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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 23.08.2019 ZK1 2019 59

23 août 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,962 mots·~20 min·3

Résumé

Akteneinsicht | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 13 Entscheid vom 23. August 2019 Referenz ZK1 19 59 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG David Brassel Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans in Sachen Y._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur Gegenstand Akteneinsicht Anfechtungsobj. Verfahrensleitende Verfügung KESB Nordbünden vom 22.03.2019, mitgeteilt am 25.03.2019 Mitteilung 26. August 2019

2 / 13 I. Sachverhalt A. A._____ und B._____ haben am _____ 2006 geheiratet. Aus dieser Ehe ist der gemeinsame Sohn Y._____, geboren am _____ 2007, hervorgegangen. B. Aufgrund des Vergleichs vom 24. Juli 2008 konnte das Eheschutzverfahren zwischen A._____ und B._____ durch das Bezirksgerichtspräsidium Inn am 31. Juli 2008 abgeschrieben werden. Es wurde vereinbart, dass der aus der Ehe hervorgegangene Sohn Y._____ unter die Obhut der Ehefrau gestellt wird. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, wonach er seinen Sohn bis Ende Juli 2010 an zwei Wochenendtagen pro Monat, jeweils vier Stunden, in Begleitung eines Beistandes/einer Beiständin oder einer von diesem/dieser beauftragten Drittperson besuchen durfte. C. Mit Beschluss vom 14. August 2008 wurde durch die Vormundschaftsbehörde des Kreises Suot Tasna eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB über Y._____ errichtet. Die Beistandschaft wurde am 28. Mai 2009 durch die Vormundschaftsbehörde des Kreises Fünf Dörfer übernommen. D. Die Ehe zwischen A._____ und B._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 2. Februar 2012 gestützt auf Art. 111 ZGB geschieden. Die Eheleute hatten eine umfassende Scheidungskonvention abgeschlossen, welche vom Gericht genehmigt und zum Urteil erhoben wurde. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass der gemeinsame Sohn Y._____ unter die Obhut und alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt wird. Die Beistandschaft wurde gerichtlich bestätigt. E. Aus dem Rechenschaftsbericht der Berufsbeistandschaft Landquart vom 18. Juni 2014 geht hervor, dass Y._____ zusammen mit seiner 3-jährigen Halbschwester, seiner Mutter und deren Partner zusammenwohnte, die Wochenenden jedoch häufig bei seiner Grossmutter X._____ im O.1_____ verbrachte. Y._____ hat die Diagnose einer beinbetonten spastischen Cerebralparese sowie einen deutlichen Entwicklungsrückstand und besuchte deswegen die externe Sonderschulung im Schulheim O.2_____. Das Ziel der Aufgleisung der begleiteten Besuchskontakte zum Vater konnte nicht erreicht werden. F. Im Erstgespräch vom 5. Juni 2018 der KESB Nordbünden mit der Kindsmutter beschrieb sie die familiäre und wirtschaftliche Situation ausführlich und äusserte den Wunsch, in den Kanton K.3_____ umzuziehen. Der Verbleib von Y._____ sei noch unklar, würde jedoch auf seine Bedürfnisse ausgerichtet. Im Gespräch vom 25. Juni 2018 teilte die Kindsmutter mit, dass Y._____ definitiv in

3 / 13 der Heilpädagogischen Sonderschule O.4_____ in O.5_____ angemeldet sei, wobei er unter der Woche bei der Grossmutter schlafen und am Wochenende zu ihr kommen werde. G. Die Berufsbeistandschaft Landquart beantragte in ihrem Bericht vom 18. September 2018 eine Übertragung der Massnahme an die KESB Bezirk Weinfelden. H. Der Zwischenbericht der Berufsbeistandschaft Landquart vom 25. Oktober 2018 beschreibt Konflikte zwischen Grossmutter und Mutter von Y._____. Y._____ habe den Wunsch geäussert, weiter bei der Grossmutter zu leben und die Schule in O.5_____ besuchen zu dürfen und verweigere den Kontakt zu seiner Mutter. Die Beiständin beantragte aufgrund dieses Verlaufs die Überprüfung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Regelung des erforderlichen Pflegeverhältnisses. Die KESB Nordbünden eröffnete daraufhin ein Abklärungsverfahren. Das Gespräch der KESB Nordbünden mit der Grossmutter vom 3. Dezember 2018 bestätigte die Kontaktverweigerung von Y._____ in Bezug auf seine Mutter. Die Grossmutter führte weiter aus, dass auch sie keinen Kontakt zu ihrer Tochter wünsche und ihre finanziellen Verhältnisse knapp seien, da ihr die Kindsmutter nichts für Y._____ bezahle. Im Gespräch der KESB Nordbünden mit der Kindsmutter vom 11. Dezember 2018 beschreibt auch diese einen grösseren Konflikt mit ihrer Mutter. Seit den Herbstferien seien die Besuche von Y._____ ausgeblieben. Gemäss Information der KESB hat die Grossmutter beim kantonalen Sozialamt eine Pflegeplatzbewilligung beantragt. Im Gespräch vom 3. Januar 2019 mit der KESB äusserte die Kindsmutter ihren Unmut über die Grossmutter betreffend Y._____, da sie über nichts informiert sei und ohne sie entschieden werde. Daher prüfe sie eine Rücknahme ihres Sohns. Y._____ lehnte im Gespräch mit der KESB vom 17. Januar 2019 einen Besuch der Kindsmutter im O.3_____ ab, willigte jedoch in einen Besuch von ihr im O.1_____ ein. Im gleichentags durch die KESB Nordbünden geführten Gespräch mit der Grossmutter erinnerte diese daran, dass die Interessen von Y._____ im Zentrum stehen müssten. Sie wolle Y._____ im O.1_____ behalten, gegen Besuche der Kindsmutter im O.1_____ habe sie nichts einzuwenden. Die Kindsmutter sei in den letzten Jahren jedoch oft unzuverlässig gewesen. I. Der für am 5. Februar 2019 vorgesehene Besuch der Kindsmutter bei Y._____ wurde durch die Grossmutter aufgrund einer Grippeerkrankung von Y._____ abgesagt. Die Kindsmutter brachte die Vermutung vor, dass die Grossmutter den Kontakt zu Y._____ verhindern möchte. Im Gespräch vom 14. Februar 2019 äusserte sie wiederum den Wunsch, Kontakt mit Y._____ herzustellen. Sie

4 / 13 stellte die Überlegung an, Y._____ in ein Internat zu verlegen, um seine bestmögliche Entwicklung zu gewährleisten (vgl. Akten KESB act. 128). J. Am 18. Februar 2019 stellte MLaw Peter Schumacher als Vertreter der Grossmutter per E-Mail ein Gesuch um vollständige Akteneinsicht gestützt auf Art. 449b Abs.1 ZGB. K. Am 19. Februar 2019 wurde Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen durch die KESB Nordbünden als Verfahrensbeistandschaft für die Vertretung von Y._____ im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahme / Behördliche Unterbringung eingesetzt. L. Mit Schreiben vom 7. März 2019 lehnte die KESB Nordbünden das Gesuch um volle Akteneinsicht ab und gewährte lediglich Einsicht in die Unterlagen, welche die Grossmutter direkt betreffen. Dazu nahm MLaw Peter Schumacher mit Schreiben vom 12. März 2019 Stellung und verlangte volle Akteneinsicht. M. In der verfahrensleitenden Verfügung vom 22. März 2019, mitgeteilt am 25. März 2019, lehnte die KESB Nordbünden den Antrag von MLaw Peter Schumacher, X._____ (Grossmutter) im Verfahren betreffend Anpassung der bestehenden Massnahmen für Y._____ Einsicht in sämtliche Originalakten zu gewähren, ab. N. Gegen diese Verfügung der KESB Nordbünden vom 22. März 2019 liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG David Brassel, mit Eingabe vom 5. April 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen erheben: 1. Die verfahrensleitende Verfügung der KESB Nordbünden vom 25. März 2019 im Verfahren betreffend Anpassung der bestehenden Massnahme für Y._____ (recte: Y._____) geb. _____ 2007, sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin unter Anordnung der erforderlichen Massnahmen (z.B. Schwärzungen) Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz bzw. Beschwerdegegnerin.

5 / 13 Formeller Antrag: 6. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden unverzüglich zu verpflichten, für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keinen Beschluss betreffend die elterliche Sorge über Y._____, geb. 07.12.2007, namentlich über den Teilbereich "Obhutsrecht" zu erlassen. O. Die Kindesvertreterin Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. April 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. P. Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2019 beantragte die KESB Nordbünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Folgende: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme sei abzulehnen, sofern darauf eingetreten werden kann. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Q. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Mit ihrer Beschwerde richtet sich die Beschwerdeführerin gegen eine prozessleitende Verfügung eines instruierenden Mitgliedes der KESB Nordbünden in einem Abklärungsverfahren betreffend Anpassung von bestehenden Kindesschutzmassnahmen. Gemäss Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung geht die KESB Nordbünden offensichtlich davon aus, dass in solchen Fällen nicht die Einheitsbeschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB (bzw. in Kindesschutzverfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) zur Verfügung steht, sondern die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO. Weder von der Beschwerdeführerin noch von der Kindsvertreterin wurde diese Auffassung beanstandet bzw. denn hinterfragt. Vielmehr gehen beide wie die KESB davon aus, dass auf die Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur eingetreten werden könne,

6 / 13 wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, lassen sich hierzu doch in den Eingaben entsprechende Ausführungen finden. 1.2. Das Bundesrecht sieht gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als einziges Rechtsmittel die (Einheits-)Beschwerde (Art. 450 ff. ZGB) vor. Diese ist ein devolutives, d.h. ein die Zuständigkeit überwälzendes Rechtsmittel (vgl. auch Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 37 vor Art. 308-334 ZPO). Mit der Anfechtung geht das Verfahren mit den vollständigen Akten auf die vom kantonalen Recht bestimmte zuständige Rechtsmit-telinstanz über (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB). Diese überprüft den angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungsund Offizialmaxime (Art. 446 ZGB) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt diesen neu. In der Regel ist die Überprüfung beschränkt auf den Umfang der Anfechtung, gegebenenfalls kann sie aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und der Offizialmaxime sowie des Grundsatzes iura novit curia aber auch darüber hinausgehend erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_327/2013 vom 17. Juli 2013, E. 3.1). Entsprechend dem Schutzzweck des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (vgl. Art. 388 f. und Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB) und wegen der jederzeitigen Möglichkeit, die getroffenen Massnahmen, sofern sie sich zwischenzeitlich als unangemessen erweisen, aufzuheben oder zu ändern, kommt den Begriffen der formellen und materiellen Rechtskraft – anders als im Zivilprozessrecht (von Ausnahmen wie beispielsweise vorsorgliche Anordnungen i.S.v. Art. 261 ff. ZPO abgesehen) – keine entscheidende Bedeutung zu. Insbesondere das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision ist entbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 450 ZGB; so auch in: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7083 f. [zit. Botschaft Rev. ZGB]). 1.3. Anfechtbar sind alle Endentscheide der KESB (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, z.B. betreffend Ausstand, Vertretung im Verfahren, Sistierung des Verfahrens oder Mitwirkungspflicht wurde im Entwurf nicht besonders geregelt und fand auch keinen Eingang im Gesetz. Soweit das kantonale Recht hier keine Regelung trifft, gelten aufgrund von Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss (vgl. Botschaft Rev. ZGB, S. 7084). In der bundesge-

7 / 13 richtlichen Praxis lassen sich keine Entscheide zu der Frage finden, ob alle Entscheide der KESB mit der Einheitsbeschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB angefochten werden können oder ob selbständig eröffnete "Zwischenentscheide" mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZGB weiterzuziehen sind. Entscheide anderer Kantone zu dieser Fragen könnten ohnehin nur unter Vorbehalt als Präjudizien herangezogen werden, da die Kantone – unter Vorbehalt der einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen – zuständig sind, die Organisation der Behörden und das Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich zu bestimmen (vgl. Art. 54 Abs. 1, 2 und 3 SchlTZGB bzw. Art. 450f ZGB; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, N 17 zu Art. 450 ZGB). Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden können alle Entscheide der KESB mit der Einheitsbeschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB angefochten werden. Selbständig eröffnete "Zwischenentscheide" sind folglich nicht mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO weiterzuziehen. Dies, weil davon auszugehen ist, dass der bündnerische Gesetzgeber die Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) als wirkliche Einheitsbeschwerde gegen jegliche Arten von selbständig eröffneten KESB-Entscheiden ausgestalten wollte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 173 vom 11. März 2019, E. 1.3.-1.6. [zur PKG- Publikation vorgesehen]). 1.4. Nach dem Gesagten kann gegen prozessleitende Verfügungen der Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Gestützt auf Art. 60 Abs. 1 EGzZGB ist das Kantonsgericht von Graubünden als einzige kantonale Beschwerdeinstanz zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, selbst wenn die Zuständigkeit der KESB Nordbünden zur Anpassung der Massnahme nicht gegeben war (vgl. nachfolgend E. 2), da gegen die Verfügung der KESB Nordbünden der innerkantonale Rechtsmittelweg offenstehen muss. 1.5. Nach der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden gilt bei der Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen in subsidiärer Anwendung von Art. 321 Abs. 2 ZPO eine 10-tägige Anfechtungsfrist. Dies, weil die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz in Kindes- und Erwachsenenschutzrecht keine Frist enthalten, welche für die Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen gelten würde, es sich bei verfahrensleitenden Verfügungen jedoch um Schritte auf dem Weg zum Endentscheid handelt, welche auch mit Blick auf das geltende Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) beförderlich vorzunehmen sind (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 173 vom

8 / 13 11. März 2019, E. 2 [zur PKG-Publikation vorgesehen]). Die Vorinstanz hat in ihrer Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO die Frist von 10 Tagen für die Anfechtung der verfahrensleitenden Verfügung aufgenommen, was sich bezüglich der Dauer der Frist als im Ergebnis richtig erweist. Die am 25. März 2019 mitgeteilte Verfügung ging beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur. HSG David Brassel, am 26. März 2019 ein. Die Beschwerde wurde mit Postaufgabe am 5. April 2019 rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). 1.6. Die Einreichung der Beschwerde erfolgte schriftlich und begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin wird durch die von der KESB verweigerte (vollständige) Akteneinsicht selbst unmittelbar in ihren Rechten berührt und betroffen, so dass sie gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB diesbezüglich als direkt am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. auch Anna Murphy/Daniel Steck, a.a.O., N 19.20). 1.7. Für die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen nach Art. 450 ff. ZGB ist nach der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden weder das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils in sinngemässer Anwendung von Art. 319 lit. b ZPO als Zulassungsbeschränkung noch eine Kognitionsbeschränkung in sinngemässer Anwendung von Art. 320 ZPO sinnvoll. Eine Zulassungs- oder Kognitionsbeschränkung würde eine Verfahrensanomalie darstellen, da das Bundesrecht für die Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB eine uneingeschränkte Kognition vorsieht und das kantonale Recht gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB im Beschwerdeverfahren unbeschränkt neue Tatschen und Beweismittel zulässt. Zudem kann die Bereinigung von prozessualen Vorfragen im Beschwerdeverfahren ohne Zugangs- oder Kognitionsbeschränkung vorteilhaft sein, da im Rahmen einer späteren Beschwerde gegen den Endentscheid nicht zu befürchten ist, dass das Abklärungsverfahren durch eine andere Beurteilung verfahrensrechtlicher Fragen durch die Rechtsmittelinstanz allenfalls wiederholt oder ergänzt werden müsste. Daher rechtfertigt es sich, Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen der KESB durch das Kantonsgericht von Graubünden ohne Zulassungsbeschränkung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO und mit voller Kognition zu beurteilen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 173 vom 11. März 2019, E. 4.1-4.2 [zur PKG-Publikation vorgesehen]). Auf die Ausführungen der Beteiligten zur Drohung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist somit nicht weiter einzugehen. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die verfahrensleitende Verfügung der KESB Nordbünden 22. März 2019, in welchem die

9 / 13 KESB Nordbünden der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Anpassung der bestehenden Massnahmen für Y._____ die Einsicht in sämtliche Originalakten verweigerte. Obwohl von der Beschwerdeführerin die örtliche Zuständigkeit der KESB Nordbünden nicht in Frage gestellt wurde, ist die Frage der Zuständigkeit durch die Beschwerdeinstanz vorab von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 444 Abs. 1 ZGB; Luca Maranta/Christoph Auer/Michéle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 5 zu Art. 444 ZGB; Urs Vogel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 16, 19 zu Art. 442 ZGB). 2.1. Örtlich zuständig für den Erlass von Kindesschutzmassnahmen ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZGB). Als Wohnsitz eines Kindes unter elterlicher Sorge gilt gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB der Wohnsitz des Elternteils unter dessen Obhut das Kind steht, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. In den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Allerdings haben auch Kinder die unter Obhut Dritter stehen, ihren Wohnsitz am gemeinsamen Wohnsitz der Eltern resp. am Wohnsitz des alleinigen Inhabers der elterlichen Sorge. Dies gilt selbst dann, wenn sich ein Kind in der Obhut von Pflegeeltern befindet und diese die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge vertreten (Daniel Staehelin, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 4 zu Art. 25 ZGB m.w.H.). Die Kindsmutter als Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge von Y._____ verlegte ihren Wohnsitz im Juni 2018 von O.6_____ nach O.7_____. Als Wohnsitz von Y._____ gilt daher O.7_____, was grundsätzlich eine Zuständigkeit der KESB Weinfelden begründet. 2.2. Der Wohnsitzwechsel während eines hängigen Verfahrens hat keinen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zur Folge, weil das einmal angehobene Verfahren am Eröffnungsort rechtshängig bleibt bis zum Abschluss durch den Sachentscheid oder eine andere verfahrenserledigende Verfügung (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Prinzip der perpetuatio fori; Urteil des Bundesgerichts 5A_703/2009 vom 22. Oktober 2009, E. 1). Massgebend ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens, d.h. wenn nach aussen hin erstmals manifestiert wird, dass sich die Behörde mit der betroffenen Person befasst (vgl. zum Ganzen Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 442 ZGB). Die Kindsmutter wechselte ihren Wohnsitz im Juni 2018 von O.6_____ nach O.7_____, Kanton K.3_____, also bevor ihr am 20. November 2018 die

10 / 13 Eröffnung eines Abklärungsverfahrens mitgeteilt wurde (vgl. Akten KESB act. 111), sodass es sich vorliegend nicht um einen Wohnsitzwechsel während eines hängigen Verfahrens handelte. Dass daneben bzw. zu einem früheren Zeitpunkt andere Verfahren (insb. Überprüfung der Wohnsituation der Mutter; Akten KESB act. 93) hängig waren, ändert nichts am Beginn der Rechtshängigkeit des neuen Verfahrens, in welchem der Erlass zusätzlicher Massnahmen respektive eine Erweiterung der bisherigen Massnahme zur Diskussion steht. Besteht bereits eine Massnahme, kann bei Vorliegen wichtiger Gründe die Zuständigkeit der bisherigen KESB gestützt auf Art. 442 Abs. 5 ZGB für eine gewisse Zeit erhalten bleiben. Diese Berufung auf wichtige Gründe darf jedoch nicht dazu führen, dass eine generelle einjährige Wartefrist mit der Begründung der mangelnden Stabilität der Wohnsitzbegründung abgewartet wird. Wichtige Gründe dürfen nicht leichthin angenommen werden (Urs Vogel, a.a.O., N 22 zu Art. 442 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2017 vom 6. November 2017, E. 2.3). Die bisher zuständige KESB verliert, auch wenn die Massnahme noch nicht übertragen wurde, die örtliche Zuständigkeit zur Abänderung der Massnahme, wenn es sich um eine Verschärfung oder Erweiterung der Massnahme handelt. Eine notwendige Anpassung der Massnahme ist bei der Übertragung im Rahmen der Abklärungen für die Übernahme durch die neue KESB vorzunehmen (Urs Vogel, a.a.O., N22 zu Art. 442 ZGB, Christoph Häfeli, Wohnsitzwechsel der betreuten Person und Zuständigkeit der KESB, in: AJP 3/2016, S. 337; Diana Wider, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, N 27 zu Art. 442 ZGB). Das laufende Verfahren, dessen Eröffnung der Kindsmutter am 20. November 2018 mitgeteilt wurde, beinhaltet gemäss dem Antrag der Beiständin die Überprüfung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Regelung des erforderlichen Pflegeverhältnisses (vgl. KESB act. 108, 111). Folglich wird im laufenden Verfahren zweifellos eine Verschärfung oder Erweiterung der bestehenden Massnahme in Betracht gezogen, so dass die KESB Nordbünden örtlich ohnehin nicht zuständig ist, auch wenn sie die Massnahme noch nicht übertragen hat. Eine Erhaltung der Zuständigkeit nach Art. 442 Abs. 5 ZGB ist deswegen nicht möglich. 2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die KESB Nordbünden für das der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Abklärungsverfahren örtlich nicht zuständig ist. Daher obliegt es ihr auch nicht, über ein Gesuch um Akteneinsicht zu entscheiden und sie hätte auf das Gesuch nicht eintreten dürfen. Die angefochtene Verfügung ist daher von Amtes wegen aufzuheben und die KESB Nordbün-

11 / 13 den wird angewiesen das Verfahren betreffend Anpassung der bestehenden Massnahme der zuständigen Behörde zu überweisen (Art. 444 ZGB). 3.1. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 60 Abs. 2 EGz- ZGB in Verbindung mit Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Verteilung nach Prozessausgang als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Im Beschwerdeverfahren obsiegt keine Partei vollständig. Da das Beschwerdeverfahren vermeidbar gewesen wäre, wenn bereits die Vorinstanz die von Amtes wegen zu prüfende Frage ihrer Zuständigkeit richtig beurteilt hätte, erscheint es angemessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden zu belassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens setzen sich aus der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) und der an die Verfahrensbeiständin zu zahlende Entschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Mit Honorarnote vom 16. August 2018 machte die Verfahrensbeiständin einen Aufwand von 2 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 400.00 ergibt. Dazu kommt der Kleinspesenzuschlag von CHF 12.00 sowie 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 31.70), was einen geltend gemachten Honoraranspruch von total CHF 443.70 ergibt. Das geltend gemachte Honorar erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird nicht zugesprochen, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren nicht durchgedrungen ist und sich die Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen zur Gewährung der Akteneinsicht erübrigt hätte, wenn sie die Unzuständigkeit der KESB Nordbünden erkannt hätte. 3.2. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. August 2019 (ZK1 19 61) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, beschränkt auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt lic. iur. HSG David Brassel als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung gehen somit nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung im Sinne von Art. 123 ZPO.

12 / 13 Mit Honorarnote vom 16. August 2018 machte der beschwerdeführerische Rechtsvertreter einen Aufwand von 14.75 Stunden geltend, was bei einem Stundensatz von CHF 200.00 ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 3'068.00 ergibt. Hinzu kommen eine Auslagenpauschale in der Höhe von CHF 118.00 sowie 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 236.25), wonach ein geltend gemachter Honoraranspruch von CHF 3'304.25 resultiert. Der geltend gemachte Aufwand erscheint überhöht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Verfassen der Beschwerdeschrift von 12 Seiten einen Aufwand von insgesamt 14 Stunden geltend. Dieser ist nicht gerechtfertigt. Die Eingabe lehnt sich stark an das Akteneinsichtsgesuch vom 12. März 2019 an die KESB an. Für die Redaktion der Beschwerde an das Kantonsgericht erscheint deshalb ein Aufwand von 7 Stunden als angemessen, so dass der gesamte Aufwand noch 7.75 Stunden beträgt, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) zu einem Honorar nach Zeitaufwand von CHF 1'550.00 führt. Dazu kommt praxisgemäss eine Auslagenpauschale von 3 % (CHF 46.50) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 %, was zu einem Gesamthonorar von CHF 1'719.45 führt.

13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die als Beschwerde gemäss Art. 60 EGzZGB i.V.m. Art. 450 ff. ZGB entgegengenommene Eingabe wird dahingehend entschieden, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die KESB Nordbünden angewiesen wird, das Verfahren betreffend Anpassung der bestehenden Massnahme der zuständigen Behörde zu überweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'943.70, bestehend aus der Gerichtsgebühr von CHF 1500.00 und der Entschädigung der Verfahrensbeiständin (Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen) von CHF 443.70, verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von X._____ in der Höhe von CHF 1'719.45 (inkl. Auslagenpauschale und MwSt.) wird unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. August 2019 zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse entrichtet. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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