Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 18. März 2026 mitgeteilt am 18. März 2026 Referenz ZR1 26 24 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitz Ehrenzeller, Aktuarin Parteien A._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten
2 / 5 Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 16. April 2024 auferlegte das Kantonsgericht von Graubünden A._____ im Verfahren ZK1 23 165 Verfahrenskosten von CHF 600.00. Mit Urteil vom 18. August 2025, berichtigt mit Verfügung vom 10. September 2025, auferlegte das Obergericht des Kantons Graubünden A._____ im Verfahren ZR1 23 161 Verfahrenskosten von CHF 9'930.00. Die genannten Entscheide sind mittlerweile rechtskräftig. B. Nach erfolgter Rechnungstellung für die Verfahrenskosten ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 24. Februar 2026 bei der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden um Erlass der Verfahrenskosten. Die Finanzverwaltung leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Graubünden weiter. C. Die Akten der Verfahren ZK1 23 165 und ZR1 23 161 sind, soweit zur Beurteilung des Gesuches erforderlich, beigezogen. Erwägungen 1. Mit ihrer Eingabe vom 24. Februar 2026 ersuchte die Gesuchstellerin um Kostenerlass im Sinne von Art. 112 ZPO. Für die Beurteilung solcher Gesuche ist dasjenige Gericht zuständig, welches über die Verfahrenskosten entschieden hat. Innerhalb des Obergerichts ist diejenige Kammer zuständig, die den Hauptentscheid getroffen hat, weshalb vorliegend – nach Inkrafttreten des revidierten Gerichtsorganisationsgesetzes – die Erste zivilrechtliche Kammer des Obergerichts über das Gesuch zu befinden hat. Nachdem das Gesuch, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, offensichtlich unbegründet ist, ergeht die Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000] und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]). Für Gesuche um Stundung oder Gewährung von Ratenzahlungen ist hingegen die Finanzverwaltung zuständig (vgl. zum Ganzen Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR2 25 8 vom 14. Mai 2025 E. 1). 2.1. Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Der Kostenerlass führt zum endgültigen Untergang der Forderung. Diese kann damit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Partei in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen würde. Eine dauernde Mittellosigkeit ist daher nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Zu prüfen ist, ob die Gerichtskosten voraussichtlich während der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht beglichen werden können. Es sind somit auch
3 / 5 Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können. Eine dauernde Mittellosigkeit ist nur ausnahmsweise zu bejahen, wenn selbst unter Berücksichtigung der künftigen Einkommens- und Vermögensentwicklung die Schuld nicht beglichen werden kann. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht. Eine kürzer andauernde Mittellosigkeit kann eine Stundung rechtfertigen. Möglich ist auch die Bewilligung von Teil- oder Ratenzahlungen (vgl. JENNY, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 112 N. 5; vgl. HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 112 N. 1 ff.). Sodann gewährt das Gesetz auch im Falle eines dauerhaft mittellosen Gesuchstellers keinen Anspruch auf Stundung oder Erlass. Es bleibt auch dann dem Ermessen des zuständigen Gerichts anheimgestellt, ob es einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge leistet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2; vgl. JENNY, a.a.O., Art. 112 N. 2; STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 112 N. 2). 2.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie lebe am Existenzminimum, weshalb sie bei der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ein Gesuch um Steuererlass gestellt habe. Sie sei ohne Vermögen und habe lediglich Schulden. Neben den Steuerschulden und Schulden aus Gerichtsverfahren vor dem Regionalgericht Plessur habe sie auch gegenüber ihrem Vater eine Darlehensschuld von mehr als CHF 38'000.00. Mit ihren Erwerbseinkünften von monatlich ca. CHF 2'100.00 sowie monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'200.00 sei sie nicht in der Lage, diese Schulden innert nützlicher Frist abzuzahlen (vgl. act. A.1 und B.14). Die Gesuchstellerin bringt damit sinngemäss vor, sie sei gegenwärtig mittellos. Inwiefern diese Mittellosigkeit dauerhaft im Sinne der obigen Erwägungen sein soll, lässt sich ihrer Eingabe jedoch nicht entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation der Gesuchstellerin innerhalb der nächsten zehn Jahre verbessern dürfte. So besteht vor dem Hintergrund des Gesuchs um Steuererlass die Möglichkeit, dass ihr nicht nur ihre Steuerschulden, sondern auch die Schulden gegenüber ihrem Vater erlassen werden (vgl. act. B.14 Rz. 4). Darüber hinaus arbeitet die erst 44-jährige Gesuchstellerin nicht Vollzeit, sondern lediglich in einem 53 % Pensum (vgl. act. B.7). Es ist anzunehmen, dass sie ihr Erwerbspensum innerhalb der nächsten zehn Jahre erhöhen und so einen Lohn erzielen kann, welcher ihr die Bezahlung der streitgegenständlichen Verfahrenskosten ermöglicht.
4 / 5 Weshalb eine Ausdehnung ihres Erwerbspensums künftig ausgeschlossen sein soll, legt die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls nicht dar. Es ist demnach nicht von einer dauerhaften Mittellosigkeit auszugehen. 3. Damit sind die Voraussetzungen für einen Erlass der Verfahrenskosten nicht gegeben. Das Gesuch ist demzufolge abzuweisen. Der Gesuchstellerin bleibt es unbenommen, sich mit einem Stundungs- oder Ratenzahlungsgesuch an die Finanzverwaltung Graubünden zu wenden (vgl. vorstehend E. 1). 4. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
5 / 5 Es wird erkannt: 1. Das Gesuch von A._____ um Erlass der Verfahrenskosten für die Verfahren ZK1 23 165 und ZR1 23 161 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]