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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2020 ZK1 2020 3

16 janvier 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,416 mots·~17 min·3

Résumé

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Entscheid vom 16. Januar 2020 Referenz ZK1 20 3 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 03.01.2020, mitgeteilt gleichentags Mitteilung 24. Januar 2020

2 / 12 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 3. Januar 2020 wurde X._____, geboren am _____ 1954, durch Dr. med. A._____ wegen massivem unkontrolliertem Alkoholmissbrauch mit Selbstgefährdung bei vorbekannter alkoholbedingter Schädigung des Gehirns fürsorgerisch in der Klinik B._____ untergebracht. B. Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 erhob X._____ (fortan Beschwerdeführer) gegen die fürsorgerische Unterbringung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ersuchte die Klinik B._____ mit Schreiben vom 8. Januar 2020, unter Fristansetzung bis zum 9. Januar 2020, um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikdaten über den Patienten an. D. Am 9. Januar 2020 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. Im Bericht wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Psychiatrischen Diensten in Graubünden bekannt sei und seine letzte Hospitalisation vom 25. Oktober 2019 bis zum 24. Dezember 2019 erfolgt sei. Aktuell handle es sich gesamthaft um die dritte stationäre Behandlung. Der Beschwerdeführer sei am 24. Dezember 2019 auf eigene Initiative in die häusliche Umgebung ausgetreten. Dies sei gegen die festgehaltenen Bedingungen, gegen ärztliche Empfehlung und gegen eine Absprache mit der Ehefrau geschehen. Nach dem Austritt sei es erwartungsgemäss zu einem Rückfall gekommen, der Mangelernährung, Verwahrlosung und Selbstgefährdung (nachgewiesene Alkoholgastritis) miteinschliesse. Zudem habe er die verordnete Medikation abgesetzt. Beim Beschwerdeführer bestehen eine mittelgradige Auffassungsstörung, affektive bis schwergradige Starrheit, starke psychomotorische Anspannung, die sich in wiederholten Tätlichkeiten gegen Mitpatienten und Personal zeige. Andere Störungen umfassen den schwergradigen Mangel an Krankheitsgefühl und Krankheitseinsicht, sowie eine mittelgradige Ablehnung der Behandlung. Die stationäre Behandlung sei unbedingt weiterzuführen, da ansonsten ein erneuter Rückfall mit umgehender Zuweisung per fürsorgerische Unterbringung drohe. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 10. Januar 2020 wurde Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

3 / 12 gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers betraut. Die Gutachterin wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe. Im Gutachten sei weiter die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Die Gutachterin Dr. med. C._____ attestiert in ihrem Kurzgutachten, datierend vom 13. Januar 2020, hinsichtlich der gutachterlichen Untersuchung, dass beim Beschwerdeführer eine schwergradige Störung von Emotionalität und Kognition vorliege. Die Behandlungsdiagnosen eines hirnorganischen Psychosyndroms aufgrund langjährigen Alkoholkonsums, sowie eines Status nach einer Operation an einem verdrängenden Hämatom sowie einer nachgewiesenen Hirnatrophie sind Erklärungen für die deutlichen kognitiven Defizite. Das Zustandsbild, als auch die Vorberichte würden das Bild einer dementiellen Erkrankung mit ungünstiger Prognose ergeben. Des Weiteren werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Suchterkrankung weiterhin Alkohol in schädlichem Mass konsumieren, da er keine Einsicht in sein Selbstschädigendes Verhalten zeige. Die gehäuften stationären Behandlungen würden zeigen, dass er nicht zu einer ausreichenden Selbstfürsorge fähig sei. Es bestehe das hohe Risiko der erneuten Eigen- (Verwahrlosung) und Fremdgefährdung. Er missverstehe das Verhalten Anderer, und wehre sich dabei auf gefährdende Art und Weise. Aufgrund der schwergradigen chronischen psychischen Erkrankung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sinnvolle, realitätsbewusste Entscheidungen zu treffen. Seine Fähigkeit, die Konsequenzen seines Verhaltens zu erkennen, sei deutlich eingeschränkt. Aus gutachterlicher Beurteilung ergäbe sich keine sinnvolle Alternative zur stationären fachpsychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers, welche der notwendigen Behandlung und Betreuung gerecht werde. Beim Ausbleiben einer entsprechenden Behandlung bestehe beim Beschwerdeführer Gefahr für sein Leben und das anderer Menschen. G. Am 16. Januar 2020 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde-

4 / 12 führer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Klinik B._____, Psychiatrische Dienste Graubünden, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten, im Bericht der Klinik B._____ und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGz- ZGB; BR 210.00]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person, die sich gegen die am 3. Januar 2020 verfügte fürsorgerische Unterbringung richtet. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 7. Januar 2020 (Datum Poststempel) gewahrt. Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 2.1 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze

5 / 12 bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB mit weitern Hinweisen). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2 Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, sofern die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 13. Januar 2020 von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 10. Januar 2020 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 05). 2.3 Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 16. Januar 2020 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs.1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die

6 / 12 Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam- Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. A._____ ist gemäss Art. 66a Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch; EG ZGB [GS III B/1/1]) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Die Verfügung vom 3. Januar 2020 enthält alsdann die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Indes fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben (act. 01.1). Dieser Umstand ist jedoch letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ einzuleiten. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Vor-

7 / 12 aussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2 Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. C._____ kam in ihrem Kurzgutachten aufgrund der Vorakten sowie ihrer eigenen psychiatrischen Untersuchung vom 10. Januar 2020 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine schwergradige Störung von Emotionalität und Kognition bestehe. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass der langjährige Alkoholkonsum ein hirnorganisches Psychosyndrom hervorgerufen habe. Dies, aber auch der Status nach einer Operation an einem verdrängenden Hämatom sowie eine nachgewiesene Hirnantropie seien nachvollziehbare Erklärungen für die klaren kognitiven Defizite aufgrund eines langjährigen Alkoholkonsums. Der Beschwerdeführer leide an einer schwergradigen chronischen psychischen Erkrankung (act. 05). Dabei handelt es sich um Geisteskrankheiten im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung, ist die sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Dr. med. C._____ hält in ihrem Kurzgutachten vom 13. Januar 2020 fest, dass zurzeit eine stationäre Therapie notwendig sei, da der Beschwerdeführer engmaschige ärztliche Kontrolle benötige, um eine Verbesserung des aktuellen Gesund-

8 / 12 heitszustandes herbeizuführen. Ansonsten bestehe das hohe Risiko einer erneuten Eigen- und Fremdgefährdung. Seine gehäuften stationären Behandlungen zeigen ausserdem, dass er zu einer ausreichenden Selbstfürsorge ohne Betreuung nicht fähig sei (act. 05). Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung seiner Krankheitsgeschichte scheint die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen und kann daher als gegeben erachtet werden. Dennoch stellt sich vorliegend die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. 4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegenwirken sollte (vgl. Botschaft, S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende

9 / 12 Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., Botschaft, S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.1. Dem Eintrittsstatus der Klinik B._____ vom 3. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Polizei mit einem Atemalkoholgehalt von 2.3 Promille in die Klinik begleitet worden sei. Beim Eintrittsgespräch gab er an, er habe an diesem Tag den Hausarzt aufgesucht, könne sich aber nicht an den Grund dafür erinnern. Er habe seit Tagen überhaupt nichts gegessen, sondern nur Schnaps getrunken. Des Weiteren wird ausgeführt, dass beim Klinikeintritt nebst anderen Symptomen die Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration schwergradig eingeschränkt seien. Neben einer Denkstörung und einer Affektlabilität, werden mittelgradige Einschränkungen des Alt- und Neugedächtnisses beschrieben. Als Hauptbehandlungsdiagnose werden Psychische und Verhaltensstörungen durch Akute Intoxikation festgestellt (act. 03). 4.4.2. Aus der Stellungnahme der Klinik B._____ vom 9. Januar 2020 ergibt sich, dass es nach dem letzten Austritt aus der Klinik vom 24. Dezember 2019, wie von der ärztlichen Leitung erwartet, innert kurzer Zeit zu einem Rückfall kam. Aufgrund der Mangelernährung, Verwahrlosung und Selbstgefährdung (nachgewiesene Alkoholgastritis) erfolgte am 3. Januar 2020 eine erneute Zuweisung per fürsorgerische Unterbringung. Die stationäre Behandlung sei deshalb unbedingt weiterzuführen, da bei jetzigem Austritt der erneute Rückfall und die umgehende Zuweisung per fürsorgerische Unterbringung drohe (act. 03). 4.4.3. Aus dem Kurzgutachten von Dr. med. C._____ geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine gereizte labile Grundstimmung aufweise, sein Gedankengang nicht nachvollziehbar und deutlich eingeschränkt sei. Ein geordnetes Gespräch sei nicht möglich gewesen. Die Sätze würden nicht zu Ende formuliert und die Fragen würden seltsam nebulös beantwortet. Zeitweise würde der Beschwerdeführer auf Gewalt hindeuten. Es bestehe ein latent fremdaggressives Verhalten. Zudem sei der Realitätssinn des Beschwerdeführers deutlich getrübt. Er lehne jegliche Behandlung ab und zeige sich nicht krankheitseinsichtig. Gemäss der Gutachterin werde der Beschwerdeführer weiterhin Alkohol in schädlichem Mass konsumieren, da er keine Einsicht in sein selbstschädigendes Verhalten zeige.

10 / 12 Eine Verbesserung seiner schwergradigen chronischen Erkrankung sei nur in einem engen stationären Rahmen in einer psychiatrischen Klinik denkbar (act. 05). 4.4.4. Schliesslich hat die Beschwerdeinstanz bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Patienten im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 16. Januar 2020 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Dieser war nüchtern und in der Lage, ein Gespräch zu führen. Er erweckte den Eindruck, bei Entlassung aus der Klinik sofort wieder Alkohol zu konsumieren. Dies bestätigte er auch, indem er betonte, Alkohol den Medikamenten vorzuziehen (Prot. S. 4). 4.4.5. Vor dem Hintergrund des Gutachtens von Dr. med. C._____, des Berichts der Klinik B._____, der Verfahrensakten und des bisherigen Krankheitsverlaufs besteht nach Auffassung des Gerichts zumindest in der aktuellen Situation eine hinreichend, konkrete, unmittelbare und (erhebliche) Selbstgefährdung, wenn eine stationäre Massnahme unterbliebe. Selbstgefährdung ist aufgrund der hohen Gefahr des Absetzens der Medikamente in Kombination mit dem Konsum von Alkohol mit dem Risiko erneuter Sturzereignisse und der nachgewiesenen Alkoholgastritis zu sehen. Bereits im vergangenen Jahr wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines vom Alkoholabusus herbeigeführten Sturzes mittels notfallmässiger Bohrlochtrepanation bei intrakranieller Blutung behandelt (act. 05). Der Beschwerdeführer erscheint derzeit als besonders schutzbedürftig. Dies auch unter dem Aspekt, dass er die Konsequenzen seines Verhaltens nicht zu erkennen vermag. Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung damit als verhältnismässig. Eine weniger einschneidende Massnahme wäre nach Ansicht des Gerichts vorliegend nicht ausreichend, um den Beschwerdeführer sachgerecht behandeln zu können. Die Klinik B._____ in O.1_____ stellt darüber hinaus objektiv gesehen eine geeignete Einrichtung dar, insbesondere auch, um eine konkrete Gefährdung zu vermeiden, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Das Gutachten wie auch die mündliche Hauptverhandlung haben aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Störung zum jetzigen Zeitpunkt und in seiner aktuellen Verfassung bei einer Entlassung akut selbstgefährdend wäre. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2

11 / 12 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'625.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'125.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Vorliegend kommt ein Verzicht auf die Kostenerhebung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB nicht in Frage, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'625.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'125.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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