Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 09 5 Urteil II. Zivilkammer Besetzung Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Michael Dürst Redaktion Aktuarin Thöny __________________________________________ In der Zivilsache des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adriano Marti, Steinen, 8492 Wila, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur vom 20. Januar 2009, mitgeteilt am 21. Januar 2009 (Prozess−Nr. 130−2008−206), betreffend Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO, hat sich ergeben:
2 Sachverhalt A. Mit Prozesseingabe vom 4. Juli 2008 an das Bezirksgericht Plessur machte X. verschiedene Ansprüche aus Arbeitsvertrag gegenüber A. geltend. Am 16. Juli 2008 liess er sodann für jenes Verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellen. Der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur erachtete die Voraussetzungen für die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der eingereichten Unterlagen als erfüllt und bewilligte das Gesuch von X. mit Verfügung vom 6. August 2008. B. Mit Verfügung vom 29. September 2008 schrieb das Bezirksgerichtspräsidium Plessur die Forderungsklage aus Arbeitsvertrag gestützt auf Art. 83 ZPO ab, da die Einreichung der Prozesseingabe verspätet erfolgt sei, die 20-tägige peremptorische Leitscheinfrist mithin bereits abgelaufen gewesen sei. Diese Abschreibungsverfügung ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. C. Am 17. November 2008 reichte der Rechtsvertreter von X., Rechtsanwalt lic. iur. Adriano Marti, eine detaillierte Honorarnote ein, mit welcher er für das Verfahren vor Bezirksgericht einen Aufwand von Fr. 2'880.-- zuzüglich Spesen von Fr. 82.-geltend machte. D. Mit Stellungnahme vom 27. November 2008 beantragte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden die Überprüfung der geltend gemachten anwaltlichen Bemühungen auf deren Angemessenheit und Erforderlichkeit. E. Mit Verfügung vom 20. Januar 2009, mitgeteilt am 21. Januar 2009, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium wie folgt: „1. Im Verfahren Proz.Nr. 110-2008-41 X. gegen A. wird Rechtsanwalt lic. iur. Adriano Marti keine Entschädigung zugesprochen. 2. (Rechtsmittelbelehrung). 3. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, X. habe durch die Tätigkeiten seines Rechtsvertreters keine verwertbare Leistung erhalten, zumal des Verfahren infolge der verspäteten Prosequierung des Leitscheins habe abgeschrieben werden müssen. Es könne daher nicht angehen, dass dem Kanton Graubünden Kosten überbunden würden, für die keine Gegenleistung erbracht worden sei. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass X. ein neues Verfahren beim zuständigen Kreisamt anhängig machen werde und sein Rechtsvertreter im Rahmen dieses Verfahrens die bereits erbrachten Leistungen in Rechnung stellen werde.
3 F. Gegen diese Verfügung vom 20. Januar 2009 liess X. mit Eingabe vom 11. Februar 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Die Verfügung vom 20. Jan. 2009 sei bezüglich Ziffer 1 des Dispositivs (keine Entschädigung an den Rechtsvertreter von J. Czekirda) aufzuheben. 2. Es sei dem unterzeichnenden Rechtsvertreter der detailliert aufgeführte und eingereichte Aufwand von 1390 Min. gemäss kantonalem Ansatz zzgl. Spesen auszurichten. 3. Es sei im Sinne von Art. 235 Abs. 3 ZPO ein neuer Entscheid zu fällen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“ G. Mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 16. Februar 2009 wurde der Rechtsvertreter von X. darauf hingewiesen, dass für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rechtsmittelverfahren ein neues Gesuch einzureichen sei. Ihm wurde eine Frist bis zum 6. März 2009 eingeräumt, um namens und im Auftrag seines Mandanten das erforderliche Gesuch nachzureichen. Sollte diese Frist unbenutzt verstreichen, werde kein URP-Verfahren eröffnet und der Antrag in Ziffer 4 der Beschwerde durch die Beschwerdeinstanz entschieden. Innert der angesetzten Frist ging seitens von X. kein neues Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein. H. Das Bezirksgericht Plessur sowie das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die in der Rechtsschrift und in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 47a ZPO können Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung seiner Entschädigung beim Kantonsgericht mit zivilrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzu-
4 geben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde von X. zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe wesentliche Grundsätze des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV verletzt, weshalb die Verfügung bereits aus diesem Grund aufgehoben werden müsse. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und auch des Bundesgerichts sei es den Gerichten nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen abzuschneiden. Die Partei sei vom Gericht nicht nur über den Eingang solcher Eingaben zu orientieren, sie müsse - auch ohne offiziellen Schriftenwechsel - die Möglichkeit zur Stellungnahme/Replik haben. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 habe ihn das Bezirksgericht Plessur über das Schreiben des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden vom 27. November 2008 informiert. Innert der angesetzten Frist habe er sich hierzu vernehmen lassen und beantragt, die Stellungnahme des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht nach der Überprüfung einzusehen und sich dazu vernehmen zu lassen. Die genannte Stellungnahme des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht sei ihm jedoch weder zur Orientierung noch zur Vernehmlassung zugesandt worden. Bis heute wisse er nicht, wie sich das Amt geäussert habe. b) Mit Schreiben vom 18. November 2008 übermittelte das Bezirksgericht Plessur dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote mit der Möglichkeit, bis zum 29. November 2008 dazu Stellung zu nehmen. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden teilte dem Bezirksgericht Plessur mit Schreiben vom 27. November 2008 mit, dass der Totalbetrag der Honorarnote von Fr. 2'962.-- etwas hoch erscheine. Im Rahmen eines Verfahrens, für welches die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei, dürften nur die Tätigkeiten des Rechtsanwalts entschädigt werden, welche sich vernünftigerweise in Erfüllung seiner Aufgaben ergeben hätten. Es werde daher die Überprüfung der geltend gemachten anwaltlichen Bemühungen auf deren Angemessenheit und Erforderlichkeit beantragt. Diese Stellungnahme des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2008 zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu bis zum 9. Januar 2009 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 teilte der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Plessur mit, er habe nur Tätigkeiten/Aufwand geltend gemacht, die ihm ab Einreichung der Klage entstanden und in Erfüllung
5 seiner Aufgabe erfolgt sei. Falls dies vom Amt für Zivilrecht anders gesehen würde, möchte er die Begründung dafür einsehen und dazu Stellung nehmen können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nimmt nicht der belastete Kostenträger, sondern der zuständige Einzelrichter oder der Vorsitzende des angerufenen erstinstanzlichen Gerichts die Überprüfung des geltend gemachten anwaltlichen Aufwands und dessen Festlegung vor. Dies ergibt sich bereits aus Art. 47 Abs. 4 ZPO. Den Kostenträgern steht diesbezüglich jeweils nur ein Anhörungsrecht zu. Der für die Gewährung zuständige Richter hat die vom Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote zu prüfen und sein Prüfungsergebnis in einem selbstständigen Entscheid festzuhalten (vgl. Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung, publiziert in ZGRG 04/03, S. 162 und 168.). Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben hat das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht unter Beilage der vom Rechtsvertreter eingereichten Honorarnote am 18. November 2008 zur Stellungnahme aufgefordert und dessen Einwände bei der Festlegung der Entschädigung berücksichtigt. Ein darüber hinausgehender Einbezug des Kostenträgers ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und im vorliegenden Fall auch nicht erfolgt. Die einzige Stellungnahme des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht datiert vom 27. November 2008 und wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, was dieser auch nicht bestreitet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV ist damit nachweislich ausgeschlossen. 3. Hinsichtlich des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums, keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen, wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob sich der Aufwand des Rechtsvertreters vernünftigerweise in Erfüllung seiner Aufgaben ergeben habe. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zumal dieser auch den Anspruch beinhalte, dass sich Gericht mit den wesentlichen Vorbringen der Partei auseinandersetze und eine nachvollziehbare Begründung liefere. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die anwaltliche Tätigkeit unterstehe dem Auftragsrecht, weshalb gerade kein Erfolg geschuldet sei. Die Argumentation der Vorinstanz würde dazu führen, dass nur der Anwalt der obsiegenden Partei entschädigt würde und derjenige der unterliegenden Partei leer ausgehe. Auch ihre Darlegung, dass der Kostenträger im Falle des Unterliegens nicht dafür einzustehen habe, gehe fehl. Die unentgeltliche Rechtspflege sei gerade nur bei Unterliegen relevant. Der Entscheid der Vorinstanz beruhe damit auf einer willkürlichen Würdigung der Sach- und Rechtslage und sei klar aktenwidrig.
6 a) Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) haben die an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wovon die Begründungspflicht einen wesentlichen Bestandteil bildet. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, auf welchen der Entscheid beruht. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich im Sinne einer Mindestanforderung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Vorliegend führte die Vorinstanz aus, das Verfahren in Sachen X. habe aufgrund der verspäteten Prosequierung des Leitscheins abgeschrieben werden müssen. Somit habe dieser durch die Tätigkeiten seines Rechtsbeistandes keine verwertbare Leistung erhalten. Es könne nun nicht angehen, dass dem Kostenträger Kosten überbunden würden, für die keine Gegenleistung erbracht worden sei. Aus dieser Begründung geht hervor, dass die Vorinstanz in der verspäteten Einreichung der Rechtsschrift einen Fehler des Beschwerdeführers respektive dessen Rechtsvertreters erblickte, weshalb dieser ihrer Ansicht nach die Abschreibung des Verfahrens selbst zu vertreten hatte. Dementsprechend erachtete die Vorinstanz die getätigten Aufwendungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit als unnötig und verweigerte dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für das Verfahren. Damit hat die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die aufgeführte Begründung genügt damit den oben genannten Mindestanforderungen, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden kann. b) Die Vorinstanz verzichtete auf die Zusprechung einer Entschädigung an X. mit der Begründung, das Verfahren habe aufgrund der verspäteten Prosequierung des Leitscheins abgeschrieben werden müssen, weshalb es nicht angehen könne, dass dem Kanton Graubünden die Kosten hierfür überbunden würden. Zwar trifft es zu, dass die Einreichung der Klage am 4. Juli 2008 nicht innert der 20-tägigen Prosequierungsfrist erfolgte. Diese Tatsache stand jedoch bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege fest. Mit anderen Worten fehlte es im Hauptverfahren an einer Prozessvoraussetzung, weshalb dieses von Beginn an als aussichtslos hätte bezeichnet werden müssen. Unter diesen Umständen hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gar nicht erst bewilligt wer-
7 den dürfen (vgl. Art. 42 Abs. 2 ZPO). Dennoch führte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur in seiner Verfügung vom 6. August 2008 aus, die Voraussetzungen für die Bewilligung seien aufgrund der eingereichten Unterlagen als erfüllt zu betrachten. Erst bei der Festlegung der Entschädigung des Parteivertreters machte die Vorinstanz geltend, die Abschreibung des Verfahrens sei infolge der verpassten Prosequierungsfrist erfolgt, weshalb eine Übernahme der Kosten durch den Kanton Graubünden ausser Betracht falle. Indem die Vorinstanz erst nach Abschluss des Hauptverfahrens bei der Prüfung der eingereichten Honorarnote aufgrund der verpassten Frist eine Entschädigung an X. verweigerte, ohne dass sich jedoch seit der Gutheissung des Gesuchs etwas geändert hatte, widerrief sie somit faktisch die vorgängig erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn der Richter aufgrund neuer Erkenntnisse zum Schluss kommt, dass sich die betroffene Partei nunmehr in einer aussichtslosen Rechtslage befindet. Aber auch bei einem aussichtslos gewordenen Verfahren darf die Bewilligung der URP nicht rückwirkend entzogen werden (vgl. zum Ganzen Brunner, a.a.O., S. 164). Somit durfte der Beschwerdeführer nach der Gutheissung seines Gesuchs in guten Treuen davon ausgehen, von der Bezahlung von Gerichtskosten und Kosten der Rechtsvertretung befreit zu sein. Zwar ist auch bei der Festlegung der Entschädigung des Parteivertreters grundsätzlich noch eine Kürzung der eingereichten Honorarnote möglich. Dies aber nur dann, wenn die in Rechnung gestellten Tätigkeiten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem instanzierten Gerichtsverfahren stehen, somit nicht unter den notwendigen Aufwand des Rechtsvertreters fallen. Eine Kürzung auf null, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist, fällt daher auch unter diesem Gesichtspunkt ausser Betracht. Somit steht fest, dass das Bezirksgerichtspräsidium zu Unrecht die Zusprechung einer Entschädigung an X. verweigert hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4. Was die Höhe der Entschädigung betrifft, führte die Vorinstanz aus, der unterzeichnende Rechtsvertreter habe einen Aufwand von 1390 Minuten ausgewiesen, was 23.16 Stunden und einem Betrag von Fr. 4'170.-- entspreche. Er verlange aber lediglich Fr. 2'962.--, was nicht zu beanstanden sei, da er einen tieferen Stundenansatz berechnen könne. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe keineswegs einen tieferen Stundenansatz berechnet, sondern den in Ziffer 4 der Verfügung vom 6. August 2008 verfügten. Das werde durch seine Rechnung in der Honorarnote belegt. Er habe auch nicht auf einen Teil seines Honorars verzichtet. Der Stundenansatz sei ohnehin knapp bemessen, die Infrastrukturkosten hoch und der tatsächliche Aufwand grösser als die eingereichten 1390 Minuten. Vorliegend habe das Excel-Programm fehlerhaft funktioniert und im Endresultatfeld „Aufwand“
8 nur die 960 Minuten der Klageerstellung berechnet. Da der Aufwand über 1390 Minuten ausgewiesen sei und vom Bezirksgericht richtig mit 23.16 Stunden angegeben wurde, sei ihm dieser Aufwand auch zuzusprechen. a) In Ziffer 4 seiner Verfügung vom 6. August 2008 hat das Bezirksgerichtspräsidium Plessur den Stundenansatz des Rechtsbeistandes gemäss der damals geltenden Honorarverordnung auf Fr. 180.-- festgelegt. Von diesem Stundenansatz ging auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, wie sich aus dessen Honorarnote respektive der darin enthaltenen Berechnung ergibt. Dass in Anwendung dieses Stundenansatzes bei einem zeitlichen Aufwand von 1390 Minuten dennoch nur Fr. 2'962.-- in Rechnung gestellt wurden, basiert offenkundig auf einem Rechnungsfehler des Rechtsvertreters. Die Vorinstanz durfte nicht ohne Rückfrage annehmen, dieser habe einen tieferen als den ihm zugestandenen Stundenansatz gewählt und damit auf einen Teil seines Honorars verzichtet. Insoweit ist bei der Festsetzung der Entschädigung entsprechend der Verfügung vom 6. August 2008 von einem Stundenansatz von Fr. 180.-- auszugehen. b) Der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständige Richter hat die vom Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote zu prüfen. Dabei hat er anhand der Prozessakten den Zeitaufwand abzuschätzen, der Komplexität des Falles und der Verantwortung des Rechtsvertreters Rechnung zu tragen sowie die Qualität seiner Arbeit, die Natur der Sache und das erreichte Resultat zu berücksichtigen Dabei verfügt er über ein weites Ermessen (vgl. Brunner, a.a.O., S. 168). Da der II. Zivilkammer die entsprechenden Prozessakten nicht vorliegen, kann sie auch keine Prüfung des geltend gemachten zeitlichen Aufwands vornehmen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bezirksgerichtspräsidium wird bei seinem neuen Entscheid die Entschädigung für den Zeitaufwand im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu festzusetzen haben. Dabei gilt es zu beachten, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung Abweichungen von der Honorarnote einzeln zu begründen sind (vgl. Brunner, a.a.O., S. 168). 5.a) Nach gerichtlicher Praxis können bei Gutheissung eines Rechtsmittels wegen offenkundiger Verfahrensfehler der Vorinstanz Kosten und Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren der Vorinstanz überbunden werden (PKG 2004 Nr. 11). In der vorliegenden Angelegenheit wurde das Rechtsmittelverfahren allein aufgrund des offenkundig unzulässigen Widerrufs der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz notwendig, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1’000.00 zu Lasten des Bezirksgerichts Plessur gehen. Dem Beschwerdeführer ist zudem zu Lasten der Vorinstanz eine ausseramtliche Entschä-
9 digung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Dabei erscheint unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache eine Entschädigung von Fr. 1'400.-- als angemessen. b) In seiner Beschwerdeschrift vom 11. Februar 2009 stellte X. ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 16. Februar 2009 an dessen Rechtsvertreter wurde darauf hingewiesen, dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren ein neues Gesuch einzureichen sei. Überdies genüge auch die angegebene Begründung den Anforderungen gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO nicht. Dem Gesuchsteller wurde daher eine Frist bis zum 6. März 2009 eingeräumt, um namens und im Auftrag seines Mandanten das erforderliche Gesuch unter Angabe einer Begründung nachzureichen. Des Weiteren wurde im genannten Schreiben festgehalten, dass bei unbenutztem Ablauf dieser Frist kein Verfahren eröffnet, sondern vielmehr der Antrag durch die Beschwerdeinstanz entschieden werde. Innert der angesetzten Frist ging seitens von X. kein neues Gesuch ein. Da die Beurteilung der Anträge um unentgeltliche Rechtspflege nicht in die Zuständigkeit der II. Zivilkammer fällt, sondern vielmehr in der Kompetenz des Einzelrichters in Zivilsachen liegt, und der Gesuchsteller überdies die von ihm geforderten Ergänzungen zu seinem Antrag nicht fristgerecht eingereicht hat, kann auf das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten werden.
10 Entscheidung ─ Dispositiv 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1’000.00 inkl. Schreibgebühren gehen zu Lasten des Bezirksgerichts Plessur, welches zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1'400.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: