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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 13.07.2020 ZK1 2020 55

13 juillet 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,028 mots·~25 min·3

Résumé

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 16 Urteil vom 13. Juli 2020 Referenz ZK1 20 55 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Brunner und Pedrotti Wiher, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sebastiaan van der Werff Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 30. März 2020, mitgeteilt am 1. April 2020 (Proz. Nr. 135-2020-198) Mitteilung 15. Juli 2020

2 / 16 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 reichte A._____ beim Regionalgericht Plessur eine Klage gegen B._____ betreffend Obhut und Unterhalt für C._____, geboren am _____ 2019, ein, wobei er gleichzeitig um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersuchte. Zudem beantragte er mit einem in die Klageschrift integrierten Rechtsbegehren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung eines Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt MLaw Sebastiaan van der Werff. B. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 wies der zuständige Einzelrichter am Regionalgericht Plessur den Rechtsvertreter von A._____ darauf hin, dass er das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Praxis im Kanton Graubünden mit separater Eingabe geltend machen müsse. Dem Schreiben beigelegt war die Mitteilung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. November 2018, mit welchem der Bündnerische Anwaltsverband über die an der Sitzung des Gesamtgerichts vom 15. November 2018 beschlossenen Praxisänderungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege informiert worden war. C. Am 3. März 2020 liess A._____ aufforderungsgemäss ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die genannten Verfahren einreichen. Darin begründete dessen Rechtsvertreter einerseits die Prozessaussichten der Anträge zu den Kinderbelangen und die Notwendigkeit einer Rechtsbeiständung. Anderseits verwies er hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse von A._____ auf die beigelegten Akten, namentlich auf ein vom Verwaltungsgericht Graubünden zur Verfügung gestelltes und von A._____ persönlich unterzeichnetes Gesuchsformular, in welchem die monatlichen Einkünfte und Ausgaben aufgelistet sowie Wertschriften von CHF 600.00 deklariert wurden. D. Mit Schreiben vom 11. März 2020 hielt die zur Stellungnahme eingeladene Steuerverwaltung des Kantons Graubünden fest, dass sie über keine verifizierten Steuerdaten verfügen würde, welche Aufschluss über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A._____ geben könnten, weshalb auf eine Stellungnahme verzichtet werde. E. Mit Entscheid vom 30. März 2020, mitgeteilt am 1. April 2020, wies der Einzelrichter für Zivilsachen am Regionalgericht Plessur das Gesuch von A._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsbeistandschaft durch Rechtsanwalt MLaw Sebastiaan van der Werff in den Verfahren gegen B._____ betreffend Obhut und Unterhalt ab.

3 / 16 F. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. April 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 30. März 2020 (Proz. Nr. 135-2020-198 betreffend unentgeltliche Rechtspflege) aufzuheben. 2. Der Antrag des Gesuchstellers und Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren beim Regionalgericht Plessur betreffend Obhut/Unterhalt von C._____ sei vollumfänglich gutzuheissen. 3. Es sei dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren beim Regionalgericht Plessur betreffend Obhut/Unterhalt von C._____ zu gewähren und es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als Rechtsvertreter zu bestellen. 4. Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren sei. G. Am 17. April 2020 liess der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur dem Kantonsgericht von Graubünden die Verfahrensakten zukommen. Auf eine Stellungnahme zur Beschwerde wurde verzichtet. H. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird in einem separaten Verfahren entschieden (ZK1 20 56). I. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht betreffend die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist, da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 ZPO), innert 10 Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO).

4 / 16 Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 30. März 2020 und wurde A._____ am 1. April 2020 schriftlich begründet mitgeteilt. Er ist seinem Rechtsvertreter nach dessen eigenen Angaben am 2. April 2020 zugegangen, so dass die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO und der Osterfeiertage am 14. April 2020 geendet hat. Die an diesem Tage der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte somit fristgerecht und entspricht auch den übrigen Formerfordernissen, so dass darauf einzutreten ist. 1.2. Zu Recht wurde die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sodann im Namen von A._____ erhoben. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nämlich streng personenbezogen und wird dem bedürftigen Gesuchsteller gewährt, wenn sich seine Anträge nicht von vornherein als aussichtslos erweisen. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, ist deshalb lediglich der Gesuchsteller beziehungsweise der bisher Begünstigte zur Beschwerde legitimiert. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand steht das Beschwerderecht in eigenem Namen einzig zu, soweit es um die Höhe seiner Entschädigung durch den Staat geht oder wenn seine Einsetzung aus persönlichen oder fachlichen Gründen verweigert wurde (Lukas Huber in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, N 6 zu Art. 121 ZPO; Frank Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 2 zu Art. 121 ZPO; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 57 vom 12. Juni 2015 E. 1b). 1.3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht und umfasst auch die Unangemessenheit. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend ist mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 8 zu Art. 320 ZPO sowie N 10 zu Art. 310 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 320 ZPO).

5 / 16 1.4. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids, was Klageänderungen ausschliesst. Angesichts der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung besteht ferner kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen. Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die – wie das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn auch eingeschränkt durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. E. 2.2. nachfolgend) – der Untersuchungsmaxime unterstehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 sowie 5D_16/2016 vom 13. Mai 2016 E. 4.3 m.w.H.; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Für den vorliegenden Fall bedeutet die Anwendung des Novenverbots, dass sämtliche Behauptungen und Akten, welche der Beschwerdeführer nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht hat, bei der Beurteilung der Beschwerde keine Beachtung finden können. Von der Beschwerdeinstanz zu prüfen ist einzig, ob der Vorderrichter gestützt auf die ihm im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Behauptungen und Akten rechtmässig geurteilt hat. 2.1.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO). 2.1.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Gesamtheit der tatsächlichen finanziellen Mittel des

6 / 16 Gesuchstellers einerseits und seine sämtlichen finanziellen Verpflichtungen andererseits sind gegeneinander abzuwägen (BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Frank Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO). 2.1.3. Beim Vermögen werden sowohl bewegliche wie auch unbewegliche Vermögenswerte des Gesuchstellers berücksichtigt, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind. Unerheblich ist, ob sich das Vermögen in der Schweiz oder im Ausland befindet sowie aus welcher Quelle der Vermögenswert stammt und was mit ihm bezweckt werden soll. Die Art der Vermögensanlage ist ebenfalls nicht massgebend (Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 182). Soweit das Vermögen einen angemessenen „Notgroschen“ von normalerweise CHF 10‘000.00 bis 15‘000.00 nicht übersteigt, ist anhand einer Gegenüberstellung der Einkünfte und der notwendigen Auslagen für den Lebensunterhalt zu prüfen, ob der Gesuchsteller einen Überschuss erzielt, der es ihm ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innerhalb eines Jahres, bei anderen innerhalb zweier Jahre zu tilgen. Dabei ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es muss den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Der monatliche Überschuss muss es dem Gesuchsteller erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse in absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 222 zu Art. 117 ZPO). 2.1.4. Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf die tatsächlich vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen. Bei den Aktiven ist dabei zu prüfen, ob diese verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind. Die Aufrechnung von hypothetischen oder erst in Zukunft anfallenden Einkünften oder Vermögenswerten ist demzufolge unzulässig. Die Passiven müssen der Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts dienen und effektiv bezahlt werden (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 120 u. 122). Aus dem Effektivitätsgrundsatz folgt zudem, dass bestehende Schuldverpflichtungen, deren regelmässige Bezahlung in der Vergangenheit erstellt ist, unabhängig von deren Ursprung zu berücksichtigen sind, da derartige Verbindlichkeiten die dem Gesuchsteller zur Verfügung stehenden Mittel in gleicher Weise mindern wie z.B. Wohnungskosten und Berufsauslagen. Betrifft die Schuld ein nicht lebensnotwen-

7 / 16 diges Luxusgut, kann dem Gesuchsteller in Anlehnung an das Auswechslungsrecht im Rahmen einer Pfändung (Art. 92 Abs. 3 SchKG) allerdings Frist zu dessen Verkauf angesetzt werden, nach deren Ablauf die entsprechenden Auslagen nicht mehr anrechenbar sind (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 339 f.). Ähnliches gilt im Falle übersetzter Wohnungskosten, welche nach Ablauf einer Übergangsfrist für die Auflösung des Mietverhältnisses auf das ortsübliche Mass herabgesetzt werden können (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 292 ff.). 2.2.1. Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gelangt der sog. beschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung, was bedeutet, dass das Gericht die rechtserheblichen Tatsachen selber festzustellen hat. Diese Pflicht wird durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit der gesuchstellenden Partei allerdings stark eingeschränkt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 788 ff. u. 845 f.; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 119 ZPO). So obliegt es gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO in erster Linie der gesuchstellenden Person, ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzutun – und soweit wie möglich zu belegen – und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Urteile des Bundesgerichts 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2, 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.1 sowie 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015 E. 2.1). Die Mitwirkungspflicht, insbesondere mit Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit, bedeutet nichts anderes, als dass der Gesuchsteller seiner Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast nicht enthoben ist (Alfred Bühler, a.a.O., N 37 zu Art. 119 ZPO). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) erhellen, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie solche Fehler selbst feststellt (Urteile des Bundesgerichts 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2 sowie 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2). 2.2.2. Um ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, hat die gesuchstellende Partei in ihrer Eingabe ihre Mittellosigkeit, die Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens und sofern erwünscht die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu thematisieren. Während sich die Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens in der Regel aus den Ausführungen zur Hauptsache ableiten lässt – jedenfalls dann, wenn das Gesuch zusammen mit einer Klage eingereicht wird – und an die Substantiierung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung keine allzu grossen Anforde-

8 / 16 rungen gestellt werden, hat der Gesuchsteller dem Gericht seine finanzielle Situation so lückenlos und präzis wie möglich zu beschreiben und auch zu dokumentieren (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 767 ff., 793 ff. u. 805 ff.). Die finanziellen Verhältnisse sind dann eindeutig und vollständig dargelegt, wenn das Gericht ohne aufwendige Nachforschungen einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation des Gesuchstellers erhält (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 794). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer und damit auch unübersichtlicher die finanziellen Verhältnisse sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.3; BGE 125 IV 161 E. 4a). In Bezug auf das Beweismass genügt Glaubhaftmachen, zumal die Mittellosigkeit als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann (Alfred Bühler, a.a.O., N 38 zu Art. 119 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 3 u. 8 zu Art. 119 ZPO). 2.2.3. Kommt ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht genügend nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden. Die Pflicht, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden kann, besteht nicht (Urteile des Bundesgerichts 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1, 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.3, 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2 sowie 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3, je m.w.H.). Bei anwaltlich vertretenen Gesuchstellern besteht in diesem Sinn eine verschärfte Mitwirkungspflicht (vgl. auch Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 810 u. 815). Das Kantonsgericht von Graubünden hat seine frühere, teilweise grosszügigere Praxis im Herbst 2018 daher angepasst, was nicht bloss den hiesigen Gerichten und ortsansässigen Anwälten kommuniziert wurde, sondern auch in einem entsprechenden Grundsatzentscheid (PKG 2018 Nr. 11 E. 3.2) seinen Niederschlag gefunden hat. 3. Der Vorderrichter hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die von ihm angehobenen Verfahren betreffend Kinderbelange ausschliesslich in Bezug auf die Voraussetzung der Mittellosigkeit geprüft und abgewiesen. Zur Begründung seines Entscheids hielt er fest, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe ein monatliches Einkommen von CHF 5'325.00 sowie Vermögenswerte von CHF 600.00 geltend mache. Demgegenüber habe sein Einkommen gemäss eingereichtem Lohnausweis für das Jahr 2018 CHF 73'963.00 betragen, was einem monatlichen Einkommen von CHF 6'163.60 entspreche. Gemäss ebenfalls

9 / 16 eingereichter Lohnabrechnung für den Monat Januar 2020 erziele er ein monatliches Einkommen von CHF 5'403.50. Es fehle eine Erklärung für die Diskrepanz zwischen den Angaben im Gesuch und den eingereichten Unterlagen. Ebenso würden jegliche Belege für die geltend gemachten Vermögenswerte von CHF 600.00 fehlen. Namentlich seien keine Auszüge aus einer Steuerveranlagung eingereicht worden, die seine Vermögenssituation nachweisen könnten, obschon gleichzeitig ein Vermögensertrag "Schulden von B._____" von CHF 50.00 angegeben werde, mithin eine Forderung gegen diese bestehen müsse. Angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsteller seit Jahren neben seiner Tätigkeit für die D._____ eine Firma für Alarmanlagen betreibe, sei zudem nur sehr schwer nachvollziehbar, dass er nur über liquide Mittel in der Höhe von CHF 600.00 verfüge. Dies umso mehr, da er gemäss den eingereichten Unterlagen mit seiner Firma in den letzten beiden Jahren jeweils Verluste von über CHF 10'000.00 respektive CHF 14'000.00 erlitten habe. Aus diesen Gründen seien die eingereichten Unterlagen nicht ausreichend, um die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers, insbesondere dessen Vermögen, für die Beurteilung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erstellen. Zu bemerken sei zudem, dass im Gesuch selber keine Berechnung betreffend Bedarf des Gesuchstellers vorgenommen worden sei. In Beilage 14 des Gesuchs sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Formular) beigelegt worden und unter derselben Beilagennummer alle Belege. Ein solches Gesuch entspreche den Anforderungen eines klaren, übersichtlichen und nachvollziehbaren Gesuchs ebenso wenig, zumal es von einer Fachperson eingereicht worden sei, für welche strengere Kriterien zu gelten hätten. Praxisgemäss sei das Gesuch daher mangels ausreichender Substantiierung abzuweisen. Im Sinne einer Eventualbegründung erwog der Vorderrichter sodann, dass das Gesuch, selbst wenn man, soweit möglich, auf die Angaben des Gesuchstellers abstellen wollte, jedenfalls mangels Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen sei. So mache der Gesuchsteller laufende Ausgaben von CHF 4'432.35 geltend, zu denen noch der – von ihm nicht eingerechnete – Grundbetrag von CHF 1'200.00 hinzuzurechnen wäre, was einen Bedarf von CHF 5'623.35 ergeben würde. Verglichen mit einem (unter Einbezug des dreizehnten Monatslohns) monatlichen Einkommen von CHF 5'853.80 verfüge er damit über einen Überschuss von CHF 250.00. Hinzu komme, dass die Wohnkosten offensichtlich überhöht seien. Eine 4,5-Zimmerwohnung zu einem Mietpreis von CHF 1'630.00 sei sowohl für einen Single-Haushalt als auch für einen Alleinerziehenden nicht angemessen, so dass der Mietzins zu reduzieren wäre. Es stelle sich zudem die Frage, ob und inwiefern er die Kosten seines geleasten Fahrzeuges geltend machen könne. Gemäss der

10 / 16 eingereichten Lohnabrechnung benütze der Gesuchsteller das Geschäftsauto der D._____ privat (Abzug Geschäftsfahrzeug CHF 185.00, Abzug Geschäftsfahrzeug privat CHF 60.00). Wozu er ein zusätzliches Fahrzeug benötige, sei nicht dargelegt worden, weshalb die Kosten aus der Berechnung zu streichen wären. 4.1. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen den Vorwurf der mangelnden Substantiierung seines Gesuches. Den mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen, insbesondere den Lohnabrechnungen von Juli 2019 bis Januar 2020, habe ohne Weiteres entnommen werden können, dass er Piketteinsätze leiste und sein Einkommen deshalb (teils erheblich) schwanke. Zu Unrecht habe der Vorderrichter daher festgestellt, er weise ein schwankendes Einkommen auf, welches wegen fehlender Unterlagen nicht erklärbar sei. Dass der Beschwerdeführer nicht über Vermögenswerte verfüge, sei ebenso wenig auffällig, zumal er, wie der Vorderrichter selber ausgeführt habe, im Jahre 2019 mit seiner Nebenbeschäftigung für seine eigene Firma E._____ (bei der D._____ arbeite er zu 100%) einen grösseren Verlust erlitten habe und die Firma keinen Substanzwert und keine Vermögensanlagen habe. In seinem Antrag habe er die von ihm geltend gemachten Angaben denn auch ausreichend substantiiert. Daran ändere nichts, dass er in seiner Berechnung im Gesuchsformular selber keinen Grundbetrag eingesetzt habe, was dort auch gar nicht vorgesehen sei, oder er kein separates Beilagenverzeichnis zum Gesuchsformular erstellt habe. Die im Gesuchsformular gemachten Angaben hätten sich mit den eingereichten Unterlagen gedeckt und seien aktuell gewesen. Aus den Unterlagen habe sich seine finanzielle Situation ohne Weiteres ergeben, weshalb von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht gesprochen werden könne. Mit seiner Begründung handle der Vorderrichter überspitzt formalistisch und verletze Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. act. A.1, Ziff. 6-8). 4.2. Was die Anforderungen an die Gesuchsbegründung anbelangt, geht es in der Tat zu weit, wenn der Vorderrichter dem Beschwerdeführer vorwirft, es sei im Gesuch selber keine Bedarfsberechnung vorgenommen worden. Zwar trifft es zu, dass das eigentliche Gesuch (RG act. I/1) keine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers enthält, sondern darin lediglich auf die beigelegten Akten verwiesen wird. Explizit genannt wird indessen das als Beilage 14 eingereichte Gesuchsformular. Auch wenn dieses Formular von einem anderen Gericht stammt, ändert dies nichts daran, dass die darin enthaltenen Angaben zu den monatlichen Ausgaben (Wohnkosten, Krankenkasse, weitere Versicherungen, Berufsauslagen, Unterhaltsbeiträge und andere kinderbezogene Auslagen, Leasingraten, Steuern) für eine Bezifferung des zivilprozessualen Bedarfs grundsätz-

11 / 16 lich ausreichen. Beim zusätzlich zu berücksichtigenden Grundbetrag von CHF 1'200.00, der im Übrigen praxisgemäss um 20% zu erhöhen wäre (vgl. PKG 2003 Nr. 13 sowie Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 115 vom 20. November 2019 E. 5.1.1), handelt es sich um eine notorische Tatsache, die nicht explizit behauptet zu werden braucht. 4.3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer indessen, soweit er einen Erklärungsbedarf zu den von ihm eingereichten Lohnunterlagen verneint. Bei den letzteren handelt es sich um den Lohnausweis für das Jahr 2018, worin ein Jahresnettoeinkommen von CHF 73'963.00 (CHF 6'163.60 pro Monat) ausgewiesen wird, sowie die Lohnabrechnungen von Juli 2019 bis Januar 2020 mit Nettoauszahlungen zwischen CHF 4'843.25 (Juli) und CHF 10'638.60 (November). Inwiefern sich daraus ein massgebliches Nettoeinkommen von CHF 5'275.00 (inklusive 13. Monatslohn) ergeben soll, wie dies der Beschwerdeführer im Gesuchsformular angegeben hat, ist ohne weitergehende Erläuterungen nicht nachvollziehbar. Dass die schwankenden Auszahlungen unter anderem auf Pikettentschädigungen, Überstunden und Überzeitzuschläge zurückzuführen sind, geht zwar aus den einzelnen Lohnabrechnungen hervor. Weshalb sein Einkommen trotz offenbar unverändertem Anstellungsverhältnis bei der D._____ um fast CHF 900.00 gesunken sein soll, hätte aber zweifellos einer Erklärung oder zumindest einer nachvollziehbaren Berechnung des für massgeblich bezeichneten aktuellen Einkommens bedurft. Auffallend erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, mit seinem Gesuch den Lohnausweis für das Jahr 2019 einzureichen, obwohl dieser erfahrungsgemäss bereits Ende Januar 2020 vorgelegen haben dürfte. Er muss sich daher vorhalten lassen, den geltend gemachten Einkommensrückgang nicht ausreichend belegt zu haben. Soweit er schliesslich im Beschwerdeverfahren unter Bezugnahme auf zusätzliche Lohnabrechnungen (Februar und März 2020; act. B.6 und B.7) einräumt, aktuell hochgerechnet auf 13 Monate noch ein Einkommen von CHF 5'845.00 zu erzielen (was in etwa dem vom Vorderrichter festgestellten Einkommen für das Jahr 2020 entspricht), zugleich aber einwendet, dass aufgrund der aktuellen Corona-Krise bezweifelt werden müsse, ob dies auch in Zukunft so sein werde, und derzeit jedenfalls wahrscheinlich sei, dass sein Einkommen in nächster Zeit drastisch sinken werde (vgl. act. A.1, Ziff. 10), handelt es sich dabei um neue Vorbringen, welche im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden können (vgl. vorstehend E. 1.4). Sollten sich seine Einkommensverhältnisse seit dem vorinstanzlichen Entscheid tatsächlich erheblich verschlechtert haben, stünde es dem Beschwerdeführer frei, ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen.

12 / 16 4.4. Eine ungenügende Dokumentierung muss sich der Beschwerdeführer aber nicht nur hinsichtlich seines Einkommens, sondern  wie der Vorderrichter zu Recht erwogen hat  auch in Bezug auf sein Vermögen vorwerfen lassen. So hat er im bereits mehrfach genannten Gesuchsformular zwar Angaben zu seinem Vermögen (Wertschriften von CHF 600.00) gemacht. Irgendwelche Belege für den geltend gemachten Kontostand und das Fehlen weiterer Vermögenswerte ist er indessen schuldig geblieben. Insbesondere hat er, obwohl im verwendeten Formular explizit die Vorlage der Veranlagungsdetails für alle drei Steuerhoheiten (Bund, Kanton und Gemeinde) verlangt wird, lediglich die Veranlagungsberechnung für die direkte Bundessteuer eingereicht, welche einzig Angaben zum steuerbaren Einkommen, nicht aber zum Vermögen enthält. Wenn der Beschwerdeführer diese Versäumnisse nun vor zweiter Instanz nachzuholen versucht (act. B.4, act. B.5 und act. B.8), scheitert dies wiederum an dem im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbot. Abgesehen davon fehlt es nach wie vor an den Veranlagungsdetails für die Gemeinde- und Kantonssteuern, so dass sich die geltend gemachte Vermögenslosigkeit nicht überprüfen lässt. Wenig aussagekräftig erscheint schliesslich die vor erster Instanz eingereichte Jahresrechnung 2019 für seine Firma E._____, handelt es sich dabei doch lediglich um eine vom Beschwerdeführer selbst erstellte Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen (Kreditoren und Debitoren). Dabei fällt auf, dass den Einnahmen von total CHF 30'598.05 nicht bloss die im Jahre 2019 getätigten Ausgaben, sondern auch der im Vorjahr verbuchte Verlust von 14'860.60 gegenübergestellt wird. Der für das Jahr 2019 ausgewiesene Verlust von CHF 10'247.51 bezieht sich daher in Tat und Wahrheit auf ein frühere Geschäftsperiode, während im Jahre 2019  ohne den vorgetragenen Verlust  ein Gewinn von rund CHF 4'600.00 resultierte. Allein die Tatsache, dass für die Vergangenheit ein Verlust ausgewiesen wurde (was sich mangels weiterer Unterlagen wie Kontoauszüge für die Geschäftskonten wiederum nicht nachprüfen lässt), entbindet den Beschwerdeführer im Übrigen nicht davon, seine Vermögenssituation umfassend darzustellen und dabei auch sein Geschäftsvermögen in nachvollziehbarer Weise offenzulegen. Wenn der Vorderrichter aus den (offensichtlich unrichtig festgestellten) Verlusten der eigenen Firma des Beschwerdeführers nicht tel quel auf dessen Vermögenslosigkeit geschlossen hat, lässt sich dies somit nicht beanstanden. 4.5. Was schliesslich den im Gesuchsformular geltend gemachten Bedarf anbelangt, trifft es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu, dass sich die darin gemachten Angaben mit den eingereichten Unterlagen decken würden und keine zusätzlichen Erläuterungen notwendig gewesen wären. So machte der Beschwerdeführer im erwähnten Formular beispielsweise Berufsaus-

13 / 16 lagen (Fahrkosten, auswärtige Verpflegung) im Betrage von CHF 705.00 geltend, ohne näher darzulegen, wie sich diese Kosten genau zusammensetzen sollen. Erstmals in der Beschwerde führt er diesbezüglich aus, dass sich die Berufsauslagen von CHF 705.00 aus der erforderlichen auswärtigen Verpflegung, den durch die Piketteinsätze entstehenden höheren Nahrungskosten und dem überdurchschnittlichen Kleiderverbrauch sowie den Mehrkilometern ergeben würden (act. A.1, Ziff. 14). Auch dabei handelt es sich um unzulässige neue Vorbringen, die bereits im Gesuch an die Vorinstanz hätten enthalten sein müssen und überdies anhand einer nachvollziehbaren Berechnung der einzelnen Positionen oder durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu untermauern gewesen wären. Unbelegt geblieben ist sodann die im Gesuchsformular geltend gemachte Steuerlast von monatlich CHF 550.00, zumal es der Beschwerdeführer nicht nur unterlassen hat, die vollständigen Veranlagungen einzureichen, sondern er auch keine anderweitigen Unterlagen zu seinen in der Vergangenheit bezahlten und aktuell fälligen Steuern vorgelegt hat. 4.6. Nach dem Gesagten hat der Vorderrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht wegen ungenügender Substantiierung respektive fehlender Belege zu den finanziellen Verhältnissen abgewiesen. Ist damit die Hauptbegründung des angefochtenen Entscheides im Ergebnis zu schützen, braucht auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Eventualbegründung (vgl. act. A.1, Ziff. 9 ff.) an sich nicht mehr eingegangen zu werden. Anzumerken bleibt immerhin, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang zahlreiche Noven vorbringt, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig sind. Dies gilt insbesondere für die Angaben zu seiner Wohnsituation und der damit zusammenhängenden Schuld von B._____, deren monatliche Rückzahlungen er in seinem Gesuch an die Vorinstanz als Vermögensertrag deklariert hatte (vgl. act. A.1, Ziff. 11 sowie act. B.10 und B.11), aber auch für seine Ausführungen, wonach er sowohl für seinen Nebenerwerb mit der eigenen Firma als auch für die Ausübung des Besuchsrechts zu seinem Sohn (wöchentliche Fahrten nach Chur) auf ein privates (geleastes) Fahrzeug angewiesen sei und dessen Benützung jedenfalls kostengünstiger sei als Fahrten mit dem Geschäftswagen, für welche ihm bei Mehrkilometern von 1'600 km pro Monat ein Lohnabzug von rund CHF 700.00 statt der bisherigen CHF 60.00 belastet würde (vgl. act. A.1, Ziff. 12). Die entsprechenden neuen Behauptungen und Beweismittel sind daher nicht geeignet, die Erwägungen des Vorderrichters zur Reduktion bzw. Streichung der Wohn- und Leasingkosten zu widerlegen. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht eine ungenügende Begründung seines Gesuches entgegenhalten lassen. So hat er es vor erster Instanz beispielsweise vollständig versäumt darzulegen, inwie-

14 / 16 fern die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Leasingraten in seiner prozessualen Bedarfsberechnung erfüllt wären, obwohl ihm gemäss den Angaben im Lohnausweis und den Lohnabrechnungen für den Arbeitsweg ein Geschäftsfahrzeug seiner Arbeitgeberin zur Verfügung steht und dem (namens seiner eigenen Firma) geleasten Fahrzeug folglich kein Kompetenzcharakter im Sinne von Art. 93 SchKG zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_27/2010 vom 15. April 2010 E. 3.2). Ebenso wenig hat er sich zu den Modalitäten seiner Kontakte zum Sohn und den damit zusammenhängenden Fahrkosten geäussert, sondern hat unter dem Titel andere Auslagen (Kinderbetreuung) einzig einen Betrag von pauschal CHF 50.00 geltend gemacht. Bei dieser Ausgangslage lässt sich daher nicht beanstanden, wenn sich der Vorderrichter für eine Streichung der Leasingkosten aus der Bedarfsberechnung ausgesprochen hat. Dies gilt umso mehr, als die Leasingraten vorrangig aus den mit der eigenen Firma erzielten Einnahmen zu begleichen wären (vgl. dazu vorstehend E. 4.4). Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Vorderrichter eine Gegenüberstellung des von ihm errechneten Überschusses mit den zu erwartenden Prozesskosten unterlassen hat (vgl. act. A.1, Ziff. 9). Klarzustellen bleibt indessen, dass der Vorderrichter keineswegs bloss von einem monatlichen Überschuss von CHF 250.00 ausgegangen ist, sondern er mit seinen Ausführungen zu den nicht bzw. nicht in vollem Umfang anrechenbaren Positionen (Wohn- und Leasingkosten) eben gerade zum Ausdruck gebracht hat, dass der Beschwerdeführer zusätzliche Mittel von mindestens CHF 500.00 pro Monat für die Finanzierung der Prozesskosten einsetzen könnte. Dass selbst ein Überschuss von monatlich CHF 750.00 nicht ausreichen würde, um die mutmasslichen Prozesskosten binnen zweier Jahre zu decken, macht aber nicht einmal der Beschwerdeführer geltend. Wie bereits dargelegt, scheitert das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aber ohnehin an der ungenügenden Substantiierung und der teilweise fehlenden Belege, namentlich zum Vermögen des Beschwerdeführers. Ein allfälliger Fehler in der Eventualbegründung bliebe damit ohne Relevanz für den Ausgang des Verfahrens. 4.7. Im Ergebnis steht fest, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht mangels ausreichender Substantiierung bzw. mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen hat. Demzufolge ist auch die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 5. Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden oder entziehenden Entscheid (BGE 137 III 470 E. 6.5;

15 / 16 Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 119 ZPO). Für das vorliegende Verfahren sind daher Kosten zu erheben, wobei diese gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, welche bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.

16 / 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2020 55 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 13.07.2020 ZK1 2020 55 — Swissrulings