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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.03.2020 ZK1 2019 202

26 mars 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,613 mots·~18 min·3

Résumé

vorsorgliche Massnahmen (Wechsel Aufenthaltsort / Besuchsrecht) | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Entscheid vom 26. März 2020 Referenz ZK1 19 202 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin in Sachen C._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston, Crappun 8, Postfach 51, 7503 Samedan Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Wechsel Aufenthaltsort / Besuchsrecht) Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 25.11.2019, mitgeteilt am 27.11.2019 Mitteilung 30. März 2020

2 / 12 I. Sachverhalt A. Mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 11. Dezember 2017 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren zwischen A._____ und B._____ wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft für ihren gemeinsamen Sohn C._____, geboren am ____ 2011, angeordnet, und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Engadin/Südtäler angewiesen, für C._____ einen Besuchsbeistand nach Art. 308 Abs. 1 ZGB zu ernennen und diesen mit den gerichtlich angeordneten Aufgaben und Kompetenzen zu betrauen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Daraufhin errichtete die KESB Engadin/Südtäler mit Entscheid vom 8. Januar 2018 eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr für C._____ und beauftragte D._____ (Berufsbeistandschaft Engiadina Bassa/Val Müstair) mit der Mandatsführung. B. Die Ehe von A._____ und B._____ wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 29. Mai 2018 geschieden und die von den Parteien am 19./27. März 2018 abgeschlossene Ehescheidungskonvention genehmigt. Darin wurde in Bezug auf ihren Sohn C._____ beantragt, die elterliche Sorge bei den Eltern gemeinsam zu belassen und die Obhut der Kindsmutter zuzuteilen. In Bezug auf das Besuchsrecht des Kindsvaters für C._____ wurde vereinbart, dass dieser berechtigt sei, seinen Sohn jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen und ihn während der Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei die Ferien maximal zwei Wochen am Stück dauern dürfen. Weiter sei der Kindsvater berechtigt, C._____ an je einem der doppelten Feiertage zu sich zu nehmen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache unter angemessener Berücksichtigung der Wünsche und Interessen von C._____ blieben vorbehalten. C. Aufgrund eines zwischenzeitlichen Umzugs von B._____ nach O.1_____ wurde die Beistandschaft für C._____ mit Beschluss vom 22. August 2018 durch die KESB Rheintal übernommen und die bestehende Massnahme wurde um eine Erziehungsbeistandschaft und eine Weisung zur sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) erweitert. Aufgrund des Umzugs von B._____ zurück nach O.3_____ per 1. Januar 2019 ersuchte die KESB Rheintal die KESB Engadin/Südtäler um Übernahme der Kindesschutzmassnahme.

3 / 12 D. Die KESB Engadin/Südtäler übernahm die bestehende Kindesschutzmassnahme mit Entscheid vom 13. Februar 2019 unverändert per 1. März 2019. D._____ und C._____ wurde die Weisung erteilt, während vorerst sechs Monaten im Sinne der Erwägungen aktiv an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung durch die F._____ AG (recte: F._____ AG) mitzuwirken (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Als Beistand wurde wiederum D._____ (Berufsbeistandschaft Engiadina Bassa/Val Müstair) ernannt. E. Mit Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 26. August 2019 wurde als Beiständin für C._____ per 1. September 2019 anstelle von D._____ neu Doris Kaufmann (Berufsbeistandschaft Engiadina Bassa/Val Müstair) eingesetzt. F. Die KESB Engadin/Südtäler erteilte D._____ und C._____ mit Entscheid vom 2. September 2019 die Weisung, während weiteren sechs Monaten im Sinne der Erwägungen aktiv an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung durch die F._____ AG mitzuwirken. G. Im Oktober 2019 teilte B._____ der KESB Engadin/Südtäler mit, dass sie per 1. Dezember 2019 nach O.2_____ umziehen wolle. Die Grosseltern väterlicherseits sowie der Kindsvater wandten sich diesbezüglich am 30. Oktober 2019 bzw. 1. November 2019 an die KESB Engadin/Südtäler und sprachen sich gegen den geplanten Umzug aus. Der Kindsvater stellte am 1. November 2019 mit dem Schreiben "Antrag um ein Verbot des Schulortwechsels von C._____" sinngemäss einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen in einem Verfahren um Kindesschutz. Daraufhin eröffnete die KESB Engadin/Südtäler am 4. November 2019 diesbezüglich ein Abklärungsverfahren. H. Am 6. November 2019 stellte B._____ bei der KESB Engadin/Südtäler den Antrag, das Besuchsrecht von A._____ vorläufig zu sistieren. Daraufhin wurde das Besuchsrecht von A._____ mit Entscheid in Einzelkompetenz der KESB Engadin/Südtäler vom 7. November 2019 superprovisorisch bis auf Weiteres sistiert und die Eltern zu einer persönlichen Anhörung eingeladen. I. Mit verfahrensleitender Verfügung der KESB Engadin/Südtäler ebenfalls vom 7. November 2019 wurde eine Verfahrensbeistandschaft für C._____ für das Verfahren betreffend Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen angeordnet und Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston als Verfahrensbeiständin ernannt.

4 / 12 J. Am 22. November 2019 bzw. am 25. November 2019 fanden die Anhörungen von B._____ bzw. A._____ durch die KESB Engadin/Südtäler statt. K. Die KESB Engadin/Südtäler erkannte mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 25. November 2019, mitgeteilt am 27. November 2019, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Wechsel Aufenthaltsort/Besuchsrecht) was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass der beabsichtigte Wohn- und Schulortswechsel der obhutsberechtigten Mutter zusammen mit C._____ nach O.2_____ eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt. 2. Betreffend Besuchsrecht zwischen A._____ und seinem Sohn C._____ wird wie folgt entschieden: a. Die mit Entscheid vom 7. November 2019 angeordnete Sistierung des Besuchsrechts wird per Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aufgehoben. b. In Abänderung der Scheidungsvereinbarung (genehmigt vom Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair am 29. Mai 2018) wird A._____ berechtigt, seinen Sohn C._____ bis auf Weiteres jeden Samstag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten und ohne Begleitperson im Val Müstair zu besuchen. 3. Der Beiständin Doris Kaufmann werden folgende Weisungen erteilt: a. Organisation der neuen Besuchsregelung: Aktiv zusammen mit den Eltern die ersten Tagesbesuche des Vaters im Val Müstair zu organisieren; b. aktiv den Kontakt zur Mutter aufrechterhalten: Mindestens vierzehntäglich den Kontakt mit B._____ zu suchen, wovon einmal pro Monat in Form eines Hausbesuchs; c. aktiv den Kontakt zum Vater aufrechterhalten: Rückmeldung von A._____ zum Verlauf der persönlichen Kontakte einzuholen (per E-Mail oder telefonisch) d. Anpassung der bestehenden Massnahmen: Sobald eine Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnamen sinnvoll und zweckmässig ist, eine solche schriftlich bei der KESB zu beantragen; e. alternative Betreuung organisieren: Zusammen mit B._____ im Sinne eines Notfallplans ein alternatives Betreuungsangebot für C._____ aufzubauen sowie die Betreuung bei Bedarf zu organisieren und zu überwachen; f. spätestens per Ende Mai 2020 die KESB mit einem Bericht über den Verlauf zu informieren und Anträge betreffend Wohnrecht und Besuchsrecht zu stellen. 4. (Kosten). 5. (Rechtsmittel und Entzug der aufschiebenden Wirkung). 6. (Mitteilung).

5 / 12 Begründend wurde ausgeführt, dass der Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ von O.3_____ nach O.2_____ nicht der Zustimmung des Vaters bedürfe und dass es keine Hinweise dafür gebe, dass der beabsichtigte Wohn- und Schulortswechsel der Kindsmutter zusammen mit C._____ eine objektive Gefährdung des Kindeswohls darstelle. In Bezug auf das Besuchsrecht wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass C._____ aktuell in einem ständigen Loyalitätskonflikt zwischen Mutter und Vater/Grosseltern stehe und es sinnvoll erscheine, dass der Vater die Kontakte mit seinem Sohn häufiger, aber weniger lange und ohne Übernachtungen wahrnehme. L. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Der Beschwerdeführer äusserte darin einerseits Bedenken gegen den Wechsel des Wohn- und Schulorts von C._____ und beantragte andererseits die Festlegung des Besuchsrechts wie in der Scheidungskonvention vereinbart bzw. mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 29. Mai 2018 genehmigt. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer den Beschwerdeführer zur Einreichung von zwei weiteren Exemplaren der Beschwerde und Beilagen auf, da die Eingabe nur in einfacher Ausfertigung erfolgt war. M. Die KESB Engadin/Südtäler beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne, und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten. N. Die Verfahrensbeiständin von C._____, Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston, beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2019 was folgt: 1. Es sei die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2019 abzuweisen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 25. November 2019 betreffend vorsorgliche Massnahmen zu bestätigen; 2. Eventualiter sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 25. November 2019 betreffend vorsorgliche Massnahmen aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler zurückzuweisen; 3. Subeventualiter sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 25. November 2019 betreffend

6 / 12 vorsorgliche Massnahmen aufzuheben und es sei durch die Beschwerdeinstanz in der Sache neu zu entscheiden; 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.). O. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess sich nicht vernehmen. P. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Angefochten ist vorliegend der Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 25. November 2019 im vorsorglichen Massnahmeverfahren, in welchem einerseits festgestellt wurde, dass das Kindeswohl von C._____ durch den Wohnortswechsel der Beschwerdegegnerin nicht gefährdet werde, und andererseits das Besuchsrechts des Kindsvaters neu festgelegt und zusätzliche Weisungen an die Beiständin erteilt wurden. Vorliegend ist einerseits der Aufenthaltsortswechsel der obhutsberechtigten Kindsmutter zusammen mit C._____ zwischen den bereits geschiedenen Eltern umstritten und andererseits auch die Änderung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Kindsvater. Das Besuchsrecht des Kindsvaters wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 29. Mai 2018 im Scheidungsverfahren zwischen den Parteien gerichtlich angeordnet. Dieser Entscheid ist rechtskräftig und es ist kein diesbezügliches gerichtliches Verfahren hängig. Für Entscheidungen über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile ist folglich die KESB zuständig (Art. 134 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 315b Abs. 2 ZGB). Gleiches gilt für die Erteilung von Weisungen an die Beiständin (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 315b Abs. 2 ZGB). Für Entscheidungen in Bezug auf den Wechsel des Aufenthaltsortes eines Kindes (Art. 301a Abs. 2 ZGB) ist im eherechtlichen Abänderungsverfahren ebenfalls die KESB zuständig, wenn neben dem Wechsel des Aufenthaltsorts nur der persönliche Verkehr oder die Betreuungsanteile, nicht jedoch die elterliche Sorge, die Obhut oder der Unterhaltsbeitrag strittig ist (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 27 zu Art. 301a ZGB; Andrea Büchler/Sandro Clauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017 N 13 zu Art. 301a ZGB). Für derartige Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 443 ff. ZGB), wobei für vorsorgliche Massnahmen Art. 445 ZGB massgeblich ist. Damit kann

7 / 12 gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. 1.2. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Mitteilung des angefochtenen Entscheids der KESB Engadin/Südtäler vom 25. November 2019 erfolgte am 27. November 2019, so dass die zehntägige Frist mit Beschwerde vom 5. Dezember 2019 gewahrt wurde. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen, wobei in formeller Hinsicht nach herrschender Lehre keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7085 [zit. Botschaft]; Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 42 zu Art. 450 ZGB). Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen und wurde somit frist- und formgerecht eingereicht. 1.3. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB insbesondere die am Verfahren beteiligten Personen, d.h. die unmittelbar am Verfahren beteiligten Personen, die an der Aufhebung oder Abänderung des daraus resultierenden Entscheids ein aktuelles, tatsächliches Interesse haben. Im Bereich des Kindesschutzes gelten in der Regel nebst den Kindern auch deren Eltern im Sinne dieser Bestimmung als am Verfahren beteiligte Personen (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 29 zu Art. 450 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014, E. 6). Der Beschwerdeführer ist folglich zweifellos als am Verfahren beteiligte Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zu qualifizieren und damit beschwerdelegitimiert. 1.4. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft, S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a

8 / 12 Abs. 1 ZGB, welches die gemäss Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 4 f. zu Art. 450a ZGB; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). 1.5. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend hat das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, da die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels durch die KESB Engadin/Südtäler im Entscheid vom 25. November 2019 entzogen wurde. Ein Antrag auf Wiedererteilung wurde nicht gestellt, so dass sich dazu weitere Ausführungen erübrigen. 2.1. Mit Entscheid vom 29. Mai 2018 hat der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin am 19./27. März 2018 abgeschlossene Ehescheidungskonvention genehmigt, wonach ihr Sohn C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und die Obhut der Beschwerdegegnerin zugeteilt wird. In diesem Fall gilt betreffend die Bestimmung des Aufenthaltsortes Art. 301a ZGB. Denn gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB schliesst die elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der KESB, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (lit. a) oder der Wechsel des Aufenthaltsorts erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (lit. b). Bei Uneinigkeit zwischen den Eltern obliegt der Entscheid in einem Fall gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. a oder b ZGB vorliegend folglich der KESB (vgl. oben E. 1.1). In den nicht von Art. 301a Abs. 2 lit. a oder b ZGB erfassten Fällen ist ein Umzug hingegen ohne Zustimmung des anderen Elternteils möglich (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 6 zu Art. 301a ZGB). 2.2. Die KESB Engadin/Südtäler kam im angefochtenen Entscheid richtigerweise zum Schluss, dass die kurze Entfernung zwischen O.3_____ und O.2_____ keine erheblichen Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder des Besuchsrechts des Beschwerdeführers hat. Denn eine Weiterführung des bisherigen Betreuungsmodells ist bei dieser Distanz in unveränderter Form bzw. mit ge-

9 / 12 ringen Anpassungen grundsätzlich problemlos möglich (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.4 f.; BGE 142 III 502 E. 2.3; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 9 zu Art. 301a ZGB). Folglich war der Umzug der Beschwerdegegnerin mit C._____ von O.3_____ nach O.2_____ ohne Zustimmung des anderen Elternteils und auch ohne Entscheid der KESB zulässig. Im angefochtenen Entscheid hat die KESB Engadin/Südtäler sogar eine – nicht einmal notwendige – eingehende Prüfung der Frage des Wechsels des Aufenthaltsorts im Zusammenhang mit dem Kindeswohl unter verschiedenen anderen Aspekten vorgenommen und ist auch gestützt auf die eingeholten Berichte zum Schluss gekommen, dass durch den Wohnortswechsel eine objektive Gefährdung des Kindeswohls nicht erkennbar sei. Dem ist zuzustimmen. So hat der behandelnde Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. E._____, Psychiatrische Dienste Graubünden, in seinem Bericht vom 8. November 2019 aus psychiatrischer Sicht eine räumliche Trennung vom Heimatort O.3_____ und die Etablierung einer Wohnperspektive ausserhalb von O.3_____ ausdrücklich begrüsst und ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der ambulanten psychiatrischen Behandlung motiviert und compliant sei und regelmässig ihre phasenprophylaktische Medikation einnehme. Aus dem Bericht der Klassenlehrperson sowie der Heilpädagogin von C._____ vom 14. November 2019 wird ersichtlich, dass aus ihrer Sicht die Vorteile eines Umzugs nach O.2_____ grundsätzlich eher überwiegen, sofern die Mutter psychisch und physisch stabil sei. Auch im Bericht der F._____ AG über die sozialpädagogische Familienbegleitung vom 19. November 2019 wird der Umzug nach O.2_____ befürwortet, sofern ein funktionierendes Notfallkonzept für die Betreuung von C._____ für den Fall der Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin vorliege und eine Tagesfamilie gefunden werde, zu der C._____ einen Bezug aufbauen könne und die im Falle der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdegegnerin die Betreuung von C._____ übernehmen könnte. Die Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston hingegen empfahl in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2019 die Prüfung des Verbleibs in der Schule in O.3_____ trotz des Umzugs nach O.2_____, wobei diese Möglichkeit sowohl bei der Klassenlehrperson von C._____ als auch bei seinen Eltern auf Ablehnung stiess. Nach dem Gesagten ist die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass der beabsichtigte Wohn- und Schulortswechsel der obhutsberechtigten Mutter zusammen mit C._____ nach O.2_____ eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt, zuzustimmen. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der bestehenden Beistandschaft und den im angefochtenen Entscheid erteilten Weisungen an die Beiständin, wodurch der Aufbau eines funk-

10 / 12 tionierenden Notfallkonzeptes sichergestellt wird. Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3.1. Nachdem die KESB Engadin/Südtäler mit superprovisorischem Entscheid in Einzelkompetenz vom 7. November 2019 das in der Ehescheidungskonvention zwischen den Eltern vereinbarte und vom Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 29. Mai 2018 genehmigte Besuchsrecht des Beschwerdeführers bis auf Weiteres sistiert hatte, wurde ihm im angefochtenen Entscheid bis auf Weiteres ein eingeschränktes Besuchsrecht von einem Tag pro Woche (Samstag) von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr eingeräumt. Begründet wurde dies einerseits damit, dass C._____ gemäss der Einschätzung der Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston aktuell in einem ständigen Loyalitätskonflikt zwischen Mutter und Vater/Grosseltern stehe und dass auch die Kindsmutter mehrfach angegeben habe, dass C._____ durch die Besuche im Hause A._____ unter Druck stehe und enorm belastet sei. Andererseits sei die Beziehung zu seinem Vater für C._____ jedoch unbestritten wichtig und diese solle in einem geeigneten Rahmen sinnvoll gelebt werden. Angesichts der gesamten Umstände erscheine es sinnvoll, dass der Vater die persönlichen Kontakte mit seinem Sohn häufiger, aber weniger lange und ohne Übernachtungen wahrnehme. 3.2. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es sei ihm das Besuchs- und Ferienrecht gemäss dem Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 29. Mai 2018 wieder einzuräumen. Die Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston befürwortet ihrerseits die vorläufige Regelung im angefochtenen Entscheid aufgrund des für C._____ belastenden Loyalitätskonflikts. Sofern sich die Situation ändere, müsse aber das Besuchsrecht neu beurteilt werden. Es ergibt sich ohne weiteres aus den Akten, dass die gegenwärtige Situation für C._____ mit dem Umzug nach O.2_____, der entsprechenden Umstellung seiner bisherigen Gewohnheiten und der Konfliktsituation zwischen den Eltern sehr belastend ist (vgl. beispielsweise KESB act. 66, 67, 89 sowie 91, Frage 18). Es ist daher im Sinne des Kindeswohls, dass C._____ sich am neuen Wohnort einleben und er zur Ruhe kommen kann. Dass er in dieser ersten Zeit dort nicht bereits jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend herausgerissen wird, ist im Sinne des Kindeswohls und nachvollziehbar. Beim Entscheid der KESB Engadin/Südtäler handelt es sich ohnehin lediglich um einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen, dem in Bälde ein Hauptentscheid zu folgen hat. In dieser Zeit hat die Beiständin bzw. deren Stellvertretung den Verlauf der Tagesbesuche zu beobachten und gemäss den

11 / 12 Weisungen im angefochtenen Entscheid die KESB Engadin/Südtäler spätestens bis Ende Mai 2020 mit einem Bericht über den Verlauf zu informieren und Anträge betreffend Wohnort und Besuchsrecht zu stellen. Bei positivem Verlauf wird wohl kaum etwas dagegensprechen, das Recht auf persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers mit seinem Sohn C._____ wieder auszuweiten. In diesem Zusammenhang wird die KESB Engadin/Südtäler wohl auch C._____ selbst anzuhören haben (vgl. Art. 314a ZGB). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 60 Abs. 2 EGz- ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine besonderen Umstände für einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ersichtlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens setzen sich aus der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) und der an die Verfahrensbeiständin zu zahlenden Entschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Entschädigung der Verfahrensbeiständin ist mangels Einreichens einer Honorarnote nach Ermessen festzusetzen. Der Stundenansatz von Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston als Verfahrensbeiständin beträgt gemäss verfahrensleitender Verfügung der KESB Engadin/Südtäler vom 7. November 2019 betreffend das Verfahren um Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen CHF 200.00 (Gespräche o.Ä.) bzw. CHF 240.00 (schriftliche Berichte, Korrespondenz u.Ä.) (zzgl. MwSt. und Spesenpauschale von 3 %). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der abgefassten Rechtsschrift erscheint eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1’000.00 (inkl. MwSt. und Spesenpauschale) angemessen. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin, die sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess, wird keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und der Entschädigung der Verfahrensbeiständin (Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston) von CHF 1'000.00 (inkl. MwSt. und Spesenpauschale), gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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