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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.01.2020 ZK1 2019 49

14 janvier 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·7,700 mots·~39 min·3

Résumé

Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (Auskunftserteilung) | Berufung ZGB Eherecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 23 Urteil vom 14. Januar 2020 (Mit Urteil 5A_1041/2019 vom 02. April 2020 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf einzutreten war.) Referenz ZK1 19 49 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Pedrotti und Brunner Lenz, Aktuarin Parteien A._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Ulrich Kobelt Hirschmattstrasse 1, 6003 Luzern gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether Lautengartenstrasse 7, Postfach 123, 4052 Basel Gegenstand Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (Auskunftserteilung) Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 05. März 2019, mitgeteilt am 05. März 2019 (Proz. Nr. 135-2019-33) Mitteilung 14. Januar 2020

2 / 23 I. Sachverhalt A.a. B._____, geboren am _____ 1957, und A._____, geboren am _____ 1965, heirateten am _____ 2009 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ in L.1_____. Aus der Ehe gingen keine gemeinsamen Kinder hervor, jedoch haben beide zwei Kinder aus früheren Partnerschaften. Am 15. Dezember 2014 schlossen die Eheleute einen Ehe- und Erbvertrag ab, in welchem sie wie bereits in einem am 12. Juli 2011 beurkundeten Vertrag den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gemäss Art. 221 f. ZGB vereinbarten und sich gegenseitig sowohl güter- als auch erbrechtlich maximal begünstigten. A.b. Zu Beginn der Ehe arbeitete B._____ als Investmentbanker bei der C._____, deren Teilhaber er war. Im Jahre 2010 zog er sich aus der C._____ zurück, um sich selbständig zu machen. Im folgenden Jahr erkrankte er an Krebs, was ihn zur Aufgabe seines angestammten Berufes zwang. Heute ist er als Fotograf tätig und hat bereits mehrere Fotobildbände veröffentlicht. A._____ verfügt über eine Ausbildung als medizinische Praxisassistentin und arbeitete bis zur Erkrankung ihres Mannes als selbständig erwerbender Business Coach, gab diese Tätigkeit in der Folge jedoch auf, um sich hauptsächlich der Pflege ihres Ehemannes zu widmen. Seit dem Jahr 2013 bietet sie auf ihrem Gebiet als Coach wieder Beratungen und Workshops an und bildet sich regelmässig weiter. B.a. Am 29. September 2015 leitete B._____ ein Eheschutzverfahren ein, in dessen Verlauf er die Anordnung der Gütertrennung verlangte. A._____ ihrerseits verlangte daraufhin superprovisorische Sicherungsmassnahmen und beantragte einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 25'000.00 sowie einen Parteikostenvorschuss von CHF 20'000.00, unter Vorbehalt einer Nachbezifferung. In der Folge kam es zu superprovisorischen und provisorischen Anordnungen betreffend Verfügungsbeschränkungen über die von B._____ kontrollierten Konti, die aufgrund eines entsprechenden Begehrens der Ehefrau um Erlass vorsorglicher Massnahmen (ZK1 15 169) in abgeänderter Form auch während des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens bis vor Bundesgericht bestehen blieben. B.b. In der Sache fällte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Maloja (seit dem 1. Januar 2017 "Regionalgericht Maloja") seinen Eheschutzentscheid am 18. November 2015. Unter anderem verpflichtete er B._____ zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich CHF 9'400.00 ab 1. Oktober 2015 und ordnete per 22. Oktober 2015 die Gütertrennung an, wie dies B._____ beantragt hatte. A._____ gelangte daraufhin am 3. Dezember 2015 an das Kantonsgericht von Graubünden, welches ihre Berufung mit Entscheid vom 26. Juli 2017 teilweise guthiess und

3 / 23 insbesondere die von B._____ zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge auf CHF 15'000.00 erhöhte, während es die Anordnung der Gütertrennung bestätigte (ZK1 15 172/173). Beide Parteien zogen dieses Urteil an das Bundesgericht weiter, welches die Beschwerden mit Urteil vom 22. November 2018 (5A_629/2017 und 5A_668/2017) abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte. B.c. Noch während hängiger Berufung gegen den erstinstanzlichen Eheschutzentscheid vom 18. November 2015 gelangte A._____ mit einem Gesuch um Auskunftserteilung im Sinne von Art. 170 ZGB erneut an den Einzelrichter am Regionalgericht Maloja. Dieser wies ihr Gesuch mit Entscheid vom 24. Oktober 2016 ab, nachdem der am 22. Februar 2016 gefällte Nichteintretensentscheid durch das Kantonsgericht von Graubünden in Gutheissung einer Berufung der Gesuchstellerin aufgehoben worden war (ZK1 16 54). Gegen diesen Entscheid erhob A._____ Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 16 159), bei welchem das Verfahren derzeit noch hängig ist. C.a. B._____ leitete am 24. Juli 2017 beim Regionalgericht Maloja das Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 115-2017-31) ein und beantragte in seiner Klage was folgt: A. Zur Ehescheidung 1. Es sei die am 25. Dezember 2009 vor Zivilstandsamt O.1_____ L.1_____ zwischen den Parteien geschlossene Ehe in Anwendung von Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung wie folgt vorzunehmen: […] B. Verfahrensanträge 4. Es seien die Parteien zu einer Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 291 ZPO vorzuladen. 5. Es sei die Beklagte richterlich aufzufordern, vor Durchführung der Einigungsverhandlung durch Einreichung von Belegen wie z.B. der letzten Steuererklärung und Buchhaltungsunterlagen lückenlos Auskunft über ihr Einkommen der letzten 12 Monate und über ihr Vermögen zu erteilen. C. Vorsorgliche Massnahmen 6. [Wohnungszuteilung] 7. Es sei der Kläger bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Beklagten einen angemessenen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab Einreichung der vorliegenden Klage und während der Dauer des Prozessverfahrens zu bezahlen, der die Auskünfte gemäss Ziffer 5 hiervor über das Einkommen der Beklagten sowie die weiteren aktuellen Umstände berücksichtigt, wobei die Bezifferung dieses Unterhaltsbeitrages und allfällige wesentliche Änderungen in den Verhältnissen vorbehalten bleiben.

4 / 23 [D. Kosten] Zur Begründung seines Verfahrensantrages Nr. 5 führte er aus, dass die Ehegatten gegenseitig Anspruch auf umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten. A._____ sei daher richterlich aufzufordern, ihre letzte Steuererklärung und ihre Buchhaltung inkl. Unterlagen zu den Akten zu geben. Die Scheidungsklage samt Beilagen wurde dem Rechtsvertreter von A._____ mit eingeschriebener Postsendung vom 25. Juli 2017 und dem Hinweis, es folge die Vorladung für eine Einigungsverhandlung, zugestellt. C.b. Die mit der Klage gestellten Begehren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen behandelte der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja in einem selbständigen Nebenverfahren (Proz. Nr. 135-2017-228) und trat darauf nach Einholung einer Stellungnahme von A._____ mit Entscheid vom 2. Oktober 2017 nicht ein. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass kein rechtliches Interesse an einer erneuten vorsorglichen Wohnungszuteilung bestehe und das Regionalgericht Maloja als angerufenes Scheidungsgericht funktionell nicht dazu berufen sei, eine vorsorgliche Unterhaltsregelung zu treffen, während diese noch Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht sei. D.a. Nachdem das Scheidungsverfahren bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils im Eheschutzverfahren geruht hatte, ersuchte B._____ das Regionalgericht Maloja am 11. Dezember 2018 um dessen Fortsetzung. Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 beantragte B._____ sodann das Folgende: 1. Die Beklagte sei richterlich und unter Hinweis auf Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu veranlassen, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend Auskunft zu erteilen, namentlich durch Einreichung der folgenden Belege bzw. Kopien davon: a. Letzte Steuererklärung b. Jahresabschluss mit Belegen c. Aktuelle Auszüge über Bank-, ggf. Postcheckkonti 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B._____ reichte dieses Gesuch unter der regionalgerichtlichen Proz. Nr. 135- 2017-228 und mit dem Betreff "B._____/A._____ betreffend Scheidung" ein und hielt in der Begründung fest, Art. 170 ZGB sei in Anwendung von Art. 276 Abs. 1 ZPO auch im Scheidungsverfahren sinngemäss anwendbar. Ohne die Auskunftserteilung werde es nicht möglich sein, anlässlich der bevorstehenden Einigungsverhandlung eine Lösung bezüglich der andauernden, seit nun drei Jahren laufenden Unterhaltspflicht zu finden, weswegen diese richterliche Anordnung dringlich

5 / 23 sei. A._____ sei anzuhalten, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend Auskunft zu erteilen, namentlich durch Einreichung der letzten Steuererklärung, des Jahresabschlusses mit Belegen und von aktuellen Auszügen über Bank-, gegebenenfalls Postcheckkonti. Er führte im Wesentlichen aus, er habe das Auskunftsbegehren bereits in seiner Scheidungsklage vom 24. Juli 2017 gestellt. Am 22. November 2018 habe das Bundesgericht im Eheschutzverfahren einen Entscheid gefällt. Im Scheidungsverfahren gehe es um die Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge. Bislang sei in diesem Zusammenhang das Einkommen von A._____ nicht berücksichtigt worden. Sie sei selbständig erwerbend und habe keine weiteren Aufgaben zu erledigen. Sie könne für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen. D.b. Der Einzelrichter nahm die betreffende Eingabe als Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahme entgegen und setzte A._____ unter der Proz. Nr. 135-2019- 33 mit Verfügung vom 25. Januar 2019 Frist bis zum 4. Februar 2019 zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. Nachdem ihr Rechtsvertreter zunächst um eine Fristerstreckung und am 13. Februar 2019 auch um Zustellung der Akten des Massnahmeverfahrens ersucht hatte, wurde diese Frist mit Schreiben vom 14. Februar 2019 um fünf Arbeitstage ab dessen Erhalt erstreckt. Dem Schreiben beigelegt waren Kopien der zum damaligen Zeitpunkt im Massnahmeverfahren erfassten Akten, nicht aber eine Kopie der Klageschrift vom 24. Juli 2017, auf welche in der Gesuchsbegründung Bezug genommen worden war und derentwegen die Akteneinsicht verlangt worden war. D.c. Die Einigungsverhandlung vor dem Regionalgericht Maloja betreffend Ehescheidung fand am 6. Februar 2019 statt. Da die Parteien über die Scheidungsfolgen keine Einigung erzielen konnten, wurde B._____ Gelegenheit gegeben, seine Scheidungsklage vom 24. Juli 2017 zu ergänzen und an die aktuellen Gelegenheiten anzupassen, was er mit Eingabe vom 26. Februar 2019 tat (vgl. act. C.2). Er vertiefte darin seine Ausführungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie zu seinem Antrag, er schulde der Ehefrau keinen nachehelichen Unterhalt. Zum während der Ehedauer geschuldeten Unterhalt bzw. zu seinem Gesuch vom 24. Januar 2019, die Ehefrau habe über ihr Einkommen Auskunft zu erteilen, äusserte er sich nicht. D.d. Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 stellte A._____ den Antrag, auf das gegnerische Auskunftsbegehren vom 24. Januar 2019 sei nicht einzutreten, eventualiter sei es vollumfänglich abzuweisen. Begründend führte sie an, dass – nachdem die Einigungsverhandlung am 6. Februar 2019 ergebnislos verlaufen sei – auch der einzige Grund für eine Auskunftserteilung dahingefallen sei. B._____

6 / 23 erfülle seine Behauptungslast nicht. Es fehle ein schützenswertes Interesse und die Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahme. D.e. Mit Entscheid vom 5. März 2019, gleichen Tages mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja was folgt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, innert 20 Tagen seit Erhalt dieses Entscheides die letzte Steuererklärung, den Jahresabschluss mit Belegen und aktuelle Auszüge über Bank-, gegebenenfalls Postkonti, vorzulegen. 2. Diese Anordnung ergeht unter ausdrücklicher Androhung der Straffolge nach Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3. Die Prozesskosten bleiben bei der Prozedur. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung). Der Einzelrichter begründete seinen Entscheid damit, dass bislang in diesem Prozess die während der Verfahrensdauer zu leistenden Unterhaltsbeiträge festgesetzt worden seien. Nunmehr gelte es, über einen allfälligen nachehelichen Unterhalt zu entscheiden, wobei die dafür einschlägigen Kriterien mit den im Eheschutzverfahren massgeblichen nicht durchwegs identisch seien. B._____ habe demnach ein Interesse an der Auskunftserteilung über die finanziellen Verhältnisse von A._____. Die verlangten Auskünfte seien massvoll und keineswegs unverhältnismässig. E.a. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) am 18. März 2019 Berufung mit den folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 5. März 2019, mitgeteilt am 6. März 2019 im Verfahren Proz. Nr. 135 (recte: Proz. Nr. 135-2019-33) sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei die Vollstreckung des Entscheides des Einzelrichters vom 5. März 2019 aufzuschieben; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuern von 7.7 Prozent zu Lasten des Berufungsbeklagten. Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime sowie ihres rechtlichen Gehörs. B._____ habe zur Begründung seines Auskunftsbegehrens auf seine Scheidungsklage vom 24. Juli 2015 (recte: 2017) verwiesen, ohne dass er diese seinem Gesuch vom 24. Januar 2019 beigelegt hätte. Als einzigen Grund für sein Auskunftsbegehren habe B._____ die Einigungsverhandlung vom 6. Februar 2019 angegeben, welche jedoch ergebnislos

7 / 23 verlaufen sei, weshalb folglich auch der Grund für eine Auskunftserteilung weggefallen sei. Im Weiteren bringt die Berufungsklägerin vor, eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setze eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). B._____ mache in seinem Gesuch vom 24. Januar 2019 jedoch nicht geltend, dass sich die Verhältnisse, die der eheschutzrichterlichen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge an die Berufungsklägerin zugrunde gelegen hätten, wesentlich und dauerhaft verändert hätten oder sich die Grundlagen der eheschutzrichterlichen Unterhaltsfestsetzung sich nachträglich als unrichtig erwiesen hätten. Ein Rechtsschutzinteresse an den verlangten Auskünften sei auch nicht damit dargetan, dass es im Scheidungsverfahren um die Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge ginge und dass ein Einkommen der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt worden wäre. Insbesondere habe B._____ diesbezüglich nicht vorgetragen, weshalb im Zeitpunkt der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge es nicht möglich gewesen sein soll, allfällige Veränderungen hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeiten der Berufungsklägerin zu berücksichtigen, nachdem aktenkundig sei, dass das Kantonsgericht den Faktor Einkommen tatsächlich berücksichtigt hätte. Dem Versuch von B._____ zur nachträglichen Abänderung seiner im Eheschutzverfahren festgesetzten Unterhaltspflicht stehe damit die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheides entgegen. E.b. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden erteilte der Berufung mit Blick auf die Strafandrohung nach Art. 292 StGB mit Verfügung vom 20. März 2019 einstweilen die aufschiebende Wirkung. E.c. Ebenfalls mit Verfügung vom 20. März 2019 forderte die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden A._____ zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 2'000.00 auf, dessen Eingang innert Frist verzeichnet werden konnte. E.d. Mit Berufungsantwort vom 27. März 2019 beantragte B._____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) die Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Berufung bezüglich Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides aufzuheben. Er habe bereits in seiner Scheidungsklage vom 24. Juli 2017 den Verfahrensantrag gestellt, es sei die Berufungsklägerin richterlich aufzufordern, vor Durchführung der Einigungsverhandlung, durch Einreichung von Belegen, wie z.B. der letzten Steuererklärung und Buchhaltungsunterlagen, lückenlos über ihr Einkommen der letzten 12 Mona-

8 / 23 te und über ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Er habe sodann am 4. März 2019 beim Regionalgericht Maloja ein Gesuch um Neuordnung der Unterhaltsregelung eingereicht und die Aufhebung, eventuell die Reduktion, seiner Unterhaltsverpflichtung in Höhe von CHF 15'000.00 beantragt. Unzutreffend sei, dass der Berufungsbeklagte sein Auskunftsbegehren vom 24. Januar 2019 lediglich im Hinblick auf die damals noch bevorstehende Einigungsverhandlung vom 6. Februar 2019 gestellt habe. Was die Rüge der Verletzung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime anbelange, sei diese nicht begründet, da sowohl die Scheidungsklage vom 24. Juli 2017 als auch das Gesuch vom 24. Januar 2019 Anträge und eine entsprechende Begründung enthalten hätten. Mit ihrer Argumentation, der Berufungsbeklagte habe es unterlassen, eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse darzutun, nehme die Berufungsklägerin die "zweite Stufe" vorweg. In einer "ersten Stufe" sei lediglich über den Auskunftsanspruch des Berufungsbeklagten zu entscheiden, nicht jedoch auf die sich im Zusammenhang mit der Neufestsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung stellenden Fragen. Im Übrigen sei dem Berufungsbeklagten, was die Relevanz des Einkommens der Berufungsklägerin anbelange, bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens klar gewesen, dass der Berufungsklägerin in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine gewisse Umstellungsphase für ihre Fortsetzung der Arbeitstätigkeit auf Vollzeit eingeräumt werden müsse. E.e. Mit Schreiben vom 1. April 2019 wurde der Berufungsklägerin ein Doppel der Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass unter Vorbehalt des bis zum 12. April 2019 wahrzunehmenden verfassungsmässigen Replikrechts kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. Von ihrem Replikrecht hat die Berufungsklägerin in der Folge keinen Gebrauch gemacht. F. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 5. März 2019 betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, mit welchem er das Auskunftsersuchen des Berufungsbeklagten guthiess und die Berufungsklägerin unter Androhung der Straffolge nach Art. 292 StGB verpflichtete, die letzte Steuererklärung, den Jahresabschluss mit Belegen und aktuelle Auszüge über Bank-, gegebenenfalls Postkonti, innert 20 Tagen seit Erhalt dieses Entscheides vorzulegen. Gegen Entscheide betreffend vorsorgliche

9 / 23 Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, die vom Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht im summarischen Verfahren getroffen werden (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann – unter der Voraussetzung, dass eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt oder der Streitwert im Falle einer vermögensrechtlichen Streitigkeit den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt – Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 lit. b u. Abs. 2 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 5. März 2019 wurde den Parteien gleichentags mitgeteilt und ging der Berufungsklägerin am 6. März 2019 zu (vgl. RG act. IV.1). Die von ihr dagegen am 18. März 2019 erhobene Berufung erfolgte unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO somit fristgerecht und entspricht überdies den an sie gestellten Formerfordernissen. 1.3. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob die Berufungsklägerin im Zusammenhang mit ihrem Unterhaltsanspruch dem Berufungsbeklagten Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse zu geben hat. Der Streit um die Auskunftspflicht ist vermögensrechtlicher Natur, wobei das Bundesgericht bei Auskunftsbegehren praxisgemäss auf präzise Angaben zum Streitwert verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 1 mit Verweis auf BGE 127 III 396). Angesichts des zur Diskussion stehenden Unterhaltsanspruches der Berufungsklägerin, dessen Herabsetzung respektive Aufhebung der Berufungsbeklagte letztlich anstrebt und dessen Fortbestand (als nachehelicher Unterhalt) er im Scheidungsverfahren bestreitet, ist sowohl die vorliegend massgebliche Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 als auch der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht von CHF 30'000.00 ohne Weiteres erreicht. Auf die Berufung ist folglich einzutreten.

10 / 23 1.4. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). 1.5. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren trotz Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. dazu E. 3.2.3) nach Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Sind die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt, ist die Vorlage unechter Noven dann zulässig, wenn gerügt wird, dass die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime verletzt bzw. den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 53 vom 19. Juni 2014 E. 2a m.w.H.). 2.1. Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Hierbei handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Informationsanspruch. Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflichten, welche namentlich in Art. 160 ff. ZPO geregelt werden. Jede Partei hat das Recht zu beantragen, dass das Gericht über streitige und entscheidrelevante Tatsachen Beweise abnimmt und nötigenfalls auch die Gegenpartei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet. Prozessuale Editionspflichten setzen ausreichend substantiierte Behauptungen mit Bezug auf den strittigen Anspruch voraus und können ausschliesslich im Rahmen eines Beweisverfahrens (Art. 150 ff. ZPO) in Beweisverfügungen festgelegt werden. Letztere erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können ohne Weiteres abgeändert werden (Art. 154 ZPO). Demgegenüber kann ein materieller Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB grundsätzlich jederzeit gestellt werden, und zwar entweder in einem familienrechtlichen Verfahren zusammen mit einem anderen materiellen Hauptsacheanspruch – gewissermassen als Stufenklage – oder aber unabhängig von einem anderen (bereits

11 / 23 gerichtlich geltend gemachten) Anspruch in einem selbständigen summarischen Verfahren (Art. 271 lit. d ZPO). Ist ein Scheidungsbegehren hängig, kann der Auskunftsanspruch nach dem Gesagten im Hauptverfahren selber geltend gemacht werden – dies mit der Folge, dass das in der Sache zuständige Kollegialgericht (Art. 5 Abs. 1 EGzZPO) darüber einen Teilentscheid fällen muss, falls die Auskunftserteilung Voraussetzung für eine Bezifferung und substantiierte Begründung der scheidungsrechtlichen Ansprüche bildet (Art. 85 ZPO). Es kann zur Durchsetzung der Auskunftspflicht aber auch der Erlass einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 276 ZPO verlangt werden, was funktionell wiederum der Geltendmachung in einem selbständigen Summarverfahren entspricht und den Vorteil hat, dass darüber einzelrichterlich entschieden werden kann (Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZ- PO). Angesichts dessen, dass ein materielles Recht zur Beurteilung gelangt, kommen die Art. 261 ff. ZPO nicht zur Anwendung. Der richterliche Entscheid über den materiellen Auskunftsanspruch hat materielle Rechtskraft und unterliegt der Realvollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO (vgl. BGE 143 III 113 E. 4.3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 3.1 und 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.2; zur Unterscheidung zwischen materiell- und prozessrechtlicher Editionspflicht auch Roland Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Zürich 2012, Rz. 48). 2.2. Das Gesetz beschränkt die Auskunftspflicht auf die Erteilung der erforderlichen Auskünfte und die Vorlage der notwendigen Urkunden. Bei der Bestimmung der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche ein Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt. Auskunft verlangen kann ein Ehegatte über alles, was für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen nötig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. In diesem Sinne ist einem Auskunftsbegehren nur zu entsprechen, wenn der darum ersuchende Ehegatte ein Rechtsschutzinteresse glaubhaft zu machen vermag. Ein Rechtsschutzinteresse besteht insbesondere, wenn Auskunft über Tatsachen verlangt wird, welche für die Bemessung des (ehelichen oder nachehelichen) Unterhalts oder die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung relevant sein können. Ausgeschlossen sind hingegen Auskunftsersuchen aus Schikane oder aus blosser Neugier (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_1022/2015 vom 29. April 2015 E. 7.1 und 5A_918/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2.2, beide u.a. mit Hinweis auf BGE 132 III 291 E. 4.2). Vom Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist die Frage zu unterscheiden, ob der Anspruch, für dessen Geltendmachung und Beurteilung die Auskunft verlangt wird, materiell begründet ist oder nicht. Ob sich der materiellrechtliche Anspruch mit den verlangten Auskünften tatsächlich begründen lässt,

12 / 23 hat das Gericht bei der Frage, ob die Stellung eines Auskunftsbegehrens zulässig ist, nicht zu prüfen. Es hat lediglich zu prüfen, ob ein Rechtsschutzinteresse an den Auskünften im Hinblick auf die Geltendmachung eines bestimmten (potentiellen) Anspruches besteht. Wenn aus dem Auskunftsbegehren implizit oder explizit hervorgeht, für welchen materiell-rechtlichen Anspruch – unabhängig davon, ob dieser rechtshängig ist oder nicht – Auskünfte verlangt werden, ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. Roland Kokotek, a.a.O., Rz. 75 ff. sowie Rz. 86 ff.). Dies gilt erst recht während eines hängigen Scheidungsverfahrens, trifft die Ehegatten in einem solchen Fall doch sogar eine erhöhte Pflicht, einander von sich aus und unaufgefordert über alle für die Regelung des Getrenntlebens und der Scheidungsfolgen massgebenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2014 vom 3. März 2015 E. 3.3 m.w.H.; Ivo Schwander, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 14 ff. zu Art. 170 ZGB). 2.3. Welche Auskünfte erforderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, hat das Gericht im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, festzulegen. Dabei hat das Gericht das Interesse des antragstellenden Ehegatten am Erhalt der Auskünfte und dasjenige des anderen Ehegatten an deren Verweigerung abzuwägen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_918/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2.3; Ivo Schwander, a.a.O., N 20 zu Art. 170 ZGB). In zeitlicher Hinsicht bezieht sich der Auskunftsanspruch grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Antrages; je nach Art des materiellrechtlichen Anspruches, in Bezug auf welchen das Editionsbegehren gestellt wird, kann jedoch auch ein Rechtsschutzinteresse daran bestehen, dass über die Vergangenheit informiert wird. Im Auskunftsbegehren muss konkret angegeben werden, über welche Tatsachen Auskunft verlangt wird und in welche Belege Einsicht genommen werden will. Ausserdem müssen die in Bezug auf den jeweiligen Hauptsacheanspruch zu klärenden Tatsachen genannt werden, wobei die zu liefernden Auskünfte und Unterlagen zumindest geeignet sein müssen, einen solchen zu begründen bzw. zu beweisen. Dabei müssen die Angaben so genau sein, dass das Gericht konkret verfügen kann; es ist nicht seine Aufgabe, die einzuholenden Informationen selbst zu bestimmen. Spezifische Anträge und darauf gestützt präzise formulierte gerichtliche Anordnungen sind insbesondere im Hinblick auf die Strafandrohung nach Art. 292 StGB wichtig, da der Verpflichtete klar erkennen können muss, was er zu tun oder zu unterlassen hat. Allerdings ist auch zu beachten, dass Editionsbegehren naturgemäss eine gewisse Unschärfe auf-

13 / 23 weisen, sodass die Anforderungen an die Genauigkeit auch nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (vgl. Urteile des Obergerichts Zürich LY160026 vom 17. Oktober 2015 E. III.5.3 sowie LY180022 vom 22. August 2018 E. 8.5. jeweils m.w.H., insbesondere auf Urteil des Bundesgerichts 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002 E. 4; Roland Kokotek, a.a.O., Rz. 114). 3.1. Vorliegend forderte der Ehemann die Berufungsklägerin zunächst in der Scheidungsklage vom 24. Juli 2017 (act. C.1) im Rahmen von "Verfahrensanträgen" zur Edition bestimmter Unterlagen auf und begründete diesen Antrag mit seinem Anspruch auf lückenlose Auskunft über die wirtschaftliche Situation der Berufungsklägerin sowie mit der Notwendigkeit, um den Betrag der der Berufungsklägerin allenfalls zustehenden Unterhaltsleistungen während der Dauer des Scheidungsprozesses zu bestimmen. Damit wurde einerseits – auch durch Verweis auf die von der Berufungsklägerin im Eheschutzverfahren durchgesetzte Auskunftspflicht – die materiell-rechtliche Grundlage des Auskunftsbegehrens zum Ausdruck gebracht, und anderseits der Konnex mit dem Antrag auf Abänderung des vorsorglichen Unterhalts hergestellt (vgl. dazu auch Rechtsbegehren Ziff. 7), ohne allerdings den Zweck des Auskunftsbegehrens auf ein solches Abänderungsverfahren einzuschränken: Die Auskunft sollte nämlich vor der Durchführung der Einigungsverhandlung erfolgen, also auch für die Zwecke des Hauptverfahrens. Mit dem Gesuch vom 24. Januar 2019 (RG act. I/1) nannte der Berufungsbeklagte sodann explizit Art. 170 ZGB in Verbindung mit Art. 276 ZPO als Anspruchsgrundlage. Damit wird sowohl die materiell-rechtliche Grundlage (kein blosser Beweisantrag) als auch der Weg der Durchsetzung (vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren) mit dem Ziel, die erlangten Auskünfte im Hauptverfahren zur Begründung der Anträge zum nachehelichen Unterhalt zu verwenden, klargestellt. Daraus folgt, dass das Vorgehen des Berufungsbeklagten in prozessualer Hinsicht zulässig ist. Dementsprechend hat der Vorderrichter das Gesuch auch zu Recht als Antrag auf vorsorgliche Massnahme entgegengenommen und in einzelrichterlicher Zuständigkeit in einem selbständigen Nebenverfahren behandelt. Zu prüfen bleiben die Rügen der Berufungsklägerin. 3.2.1. Die Berufungsklägerin rügt zunächst, der Berufungsbeklagte habe sich zur Begründung seines Auskunftsbegehrens auf seine Scheidungsklage vom 24. Juli 2017 gestützt, welche jedoch seinem Gesuch vom 24. Januar 2019 nicht beigelegen habe und sich auch nicht bei den Akten dieses Verfahrens befunden habe, die der Einzelrichter der Berufungsklägerin am 20. Februar 2019 zur Einsicht überlassen habe. Soweit aus den Feststellungen und Erwägungen des Einzelrichters ersichtlich sei, habe dieser bei der Prüfung eines schutzwürdigen Interesses des

14 / 23 Berufungsbeklagten nicht auf Behauptungen abgestellt, die in der Klage vom 24. Juli 2015 (recte: 2017) enthalten seien. Zumindest habe er in der Begründung des angefochtenen Entscheides auf solche Behauptungen keinen Bezug genommen. Vielmehr habe er sich mit der Feststellung, dass der Berufungsbeklagte auf seine Scheidungsklage verwiesen habe, begnügt (vgl. Berufung Rz. 3.1 f.). Allein aus dem Vortrag des Berufungsbeklagten in seinem Gesuch, er habe am 24. Juli 2017 auf Scheidung geklagt, das Bundesgericht habe am 22. November 2018 im Eheschutzverfahren seinen Entscheid gefällt und es gälte nun, die Scheidungsklage zu behandeln, ergebe sich indessen kein Rechtsschutzinteresse an der Offenlegung ihrer letzten Steuererklärung, ihrer letzten Jahresrechnung und den dazugehörigen Belegen sowie der Bank- und Postcheckkonti. Daraus sei auch nicht ersichtlich gewesen, welche ehelichen oder güterrechtlichen Rechte der Berufungsbeklagte konkret gefährdet sehe, wenn er die von ihm verlangten Auskünfte nicht erhalte. Ohne genügende Substantiierung bzw. explizite Nennung der rechtlichen Grundlagen seines Auskunftsanspruches sei es ihr nicht möglich gewesen zu ergründen, warum der Berufungsbeklagte gerade die genannten Unterlagen benötige. Sie habe auf sein Gesuch daher nur damit antworten können, dass er seiner Behauptungslast nicht nachgekommen und ein schutzwürdiges Interesse an der Auskunftserteilung nicht dargetan habe (vgl. Berufung Rz. 3.4.2 f.). In seiner Berufungsantwort bestreitet der Berufungsbeklagte, dass er auf "sachfremde" Akten verwiesen habe. Der einzige Verweis im Gesuch vom 24. Januar 2019 beziehe sich auf die Scheidungsklage vom 24. Juli 2017, welche zum Scheidungsverfahren gehöre und damit keineswegs "sachfremd" sei. Er habe sein Auskunftsbegehren zudem genügend begründet, insbesondere damit, dass der Berufungsklägerin eine angemessene Übergangsfrist mit Bezug auf die Fortsetzung ihrer Berufsausübung eingeräumt worden sei und ihr Einkommen neu zu berücksichtigen sei. Offensichtlich gehe es der Berufungsklägerin, da sie sich nicht zur Auskunft bereit erkläre, nur darum, wiederum Zeit zu gewinnen. Ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich (vgl. Berufungsantwort Rz. 2.3 f.). Geradezu tatsachen- und aktenwidrig sei die Behauptung der Berufungsklägerin, der Instruktionsrichter habe auf die Scheidungsklage vom 24. Juli 2017 nicht Bezug genommen, werde in Ziffer 3 der Entscheidbegründung doch zunächst festgehalten, dass der Berufungsbeklagte sein Auskunftsbegehren bereits in der Scheidungsklage vom 24. Juli 2017 gestellt habe, und alsdann die Begründung für diese Anträge, welche in beiden Eingaben praktisch identisch seien, zusammengefasst. Nach hiesiger Überzeugung sei im Übrigen der Verweis auf Akten, die sich bereits im Prozessverfahren betreffend Scheidung befänden, mit einer entsprechenden Erklärung, worum es dabei gehe, zulässig (vgl. Berufungsantwort Rz. 4.4).

15 / 23 3.2.2. Die Frage, ob der Verweis des Berufungsbeklagten in seinem Gesuch vom 24. Januar 2019 auf die Scheidungsklage vom 24. Juli 2017 genügt, kann offen gelassen werden, da dieser einzig als zusätzliche Begründung zum Gesuch vom 24. Januar 2019 erfolgte. Vom Vorderrichter wurde das Gesuch vom 24. Januar 2019 aber – wie die Berufungsklägerin zutreffend bemerkt hat – ohne jede Bezugnahme auf die Begründung in der Scheidungsklage gutgeheissen, wird in Ziffer 3 seiner Erwägungen doch ausschliesslich die Begründung des neuen Antrages wiedergegeben. Die Begründung des mit der Scheidungsklage gestellten Auskunftsbegehrens bildete für ihn damit keine Entscheidungsgrundlage, um das Interesse der Berufungsbeklagten an der Auskunftserteilung zu bejahen. Entscheidend war für den Vorderrichter vielmehr einzig die Tatsache, dass das Scheidungsverfahren hängig war und für die Regelung der Nebenfolgen (nachehelicher Unterhalt) die Kenntnis der aktuellen finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin (Einkommen und Vermögen) nötig ist (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Um zu dieser Erkenntnis zu gelangen, war die im Gesuch vom 24. Januar 2019 enthaltene Begründung denn auch offensichtlich ausreichend: Der Berufungsbeklagte hat die Grundlagen seines Auskunftsanspruchs kurz dargelegt, indem er geltend machte, er verlange im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine Neufestsetzung seiner Unterhaltszahlungen, da diese bislang ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens der Berufungsklägerin festgesetzt worden seien. Einige der gewünschten Auskünfte bzw. Dokumente wurden im Antrag spezifiziert, die zu klärenden Tatsachen und die zur Auskunft verpflichtete Person (Ehefrau) in der Begründung genannt. Diese Auskünfte sind geeignet, über die Einkommenssituation der Berufungsklägerin Informationen zu erhalten und betreffen damit einen für die Beurteilung des nachehelichen Unterhalts massgeblichen Bemessungsfaktor (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Ausserdem sind sie verhältnismässig, da die verlangten Dokumente von der Berufungsklägerin ohne erheblichen Aufwand beschafft werden können und begrenzt sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass bereits das hängige Scheidungsverfahren ein Auskunftsinteresse im beantragten Umfang begründet, zumal der Anspruch auf Auskunft im hängigen Verfahren derart offensichtlich ist, dass (eigentlich) keine weitere Begründung notwendig war. 3.2.3. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Rügen der Berufungsklägerin hinsichtlich der Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht verfangen. So untersteht das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen aufgrund des Verweises in Art. 276 ZPO auf die Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen gemäss ständiger Praxis der beschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) und nicht dem Verhandlungsgrundsatz (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 114 vom 25. Sep-

16 / 23 tember 2019 E. 2.1.2 m.w.H.). Auch wenn im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder eines selbständigen Verfahrens gemäss Art. 271 lit. d ZPO um Auskunft ersucht wird, gelangt unabhängig vom Gegenstand und Zweck der beantragten Auskunft Art. 272 ZPO zur Anwendung (vgl. etwa Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 45 vom 13. Januar 2018 E. 2.1). Selbst wenn eine Auskunft im Hinblick auf die der Verhandlungsmaxime unterstehenden Nebenfolgen der Scheidung (nachehelicher Unterhalt und Güterrecht; Art. 277 Abs. 1 ZPO) beantragt wird, gilt für das entsprechende Gesuchsverfahren daher der Untersuchungsgrundsatz. Dies ändert zwar nichts daran, dass ein Auskunftsersuchen ausreichend zu spezifizieren ist und von der antragstellenden Partei konkret anzugeben ist, welche Auskünfte in welcher Form zu erteilen ist, handelt es sich bei diesem Erfordernis doch um einen Ausfluss der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Zudem obliegt es auch unter der Herrschaft der beschränkten Untersuchungsmaxime in erster Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen darzulegen und die nötigen Beweismittel zu nennen. Es kann daher nicht Aufgabe des Gerichts sein, die erforderlichen Informationen und die sie schuldenden Personen selber zu bestimmen. Die Untersuchungsmaxime hilft den Parteien gegebenenfalls aber insofern, als das Gericht bei der Beurteilung des Auskunftsinteresses auch nicht behauptete Tatsachen berücksichtigen darf, sofern solche aus den Verfahrensakten hervorgehen oder ihm aus einem anderen Verfahren derselben Parteien bekannt sind. Die auf der Geltung der Verhandlungsmaxime basierenden Argumente der Berufungsklägerin stossen damit ins Leere. Nicht nachvollziehbar ist sodann, inwiefern der Vorderrichter das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt haben soll, wird dieser Vorwurf in der Berufungsschrift doch nicht weiter begründet (vgl. Berufung Rz. 3.1). Sollte die Berufungsklägerin die geltend gemachte Gehörsverletzung darin erblicken, dass sich die Scheidungsklage vom 24. Juli 2017, auf welche der Berufungsbeklagte in seinem Gesuch vom 24. Januar 2019 Bezug genommen hat, nicht bei den ihr zur Einsicht zugestellten Akten befunden hat (vgl. Berufung Rz. 3.2), ist daran zu erinnern, dass der Vorderrichter die Scheidungsklage für den Entscheid über das Auskunftsgesuch gar nicht beigezogen hat und – wie die Berufungsklägerin ja selber festgestellt hat – bei der Prüfung eines schutzwürdigen Interesses des Berufungsbeklagten nicht auf in der Klageschrift enthaltene Behauptungen abgestellt hat. Bildete die Klageschrift aber weder Bestandteil der Akten des Gesuchsverfahrens noch Grundlage des angefochtenen Entscheides, kann mit der unterbliebenen Zustellung auch das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin nicht verletzt worden sein. Im Übrigen wäre ihr Rechtsvertreter nach Treu und Glauben gehalten gewesen, das Fehlen der Klageschrift bei den ihm zustellten Verfahrensakten bereits unmittelbar nach deren Erhalt zu rügen, wenn ihm diese trotz der bereits bei Klageeinleitung erfolgten Zu-

17 / 23 stellung (vgl. act. C. 10) nicht (mehr) vorgelegen hätte und er zu deren Inhalt hätte Stellung nehmen wollen. 3.3.1. Im Weiteren rügt die Berufungsklägerin, sie habe aufgrund der Formulierung des gegnerischen Gesuchs davon ausgehen müssen, dass der einzige Zweck der verlangten Auskünfte darin bestehe, dass anlässlich der bevorstehenden Einigungsverhandlung eine Lösung bezüglich der Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten gefunden werden könne. Nachdem diese aber ergebnislos verlaufen sei, sei auch der einzige Grund für eine Auskunftsverpflichtung dahingefallen (vgl. Berufung Rz. 3.3.1). Indem der Vorderrichter dem Berufungsbeklagten dennoch das Recht zugesprochen habe, von ihr Auskünfte zu erhalten, habe er diesem in Verletzung der Dispositionsmaxime anderes und weit mehr zugesprochen, als von ihm verlangt worden sei (vgl. Berufung Rz. 3.3.4). Dem entgegnet der Berufungsbeklagte, dass sich die Begründung seines Gesuches vom 24. Januar 2019 auf S. 12/13 des Schriftsatzes vom 24. Juli 2017 (Scheidungsklage) befinde, wo er anführe, dass er der Berufungsklägerin bereits im Eheschutzverfahren über seine gesamte finanzielle Situation Auskunft gegeben habe, und er nun Anspruch auf lückenlose Auskünfte über ihre finanzielle Situation habe (vgl. Berufungsantwort Rz. 1.3). Er habe generell Auskunft über die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Berufungsklägerin verlangt, nicht nur im Hinblick auf die Einigungsverhandlung, denn von diesen wirtschaftlichen Faktoren hänge sowohl die Höhe des vom Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages während des Scheidungsverfahrens als auch die Frage des nachehelichen Unterhaltsbeitrages ab (vgl. Berufungsantwort Rz. 2.1). Die Einigungsverhandlung sei für den Berufungsbeklagten nur eine Terminangabe gewesen, um die Auskünfte von der Berufungsklägerin gemäss Eingaben vom 24. Juli 2017 und 24. Januar 2019 zu erhalten. Dass er ein eminentes Interesse daran habe, die aktuelle wirtschaftliche Situation der Berufungsklägerin zu kennen, folge schon daraus, dass die im Eheschutzverfahren getroffene Unterhaltsregelung nicht ad calendas graecas andauern könne (vgl. Berufungsantwort Rz. 2.2). 3.3.2. Der Einwand der Berufungsklägerin erweist sich als haltlos. Zwar trifft es zu, dass der Berufungsbeklagte in seinem Gesuch vom 24. Januar 2019 auf die bevorstehende Einigungsverhandlung Bezug genommen hat. Damit wurde aber lediglich die Dringlichkeit des Auskunftsbegehrens begründet, ohne dasselbe auf diesen Zweck zu beschränken. Aus den vorangegangenen Ausführungen des Berufungsbeklagten (Ziffer 2 der Gesuchsbegründung) geht deutlich hervor, dass er im Scheidungsverfahren eine Neufestsetzung der von ihm an die Berufungsklägerin zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung ihres eigenen Ein-

18 / 23 kommens anstrebt, nachdem ihr im Eheschutzverfahren noch eine gewisse Zeit zur Entwicklung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit hatte eingeräumt werden müssen. Damit hat er nicht nur sein Interesse an den verlangten Auskünften genügend substantiiert (vgl. vorstehend E. 3.2.2.), sondern auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Auskünfte für die Beurteilung der Nebenfolgen der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) wie auch für eine allfällige Abänderung der bestehenden Unterhaltsregelung (Art. 179 ZGB) benötigt werden. Dass das Interesse an diesen Auskünften mit dem Scheitern der Einigungsverhandlung nicht weggefallen ist, sondern erst recht Bestand hatte, liegt auf der Hand und musste auch der Berufungsklägerin klar sein. Unter diesen Umständen kann auch keine Rede davon sein, dass der Vorderrichter dem Berufungsbeklagten etwas zugesprochen hätte, was dieser selber gar nicht verlangt hätte. Im Übrigen scheint die Berufungsklägerin zu verkennen, dass sich die Dispositionsmaxime ausschliesslich auf die Rechtsbegehren und nicht auf deren Begründung bezieht. Der Vorwurf einer Verletzung der Dispositionsmaxime erweist sich damit von vornherein als verfehlt. 3.4.1. Die Berufungsklägerin macht schliesslich geltend, eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setze eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt sei dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung oder aber, dass die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde gelegen hätten, sich nachträglich als unrichtig erwiesen hätten, oder dass sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausgestellt habe, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt gewesen seien. Der Berufungsbeklagte habe mit Gesuch vom 24. Januar 2019 nicht geltend gemacht, dass sich die Verhältnisse, welche den im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltszahlungen an die Berufungsklägerin zugrunde gelegen hätten, wesentlich und dauernd verändert hätten oder sich die Grundlagen der eheschutzrichterlichen Unterhaltsfestsetzung nachträglich als unrichtig erwiesen hätten (vgl. Berufung Rz. 3.3.3 und 3.4.1). Ein Rechtsschutzinteresse an den verlangten Auskünften sei auch nicht damit dargetan, dass es im Scheidungsverfahren um die Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge gehe und dass ein Einkommen der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt worden wäre (vgl. Berufung Rz. 3.4.2). Nebst dem Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatz habe der Einzelrichter mit seinem Entscheid auch den Grundsatz der formellen Rechtskraft, den Eheschutzentscheide geniessen würden, verletzt (vgl. Berufung Rz. 3.4.4). Der Berufungsbeklagte entgegnet den Ausführungen der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der Neufestsetzung der Unterhaltsverpflichtung, dass solche Fragen

19 / 23 (noch) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens als erste Stufe seien. Das Kantonsgericht von Graubünden habe in seinem Urteil vom 26. Juli 2017 (ZK1 15 172/173) das Einkommen der Berufungsklägerin deshalb vorderhand nicht in seine Unterhaltsberechnung einbezogen, weil, wie es der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin zugestanden habe, dieser eine gewisse Umstellungsphase für ihre Fortsetzung der Arbeitstätigkeit auf Vollzeit habe zugestanden werden müssen (vgl. Berufungsantwort Rz. 4.7). Der Berufungsbeklagte stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, dass seitens der Berufungsklägerin kein Anspruch auf Geheimhaltung der verlangten Informationen bestehe, was sie im Übrigen auch nicht geltend mache. Vielmehr müsse aus ihrer Weigerung, den Auskunftsbegehren nachzukommen, geschlossen werden, dass sie sowohl etwas zu verbergen habe, als auch, dass sie das Verfahren, wie bisher, zu verzögern versuche. Ferner sei daraus im Rahmen der Beweiswürdigung zu schliessen, dass die seitens des Berufungsbeklagten in seiner Eingabe vom 4. März 2019 (act. C.8) gemachten Angaben (namentlich betreffend den Verdienst bzw. den möglichen Verdienst der Berufungsklägerin) zutreffen würden (vgl. Berufungsantwort Rz. 4.6). 3.4.2. Die vom Eheschutzgericht angeordneten Massnahmen dauern nach Anhängigmachen des Scheidungsverfahrens fort (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Auf Antrag kann das Scheidungsgericht diese jedoch abändern, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seither wesentlich verändert haben oder dass sich die ursprünglichen Anordnungen oder Annahmen als falsch herausgestellt haben (Art. 179 ZGB). Das Eheschutzurteil kann im Rahmen des Scheidungsverfahrens abgeändert werden, wobei das Abänderungsverfahren gemäss Art. 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO den Vorschriften über das summarische Verfahren untersteht (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 271 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_344/2015 vom 29. Februar 2016 E. 8.3). Allein der Umstand, dass ein Eheschutzentscheid in Rechtskraft erwachsen ist, steht also der Abänderung dieses Entscheids nicht entgegen. Ob die Voraussetzungen von Art. 179 ZGB effektiv erfüllt sind, muss sodann entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin beim Entscheid über ein Auskunftsbegehren (noch) nicht geprüft werden (vgl. vorstehend E. 2.2.). Entsprechend kann es dem Berufungsbeklagten auch nicht schaden, wenn er sich zu den Voraussetzungen für eine Abänderung der eheschutzrichterlichen Regelung nicht näher geäussert hat. Für die Begründung des Auskunftsinteresses reicht es aus, dass eine potentielle Relevanz für das Scheidungsverfahren, d.h. für einen im Scheidungsverfahren strittigen materiellrechtlichen Anspruch, dargetan ist. Wie der Vorderrichter zutreffend erwogen hat, kommt der Eigenversorgungskapazität respektive der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Partei bei der Bemessung des nachehe-

20 / 23 lichen Unterhalts entscheidende Bedeutung zu. Dabei gelangen im Zeitpunkt der Scheidung teilweise andere Kriterien zur Anwendung als noch im Eheschutzverfahren. Dass der Berufungsbeklagte im Eheschutzverfahren darauf verzichtet hat, zum damaligen Zeitpunkt (unmittelbar nach der Trennung) bereits auf der Anrechnung eines Einkommens der Ehefrau zu bestehen, schliesst daher nicht aus, dass er nach Ablauf der zweijährigen Trennungszeit ein (durch Zeitablauf zumutbar gewordenes und effektiv erzieltes oder erzielbares) Einkommen geltend macht, sei dies in Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt oder aber als Grund für eine Abänderung des Eheschutzentscheides. Allein die Möglichkeit, bei veränderten Verhältnissen dessen Abänderung zu beantragen, begründet ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse, um Auskunft zum aktuellen Einkommen der Berufungsklägerin zu erhalten. Dass tatsächlich veränderte Verhältnisse vorliegen, brauchte dagegen nicht schon mit dem Gesuch um Auskunftserteilung dargetan zu werden. Erst recht besteht das Rechtsschutzinteresse zudem im Hinblick auf die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts, bei welcher das Scheidungsgericht nicht an die Feststellungen im Eheschutzentscheid gebunden ist und die Anrechenbarkeit eines allfälligen Einkommens von vornherein nicht von veränderten Verhältnissen abhängt (vgl. zur beschränkten Rechtskraft von Eheschutzentscheiden gegenüber dem ordentlichen Scheidungsverfahren: Urteile des Bundesgerichts 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 4.1. und 5A_894/2011 vom 14. Mai 2012 E. 6.5.4). Der gegenteilige Standpunkt der Berufungsklägerin erweist sich damit ebenfalls als unbegründet. 3.5. Zusammenfassend ist es der Berufungsklägerin mit ihren Rügen nicht gelungen, eine unrichtige Rechtsanwendung durch den Vorderrichter darzutun. Diesem ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen noch hat er mit seinem Entscheid den Verhandlungsgrundsatz oder die Dispositionsmaxime verletzt. Ebenso wenig hat er damit, dass er ein Interesse des Berufungsbeklagten an der Auskunftserteilung verlangt hat, den Grundsatz der formellen Rechtskraft des Eheschutzentscheides missachtet. Die Verpflichtung der Berufungsklägerin zur Vorlage ihrer letzten Steuererklärung, des Jahresabschlusses samt Belegen und aktueller Auszüge über ihre Bank- und Postkonti ist damit zu bestätigen. Nicht gerügt hat die Berufungsklägerin, dass der Vorderrichter die Verpflichtung zur Auskunftserteilung mit der Androhung von Straffolgen gemäss Art. 292 StGB verknüpft hat. Von der Berufungsklägerin thematisiert wurde die Strafandrohung einzig in Zusammenhang mit der beantragten Gewährung der aufschiebenden Wirkung, während die Anordnung als solche unbeanstandet blieb und insbesondere nicht geltend gemacht wurde, es habe diesbezüglich an der erforderlichen Begründung im gegnerischen Gesuch gefehlt. Mangels einer entsprechenden Rüge

21 / 23 ist daher im Berufungsverfahren nicht weiter darauf einzugehen. Im Übrigen handelt es sich bei der Strafandrohung um eine Massnahme der direkten Vollstreckung (Art. 337 ZPO), die nach Art. 236 Abs. 3 ZPO auf Antrag der obsiegenden Partei bereits im Erkenntnisverfahren angeordnet werden darf und bei vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 267 ZPO sogar von Amtes wegen getroffen werden kann. 4.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung in der Sache selber als unbegründet und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Dementsprechend besteht auch kein Grund für eine Änderung desselben im Kostenpunkt, so dass es diesbezüglich dabei bleibt, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Prozedur belassen werden. 4.2.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. Nachdem die Berufung abzuweisen ist, wird die Berufungsklägerin für das Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ, BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, werden somit der Berufungsklägerin auferlegt. 4.2.2. Die Berufungsklägerin ist überdies zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu leisten. Zusammen mit seiner Berufungsantwort reichte der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether, eine Honorarnote (act. G.1) ein, mit welcher er in Anwendung eines vereinbarten Stundenansatzes von CHF 350.00 (vgl. Honorarvereinbarung in act. C.12) ein Honorar nach Zeitaufwand in Höhe von CHF 4'900.00, Barauslagen von insgesamt CHF 58.00 sowie Mehrwertsteuern von CHF 381.80, d.h. total CHF 5'339.80, geltend macht. Das Honorar in Höhe von CHF 4'900.00 basiert auf einem Zeitaufwand von total 14 Stunden, welcher sich unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen erweist. Der in Rechnung gestellte Stundenansatz ist indessen zu korrigieren. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 96 ZPO). Die Tarife im Kanton Graubünden sind in der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) geregelt. Entschädigt wird nur der übliche Stundenansatz (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Dieser liegt – auch bei einer nach oben abweichenden Honorarvereinbarung – zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 pro Stunde (Art. 3 Abs. 1 HV; vgl. Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 87 vom 29. August 2018 E. 2.; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 73 vom 5. Septem-

22 / 23 ber 2013 E. 4.). Gemäss Honorarvereinbarung (act. C.12) wurde ein Ansatz von CHF 350.00 pro Stunde vereinbart. Dieser Stundensatz ist somit auf den maximalen Ansatz von CHF 270.00 pro Stunde zu reduzieren. Damit ergibt sich bei einem Aufwand von 14 Stunden zu CHF 270.00 pro Stunde ein Honorar von insgesamt CHF 4'133.55 (inkl. CHF 58.00 Barauslagen und 7.7 % [CHF 295.55] MwSt.). Die Berufungsklägerin ist daher zu verpflichten, den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren in diesem Umfang zu entschädigen.

23 / 23 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 4'133.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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