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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 12.01.2026 ZR1 2025 172

12 janvier 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,988 mots·~15 min·6

Résumé

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 12. Januar 2026 mitgeteilt am 19. Januar 2026 [Mit Verfügung 5A_143/2026 vom 10. März 2026 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.] Referenz ZR1 25 172 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Michael Dürst und Brun Hugentobler, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, vom 19. Dezember 2025, mitgeteilt am 19. Dezember 2025

2 / 10 Sachverhalt A. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos), vom 19. Dezember 2025 wurde A._____, geboren am ._____ 1966, fürsorgerisch in der Klinik B._____ untergebracht, nachdem er bereits am 11. November 2025 ärztlich durch Dr. med. C._____ in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht worden war. B. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 (Poststempel 23. Dezember 2025), eingegangen am 29. Dezember 2025, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragte er die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. C. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die KESB Prättigau/Davos unter Fristsetzung bis zum 5. Januar 2026 um Einreichung einer Beschwerdeantwort sowie sämtlicher Verfahrensakten. D. Die KESB Prättigau/Davos beantragte mit Eingabe vom 5. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2026 beauftragte der Vorsitzende Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Kurzgutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten vom 8. Januar 2026 ging am 9. Januar 2026 beim Obergericht ein. F. Am 12. Januar 2026 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 9. Januar 2026 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid betreffend die behördliche fürsorgerische Unterbringung der KESB Prättigau/Davos gemäss Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB vom 19. Dezember 2025. Das Obergericht ist hierfür die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

3 / 10 1.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung zuständig. Dagegen können die betroffene Person, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 i.V.m. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend erfolgte die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 19. Dezember 2025 frist- und formgerecht. Darauf ist einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4),, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Vorliegend erstattete Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Kurzgutachten über den

4 / 10 Beschwerdeführer. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2025, medizinischen Unterlagen der Klinik B._____ und fremdanamnestischen Angaben durch frühere Gutachten, insbesondere dem von der KESB Prättigau/Davos bei Dr. med. E._____ eingeholten Psychiatrischen Kurzgutachten vom 14. Dezember 2025. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (GEISER, a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung vom 12. Januar 2026 und der Befragung des Beschwerdeführers wurde diesem Erfordernis Genüge getan. 3.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB grundsätzlich keine genügende gesetzliche Grundlage (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). 3.2. Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist

5 / 10 schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 7). 3.3.1. Zu klären ist demnach zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.). 3.3.2. Die KESB Prättigau/Davos begründet die fürsorgerische Unterbringung gemäss dem Entscheid vom 19. Dezember 2025 mit der bestehenden Suizidalität des Beschwerdeführers. Eine notwendige Stabilisierung des Beschwerdeführers habe noch nicht erreicht werden können. Ohne die notwendige Behandlung und Betreuung sei mit einem Suizid zu rechnen. Da der Beschwerdeführer weder krankheits- noch behandlungseinsichtig sei, sei eine Behandlung in einem ambulanten Rahmen nicht möglich (act. E.1). Der Gutachter hält in seinem Gutachten vom 8. Januar 2026 fest, dass beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Erkrankung vorliege und es sich dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um das Vorliegen einer schizoaffektiven Störung, depressiver Typ (ICD-10 F25.1) handle. Dies sei durch eine chronifizierte paranoide Wahnsymptomatik in Kombination mit einer klinisch relevanten depressiven Affektlage und eingeschränkter Realitätsprüfung gekennzeichnet (act. D.4, Antwort auf Frage 1). Die Diagnose des Gutachters ist für das Obergericht angesichts der Äusserungen in der mündlichen Hauptverhandlung, wonach sich beispielsweise über 500 Pfarrpersonen gegen ihn verbündet hätten, schlüssig. Ebenso stimmt die Beurteilung des Gutachters mit derjenigen der im KESB-Verfahren beauftragten

6 / 10 Gutachterin von Dr. med. E._____ über (KESB-act. 7 S. 34). Da es sich dabei um eine psychische Erkrankung im medizinischen Sinne handelt, kann daraus beim Beschwerdeführer auf einen Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB geschlossen werden. 3.4.1. Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbliebe (BGE 140 III 105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2). 3.4.2. Im Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 19. Dezember 2025 wird ausgeführt, dass die behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung verfügt wurde, da die PDGR sie darum ersucht habe, die am 11. November 2025 ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zu verlängern. Grund dafür sei die bestehende Suizidgefahr des Beschwerdeführers, die sich bestätigt habe, als der Beschwerdeführer von der Polizei in der Rheinschlucht in seinem Auto aufgefunden worden sei. Er habe dort zwei Tage in der Absicht verbracht, mit dem Auto in den Rhein zu fahren. Zudem leide der Beschwerdeführer weiterhin unter Wahnvorstellungen, er fühle sich von allen verfolgt und unter ständiger Beobachtung, weshalb er sich das Leben habe nehmen wollen. Der Beschwerdeführer sei überzeugt davon, dass sich das Netz von Fachärzten über ihn austausche und er als Therapie eine Gedankenmanipulation durch Fachpersonen erhalte. Zudem glaube er, dass es «Fake-Patienten» auf der Station gebe (act. E.1 E.II.1; KESB-act. 16). Der Beschwerdeentscheid hat sich nach

7 / 10 Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen. Der Gutachter bestätigt die Notwendigkeit einer stationären Behandlung. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, das Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder die Notwendigkeit einer entsprechenden Behandlung zu erkennen. Er verfüge somit über keine glaubwürdige Krankheitseinsicht (act. D.4, Antwort auf Frage 5). Bei Unterbleiben der indizierten Behandlung und Betreuung sei ausserdem mit einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit und das Leben des Beschwerdeführers zu rechnen. Es bestehe ein konkretes hohes Risiko der Realisierung suizidaler Handlungen, da die Suizidalität aktuell aktiv und inhaltlich eng mit der wahnhaftdepressiven Symptomatik verknüpft sei. Bei Ausbleiben einer Behandlung sei zusätzlich mit einer weiteren psychischen Dekompensation und einer Vertiefung der Chronifizierung zu rechnen (act. D.4, Antwort auf Frage 3). Die Beurteilungen des Gutachters sind für das Obergericht nachvollziehbar, weshalb von einer notwendigen Behandlung der festgestellten psychischen Störung im Rahmen eines stationären Aufenthalts ausgegangen werden muss. 3.4.3. Erforderlich ist dafür jedoch eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Der Gutachter hielt fest, dass die Suizidalität aktuell aktiv sei und bei Unterbleiben der Behandlung mit einer psychischen Dekompensation und einer Vertiefung der Chronifizierung zu rechnen sei. Aus diesem Grund sei das Risiko der Selbstgefährdung als hoch einzuschätzen (Act. D.4, Antwort auf Frage 3). Die fortbestehende Suizidabsicht sei nicht eine vergangene Krise, sondern werde als gegenwärtige Handlungsoption beschrieben und sei konditional an äussere Umstände, insbesondere das Scheitern der geplanten Auswanderung nach Thailand, geknüpft. Es sei keine glaubhafte Distanzierung von suizidalen Gedanken oder eine tragfähige alternative Perspektivbildung erkennbar (act. D.4, Antwort auf Frage 4). Die Selbstgefährdung könne ausserhalb eines stationären Rahmens nicht verlässlich begrenzt werden, weshalb eine stationäre Behandlung unerlässlich sei (act. D.4, Antwort auf Frage 6). Somit geht der Gutachter von einer akuten und konkreten Selbstgefährdung aus. 3.4.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2026 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer wirkte ruhig und gefasst. Er erklärte, dass er nach Thailand auswandern wolle, weil er in der Schweiz kein Leben mehr führen könne. Jedoch werde seine Ausreise verhindert, das sei Teil der Konfrontationstherapie, welche bereits lange bei ihm angewendet

8 / 10 werde. Auf die Frage nach Suizidversuchen gab er an, dass dies nicht sein erster Versuch gewesen sei, die anderen seien jedoch gescheitert oder er habe sich nicht überwinden können. Er wolle nicht mehr in einer solchen Gesellschaft leben. Man habe ihn durch die Konfrontationstherapie kaputt gemacht und jahrelang gemobbt. 500 von seinen ehemaligen Pfarrkollegen hätten ihn zu verunsichern versucht und seien alle gegen ihn gewesen. Er habe deshalb den Kontakt zur Familie wie auch zu seinen Söhnen, aber auch zu all seinen Freunden abgebrochen. Er habe auch keine Wohnung mehr und sein Hab und Gut werde er verkaufen, da er für seine Ausreise nach Thailand nicht viel brauche. Man werfe ihm psychische Krankheiten vor, die er jedoch nicht habe. Wenn er depressiv wäre, dann würde er sich verkriechen, könnte nicht mehr aufstehen und auch mit anderen Leuten keine Witze mehr machen. Da er dies jedoch alles könne, handle es sich dabei um eine Falschdiagnose, welche wieder Teil der Konfrontationstherapie sei. Schon als Kind habe die Konfrontationstherapie im Hintergrund stattgefunden und alle hätten es gewusst. Man habe ihm aber nie etwas davon erzählt. Wenn man anders mit ihm umgegangen wäre, dann wäre heute vieles anders. In Bezug auf die Selbstgefährdung erklärte er, dass er mit dem Leben abgeschlossen habe, er wolle nicht mehr so weiterleben. Die Suizidversuche seien auch nicht aus dem Affekt gekommen, sondern da sei jeweils Monate im Voraus schon die Absicht dagewesen, sich selbst das Leben zu nehmen. Er wolle einfach aus der Schweiz raus, da kooperiere er mit niemandem mehr. Sein letztes Ziel sei einfach, nach Thailand auszuwandern. Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 12. Januar 2025 erscheinen die Beurteilungen des Gutachters nachvollziehbar, wonach eine akute und konkrete Selbstgefährdung in Form einer aktuellen Suizidalität gegeben sowie mit einer psychischen Dekompensation und einer Vertiefung der Chronifizierung zu rechnen sei (act. D.4, Antwort auf Frage 3). Dies erscheint dem Obergericht nachvollziehbar, insbesondere in Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung, dass er mit seinem Leben abgeschlossen habe und er zumindest in der Schweiz keine Zukunft mehr sehe. Auch die Ausführungen bezüglich der Konfrontationstherapie, bei welcher der Beschwerdeführer glaubt, dass fast die ganze Deutschschweiz darüber Bescheid wisse und sich über ihn amüsiere, zeigen die vom Gutachter erwähnte chronifizierte paranoide Wahnsymptomatik auf. Insbesondere auch die fehlende Krankheitseinsicht und die Verweigerung der Einnahme von Psychopharmaka bestätigen die vom Gutachter dargelegte grosse Selbstgefährdung des Beschwerdeführers, falls es zu einem Unterbleiben der Behandlung und Betreuung kommen sollte. In Anbetracht der

9 / 10 gesamten Umstände, insbesondere der Suizidalität, der Wahnvorstellungen sowie der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht, ist von einer akuten und konkreten Selbstgefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. 4. Schliesslich ist eine mildere Massnahme als die fürsorgerische Unterbringung für das Gericht zum Zeitpunkt des Entscheids nicht ersichtlich. Das Obergericht teilt die Auffassung des Gutachters und erachtet eine stationäre Behandlung und Betreuung als unerlässlich. Weniger einschneidende Massnahmen wie eine ambulante Behandlung seien im aktuellen Zustand nicht geeignet, da es dem Beschwerdeführer an Krankheitseinsicht, Behandlungsbereitschaft und der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Steuerung suizidaler Impulse fehle (act. D.4, Antwort auf Frage 6). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung zu erkennen gab, dass er sich keiner Behandlung unterziehen werde, weil der Psychiater immer gegen ihn sein werde und es aufgrund der Konfrontationstherapie für ihn in der Schweiz kein Leben mehr gebe, da sich alle gegen ihn verschworen hätten. 5. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Der Begriff der Einrichtung ist weit auszulegen. Gemeint ist jede organisatorische Einheit, in der einer Person ohne oder gegen ihren Willen persönliche Fürsorge unter spürbarer Einschränkung der Bewegungsfreiheit erbracht werden kann (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 35). Sie muss die wesentlichen Schutzbedürfnisse der eingewiesenen Person abdecken. Es kann nicht verlangt werden, dass eine geradezu ideale Anstalt zur Verfügung steht. Das Obergericht teilt die Auffassung des Gutachters, wonach die Klinik B._____ für die aktuelle Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers geeignet ist, indem sie die notwendigen strukturellen und personellen Voraussetzungen für eine sichere stationär-psychiatrische Behandlung, die engmaschige Beobachtung des Suizidrisikos sowie die Durchführung einer indizierten medikamentösen Therapie gewährleistet (act. D.4, Antwort auf Frage 7). 6. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'500.00 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00, Gutachterkosten von CHF 2'000.00) aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

10 / 10 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3’500.00 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00, Gutachterkosten von CHF 2'000.00) gehen zu Lasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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