unter dem Titel “ISTANZA DI RIGETTO DELL’ OPPOSIZIONE (Art. 80/82 LEF)“ eingereicht, was auf Deutsch übersetzt „Eingabe zur Rechtsöffnung“ heisst. Entsprechend wurde denn auch ausdrücklich auf Art. 80/82 SchKG hingewiesen. Bei der klar und unmissverständlich abgefassten Eingabe handelt es sich folglich eindeutig um ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung. Dieses wurde sodann auch nicht an den Vermittler des Kreises C. adressiert, sondern an das Betreibungsamt dieses Kreises. War aber der Gesuchsgegenstand die definitive Rechtsöffnung, so hätte dem Kreispräsidenten schon allein aufgrund des Gesuchs klar sein müssen, dass es hier nicht um die Anmeldung einer zivilrechtlichen Forderung beim Vermittler ging, sondern um ein nicht in seine Zuständigkeit fallendes Rechtsöffnungsverfahren. Da der Antrag auf definitive Rechtsöffnung lautete, hätte er zudem wissen müssen, dass für dessen Behandlung nicht das Betreibungsamt zuständig ist, sondern der Bezirksgerichtspräsident (siehe Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 VV zum BG über SchKG, BR 220.100). Es wäre daher am Kreispräsidenten gelegen gewesen, das Rechtsöffnungsgesuch entweder von Amtes wegen dem hiefür zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten weiterzuleiten, oder zumindest die Gemeinde auf den Adressatenfehler aufmerksam zu machen. Überdies hat die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass dem an sie adressierten Rechtsöffnungsgesuch seitens der Gemeinde zwei Urkunden beigelegt wurden, nämlich der Zahlungsbefehl und die Mahnung über Fr. 10'000.00 (braunes Pli act. 2 und 3). Auf beiden diesen Urkunden ist als Zahlungsgrund „Contravvenzione

Seite 7 — 10 edilizia“, also Baubusse angeführt. Dem Kreisamt C. hätte somit klar sein müssen, dass es beim Gesuch der Gemeinde B. um definitive Rechtsöffnung um die Einbringung einer Baubusse und damit um eine öffentlichrechtliche Forderung ging. Folglich hätte die Vorinstanz eine Vermittlungsverhandlung weder ansetzen müssen noch sollen. Demgegenüber hatte A. beziehungsweise sein Rechtsvertreter keinerlei Kenntnis davon, dass die Vermittlungsverhandlung auf dem Gesuch um definitive Rechtsöffnung und den damit eingereichten Beilagen beruhte. Auf den beiden Vorladungen zur Sühneverhandlung ist nämlich nirgends ein solcher Vermerk zu finden, womit dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet kein treuwidriges Verhalten zur Last gelegt werden kann. c) Nach dem Gesagten wird daher deutlich, dass nicht A. oder sein Rechtsvertreter gegen Treu und Glauben verstossen haben, sondern das Kreisamt C. krass fehlerhaft gehandelt hat. Dies und damit das völlig unnütze Vermittlungsverfahren hätte sich bei auch nur minimaler Sorgfalt des Kreisamtes bei der Verfahrensleitung vermeiden lassen. Ebenso wenig wie A. beziehungsweise sein Rechtsvertreter hat zudem die Gemeinde B. diese krasse Sorgfaltswidrigkeit zu vertreten. Gemäss Art. 37 Abs. 2 ZPO werden Gerichtskosten, welche keine Partei verursacht hat, in der Regel auf die Gerichtskasse genommen. Überdies besagt das Verursacherprinzip, dass ausnahmsweise derjenige mit Kosten belegt werden kann, welcher dieselben durch sein Verhalten unnötigerweise verursacht hat (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 11. Kapitel N 25; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 26 zu § 64). Handelt eine Behörde - wie im vorliegenden Fall das Kreisamt C. - krass fehlerhaft, so hat sie gemäss Rechtsprechung des Kantonsgerichts (vgl. PKG 2004 Nr. 11 S. 72 f. Erw. 7; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 8. Dezember 2003 in Sachen F.L [ZB 03 35] Erw. 4 S. 10; Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 7. Januar 2009 i. S. G.P. gegen M.P.-G. [PZ 08 236] S. 11 f.; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. Oktober 2009 i.S. C.G.-AG gegen F.M [ZK2 09 53], Erw. 3.a S. 5 f.; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Mai 2010 i.S. S.G gegen L.z.B. [ZK2 10 26] E. 5.c) gestützt auf Art. 37 Abs. 2 ZPO und das Verursacherprinzip auch die dadurch verursachten Kosten selbst zu tragen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist A. daher für die ihm entstandenen Umtriebe im Verfahren vor Kreisamt C. ausseramtlich zu entschädigen. Dabei ist diese Entschädigung entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht der Gemeinde zu überbinden, zumal letztere die im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten nicht

Seite 8 — 10 zu vertreten hat. Vielmehr ist die ausseramtliche Entschädigung aus der Gerichtskasse des Kreisamts C. zu bezahlen, welches die entsprechenden Umtriebe durch sein krass fehlerhaftes Handeln unnötigerweise verursacht hat. Da der von Rechtsanwalt Bardill geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'612.90 hinsichtlich der Schwierigkeit der Streitsache sowohl zeit- als auch betragsmässig durchaus angemessen erscheint, hat ihn demzufolge das Kreisamt C. im ausgewiesenen Umfang zu entschädigen. Dabei sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass bei einer Beschwerde der Gemeinde B. gegen die ihr im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Verfahrenskosten auch diese aus nämlichen Gründen hätte gutgeheissen werden müssen. 4. Gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO sind die Verfahrenskosten in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen, welche zudem der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen hat. Wie oben bereits ausgeführt, besagt zudem Art. 37 Abs. 2 ZPO, dass Kosten, welche keine Partei veranlasst hat, in der Regel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Dabei fällt im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf das Verursacherprinzip sowie nach grammatikalischer und teleologischer Auslegung der zitierten Bestimmung auch die Belastung der Gerichtskasse einer krass fehlerhaft handelnden und unnötige Verfahren verursachenden Vorinstanz in Betracht. Es ist mithin auch im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren zulässig, die Kosten des Verfahrens mitsamt der ausseramtlichen Entschädigung der krass fehlerhaft handelnden und das unnötige Verfahren verursachenden Vorinstanz zu belasten (vgl. PKG 2004 Nr. 11, Erw. 7.e S. 74; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Mai 2010 i.S. S.G gegen L.z.B. [ZK2 10 26] Erw. 5.c; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. Oktober 2009 i.S. C.G.-AG gegen F.M [ZK2 09 53], Erw. 3.a S. 5 f.; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 8. Dezember 2003 in Sachen F.L [ZB 03 35] Erw. 4 S. 10; Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 7. Januar 2009 i. S. G.P. gegen M.P.-G. [PZ 08 236] S. 11 f.). Im konkreten Fall wurde das Beschwerdeverfahren allein aufgrund des krass fehlerhaften Handelns der Vorinstanz nötig. Dass es überhaupt soweit kam, ist ausschliesslich auf die fehlerhafte Verfahrensinstruktion des Kreisamtes zurückzuführen. Der Gemeinde kann demgegenüber diesbezüglich nichts vorgeworfen werden. Dass sich A. mit gutem Grund zur Beschwerdeführung veranlasst sah, hat nicht sie, sondern die Vorinstanz zu vertreten. Die Gemeinde B. hat sich am Beschwerdeverfahren denn auch nicht beteiligt. Insbesondere hat sie keinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher gestützt auf Art. 37 Abs. 2 ZPO und das Verursacherprinzip dem Kreisamt C.

Seite 9 — 10 zu überbinden, welches auch die dem obsiegenden Beschwerdeführer zuzusprechende ausseramtliche Entschädigung zu tragen hat. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hierfür keine Honorarrechnung eingelegt hat, ist sein Honorar nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Die ausseramtliche Entschädigung wird daher von der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts dem mutmasslich notwendigen Aufwand entsprechend und unter Einrechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'600.00 festgesetzt.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses wird aufgehoben. 2. Der Kreis C. wird verpflichtet, A. für das Vermittlungsverfahren vor dem Kreisamt C. ausseramtlich mit Fr. 1'612.90 inkl. MwSt zu entschädigen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00, zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 176.00, total somit Fr. 1'376.00, gehen zu Lasten des Kreises C., der zudem den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'600.00 inkl. MwSt zu entschädigen hat. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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