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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.05.2026 ZR1 2026 61

18 mai 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·302 mots·~2 min·7

Résumé

Errichtung Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 18. Mai 2026 mitgeteilt am 18. Mai 2026 Referenz ZR1 26 61 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Errichtung Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler vom 30. März 2026, mitgeteilt am 31. März 2026

2 / 3 In Erwägung, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler (nachfolgend: KESB Engadin/Südtäler), mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 30. März 2026, mitgeteilt am 31. März 2026, für A._____ eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtete und B._____ als Beistand einsetzte, – dass A._____ (nachstehend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. April 2026 (Poststempel 22. April 2026, eingegangen am 23. April 2026) dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erhob, – dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beistandschaft, eventualiter Beschränkung auf ein notwendiges und verhältnismässiges Minimum zu beschränken, verlangte und des Weiteren beantragte, es sei sicherzustellen, dass ihre finanzielle Handlungsfähigkeit im Alltag jederzeit gewährleistet bleibe und dass schliesslich der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde, – dass die KESB Engadin/Südtäler mit Verfügung des Vorsitzenden der ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts zur Beschwerdeantwort bis 4. Mai 2026 aufgefordert wurde, – dass die KESB Engadin/Südtäler den angefochtenen Entscheid am 27. April 2026 mit Ausnahme der Kostenregelung ersatzlos aufhob, – dass das Obergericht die Beschwerdeführerin zur allfälligen Stellungnahme zum Wiedererwägungsentscheid aufgefordert wurde, – dass eine Stellungnahme unterblieb, – dass mit dem Wiedererwägungsentscheid und der ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Entscheids das dagegen erhobene Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist und vom Vorsitzenden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GOG am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]

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