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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.06.2020 ZK1 2019 212

24 juin 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,959 mots·~1h 10min·4

Résumé

vorsorgliche Massnahmen / Regelung der Kinderbelange | Berufung ZGB Kindesrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 48 Urteil vom 24. Juni 2020 Referenz ZK1 19 212 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Brunner und Pedrotti Bäder Federspiel, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Unterdorfstrasse 8, Postfach 10, 7206 Igis gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch Quaderstrasse 5, Postfach 44, 7001 Chur Gegenstand vorsorgliche Massnahmen / Regelung der Kinderbelange Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 10. September 2019, mitgeteilt am 12. Dezember 2019 (Proz. Nr. 135-2019-518) Mitteilung 25. Juni 2020

2 / 48 I. Sachverhalt A/a. B._____, geboren am _____, und A._____, geboren am _____, sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am _____ 2015. Der Vater hatte C._____ am _____ 2014 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ als sein Kind anerkannt. Bis Mitte 2018 wohnten die Eltern gemeinsam in O.2_____. Danach zog die Mutter nach O.3_____. Die Tochter C._____ wurde nach der Trennung ihrer Eltern alternierend betreut, jeweils von Donnerstagabend bis Sonntagabend vom Vater in O.2_____ und von Sonntagabend bis Donnerstagabend von der Mutter in O.3_____. Während der Betreuungszeit der Mutter besuchte die Tochter bis Ende August 2019 zwei Tage und ab September 2019 einen Tag pro Woche eine Kindertagesstätte. Am 1. Oktober 2019 verlegte die Mutter ihren Wohnsitz nach O.4_____. A/b. Nach der Trennung versuchten die Eltern, die Belange der gemeinsamen Tochter C._____ mit Hilfe der KESB Surselva zu regeln. Da diese Bemühungen scheiterten, reichte A._____ am 31. Januar 2019 beim Regionalgericht Plessur gegen B._____ eine entsprechende Klage ein (Proz.Nr. _____). B/a. Am 9. Juli 2019 stellte B._____ beim Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur gegen A._____ ein Gesuch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (Proz.Nr. 115-2019-518), mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Dem Gesuchsgegner sei superprovisorisch zu verbieten, die Liegenschaft in seinem Eigentum zu verkaufen. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Tochter C._____ erstmals rückwirkend auf den 1. Juli 2018 bis und mit Dezember 2018 monatlich vorläufig einen Barunterhalt von CHF 1'047 zuzüglich die Kinderzulagen und einen Betreuungsunterhalt von CHF 195 an die Gesuchstellerin zu bezahlen. 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Tochter C._____ erstmals ab dem 1. Januar 2019 bis und mit Juli 2019 monatlich im Voraus auf den ersten jeden Monats vorläufig einen Barunterhalt von CHF 1'047 an die Gesuchstellerin zu bezahlen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Tochter C._____ erstmals ab dem 1. September 2019 und künftig monatlich im Voraus auf den ersten jeden Monats vorläufig einen Barunterhalt von CHF 900 an die Gesuchstellerin zu bezahlen. 5. Eventualiter (zum Rechtsbegehren 1) sei der Verkaufspreis auf ein gerichtliches Sperrkonto zu überweisen, welches der Sicherung des bereits aufgelaufenen Kindesunterhalts dient. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.

3 / 48 B/b. Mit Entscheid vom 11. Juli 2019 wies der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur das Gesuch auf Erlass superprovisorischer Massnahmen gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin ab. B/c. A._____ stellte in seiner Stellungnahme vom 2. August 2019 folgende Anträge: 1. Es sei auf Ziff. 1 und 5 (Verkauf Liegenschaft) des Gesuches nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. 2. Es seien Ziff. 2 – 4 (Unterhalt) und Ziff. 6 (Kostenverlegung) abzuweisen. 3.1 Es sei die gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, geboren am _____ 2015, vorsorglich während der Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen und es seien die Betreuungsanteile vorsorglich während der Dauer des Verfahrens wie folgt festzulegen: - Betreuung durch die Mutter von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr - Betreuung durch den Vater von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr 3.2 Eventualiter seien die Betreuungsanteile wie folgt festzulegen: - Betreuung durch die Mutter von Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr - Betreuung durch den Vater von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr 3.3 Subeventualiter seien die Betreuungsanteile wie folgt festzulegen: - Betreuung durch die Mutter von Montagabend, 18.00 Uhr, bis Donnerstagabend, 18.00 Uhr - Betreuung durch den Vater von Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr 4. Es sei festzustellen, dass sich der Wohnsitz von C._____ vorsorglich während der Dauer des Verfahrens am Wohnsitz des Vaters in O.2_____, politische Gemeinde ____, befindet und der Vater sei für berechtigt zu erklären, die Schriften von C._____ in der Gemeinde O.5_____ hinterlegen zu lassen. 5. Der Gesuchstellerin sei vorsorglich zu verbieten, den Wohnsitz von C._____ zu verlegen. Das Verbot sei mit der Strafandrohung des Art. 292 StGB zu verbinden, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 6. Die Festlegung der Betreuungsregelung (Rechtsbegehren Ziff. 3.1 hiervor) sowie das Verbot der Verlegung des Wohnsitzes (Rechtsbegehren Ziff. 5 hiervor) seien superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei zu verfügen.

4 / 48 7.1 Die Gesuchstellerin sei vorsorglich zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C._____ beginnend ab 1. September 2019 einen Barunterhalt in der Höhe von CHF 72.00 pro Monat zu bezahlen. 7.2 Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Kosten für die Kita für C._____ nebst dem Unterhalt gemäss Ziff. 8.1 hiervor direkt zu begleichen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin. B/d. Mit Verfügung vom 14. August 2019 wies der Einzelrichter das Gesuch auf Erlass superprovisorischer Massnahmen gemäss Ziff. 6 der Rechtsbegehren des Gesuchsgegners ab. C/a. Am 10. September 2019 fand die mündliche Verhandlung statt, wobei die Mutter ihre Rechtsbegehren wie folgt anpasste: 1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für den Unterhalt seiner Tochter C._____ erstmals rückwirkend auf den 1. Juli 2018 bis und mit Dezember 2018 monatlich vorläufig einen Barunterhalt von CHF 1'046 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 127 an die Gesuchstellerin zu bezahlen. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für den Unterhalt seiner Tochter C._____ erstmals ab dem 1. Januar 2019 bis und mit August 2019 monatlich im Voraus auf den ersten jeden Monats vorläufig einen Barunterhalt von CHF 826 an die Gesuchstellerin zu bezahlen. 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für den Unterhalt seiner Tochter C._____ erstmals für September 2019 auf den ersten (recte: jeden Monats) vorläufig einen Barunterhalt von CHF 675 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 234 an die Gesuchstellerin zu bezahlen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für den Unterhalt seiner Tochter C._____ erstmals ab dem 1. Oktober 2019 und künftig monatlich im Voraus auf den ersten jeden Monats vorläufig einen Barunterhalt von CHF 715 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 194 an die Gesuchstellerin zu bezahlen. 5. Sämtliche anderslautenden Rechtsbegehren des Gesuchsgegners seien abzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners. C/b. Mit Entscheid vom 10. September 2019, mitgeteilt am 12. Dezember 2019, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur wie folgt: 1. a) C._____, geb. am _____.2015, wird vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens (Proz. Nr. _____) unter die alternierende Obhut von B._____ und A._____ gestellt. b) Die Betreuungsanteile werden vorsorglich wie folgt festgelegt: C._____ verbringt jede Woche 3.5 Tage in der Obhut von B._____

5 / 48 und 3.5 Tage in der Obhut von A._____. Die Parteien verständigen sich über die Festlegung der Betreuungstage und –zeiten. c) B._____ und A._____ werden angewiesen, mit Hilfe einer von ihnen gemeinsam zu benennenden Fachperson die Übergabemodalitäten zu verbessern und je die Hilfe einer Mütter- bzw. Väterberatung in Anspruch zu nehmen. 2. a) Der Wohnsitz von C._____ wird für die Dauer des Hauptverfahrens am Wohnsitz von B._____ festgelegt. b) B._____ wird angewiesen, den Wohnsitz von C._____ während der Dauer des Hauptverfahrens nicht zu wechseln. Diese Weisung wird verbunden mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von C._____ vorläufig folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt, inkl. Kinderzulage und besondere Sozialzulage) zu bezahlen: a) 01.07. – 31.12.2018: CHF 265.00 01.01. – 31.08.2019: CHF 80.00 01.09. – 30.09.2019: CHF 225.00 Ab 01.10.2019: CHF 235.00 b) Die zukünftigen Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an B._____ zu bezahlen. c) Die Kinderzulage und die besondere Sozialzulage wurden in den Berechnungen berücksichtigt. Soweit die Kinderzulage zukünftig weiterhin der Mutter und die Sozialzulage dem Vater ausbezahlt wird, ist diesbezüglich kein Ausgleich geschuldet. d) A._____ ist berechtigt, allfällige nachweislich bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge an seine Unterhaltsschulden anzurechnen. 4. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 5. a) Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten von B._____ und A._____. b) Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. c) (Regelung URP B._____) d) (Regelung URP A._____) 6. (Rechtsmittelbelehrungen) 7. (Mitteilung) D/a. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 23. Dezember 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung, mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei Dispositiv Ziffer 2 a des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es sei der Wohnsitz von C._____ für die Dauer des Hauptverfahrens am Wohnsitz von A._____ (Kindsvater) in O.2_____, politische

6 / 48 Gemeinde O.5_____, festzulegen. A._____ sei für berechtigt zu erklären, die Schriften von C._____ in der Gemeinde O.5_____ hinterlegen zu lassen. 2. Es sei Dispositiv Ziffer 3 a-d des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Unterhalt für die Tochter C._____ schulden. 3. Es sei Dispositiv Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welche überdies zu verpflichten sei, den Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten. D/b. B._____ stellt in ihrer Berufungsantwort vom 15. Januar 2020 folgende Anträge: 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Eventualiter seien angemessene Unterhaltsbeiträge mindestens in der Höhe des angefochtenen Entscheids festzusetzen, der Antrag auf Festsetzung des Wohnsitzes abzuweisen und dem Berufungskläger die Gerichtskosten sowie eine angemessene Parteientschädigung aus dem Verfahren Proz. Nr. 135-2019-518 entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Verfahrensrechtlich beantragte sie, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu entziehen. D/c. In ihrer Verfügung vom 31. Januar 2020 hielt die Vorsitzende der I. Zivilkammer fest, dass der Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme und bis anhin auch kein Vollstreckungsaufschub angeordnet worden sei. Auf den Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu entziehen, werde daher zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten. D/d. Am 6. Februar 2020 reichte A._____ seine Replik und am 20. Februar 2020 B._____ ihre Duplik ein. Beide Parteien hielt im zweiten Schriftenwechsel unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. D/e. A._____ nahm am 5. März 2020 zu den in der Duplik vorgebrachten Noven Stellung, während B._____ mit Eingabe vom 17. März 2020 von ihrem verfassungsmässigen Replikrecht Gebrauch machte.

7 / 48 D/f. Mit Eingabe vom 14. April 2020 reichte A._____ zwei Eingaben an das Regionalgericht Plessur ins Recht und ersuchte das Kantonsgericht darum, so rasch als möglich einen Entscheid zu erlassen. In der Folge teilte die Vorsitzende der I. Zivilkammer dem Genannten am 17. April 2020 mit, dass die Streitsache bereits in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei und die neu eingereichten Urkunden beim Entscheid über die Berufung daher keine Berücksichtigung mehr finden könnten. Die am 4. Mai 2020 überbrachte Eingabe von B._____ muss demzufolge ebenfalls unbeachtlich bleiben. E. A._____ hatte am 23. Dezember 2019 und B._____ am 15. Januar 2020 für das Berufungsverfahren ein Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands eingereicht. Beide Gesuche wurden mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 30. Januar 2020, mitgeteilt am 31. Januar 2020 (ZK1 19 213 [A._____] u. ZK1 20 10 [B._____]), gutgeheissen. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die vom Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht im summarischen Verfahren getroffen werden (vgl. Art. 248 lit. d ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), sind mit Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO anfechtbar, sofern eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt oder der Streitwert im Falle einer vermögensrechtlichen Streitigkeit den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. b u. Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Unterhaltspflicht von A._____ gegenüber C._____ sowie die Festlegung deren Wohnsitzes. Damit ist die Angelegenheit insgesamt als nicht vermögensrechtliche zu betrachten, so dass das Streitwerterfordernis von Art. 308 Abs. 2 ZPO entfällt (vgl. BGE 116 II 493 sowie das Urteil des Bundesgerichts 5A_399/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 1). http://links.weblaw.ch/de/BGE-116-II-493 http://links.weblaw.ch/de/BGE-116-II-493

8 / 48 1.2. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 10. September 2019 wurde den Parteien am 12. Dezember 2019 mit Begründung mitgeteilt und ging dem Berufungskläger am 13. Dezember 2019 zu (VI act. V./8). Die von ihm dagegen am 23. Dezember 2019 erhobene Berufung erfolgte somit fristgerecht und entspricht überdies den an sie gestellten Formerfordernissen, so dass darauf einzutreten ist. 1.3. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.4. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). 1.5. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Zu beachten ist allerdings, dass es im vorliegenden Berufungsverfahren um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit geht, so dass das Gericht nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Untersuchungsmaxime) und überdies ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialmaxime) (vgl. auch E. 4.1.1 nachfolgend). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Jonas

9 / 48 Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 u. N 5 zu Art. 296 ZPO). In Verfahren, welche der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, ist nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist es zuzulassen, dass die Parteien im Berufungsverfahren Noven einreichen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 88; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 105 vom 17. September 2018 E. 2.2.2). Soweit die von den Parteien neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel vor dem Eintritt des Aktenschlusses (Beginn der Beratungsphase) eingegangen sind (BGE 142 III 413 E. 2.2.), sind sie somit zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu berücksichtigen. Die von den Parteien zur Edition verlangten Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die Akten des Hauptverfahrens (inklusive URP-Akten) wurden beigezogen. 2.1. Im angefochtenen Entscheid stellte der Vorderrichter C._____ vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens unter die alternierende Obhut von B._____ (im Folgenden als Mutter bezeichnet) und von A._____ (im Folgenden als Vater bezeichnet) und legte die Betreuungsanteile vorsorglich auf je 3.5 Tage fest. Diese Anordnungen blieben unangefochten. Ausserdem bestimmte der erstinstanzliche Richter, dass sich der Wohnsitz von C._____ für die Dauer des Hauptverfahrens vorsorglich am Wohnsitz der Mutter befinde. Zur Begründung dieser Wohnsitzregelung führte er aus, seit der Trennung der Eltern halte sich C._____ an vier Tagen in der Woche bei der Mutter auf, faktisch einen Tag mehr als beim Vater. Künftig werde sie gleichviel Zeit in der Obhut von Mutter und Vater verbringen. C._____ besuche seit vielen Monaten wöchentlich die Kindertagesstätte in O.4_____ (bis Ende August 2019 zwei Tage in der Woche, seit September 2019 einen Tag), wo sie regelmässigen Kontakt zu anderen Kindern habe. Insbesondere zur Wahrung der Stabilität der Verhältnisse werde der Wohnsitz von C._____ für die Dauer des Hauptverfahrens vorsorglich am Wohnsitz der Mutter festgelegt (E. 5.1, S. 23, des angefochtenen Entscheids). 2.2. Der Vater beantragt in seiner Berufung, den Wohnsitz von C._____ für die Dauer des Hauptverfahrens an seinem Wohnsitz in O.2_____, politische Gemeinde O.5_____, festzulegen und ihn für berechtigt zu erklären, die Schriften von C._____ in der Gemeinde O.5_____ hinterlegen zu lassen. Er macht im Wesentlichen geltend, ein Wohnsitz bei der Mutter gewährleiste für C._____ keine Stabilität und Kontinuität, habe Erstere den Wohnsitz der Tochter ohne sein Einverständnis doch bereits zweimal gewechselt und sei aufgrund des bisherigen Le-

10 / 48 benswandels der Kindsmutter davon auszugehen, dass sie ihren Aufenthaltsort in den nächsten Jahren wohl dauernd wechseln werde. Auch habe sie C._____ von der Kita in O.1_____ in die Kita in O.4_____ gesteckt und damit einen weiteren Abbruch stabiler Verhältnisse für das Kind geschaffen. Dieses Verhalten belohne der Vorderrichter nun noch. Er selbst habe demgegenüber seinen Wohnsitz seit der Trennung nicht geändert und wolle diesen zum Wohl von C._____ auch weiter beibehalten. In diesem Sinn biete er der Tochter in O.2_____ Kontinuität und Stabilität, wohne C._____ doch bereits seit ihrer Geburt im dortigen Haus. Lehre und Rechtsprechung gingen davon aus, dass der Wohnsitz des Kindes bei alternierender Obhut bei demjenigen Elternteil sei, der mehr Betreuungsanteile übernehme und die Absicht dauernden Verbleibens habe (Stabilität und Kontinuität). Bereits vor dem Entscheid des Vorderrichters habe er mehr persönliche Betreuung für C._____ übernommen und jene während drei Tagen betreut, während die Mutter C._____ lediglich zwei Tage betreut habe; zwei weitere Tage habe die Tochter in der Kita verbracht. Nach der neu festgelegten Betreuungsregelung sei er nunmehr klar der hauptbetreuende Elternteil. So betreue er C._____ während einer grösseren Zeit persönlich, nämlich an 3.5 Tagen pro Woche von Donnerstagabend bis Montagmittag bzw. während 90 Stunden. Die Mutter betreue sie von Montagmittag bis Donnerstagabend bzw. während 78 Stunden pro Woche, wobei die persönliche Betreuung lediglich 2.5 Tage umfasse, da sich C._____ noch einen Tag pro Woche in der Kita aufhalte. Die für die Festlegung des Wohnsitzes ausschlaggebenden Kriterien von Kontinuität und Stabilität sowie der persönlichen Betreuung würden von ihm daher besser erfüllt, weshalb der Wohnsitz von C._____ bei ihm anzusiedeln sei. Im Übrigen widerspreche sich der Vorderrichter, wenn er der Stabilität bei der Anordnung, dass die Mutter den Wohnsitz von C._____ während der Dauer des Hauptverfahrens nicht wechseln dürfe, besonderes Gewicht zumesse, dies zuvor bei der Festlegung des Wohnsitzes indes nicht mache. Ausserdem habe er den zweiten Wohnsitzwechsel von O.3_____ nach O.4_____ am 1. Oktober 2019 entgegen dem Kindswohl einfach toleriert. Schliesslich habe der Vorderrichter unberücksichtigt gelassen, dass auch das Kriterium der Einschulung des Kindes in seiner Muttersprache ein objektiv ausschlaggebendes Kriterium zur Festlegung des Wohnsitzes sei. Bei der Kindsmutter würde C._____ gegen seinen Willen in einer Fremdsprache, nämlich romanisch, eingeschult werden, bei ihm dagegen in ihrer Muttersprache deutsch. Angesichts des Umstandes, dass das Hauptverfahren wohl nicht vor August 2020 abgeschlossen sein dürfte, sei es umso wichtiger, dass der Wohnsitz von C._____ bereits während der Dauer des Verfahrens an seinem Wohnsitz festgelegt werde (Berufung, S. 16 ff.).

11 / 48 2.3. Die Mutter macht geltend, bei der Festlegung des Wohnsitzes handle es sich um einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme. Eine solche werde nur erlassen, wenn der Gesuchsteller glaubhaft mache, dass ein ihm zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten sei und ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Vorliegend bestehe kein Anspruch des Vaters darauf, dass C._____ ihren Wohnsitz bei ihm habe, zumal sich die Eltern geeinigt hätten, dass die Schriften der Tochter bei ihr seien. Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil aus der möglichen Verletzung eines Anspruchs könne daher nicht entstehen. Festzuhalten sei ausserdem, dass der Wohnsitz keine Auswirkungen auf die Betreuung habe. Auch C._____ selbst habe keinen Anspruch, welcher verletzt sei oder dessen Verletzung zu befürchten sei. Sie habe lediglich das Bedürfnis, bei einem Elternteil ihre Schriften zu haben, was gegeben sei. Die Schriften hätten im Übrigen derzeit noch keine Auswirkungen auf das Leben von C._____. Dies habe nur die Betreuung, wobei zu beachten sei, dass die verfügte Betreuungsregelung nicht angefochten worden sei. Erst im August 2020 werde der Wohnsitz von C._____ direkte Auswirkungen auf ihr Leben haben, da sie dann in den Kindergarten komme. Damit stehe fest, dass es momentan an der Dringlichkeit fehle, so dass die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme auch unter diesem Aspekt nicht gegeben seien. Die Vorinstanz hätte den Antrag bezüglich des Wohnsitzes von C._____ daher an sich ablehnen müssen. Da sie lediglich die bisherige Regelung bestätigt habe, stelle der Entscheid faktisch aber ohnehin keine Massnahme, sondern nur eine Feststellung der Verhältnisse dar. Im Übrigen gebe sie C._____ die Stabilität, die sie brauche. Selbstverständlich führe jede Trennung von Eltern zu Instabilität bei Kindern. Es gehe aber nicht an, dass derjenige, der in der vormals gemeinsam gemieteten Wohnung bleibe, für sich in Anspruch nehmen könne, er biete per se mehr Stabilität. Besonders unerklärlich sei, dass der Vater sogar die Übernahme von mehr Betreuungszeit durch die Mutter als Instabilität werte (Berufungsantwort, S. 8 f. u. S. 16 ff.). 2.4. Der Vater hält dem in der Replik u.a. entgegen, es sei sehr wohl angezeigt, dass das Kantonsgericht von Graubünden den Entscheid der Vorinstanz betreffend Wohnsitz aufhebe und diesen bei ihm ansiedle, da aus dem Wohnsitz diverse Rechte abgeleitet würden und die Kindsmutter entgegen seinem Willen denn auch bereits eine Kindergartenanmeldung vorgenommen habe. Ausserdem wiederholte der Vater, dass er eine Einschulung von C._____ in einer Fremdsprache als nicht in deren Interesse liegend betrachte (Replik, S. 8 f. u. S. 13).

12 / 48 2.5. Die Mutter führt in der Duplik im Wesentlichen aus, sie sei für C._____ zuverlässig verfügbar und biete ihrer Tochter ein kindgerechtes Nest mit den nötigen sozialen Kontakten. Damit gebe sie ihr die Stabilität und Kontinuität, die ein kleines Kind brauche. Die behauptete Instabilität hätte auch nicht vermieden werden können, wenn der Wohnsitz beim Vater geblieben wäre, da sie dann nämlich am gleichen Ort gelebt hätte wie jetzt. Für die Behauptung, dass für das Kindeswohl eine Einschulung in Romanisch nicht förderlich wäre, sei im ganzen Verfahren kein einziger Beweis angeboten worden. Es wäre denn auch vielmehr eine grosse Chance für C._____, zweisprachig aufzuwachsen (Duplik, S. 5 u. S. 7). 3.1.1. Der Wohnsitz ist eine bestimmte rechtliche Beziehung einer Person zu einem bestimmten Ort. Die Art. 23 ff. ZGB regeln die Frage, an welchem Ort in der Schweiz eine natürliche Person ihren (zivilrechtlichen) Wohnsitz hat, wobei die Grundsätze der Notwendigkeit (Art. 24 ZGB) und der Einheit (Art. 23 Abs. 2 ZGB) des Wohnsitzes gelten. An den Wohnsitz knüpfen andere Gesetzesnormen Rechtsfolgen an (Charlotte Christener-Trechsel/Christophe A. Herzig, Herausforderung Mobilität bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Der sogenannte Zügelartikel – Versuch einer Auslegeordnung, in: Fankhauser/Büchler [Hrsg.], Neunte Schweizer Familienrecht§tage, Bern 2018, S. 239). Der Wohnsitz hat somit nicht nur symbolische Bedeutung, sondern ist sowohl für die Zuordnung von Rechten und Pflichten als auch für verschiedene Zuständigkeiten entscheidend. So bestimmt der Wohnsitz des Kindes unter anderem behördliche Zuständigkeiten (Gericht, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [vgl. Art. 315 Abs. 1 ZGB]), aber auch den Ort der Einschulung (Bericht des Bundesrates "Alternierende Obhut" vom 8. Dezember 2017, abrufbar unter <https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/ gesetzgebung/kindesunterhalt/ber-br-d.pdf> [im Folgenden zitiert als "Bericht des Bundesrates"], S. 22; Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zu Art. 296-327c ZGB, Bern 2016, N 51 zu Art. 298 ZGB i.V.m. N 19 zu Art. 298b ZGB; Andrea Büchler/Sandro Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 12 zu Art. 298 ZGB; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 9 zu Art. 298 ZGB). Der zivilrechtliche Wohnsitz gemäss den Artikeln 23 ff. ZGB ist im ganzen Bereich des Privatrechts massgebend. Im öffentlichen Recht wird der Wohnsitzbegriff autonom bestimmt. Ausgangspunkt ist jedoch in vielen Fällen, wie beispielsweise dem Steuerrecht oder dem Sozialversicherungsrecht, ebenfalls der zivilrechtliche Wohnsitz (Bericht des Bundesrates, a.a.O., S. 22). https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/%20gesetzgebung/kindesunterhalt/ber-br-d.pdf https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/%20gesetzgebung/kindesunterhalt/ber-br-d.pdf

13 / 48 3.1.2. Der Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge befindet sich am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Im Fall einer alternierenden Obhut steht sowohl die elterliche Sorge als auch die Obhut beiden Eltern gemeinsam zu, so dass sich aus der Obhutsregelung keine eindeutige Anknüpfung ergibt. Der Fall der alternierenden Obhut stellt daher einen Anwendungsfall von Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz ZGB dar, so dass das Kind seinen Wohnsitz am Aufenthaltsort haben soll. Unter dem Aufenthaltsort i.S.v. Art. 25 ZGB wird dabei grundsätzlich derjenige Ort verstanden, zu dem das Kind seine engsten Bindungen bzw. einen stärkeren Bezug aufweist (BGE 144 V 299 E. 5.3.3.1 f.; Bericht des Bundesrates, S. 22 m.w.H.; Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, a.a.O., N 51 zu Art. 298 ZGB i.V.m. N 19 zu Art. 298b ZGB; Andrea Büchler/Sandro Clausen, a.a.O., N 12 zu Art. 298 ZGB, m.H. auf Andrea Büchler/Luca Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014 Rz. 12 Fn. 31; Urs Vogel, Der Wohnsitz des minderjährigen Kindes im Zivil- und Sozialhilferecht, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich 2017, S. 579 f.; vgl. auch Charlotte Christener-Trechsel/Christophe A. Herzig, a.a.O., S. 240 ff., die für die Bestimmung des Wohnsitzes des Kindes bei gemeinsamem Sorgerecht und getrennten Wohnsitzen unabhängig von der Obhutsregelung an den Aufenthaltsort i.S.v. Art. 25 Abs. 1 letzter Teilsatz ZGB anknüpfen, nachdem seit der Sorgerechtsnovelle das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, nicht mehr aus der Obhut abgeleitet wird, sondern untrennbar mit dem Recht auf elterliche Sorge verbunden ist). Lehre und Rechtsprechung verweisen zur Bestimmung der engsten Beziehungen bspw. auf den Ort, an dem sich das Kind mehrheitlich aufhält, oder auf die Betreuungszeit. Der stärkste Bezug muss indes nicht zwingend durch die Häufigkeit der Anwesenheit bestimmt sein, es können auch familiäre Bindungen (Erziehungsverantwortliche, Geschwister, Grosseltern etc.) oder ausserfamiliäre soziale Verknüpfungen und Aktivitäten (z.B. Schule, Ausbildung, Sportverein, Peergroup) ausschlaggebend sein (Bericht des Bundesrates, S. 22 m.w.H.; BGE 144 V 299 E. 5.3.3.4; Urs Vogel, a.a.O., S. 579 f.; Charlotte Christener- Trechsel/Christophe Herzig, a.a.O., S. 242; vgl. auch den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 3. August 2016, LGVE 2016 II Nr. 10 E. 4.4.2 u. 4.5, demgemäss sich die Wohnsitzfestlegung nach objektivierbaren, in die Zukunft gerichteten Kriterien zu richten hat, unabhängig von Verschuldensfragen im Zusammenhang mit der Aufhebung des gemeinsames Haushalts, vom Verlauf der bisherigen Betreuung oder von den weiteren verwandtschaftlichen Beziehungen).

14 / 48 Lässt sich die engste Bindung des Kindes zu einem Ort nicht feststellen, was namentlich der Fall sein dürfte, wenn sich ein Kind je hälftig bei beiden Elternteilen aufhält, sollen gemäss Lehre die Eltern entscheiden, wo sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes befindet. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Behörde (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 9 zu Art. 298 ZGB i.V.m. N 7 zu Art. 298b ZGB; Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, a.a.O., N 51 zu Art. 298 ZGB i.V.m. N 19 zu Art. 298b ZGB; Urs Vogel, a.a.O., S. 580; Daniel Staehelin, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 5 zu Art. 25 ZGB; Andrea Büchler/Sandro Clausen, a.a.O., N 12 zu Art. 298 ZGB; Thomas Geiser, Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Gerichte, in: AJP 2015 S. 1105; LGVE 2016 II Nr. 10 E. 4.3). 3.2. Aufgrund der entsprechenden Einwände der Mutter ist vorliegend vorab die Frage zu klären, ob überhaupt ein Rechtsschutzinteresse vorliegt, den Wohnsitz von C._____ für die Dauer des Hauptverfahrens vorsorglich zu regeln, ob ihr mit anderen Worten ein Nachteil droht, wenn die Wohnsitzfrage erst im Hauptentscheid geklärt würde. 3.2.1. Ein Interesse der Tochter an einer vorsorglichen Klärung ihres zivilrechtlichen Wohnsitzes, um einen Anknüpfungspunkt für eine Gerichts- oder Behördenzuständigkeit zu schaffen, besteht vorliegend nicht, ist vor dem Regionalgericht Plessur doch bereits seit anfangs 2019 ein Verfahren hängig, deren Gegenstand die (umfassende) Regelung der Belange von C._____ bildet (zur Kompetenzattraktion zu Gunsten des Gerichts, wenn hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags Uneinigkeit besteht, vgl. Art. 298b Abs. 3 ZGB sowie Art. 304 Abs. 2 ZPO; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 14 zu Art. 298b ZGB; Sébastien Moret/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 6a zu Art. 304 ZPO). Anders sieht es in Bezug auf die Einschulung von C._____ im Sinne ihres Eintritts in den Kindergarten im August 2020 aus. Da sich der Ort der Einschulung nach dem Wohnsitz richtet (vgl. E. 3.1.1), besteht ein Bedürfnis des Kindes, dass diese Frage geklärt wird, zumal im Übrigen nicht umstritten ist, dass die Tochter den (im Kanton Graubünden freiwilligen) Kindergarten besuchen soll. Aus den Akten des Hauptverfahrens (vgl. Prozess-Nr. _____, act. I./1 S. 7, act. I./2 S.11) und namentlich aus den Berufungsschriften (vgl. vorn E. 2) geht denn auch hervor, dass sich der von den Eltern unter dem Titel Wohnsitz geführte Streit schwergewichtig um die Frage dreht, wo C._____ einzuschulen ist. Da die Genannte unter gemeinsamer elterlicher Sorge sowie unter alternierender Obhut steht, muss zur Bestim-

15 / 48 mung des Wohnsitzes auf ihren Aufenthaltsort im Sinne desjenigen Ortes abgestellt werden, zu dem sie ihren stärksten Bezug hat. Dieser Bezug ist aufgrund der verfügten Betreuungsregelung bzw. aufgrund des Umstands, dass sich C._____ je hälftig bei beiden Elternteilen aufhält, allerdings nicht zum vornherein klar, weshalb es an sich an den Eltern läge, einen Entscheid über den Wohnsitz der Tochter zu treffen. Hierzu sind sie bekanntlich nicht in der Lage. Da der Besuch des Kindergartens im Interesse von C._____ liegt, erleidet sie beim Ausbleiben eines entsprechenden elterlichen Entscheids einen Nachteil. Diesen gilt es zu ihrem Wohl durch eine gerichtliche Regelung abzuwenden. Zu beachten ist, dass der Eintritt in den Kindergarten bereits im August 2020 erfolgen soll. Es ist absehbar, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch kein rechtskräftiger Entscheid im Hauptverfahren vorliegt. Hinzu kommt, dass der Kindergarteneintritt einer gewissen Vorlaufzeit bedarf, muss doch die Anmeldung für den Kindergarten und für allenfalls benötigte Tagesstrukturen in der Regel mehrere Monate im Voraus erfolgen. In diesem Sinn liegt ein Interesse von C._____ vor, dass die Frage des Wohnsitzes vorsorglich geklärt wird. Das Bedürfnis nach einem vorsorglichen gerichtlichen Entscheid über den Schulbzw. Kindergartenort besteht im Übrigen auch dann, wenn man sich nicht auf die oben zitierte Lehre abstützt, die den Ort der Einschulung aus dem zivilrechtlichen Wohnsitz ableitet, sondern den Fokus auf die Regelung im Kanton Graubünden legt. Art. 11 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz; BR 421.000) bestimmt nämlich, dass jedes Kind die Schule jener Gemeinde besucht, in der es sich mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten dauernd aufhält (wobei der Begriff Schule auch die Kindergartenstufe umfasst [vgl. Art. 6 ff. Schulgesetz]). Aus dieser Regelung ergibt sich somit ebenfalls das Erfordernis, dass sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern – in Übereinstimmung mit Art. 301 Abs. 1 ZGB und 301a Abs. 1 ZGB – über den Aufenthalt von C._____ im Hinblick auf den Kindergartenbesuch einigen, bzw. beim Fehlen einer entsprechenden Einigung das Bedürfnis einer rechtzeitigen behördlichen Intervention. 3.2.2. Die Vorinstanz setzte sich mit der Frage des Wohnsitzes unter dem Aspekt der Einschulung soweit ersichtlich nicht auseinander, obwohl in erster Linie diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse an einem vorsorglichen Entscheid vorlag und bereits damals zweifelhaft war, ob bis zum Zeitpunkt der Kindergartenanmeldung ein rechtskräftiges Urteil im Hauptverfahren vorliegt. Eine Rückweisung des Verfahrens rechtfertigt sich aufgrund der Dringlichkeit eines entsprechenden Entscheids indes nicht. Ausserdem haben sich beide Parteien im

16 / 48 Berufungsverfahren ausführlich zur Thematik geäussert und strebt zumindest der Vater einen entsprechenden Entscheid durch die Berufungsinstanz an (vgl. die Stellungnahme des Vaters vom 5. März 2020 S. 3). 3.3.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, wo C._____ ab August 2020 den Kindergarten besuchen soll, ist die aktuelle Situation, ungeachtet davon, ob diese durch einseitige Handlungen der Mutter entstanden ist (vgl. BGE 142 III 502 E. 2.7 in fine). Zu berücksichtigen ist daher zunächst die vom Vorderrichter verfügte Betreuungsregelung, die von keiner Partei angefochten wurde und zurzeit auch gelebt wird. Auszugehen ist im Weiteren von den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern, zumal es deren Anstellungen aktuell erlauben, nicht nur ihren eigenen Lebensunterhalt zu decken, sondern auch an den Unterhalt der Tochter beizutragen (vgl. E. 5 ff.), und es im Übrigen gerade die bestehende Stellensituation den Eltern ermöglicht, die Tochter je hälftig zu betreuen. Über all dem steht das Kindeswohl, das Verfassungsrang hat und für sämtliche Kinderbelange oberste Richtschnur bildet (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.6). 3.3.2. Der Vater beruft sich im vorliegenden Zusammenhang immer wieder auf die Aspekte der Stabilität und Kontinuität, denen seiner Ansicht nach bei einem Wohnsitz von C._____ in O.2_____ besser Rechnung getragen wird. Dieser Argumentation kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Betrachtet man allein den Wohnort von C._____, so trifft es zwar zu, dass sie in den ersten drei Lebensjahren nur in O.2_____ wohnte. Nach der Trennung Mitte 2018 hielt sie sich aber lediglich noch an drei und seit dem erstinstanzlichen Entscheid an dreieinhalb Tagen in O.2_____ auf. In der restlichen Zeit wohnte sie bei der Mutter, zunächst in O.3_____ und dann in O.4_____. Wesentlich erscheint sodann, dass ein Kind in den ersten Lebensjahren eher personen- als umgebungsbezogen ist. Es ist vorliegend daher nicht nur zu berücksichtigen, wo sich C._____ seit ihrer Geburt aufhielt, sondern schwergewichtig auch, von wem sie betreut wurde. Dabei fällt auf, dass sich in ihren ersten Lebensjahren tendenziell mehr die Mutter um sie kümmerte, dass aber seit jeher auch der Vater eine wichtige Rolle in ihrem Leben spielte. Der bedeutendste Stabilitätsfaktor im Leben von C._____ ist daher nicht die Wohnung in O.2_____ – und schon gar nicht ein formeller Wohnsitz als solcher –, sondern ihre Betreuung durch beide Elternteile (so auch der Vater in der Replik, S. 3 u. 13). Die rund hälftige Betreuung soll während der Dauer des Hauptverfahrens aufrechterhalten werden, auch nach dem Willen der Eltern, die die entsprechende vorinstanzliche Anordnung wie dargelegt nicht angefochten haben. Eine ausgeglichene Beteiligung von Mutter und Vater an der täglichen Betreuung ermöglicht es C._____

17 / 48 denn auch, ihre intensive Beziehung zu beiden Elternteilen fortzuführen, was für sie zweifellos förderlich ist. Zu beachten ist nun, dass die Mutter jeweils am Wochenende arbeitet, weshalb sie die Tochter nur unter der Woche betreuen kann. Eine Aufrechterhaltung des aktuellen Betreuungsmodells ist daher nur möglich, wenn C._____ in O.4_____ den Kindergarten besucht. Ein Kindergarteneintritt in O.2_____ würde nämlich bedeuten, dass sie sich nicht nur am Wochenende dort aufhält, sondern auch unter der Woche, wäre es dem Kind doch nicht zumutbar, während der Betreuungszeit der Mutter von O.4_____ aus den Kindergarten in O.2_____ zu besuchen. Der Mutter verbliebe damit mehr oder weniger nur noch der Mittwochnachmittag, um freie Zeit mit C._____ zu verbringen (wie im Übrigen auch der Vater im Hauptverfahren aufzeigte [vgl. Proz. Nr. _____, act. II./8]), mit der Folge, dass sich der Alltag der Tochter massiv verändern würde. Die seit längerer Zeit gelebte hälftige Betreuung von C._____ durch beide Elternteile würde entfallen und ihr Kontakt zur Mutter und im Übrigen auch zu ihren gleichaltrigen Kameradinnen aus O.4_____ sehr stark eingeschränkt. Eine derart einschneidende Veränderung ist im Massnahmeverfahren, in dem die aktuelle Betreuungs- und Erwerbssituation wie erwähnt nach Möglichkeit beibehalten werden soll, nicht angezeigt und würde das Kindeswohl deutlich beeinträchtigen. Die Aspekte der Stabilität und Kontinuität sprechen daher entgegen der Ansicht des Vaters für einen Kindergarteneintritt in O.4_____ und nicht in O.2_____. Ob die alternierende Obhut, genauer gesagt das bestehende Betreuungsmodell, nach dem Kindergarteneintritt aufrechterhalten werden kann, ist nicht klar. Es erscheint aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die vom Vorderrichter angeordnete Betreuungsregelung jedenfalls vorläufig und grosso modo weiterhin umgesetzt werden kann, zumal der Vater auch schon seine Bereitschaft bekundet hat, nach O.6_____ zu ziehen (vgl. Replik, S. 13; VI act. VII./3 S. 4). In Anbetracht dessen drängt sich eine anderslautende (gestützt auf die Offizialmaxime vorzunehmende) Anordnung im Berufungsverfahren nicht auf. Vielmehr ist eine allfällige Anpassung der Obhut oder der Betreuungsregelung in ein Abänderungsverfahren zu verweisen. Der Einwand des Vaters, dass eine Einschulung in einer Fremdsprache, nämlich Romanisch, für die Tochter nicht förderlich sei, ist nicht zum vornherein von der Hand zu weisen. Bei näherem Hinsehen steht das Kindeswohl einem Kindergarteneintritt in O.4_____ indessen nicht entgegen. Zwar findet der Kindergarten in O.4_____ in romanischer Sprache statt. Es kann aber ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Kindergartenlehrpersonen – und ebenso die meisten der anderen Kindergartenkinder – auch deutsch sprechen und C._____ so den Kindergarteneintritt erleichtern können. Zudem hat sie bereits in der Kindertages-

18 / 48 stätte gewisse Romanischkenntnisse erworben (Proz. Nr. _____ act. III./3/29). Die Situation ist daher eine andere als in dem vom Berufungskläger zitierten BGE 142 III 498, in dem ein Umzug nach Spanien, in ein Land, zu dem das betroffene Kind gar keine Bezugspunkte hatte und in dem lediglich eine Sprache gesprochen wird, zur Diskussion stand. Abgesehen davon geht es vorliegend noch nicht um den Eintritt in die Schule, so dass eine Unterstützung durch die Eltern bei den Hausaufgaben aktuell nicht erforderlich ist. Wo C._____ dereinst zur Schule gehen wird, ist mit der vorliegenden Anordnung noch nicht entschieden. Darüber wird, wie auch über die künftige Obhutsregelung, im Hauptverfahren zu befinden sein. 3.3.3. Zusammenfassend erscheint unter Berücksichtigung der Betreuungs- sowie der wirtschaftlichen Kontinuität das Kindeswohl von C._____ besser gewahrt, wenn sie ab August 2020 den Kindergarten in O.4_____ besucht. Im Hinblick auf den entsprechenden Einwand des Vaters bleibt darauf hinzuweisen, dass es bei der vorliegend getroffenen Regelung nicht darum geht, die Mutter für ihr Verhalten zu belohnen, sondern darum, eine im Wohl des Kindes liegende Anordnung zu treffen. Im Übrigen ist die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit beider Elternteile zu respektieren (BGE 142 III 481 ff. E. 2.5). Genauso wie der Vater für sich entscheiden durfte, nach der Trennung in O.2_____ zu bleiben, durfte die Mutter beschliessen, nach O.3_____ und später nach O.4_____ zu ziehen. Die Wahl der fraglichen Wohnorte dürfte notabene auf die Nähe zu ihrem Arbeitsort zurückzuführen sein (vgl. Replik, S. 6), wobei sie die entsprechende Anstellung bereits während des Zusammenlebens mit dem Vater hatte. Es ging also nicht darum, dem Vater die Tochter zu entziehen. Die Motive des Wegzugs der Mutter stehen aber an sich gar nicht zur Debatte. Vielmehr ist, selbst wenn damit eine Verletzung des Zustimmungserfordernisses von Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB verbunden gewesen sein sollte, von der Prämisse des Wegzugs der Mutter auszugehen, mit der Folge, dass die Eltern-Kind-Beziehung soweit nötig angepasst werden muss (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.5 f.). Im vorliegenden Fall gelang es den Eltern nicht, sich nach der Trennung über die Anpassung der Kinderbelange im Sinne von Art. 301a Abs. 5 ZGB umfassend zu einigen, weshalb es auch zur Einleitung einer Klage durch den Vater kam. Die Parteien fanden aber immerhin über die Betreuung der Tochter im Grundsatz eine Einigung, auch wenn dies vom Vater heute bestritten wird. Sie verständigten sich nämlich darauf, dass beide C._____ alternierend, und zwar annähernd hälftig, betreuen (vgl. auch act. C.2 u. C.7). Streitig waren von Beginn weg lediglich die genauen Betreuungsanteile, nämlich wer die Tochter drei und wer sie vier Tage betreuen soll. Zu beachten ist, dass damit auch die Zustimmung des Vaters vorlag, dass C._____ an mindestens drei

19 / 48 Tagen pro Woche einen zweiten Aufenthalt am Wohnsitz der Mutter in O.3_____ begründet. 3.4. Ist der Aufenthalt von C._____ im Hinblick auf den Besuch des Kindergartens in O.4_____ festzusetzen, besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Anordnung, ihren Wohnsitz für die Dauer des Hauptverfahrens vorsorglich bei der Mutter festzulegen, aufzuheben, zumal die Parteien selbst den Ort der Einschulung vom Wohnsitz ableiten und die Mutter diesen ausserdem vorläufig nicht verändern darf. Die erwähnte Regelung ist im Übrigen auch im Hinblick auf die Zeit vor dem Kindergarteneintritt nicht zu beanstanden. So steht fest, dass sich vorliegend aus den Betreuungszeiten kein Schluss auf eine engere Beziehung zum einen oder anderen Ort ziehen lässt, da jeder Elternteil das Kind seit dem erstinstanzlichen Entscheid an dreieinhalb Tagen betreut, nämlich die Mutter von Montagmittag bis Donnerstagabend in O.4_____ und der Vater von Donnerstagabend bis Montagmittag in O.2_____. Im Interesse von C._____ erfolgt die Übergabe nicht am Donnerstag um Mitternacht, sondern früher am Abend. Das sich daraus ergebende zeitliche Ungleichgewicht ist daher zu vernachlässigen und ein kleinliches Aufrechnen einzelner Stunden, wie es der Vater macht, unangebracht. Dass der Vater die Tochter mehr persönlich betreut, trifft zu und hat seine Ursache darin, dass er ein kleineres Arbeitspensum hat als die Mutter und im Gegensatz zu ihr nicht auf eine Fremdbetreuung angewiesen ist. Entgegen der Ansicht des Vaters geht die persönliche Betreuung der Tochter dem – bereits vor der Trennung gelebten – Betreuungskonzept einer mittlerweile eintägigen Fremdbetreuung in der Kindertagesstätte am Wohnort der Mutter aber nicht in dem Sinn vor, als daraus eine engere Beziehung zu seinem Wohnort entstehen würde, zumal sich C._____ deswegen zeitlich nicht mehr in O.2_____ als in O.4_____ aufhält. Demgegenüber kann sich, wie oben dargelegt, unter anderem aus ausserfamiliären Verknüpfungen ein enger Bezug zu einem Ort ergeben. Dass C._____ seit längerer Zeit in O.4_____ die Kindertagesstätte besucht und daher regelmässige Kontakte zu anderen Kindern aus O.4_____ und Umgebung hat, durfte der Vorderrichter daher durchaus als enge(re)n Bezug zum erwähnten Ort gewichten. Damit ist die Berufung des Vaters in Bezug auf die vorsorgliche Wohnsitzregelung abzuweisen, auch was seinen Antrag auf Hinterlegung der Schriften von C._____ in der Gemeinde O.5_____ betrifft, zumal er den Wechsel der Schriften wohl nur für den Fall beantragt hat, dass der Wohnsitz der Tochter in O.2_____ festgelegt wird. Jedenfalls begründete er nie, welches Interesse C._____ hätte, ihre Schriften unabhängig von der Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes während der Dauer des

20 / 48 Verfahrens in O.5_____ und nicht in O.4_____ zu haben. Ein solches ist denn auch nicht ersichtlich. 4.1.1. Angefochten wurde vom Vater auch die vorinstanzliche Unterhaltsregelung. Diese erfolgte gestützt auf Art. 303 Abs. 1 ZPO, wonach der Beklagte, steht das Kindesverhältnis fest, verpflichtet werden kann, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen. Voraussetzung für den Erlass entsprechender vorsorglicher Massnahmen ist das Feststehen eines Kindesverhältnisses, die Rechtshängigkeit einer Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB sowie ein Gesuch durch die klagende Partei (Stefanie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 303 ZPO; Sébastien Moret/Daniel Steck, a.a.O., N 10 u. N 16 zu Art. 303 ZPO). Die vorsorglichen Massnahmen werden für die Dauer des Prozesses verfügt, frühestens von der Erhebung der Klage an und spätestens bis zur rechtskräftigen Erledigung. Wird das Begehren erst im Lauf des Prozesses eingereicht, kann in Analogie zu BGE 115 II 201 eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klage, längstens aber auf ein Jahr vor Einreichung des Gesuches gefordert werden (Art. 303 ZPO i.V.m. Art. 279 ZGB) (Stefanie Pfänder Baumann, a.a.O., N 6 zu Art. 303 ZPO; Sébastien Moret/Daniel Steck, a.a.O., N 23 zu Art. 303 ZPO; Jonas Schweighauser, a.a.O., N 24 zu Art. 303 ZPO). Zur Anwendung gelangt das summarische Verfahren (Art. 248 lit. d und Art. 252 ff. ZPO), ergänzt durch Art. 296 ZPO betreffend den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Jonas Schweighauser, a.a.O., N 11 zu Art. 303 ZPO; Sébastien Moret/Daniel Steck, a.a.O., N 15 zu Art. 303 ZPO). 4.1.2. Nach der Lehre sind vorläufige Zahlungen an den im Urteil bestimmten Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Bei einer ganzen oder teilweisen Abweisung der Unterhaltsklage hat der Leistende folglich Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten vorläufigen Zahlungen bzw. der Differenz zwischen den vorläufigen Zahlungen und den nach dem Urteil geschuldeten geringeren Unterhaltsleistungen, wobei er diese in einem separaten Verfahren einfordern muss (Stefanie Pfänder Baumann, a.a.O., N 11 zu Art. 303 ZPO; Sébastien Moret/Daniel Steck, a.a.O., N 31 f. zu Art. 303 ZPO; Jonas Schweighauser, a.a.O., N 27 zu Art. 303 ZPO; BGE 136 IV 122 E. 2.3 = Pra 2011 Nr. 45; alle mit Hinweisen auf Cyril Hegnauer, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar zu Art. 270-295 ZGB, Bern 1997, N 42 ff. zu Art. 281- 284 ZGB). Das Bundesgericht spricht sich demgegenüber – namentlich unter Verweis auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des unmündigen Kindes nach Art. 277 Abs. 1 ZGB – dafür aus, dass der im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zu Gunsten eines minderjährigen Kindes angeordnete Unterhaltsbeitrag

21 / 48 nicht zurückzuerstatten ist, wenn der Schuldner im Hauptprozess von der Zahlung befreit wird. In einem Verfahren mit einem unmündigen Kind, dessen Kindesverhältnis feststehe (Art. 281 Abs. 2 aZGB), seien die angeordneten vorsorglichen Massnahmen eigentliche Regelungsmassnahmen, das heisst Massnahmen, die das bestehende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien für die Dauer des Verfahrens provisorisch regeln. In diesem Sinn seien sie mit den vorsorglichen Massnahmen vergleichbar, die während des Scheidungsverfahrens angeordnet werden und definitiv erworben seien. Gemäss Bundesgericht wird der Entscheid, mit dem die vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden, daher im Hauptentscheid nicht nochmals behandelt (BGE 137 III 586 E. 1.2 = Pra 2012 Nr. 49 [zu Art. 281 Abs. 2 aZGB, der dem aktuell gültigen Art. 303 Abs. 1 ZPO entspricht] m.w.H., u.a. auf BGE 128 III 121 E. 3c/bb; BGE 138 III 333 E. 1.2 = Pra 2012 Nr. 128; vgl. auch Sébastien Moret/Daniel Steck, a.a.O., N 26 zu Art. 303 ZPO sowie Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2017.3 vom 21. November 2019 E. 2.b). Anders als bei einer vorsorglichen Anordnung von Unterhaltszahlungen in einem Eheschutzverfahren, deren definitive Festsetzung im Endentscheid vorbehalten bleibt (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 150 vom 12. November 2019 E. 1.6.1), besteht im Falle einer Verpflichtung zu vorläufigen Zahlungen nach Art. 303 Abs. 1 ZPO demnach ein Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz. 4.2.1. Materielle Grundlage zur Bemessung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge bilden die Bestimmungen von Art. 276 ZGB und Art. 285 ZGB (Stefanie Pfänder Baumann, a.a.O., N 10 zu Art. 303 ZPO; Jonas Schweighauser, a.a.O., N 19 u. N 21 zu Art. 303 ZPO). Der Unterhalt der Kinder wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen sowie die Kosten der Betreuung (Art. 276 Abs. 1 u. 2 ZGB). Der Kindesunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Ausserdem dient der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 1 u. 2 ZGB). Der Kindesunterhalt hat somit die konkreten Bedürfnisse des Kindes abzudecken, wobei gestützt auf die soeben zitierte Bestimmung eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Bedarf des Kindes und der Leistungskraft bzw. Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist der gebührende Unterhalt, d.h. derjenige, der angesichts der gelebten Verhältnisse als angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage,

22 / 48 Basel 2018, N 2 zu Art. 285 ZGB). Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags ist ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.1). 4.2.2. Der Betrag, der als Geldzahlung für den Unterhalt des Kindes bestimmt ist, setzt sich aus dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zusammen. Ausgangslage für die Berechnung des Barunterhalts des Kindes ist dessen Bedarf, wobei Grundlage für die Barbedarfsberechnung wiederum die Positionen sind, wie sie auch für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verwendet werden. Bei Kindern geht es in der Regel um einen Grundbetrag (für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege u.a.m.), die Wohnkosten (anteilige Miete; bei alternierender Betreuung in der Regel bei beiden Eltern), die Krankenkassenprämien sowie allfällige Drittbetreuungskosten oder andere, kindbezogene direkte Kosten. Die eingesetzten Beträge sollen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern stehen (sog. familienrechtlicher Grundbedarf). Je knapper die finanziellen Verhältnisse sind, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums geltenden Zahlen anlehnen. Vom derart ermittelten Barunterhaltsanspruch sind die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen abzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Bei minderjährigen Kindern wird die Unterhaltspflicht durch Leistung an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Teilen sich die Eltern die Obhut, ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass die Unterhaltspflicht durch Leistung an den jeweils anderen Elternteil erfüllt wird. Bei wie vorliegend hälftiger und gleichwertiger Betreuung, bei der beide Elternteile gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes beitragen, bemisst sich der Barunterhaltsbeitrag nach dem Kriterium der Leistungsfähigkeit: Jeder Elternteil hat den bei sich selbst und den beim anderen Elternteil anfallenden Kindesbedarf im Umfang seiner Leistungsfähigkeit zu übernehmen. Die Leistungsfähigkeit ist grundsätzlich in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt. Da die den Eltern anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es ausserdem einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen im Sinne von Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern – grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile – Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an

23 / 48 ihren eigenen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3 sowie 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3; Christiana Fountoulakis, a.a.O., N 24 zu Art. 285 ZGB; Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Fam- Komm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 47 ff. zu Art. 285 ZGB; Alexandra Jungo/Christine Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019, S. 756 ff.; Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz ZK1 2018 49 vom 4. März 2019 E. 13). Der Betreuungsunterhalt entspricht dem Betrag, welcher einem betreuenden Elternteil fehlt, um seinen eigenen Bedarf zu decken, soweit das Manko darauf zurückzuführen ist, dass er aufgrund der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit nicht voll ausschöpfen kann. Er stellt wirtschaftlich eine Abgeltung für die Betreuungszeit an den betreuenden Elternteil dar, steht juristisch indes dem Kind zu. Für die Bemessung des Betreuungsunterhalts gelangt nach Bundesgericht die Lebenshaltungskosten-Methode zur Anwendung, die darin besteht, die Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils und dessen (allenfalls hypothetischen) Einkommen auszugleichen. Als Richtschnur gilt das familienrechtliche Existenzminimum, wobei die Lebenshaltungskosten indes auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkt werden können, falls die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um alle Bedarfspositionen zu decken (vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1 = Pra 2018 Nr. 104 m.w.H.; Sabine Aeschlimann/Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 15 f. Allg. Bem. zu Art. 276‒293 ZGB; Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich, Version Juni 2019, S. 8 ff., abrufbar unter <https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Doku mente/obergericht/Leitfaden_Unterhaltsrecht_v8.0.pdf> [im Folgenden zitiert als "Leitfaden"]; vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 97 vom 23. März 2018 E. 6.2). 4.2.3. Für die rechtserheblichen Tatsachen, insbesondere den Bedarf und die Leistungsfähigkeit der Parteien, gilt im Massnahmeverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung (Jonas Schweighauser, a.a.O., N 16 u. 22 zu Art. 303 ZPO). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Doku%20mente/obergericht/Leitfaden_Unterhaltsrecht_v8.0.pdf https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Doku%20mente/obergericht/Leitfaden_Unterhaltsrecht_v8.0.pdf

24 / 48 Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3, BGE 120 II 393 E. 4c). 5. Die Vorinstanz unterschied bei ihren Unterhaltsberechnungen aufgrund von Veränderungen bei den massgeblichen Parametern vier Phasen. Seitens des Vaters wird dies gerügt. Er bringt vor, entgegen der Ansicht des Vorderrichters sei eine Unterteilung nicht gerechtfertigt, zumal die Mutter ab September 2019 ohne Not ihr Arbeitspensum reduziert und ab Oktober 2019 ebenso ohne Not höhere Wohnkosten verursacht habe (Berufung, S. 9). Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist die im Herbst 2019 eingetretene Reduktion des Erwerbseinkommens der Mutter und der damals vorgenommene Wechsel des Wohnsitzes bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Ausserdem kam es Ende 2018 zu einem Wechsel bei der Auszahlung der Kinderzulagen. In Anbetracht dessen wird die vorinstanzliche Unterteilung der Unterhaltspflicht in mehrere Phasen im Berufungsverfahren aufrechterhalten, mit Ausnahme der Phase 3, die lediglich den Monat September 2019 umfasst. 5.1. Die erste Phase umfasst den Zeitraum vom 1. Juli 2018 (Trennung) bis Ende Dezember 2018. Der Vorderrichter verpflichtete den Vater, seiner Tochter für diese Zeit einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 265.00 zu bezahlen (E. 4.3, S. 13 ff., des angefochtenen Entscheids). 5.1.1. Um die Einkünfte der Mutter – für die ersten zwei Phasen – zu ermitteln, stützte sich der Vorderrichter auf den Durchschnitt der Monate Juli 2018 bis und mit August 2019 ab. So errechnete er ein monatliches Einkommen von rund CHF 3'350.00 netto. Der Vater macht im Berufungsverfahren geltend, beim durchschnittlichen Einkommen der Mutter sei der Lohn für den Monat November 2018 nicht zu berücksichtigen, da sie dann lediglich rund CHF 700.00 Arbeitslosengelder erhalten habe, mutmasslich deshalb, weil sie Einstelltage kassiert habe. Ausserdem sei zu beachten, dass sie allein in den Monaten Januar bis August 2019 ein durchschnittliches Einkommen von CHF 3'579.30 erzielt habe (Berufung, S. 9 f.). Demgegenüber bringt die Mutter in der Berufungsantwort vor, bei der Ermittlung ihres Einkommens müsse im Gegensatz zur vorinstanzlichen Berechnung die Ferienentschädigung abgezogen werden, weshalb ihr von Juli bis Dezember 2018 ein durchschnittliches Einkommen von lediglich CHF 2'772.00 pro Monat und von Januar bis August 2020 (recte 2019) ein solches von CHF 3'312.00 pro Monat anzurechnen sei (Berufungsantwort, S. 9 f.). http://links.weblaw.ch/de/BGE-130-III-321 http://links.weblaw.ch/de/BGE-120-II-393

25 / 48 Aus Sicht der Berufungsinstanz besteht kein Anlass, das Einkommen der Mutter abweichend von der ersten Instanz festzusetzen. Die Genannte war im fraglichen Zeitpunkt bei der D._____ als Mitarbeiterin Kasse mit einem Pensum von 80- 100% angestellt (act. C.17-19). Indem der Vorderrichter eine Durchschnittsrechnung vorgenommen hat, hat er der Tatsache Rechnung getragen, dass die Einkünfte der Mutter saisonalen Schwankungen und Unterbrüchen unterliegen und nicht jeden Monat gleich hoch ausfallen. In diesem Sinn ist auch der Monat November 2018, in dem die Mutter lediglich einzelne Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (VI act. II./1/2), in die Berechnung einzubeziehen. Da auf das Durchschnittseinkommen von 14 Monaten abgestellt und nicht eine Einzelbetrachtung eines Monats vorgenommen wird, gibt es ausserdem keinen Grund, bei der Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte die Ferienentschädigung abzuziehen. Die nötige Erholung der Mutter in der Form von Ferien – in casu bspw. im Mai 2019 – wird damit berücksichtigt (vgl. BGE 121 IV 272 E. 3d in fine). Auszugehen ist folglich von einem monatlichen Einkommen der Mutter von CHF 3'350.00. 5.1.2. Den Bedarf der Mutter bezifferte der Vorderrichter mit CHF 2'546.00 pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 1'350.00, Kosten für die Krankenkasse von CHF 368.00 abzüglich die Prämienverbilligung von CHF 358.00, Wohnkosten von CHF 1'180.00 abzüglich den Wohnkostenanteil von C._____ von CHF 350.00, Fahrkosten für den Arbeitsweg von CHF 206.00 sowie Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 150.00. Während dies vom Vater nicht beanstandet wird, rügt die Mutter, dass ihr Bedarf zu tief angesetzt worden sei. Diverse Kosten wie z.B. für das Telefon, für Versicherungen und Steuern seien zu Unrecht und ohne Begründung nicht anerkannt worden (Berufungsantwort, S. 11). Der Vorderrichter begründete die Nichtanrechnung der entsprechenden Positionen damit, dass es lediglich um vorsorgliche Unterhaltszahlungen für die Dauer des Hauptverfahrens gehe. Hierzu ist zu bemerken, dass die fraglichen Kosten bei ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen vorsorglicher Unterhaltsleistungen durchaus anzurechnen wären. Vorliegend erlauben es die finanziellen Verhältnisse der Parteien allerdings nicht, sämtliche seitens der Mutter geltend gemachten Positionen zu berücksichtigen, da es in einem solchen Fall nicht möglich wäre, mit den vorhandenen Mitteln den Grundbedarf sämtlicher Familienmitglieder zu decken. Die Vorinstanz hat sich daher grundsätzlich zu Recht am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientiert. Es rechtfertigt sich aber, zumindest die monatliche Steuerlast zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.3; BGE 126 III 353). Diese hat die Mutter in ihrem Gesuch vom 8. Juli 2019 auf CHF 50.00 für sich selber und auf CHF 75.00 für den Vater geschätzt (VI act. I./1 S. 7).

26 / 48 Aus den mit ihren Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Steuerveranlagungen geht indessen hervor, dass die Mutter im Jahre 2018 keine Steuern zu bezahlen hatte (ZK1 20 10 act. B.9), während beim Vater eine monatliche Steuerlast von CHF 54.00 anfiel (ZK1 19 213 act. B.8). Der Bedarf der Mutter beläuft sich damit auf CHF 2'546.00 pro Monat. 5.2.1. Beim Vater, der im E._____ in O.7_____ mit einem Pensum von 70% als Betreuer tätig ist, ermittelte der Vorderrichter ein Erwerbseinkommen von monatlich CHF 3'760.00 inklusive Anteil am 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen, besondere Sozialzulage sowie Spesen, wobei er auf den Durchschnitt der Monate Juli 2018 bis und mit Juli 2019 abstellte. Die von der Mutter geltend gemachten Einnahmen aus der Vermietung einer im hälftigen Miteigentum des Vaters stehenden Liegenschaft berücksichtigte der Einzelrichter nicht, da er zur Erkenntnis gelangt war, dass die Kosten für die Verzinsung des Hypothekardarlehens und sowie die Amortisationszahlungen, zu denen der Vater verpflichtet sei, die Mieterträge praktisch aufwiegen. Die Mutter beharrt im Berufungsverfahren darauf, dem Vater aus Mieterträgen ein zusätzliches Einkommen von CHF 481.00 pro Monat anzurechnen. Die Amortisation der Hypothek habe zu einer Erhöhung des Vermögens geführt. Ob der Vater die Amortisationen freiwillig oder unfreiwillig geleistet habe, sei unerheblich, da Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachgingen (Berufungsantwort, S. 11). Dieser Argumentation kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Zwar war der Vater bis im August 2019 hälftiger Miteigentümer einer Liegenschaft, mit der er Mieterträge erzielte (vgl. E. 4.3.2, S. 15, des angefochtenen Entscheids; VI act. VII./3 S. 3). Allerdings ist in Übereinstimmung mit dem Vorderrichter davon auszugehen, dass aus dieser Vermietung ein Überschuss von lediglich rund CHF 60.00 pro Monat resultierte (vgl. VI act. III./1/4). Dass die Amortisation eines Hypothekardarlehens der Vermögensbildung dient und daher bei der Bedarfsberechnung – bzw. vorliegend bei der Berechnung von Mieterträgen – grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, trifft zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 2.7; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 121 vom 19. Januar 2015 E. 4e sowie ZK1 12 3 vom 15. März 2012 E. 5c/aa). Wie der Vorderrichter zu Recht ausführt, liessen es die finanziellen Verhältnisse des Vaters indes zu, dass er die fraglichen Amortisationszahlungen leistete, so dass es sich nicht rechtfertigt, ihm rückwirkend ein zusätzliches, hypothetisches Einkommen aus Mieteinnahmen anzurechnen. Darüber hinaus macht die Mutter geltend, der Vater habe im September 2018 ohne Not unbezahlten Urlaub genommen, weshalb ihm bei der Berechnung des

27 / 48 Durchschnittslohns für diesen Monat ein Betrag von CHF 850.00 aufzurechnen sei. Damit ergebe sich von Juli 2018 bis Dezember 2018 ein durchschnittliches Einkommen aus Arbeitserwerb in der Höhe von CHF 3'802.00 und ab 2019 ein solches von CHF 3'827.50 (Berufungsantwort, S. 12). Zu einer solchen Aufrechnung besteht aus Sicht der Berufungsinstanz kein Anlass, da es sich konkret lediglich um eine Woche unbezahlten Urlaub handelte, noch dazu zu einer Zeit, in der noch kein Verfahren betreffend Unterhalt hängig war. Es ist daher auch hier auf die tatsächlich erzielten Einnahmen abzustellen. Die Vorinstanz ist beim Vater somit zu Recht vom effektiv erzielten monatlichen Erwerbseinkommen ohne Mieterträge ausgegangen. Allerdings ist zum Betrag von CHF 3'760.00 noch die besondere Sozialzulage von gerundet CHF 150.00 zu addieren. Die besondere Sozialzulage ist keine Familienzulage im Sinne von Art. 285a Abs. 1 ZGB, sondern wird kantonalen Mitarbeitenden, die finanzielle Unterstützungspflichten haben, zusätzlich zur Kinderzulage ausgerichtet, unabhängig von der Anzahl Kinder (Art. 29 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden [Personalgesetz, PG; BR 170.400]). Sie trägt – wie im Übrigen auch der erhöhte Grundbetrag von CHF 1'350.00 – den Kosten Rechnung, die mit der Unterstützung eines Kindes verbunden sind. Nach der Praxis des Kantonsgerichts wird die Zulage daher nicht als Einkommen des Kindes qualifiziert, sondern zu den Einnahmen des Beziehenden gerechnet (vgl. bspw. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 20/26 vom 4. Mai 2016 E. 6a). Das monatliche Einkommen des Vaters beläuft sich damit auf insgesamt CHF 3'910.00. 5.2.2. Den Bedarf des Vaters bezifferte der Vorderrichter mit CHF 2'507.00 pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 1'350.00, den Kosten für die Krankenkasse von CHF 356.00 abzüglich die Prämienverbilligung von CHF 191.00, Wohnkosten von CHF 1'031.00 abzüglich den Wohnkostenanteil von C._____ von CHF 350.00, Fahrkosten für den Arbeitsweg von CHF 205.00 sowie Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 106.00. Zu addieren sind hierzu noch die Steuern von CHF 54.00 (vgl. E. 5.1.2), so dass sich ein Gesamtbedarf von CHF 2'561.00 pro Monat ergibt. 5.3.1. Was C._____ betrifft, ermittelte der erstinstanzliche Richter auf Seiten des Vaters einen monatlichen Bedarf von CHF 629.00 (Grundbetrag CHF 200.00, Krankenkasse CHF 125.00 abzüglich Prämienverbilligung CHF 46.00, Wohnkosten CHF 350.00) und auf Seiten der Mutter einen solchen von CHF 850.00 (Grundbetrag CHF 200.00, Wohnkosten CHF 350.00, Kosten Fremdbetreuung CHF 300.00).

28 / 48 Der Vater macht im Berufungsverfahren geltend, es sei stossend, auf Seiten der Kindsmutter CHF 300.00 für die Kinderbetreuung einzusetzen. Er habe C._____ seit der Trennung einen Tag mehr betreuen wollen, doch sei ihm dies seitens der Kindsmutter mit fadenscheinigen Argumenten verweigert worden. Es könne nicht angehen, dass er nunmehr zusätzlich abgestraft werde, indem die Bedarfskosten von C._____ auf Seiten der Kindsmutter höher ausfielen. Selbst wenn man aber die gesamten Kosten einrechnen würde, verbleibe nach Deckung der vollständigen Barunterhaltskosten von C._____ auf Seiten der Kindsmutter noch ein Überschuss (Berufung, S. 6 u. S. 10 f.). Die Mutter stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es seien die tatsächlichen Kosten der Fremdbetreuung von CHF 300.00 zu berücksichtigen (Berufungsantwort, S. 17). Beim erstinstanzlich angerechneten Betrag von CHF 300.00 pro Monat handelt es sich um die Kosten der Betreuung von C._____ in der Kinderkrippe in O.4_____ während zwei Tagen pro Woche (VI act. II./1/10). Sie hält sich seit 1. November 2018 während der Arbeitszeit der Mutter dort auf, nachdem sie zuvor in O.1_____ in einer Kindertagesstätte betreut worden war, ebenfalls an zwei Tagen pro Woche. Da für die Fremdbetreuung von C._____ effektiv Kosten von CHF 300.00 pro Monat angefallen sind, ist deren Berücksichtigung durch den Vorderrichter zu Recht erfolgt. Entgegen der Ansicht des Vaters ist für die Anrechnung dieser Kosten nicht vorausgesetzt, dass er der entsprechenden Betreuung von C._____ in der Kinderkrippe in O.4_____ zugestimmt hat. Zwar erweist sich die Entscheidung, die Tagesbetreuung eines Kindes dauerhaft auf Dritte zu übertragen, als zustimmungsbedürftig, da es nicht um eine sog. alltägliche Angelegenheit im Sinne von Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB geht, über die der betreuende Elternteil allein entscheiden könnte (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 3c zu Art. 301 ZGB; Gisela Kilde, Das Verhältnis zwischen persönlichem Verkehr, Betreuung und Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge, in: recht 2015 S. 239; a.A. Andrea Büchler/Sandro Clausen, a.a.O., N 11 f. zu Art. 301 ZGB). Vorliegend wurde die Entscheidung, C._____ während zwei Tagen in der Woche in einer Kindertagesstätte betreuen zu lassen, allerdings bereits vor der Trennung der Parteien getroffen und beruhte folglich auf einem gemeinsamen Beschluss (vgl. Proz.Nr. _____ act. I./1 S. 5, act. IV./10 S. 1). Auch nach der Trennung wurde dieses Betreuungsmodell vorerst weitergeführt, indem C._____ pro Woche vier Tage durch die Mutter, davon zwei Tage in der Kindertagesstätte in O.1_____, und drei Tage durch den Vater betreut wurde. Es trifft nun zu, dass der Vater den Wunsch äusserte, C._____ einen Tag mehr persönlich zu betreuen, und sich die Mutter dagegen wehrte, da sie es für besser hielt, dass die Tochter sich an zwei Tagen pro Woche in der neuen Kinderkrippe in O.4_____ integriert (Replik, S. 6). Über die in

29 / 48 diesem Sinn streitige Abänderung der bisherigen Betreuungsregelung, genauer gesagt die Ausweitung der Betreuung durch den Vater von drei auf vier Tage bzw. die damit verbundene Reduktion der Fremdbetreuung um einen Tag, durfte der Vater nun aber nicht allein entscheiden. Das Festhalten der Mutter an der bisherigen Betreuungslösung bis zu einem behördlichen Entscheid über die streitigen Betreuungsanteile ist im Übrigen auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten. Ebensowenig lief das Ausschlagen des Angebots der vermehrten Eigenbetreuung durch den Vater dem Kindeswohl zuwider, da die Eigenbetreuung durch den Vater für C._____ nicht a priori besser zu werten ist als die Fremdbetreuung (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7 sowie das Urteil des Bundesgerichts 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2). Darauf hinzuweisen ist, dass sich entgegen der Ansicht des Vaters auch der Wechsel des Orts der Kindertagesstätte als nicht zustimmungsbedürftig erwies, da der Aufenthalt von C._____ in der Kinderkrippe lediglich die Betreuungszeit der Mutter betrifft und diejenige des Vaters nicht tangiert. Es muss daher grundsätzlich ihr überlassen sein, wie sie die Kinderbetreuung organisiert (vgl. Andrea Büchler/Sandro Clausen, a.a.O., N 12 zu Art. 301 ZGB; Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, a.a.O., N 34 zu Art. 301 ZGB). Abgesehen davon ist nachvollziehbar, dass die Mutter sich für eine Institution in der Nähe ihres Arbeitsortes entschied, nachdem die Kinderkrippe in O.1_____ nicht mehr, wie vor der Trennung, auf ihrem Arbeitsweg lag. Im Ergebnis besteht wie erwähnt kein Grund, nicht die effektiv angefallenen Kinderbetreuungskosten von CHF 300.00 pro Monat für zwei Betreuungstage pro Woche zu berücksichtigen. Im Weiteren bringt die Mutter vor, bei der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung seien die Kosten vergessen worden, die den Eltern für das Bringen und Holen von C._____ entständen (Berufungsantwort, S. 11). Dieser Einwand erweist sich als berechtigt, sind die erwähnten Kosten doch notwendigerweise mit der vom Vorderrichter angeordneten alternierenden Obhut verbunden. Dazu steht ausser Frage, dass der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu umständlich wäre und daher mit dem Auto erfolgen muss. Die entsprechenden Kosten wurden im Übrigen auch vom Vater im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht (VI act. I./2 S. 21). In diesem Sinn sind im Bedarf von C._____ bei jedem Elternteil zusätzliche Auslagen von CHF 224.00 pro Monat zu berücksichtigen (80 km pro Woche [O.3_____-O.2_____ bzw. O.2_____-O.3_____ retour] x 70 Rappen x 4 Wochen). Zusammenfassend ergibt sich ein Bedarf von C._____ auf Seiten des Vaters von CHF 853.00 (Grundbetrag CHF 200.00, Krankenkasse CHF 125.00 abzüglich Prämienverbilligung CHF 46.00, Wohnkosten CHF 350.00, Bring-/Holkosten CHF 224.00) und auf Seiten der Mutter von CHF 1'074.00 (Grundbetrag CHF 200.00,

30 / 48 Wohnkosten CHF 350.00, Kosten Fremdbetreuung CHF 300.00, Bring-/Holkosten CHF 224.00). Insgesamt beläuft sich ihr Grundbedarf somit auf gerundet CHF 1'930.00. 5.3.2. Was die Einkünfte von C._____ betrifft, so erscheint es gerechtfertigt, die Kinderzulage von CHF 220.00 bei demjenigen Elternteil anzurechnen, der sie bezieht, in der ersten Phase also beim Vater. Die besondere Sozialzulage von CHF 154.00 ist wie dargelegt in das Einkommen des Vaters einzurechnen (vgl. E. 5.2.1). Auf diese Weise erübrigt sich auch die vom Vorderrichter vorgenommene Korrektur bei den Sozialbeiträgen. 5.4. Vergleicht man nun Bedarf und Einkommen der Eltern, ist beim Vater von einem Überschuss von CHF 1'350.00 (Einkommen CHF 3'910.00 ./. Grundbedarf gerundet CHF 2'560.00) und bei der Mutter von einem Überschuss von CHF 800.00 (Einkommen CHF 3'350.00 ./. Grundbedarf gerundet CHF 2'550.00) auszugehen. Dies bedeutet, dass die Mutter ihre Lebenshaltungskosten selbst decken kann und insofern kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 5.5. Zu prüfen ist im Weiteren, wie sich die Eltern an den Barunterhaltskosten von C._____ zu beteiligen haben. Der Vorderrichter liess jeden Elternteil diejenigen Kosten der Tochter tragen, die bei ihm anfallen. Dies widerspricht Rechtsprechung und Lehre, wonach der Barunterhaltsbeitrag bei alternierender Obhut mit hälftiger Betreuung von der Leistungsfähigkeit abhängt und jeder Elternteil die bei ihm selbst sowie die beim anderen Elternteil anfallenden Barkosten für das Kind folglich proportional zu seiner Leistungsfähigkeit, d.h. im Verhältnis der Überschüsse, zu tragen hat (vgl. E. 4.2.2). Die vorinstanzliche Berechnung bedarf daher einer Korrektur. Vorliegend ist von einer Leistungsfähigkeit der Eltern von rund 40% (Mutter CHF 800.00) zu 60% (Vater CHF 1'350.00) auszugehen. Der Grundbedarf von C._____ beläuft sich nach Abzug der Kinderzulagen auf total CHF 1'710.00. Davon hat der Vater 60%, also CHF 1'026.00, zu übernehmen. Bei ihm selber fallen für C._____ (durch die Kinderzulagen nicht gedeckte) Kosten von CHF 635.00 an, so dass er der Mutter noch einen Beitrag von CHF 391.00 (= CHF 1'026.00 ./. CHF 635.00) an den bei ihr anfallenden Grundbedarf von C._____ (CHF 1'075.00) zu bezahlen hat. Die restlichen Kosten von CHF 684.00 (40% von CHF 1'710.00) hat die Mutter selber zu tragen. 5.6.1. Im angefochtenen Entscheid liess der Vorderrichter C._____ am Überschuss der Eltern, der diesen nach Deckung des Barunterhalts der Tochter ver-

31 / 48 blieb, partizipieren, was vom Vater im Berufungsverfahren gerügt wird. Der Genannte bringt vor, sowohl er als auch die Mutter seien in der Lage, den gebührenden Unterhalt von C._____ so zu decken, dass ihnen jeweils noch ein Überschuss verbleibe. Indem der Vorderrichter eine Umverteilung des Überschusses vom Vater auf die Mutter vornehme, missachte er das geltende Recht, da die Kindseltern nicht verheiratet seien. Der Unterhaltsanspruch des Kindes erschöpfe sich in der Deckung des (gebührenden) Bar- und Betreuungsunterhaltes. Raum für weiteren Unterhalt bestehe nicht (Berufung, S. 11 f.). Die Mutter vertritt demgegenüber die Ansicht, dass die Überschussverteilung korrekt vorgenommen worden sei, da C._____ bei beiden Eltern in den Genuss des Überschusses kommen solle. Ausserdem sei der gebührende Unterhalt nicht mit dem Existenzminimum gleichzusetzen, welches die Vorinstanz in einem ersten Schritt berechnet habe (Berufungsantwort, S. 12 u. S. 18). 5.6.2. Den Ausführungen der Mutter kann gefolgt werden, ist doch gestützt auf Art. 285 ZGB effektiv nicht bloss das Existenzminimum, sondern ein gebührender Unterhalt geschuldet (vgl. E. 4.2.1). Das Kind soll an der Lebenshaltung der Eltern teilhaben, sei dies durch eine Erhöhung der Bedarfswerte oder mittels Beteiligung am Überschuss. Bei einer Überschussbeteiligung rechtfertigt sich eine Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen, wobei der Überschuss dem Kind bei alternierender Betreuung im Verhältnis der Betreuungsanteile beim Vater bzw. bei der Mutter zugutekommen soll (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3 in fine; Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2017.6/3 vom 19. März 2019 E. 8d sowie FO.2017.17 vom 26. September 2018 E. 10 m.w.H.; Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz ZK2 2018 49 vom 4. März 2019 E. 13; Leitfaden, S. 19). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet das, dass C._____ Anspruch auf einen Anteil von je einem Drittel an den Überschüssen ihrer Eltern hat. Der Vater verfügt nach Deckung des eigenen Grundbedarfs sowie Leistung seines Beitrags an den Grundbedarf von C._____ über einen Überschuss von CHF 324.00 (Einkommen CHF 3'910.00 ./. eigener Grundbedarf CHF 2'560.00 ./. Beitrag an Barbedarf C._____ CHF 1'026.00). Von diesem Überschuss steht C._____ ein Drittel oder CHF 108.00 zu. Bei der Mutter resultiert ein Überschuss von CHF 116.00 (Einkommen CHF 3'350.00 ./. eigener Grundbedarf CHF 2'550.00 ./. Beitrag an Barbedarf C._____ CHF 684.00), wovon C._____ rund CHF 38.00 zusteht. Insgesamt hat sie demnach Anspruch auf einen Überschussanteil von CHF 146.00, wobei ihr dieser im Verhältnis der Betreuungsanteile, also je hälftig (CHF 73.00), bei Vater und Mutter zukommen soll. Da ihr bei der Mutter nur ein Überschussanteil

32 / 48 von CHF 38.00 anfällt, hat der Vater noch einen Betrag von CHF 35.00 auszugleichen.

33 / 48 5.7. Die tabellarische Darstellung der Unterhaltsberechnung vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 präsentiert sich wie folgt (Beträge in CHF): Vater C._____ bei Vater Mutter C._____ bei Mutter Total Grundbedarf Grundbetrag 1'350 200 1'350 200 Wohnkosten 1'031 350 1'180 350 Wohnkostenanteil C._____ -350 -350 Krankenkasse 356 125 368 Prämienverbilligung -191 -46 -358 Arbeitsweg 205 206 auswärtige Verpflegung 106 150 Fremdbetreuung C._____ 300 Bring-/Holkosten C._____ 224 224 Steuern 54 0 Total gerundet 2'560 855 2'550 1'075 7'040 Einkommen Nettoeinkommen 3'760 3'350 Bes. Sozialzulage 150 Kinderzulagen 220 total 3'910 220 3'350 0 7'480 Überschuss/Manko I 1'350 -635 800 -1'075 440 Beitrag an Grundbedarf C._____ Beitrag Vater/Mutter -635 635 -684 684 Unterhaltsbeitrag Vater -391 391 total -1'026 -684 -1'705 Überschuss II 324 0 116 0 440 Verteilung Überschuss II Anteil C._____ (1/3) 73 73 146 Überschuss II Vater 216 108 324 Überschuss II Mutter 78 38 116 Überschuss II Ausgleich -35 35 Damit hätte der Vater in der ersten Phase bei korrekter Berechnung einen Barunterhaltsbeitrag von CHF 426.00 pro Monat für C._____ an die Mutter zu leisten. 6.1. Die zweite Phase, für die der Vater seitens der Vorinstanz zu einem Unterhaltsbeitrag an C._____ von CHF 80.00 pro Monat verpflichtet wurde, umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2019 (im Einzelnen siehe E. 4.4, S.

34 / 48 18 f., des angefochtenen Entscheids). Im Hinblick auf die Unterhaltsberechnung ist dabei in erster Linie zu beachten, dass neu die Mutter die Kinderzulage bezog. Des Weiteren ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Ausrichtung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung der Eltern hat. Die kinderbezogenen Steuererleichterungen (Kinderabzug, Tarifermässigung) knüpfen nämlich grundsätzlich daran an, ob Unterhaltsbeiträge für die Kinder fliessen oder nicht, und stehen unabhängig von der Höhe der Unterhaltsbeiträge demjenigen Elternteil zu, der diese empfängt (vgl. dazu die Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden zur Familienbesteuerung, abrufbar unter https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/dokumentation/praxis/Seiten/ei nkommens_und_vermoegenssteuer.aspx; Daniel Bähler, Familienunterhalt und Steuern, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Familienvermögensrecht: berufliche Vorsorge – Güterrecht – Unterhalt, Zürich 2016, S. 131 ff.). Vorliegend ist erstellt, dass der Vater trotz hängiger Berufung die erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge, soweit bereits verfallen, am 23. Dezember 2019 an die Mutter überwiesen hat (act. B.12). Dies hat zur Folge, dass die Mutter schon für das Jahr 2019 nebst ihrem Erwerbseinkommen (samt Kinderzulagen) die Unterhaltsbeiträge für C._____ zu versteuern hat, sie im Gegenzug aber den vollen Kinderabzug wird geltend machen können und sie zudem vom günstigeren Verheiratetentarif profitieren kann. Unter Berücksichtigung der weiteren zulässigen Abzüge (Berufsauslagen, Versicherungsprämien, Kosten für Kinderbetreuung durch Dritte) wird ihr steuerbares Einkommen daher weiterhin unter dem Betrag von CHF 30'000.00 bleiben, ab welchem nach dem Verheiratetentarif überhaupt erst Einkommenssteuern zu entrichten sind (vgl. die Tariftabellen im Anhang der Wegleitung zur Steuererklärung 2019). Umgekehrt kann der Vater die bezahlten Unterhaltsbeiträge für C._____ zwar von seinem Einkommen abziehen, er verliert damit aber voraussichtlich die Berechtigung zur Geltendmachung des Kinderabzugs und wird künftig zum Tarif für Alleinstehende besteuert werden. Bei einem Einkommen von rund CHF 47'000.00 und zulässigen Abzügen von CHF 12'600.00 (Berufsauslagen CHF 6'600.00, Versicherungsprämien CHF 2'000.00, Kindesunterhalt CHF 4'000.00) resultiert gemäss Steuerrechner der kantonalen Steuerverwaltung eine Steuerlast von rund CHF 3'000.00 pro Jahr oder CHF 250.00 pro Monat. Während der Grundbedarf der Mutter unverändert bleibt, erhöht sich derjenige des Vaters ab Beginn der Jahres 2019 daher auf rund CHF 2'760.00. 6.2. An den weiteren Berechnungsgrundlagen ändert sich im Vergleich zur ersten Phase nichts. Was die Einwände des Vaters zur Höhe der Fremdbetreuungskosten und zur Beteiligung von C._____ am Überschuss betreffen (Berufung, S. https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/dokumentation/praxis/Seiten/einkommens_und_vermoegenssteuer.aspx https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/dokumentation/praxis/Seiten/einkommens_und_vermoegenssteuer.aspx https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/dokumentation/praxis/Seiten/einkommens_und_vermoegenssteuer.aspx

35 / 48 13 f.), kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 5.3.1 sowie E. 5.6). Dasselbe gilt im Hinblick auf die Vorbringen der Mutter ihr und das Einkommen des Vaters betreffend (vgl. E. 5.1.1 u. 5.2.1). Der Überschuss des Vaters beläuft sich nach dem Gesagten ab Januar 2019 noch auf CHF 1'150.00, liegt aber weiterhin um fast 50 % über demjenigen der Mutter (CHF 800.00). Dementsprechend rechtfertigt es sich auch in der zweiten Phase, den Vater 60% (CHF 1'026.00) und die Mutter 40% (CHF 684.00) des nicht durch die Kinderzulage gedeckten Grundbedarfs von C._____ (CHF 1'710.00) tragen zu lassen. Da den Eltern damit praktisch identische Überschüsse verbleiben (Vater CHF 124.00, Mutter CHF 116.00), kann in dieser Phase von einem Ausgleich der Überschussbeteiligungen abgesehen werden. 6.3. Vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2019 ergeben sich damit folgende Unterhaltsbeiträge (in CHF): Vater C._____ bei Vater Mutter C._____ bei Mutter Total Grundbedarf Grundbetrag 1'350 200 1'350 200 Wohnkosten 1'031 350 1'180 350 Wohnkostenanteil C._____ -350 -350 Krankenkasse 356 125 368 Prämienverbilligung -191 -46 -358 Arbeitsweg 205 206 auswärtige Verpflegung 106 150 Fremdbetreuung C._____ 300 Bring-/Holkosten C._____ 224 224 Steuern 250 0 Total gerundet 2'760 855 2'550 1'075 7'240 Einkommen Nettoeinkommen 3'760 3'350 Bes. Sozialzulage 150 Kinderzulagen 220 total 3'910 0 3'350 220 7'480 Überschuss/Manko I 1'150 -855 800 -855 240 Beitrag an Grundbedarf C._____ Beitrag Vater/Mutter -855 855 -684 684 Unterhaltsbeitrag Vater -171 171 total -1'026 -684

36 / 48 Überschuss II 124 0 116 0 240 Verteilung Überschuss II Überschuss II Vater 83 41 124 Überschuss II Mutter 78 38 116 Der Vater hätte in der zweiten Phase somit einen Unterhaltsbeitrag von CHF 171.00 pro Monat an die Tochter zu leisten. 7. Der Vorderrichter unterschied für die Unterhaltsberechnung zwei weitere Phasen, nämlich die Phase 3, umfassend den Monat September 2019, und die Phase 4, umfassend den Zeitraum ab 1. Oktober 2019, wobei er den Vater in der dritten Phase zu einem Unterhaltsbeitrag von CHF 225.00 und in der vierten Phase zu einem solchen von CHF 235.00 pro Monat verpflichtete (E. 4.5 f., S.19 ff., des angefochtenen Entscheids). Da sich die für die Berechnung massgeblichen Parameter nur unwesentlich unterscheiden – namentlich weicht der Grundbedarf der Mutter im Ergebnis um CHF 10.00 pro Monat ab –, rechtfertigt es sich, die beiden Phasen zusammenzunehmen und ab 1. September 2019 lediglich noch eine Unterhaltsberechnung vorzunehmen. 7.1. Im Hinblick auf das Einkommen der Mutter in der letzten Phase ist zu beachten, dass jene ihr Arbeitspensum ab 1. September 2019 von bisher durchschnittlich 90% auf 80% reduzierte (vgl. VI act. II./1/16), weshalb der Vorderrichter noch von einem Einkommen von rund CHF 2'900.00 pro Monat ausging (CHF 3'350.00/90*80), ohne Kinderzulage, inklusive Ferienentschädigung. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens prüfte der Vorderrichter mit Verweis auf den vorsorglichen Charakter der Unterhaltsregelung nicht, weder auf Seiten der Mutter noch auf Seiten des Vaters. Der Vater bringt im Berufungsverfahren vor, der Mutter sei entgegen der Ansicht der ersten Instanz ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sei dies doch auch im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens möglich. Die Mutter habe ihr Einkommen ohne Not reduziert, weshalb ohne Weiteres ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden könne, selbst wenn die Einkommensreduktion nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Dies gelte auch unter dem Aspekt, dass die neue Betreuungsregelung und der Umstand, dass die Kindsmutter C._____ einen Tag fremdbetreuen lasse, ein Arbeitspensum von 90% zulasse. Selbst wenn von einer Reduktion des Arbeitspensums der Mutter ausgegangen würde, wäre das Manko im Barunterhalt von C._____ auf Seiten der Kindsmutter aber maximal bei CHF 110.00 anzusiedeln (Berufung, S. 14 f.; Replik, S. 10).

37 / 48 Die Mutter macht demgegenüber geltend, es sei auf ihre tatsächlichen Einnahmen abzustellen. Diese beliefen sich ab September 2020 (recte 2019) unter Berücksichtigung der Ferien auf durchschnittlich CHF 2'515.00 pro Monat. Ein hypothetisches Einkommen sei ihr nicht anzurechnen, zumal sie ihre Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Eigenbetreuung von C._____ auf 80% fixiert habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Vater ohne Weiteres lediglich 70% arbeiten dürfe, während sie verpflichtet sein solle, ihr Arbeitspensum von 80% noch zu erhöhen. Der Vater habe sich sein 70% Arbeitspensum sodann nur aufgrund eines (mittlerweile verbrauchten) Erbvorbezugs in der Höhe von CHF 50'000.00 und der bereits komplett eingerichteten Wohnung leisten können. Falls ihr das Kantonsgericht wider Erwarten ein hypothetisches Einkommen anrechnen sollte, wäre ein solches vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2019 auch beim Vater zu berücksichtigen, da er in diesem Zeitraum aufgrund seiner tatsächlich geleisteten Betreuung zu 80% hätte erwerbstätig sein können (Berufungsantwort, S. 10 u. S. 17). 7.2.1. Im Rahmen von Unterhaltsberechnungen ist grundsätzlich von demjenigen Einkommen auszugehen, das der Unterhaltspflichtige tatsächlich erzielt (BGE 137 III 118 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.1; Christiana Fountoulakis, a.a.O., N 12 zu Art. 285 ZGB). Allerdings darf bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Elternteils abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn dessen Erzielung zumutbar und tatsächlich möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es daher nicht, dass dem betroffenen Ehegatten unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 128 III 4 E. 4a, je m.w.H.). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Leistungsfähigkeit bzw. die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit durch den Unterhaltspflichtigen zu stellen. Verlangt wird die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen sowie körperlichen Ressourcen. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist folglich nicht leichthin zu verzichten, vorab in jenen Fällen, in denen wirtschaftlich enge Verhält-

38 / 48 nisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 25 zu Art. 276 ZGB). 7.2.2. In casu besteht kein Anlass, der Mutter ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zwar wäre es ihr mit der vom erstinstanzlichen Richter verfügten Betreuung von C._____ an 3.5 Tagen und unter Inanspruchnahme einer Fremdbetreuung für einen Tag möglich, ein Arbeitspensum von 90% zu leisten. Zu beachten ist allerdings, dass vorliegend lediglich eine vorsorgliche Regelung für die Dauer des Hauptverfahrens zu treffen und aktuell noch nicht absehbar ist, wie Obhut und Betreuung von C._____ im Hauptentscheid geregelt werden. Mittlerweile steht gestützt auf die Anträge der Eltern im Hauptverfahren auch die alleinige Obhut von Vater oder Mutter im Raum. Daher wird für die entsprechende Übergangsphase auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet, zumal es das aktuelle Einkommen der Mutter erlaubt, ihren eigenen Bedarf zu decken sowie einen Anteil am Barbedarf von C._____ zu übernehmen. Ebensowenig rechtfertigt es sich, dem Vater rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Was die tatsächlichen Einkünfte der Mutter betrifft, ist es nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter vom Durchschnittseinkommen der ersten beiden Phasen – beinhaltend auch die Ferienentschädigung (vgl. E. 5.1.1) – ausging und dieses an das reduzierte Pensum anpasste. Rein rechnerisch resultiert bei einer solchen Vorgehensweise (CHF 3'350.00/90*80) allerdings ein monatliches Einkommen von CHF 2'977.00. Weshalb dieser Betrag noch grosszügig abzurunden wäre, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Mutter gemäss den im Recht liegenden Lohnabrechnungen (Juli 2018 bis August 2019) tendenziell eher etwas weniger als 90% gearbeitet hat (vgl. Proz.Nr. _____, act. III./3/24) und ihr Stundenlohn von ursprünglich brutto CHF 19.50 (act. C.17) auf aktuell CHF 22.00 (VI act. II./1/16) angehoben wurde, was einer Lohnerhöhung von über 10% entspricht. Damit ist ab der dritten Phase mit Einnahmen der Mutter von mindestens CHF 3'000.00 pro Monat zu rechnen. 7.3. Den Bedarf der Mutter bezifferte der Vorderrichter ab 1. Oktober 2019 mit CHF 2'540.00 pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 1'350.00, den Kosten für die Krankenkasse von CHF 368.00 abzüglich die Prämienverbilligung von CHF 358.00, Wohnkosten von CHF 1'300.00 abzüglich den Wohnkostenanteil von C._____ von CHF 350.00, (aufgrund des neuen Wohnsitzes in O.4_____ reduzierten) Fahrkosten für den Arbeitsweg von CHF 100.00 sowie (in-

39 / 48 folge des tieferen Arbeitspensums reduzierten) Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 130.00. Dass der Vorderrichter die höheren Mietkosten für die Wohnung in O.4_____, wo die Mutter seit 1. Oktober 2019 ihren Wohnsitz hat, berücksichtigte, ist entgegen der Ansicht des Vaters (vgl. Berufung, S. 15 f.) nicht zu beanstanden. Zum einen war der Umzug der Mutter von O.3_____ nach O.4_____ nicht von der Zustimmung des Vaters abhängig, da er keine erheblichen Auswirkungen auf das in diesem Zeitpunkt praktizierte Betreuungsmodell hatte bzw. der Reiseweg von C._____ sich sogar wieder verkürzte (vgl. BGE 142 III 502 E. 2.4; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 9 zu Art. 301a ZGB; Andrea Büchler/Sandro Clausen, a.a.O., N 8 f. zu Art. 301a ZGB). Zum anderen reduzieren sich durch den Umzug andere Bedarfskosten. So stehen den um CHF 120.00 höheren Wohnkosten um CHF 106.00 reduzierte Fahrkosten für den Arbeitsweg gegenüber. Gleichzeitig vermindern sich auch die Kosten für das Bringen und Holen von C._____ von CHF 224.00 auf CHF 207.00 pro Monat (vgl. E. 7.5). 7.4. Beim Vater ist unverändert von einem Einkommen von CHF 3'910.00 und von einem Grundbedarf von CHF 2'760.00 auszugehen (vgl. E. 5.2). 7.5. Im Hinblick auf den Bedarf von C._____ ist zu beachten, dass sich die Fremdbetreuungskosten von CHF 300.00 auf CHF 150.00 im Monat vermindern, da die Mutter sie ab Septemb

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