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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 03.03.2020 ZK1 2019 217

3 mars 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,108 mots·~16 min·4

Résumé

Auferlegung von Gerichtskosten | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Urteil vom 3. März 2020 Referenz ZK1 19 217 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Bäder Federspiel, Aktuarin Parteien Rechtsanwalt MLaw X._____, Beschwerdeführer Gegenstand Auferlegung von Prozesskosten (Art. 108 ZPO) Anfechtungsobj. Prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters am Regionalgericht Plessur vom 16. Dezember 2019, mitgeteilt am 16. Dezember 2019 (Proz. Nr. _____) Mitteilung 04. März 2020

2 / 10 I. Sachverhalt A. Vor dem Regionalgericht Plessur ist seit anfangs 2019 ein Verfahren hängig zwischen A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, und B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. C._____. Das Verfahren mit der Prozessnummer _____ betrifft die Regelung der Belange der gemeinsamen Tochter der Parteien, D._____, geboren am _____ 2015. B. Im Rahmen des Schriftenwechsels reichte Rechtsanwalt MLaw X._____ am 2. Dezember 2019 die Replik des Kindsvaters ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Dezember 2019 wies der Instruktionsrichter am Regionalgericht Plessur die Eingabe zur Verbesserung zurück, mit der Begründung, dass diese infolge einer Verletzung des gebotenen Anstands den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspreche. Die Kosten der Verfügung von CHF 150.00 wurden gestützt auf Art. 108 ZPO Rechtsanwalt MLaw X._____ auferlegt. C/a. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt MLaw X._____ am 27. Dezember 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2019 in Proz. Nr. 115-2019-9 vor Regionalgericht Plessur im Kostenpunkt aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass Rechtsanwalt X._____ keine unnötigen Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht hat. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz. C/b. Am 7. Januar 2020 liess das Regionalgericht Plessur dem Kantonsgericht von Graubünden die Verfahrensakten zukommen. Auf eine Stellungnahme zur Beschwerde wurde verzichtet. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Prozessleitende Verfügungen sind nach Art. 319 lit. b ZPO mit Beschwerde anfechtbar, und zwar einerseits in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) und andererseits, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Die Beschwerde von Rechtsanwalt MLaw X._____ richtet sich (einzig) gegen den Kostenpunkt der angefochtenen prozessleitenden Verfügung. Da Art.

3 / 10 110 ZPO die Möglichkeit vorsieht, Kostenentscheide selbständig mit Beschwerde anzufechten, steht vorliegend nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung, zumal in der fraglichen Verfügung abschliessend über deren Kosten entschieden wurde. 1.2. Die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen (Art. 321 Abs. 1–3 ZPO). Die prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters am Regionalgericht Plessur wurde am 16. Dezember 2019 mitgeteilt und ist Rechtsanwalt MLaw X._____ damit frühestens am 17. Dezember 2019 zugegangen. Mit seiner Eingabe vom 27. Dezember 2019 hat er die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. Ausserdem ist der Genannte als von der fraglichen Kostenpflicht betroffene Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen formgerechte Eingabe ist somit einzutreten. 1.3. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]), wobei der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht. 1.4. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 zu Art. 320 ZPO) und umfasst auch die Unangemessenheit (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 10 zu Art. 310 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 320 ZPO). Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist, unter Berücksichtigung der Gegebenhei-

4 / 10 ten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 36 zu Art. 310 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition, doch hat sie bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung zu üben (PKG 2012 Nr. 11 m.w.H.; Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 10 zu Art. 310 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 320 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 73 vom 22. August 2013 E. 4 m.w.H.). 2.1. Abweichend vom Grundsatz, dass der Prozessausgang für die Verteilung der Prozesskosten massgebend ist (Art. 106 ZPO), hat nach Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Für unnötige Kosten gilt somit das Verursacherprinzip, wobei dem Gericht ein gewisses Ermessen zukommt (BGE 141 III 426 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2013 vom 9. Juli 2013 E. 3.2.1). Als unnötig gelten allgemein solche Kosten, die bei Wahrung gehöriger Sorgfalt vermeidbar gewesen wären, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens etwas geändert hätte (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1- 149 ZPO, Bern 2012, N 1 zu Art. 108 ZPO). Unnötige Prozesskosten können bspw. durch Weitläufigkeiten, späte Vorbringen, fehlerhafte Prozesshandlungen, trölerische Begehren, Nichterreichbarkeit oder Säumnis entstehen (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 1 zu Art. 108 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 4 zu Art. 108 ZPO). Möglich ist auch die Auferlegung von Prozesskosten an den Rechtsvertreter einer Partei (Urteil des Bundesgerichts 4A_612/2014 vom 3. März 2015 E. 1.3 m.w.H.; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 7 zu Art. 108 ZPO). 2.2. Entstehen wegen nach Art. 132 ZPO mangelhaften Eingaben Kosten, können diese als unnötige Kosten dem Verursacher auferlegt werden (vgl. Nina J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 7 zu Art. 132 ZPO; Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 39 zu Art. 132 ZPO). Nach Art. 132 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 ZPO sind unleserliche, ungebührliche,

5 / 10 unverständliche oder weitschweifige Eingaben innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Ungebührlich ist eine Eingabe, wenn sie die Würde und Autorität des Gerichts oder der Rechtspflege im Allgemeinen missachtet und durch ehrverletzende oder herabwürdigende Äusserungen den geschuldeten Anstand verletzt, wobei der ungebührliche Inhalt sich sowohl gegen das Gericht als auch gegen die Gegenpartei oder am Verfahren beteiligte Dritte richten kann. Ungebührlich handelt mithin, wer in seinen Eingaben gegen die allgemein bekannten Anstandsregeln verstösst. Ungebührlichkeit ist nicht leicht anzunehmen. Bei bloss geringfügigen Anstandsverletzungen wie einzelnen Kraftausdrücken namentlich in Eingaben von Laien – die in einer mitunter sogar verständlichen Erregung oder Erbitterung verfasst worden sind – kann es sich durchaus rechtfertigen, nicht jedes Wort oder jeden Satz auf die Goldwaage zu legen und eine Nachfrist zur Verbesserung nur dann anzusetzen, wenn derartige Wendungen in gehäuftem Masse verwendet werden. Auf der anderen Seite ist vor allem bei Anwälten und Behörden ein strenger Massstab an die Gebührlichkeit einer Rechtsschrift anzulegen. Allerdings ist sachliche Kritik im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit zulässig (Julia Gschwend, a.a.O., N 25 zu Art. 132 ZPO m.w.H.; Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 zu Art. 132 ZPO; Michael Kramer/Nadja Erk, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 11 zu Art. 132 ZPO m.w.H.; Nina J. Frei, a.a.O., N 12 zu Art. 132 ZPO). 3.1. Der Instruktionsrichter am Regionalgericht Plessur hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die vom Beschwerdeführer verfasste Replik vom 2. Dezember 2019 entspreche den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Im vorliegenden Verfahren sei schätzungsweise eine mittlere Eskalationsstufe nach Glasl erreicht. Die anwaltschaftliche Achse scheine fast schon ähnlich schwierig zu sein wie die Beziehung der Parteien, und das, obwohl der anwaltliche Beistand für eine Versachlichung besorgt sein sollte. Die verbale Aggression sei schon vor der Replik fassbar gewesen. Daher seien die Parteien bereits im gerichtlichen Schreiben vom 14. August 2019 auf die Wahrung des Anstandes im Verfahren und auf die Verfahrensdisziplin nach Art. 128 ZPO hingewiesen worden. Die am 2. Dezember 2019 erstattete Replik sei in vielen Punkten wieder mit spitzer Feder verfasst worden. Stein des Anstosses sei das vom Beschwerdeführer wiedergegebene Zitat der Kindsmutter "Ich scheiss nicht auf D._____, aber auf dich und deine meinung". Diese Darstellung sei für sich allein betrachtet unproblematisch, wenn der behauptete Sachverhalt gegeben sei und mit der Sache zusammenhänge. Die weitere

6 / 10 Einordnung der Äusserung bedürfte dann aber der Klärung der Umstände. Das Zitat der Kindsmutter stamme aus einem Dialog mit dem Kindsvater, dessen Thema vor allem die Ferienplanung gebildet habe. Nun sei aber in einigen weiteren Replik-Ziffern teils mehrfach wiederholt worden, dass die Mutter auf den Vater "scheisse" oder ähnlich. Auf diese Weise verletze der Beschwerdeführer den gebotenen Anstand. Es werde aus einem anstandsverletzenden Text der Kindsmutter zitiert, um diese zu verunglimpfen, wobei der problematische Passus bzw. der problematische Begriff nicht nur im näheren, sondern auch im weiteren Zusammenhang und zusammenhangslos (weil ohne Ferienbezug) beigezogen werde. Der problematische Begriff bzw. dessen spätere mehrfache Verwendung sei damit nicht der Kindsmutter, sondern dem Beschwerdeführer als abwertende Äusserung der Genannten gegenüber zuzuordnen, weil jene sich so nicht geäussert habe und damit unzulässigerweise herabgesetzt werde. Dass dadurch der gebotene Anstand verletzt werde, bedürfe keiner weiteren Erläuterung. Der Rahmen der sachlichen Kritik sei überschritten, zumal bei Anwälten ein strenger Massstab angesetzt werden dürfe. In der Folge forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die Eingabe zu verbessern. Ausserdem wurden ihm gestützt auf Art. 108 ZPO die Kosten der Verfügung von CHF 150.00 auferlegt. 3.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung dieses Kostenspruchs. Zur Begründung macht er zunächst geltend, er habe die Bestimmung von Art. 128 ZPO nicht verletzt. Die Passage "Ich scheiss nicht auf D._____, sondern auf dich und deine meinung" stamme aus einer Whats App-Nachricht der Kindsmutter an den Kindsvater. Verschiedene Tatsachen und Handlungen der Kindsmutter hätten dazu geführt, dass der Kindsvater ohne weiteres habe annehmen dürfen und müssen, dass sich die zitierte Aussage nicht nur auf die Ferienregelung beziehe, sondern allgemein gegen den Kindsvater richte, bzw. dass die Kindsmutter generell auf den Kindsvater und dessen Meinung nichts gebe. Wenn er nun die unumwunden zum Ausdruck gebrachte Haltung der Kindsmutter hart kritisiere, verletze er den Anstand im Verfahren nicht, weshalb ihm der Vorderrichter zu Recht keine Sanktion im Sinne von Art. 128 ZPO auferlegt habe. Habe er den Anstand im Verfahren nicht verletzt, falle sein Vorgehen auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 132 ZPO. Wie dargelegt sei der Kindsvater zu Recht davon ausgegangen, dass die Kindsmutter die fragliche Aussage im Generellen gegenüber dem Kindsvater gemacht habe. Hinzu komme, dass seine Berufspflichten als Rechtsanwalt ihn in erster Linie verpflichten würden, die Interessen seiner Klientschaft bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von Parteiinteressen seien Rechtsanwälte einseitig tätig, dürften energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken. Dabei könne nicht verlangt werden, dass sie jedes Wort genau ab-

7 / 10 wägen. Hinzunehmen sei auch ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen würden. Vorliegend wiesen die in der Replik gemachten Ausführungen einen genügenden sachlichen Zusammenhang zum Streitgegenstand auf, weshalb sein Vorgehen zulässig gewesen sei. Darüber hinaus sei in casu das rechtliche Gehör verletzt worden. Der Vorderrichter habe vor Abschluss des Schriftenwechsels eine Sachverhaltswürdigung vorgenommen und greife in unzulässiger Weise dahingehend in den Prozess ein, als dass er dem Kindsvater verfüge, was er sagen dürfe und wie die Aussagen der Kindsmutter zu verstehen seien. Um seinen Sorgfaltspflichten zu genügen, habe er die Replik neu eingereicht, unter "Verbesserung" der durch den Vorderrichter monierten Passagen. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung von Art. 108 ZPO. Er habe lediglich dem Gericht den Sachverhalt vorgetragen, wie er sich aus Sicht des Kindsvaters gestaltet habe, und dabei (urkundlich belegte) Worte der Kindsmutter verwendet bzw. repetiert. Dadurch habe er den Anstand im Verfahren nicht verletzt und folglich auch keine unnötigen Prozesskosten verursacht. Die Verfügung vom 16. Dezember 2019 wäre nicht notwendig gewesen. Aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass er keine unnötigen und ihm aufzuerlegenden Prozesskosten verursacht habe. 4.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Instruktionsrichter in der angefochtenen Verfügung keine Disziplinarmassnahme nach Art. 128 ZPO angeordnet hat, weshalb sich die Berufungsinstanz nicht näher mit dieser, vom Beschwerdeführer dennoch thematisierten Bestimmung zu befassen hat. Die Replik vom 2. Dezember 2019 wurde vielmehr gestützt auf Art. 132 ZPO zur Überarbeitung zurückgewiesen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, war diese Anordnung berechtigt. 4.2. Der Beschwerdeführer zitierte in der Replik den in einer Whats App- Nachricht der Kindsmutter enthaltenen folgenden Satz: "Ich scheiss nicht auf D._____, aber auf dich und deine meinung". Diese Äusserung war eine Reaktion der Kindsmutter auf den Vorwurf des Kindsvaters, dass sie selbst mangels Interesse an der Regelung des Ferienrechts auf das Kindeswohl "scheisse" (Proz. Nr. 115-2019-9 act. II./22). Die einmalige Wiedergabe einer (aktenkundigen) Äusserung der Kindsmutter erscheint im Grundsatz unproblematisch. Es muss einem Rechtsvertreter erlaubt sein, auf die Wortwahl der Gegenpartei hinzuweisen und Schlüsse aus dieser Wortwahl zu ziehen. Zu beachten ist nun allerdings, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe danach mehrfach wiederholte, dass die

8 / 10 Kindsmutter auf den Vater bzw. dessen Meinung "scheisse" (in Einzelnen vgl. S. 3 f. der angefochtenen Verfügung). Dies erweist sich als unnötig provozierend und dient offensichtlich dazu, die Kindsmutter zu verunglimpfen, wird doch der Eindruck erweckt, dass jene sich wiederholt in der zitierten Weise geäussert haben soll. Dies, obwohl sie den problematischen Ausdruck lediglich einmal gebrauchte, im Zusammenhang mit der Regelung des Ferienrechts und notabene als Reaktion auf dieselbe Wortwahl des Kindsvaters. Der Beschwerdeführer macht zur Rechtfertigung seines Vorgehens wiederholt geltend, der Kindsvater habe annehmen dürfen und müssen, dass die Kindsmutter generell und nicht nur im Zusammenhang mit der Regelung des Ferienrechts nichts von ihm und seiner Meinung halte. Dieser Einwand ändert am oben Ausgeführten indes nichts. Es steht dem Beschwerdeführer selbstverständlich frei, die Ansicht des Kindsvaters, dass seine Meinung für die Kindsmutter nicht zählt, und die Umstände, die ihn zu dieser Überzeugung geführt haben, in den Rechtsschriften darzulegen. Er hat dies aber, selbst wenn er einseitig die Interessen seines Mandanten zu wahren hat, auf eine sachliche Art und Weise zu tun und ist gehalten, einer (weiteren) Eskalation des Streits zwischen den Parteien entgegenzuwirken bzw. eine solche nicht noch zu fördern. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass die Parteien und Parteivertreter am 14. August 2019 im vorliegend ebenfalls hängigen Massnahmeverfahren angesichts des bereits recht weit eskalierten Streits auf die Wahrung des Anstands im Verfahren bzw. darauf hingewiesen worden waren, dass herabsetzende Äusserungen nichts zur Lösung beitragen, sondern die Eskalation verstärken würden. Diese Worte richteten sich insbesondere an den Beschwerdeführer als Vertreter des Kindsvaters (Proz. Nr. 135-2019-518, act. IV./6). Gerade in Fällen, in denen die Parteien selbst in ihrer Kommunikation den Anstand nicht wahren, indem sie wie vorliegend Fäkalausdrücke gebrauchen, ist es umso wichtiger, dass deren Rechtsvertreter sich an die Anstandsregeln halten und damit zu einer Versachlichung des Streits beitragen. Der Beschwerdeführer verhielt sich nun aber gerade gegenteilig, indem er die problematische Wortwahl der Kindsmutter nicht bloss einmalig zitierte, sondern ohne sachliche Notwendigkeit und erkennbar mit dem Ziel, die Gegenpartei abzuwerten, nicht weniger als sechs Mal wiederholte. Mit sachlicher Kritik hat dies nichts mehr zu tun. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Instruktionsrichter in der angefochtenen Verfügung von einer Verletzung des gebotenen Anstands ausging. 4.3.1. Dass vorliegend wie bereits erwähnt keine Sanktion nach Art. 128 ZPO ausgesprochen wurde, ändert am Gesagten nichts, ist eine solche für die Anwendung von Art. 132 ZPO doch nicht vorausgesetzt. Disziplinarische Massnahmen sind vielmehr zusätzlich zur Ansetzung einer Nachfrist möglich, so dass es ohne

9 / 10 Weiteres zulässig ist, eine ungebührliche Eingabe als erste Massnahme zur Änderung zurückzuweisen (Nina J. Frei, a.a.O., N 14 zu Art. 128 ZPO u. N 26 zu Art. 132 ZPO; Adrian Staehelin, a.a.O., N 8 zu Art. 132 ZPO). Ebensowenig ist für eine Anwendung von Art. 132 ZPO erforderlich, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner Berufspflichten darstellen würde, wie er mit seinen Hinweisen auf anwaltsrechtliche Bundesgerichtsentscheide offenbar suggerieren möchte. 4.3.2. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der Instruktionsrichter mit der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör verletzt haben soll, da dem Beschwerdeführer oder dem Kindsvater darin nicht vorgeschrieben wird, was sie (inhaltlich) sagen dürfen und was nicht, sondern lediglich, dass ihre Darlegungen den gebotenen Anstand zu wahren haben. Ausserdem wird entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Würdigung der Aussagen der Kindsmutter vorgenommen. Vielmehr wird aufgezeigt, in welchem Kontext sie den umstrittenen Ausdruck gebrauchte und dass der Beschwerdeführer sie eben auch in anderem Zusammenhang entsprechend zitierte. 4.4. Zusammenfassend steht fest, dass der Instruktionsrichter die Replik vom 2. Dezember 2019 zu Recht gestützt auf Art. 132 ZPO zur Nachbesserung zurückgewiesen und der Beschwerdeführer in diesem Sinn unnötige Kosten verursacht hat. Diese durften ihm nach Art. 108 ZPO auferlegt werden. Es besteht kein Anlass, in das entsprechende Ermessen des verfahrensleitenden Richters einzugreifen. Die Beschwerde von Rechtsanwalt MLaw X._____ ist folglich abzuweisen. 5. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Infolge Abweisung seiner Beschwerde unterliegt vorliegend Rechtsanwalt MLaw X._____, so dass er die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, zu tragen hat.

10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von Rechtsanwalt MLaw X._____. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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