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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.03.2019 ZK1 2019 16

21 mars 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·976 mots·~5 min·3

Résumé

Anordnung Gutachten | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Entscheid vom 21. März 2019 Referenz ZK1 19 16 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien X._____, Beschwerdeführerin Gegenstand Anordnung Gutachten Anfechtungsobj. verfahrensleitende Verfügung Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 17.01.2019 Mitteilung 25. März 2019

2 / 5 Wird nach Feststellung und in Erwägung, – dass sich X._____ seit geraumer Zeit aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in den Psychiatrischen Kliniken A._____ und B._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) befindet, – dass im Verlaufe der letzten Zeit verschiedene Fachpersonen bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie bzw. eine gemischte schizoaffektive Störung diagnostizierten, – dass X._____ im Zusammenhang mit den gerichtlichen Überprüfungen der fürsorgerischen Unterbringung diese Diagnose stets bestritt (vergleiche Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Dezember 2018, ZK1 18 168, und Entscheid des Kantonsgerichts vom 13. März 2019, ZK1 19 30), – dass C._____ als instruierendes Mitglied der KESB Nordbünden im Rahmen der Abklärungen für eine Erwachsenenschutzmassnahme am 17. Januar 2019 eine verfahrensleitende Verfügung erliess und die Anordnung eines Gutachtens bei Dr. med. D._____, Fachärztin für forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Sargans, anordnete, – dass E._____, Inhaber einer Beratungsfirma, sich als Vertreter und Vertrauensperson bezeichnend, am 25. Januar 2019 im Namen von X._____ dagegen Beschwerde einreichte und unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangte (Poststempel vom 31. Januar 2019), – dass das Kantonsgericht am 01. Februar 2019 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden die Verfahrensakten einholte, – dass gemäss Track and Trace der Schweizerischen Post die Verfügung am 18. Januar 2019 in O.1_____ entgegen genommen wurde, – dass davon auszugehen ist, dass dies durch einen Mitarbeiter der Klinik A._____ geschehen ist, da X._____ sich zu dieser Zeit in dieser Klinik aufgehalten hat, – dass nicht nachgewiesen werden kann, wann diese Verfügung X._____ ausgehändigt wurde, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die am 31. Januar 2019 der Post übergebene Beschwerde verspätet ist, – dass sich E._____ zu Unrecht in diesem Verfahren als Vertreter von X._____ ausgibt,

3 / 5 – dass gerichtsnotorisch ist, dass die KESB ihm die Generalvollmacht entzogen hat, – dass E._____ aber ohnehin nicht legitimiert wäre, X._____ in diesem Verfahren zu vertreten, – dass Art. 60 Abs. 2 EGzZGB bestimmt, dass sich das Verfahren unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetztes und des Zivilgesetzbuches nach der Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung richtet, – dass gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. b ZPO zur berufsmässigen Vertretung in Angelegenheiten des summarischen Verfahrens Rechtsagentinnen und Rechtsagenten nur soweit zur Vertretung berechtigt sind, als es das kantonale Recht vorsieht, – dass Art. 11 des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Zivilprozessordnung für andere als im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte für derartige Verfahren ein solches Recht nicht einräumt, – dass E._____ ohne Zweifel als berufsmässiger Vertreter auftritt, was bereits die zahlreichen Honorarrechnungen zu Lasten von X._____ bezeugen, – dass E._____ somit nicht als Rechtsvertreter für die Beschwerdeführerin zugelassen ist, – dass es im Weiteren zweifelhaft ist ob E._____ als von X._____ eingesetzte Vertrauensperson im Sinne von Art. 431 ZGB zur selbständigen Einreichung der Beschwerde befugt ist, – dass eine Vertrauensperson nämlich abgelehnt werden kann, wenn sie sich als für die Interessen der Betroffenen schädlich erweist (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N10 zur Art. 432 ZGB), – dass die Frage zu prüfen wäre, ob die KESB E._____ nicht auch implizit als Vertrauensperson ablehnte bzw. seine Ernennung widerrief, als sie ihm die Generalvollmacht entzog, – dass sich aufgrund der Akten gewichtige Anhaltspunkte ergeben, dass die Tätigkeit von E._____ für X._____ kontraproduktiv ist, indem er mit unzähligen Eingaben an die KESB und an andere Behörden, welche in einem völlig unangemessenen Ton gehalten sind, die Therapierung von X._____ entgegen den relevanten Fachmeinungen verhindern will,

4 / 5 – dass diese Frage im vorliegenden Fall noch offen gelassen werden kann, da aus anderen Gründen darauf nicht eingetreten werden kann, – dass das instruierende Mitglied der KESB Nordbünden in ihrer Verfügung dargelegt hat, weshalb eine Begutachtung im Rahmen des Verfahrens betreffend Abklärung einer Erwachsenenschutzmassnahme notwendig ist, – dass E._____ auf diese Begründungen mit keinem Wort eingeht und sich seine Beschwerdeschrift in Rundumschlägen gegen alle möglichen Institutionen und Personen erschöpft, – dass E._____ sich demgemäss nicht mit den Begründungen der KESB auseinandersetzt, – dass im Beschwerdeverfahren in KESB-Sachen zwar an die Begründung einer Beschwerde keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, – dass indessen auch in diesem Verfahren ein Minimum an Sachlichkeit verlangt werden kann, was der Beschwerde abgeht, – dass im Übrigen auf die allermeisten Anträge nicht eingetreten werden könnte, da sie nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind (Anträge 3-8), – dass der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit der Mitteilung des Hauptentscheids hinfällig wird, – dass auch der Antrag Ziff. 2 betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht genügend begründet wird, – dass nämlich die blosse Behauptung, es handle sich bei den von der KESB gestellten Fragen an die Gutachterin um suggestive Fragen, nicht genügt, – dass sich die Begründung dieser Behauptung in weiteren unangebrachten Unterstellungen gegenüber der KESB erschöpft, – dass auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist, – dass es sich rechtfertigt, die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens E._____ aufzuerlegen, da er diese unnötigen Prozesskosten verursacht hat (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 108 ZPO), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

5 / 5 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von E._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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