Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. November 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 09 35 Urteil Gesamtgericht als II. Zivilkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Brunner, Schlenker, Michael Dürst und Hubert Aktuar Blöchlinger In der zivilrechtlichen Beschwerde der Politischen Gemeinde F . , vertreten durch den Gemeinderat, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 17. Juni 2009, mitgeteilt am 17. Juni 2009, in Sachen des X., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, betreffend Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO (Verjährungseinrede), hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.1. Im Zusammenhang mit einem von A.Y. und B.Y. vor Bezirkgerichtspräsidium Prättigau/Davos anhängig gemachten Eheschutzverfahren liess B.Y., der seinen Wohnsitz in F. hatte, am 12. September 2001 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtbeistands stellen. In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2001 vertrat die Gemeinde F. als Kostenträgerin der unentgeltlichen Rechtspflege die Auffassung, das Gesuch sei begründet. 2. Mit Verfügung vom 19. September 2001 erteilte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos B.Y. daraufhin die unentgeltliche Rechtspflege für das Eheschutzverfahren vor erster Instanz und setzte Rechtsanwalt X. als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. B.1. Im Rahmen des vorerwähnten Eheschutzverfahrens erliess der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos verschiedene Verfügungen. Mit Verfügung vom 17. April 2003, mitgeteilt am 24. April 2003, traf er schliesslich Anordnungen, mit welchen die strittigen Punkte (Obhut und das Besuchsrecht der Kinder der Parteien, Beistandschaft für die Kinder, Unterhaltszahlungen) umfassend geregelt wurden. 2. Im Nachgang zur vorerwähnten Verfügung teilte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos der Gemeinde F. mit Schreiben vom 15. Juli 2003 mit, dass der Entscheid in der Hauptsache nunmehr in Rechtskraft erwachsen sei. B.Y. seien im betreffenden Eheschutzverfahren amtliche Kosten von total Fr. 2'915.-- auferlegt worden. Die Gemeinde werde gestützt auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege ersucht, diesen Betrag in den nächsten 30 Tagen dem Bezirksgericht Prättigau/Davos zu überweisen. C.1. Anfangs Juni 2005 stellte die Beiständin der Kinder von A.Y. und B.Y. beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Dieses wurde, nachdem A.Y. und B.Y. mit Teilehescheidungskonvention vom 5./9. August 2005 gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe beantragt hatten, als Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens weitergeführt. 2. Mit Urteil vom 25. Oktober 2007, mitgeteilt am 3. Januar 2008, wurde die Ehe von A.Y. und B.Y. geschieden.
Seite 3 — 12 D.1. Am 30. Dezember 2008 stellte Rechtsanwalt X. dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos zwei detaillierte Honorarnoten für seinen im Zusammenhang mit der Vertretung von B.Y. entstandenen Aufwand zu. In der einen Honorarnote machte er ein Betrag von Fr. 12'750.-- für die ab dem 12. September 2001 erfolgte Vertretung im Eheschutzverfahren und im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens geltend. Mit der anderen Honorarnote stellte er die Aufwendungen im Ehescheidungsverfahren in Rechnung. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau / Davos räumte der Gemeinde F. daraufhin die Möglichkeit ein, sich zur Höhe der Entschädigung zu äussern. 2. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2009 führte die Gemeinde F. aus, der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos habe sie seinerzeit nur in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Eheschutzverfahren um Einreichung einer Stellungnahme ersucht. Die Übernahme der später in anderen Verfahren entstandenen Kosten (Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens, Verfahren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen) werde vorweg abgelehnt, zumal B.Y. seit 30. April 2004 auch nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft gewesen sei. Die für das Eheschutzverfahren geltend gemachten Aufwendungen seien demgegenüber verjährt. 3. Auf entsprechendes Ersuchen des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos überarbeitete Rechtsanwalt X. seine Rechnungsstellung, indem er die aufgelaufenen Kosten für das Eheschutzverfahren und das Verfahren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens separat auswies. Für seine Aufwendungen im Eheschutzverfahren stellte der Rechtsvertreter von B.Y. für den Zeitraum vom 12. September 2001 bis zum 21. Oktober 2003 einen Gesamtbetrag von Fr. 4'831.25 in Rechnung. 4. Die wiederum zur Stellungnahme aufgeforderte Gemeinde F. teilte dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos mit Schreiben vom 6. Mai 2009 mit, dass sie an ihrer Verjährungseinrede festhalte und die Übernahme der für das Eheschutzverfahren in Rechnung gestellten Kosten ablehne. E. Mit Verfügung vom 17. Juni 2009, welche den Parteien gleichentags mitgeteilt wurde, sprach der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos Rechtsanwalt X. für seine Bemühungen im Verfahren betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen Fr. 4'831.25 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer
Seite 4 — 12 zu. Zur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos aus, es treffe zu, dass die Gemeinde F. nur bezüglich der Aufwendungen von Rechtsanwalt X. im Verfahren um Erlass von Eheschutzmassnahmen während den Jahren 2001 bis 2003 kostenpflichtig sei, nachdem B.Y. vor Einleitung der späteren Verfahren in einer anderen Gemeinde Wohnsitz genommen habe. Nicht zu hören sei die Gemeinde jedoch mit der Einrede, die ihr am 30. September 2008 in Rechnung gestellten Aufwendungen im Verfahren um Erlass von Eheschutzmassnahmen seien verjährt. Zwar sei das erste Verfahren betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen im Sommer/Herbst 2003 vorerst abgeschlossen worden. Alsdann würden Forderungen aus Berufsarbeiten von Anwälten gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR mit Ablauf von fünf Jahren verjähren. In einem Fall wie dem vorliegenden, wo dem Erlass von Eheschutzmassnahmen die Anhängigmachung eines Scheidungsbegehrens, der Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens und schliesslich das Hauptverfahren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen folgten, müssten die verschiedenen Verfahren jedoch als Einheit betrachtet werden. Daraus folge, dass die Angelegenheit erst mit dem rechtskräftigen Ehescheidungsurteil definitiv abgeschlossen worden sei. Zudem würden nach herrschender Praxis selbst in Verfahren mit längerer Dauer in der Regel keine Akontozahlungen bewilligt. Unter diesem Gesichtspunkt widerspreche der Einwand der Verjährung dem Grundsatz von Treu und Glauben. F.1. Gegen diese Verfügung liess die Gemeinde F. am 24. Juni 2009 Beschwerde an das Kantonsgericht erheben mit dem Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Gesuch von Rechtsanwalt X. um Übernahme der am 30. Dezember 2008 in Rechnung gestellten Kosten des Eheschutzverfahrens abzuweisen. 2. Rechtsanwalt X. beantragt in seiner Stellungnahme vom 7. September 2009 die Abweisung der Beschwerde. 3. In der Replik vom 18. September 2009 beziehungsweise der Duplik vom 12. Oktober 2009 hielten die Parteien an ihren Anträgen und deren Begründung fest. 4. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 5 — 12 II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Als Betroffener ist auch der Rechtsvertreter zur Beschwerde legitimiert (vgl. dazu Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung - unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, ZGRG 4/03, S. 168 Ziff. 10. e). Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde von Rechtsanwalt X. ist somit einzutreten. 2. Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Räumt das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum ein, liegt nur dann eine Gesetzesverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3. Die Gemeinde F. stellt sich auf den Standpunkt, der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos habe die Verjährung der von Rechtsanwalt X. für das Eheschutzverfahren geltend gemachten Forderung zu Unrecht verneint. Sie beruft sich - ausgehend vom Auftragsrecht nach Art. 394 ff. OR - auf eine 5-jährige Verjährungsfrist nach Art. 128 Abs. 3 OR und macht geltend, gemäss Honorarnote habe Rechtsanwalt X. seine letzte Teilleistung im besagten Eheschutzverfahren am 21. Oktober 2003 erbracht. Damit sei der Forderungsanspruch zu jenem Zeitpunkt fällig geworden. Das Eheschutzverfahren und das spätere Scheidungsverfahren würden entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Einheit bilden. Zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung - mithin dem 30. Dezember 2008 - sei die Forderung demnach verjährt gewesen. Der Beschwerdegegner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die verschiedenen Verfahren würden sehr wohl eine Einheit darstellen. Schon aus diesem Grund sei nicht von einer Verjährung seines Anspruchs auszugehen. Darüber hinaus falle der Beginn der Verjährung des Anspruchs auch nicht auf den 21. Oktober 2003, wo er seine letzte kostenpflichtige Leis-
Seite 6 — 12 tung erbracht habe. Ob ein Mandat abgeschlossen werde könne oder ob weitere Aufwendungen notwendig seien, zeige sich immer erst etwas verzögert. Alsdann müsse dem Anwalt noch ein angemessener Zeitraum zur Rechnungsstellung eingeräumt werden. Mit der am 30. Dezember 2008 erfolgten Inrechnungstellung habe er seinen Anspruch damit rechtzeitig geltend gemacht. Schliesslich sei auch nicht von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Das Gesetz regle die Verjährung von Ansprüchen der Anwälte aus unentgeltlicher Rechtspflege nicht. Diesfalls sei die Verjährungsfrist in Anlehnung an die Ordnung festzulegen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufstelle. Entsprechend sei von der zehnjährigen Frist nach Art. 127 OR auszugehen. Dieselbe Verjährungsfrist sei im übrigen auch bei Rückforderungsansprüchen der Gemeinden gegenüber Personen, welche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, beachtlich. 4. Beim Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche die Gerichtskostenbefreiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) umfasst, handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren der sogenannten nichtstreitigen bzw. freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Urteil ZB 04 16 des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 28. April 2004 E. 4 unter Hinweis auf Studer / Rüegg / Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N1 zu § 133). Sowohl die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wie auch die Ernennung eines Rechtsbeistandes beziehen sich immer auf ein bestimmtes gerichtliches Verfahren, wobei - wie aus Art. 43 Abs. 4 ZPO folgt jede Instanz neu und selbständig darüber zu befinden hat, ob die entsprechenden Voraussetzungen (noch) gegeben sind. Wird im Anschluss an ein abgeschlossenes Verfahren ein neues Verfahren anhängig gemacht, muss folglich auch ein neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt werden. Weder folgt aus dem früheren Verfahren, dass ein Anspruch auf Gewährung besteht, noch hängt die Übernahme der Gerichtskosten und/oder die Ausrichtung der Entschädigung des Rechtsbeistands im früheren Verfahren vom später anhängig gemachten Prozess ab. Der Rechtsbeistand hat mit anderen Worten für jedes Verfahren und für jede Instanz innerhalb eines Verfahrens einen selbständigen Entschädigungsanspruch. Der Einwand der Gemeinde F., das später anhängig gemachte Scheidungsverfahren und das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren hätten entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinen Einfluss auf die Frage der Entschädigung im Eheschutzverfahren, erweist sich
Seite 7 — 12 demnach als zutreffend. Gleichwohl ist aber - wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt - nicht von der Verjährung des für das Eheschutzverfahren geltend gemachten Entschädigungsanspruchs auszugehen. a) Wenn die zur unentgeltlichen Prozessführung berechtigte Partei eines Rechtsvertreters bedarf, hat die zu deren Erteilung zuständige Instanz auf Gesuch hin und unter Berücksichtigung der berechtigten Wünsche des Gesuchstellers einen Rechtsvertreter zu bezeichnen (Art. 46 ZPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand nimmt eine staatliche Aufgabe wahr, die von der ZPO als Teil des kantonalen öffentlichen Rechts geregelt wird (PKG 2001 Nr. 25 E. 3.a) S. 124; BGE 122 I 322 E. 3.b) S. 325). Die Rechte wie auch die Pflichten des unentgeltlich bestellten Rechtsbeistands sind demnach öffentlichrechtlicher Natur. Folglich handelt es sich auch bei der Entschädigung, welche dem Rechtsbeistand zu Lasten des Gemeinwesen zugesprochen wird, um einen öffentlichrechtlichen Anspruch (PKG 2007 Nr. 4 E. 3. c) bb) S. 21). b) Der Rechtsvertreter einer Partei wird nicht bereits deshalb zum unentgeltlichen Rechtsbeistand, weil die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 45 Abs. 1 ZPO gewährt wurde. Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 ZPO bedarf es für die Benennung und die Einsetzung in das Mandat des unentgeltlichen Rechtsbeistands eines zusätzlichen hoheitlichen Akts, der ebenfalls im Rahmen der Justizverwaltung erlassen wird. Damit wird zwischen dem betreffenden Rechtsanwalt und dem Staat gleichsam ein Sonderverhältnis begründet (PKG 2007 Nr. 4 E. 3. c) bb) S. 21). c) Wie die Begründung ist aber auch die Beendigung des Mandats des unentgeltlichen Rechtsbeistands eigenen Regeln unterworfen. Der bestellte Rechtsbeistand ist nicht frei, sein Mandat gegenüber dem Staat niederzulegen. Er kann es nicht kündigen oder die Wahrung der Interessen seines Mandanten einfach einem anderen Anwalt übertragen. Die Herrschaft über das Rechtsverhältnis liegt beim ernennenden Richter (PKG 2007 Nr. 4 E. 3. c) bb) S. 22 f.). Genau so, wie der Richter den Beistand mittels Verfügung ernannt hat, hat er ihn deshalb auch mittels hoheitlichem Akt - sei dies nun während laufendem Verfahren oder nach dessen Abschluss - aus dem Amt zu entlassen. Letzteres geht im Kanton Graubünden - wie aus Art. 47 Abs. 4 ZPO folgt mit der Festsetzung der Entschädigung einher. Gemäss dieser Bestimmung hat der zuständige Einzelrichter oder der Vorsitzende des angerufenen Gerichts nach Abschluss des Verfahrens und Anhörung des Kostenträgers die Entschädigung des Rechtsvertreters für die im betreffenden Verfahrensab-
Seite 8 — 12 schnitt entstandenen Kosten festzusetzen. Zwar verlangt das Gesetz demnach nur die förmliche Festlegung der Entschädigung, nicht aber auch die richterliche Beendigung des Mandats oder die förmliche Entlassung des unentgeltlich bestellten Rechtsbeistands. Da sich die Entschädigung nach Art. 47 Abs. 4 ZPO jedoch auf den ganzen Verfahrensabschnitt bezieht, für welchen der Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist mit der richterlichen Festlegung der Entschädigung aber gleichzeitig die Feststellung verbunden, dass der Rechtbeistand damit aus dem ihm übertragenen Mandat entlassen ist. d) Als massgeblichen Zeitpunkt für die richterliche Einleitung des Entschädigungsverfahrens nennt Art. 47 Abs. 4 ZPO den "Abschluss des Verfahrens". Gemeint ist das Verfahren, für welches der betreffende Anwalt als Rechtsbeistand eingesetzt wurde. Eine Pflicht, während noch laufendem Mandat die erbrachten Leistungen periodisch abzurechnen, besteht nicht. Abgeschlossen ist ein Verfahren für den Richter zum einen dann, wenn der von ihm erlassene verfahrenserledigende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Nachdem die unentgeltliche Rechtspflege regelmässig nur für eine Instanz gewährt wird, hat das Verfahren zum anderen aber auch dann als abgeschlossen zu gelten, wenn durch die Erhebung eines Rechtsmittels ein neuer Verfahrensabschnitt mit anderer Zuständigkeit eröffnet wird. In beiden Fällen ist der Abschluss des Verfahrens jedoch nicht zwangläufig gleichzusetzen mit der Beendigung des Mandats als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Je nach Gegenstand des Entscheids kann das Mandat noch weitere Vorkehrungen über den Abschluss des Verfahrens bzw. Verfahrensabschnitts hinaus erforderlich machen (vgl. dazu Brunner, a.a.O., S. 168 Ziff. 10.c) betreffend Einforderung einer vom Gericht zugesprochenen Parteientschädigung). Für den Richter ist insofern auch nicht ohne weiteres erkennbar, ob der Rechtsbeistand die vom Mandat gedeckte Tätigkeit abgeschlossen hat. Es steht ihm deshalb in Bezug auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens durchaus ein gewisses Ermessen zu. Namentlich kann er vorerst dem unentgeltlich bestellten Rechtsbeistand, den er vor Erlass der Entschädigungsverfügung eh anzuhören hat, die Möglichkeit belassen, von sich aus eine Honorarnote einzulegen (Brunner, a.a.O., S. 167 Ziff. 10. a). Die Einleitung des Verfahrens hängt jedoch nicht von einem Tätigwerden des Rechtsbeistands ab. Zeigt sich, dass Letzterer nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens offensichtlich nicht von sich aus Rechnung für seine Aufwendungen stellt, hat der Richter das Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO vielmehr von sich aus einzuleiten. Das ergibt sich aus der Bestimmung selbst, die den Richter nicht zur Festlegung
Seite 9 — 12 der Entschädigung ermächtigt, sondern ihn dazu verpflichtet. Soweit Gründe für die weitere Aufrechterhaltung des Mandats vorliegen, können diese vom Rechtsbeistand in seiner Stellungnahme vorgebracht werden. Stellt der Richter jedoch fest, dass der Rechtsbeistand seine Tätigkeit als staatlich bestellter Rechtsbeistand beendet hat, bemisst er die dafür geschuldete Entschädigung und erlässt eine entsprechende Verfügung. Erst gestützt auf diese Verfügung erhält der Rechtsbeistand - dies nach Eintritt der Rechtskraft (vgl. Art. 47a ZPO in Verbindung mit Art. 234 Abs. 3 ZPO) - gegenüber dem kostenbelasteten Gemeinwesen einen fälligen und insofern auch durchsetzbaren Anspruch auf Ausrichtung der Entschädigung. Und erst mit dem Erlass der Verfügung ist das richterlich übertragene Mandat nicht nur beendet, sondern der Rechtsbeistand auch aus dem Mandat entlassen. Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als etwa bei einer Beistandschaft nach Art. 392 ff. ZGB. Auch dort wird klarerweise zwischen der Beendigung des Mandats, Rechnungstellung und Entlassung unterschieden (vgl. Thomas Geiser, Basler Kommentar, N. 2 und N. 7. zu Art. 439 ZGB). e) Vom vorbeschriebenen, durch richterlichen Entscheid begründeten und auch wieder abgeschlossenen Mandat klar zu trennen ist das Mandat, das Letzterem vom Begünstigten der unentgeltlichen Rechtspflege übertragen wurde. Mit dem Begünstigten verbindet den unentgeltlichen Rechtsbeistand ungeachtet seines öffentlichrechtlichen Sonderverhältnisses mit dem Staat ein privatrechtlicher Auftrag (vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), Diss. Basel 2008, S. 196 mit Hinweisen). Umfang wie auch Inhalt des privatrechtlichen Auftrags bestimmen sich eigenständig anhand der zwischen Anwalt und Klient geschlossenen Vereinbarung. Sie brauchen keineswegs mit dem staatlich übertragenen Mandat, das sich vorweg nur auf ein konkretes Verfahren vor einer Instanz bezieht, zu entsprechen. Ebensowenig beinhaltet die Beendigung des privatrechtlichen Auftrags gleichzeitig auch den Schluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Dies selbst dann nicht, wenn zwischen privatrechtlichem Auftrag und richterlich übertragenem Mandat zeitlich und umfangmässig keine Unterschiede bestünden. Denn das staatliche Mandat für beendet erklären und den Beistand aus diesem Rechtsverhältnis entlassen kann - wie dargelegt wurde nur der zuständige Richter. Ein Entschädigungsanspruch aus dem privatrechtlichen Auftrag besteht nicht, wenn und soweit der Anwalt einer Partei als unentgeltlicher Rechtsbeistand tätig ist und entschädigt wird (Brunner, a.a.O., S. 167 Ziff. 10. b).
Seite 10 — 12 f) Ausgehend von den vorstehenden Darlegungen zur Beendigung der Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand, der Entschädigung und Entlassung des bestellten Rechtsbeistands sowie zur Unterscheidung zwischen diesem richterlich übertragenen Mandat und dem privatrechtlich erteilten Auftrag erweisen sich aber auch die Ausführungen beider Parteien zur Verjährung der Forderung aus der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als unzutreffend. Entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung kann es - was die Fälligkeit und Verjährung des geltend gemachten öffentlichrechtlichen Entschädigungsanspruchs betrifft - nicht darauf ankommen, wann der Rechtsbeistand seine letzte notwendige Handlung im Rahmen des ihm vom Begünstigten erteilten Auftrags erbracht hat. Ebensowenig ist entscheidend, ob und gegebenenfalls wann der Beistand diesen privatrechtlichen Auftrag für beendet erklärt hat. Diese Umstände wären höchstens dann beachtlich, wenn es um eine auftragsrechtliche Forderung des Rechtsbeistands gegenüber seinem Mandanten ginge. Gerade eine solche Schuldnerstellung und eine solche Forderung bestehen beim unentgeltlichen Rechtsbeistand jedoch nicht (Brunner, a.a.O., S. 167 Ziff. 10. b). Schuldner der Entschädigung ist dort nicht der privatrechtliche Auftraggeber, sondern das Gemeinwesen, und geschuldet ist nicht ein Auslagenersatz nach Art. 402 OR, sondern eine staatliche Entschädigung. Diese wird - nachdem keine Pflicht zur periodischen Rechnungsablegung besteht - mit der richterlichen Festlegung des öffentlichrechtlichen Entschädigungsanspruchs fällig. g) Vorliegend hat der Richter - wie erwähnt - nach Erlass der Eheschutzverfügung vom 17. April 2003 die Gemeinde F. mit Schreiben vom 15. Juli 2003 wohl aufgefordert, die B.Y. auferlegten Gerichtsgebühren zu bezahlen. Hingegen unterliess er es, das Verfahren betreffend Entschädigung des Rechtsbeistands nach Art. 47 Abs. 4 ZPO von sich aus einzuleiten. Zu diesem Verfahren kam es erst anfangs des Jahres 2009, nachdem der Beschwerdegegner am 30. Dezember 2008 eine auch das Eheschutzverfahren betreffende Honorarnote einreichte. Zum einen kann diese zeitliche Verzögerung schon grundsätzlich nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden, nachdem ihn das Gesetz nicht verpflichtet, seine Aufwendungen innert einer bestimmten Frist geltend zu machen und der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos gehalten gewesen wäre, das Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO von Amtes wegen einzuleiten. Zum anderen hat die späte Festsetzung der Entschädigung - was die Verjährung betrifft - schon grundsätzlich keine negativen Konsequenzen für den Beschwerdegegner. Bis zum
Seite 11 — 12 Zeitpunkt, als der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos doch noch über die Entschädigung im Eheschutzverfahren entschied, blieb der Beschwerdegegner für dieses Verfahren auch als Rechtsbeistand im Sinne von Art. 46 ZPO eingesetzt. Erst mit dem diesbezüglichen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos wurde er aus diesem Mandat entlassen und erst mit dem Entscheid über die Höhe der Entschädigung erhielt der Beschwerdegegner auch einen Forderungsanspruch gegenüber der Gemeinde. Nachdem die Gemeinde F. gegen die betreffende Verfügung Beschwerde erhoben hat, tritt die Fälligkeit der Forderung erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens ein. Der Einwand der Gemeinde, die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Entschädigung sei bereits verjährt, erweist sich demnach als unbegründet. 5. Ist die angefochtene Verfügung wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis zu schützen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 192.--, total somit Fr.1'192.--, zu Lasten der Gemeinde F., welche den Beschwerdegegner zudem angemessen ausseramtlich zu entschädigen hat. Ausgehend von einem Aufwand von 12 Stunden und einem Ansatz von Fr. 250.-- beantragt Rechtsanwalt X. für das Beschwerdeverfahren die Zusprechung eines Betrags von Fr. 3'325.--. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass der durchschnittliche Stundenansatz gemäss Art. 3 des Anwaltsgesetzes Fr. 240.-- beträgt. Gewichtiger ist aber, dass Rechtsanwalt X. vorliegend in eigener Sache tätig ist. Er hat deshalb nicht Anspruch auf Abgeltung des Aufwands als Rechtsvertreter, sondern lediglich Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung, die sich auf 50% des üblichen Anwaltstarifs beläuft (PKG 2005 Nr. 11 E. 3.b) S. 64 mit Hinweisen; Urteil ZK2 09 32 der II. Zivilkammer des Kantongerichts Graubünden vom 29. September 2009 E. 2.b). Gestützt darauf erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 192.--, total somit Fr. 1'192.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, die zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 1'600.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: