Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Juli 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 09 75 19. Oktober 2011 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 21. Dezember 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Richter Bochsler und Michael Dürst Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Berufung der D . ( Genossenschaft ) , Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 15. September 2009, mitgeteilt am 3. November 2009, in Sachen der A . A G , Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Dietsche, Eisenbahnstrasse 41, 9401 Rorschach, gegen die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 21 I. Sachverhalt A.1. Die A. AG (nachfolgend A.) mit Sitz in Z. hat unter anderem zum Ziel, Oldtimer-Rennen zu organisieren, mit Oldtimer-Fahrzeugen und Komponenten zu handeln, Industrie-, Zulieferer- und Ausstellungslizenzen zu vergeben und Rennteams in sämtlichen Belangen zu unterstützen und zu beraten. Zu diesem Zweck kann sie sich in beliebiger Form an Unternehmungen beteiligen sowie Grundstücke erwerben, verkaufen und belasten. Einzelzeichnungsberechtigt für die A. sind die beiden deutschen Staatsangehörigen B. und C.. 2. D. (Genossenschaft [nachfolgend D.]) mit Sitz in Y. bezweckt, Y. als Tourismusort zu fördern. Laut Handelsregistereintrag sollen in erster Linie der Aufenthaltstourismus und ergänzend dazu der Ausflugstourismus gefördert werden. Für D. kollektivzeichnungsberechtigt sind E. seit 1998 und F. seit 2002; G. war es von 2000 bis 2008. 3. Am 7. April 2005 schlossen die A., vertreten durch B., und D., vertreten durch F. und G., eine als Rahmenveranstaltungsvertrag bezeichnete Übereinkunft. Darin betraute D. die A. exklusiv mit der gesamten Organisation und Durchführung der Veranstaltung „H.“ fest für die ersten fünf Jahre, nämlich bis einschliesslich 2009. Danach sollte sich der Vertrag automatisch um drei Jahre verlängern. Gemäss besagtem Vertrag übernahm D. im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Veranstaltung sämtliche Aufgaben, die mit den Kantonsund Gemeindebehörden in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen. In Bezug auf die Auflösung des Vertrags wurde zum einen vereinbart, dass jede gegenseitige Entschädigungspflicht entfalle, wenn die Parteien bis zum 15. November eines Jahres gemeinsam beschliessen, dass keine weiteren Veranstaltungen vertragsgegenständlicher Art mehr durchgeführt werden können, da die hierfür notwendigen Bewilligungen nicht mehr erteilt werden. Zum anderen wurde festgehalten, dass die A. D. gegen Fr. 150'000.-- zuzüglich der nachweislichen Investitionskosten die an der Veranstaltung erworbenen Rechte zur Verfügung stellt, sollte D. bis zum 15. November 2009 beschliessen, die Veranstaltung nicht mehr mit der A. durchzuführen und an einer Weiterführung der Veranstaltung durch Dritte oder D. selbst interessiert sein. Die Parteien stellten ausserdem fest, dass die Vereinbarung dem Schweizer Recht untersteht und trafen eine Gerichtsstandvereinbarung zugunsten des Gerichtsstands von D.. 4. In den Jahren 2005, 2006 und 2007 führte die A. das von X. nach Y. führende Bergrennen unter der Bezeichnung H. durch. Die betreffende Veranstal-
Seite 3 — 21 tung stiess auf reges Interesse und vermochte ein breites Publikum für den Rennsport im Allgemeinen und Oldtimer-Fahrzeuge im Besonderen zu begeistern. Trotz dieses Erfolgs kam es zwischen den Parteien im Herbst 2007 zu Spannungen, die in der Presse kommentiert wurden. Aufgrund dessen fand im Hinblick auf die Austragung des Rennens im Jahr 2008 am 7. Februar 2008 unter der Leitung von I. vom Amt für Wirtschaft und Tourismus Graubünden (AWT) eine Besprechung statt, an welcher auf Seiten der A. B. sowie der Rechtsvertreter der A., Rechtsanwalt Peter Dietsche, und auf Seiten von D. F., G. sowie der Rechtsvertreter von D., Rechtsanwalt M., anwesend waren. In der Folge war zwischen den Parteien strittig, ob und in welchem Umfang D. gegenüber der A. infolge vorzeitiger Auflösung des Rahmenveranstaltungsvertrags entschädigungspflichtig geworden ist. B. Am 16. Juli 2008 meldete die A. die entsprechende Forderungsklage gegen D. beim Kreisamt Chur an. Da anlässlich der Sühneverhandlung vom 10. September 2008 unter den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, wurde am 16. September 2008 der Leitschein mit folgendem Rechtsbegehren ausgestellt: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag CHF 330'979.80 nebst Zins zu 5 % auf CHF 150'000.- seit 10. März 2008 sowie von 5 % auf dem Restbetrag ab Klageeinleitung zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zusätzlich zum Betrag gemäss Ziff.1 zu verpflichten, der Klägerin einen nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag zu bezahlen. 3. Das Nachklagerecht bleibt vorbehalten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ C. Die Klage wurde mit Eingabe vom 2. Oktober 2008 frist- und formgerecht beim Bezirksgericht Plessur prosequiert. Darin änderte die A. ihr Rechtsbegehren insoweit ab, als sie ihre in den Ziffern 2 und 3 formulierten Rechtsbegehren fallen liess. Mit Prozessantwort vom 25. November 2008 stellte D. Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage. Am 6. Januar 2009 liess die A. dem Bezirksgericht Plessur zu den von D. eingereichten Beweismitteln eine Stellungnahme zukommen. Ein zweiter Schriftenwechsel fand nicht statt. D. Mit Urteil vom 15. September 2009, mitgeteilt am 3. November 2009, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die D. (Genossenschaft) verpflichtet, der A. AG CHF 251'472.10 zuzüglich Verzugszins von 5% auf CHF 150'000.00 seit dem 8. Februar 2008 und für die Forderung in Höhe von CHF 101'472.20 seit dem 16. Juli 2008 zu bezahlen.
Seite 4 — 21 2. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 300.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 13'980.35 (Gerichtsgebühren CHF 5'000.00, Schreibgebühren CHF 1'746.00, Bargebühren CHF 634.35, Streitwertzuschlag CHF 6'600.00) gehen zu einem Viertel, mithin im Betrag von CHF 3'495.10, zu Lasten der A. AG und zu drei Vierteln, mithin im Betrag von CHF 10'485.25, zu Lasten der D. (Genossenschaft). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die D. (Genossenschaft) hat die A. AG überdies aussergerichtlich mit CHF 14'464.00, inkl. Barauslagen und 7.6% MwSt., zu entschädigen. 3. (Mitteilung).“ E. Gegen dieses Urteil liess D. mit Eingabe vom 23. November 2009 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erklären. Dabei stellte sie folgendes Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 15.09./03.11.2009 sei aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten und Klägerin abzuweisen. 2. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter amtlicher sowie ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten und Klägerin.“ F. Innert Frist erklärte die A. mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 Anschlussberufung mit den folgenden Anträgen: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 15. September 2009 (Proz.Nr. _) sei aufzuheben, und in Neubeurteilung sei die Beklagte/Berufungsklägerin zu verpflichten, der Klägerin/Berufungsbe- klagten den Betrag von CHF 330'979.80 nebst Zins zu 5 % auf CHF 150'000.-- seit 10. März 2008 sowie von 5 % auf dem Restbetrag ab 16. Juli 2008 zu bezahlen. 3. Unter amtlicher sowie ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten/Berufungsklägerin für beide Instanzen.“ G. Innert erstreckter Frist liess D. dem Kantonsgericht von Graubünden mit Eingabe vom 1. Februar 2010 ihre schriftliche Berufungsbegründung mit unverändertem Rechtsbegehren zukommen. Darin wird im Wesentlichen eine willkürliche und falsche Würdigung der Zeugenaussagen sowie der übrigen Akten durch die Vorinstanz gerügt. Diese habe zu Unrecht zur Annahme der Vorinstanz geführt, D. hätte am 7. Februar 2008 den Rahmenveranstaltungsvertrag gekündigt und schulde deshalb der A. namhafte Zahlungen. Doch selbst wenn es zu der einen oder anderen Auflösungsform gekommen wäre, hätte das Vertragswerk die Rechtsfolgen einer solchen Auflösung nicht geregelt, auch nicht unter dem Titel
Seite 5 — 21 „Nichtverlängerung/Kündigung“. Im hypothetischen Fall einer einseitigen Kündigung durch die Berufungsklägerin hätte sich die Berufungsbeklagte nicht einfach auf die Regelung gemäss Ziff. 2 auf Seite 4 des Rahmenveranstaltungsvertrags berufen können. Vielmehr hätte ihr einzig die Möglichkeit offengestanden, nach den Bestimmungen über das Ausbleiben der Erfüllung gemäss Art. 97 ff. OR den ihr dadurch entstandenen Schaden einzuklagen, was sie jedoch unterlassen habe. H. Ebenfalls innert erstreckter Frist wurde von der A. am 12. März 2010 die Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung eingereicht. In Abweichung zur Anschlussberufungserklärung vom 2. Dezember 2009 beträgt der nunmehr gemäss Ziffer 2 des Rechtsbegehrens eingeklagte Forderungsbetrag Fr. 330'265.55 anstelle von Fr. 330'979.80. Diese Reduktion wird damit begründet, dass die Kosten für die Sprachübersetzung in der Höhe von Fr. 714.25 vor Abschluss des Rahmenveranstaltungsvertrags entstanden seien, weshalb die Vorinstanz diesen Betrag zu Recht nicht anerkannt habe. Indessen habe die Berufungsklägerin ihr zusätzlich zum zugesprochenen Betrag Fr. 78'793.45 zu bezahlen. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz im Grundsatz ausführlich und nicht zu beanstanden. Eine falsche oder sogar willkürliche Beweiswürdigung sei keinesfalls ersichtlich; diese Behauptung entbehre jeglicher Grundlage. Insgesamt habe sich die Vorinstanz mit sämtlichen Urkunden und Zeugen intensiv auseinandergesetzt. Die Vorinstanz sei zu Recht zur Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall die Entschädigung gemäss Rahmenveranstaltungsvertrag geschuldet sei, weil die Berufungsklägerin diesen am 7. Februar 2008 gekündigt habe, zumindest aber eindeutig den Beschluss kundgetan habe, die H. ohne die Berufungsbeklagte durchzuführen, und besagte Veranstaltung seither unbestrittenermassen von der Berufungsklägerin weitergeführt werde. I. Am 11. Mai 2010 reichte D. ihre Anschlussberufungsantwort beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Seite 6 — 21 II. Erwägungen 1.a. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Da die Berufung bzw. Anschlussberufung am 23. November 2009 bzw. 2. Dezember 2009 und somit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 erhoben wurden, findet im vorliegenden Berufungsverfahren weiterhin die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) Anwendung. b. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 ZPO-GR). Die Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des begründeten Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO-GR). Das Kantonsgericht ist in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung frei (Art. 229 Abs. 1 ZPO-GR). Gegenstand der vorliegenden Streitsache bildet eine Forderung in Höhe von Fr. 330'265.55. Damit ist der Berufungsstreitwert erreicht und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben. Das angefochtene Urteil wurde den Parteien am 3. November 2009 zugestellt und von der Berufungsklägerin am 4. November 2009 in Empfang genommen. Mit Eingabe der Berufungserklärung vom 23. November 2009 wurde die Berufungsfrist von 20 Tagen gewahrt. Da die Berufung auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden. Auch die Anschlussberufung vom 2. Dezember 2009 vermag den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 220 Abs. 1 ZPO-GR zu genügen, weshalb auch darauf einzutreten ist. 2. Im Wesentlichen ist zwischen den Parteien strittig, ob der zwischen ihnen abgeschlossene Rahmenveranstaltungsvertrag vom 7. April 2005 betreffend Organisation und Durchführung des Bergrennens H. aufgelöst wurde, namentlich ob D. den Vertrag anlässlich der gemeinsamen Sitzung vom 7. Februar 2008 einseitig gekündigt hat, oder ob der Vertrag – zumindest für die Jahre 2008 und 2009 – weiterbestand und die A. sich ungerechtfertigterweise weigerte, das Bergrennen in diesen Jahren zu organisieren und durchzuführen. Weiter sind die jeweiligen Rechtsfolgen zu beurteilen.
Seite 7 — 21 a. Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, die rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz sei unter korrekter Würdigung der Zeugenaussagen nicht haltbar. Durch die übereinstimmenden Aussagen von F., G. und I. sei erstellt, dass die Rechtsvertreter auf Anregung von Dr. Peter Dietsche vereinbart hätten, der Gesprächsinhalt solle unpräjudizierlich und ohne Rechtsfolgen bleiben. In der Folge habe den Parteien klar sein müssen, dass eine Kündigung damals gar nicht habe erfolgen können. Die drei vorerwähnten Zeugen hätten denn auch bestätigt, keine Kündigung ausgesprochen bzw. die Äusserungen nicht als Kündigung verstanden zu haben. Vielmehr habe I. betont, dass die Berufungsklägerin eine einvernehmliche Lösung habe finden wollen und B. gesagt habe, man müsse eine Vertragsablösung mit Folgekosten diskutieren. Die korrekte Würdigung der Zeugenaussagen zeige somit, dass die beweisbelastete Berufungsbeklagte den Beweis der einseitigen Kündigung durch die Berufungsklägerin nicht habe erbringen können und sich die Parteien am 7. Februar 2008 mit der Abmachung getrennt hätten, die Parteivertreter sollten das weitere Vorgehen und allenfalls eine einvernehmliche Vertragsauflösung sowie die Folgen derselben miteinander aushandeln. Da in der Folge keine Einigung zustande gekommen sei, habe ihr Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten am 25. Februar 2008 mitgeteilt, dass sie (die Berufungsklägerin) an der Erfüllung des Rahmenveranstaltungsvertrags festhalte und bereits die notwendigen Rennbewilligungen bei den Behörden eingeholt habe. Mit Schreiben vom 4. März 2008 habe ihr Rechtsvertreter die Berufungsbeklagte erneut aufgefordert, zuzusichern, dass sie den Anlass im Jahre 2008 wieder organisieren werde. Eine solche Zusicherung habe die Berufungsbeklagte erneut verweigert, weshalb die Berufungsklägerin den Anlass in der Folge allein habe organisieren müssen. – Demgegenüber ist nach Ansicht der Berufungsbeklagten eine falsche oder sogar willkürliche Beweiswürdigung keineswegs ersichtlich, vielmehr habe die Vorinstanz sämtliche Zeugenaussagen entsprechend gewürdigt. Die Aussage von B. weise (im Gegensatz zu allen anderen) keine Widersprüche auf, sei detailliert und konstant im Kerngeschehen. Sämtliche übrigen Zeugen hätten sich nur noch fragmentarisch an die Sitzung vom 7. Februar 2008 erinnern können und F. habe nicht einmal mehr gewusst, was er gesagt habe. Die Berufungsklägerin habe anlässlich der erwähnten Besprechung eindeutig beschlossen, die Veranstaltung zukünftig ohne die Berufungsbeklagte durchzuführen und damit den Rahmenveranstaltungsvertrag einseitig aufgehoben. Anschliessend hätten sich die Parteien über die Auflösungsmodalitäten unterhalten, um eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Diesbezüglich hätten sich die Parteien nicht binden wollen und hätten eine Unpräjudizierlichkeitsabrede getroffen. Demnach habe die Berufungsklägerin die Entschädigungsfolgen aus dem Rahmenveranstaltungsvertrag zu tragen.
Seite 8 — 21 b. Die Vorinstanz ist in Würdigung des Beweisergebnisses zum Schluss gelangt, dass F. anlässlich der Besprechung vom 7. Februar 2008 sinngemäss festgehalten habe, es sei nicht sinnvoll, über eine weitere Zusammenarbeit mit der A. zu diskutieren. D. werde das Bergrennen X.-Y. zukünftig selber, mithin ohne B. resp. die A., durchführen. Dieses Votum sei unwidersprochen geblieben. Daraufhin habe der Rechtsvertreter der A. erklärt, die fragliche Kündigung anzunehmen, worauf die Parteien auf der Grundlage einer von der A. vorbereiteten Liste über die finanziellen Folgen der Vertragsauslösung diskutiert hätten. Die entsprechenden Äusserungen dürften die Parteien nicht binden, weil sie diesbezüglich eine Unpräjudizierlichkeitsabrede getroffen haben dürften. Die Erklärungen von F. könnten nach ihrem objektiven Wortlaut nur als Kündigung des Rahmenveranstaltungsvertrags aufgefasst werden. Er äussere sich zwar zum Schicksal des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags nicht ausdrücklich, seine Äusserungen implizierten jedoch, dass D. den Vertrag auflöse. Jede vernünftige Person in der Situation der A. hätte diese Äusserungen anlässlich der Besprechung vom 7. Februar 2008 daher in guten Treuen als Kündigung respektive Rücktritt vom betreffenden Rahmenveranstaltungsvertrag aufgefasst. Es könne sodann davon ausgegangen werden, dass die Erklärung von F. auch den objektivierten Willen von G. wiedergebe. Dieser habe sich zu Anfang der Besprechung zwar nicht geäussert, dem Votum von F. jedoch auch nicht widersprochen. In diesem Sinne könne festgehalten werden, dass die A. die Erklärungen von D., vertreten durch F. und G., bei der Besprechung vom 7. Februar 2008 dahingehend verstanden habe und habe verstehen dürfen, dass diese den Rahmenveranstaltungsvertrag vom 7. April 2005 auflöse. Dass diesen Äusserungen keine rechtliche Bedeutung zukomme, habe D. nicht zu beweisen vermocht. Damit stehe fest, dass D. am 7. Februar 2008 erklärt habe, den Rahmenveranstaltungsvertrag vom 7. April 2005 aufzulösen und die A. die entsprechende Erklärung entgegengenommen habe (angefochtenes Urteil S. 24 ff., E. 3.f.gg und E. 3.g). 3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz aufgrund der im Recht liegenden Aussagen (G., B., I., F., J. und K. [act. VI/1-6]) sowie der übrigen eingereichten Dokumente zu Recht zu dieser Auffassung gelangt ist oder ob ihre Schlussfolgerung – wie von der Berufungsklägerin gerügt – unhaltbar ist. a. Gemäss Art. 158 Abs. 1 ZPO-GR würdigt das Gericht die Beweise nach freier Überzeugung. Es wägt die Glaubwürdigkeit und das Gewicht der Zeugenaussagen für sich allein und gegeneinander sorgfältig ab und zieht hierbei alle Umstände, insbesondere Abhängigkeits- und Pflichtverhältnisse, in Betracht, welche sich auf die Zuverlässigkeit der Zeugen auswirken können (Art. 186 Abs. 2
Seite 9 — 21 ZPO-GR). Entscheidend sind dabei in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen, die Bestimmtheit und Klarheit der Aussagen sowie deren Übereinstimmung unter sich und mit dem unbestrittenen oder aus anderen Beweismittel sich ergebenden Hergang der Sache sowie auch die Kenntnis der Zeugen vom Sachverhalt überhaupt (Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 6. Aufl., Bern 2006, N 10.60). b. Von den einvernommenen Zeugen vermochte der Gemeindepräsident der Gemeinde Y., J., keine konkreten Aussagen in Bezug auf die Besprechung vom 7. Februar 2008 zu machen. Er gab aber immerhin zu Protokoll, dass in Frage gestellt worden sei, ob der Anlass des Bergrennens X.-Y. überhaupt noch durchgeführt werde, konnte sich jedoch nicht mehr daran erinnern, was genau besprochen worden sei und ob es ein Ergebnis der Besprechung gegeben habe (vgl. act. VI/5, S. 2). Diesbezüglich ebenfalls keine sachdienlichen Angaben sind der Aussage von K., sportlicher Leiter des Bergrennens H., zu entnehmen, der an besagter Besprechung nicht teilgenommen hat (act. VI/6). Lediglich B., Alleinaktionär der A., sagte während der vorinstanzlichen Einvernahme aus, der Rahmenveranstaltungsvertrag sei anlässlich der fraglichen Sitzung gekündigt worden. Selbst er relativierte seine Aussage aber im Rahmen der Ergänzungsfragen, indem er ausführte, er sei der Meinung, es sei eine Kündigung ausgesprochen worden und es sei in der Folge nur noch darum gegangen, die im Vertrag vereinbarten Positionen resp. Kosten auszuhandeln (vgl. act. VI/2, S. 3. f.). Demgegenüber gaben die Zeugen G., I. sowie F. einstimmig und in den wesentlichen Punkten deckungsgleich zu Protokoll, dass anlässlich der fraglichen Besprechung keine Kündigung ausgesprochen worden sei. Gemäss G. hätten sie eine Kostenzusammenstellung der A. entgegengenommen und mitgeteilt, dass sie innert Wochenfrist eine Antwort geben würden (act. VI/1, S. 3). Auf ähnliche Weise äusserte sich auch F.. Ihm zufolge hätten sie die Aufstellung (Kostenzusammenstellung) mitgenommen und gesagt, sie würden sich Gedanken machen, ob sie überhaupt in der Lage seien, Herrn B. die Ware abzukaufen. Herr B. resp. sein Rechtvertreter habe ihnen an dieser Sitzung einen Vorschlag gemacht, man könnte den Vertrag auflösen. Sie hätten gesagt, sie nähmen den Vorschlag entgegen und würden ihn mit ihrem Rechtsvertreter diskutieren und glaublich innert Wochenfrist Antwort geben (act. VI/4, S. 2 f.). Gemäss Aussage von I., sei nicht im Detail über eine Vertragsauflösung diskutiert worden, er sei aber klar der Meinung gewesen, dass der Vertrag aufgelöst werde. Seines Erachtens habe man noch einvernehmliche Lösungen finden wollen. Er würde nicht sagen, dass seitens Herrn F. von einer Kündigung
Seite 10 — 21 gesprochen worden sei. Er könne sich nicht daran erinnern, dass das Wort Kündigung gefallen sei. Sodann habe er sich notiert, dass Herr B. gesagt habe, man müsse eine Vertragsablösung mit Folgekosten diskutieren (act. VI/3, S. 3). c. Aufgrund der Akten liegt somit lediglich eine Zeugenaussage – nämlich diejenige von B. – im Recht, der zufolge anlässlich der Besprechung vom 7. Februar 2008 eine Kündigung ausgesprochen worden sein soll. Ungeachtet dessen ist die Vorinstanz indessen zur Feststellung gelangt, D. habe an besagtem Tag gegenüber der A. erklärt, den Rahmenveranstaltungsvertrag aufzulösen und die A. habe die entsprechende Erklärung angenommen. Obschon die Vorinstanz ebenfalls erwogen hat, die Aussage von B. sei mit allergrösster Zurückhaltung zu würdigen, da er als Alleinaktionär und Geschäftsführer der A. deren Rechtsvertreter instruiert, vom Inhalt der Rechtsschriften Kenntnis gehabt und ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, weshalb sie für sich allein nicht genüge, um den in ihr dargestellten Sachverhalt rechtsgenügend zu beweisen (angefochtenes Urteil S. 18, E. 3.f.cc.bbb), scheint sie sich im Rahmen der Beweiswürdigung dennoch im Wesentlichen auf diese abgestützt zu haben. Dies ist aufgrund der übrigen im Recht liegenden Zeugenaussagen nicht nachvollziehbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Angaben von B. nach Auffassung der Vorinstanz detailreich, anschaulich und in sich geschlossen seien. Hält man sich nämlich vor Augen, dass die Prozessinstruktion im vorliegenden Fall durch ihn erfolgt ist und er auch die Rechtsschriften kennt (vgl. act. VI/ 2, S. 1), so ist dies weder erstaunlich noch ein Grund dafür, dieser Aussage einen grösseren Beweiswert beizumessen als den übrigen, insbesondere derjenigen von I.. Immerhin handelt es sich bei ihm – bezogen auf diejenigen Zeugen, welche hinsichtlich der fraglichen Sitzung vom 7. Februar 2008 konkrete Hinweise machen konnten – um die einzige Person, welche in der vorliegenden Angelegenheit keine eigennützigen Interessen verfolgt. Der Berufungsklägerin ist daher insoweit zuzustimmen, als es sich bei der Zeugenaussage von I. mithin um die neutralste und objektivste von allen handelt. Die Vorinstanz zog diesbezüglich in Erwägung, seine Aussage sei detailliert und im Kern in sich geschlossen, womit sie wesentliche Merkmale einer wahrheitsgetreuen Aussage aufweise. Sie sei jedoch insofern widersprüchlich, als er zunächst den Eindruck erwecke, Peter Dietsche habe unmittelbar nach ihm gesprochen, später jedoch angebe, sich an die Reihenfolge der einzelnen Voten nicht mehr erinnern zu können, nur um diese Aussage im Laufe der Befragung erneut zu berichtigen und festzuhalten, dass Peter Dietsche vor F. gesprochen und festgehalten habe, dass die Besprechung unpräjudiziell sei. In Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem die Parteien die Unpräjudizierlichkeit der Besprechung ver-
Seite 11 — 21 einbart hätten, erscheine die Aussage des ZI. somit unklar und damit wenig glaubhaft, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass sich die Rechtsanwälte der Parteien bei der Besprechung eingeschaltet hätten, bevor festgestanden habe, dass die Zusammenarbeit der Parteien beendet sei (angefochtenes Urteil S. 19 f., E. 3.f.dd.bbb). Diese Begründung überzeugt nicht. Zum einen vermag sich der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch in der Aussage von I. dem angerufenen Gericht anhand des bezirksgerichtlichen Einvernahmeprotokolls nicht zu erschliessen. So sagte dieser aus, dass er die Sitzung geleitet und eröffnet habe. Es habe nicht lange gedauert und man sei relativ rasch auf den Punkt gekommen. Es sei ausgeführt worden, dass die Besprechung keine rechtlichen Konsequenzen haben soll, d.h. ohne präjudizielle Wirkung verlaufe. Dies sei von Herrn Dietsche ausgeführt worden. Er habe für sich gedacht, das komme so nicht gut. Wenn solche Ausführungen zu Beginn gemacht würden, trage dies nicht zu einem positiven Klima bei (act. VI/2, S. 1). Im Rahmen der Ergänzungsfragen gab er sodann zu Protokoll, er sei sich sicher, dass zuerst, d.h. vor Herrn F., Rechtsanwalt Dietsche das Wort ergriffen und Ausführungen zum unpräjudizierlichen Verhandlungsverlauf gemacht habe. Deshalb sei auch das Statement von Herrn F. zustande gekommen: „Dann machen wir das halt alleine“. In Bezug auf die in der vorinstanzlichen Begründung aufgeführte Reihenfolge der einzelnen Voten gab I. lediglich zur Antwort, er wisse nicht mehr, in welcher Reihenfolge er an der Sitzung das Wort erteilt habe (act. VI/2, S. 4). Er hat mithin betreffend die Frage, wer nach der Eröffnung der Besprechung als erster das Wort ergriffen habe, seine zu Beginn der Einvernahme getätigte Aussage im Rahmen der Ergänzungsfragen nicht nur bestätigt, sondern vielmehr noch – wohlgemerkt unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage (Art. 307 StGB) – bekräftigt, sich sicher zu sein, dass es sich dabei um Rechtsanwalt Dietsche handelte. Dass er hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Besprechung nicht mehr wusste, in welcher Reihenfolge er den anwesenden Personen das Wort erteilt hatte, stellt hinsichtlich der Frage nach der ersten Wortmeldung von Rechtsanwalt Dietsche entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedenfalls keinen Widerspruch dar. Zum anderen ist die vorinstanzliche Begründung aber auch deshalb nicht haltbar, als seine Aussage in diesem konkreten Punkt von den Zeugen G. und F. übereinstimmend bestätigt wird. So gaben diese ebenfalls zu Protokoll, dass nach der Begrüssung durch I. die beiden Rechtsvertreter vereinbart hätten, die Äusserungen an der Verhandlung sollten unpräjudiziell erfolgen (vgl. act. VI/1, S. 3; VI/4, S. 2). Auch unter diesem Aspekt ist weder verständlich noch nachvollziehbar, aus welchem Grund die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussage von I. in Zweifel gezogen hat, zumal einzig B. eine davon abweichende Aussage gemacht hat. Die Aussage von I. hat
Seite 12 — 21 aber auch deshalb als besonders glaubhaft zu gelten, weil er darüber hinaus noch erklärt hat, weshalb er sich so genau daran erinnere, dass Rechtsanwalt Dietsche als erster Redner die Unpräjudizierlichkeit angesprochen hat. Er habe für sich gedacht, das komme so nicht gut, weil dies nicht zu einem positiven Klima beitrage, wenn solche Ausführungen bereits zu Beginn gemacht würden (act. VI/2, S. 1). Insgesamt steht damit fest, dass sich I. entgegen der vorinstanzlichen Auffassung widerspruchsfrei geäussert und in sich stimmige Angaben zur fraglichen Besprechung gemacht hat. Demnach besteht – namentlich aufgrund dessen, dass er in der vorliegenden Angelegenheit keine eigennützigen Interessen verfolgt und insofern als besonders neutral und objektiv bezeichnet werden muss – auch kein Anlass, die Glaubhaftigkeit seiner Aussage anzuzweifeln, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Urteil getan hat. Seiner Aussage ist aus den vorerwähnten Gründen gar eine erhöhnte Beweiskraft zuzuerkennen. Lauten mithin aber drei von vier Zeugenaussagen übereinstimmend dahingehend, dass seitens der Berufungsklägerin anlässlich der Besprechung vom 7. Februar 2008 keine Kündigung des Rahmenveranstaltungsvertrags ausgesprochen worden sei, so lässt sich die gegenteilige vorinstanzliche Auffassung zumindest aufgrund der aktenkundigen Zeugenaussagen nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr ist aufgrund einer Würdigung der Zeugenaussagen festzuhalten, dass die Parteien am 7. Februar 2008 zwecks Aussprache sowie Festlegung des weiteren Vorgehens zusammengekommen sind. Die Auflösung des Vertrags und die entsprechenden Modalitäten, insbesondere die damit verbunden Kostenfolge, wurden dabei einer parteilichen Regelung vorbehalten. d. Dieser Auslegungsvariante entsprechen ferner auch die im Recht liegenden Aktenstücke BB 5 und BB 6. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 (BB 5) stellte Rechtsanwalt Dietsche als Vertreter der A. dem Vertreter von D. einen Entwurf des Aufhebungsvertrags zu. Darin führte er wörtlich aus: „Die Zahlung basiert auf dem am 7. April 2005 abgeschlossenen Rahmenveranstaltungsvertrag, der durch diese Vereinbarung aufgehoben werden soll.“ In Ziff. I.3 des Entwurfs der Aufhebungsvereinbarung (BB 6) wird festgehalten: „Die Parteien sind übereingekommen, diesen Rahmenveranstaltungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Künftighin, d.h. ab dem Jahr 2008 wird D. die Veranstaltung im eigenen Namen, auf eigenes Risiko und auf eigene Rechnung hin durchführen. A. scheidet demzufolge mit Unterzeichnung und nach vollständiger Erfüllung der Verpflichtungen, welche D. gestützt auf diesen Vertrag übernimmt, aus dem bisherigen gemeinsamen Veranstaltungsprojekt aus. Die vorzeitige Kündigung erfolgt gestützt auf die im Vertrag vom 7.04.2005 getroffene Regelung (Ziff. Nichtverlänge-
Seite 13 — 21 rung/Kündigung, insbesondere gemäss Ziff. 2).“ In Ziff. II.1 wird sodann folgende Vertragsklausel festgehalten: „Die Parteien lösen hiemit (recte hiermit) den Rahmenveranstaltungsvertrag vom 7. April 2005 im gegenseitigen Einvernehmen auf und verpflichten sich zu den nachfolgenden Leistungen.“ Diese beiden Klauseln widersprechen in eklatanter Weise der Sachdarstellung der Berufungsbeklagten, wonach der Vertrag bereits anlässlich der Sitzung vom 7. Februar 2008 einseitig durch die Berufungsklägerin gekündigt worden sein soll. Dasselbe gilt für die Zusicherung von Rechtsanwalt Dietsche im vorerwähnten Schreiben, wonach er der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 150'000.-- im Falle, dass keine Einigung über den Aufhebungsvertrag zustande komme sollte, zurückbezahlen werde. Auch dies steht in offensichtlichem Widerspruch zu der im vorliegenden Verfahren vertretenen Ansicht, dass der Vertrag einseitig gekündigt worden und der Betrag von Fr. 150'000.-- nebst den nachgewiesenen Investitionskosten aufgrund dieser Kündigung geschuldet sei. Eine allfällige Rückerstattung des nach Auffassung der Berufungsbeklagten geschuldeten Betrags stünde unter diesen Umständen gar nicht mehr zur Diskussion. e. Die Begründung, mit welcher die Vorinstanz die erwähnten Aktenstücke BB 5 und BB 6 zu relativieren versucht, ist denn auch alles andere als überzeugend. In Bezug auf den Entwurf des Aufhebungsvertrags vertritt sie die Auffassung, diesem könne nichts zur Art der Vertragsauflösung entnommen werden. Die A. dürfte ihre entsprechenden Aussagen vielmehr bewusst unklar formuliert haben, um es den Parteien zu ermöglichen, ihre Sichtweise in der einvernehmlichen Vereinbarung wiederzufinden. Ein solches Vorgehen erhöhe die Chancen einer einvernehmlichen Einigung und es sei unproblematisch, wenn sich die fraglichen Textpassagen – wie vorliegend – nicht unmittelbar auf die Leistungspflichten der Parteien bezögen. Dass die A. im Vergleichsentwurf nicht nur von einer einseitigen, sondern zugleich von einer einvernehmlichen Auflösung des Rahmenveranstaltungsvertrags spreche, lasse somit nicht darauf schliessen, dass sie von einem bestehenden Vertrag ausgegangen sei. Der fragliche Vergleichsentwurf wecke damit keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit des gerichtlichen Beweisergebnisses (angefochtenes Urteil S. 26, E. 3.h). Diese Erwägungen sind nicht nachvollziehbar. Sollte es nämlich tatsächlich zutreffen, dass die Berufungsbeklagte ihre Aussagen bewusst unklar formuliert hat, um es den Parteien zu ermöglichen, ihre Sichtweise in der einvernehmlichen Vereinbarung wiederzufinden, so wären die entsprechenden Erklärungen jedenfalls in Anwendung der Unklarheitsregel zu Lasten der Verfasserin, mithin der Berufungsbeklagten, auszulegen. Ein Widerspruch innerhalb Ziff. I/3 des Vertragsentwurfs, wie ihn die Vorinstanz fest-
Seite 14 — 21 gestellt hat, ist denn auch nicht auszumachen. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Parteien übereingekommen sind, den Rahmenveranstaltungsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen aufzulösen. Ebenso deutlich wird darauf hingewiesen, dass die A. erst mit Unterzeichnung aus dem bisherigen Veranstaltungsprojekt ausscheidet, womit auch diese Bestimmung ihrer Argumentation in offenkundiger Weise widerspricht. Dass im letzten Satz der genannten Vertragsklausel von Kündigung die Rede ist, vermag am gemeinsamen Aufhebungsbeschluss und –willen der Parteien nichts zu ändern (vgl. BB 6, S. 2). Im Übrigen könnte die Berufungsbeklagte aus den nach Ansicht der Vorinstanz widersprüchlichen Äusserungen – wie bereits erwähnt – aber selbst dann nichts zu ihren Gunsten ableiten, sondern müsste sich diese als Verfasserin des redigierten Vertragstextes vielmehr entgegenhalten lassen, wenn ein solcher Widerspruch erkennbar wäre, was nach dem Gesagten vorliegend gerade nicht der Fall ist. f. Im Zusammenhang mit dem Begleitschreiben zum Vertragsentwurf von Rechtsanwalt Dietsche vom 20. Februar 2008 führte die Vorinstanz sodann aus, dass darin zwar mehrfach von einem Aufhebungsvertrag resp. einer Aufhebungsvereinbarung die Rede sei, jedoch weder diese Formulierungen noch die von der A. signalisierte Bereitschaft, die vor Abschluss des Vergleichs an sie zu überweisenden Fr. 150'000.-- zurückzuerstatten, wenn sich die Parteien nicht einigen könnten, Rückschlüsse auf die Art der Vertragsauflösung zuliessen. Freilich liessen sich die fraglichen Formulierungen ohne weiteres – wie von D. geltend gemacht – dahingehend verstehen, dass die Parteien den Rahmenveranstaltungsvertrag mittels des vorgeschlagenen Vergleichs in gegenseitigem Einvernehmen auflösen und die sich daraus ergebenden Leistungspflichten einvernehmlich regeln wollten. Ebenso gut könne der Begriff des Aufhebungsvertrags jedoch im Zusammenhang mit einer bereits vollzogenen Vertragsauflösung verwendet werden. In diesem Fall beziehe er sich nicht auf die Auflösung des Rahmenvertrags als solches, sondern auf die sich aus der einseitigen Vertragsauflösung ergebenden Leistungspflichten der Parteien, wie sie sich aus dem Rahmenveranstaltungsvertrag selbst bzw. den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ergäben. Diese Leistungspflichten hätten die Parteien mit dem Aufhebungsvertrag zurückzunehmen und durch die im Vergleichentwurf getroffene Regelung zu ersetzen beabsichtigt (angefochtenes Urteil, S. 26 f., E. 3.h). Diese Interpretation zielt mit Blick auf den jeweiligen Wortlaut des Vertragsentwurfs sowie des Begleitschreibens, welche beide – dies sei an dieser Stelle noch einmal erwähnt – von der A. bzw. deren Rechtsvertreter abgefasst worden sind, ins Leere und wirkt geradezu konstruiert. Im betreffenden Schreiben an den Rechtsvertreter von D. führte Rechts-
Seite 15 — 21 anwalt Dietsche aus, dass er ihm abmachungsgemäss den Entwurf der Aufhebungsvereinbarung sende. Wie vereinbart bezahle D. den Betrag von Fr. 150'000.- - und erhalte damit die Rechte an der Durchführung der Veranstaltung H.. Die Zahlung basiere auf dem am 7. April 2005 abgeschlossenen Rahmenveranstaltungsvertrag, der durch diese Vereinbarung aufgehoben werden soll. Im weiteren Verlauf des Schreibens bat er den berufungsklägerischen Rechtsvertreter um kurzfristige Rückäusserung, ob er mit dem Aufhebungsvertrag einverstanden sei. Anschliessend erwarte er die Überweisung des Betrags von Fr. 150'000.-- auf sein angegebenes Konto. Er werde diesen Betrag erst dann an seine Klientschaft weiterleiten, wenn ihm ein von ihm im Original unterzeichnetes Exemplar des Aufhebungsvertrags vorliege. Sollte es zu keiner Einigung kommen, würde er den Betrag an die Einzahleradresse rücküberweisen (vgl. BB 5). Wie die Vorinstanz aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss gelangen konnte, der Begriff des Aufhebungsvertrags könne ebenso gut im Zusammenhang mit einer bereits vollzogenen Vertragsauflösung verwendet worden sein, vermag sich dem angerufenen Gericht nicht zu erschliessen, wird im betreffenden Schreiben doch explizit auf den Rahmenveranstaltungsvertrag vom 7. April 2005 Bezug genommen und ausgeführt, dass dieser mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung aufgehoben werden soll. Mit keinem Wort wird indessen darauf eingegangen, dass besagter Vertrag bereits gekündigt worden ist und sich der Entwurf der Aufhebungsvereinbarung lediglich noch mit den daraus resultierenden Leistungspflichten befassen soll. Dies erscheint insbesondere unter dem Aspekt, dass besagtes Schreiben von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, ungewöhnlich. Die gewählte Formulierung lässt vielmehr darauf schliessen, dass selbst der Rechtsvertreter der A. zum damaligen Zeitpunkt der Meinung war, der Rahmenveranstaltungsvertrag werde erst mit Abschluss der ausgefertigten Aufhebungsvereinbarung aufgelöst. Es ist davon auszugehen, dass er – wäre dem nicht so gewesen – eine andere, auf die bereits erfolgte einseitige Kündigung seitens von D. Bezug nehmende, Formulierung gewählt hätte. g. Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Würdigung der Zeugenaussagen durch die Vorinstanz sowohl bezüglich Beurteilung und Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen als auch bezüglich der Wertung der einzelnen Aussagen selbst äusserst selektiv erfolgte. Aber auch die übrigen Akten wurden einer einseitigen Beurteilung unterzogen. So wurde neben der Zeugenaussage von B. mitunter auch die E-Mail von G. an die L. vom 8. Februar 2008 (KB 8) als Beweis für die angeblich Tags zuvor ausgesprochene einseitige Kündigung durch die Berufungsklägerin gewertet, wohingegen die erwähnten und viel aussagekräftigeren BB 5
Seite 16 — 21 und BB 6 aus unerfindlichen Gründen relativiert wurden. Soweit sich die Vorinstanz für die Bestätigung ihrer Ansicht auf besagtes E-Mail stützen will, kann ihr auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Zwar ist darin tatsächlich die Rede davon, dass der Auftrag von D. an die A. aufgehoben sei und die A. nichts mehr mit dem Rennen zu tun habe. Andererseits wird aber auch klar von einer „Trennung in gegenseitigem Einvernehmen“ gesprochen und nicht von einer einseitigen Kündigung. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von klaren und unmissverständlichen Aussagen spricht (angefochtenes Urteil S. 21, E. 3.f.ee.bbb), kann ihr darin nur insoweit beigepflichtet werden, als anhand dieses Schreibens bestätigt wird, dass von einer einseitigen Kündigung keine Rede sein kann. Da sich die Parteien während der Besprechung darauf geeinigt hatten, dass der Rahmenveranstaltungsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst werden soll, kommunizierte G. dies gegenüber der L., welche in der Vergangenheit stets als Sponsor aufgetreten war. Dass er dabei eine absolute Formulierung verwendete, aus welcher der Schluss gezogen werden könnte, der Vertrag sei bereits aufgelöst worden, vermochte er in seiner Zeugeneinvernahme durchaus plausibel und glaubwürdig zu begründen. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit habe er gegenüber der L. verbindlich auftreten müssen, da der Sponsorvertrag mit dieser für die Durchführung des Anlasses elementar gewesen sei. Er habe die L. bewusst bei der Stange halten wollen und ihr deshalb gesagt, dass es so weitergehen solle. Er habe Angst gehabt, dass sie den Bettel hinwerfe, wenn er nicht konkret werde. Deshalb und damit mit den Verhandlungen bereits habe begonnen werden können, habe er eine verbindliche Formulierung gewählt (vgl. act. VI/1, S. 3 ff.). Diese Argumentation ist sowohl im Hinblick auf die damals herrschenden zeitlichen Umstände als auch darauf, dass ein finanzstarker Sponsor für die Durchführung des Anlasses unerlässlich ist, nachvollziehbar und verständlich. Aus dem gleichen Grund wurde auch bereits kurz nach der Besprechung vom 7. Februar 2008 mit der Zusammenstellung eines neuen Organisationskomitees begonnen, galt es schliesslich, keine Zeit mehr zu verlieren. Selbst wenn aber an der Glaubwürdigkeit dieser Aussage Zweifel bestünden, vermöchten diese aufgrund der vorangegangenen Ausführungen am Beweisergebnis nichts zu ändern. h. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund des Beweisergebnisses nicht von einer einseitigen Kündigung anlässlich der Besprechung vom 7. Februar 2008 ausgegangen werden kann. Die Zeugenaussagen und das übrige Aktenmaterial sprechen überwiegend dagegen. Danach dürfte es sich vielmehr so verhalten haben, dass sich die Parteien auf eine Vertragsauflösung mit Folgekosten einigten, zu beiden Punkten aber noch keinen definitiven Entscheid fassten.
Seite 17 — 21 Es wäre im Übrigen auch äusserst ungewöhnlich, wenn die beiden Organvertreter von D. in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters eine mündliche Kündigung ausgesprochen hätten, ohne deren Tragweite, namentlich die finanziellen Folgekosten, zu kennen. Die finanziellen Konsequenzen dürften wohl wesentlich für einen allfälligen Kündigungsentscheid gewesen sein, zumal die Forderungen der A. erheblich waren (vgl. BB 4, Übernahmekosten in Höhe von Fr. 514.300.--). Unter diesen Umständen würde es jeglicher Lebenserfahrung widersprechen, wenn ein Entscheid dieser Grössenordnung ohne Kenntnis der genauen Konsequenzen spontan anlässlich einer Sitzung mündlich und ohne Rücksprache mit dem Vorstand von D. getroffen worden wäre. Aufgrund der Zeugenaussagen und der Akten ist eine Kündigung jedenfalls nicht ausgewiesen. Beweispflichtig hierfür wäre gemäss Art. 8 ZGB aber die A., da sie es ist, die Ansprüche aus der behaupteten Kündigung ableiten will. 4.a. Ist somit nach den vorangegangenen Ausführungen anlässlich der Besprechung vom 7. Februar 2008 keine einseitige Kündigung des Rahmenveranstaltungsvertrags erfolgt und konnte auch im Rahmen der darauffolgenden Verhandlungen keine Einigung gefunden werden, hatte der Vertrag vom 7. April 2005 folglich nach wie vor Bestand. Nachdem die Gespräche über eine einvernehmliche Lösung gescheitert waren, forderte D. die A. auf, das Bergrennen H. vertragsgemäss auch in den Jahren 2008 und 2009 durchzuführen (BB 7 und 8). Die A. lehnte dies in der Folge ab (KB 11), woraufhin sie mit Schreiben von D. vom 4. März 2011 (BB 9) erneut aufgefordert wurde, die Organisation und Durchführung innert 10 Tagen zuzusichern mit der Androhung, andernfalls sehe sie sich veranlasst, hierfür selbst besorgt zu sein und für daraus entstehende Nachteile Schadenersatz geltend zu machen. Nach ungenutztem Ablauf der Frist organisierte D. den Anlass in den Jahren 2008 und 2009 selbst. Die von der Berufungsbeklagten angerufene Klausel des Rahmenveranstaltungsvertrags, auf welche sie ihre geltend gemachte Forderung stützt, gelangt im vorliegenden Fall somit von Vornherein nicht zur Anwendung. Danach würde D. der A. einen Betrag von Fr. 150'000.-für die an der Veranstaltung erworbenen Rechte zuzüglich der nachweislichen Investitionskosten schulden, falls sie bis zum 15. November 2009 beschlossen hätte, die Veranstaltung nicht mehr mit der A. durchzuführen (KB 1, S. 4, Ziff. 2). Wurde der Vertrag von D. hingegen nicht aufgelöst, kann die Klage jedenfalls nicht gestützt auf diese Bestimmung gutgeheissen werden. b. Die Berufungsklägerin hat sich aber auch keiner anderen Vertragsverletzung schuldig gemacht, gestützt auf welche eine Forderung ausgewiesen wäre. Sie ist vielmehr gesetzeskonform vorgegangen. Nachdem die A. die Erfüllung des
Seite 18 — 21 Vertrags abgelehnt hatte, befand sie sich in Verzug, woraufhin D. ihr Nachfrist angesetzt hat, um die Vertragserfüllung zuzusichern. Dies hat die A. abermals abgelehnt. Auch auf eine letzte Aufforderung hin mit Ansetzung einer 10-tägigen Frist unter Androhung, dass D. den Anlass ansonsten selber durchführen werde, erfolgte seitens der A. keine Zusicherung. In der Folge verzichtete D. auf nachträgliche Leistung und machte geltend, sie werde Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen. Dies Vorgehensweise entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 97 ff. OR, namentlich Art. 107 OR). Eine vertragliche Anspruchsgrundlage für die eingeklagte Forderung entfällt somit. c. Die Klage kann sich auch nicht auf eine ausservertragliche Grundlage stützen. In Betracht käme allenfalls ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR). Ein solcher entfällt vorliegend bereits deshalb, weil die Berufungsbeklagte keine entsprechende Bereicherung geltend macht und unter Beweis stellt. Ausserdem hatte der Rahmenveranstaltungsvertrag in der fraglichen Zeitspanne, auf welche sich die Forderung bezieht, nach wie vor Geltung. Wie bereits erwähnt verzichtete D. auf nachträgliche Erfüllung und stellte stattdessen die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung in Aussicht. Im Unterschied zu einem Vertragsrücktritt blieb der Vertrag damit aufrechterhalten (vgl. etwa Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N 3 zu Art. 107 OR). Hatte der Vertrag weiterhin Bestand, kann aber nicht gesagt werden, die früher erbrachten (Teil-)Leistungen der A., die auch in den Jahren 2008 und 2009 weiterverwendet werden konnten und allenfalls zu einer Bereicherung von D. hätten führen können, seien in ungerechtfertigter Weise erbracht worden. Für deren Erbringung bestand eine vertragliche Verpflichtung und somit ein Rechtsgrund. Auch aus diesem Grund entfällt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Weitere Anspruchsgrundlagen für die eingeklagte Forderung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 5. Doch selbst wenn entgegen obigen Ausführungen von einer einseitigen Kündigung des Vertragsverhältnisses anlässlich der Besprechung vom 7. Februar 2008 auszugehen wäre, gelänge für die Rechtsfolgen der Kündigung nicht ohne Weiteres die von der A. angerufene Klausel des Rahmenveranstaltungsvertrags (KB 1, Ziff. 2, S. 4) zur Anwendung. Der Rahmenveranstaltungsvertrag geht grundsätzlich von einer festen Vertragsdauer von fünf Jahren aus. Danach verlängert er sich automatisch um jeweils drei Jahre (KB 1, Ziff. 1, S. 3). Gemäss Wortlaut der Nichtverlängerungs-/Kündigungsklausel ist eine einseitige Vertragsauflösung erstmals auf den 15. November 2009 vorgesehen. Für den Fall, dass D. von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und somit auf eine weitere Verlängerung ver-
Seite 19 — 21 zichtet, hätte die A. die an der Veranstaltung erworbenen Rechte gegen Entschädigung zur Verfügung gestellt. Eine vorzeitige Kündigung wird in dieser Klausel nicht geregelt. Die Vorinstanz zog in Erwägung, die fragliche Übereinkunft räume der Berufungsklägerin das Recht ein, den Rahmenveranstaltungsvertrag ohne Zustimmung der Berufungsbeklagten aufzulösen, mithin werde ihr ein vertragliches Gestaltungsrecht zuerkannt, das es ihr erlaube, den Vertrag unter Beachtung des vertraglich fixierten Termins jederzeit durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung aufzulösen. Diese Bestimmung gelte sodann nicht nur für die Beendigung des Vertrags nach Ablauf der ordentlichen Vertragsdauer, sondern regle überdies die vorzeitige Vertragsauflösung (angefochtenes Urteil S. 30 f., E. 4.e). Diese Auslegung widerspricht dem Vertragsinhalt indessen nicht nur in grammatikalischer, sondern gleichwohl auch in teleologischer Hinsicht. Aufgrund der vertraglichen Konzeption ist nämlich klar, dass die Parteien die Absicht hatten sich für die Organisation des Anlasses in den ersten fünf Jahren fest zu binden. Ausgenommen davon wurde der Fall der objektiven Unmöglichkeit infolge einer allfälligen Nichterteilung der notwendigen Bewilligungen (KB 1, Ziff. 1, S. 4). Eine Vereinbarung über eine einseitige Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der ordentlichen Vertragsdauer fehlt hingegen gänzlich und ist auch durch Auslegung nicht zu ermitteln. Würde man mit der Vorinstanz von einem jederzeit, einseitig ausübbaren Kündigungsrecht der Berufungsklägerin ausgehen, wäre sowohl die erstmalig feste Vertragsdauer von fünf Jahren als auch die anschliessende, automatische Verlängerung um jeweils drei Jahre nicht nur völlig widersinnig, sondern reine Makulatur. Hätte den Parteien bei Vertragsschluss eine derartige Bestimmung tatsächlich vorgeschwebt, hätten sie schlicht ein entsprechendes jährliches Kündigungsrecht vereinbart. Mit dem Titel „Nichtverlängerung/Kündigung“ sollte wohl eher zum Ausdruck gebracht werden, dass das Vertragsverhältnis auch nach der festen Dauer von fünf Jahren nicht automatisch endet, sondern es hierfür zusätzlich einer Kündigung bedarf, andernfalls der Vertrag um drei weitere Jahre verlängert wird. Demnach hätte sich die A. bei Annahme einer vorzeitigen Kündigung durch D., d.h. bei Annahme einer Kündigung vor Ablauf der fünfjährigen, festen Vertragsdauer nicht auf die fragliche Klausel berufen können. Vielmehr hätte sie eine Nichterfüllung des Vertrags und den dadurch entstandenen Schaden geltend machen müssen. Einen solchen Schaden hat sie jedoch nicht substantiiert. Somit wäre die Klage selbst bei Annahme einer einseitigen Kündigung abzuweisen. 6. Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage sowie die Anschlussberufung abzuweisen. Auf die Frage der nach Auffassung der Berufungsbeklagten von der Vorinstanz angeblich
Seite 20 — 21 zu Unrecht nicht zugesprochenen Investitionskosten in Höhe von Fr. 78'793.45 braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bedarf es mithin einer Korrektur der vorinstanzlichen Kostenverteilung. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Überdies wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR). Die Kosten des Kreisamts Chur sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens gehen in Gutheissung der Berufung demzufolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, welche die Berufungsklägerin überdies aussergerichtlich zu entschädigen hat. Der damalige Rechtsvertreter von D., Rechtsanwalt M., hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote in Höhe von Fr. 24'548.95 (inkl. MWSt [BB 11]) eingereicht. Der Rechtsvertreter der Gegenpartei, Rechtsanwalt Peter Dietsche, hat demgegenüber eine Parteientschädigung von Fr. 34'867.45 (inkl. MWSt [KB 47]) geltend gemacht, welche von der Vorinstanz auf Fr. 26'884.70 zuzüglich Mehrwertsteuer gekürzt und für angemessen befunden wurde. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, der zahlreichen Zeugeneinvernahmen, an welchen jeweils beide Rechtsvertreter anwesend waren, sowie der zeitlichen Inanspruchnahme für die Ausarbeitung der Rechtsschriften kann wohl von einem vergleichbaren Aufwand der beiden Rechtsvertreter ausgegangen werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Parteientschädigung zugunsten der Berufungsklägerin in der geltend gemachten Höhe von Fr. 24'548.95 (inkl. MWSt) als ausgewiesen. Dies hat umso mehr zu gelten, als dieser Betrag immer noch unter der von der Vorinstanz gekürzten Honorarnote der Berufungsbeklagten liegt. b. Nach den gleichen Grundsätzen sind die Kosten des vorliegenden Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens zu verteilen. Rechtsanwalt Thomas Castelberg unterliess es, eine detaillierte Honorarnote vorzulegen, weshalb die Höhe der Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist. Angesichts des Aufwands sowie der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, insbesondere im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem umfangreichen Urteil der Vorinstanz, erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. MWSt) als angemessen.
Seite 21 — 21 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 15. September 2009 aufgehoben. 2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 3. Die Klage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Kreisamts Chur von Fr. 300.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 13'980.35 (Gerichtsgebühren Fr. 5'000.--, Schreibgebühren Fr. 1'746.--, Bargebühren Fr. 634.35, Streitwertzuschlag Fr. 6'600.--) gehen zu Lasten der A. AG, welche D. überdies für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 24'548.95 (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 5. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von Fr. 8'000.-- zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 368.--, insgesamt somit Fr. 8'368.- -, gehen zu Lasten der A. AG, welche D. überdies für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren mit Fr. 4'500.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 6. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: