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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.06.2026 ZR1 2026 89

24 juin 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,130 mots·~16 min·1

Résumé

Anordnung eines Kurzgutachtens | KES Fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 24. Juni 2026 mitgeteilt am 24. Juni 2026 Referenz ZR1 26 89 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Gabriel, Aktuarin Parteien A._____, Beschwerdeführerin Gegenstand Anordnung eines Kurzgutachtens Anfechtungsobj. Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, vom 27. Mai 2026, mitgeteilt am 27. Mai 2026

2 / 11 Sachverhalt A. Für A._____, geboren am _____ 1954, führt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos), mehrere Massnahmen des Erwachsenenschutzes. B. Am 5. November 2025 verfügte die KESB Prättigau/Davos die Unterbringung von A._____ in einer geschlossenen Station der Klinik A._____ zur psychiatrischen Begutachtung durch PD Dr. med. B._____, Chefärztin des Zentrums für Forensische Psychiatrie, und C._____, Stellvertretender Oberarzt des Zentrums für forensische Psychiatrie. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 148 vom 11. Dezember 2025). Das in der Folge angerufene Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_31/2026 vom 14. Januar 2026). C. In ihrem Gutachten vom 12. Dezember 2025 diagnostizierten PD Dr. med. B._____ und C._____ bei der Beschwerdeführerin eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F2x). Eine genauere diagnostische Einordnung war aufgrund fehlender Angaben nicht möglich. D. In der Folge brachte die KESB Prättigau/Davos A._____ mit Entscheid vom 19. Dezember 2025 zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Klinik A._____ fürsorgerisch unter. Die Leitung der Klinik A._____ wurde angewiesen, die KESB Prättigau/Davos mit einem Verlaufsbericht zu benachrichtigen, sobald sich abzeichne, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sein würden bzw. spätestens bis am 18. Mai 2026. Zudem lehnte die KESB Prättigau/Davos einen Antrag von A._____ auf Aufhebung der für sie errichteten Vertretungsbeistandschaft ab. Für mehrere Bereiche wurde die Handlungsfähigkeit von A._____ eingeschränkt (gesamte Einkommens- und Vermögensverwaltung mit Ausnahme des privaten Unterhaltskontos, Abschluss von Verträgen jeglicher Art und Wohnen). Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2025 gelangte A._____ an das Obergericht und verlangte die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung sowie sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft. In zwei separat geführten Verfahren wies das Obergericht beide Beschwerden ab (Entscheide des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 178 vom 9. Januar 2026, ZR1 25 179 vom 24. Februar 2026). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobenen Beschwerden nicht ein (Urteile des Bundesgerichts 5A_176/2026 vom 25. Februar 2026, 5A_289/2026 vom 2. April 2026).

3 / 11 E. Am 21. Mai 2026 setzte die KESB Prättigau/Davos A._____ über die Eröffnung eines Überprüfungsverfahrens für die fürsorgerische Unterbringung in Kenntnis und dass vorgesehen sei, Dr. med. D._____ oder Dr. med. E._____ mit ihrer Begutachtung zu beauftragen. A._____ wurde die Möglichkeit zur telefonischen oder schriftlichen Stellungnahme bis zum 26. Mai 2026 eingeräumt. Auch wurde sie auf die Möglichkeit zur Bestellung einer Verfahrensvertretung hingewiesen. F. Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 ordnete die KESB Prättigau/Davos im Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung die Begutachtung von A._____ durch Dr. med. D._____ an. Das von diesem verfasste Kurzgutachten datiert vom 31. Mai 2026 und wurde der KESB Prättigau/Davos am 1. Juni 2026 übermittelt. G. Mit Schreiben vom 3. Juni 2026 übermittelte die KESB Prättigau/Davos das Kurzgutachten an A._____ und lud diese gleichzeitig zu einer Anhörung für den 10. Juni 2026 vor. H. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte dem Obergericht am 6. Juni 2026 (Datum Poststempel) eine Beschwerde ein, enthaltend die folgende Anträge: 1. Ich verlange die Gegenbeweise, dass ich nicht die A._____, Welchtchronistin-Benediktum-Re.x+Re.x-Gouvernante-Successor- E.16.743-E.J.P.D.Bern+SNB-UBS-Debitor 633369+SVA-Code 136609 und nicht die Alleineigentümerin von HB9B9ABCDE und Kulturgüterliste bin. 2. Ich verlange die Unabhängigkeit und meine gesunde Freiheit vom organisierten Verbrechen-CH-Gewaltenverbindung und KESB- Beistandschaft und Kriminal-FU-Inhaftierung, sofort zurück, die gegen Treu und Glauben, unwissender Weise, seit dem unaufgeklärten Attentat 17.6.-21.6.2026 an meinem jüngste, hochtalentierten Kind, F._____ (F._____ on Youtube) betrieben wird, sondern hat auch meinen menschlichen Ruf, Wissensstrand und Familien-Generationen- Haushalt seit 1980 ff. mit meinen Studenten, Mitarbeitern und Assistenten fäkalisiert hat, um per IT-KI-7270-Falschregistrierung-für- KESB-Schweiz und WEF-Staat-im-Staat illegal meine Familie, das Schweizer und österreichische Volk als Doppelbürgerin, 28. Juni 1980 Zürich-Einsiedeln und Völkermarkt-Klagenfurt-Kärnten und die WWW- Welt über mich journalistisch-ethisch nicht unterrichtet hat. Das Totschweigen ist jetzt der Wahrheit gewichen. 3. Ich bin nicht pflege- und hilfsbedürftig und gesund und lasse mir diese politische Inhaftierung seit 5.11.2025 nicht länger in diesem Entrechteten-Entsorgungstrakt der Station-Allemann bieten. I. Die KESB Prättigau/Davos erstattete am 10. Juni 2026 ihre Beschwerdeantwort und schloss darin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

4 / 11 J. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Zuständigkeit innerhalb des Obergerichts liegt bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). 1.2.1. Zu klären ist zunächst, gegen welchen Entscheid sich die vorliegende Beschwerde richtet. Die Beschwerdeführerin verlangt "[…] die Unabhängigkeit und meine gesunde Freiheit vom organisierten Verbrechen-CH-Gewaltenverbindung und KESB-Beistandschaft und Kriminal-FU-Inhaftierung, sofort zurück […]". Weiter führt sie aus, sie sei nicht pflege- und hilfsbedürftig, sondern gesund (act. A.1). Sinngemäss erklärt die Beschwerdeführerin also mit ihrer fürsorgerischen Unterbringung und der für sie geführten Vertretungsbeistandschaft nicht einverstanden zu sein und verlangt deren Aufhebung, weil sie die Massnahmen für unrechtmässig erachtet. 1.2.2. Die Erwachsenenschutzbehörde hebt gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen Person oder von Amtes wegen auf, sobald für deren Fortdauer kein Grund mehr besteht. Anders als bei der fürsorgerischen Unterbringung verlangt das Gesetz indes keine periodische Überprüfung der Beistandschaften in bestimmten Zeitabständen (BIDERBOST, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 399 N. 4). Art. 414 ZGB sieht vor, dass der Beistand oder die Beiständin die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über Umstände informiert, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder eine Aufhebung der Beistandschaft ermöglichen. In den Akten liegt ein (noch nicht genehmigter) Rechenschaftsbericht vom 7. April 2026 von der für die Beschwerdeführerin eingesetzten Beiständin, G._____. Darin gibt diese an, die Vertretungsbeistandschaft sei aus ihrer Sicht unverändert weiterzuführen (KESB-act. 38). Dass die Beschwerdeführerin seit ihrem letztmaligen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft im Oktober 2025 bei der KESB Prättigau/Davos erneut die Aufhebung der Massnahme beantragt hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Es fehlt an einem Beschwerdeobjekt, weshalb auf den Antrag um Aufhebung der Beistandschaft nicht einzutreten ist. 1.2.3. Die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik A._____ gründet auf dem Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 19. Dezember

5 / 11 2025 (KESB-act. 70). Die von der Beschwerdeführerin dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben wie gesehen erfolglos (im Einzelnen lit. D oben). Entscheide über Massnahmen des Erwachsenenschutzes erlangen nur formelle, nicht aber materielle Rechtskraft, weil Zweck des Verfahrens und der getroffenen Anordnungen immer der Schutz der betroffenen Person ist (vgl. Art. 388 Abs. 1 ZGB). So können getroffene Massnahmen jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sie sich als nicht angemessen erweisen, auch ohne, dass sich der Sachverhalt geändert hat (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7083 f. Ziff. 2.3.3 m.H. auf Art. 414, 415, 426 Abs. 3 und Art. 431 ZGB; vgl. ferner HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das neue Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl. 2014, Rz. 1.88). Für die Massnahme der fürsorgerischen Unterbringung legt Art. 426 Abs. 3 ZGB konkret fest, dass die betroffene Person entlassen wird, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Die betroffene Person kann ausserdem jederzeit um Entlassung ersuchen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Für die Beurteilung eines Entlassungsgesuchs wäre im vorliegenden Fall die KESB Prättigau/Davos zuständig (Art. 428 Abs. 1 ZGB; KESB-act. 70, Dispositivziffer 2.a). Ein Entlassungsgesuch hat die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – nicht gestellt. Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft bei einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB regelmässig, spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen für diese Massnahme noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. Zur Umsetzung dieser Vorgabe eröffnete die KESB Prättigau/Davos am 21. Mai 2026 ein Überprüfungsverfahren. Darüber wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt (siehe KESB-act. 21). Das bei Dr. med. D._____ in Auftrag gegebene Kurzgutachten über die Beschwerdeführerin wurde ihr von der KESB Prättigau/Davos ebenfalls zugestellt, zusammen mit der Information, dass eine Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung geprüft werde und sie die Möglichkeit erhalte, sich dazu anlässlich ihrer persönlichen Anhörung am 10. Juni 2026 zu äussern (KESB-act. 5). Die KESB Prättigau/Davos hat also ein Überprüfungsverfahren eröffnet und die zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen getätigt bzw. diese in die Wege geleitet. Jedoch wurde über die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung (noch) nicht entschieden. Es fehlt auch hier an einem Beschwerdeobjekt. Auch in diesem Punkt ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten. 1.3. Nach dem Gesagten bilden weder die für die Beschwerdeführerin geführte Vertretungsbeistandschaft noch ihre fürsorgerische Unterbringung Gegenstand des

6 / 11 vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdeschrift beginnt mit folgender Formulierung: "KESB-7270-Davos Platz / H._____ – 27.5.2026 + Gutachter Dr. med. D._____ 31.5.2026" (act. A.1). Beigelegt sind der Beschwerde nebst dem Kurzgutachten von Dr. med. D._____ (act. B.1) und dem Begleitschreiben der KESB Prättigau/Davos vom 3. Juni 2026 (act. B.2) die verfahrensleitende Verfügung der KESB Prättigau/Davos zur Anordnung eines Kurzgutachtens im Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (act. B.3). Auf sämtlichen Beilagen brachte die Beschwerdeführerin diverse handschriftliche Bemerkungen an. Nicht als Beschwerdeobjekte im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren sind das Kurzgutachten als solches und das Begleitschreiben der KESB Prättigau/Davos. Allerdings ergibt sich aus dem in der Beschwerdeschrift zu Beginn enthaltenen Hinweises auf das Datum der beigelegten verfahrensleitenden Verfügung zur Anordnung des Kurzgutachtens vom 27. Mai 2026, dass sich die Beschwerde dagegen richtet. Gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB können auch Zwischenentscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innert zehn Tagen seit ihrer Mitteilung beim Obergericht angefochten werden. Die prozessleitende Verfügung der KESB Prättigau/Davos vom 27. Mai 2026 ist demnach der Beschwerde im Sinne von Art. 450 ff. ZGB zugänglich. Erhoben wurde die Beschwerde am 6. Juni 2026 (Datum Poststempel, act. A.1), folglich rechtzeitig. 1.4. Nach Art. 450e Abs. 1 ZGB muss die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung nicht begründet werden. Erfasst werden damit die Unterbringungs- und Entlassungsentscheide nach Art. 426/428 ZGB. Wohl auch erfasst werden Entscheide, welche die KESB trifft, wenn sie bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit nach Art. 438 ZGB einschreitet (GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 8). Vorliegend geht es allerdings um die Anordnung eines Kurzgutachtens als Abklärungsmassnahme im Verfahren zur periodischen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung, so dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Bei Laienbeschwerden dürfen an die Begründung und den Antrag keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Ausreichend ist gemäss Lehre und Rechtsprechung ein von der betroffenen Person unterzeichnetes Schreiben, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich wird und sich allenfalls mittels Auslegung erschliesst, warum und inwiefern die Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1 f.; DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 42). Wie bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergeht, lässt sich das Anfechtungsobjekt mittels Auslegung der

7 / 11 Laienbeschwerde bestimmen. Dass die Beschwerdeführerin mit der Anordnung ihrer Begutachtung durch Dr. med. D._____ nicht einverstanden ist, ergibt sich implizit aus ihrer Behauptung, gesund zu sein (act. A.1, S. 3, Ziff. 3), und auch etwa aus der auf dem Kurzgutachten selbst angebrachten Bemerkung mit dem folgenden Wortlaut: "Offensichtlich lebt die Psychiatrie von Verdrehung aller Tatsachen. Die Wahrheit wird zur Krankheit und die Lüge amtlich!" (act. B.1, S. 7). Die verfahrensleitende Verfügung – sowohl deren Erwägungen als auch das Dispositiv – sind durchgestrichen (act. B.3). Daraus ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin mit keiner der verfügten Anordnungen einverstanden ist, die Verfügung also gesamthaft anfechten will. Eine nebst der generellen Behauptung, gesund zu sein, konkret auf die Verfügung Bezug nehmende Begründung, warum sie mit den von der KESB darin getroffenen Anordnungen nicht einverstanden ist, lässt sich nicht ausmachen. Die Ausführungen in der Begründung sind im Übrigen in Teilen irrelevant, zusammenhangslos und unverständlich. Beispielhaft angeführt seien folgende Zitate: "Ich habe meine Kinder zu selbständigen, unbescholtenen Kindern erzogen.", "Ich habe seit 1980 (A+CH) die Schweiz CHF mit meiner Arbeit mehrmals gerettet.", "Ich bin alleinige Welterbin-HB-B-ABCDE mit Witwe I._____ und meiner Kulturgüterliste (amtlich) und das können auch Sie nicht ändern." Auf der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung sind etwa folgende Bemerkungen angebracht: "Röm. Kath. Benediktiner: 100 % Geistigkeit", "Makulatur, 4. Juni 2026: Fronleichnam-Christus", "Der Zionisten-KESB-Plan weist max. 10 % Geistigkeit auf." Immerhin folgt aus der klar geäusserten Bestreitung der Pflege- und Hilfsbedürftigkeit und der Behauptung, gesund zu sein auch, dass die Beschwerdeführerin ihre Begutachtung nicht für erforderlich hält. Insofern sind die Anforderungen an die Begründung einer Laienbeschwerde gerade noch erfüllt. Auf die schriftlich und damit formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.5. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. 1.6. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (insb. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Sofern sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine entsprechende Regelung entnehmen lässt, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Berufung und der EGzZPO (BR 320.100) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Folglich kann die Beschwerdeinstanz in Analogie zu

8 / 11 Art. 316 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden. Die im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde geltende strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB) wird im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Begründungsobliegenheit relativiert (zu letzterer vgl. E. 1.4 soeben). Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren. 2.1. Bei der ersten Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung hat die KESB in erster Linie zu prüfen, ob die Unterbringung noch gerechtfertigt ist, das heisst, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in der entsprechenden Anstalt im Zeitpunkt der Überprüfung gegeben sind oder nicht. Damit sind grundsätzlich die gleichen Fragen zu prüfen, die auch Gegenstand des Unterbringungsentscheides gebildet haben (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 431 N. 8). Das Bestehen eines Schwächezustands, einer psychischen Störung, einer geistigen Behinderung oder einer schweren Verwahrlosung, ist eine der Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). In ihrem Entscheid vom 19. Dezember 2025 verwies die KESB Prättigau/Davos auf das Gutachten von Dr. med. B._____ und C._____, wonach bei der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende psychische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F2x) sowie eine objektiv mittel- bis hochgradige Verwahrlosung bestehen würde. Zudem bestehe ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F21.1). Auch der vom Obergericht beauftragte Gutachter, Dr. med. J._____, sei gemäss Entscheid des Obergerichts vom 11. Dezember 2025 zum Schluss gekommen, dass bei A._____ eine psychische Störung vorliege. Seiner Ansicht nach bestehe der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (KESB-act. 70, S. 7). 2.2. Die KESB Prättigau/Davos hat (unter anderem) zu prüfen, ob dieser im ersten Unterbringungsentscheid festgestellte Schwächezustand in Form der psychischen Störung nach wie vor gegeben ist, und insbesondere, ob die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Der KESB obliegt eine unbeschränkte Pflicht zur Tatsachenfeststellung (Art. 446 Abs. 1 ZGB). In Art. 446 Abs. 2 ZGB wird der Untersuchungsgrundsatz konkretisiert. Die Erwachsenenschutzbehörde nimmt die erforderlichen Abklärungen zwingend selbst vor; sie kann damit geeignete Personen oder Stellen innerhalb und ausserhalb der Behörde beauftragen und nötigenfalls Sachverständigengutachten anordnen. Ein solches ist einzuholen, wenn das notwendige Fachwissen innerhalb der entscheidenden Behörde fehlt, insbesondere

9 / 11 wenn es sich bei der in Betracht kommenden Massnahme um eine fürsorgerische Unterbringung handelt oder wenn die Massnahme dazu führt, dass die Handlungsfähigkeit aufgrund einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung beschränkt wird (BGE 140 III 97 E. 4.2 betreffend eine umfassende Beistandschaft; Urteil des Bundesgerichts 5A_302/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3.1.2; BBl 2006 7078 Ziff. 2.3.2; HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2021, N. 832; MARANTA, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, Art. 446 N. 4a). Bei der Beschwerdeführerin geht es um die Frage der Weiterführung ihrer fürsorgerischen Unterbringung, sodass ein Sachverständigengutachten einzuholen ist. Soweit ersichtlich, verfügt keines der Behördenmitglieder der KESB Prättigau/Davos über fachärztliches Wissen im Bereich der Psychiatrie. Die Beschwerdeführerin stellt ihre Pflege- und Hilfsbedürftigkeit kategorisch in Abrede und behauptet, gesund zu sein. Die Anordnung eines Kurzgutachtens zwecks Abklärung, ob die Beschwerdeführerin nach wie vor an einer psychischen Störung leidet und daraus ein Behandlungsund/oder Betreuungsbedarf resultiert, bezweckt, eine unrechtmässige Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung zu verhindern. Gerade wenn – wie die Beschwerdeführerin von sich behauptet – gesund wäre, muss die Frage des Schwächezustandes aufgrund von Art. 431 ZGB erneut überprüft werden. Die Einholung eines Kurzgutachtens ist also jedenfalls nötig, weshalb dieses Argument ins Leere zielt. Dass die KESB Prättigau/Davos ihrer Verfügung vom 27. Mai 2026 im Übrigen falsche oder unvollständige Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt hätte oder die getroffenen Anordnungen anderweitig Recht verletzen würden oder unangemessen wären, ist sodann nicht ersichtlich. 2.3. Die verfahrensleitende Verfügung der KESB Prättigau/Davos vom 27. Mai 2026 zur Anordnung eines Kurzgutachtens im Verfahren betreffend die periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung erweist sich als rechtmässig. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Zu regeln verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, deren Verlegung sich gemäss dem in Art. 60 Abs. 5 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB enthaltenen Verweis subsidiär nach den Bestimmungen der ZPO richtet. Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Entscheidgebühr (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b ZPO). Diese ist in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten aufzuerlegen sind. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann jedoch auf die Erhebung von

10 / 11 Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Besondere Umstände können bei Erwachsenenschutzmassnahmen insbesondere vorliegen, sofern durch die Erhebung von Verfahrenskosten die in den Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz enthaltenen Vermögensfreigrenzen unterschritten werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn dem in den Akten liegenden Rechenschaftsbericht der Beiständin G._____ vom 7. April 2026 ist ein genehmigter Vermögensstand von CHF 4'253'361.71 zu Beginn der Rechenschaftsperiode am 1. Januar 2025 zu entnehmen (KESB-act. 38, vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 179 vom 24. Februar 2026 E. 6). Gemäss dem (noch nicht genehmigten) Rechenschaftsbericht hat sich das Vermögen per 31. Dezember 2025 auf CHF 4'237'626.81 reduziert. Zugleich wird im Budget jedoch ein Vermögensrückschlag von monatlich durchschnittlich CHF 33'332.84 ausgewiesen. Damit ist ein erheblicher Liquiditätsengpass erstellt, der als besonderer Umstand den Verzicht auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt. Daher gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Nachdem das vorliegende Rechtsmittel offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet ist, ergeht dieser Entscheid gestützt auf Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

11 / 11 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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