Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. April 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 09 11 Urteil Einzelrichter der II. Zivilkammer Vorsitz Kantonsrichter Bochsler Redaktion Aktuar Conrad In der zivilrechtlichen Beschwerde der Q . A G , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Künzler, Rechtsanwälte Meroni & Schmid, Rotfluhstrasse 67, 8702 Zollikon, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 11. Februar 2009, mitgeteilt am 11. Februar 2009 (Proz. Nr. 08.73), in Sachen der W A G . GmbH , Klägerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend Forderung (örtliche Zuständigkeit) hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.1. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 erhob die WAG.GmbH, mit Sitz in St., beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Einzelrichter gemäss Art. 78 ff. ZPO Klage gegen die Q. AG, mit Sitz Nd. (neu: Gemeinde As.), auf Bezahlung von Fr. 839.30 nebst Verzugszins und Kosten sowie Aufhebung des Rechtsvorschlags in der entsprechenden Betreibung Nr. 208353 des Betreibungsamtes Lugnez/Lumnezia. 2. Die Klägerin ist Inhaberin und Betreiberin der Internet basierenden online Stellenmärkte www.wag1.com und www.wag2.com im Bereich Gastronomie und Hotellerie für die Schweiz und ihre Nachbarländer. Zwecks Marktteilnahme können sich auf diesen Plattformen Betriebe (Stellenanbieter) kostenpflichtig und Bewerber (Stellensuchende) kostenfrei registrieren lassen. Um Dienstleistungen effektiv nutzen zu können (Aufschaltung eigener Stellenanzeigen, Unternehmenswerbung, Online-Zugriff auf die detaillierten Bewerbungsunterlagen Stellensuchender, automatisierte Zustellung von Bewerbungen etc.), muss ein Betrieb registriert sein und ein Nutzungsabonnement für einen oder mehrere Monate gelöst haben. Dem eingeklagten Forderungsanspruch der WAG.GmbH soll eine solche kombinierte Abonnementsvereinbarung für die Webseiten www.wag1.com und www.wag2.com über drei Monate zugrunde liegen. Zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Richters führte die Klägerin in der Prozesseingabe aus, diese ergäbe sich daraus, dass die Beklagte anlässlich der Registrierungsvorgangs auf der genannten Webseite die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Gerichtsstand der Anbieterin (St.) anerkannt habe. 3. Mit Klageantwort vom 12. Januar 2009 liess die Q. AG die Rechtsbegehren stellen, es sei auf die Klage mangels örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten; eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. In prozessualer Hinsicht stellte sie unter Hinweis auf Art. 84 ZPO den Antrag, es sei das Prozessthema vorerst auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beschränken. Falls die örtliche Zuständigkeit bejaht werden sollte, sei ihr eine angemessene Frist für die Einreichung einer ergänzenden materiellen Begründung und Beweismittelofferten anzusetzen. Zum primären Begehren auf Nichteintreten wegen örtlicher Unzuständigkeit machte die Beklagte einlässliche Ausführungen zum Sachverhalt und zum Rechtlichen. Sie berief sich auf ihren ordentlichen Sitzgerichtsstand gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand (GestG) und bestritt den Bestand einer Gerichtsstandvereinbarung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GestG. Sie argumentierte:
Seite 3 — 10 – Zwischen den Parteien sei keine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen worden. – Die blosse Existenz einer AGB-Gerichtsstandsklausel und deren Kenntnis seitens der Parteien genüge nicht für den Abschluss einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung; eine solche Klausel müsse vielmehr durch entsprechende Erklärungen, abgegeben in der gesetzlichen Schriftform gemäss Art. 13 OR oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermögliche (Telex, Telefax, E-Mail), zum Vertragsinhalt gemacht worden sein. – Die Beklagte habe den Registrierungsvorgang auf der Webseite www.wag1.com durchgeführt, ohne von den AGB der Klägerin Kenntnis genommen zu haben. Dies sei für die Klägerin erkennbar gewesen, müsse doch davon ausgegangen werden, dass ihre internen Vorgänge der Registrierung derart organisiert seien, dass für sie ersichtlich sei, ob ein Kunde die AGB effektiv zur Kenntnis genommen habe oder nicht. – Die Gerichtsstandsvereinbarung sei sowohl innerhalb der AGB als auch im Registrierungsvorgang versteckt beziehungsweise nicht hervorgehoben. Auf jener Webseite, auf welche die Registrierung erfolge, fehle jeglicher Hinweis auf die Gerichtsstandsklausel. – Für die Registrierung auf www.wag1.com sei es nicht notwendig, die AGB der Klägerin tatsächlich einzusehen, denn es müsse dazu über einen Link eine separate Seite aufgerufen werden, was indessen beim Registrierungsvorgang der Beklagten tatsächlich nicht geschehen sei. – Zu einer Gerichtsstandsvereinbarung sei es auch nicht im Nachgang zur Registrierung gekommen. Bei der von der Klägerin eingelegten, bestätigenden E-Mail Nachricht, welche auf den in den AGB enthaltenen Gerichtsstand St. hinweise, handle es sich um eine Fälschung. Die Nachricht stamme angeblich von einer E- Mail Adresse der Beklagten, sei an eine E-Mail Adresse der Klägerin gerichtet und in der Anrede werde eine Mitarbeiterin der Beklagten persönlich angesprochen. – Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass es sich bei den von ihr im Prozess schriftlich eingelegten AGB um jene handle, welche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über den Link auf der Registrierungsseite zugänglich gewesen seien. B. Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 teilte der Kreispräsident dem beklagtischen Rechtsvertreter mit: "In Ihrer Klageantwort beantragen Sie, dass auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten sei. …
Seite 4 — 10 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (entsprechende Kantonsgerichtsurteile vorhanden). Es wird Ihnen hiermit eine nicht zu erstreckende Nachfrist bis zum 27. Februar 2009 gegeben, eine ergänzende materielle Begründung und Beweismittel nachzureichen." C.1. Dagegen liess die Q. AG am 27. Februar 2009 Beschwerde an das Kantonsgericht einlegen, mit dem Hauptbegehren, die angefochtene Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 11. Februar 2009 sei aufzuheben und es sei auf die Klage nicht einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin rügt namentlich, die Vorinstanz habe sich mit den von ihr vorgetragenen Gründen für die Unzuständigkeitseinrede überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der pauschale Hinweis auf "entsprechende Kantonsgerichtsurteile" ersetze jedenfalls nicht eine Begründung, weshalb die Unzuständigkeitseinrede zu verwerfen sei. 2. Mit einlässlicher Beschwerdeantwort vom 18. März 2009 beantragte die WAG.GmbH die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. In seiner Vernehmlassung vom 26. März 2009 schliesst der Kreispräsident Fünf Dörfer sinngemäss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Gemäss eingereichten Unterlagen habe sich die Beklagte unter Angabe einer Kontaktperson am 27. Juli 2008 ins Online-Stellenportal www.wag1.ch eingeloggt. Für die Anmeldung müsse zwingend das Feld für die Kenntnis der AGB angeklickt werden, ansonsten die Registrierung nicht erfolgen könne. Aus Ziffer 14 der AGB gehe der Gerichtsstand St. hervor. Die Beklagte habe sodann während des Verfahrens einen Teil der Schuld beglichen und somit die Forderung teilweise anerkannt. Und schliesslich habe die Beklagte die Vertröstung für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer geleistet, womit sie sich in den Prozess eingelassen habe. II. Erwägungen 1.a. Die Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO ist zulässig. Die Beklagte hat mit erster Rechtsschrift beantragt, das Prozessthema auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschränken und der Kreispräsident ist darauf eingegangen. Unbesehen seiner Eröffnung und Form des einfachen Schreibens, handelt es sich beim Anfechtungsobjekt inhaltlich um einen Entscheid über eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 93 ZPO. Mangels einer Anfechtung wäre damit – soweit nicht zwin-
Seite 5 — 10 gende Zuständigkeitsvorschriften einer vorbehaltlosen Einlassung entgegen stehen – die Zuständigkeit für alle kantonalen Instanzen verbindlich festgelegt worden (Art. 92, 93 Abs. 3 ZPO). Entscheide über eine Prozessvoraussetzung, welche die Zuständigkeit betreffen, können in jedem Fall mittels Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 93 Abs. 2 ZPO, Art. 232 Ziff. 1 ZPO). Dies gilt auch für entsprechende Entscheidungen der Einzelrichter (Art. 81 ZPO). Die formellen Voraussetzungen für das Eintreten (Art. 233 ZPO: Schriftlichkeit, Fristwahrung, Begründung, Anträge) sind gegeben. b. Die Kognition bei der zivilrechtlichen Beschwerde ist gemäss Art. 235 ZPO beschränkt. Die Rechtsmittelinstanz überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge lediglich, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Abs. 1). Tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz sind für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen (Abs. 2). Ist die Sache spruchreif, fällt das Kantonsgericht ohne weiteres den Entscheid; andernfalls weist es die Sache an die Vorinstanz zurück (Abs. 3). Die Beschwerdeführerin rügt primär eine Verletzung des verfahrensmässigen Anspruchs, gehört zu werden. Tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz sind unter diesem Aspekt nicht zu erörtern. Indem Abs.1 von Art. 235 ZPO sowohl den angefochtenen (Sach)Entscheid als auch das diesem vorangegangene Verfahren nennt, bezieht sich die Anforderung der Verletzung einer für die Beurteilung der Streitfrage wesentlichen Gesetzesbestimmung sowohl auf materiell-rechtliche als auch auf prozessuale Vorschriften. Eine beklagte Partei muss sich nicht vor einem örtlich unzuständigen Gericht einlassen; der Frage der örtlichen Zuständigkeit ist im Verfahren jedenfalls wesentlich. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass den gesetzlichen Bestimmungen über die Wahrung des rechtlichen Gehörs ebenso Wesentlichkeit im Sinne von Art. 235 Abs. 1 ZPO zukommt. 2.a. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör. Die verfahrensmässige Pflicht, richterliche Entscheidungen, wozu neben prozesserledigenden Sachentscheidungen grundsätzlich auch Vor-, Teil- und Zwischenentscheide sowie solche vorsorglicher und prozessleitender Natur gehören, zu begründen, machen einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör aus. Der Bürger darf und muss wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, sich ein sachgerechtes Bild von der Tragweite
Seite 6 — 10 der Entscheidung zu machen (fair-view-Gebot), um sie gegebenenfalls adäquat anfechten zu können. Dies ist naturgemäss nur möglich, wenn die betroffenen Parteien – und nota bene auch die Rechtsmittelinstanzen – sich über die Motive und Tragweite einer Entscheidung ein Bild machen können. Der einer autoritativ angeordneten Rechtsfolge zugrunde liegende Denkvorgang muss in der Begründung nachgezeichnet werden. Die Begründungspflicht erheischt wohl nicht, dass sich Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzen; sie dürfen sich auf die für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Im Sinne einer Minimalanforderung müssen indessen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Entscheidung stützt (BGE 134 I 83 E. 4; 133 I 270 E. 3.1; René Wiederkehr, Fairness als Verfassungsgrundsatz, Bern 2006, S. 382). b. Die strittige Frage der örtlichen Zuständigkeit betreffend, besteht das hiesige Anfechtungsobjekt aus zwei Halbsätzen. Der erste Halbsatz (Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben) ist die Rechtsfolge – so zu sagen das Entscheiddispositiv – und der zweite Halbsatz (entsprechende Kantonsgerichtsurteile vorhanden) soll die Erwägung/Begründung sein, warum die Rechtsfolge eintritt. Um eine Begründung im Rechtssinne handelt es sich dabei allerdings nicht. Das rechtliche Gehör hat vielfältige Funktionen. Es dient unter anderem der verbesserten Sachverhaltsaufklärung und Wahrheitsfindung, der Transparenz behördlicher Entscheidungen und damit ihrer Akzeptanz, sodann aber auch der Anerkennung der Stellung des Einzelnen als Subjekt des Verfahrens (Wiederkehr, a.a.O., S. 22; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 94 ff., 145, 147 f.; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 400 f.). aa. Die Minimalanforderungen an die Begründungspflicht sind schon deshalb nicht erfüllt, weil sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen lässt, welche Rechtsnormen zur Anwendung gelangen (Kneubühler, a.a.O., S. 177). bb. Angesichts des äusserst dünnen Inhalts des angefochtenen Akts, erhebt sich der Verdacht, dass der Erstrichter die Argumentationen der Beklagten zur Frage der örtlichen Zuständigkeit gar nicht zur Kenntnis genommen beziehungsweise sich mit ihrem Anliegen nicht ernsthaft auseinandergesetzt hat. Es erscheint darum auch die Stellung der Beklagten als Subjekt im Verfahren und damit ihre Würde verletzt (Wiederkehr, a.a.O., S. 21).
Seite 7 — 10 cc. Ob die Verweisung auf konkrete Präjudizien mit Angabe ihrer Fundstellen (vorliegend wären dies die Fall-Nummern oder der Jahrgang und die Nr. von Entscheidungen des Kantonsgerichts, die in der PKG publiziert wurden) und die absolute Beschränkung darauf den Ansprüchen auf angemessene Begründung einer richterlichen Entscheidung zu genügen vermag (vgl. dazu Urteil Bundesgericht 1P.69/2004, E. 1.1.3 f.), kann offen bleiben. Denn selbst dieser Minimalanforderung vermöchte das Anfechtungsobjekt nicht zu genügen, sagt doch der Vorderrichter nicht, auf welche konkreten Präjudizien er sich beruft. Das ist die Offenlegungspflicht (vgl. dazu Steinmann, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV Rz 24; Wiederkehr, a.a.O., S. 382) verletzende Geheimjustiz. Er hätte wenigstens die Fall- beziehungsweise Publikations-Nummern namhaft machen müssen, damit sie die Beklagte konsultieren konnte. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, das Rad sei nicht mit jedem Urteilsspruch neu zu erfinden. Vorinstanzen müssten sich nicht nochmals mit der Frage des Gerichtsstandes auseinandersetzen, wenn diese Frage bereits vom oberen Gericht abschliessend entschieden worden sei. Zur Wahrung der Rechtssicherheit sei die Bezugnahme auf bereits gefasste rechtskräftige Urteile ein legitimes und allseits eingesetztes Mittel. Die Meinung, mit bereits andernorts entschiedenen Rechtsfragen habe sich ein Richter nicht nochmals auseinanderzusetzen, ist irrig. Wird die Unzuständigkeitseinrede erhoben, ist sie stets, das heisst in jedem Verfahren konkret zu behandeln. Die Auffassung, in der Begründung gerichtlicher Entscheidungen sei die Bezugnahme auf bereits gefällte rechtskräftige Urteile in anderen Fällen ein legitimes und allseits eingesetztes Mittel, ist zwar richtig, kommt gegenständlich jedoch nicht zum Tragen. Denn der Kreispräsident hat eben nicht in nachprüfbarer Weise auf Gesetzesbestimmungen und Präjudizien Bezug genommen, sondern bloss nicht überprüfbare Behauptungen aufgestellt. Es stellt sich nicht die Frage, ob die angefochtene Entscheidung ausreichend begründet worden ist (Begründungsdichte) – sie enthält überhaupt keine Begründung. Die betroffene Beklagte wusste bis zur Vernehmlassung des Erstrichters im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise, aus welchem Grund ihre Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde. Sie war weder direkt (aus dem Anfechtungsobjekt selbst hervorgehend) noch indirekt (über die Konsultation von im Anfechtungsobjekt genannten Präjudizien) tatsächlich in die Lage versetzt, sich mit dieser Entscheidung intellektuell auseinanderzusetzen. Über die Beweggründe des Kreispräsidenten konnte die Beschwerdeführerin nur mutmassen, was ihren Rechtsvertreter anscheinend dazu veranlasst hat, beim Richter telefonisch nachzufragen (Beschwerdeschrift, act. 01, S. 55 unten). Der Argumentationsnotstand der Beschwerdeführerin geht im Übrigen auch aus der Beschwerdeschrift hervor, in welcher sich die Beschwerdeführerin veranlasst sah, einfach sämtliche in Frage kommenden Argu-
Seite 8 — 10 mente zu wiederholen. Insoweit handelt es sich beim Anfechtungsobjekt nicht um einen Richterspruch, sondern um eine Art Orakel. Damit muss sich kein Rechtsuchender zufrieden geben. c. Angesichts der Nichteinhaltung minimalster Anforderungen, handelt es sich gegenständlich um einen schweren Mangel. Das verfassungsmässige Recht gehört zu werden, ist zum einen formeller Natur; es stellt einen fundamentalen Verfahrensgrundsatz dar, dessen Verletzung grundsätzlich Nichtigkeit des mangelhaften Akts zur Folge hat (Michel Hottelier, Les garanties de procédure, in Thürer/Aubert/Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 50, Rz 14). Zum anderen ist der Instanzenzug nicht zu verkürzen. Die Begründungspflicht erscheint nicht nur als ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung, sondern dient zugleich auch einer wirksamen Selbstkontrolle der Behörde. Bereits diese Gründe sprechen somit für eine Rückweisung der Sache. Bei der Art von Totalversäumnissen, wie es gegenständlich vorliegt, kann es nicht die Aufgabe des Kantonsgerichts sein, die Arbeit anstelle der Vorinstanzen zu verrichten und den Gehörsanspruch im Beschwerdeverfahren umfassend zu heilen. Gegen eine erstmalige materielle Behandlung der Unzuständigkeitseinrede durch die Rechtsmittelinstanz sprechen ferner die Umstände, dass ihre Kognition beschränkt ist und mit Art. 30 Abs. 2 BV letztlich auch ein Grundrecht betroffen ist (vgl. Markus Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 558; Hottelier, a.a.O., Rz 14). Auf die mit vorinstanzlicher Vernehmlassung vom 26. März 2009 nachgeschobenen Begründungen ist daher nicht weiter einzugehen. Festzustellen bleibt diesbezüglich bloss, dass es der Kreispräsident selbst im Beschwerdeverfahren bezeichnenderweise unterliess, die kantonsgerichtlichen Präjudizien zu nennen, aufgrund derer die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit im vorliegenden Fall zu verwerfen wäre. Die Sache geht somit zurück an den Kreispräsidenten Fünf Dörfer, mit der Vorgabe, gegenüber der Beklagten das rechtliche Gehör in angemessener Art und Weise zu wahren. 3. Die zur Beschwerdegutheissung führende Verletzung des rechtlichen Gehörs ist offensichtlich, womit ein Fall von Art. 12 Abs. 3 GOG vorliegt. Demgemäss kann die oder der zuständige Kammervorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheiden. 4.a. Das Beschwerdeverfahren und sein Ausgang haben zwar ihren Grund in einem prozessualen Fehler des Kreispräsidenten. Eine Belastung der Vorinstanz mit den Verfahrenskosten (vgl. dazu PKG 2004 Nr. 11, E. 7) erscheint hier dennoch wenig opportun, nachdem es sich die Beschwerdegegnerin – ungeachtet der offensichtlichen Begründetheit der Beschwerde – nicht nehmen liess, ausdrücklich die
Seite 9 — 10 Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Entscheidung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, zu beantragen. Die Beschwerdegegnerin hat das Verfahren durch gegenläufige Anträge zum Beschwerdeentscheid und weitschweifige, wenig erspriessliche Argumentationen belastet. Sie ist insofern unterliegend und wird daher kostenpflichtig (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 5 lit. b und Art. 8 Abs. 1 Kostentarif auf Fr. 860.— festzusetzen (Gerichtsgebühr Fr. 700.—, Schreibgebühr Fr. 160.—). b. Die Beschwerdegegnerin wird ferner entschädigungspflichtig (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der Antrag des Rechtsvertreters der obsiegenden Beschwerdeführerin auf Verfahrensentschädigung ist unbeziffert geblieben, so dass die Rechtsmittelinstanz praxisgemäss den für eine sachgerechte Interessenwahrung notwendigen Aufwand schätzungsweise festlegt. Von Umfang der Rechtsschriften, den Akten, der rechtlichen Problematik und der Bedeutung der Sache ausgehend, ist eine Prozessentschädigung von 700 Franken angemessen.
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde der Q. AG wird gutgeheissen und die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 11. Februar 2009 festgestellt. 2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die WAG.GmbH trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 860.— (Gerichtsgebühr Fr. 700.—, Schreibgebühr Fr. 160.—). 4. Die WAG.GmbH ist verpflichtet, der Q. AG eine Verfahrensentschädigung von 700 Franken zu bezahlen. 5. Mitteilung an: Kantonsgericht von Graubünden Einzelrichter der II. Zivilkammer Der Vorsitzende Der Aktuar Kantonsrichter Bochsler Conrad