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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 28.08.2019 ZK1 2019 136

28 août 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,621 mots·~18 min·3

Résumé

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Entscheid vom 28. August 2019 Referenz ZK1 19 136 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Landolt, Aktuar ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführerin Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 13.08.2019, mitgeteilt gleichentags Mitteilung 03. September 2019

2 / 12 I. Sachverhalt A. Mit ärztlicher Einweisungsverfügung vom 13. August 2019 wurde X._____, geboren am _____ 1962, durch Dr. med. A._____, Fachärztin für Innere Medizin FMH, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____, in O.2_____ fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurde stichwortartig angegeben, dass bei X._____ eine bekannte Schizophrenie bestehe, die momentan nicht behandelt werde. Aus Sicht der einweisenden Ärztin bestehe bei X._____ Behandlungsbedarf begründende Fremdgefährdung. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung (wortwörtlich gegen die "Einweisung" in eine Psychiatrische Klinik) erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Darin führte sie aus, dass sie von den Pflegern in Wut gebracht worden sei, damit diese einen Grund gehabt hätten, sie festzunehmen. Dabei habe sie doch nur den Diebstahl ihres Handys melden wollen. Sie selbst habe niemanden angegriffen. Die Festnahme sei unberechtigt und gesetzeswidrig erfolgt. C. Mit Schreiben vom 20. August 2019 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ unter Fristansetzung bis zum 22. August 2019 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur Frage, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. D. Am 22. August 2019 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. Dort wird u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin der Klinik B._____ seit 2012 bekannt sei. Seit 2015 sei es die dritte Hospitalisation mit Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und Störung durch Cannabinoide. Der Bericht kam zu dem Ergebnis, dass eine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung auf der geschlossenen Station aktuell noch nicht ersichtlich sei. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. August 2019 wurde Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB und unter Fristansetzung bis zum 27. August 2019 mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich fest-

3 / 12 gestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Das Kurzgutachten von Dr. med. C._____, datiert vom 24. August 2019, wurde dem Kantonsgericht am 26. August 2019 persönlich überbracht. Darin gelangte die Gutachterin gestützt auf die am 24. August 2019 durchgeführte gutachterliche Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie in Kenntnis der Vorakten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer Exacerbation einer chronischen schwergradigen psychischen Erkrankung leide. Die Behandlungsdiagnosen der paranoiden Schizophrenie sowie einer Abhängigkeit von Cannabis seien gutachterlich bestätigt. Diese Erkrankungen würden eine längerfristige psychopharmakologische Behandlung benötigen, wie sie Frau X._____ in der Klinik B._____ aktuell erhalte. Weiter habe die Behandlung anscheinend auch das Krankheitsbild insofern entaktualisiert, dass kein akut eigen- oder fremdgefährdendes Verhalten zu beobachten sei. G. Am 28. August 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 28. August 2019 (nachfolgend: Protokoll Hauptverhandlung) verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der Beschwerdeführerin sowie der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. H. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB;

4 / 12 BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die am 13. August 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 19. August 2019 gewahrt. Daher ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss

5 / 12 (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 26. August 2019 von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin am 24. August 2019 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 28. August 2019 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. A._____ ist Fachärztin für Innere Medizin FMH und gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Zudem enthält die Verfügung vom 13. August 2019 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik B._____ einzuleiten.

6 / 12 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016, E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Et-

7 / 12 zensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. C._____ kam in ihrem Kurzgutachten aufgrund der Vorakten und ihrer eigenen Beobachtungen zum Schluss, dass die Symptomatik, die die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation zeige, einer Erkrankung an einer paranoiden Schizophrenie sowie einem schädlichen Konsum von Cannabinoiden (Abhängigkeitserkrankungen) entsprechen. Gemäss Aktenlage bestehe seit mehreren Jahren die Behandlungsdiagnose der paranoiden Schizophrenie sowie der Drogensucht. Somit bestehe bei der Beschwerdeführerin eine chronische schwere psychische Erkrankung, die anscheinend nun exacerbiert sei. Damit ist bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung und somit ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Dr. med. C._____ hält in ihrem Kurzgutachten vom 24. August 2019 fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine längerfristige psychopharmakologische Behandlung notwendig sei. Die medikamentöse Behandlung mit den angegebenen Antipsychotika auf der geschlossenen Akutstation der Klinik B._____ entspreche den allgemeinen Behandlungsrichtlinien. Anscheinend habe durch die psychopharmakologische Behandlung bereits eine Entaktualisierung der Symptomatik stattgefunden. Die Beschwerdeführerin zeige weiterhin ein, den Behandlern anscheinend bereits bekanntes, wahnhaftes Denken mit Protozoenwahn und religiösem Wahn. Das Fortführen einer antipsychotischen medikamentösen Behandlung sei sicherlich indiziert, um der Beschwerdeführerin eine soziale Integration zu ermöglichen. Unterbleibt eine notwendige Behandlung, sei die Rückfallgefahr mit schwerer Dekompensation in psychotisches Erleben mit Verlust des Realitätsbezuges und aggressivem Verhalten bei falsch verstandener Kontaktaufnahme sehr hoch einzustufen. Die Klinik B._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2019 aus, dass die Zuweisung durch Dr. med. A._____ in hochpsychotischem und sehr fremdaggressivem Zustand erfolgt sei, so dass initial eine Fixation und Isolation unumgänglich waren. Unter der kontinuierlichen Einnahme der Antipsychotika sei der agitierte, aggressive Zustand und auch die psychotische Symptomatik deutlich rückläufig. Zuletzt sei jedoch eine erneute Verschlechterung des psychotischen Zustandes eingetreten. Angesichts des ärztlichen Gutachtens und der Stellungnahme der Klinik B._____ vom 22. August 2019 scheint die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen und kann daher als gegeben erachtet werden. Dennoch stellt sich vorliegend die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche

8 / 12 Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. 4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007, E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

9 / 12 4.4.1. Dem Eintrittsbericht der Klinik B._____ vom 13. August 2018 ist zu entnehmen, dass bei Eintritt eine akute Eigen- und Fremdgefährdung bestanden habe. Im Weiteren wird die Patientin als beleidigend resp. fremdaggressiv, unkooperativ, mit fehlender Krankheitseinsicht und nicht ausschliessbarer Suizidalität (Äusserung suizidaler Gedanken) beschrieben. Die Stellungnahme der Klinik B._____ vom 22. August 2019 äussert sich zur Gefährdungssituation dahingehend, dass der agitierte, aggressive Zustand und auch die psychotische Symptomatik unter der kontinuierlichen Einnahme der Antipsychotika deutlich rückläufig sei. Die Patientin halte sich jedoch aktuell nicht an Absprachen, so dass sie (zumindest zweimal nachgewiesen) in den beiden Tagen zuvor Cannabis konsumierte und den Stoff mit auf die geschlossene Station gebracht habe. Hierdurch sei eine erneute Verschlechterung des psychotischen Zustandes eingetreten und sie gefährde sich selbst und auch ihre Mitpatienten. Eine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung auf der geschlossenen Situation sei aktuell noch nicht ersichtlich. Gemäss Gutachten von Dr. med. C._____ vom 24. August 2019 hätte es in der Untersuchungssituation keine Anhaltspunkte für fremdaggressives oder suizidales Verhalten oder entsprechende Gedanken gegeben. Im Kontakt sei sie nicht aggressiv, eher freundlich und hilfesuchend. Die Beschwerdeführerin habe selbstverletzendes Verhalten gezeigt, indem sie sich selbst durch das Aufreissen der Haut an deutlich entzündeten Stellen an Beinen und Armen im Beisein der Gutachterin Wunden zufügte. Die Beschwerdeführerin habe der Gutachterin und auch dem Pflegebezugspersonal gegenüber den Wunsch geäussert, freiwillig für drei Monate in die psychiatrische Klinik D._____ in O.1_____ der Klinik B._____ gehen zu wollen. Die Gutachterin führt dazu aus, dass die Klinik D._____ ebenfalls eine adäquate medizinische Behandlung der schizophrenen Erkrankung der Beschwerdeführerin gewährleiste. Problematisch sei der anhaltende Cannabiskonsum der Beschwerdeführerin, der die Psychose verstärken könne und einen Behandlungserfolg beeinträchtige. Das Setting auf einer offenen Akutstation der Klinik B._____ sei angemessen und würde überdies auch eine Chance für die Beschwerdeführerin darstellen, durch die fachgerechte Behandlung aus dem Leidensdruck und der schweren Schlafstörung herauszukommen und eine soziale Integration mit Unterstützung zu erreichen. Eine ambulante Behandlung erscheine der Gutachterin aus Gründen der schwierigen Medikamentencompliance aktuell als nicht indiziert und sei mit hoher Rückfallgefahr verbunden. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Gutachterin sei eine stationäre Behandlung auf freiwilliger Basis in der Klinik D._____ sinnvoll. So bestehe bei der Beschwerdeführerin trotz ihrer Erkrankung ausreichend Realitätsbezug und Willensfreiheit, um eine solche Massnahme zu beginnen.

10 / 12 4.4.2. Die Beschwerdeinstanz konnte sich anlässlich der Verhandlung vom 15. August 2019 ein Bild von der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin war trotz Klinikaufenthalt seit dem 29. Juli 2019 – soweit die Beschwerdeinstanz das beurteilen kann – in einer relativ schlechten Verfassung. Die Beschwerdeführerin war zwar in Bezug auf ihre grundsätzliche Hilfsbedürftigkeit einsichtig, eine Krankheitseinsicht in Bezug auf die paranoide Schizophrenie bestand teilweise, wohingegen eine Behandlungseinsicht nicht ersichtlich war. Die Beschwerdeführerin zeigte sich gegenüber medikamentöser Therapie negativ eingestellt. Es schien, als ginge es ihr nur um den Cannabis-Entzug, welchen sie durch einen freiwilligen Aufenthalt in einer offenen Station zu bewerkstelligen möchte. Die Beschwerdeführerin erweckte anlässlich der Hauptverhandlung den Eindruck, dass sie ohne entsprechende therapeutische Behandlung aktuell nicht der Lage wäre, die Rückfallgefahr zu aggressivem Verhalten zu vermeiden. Angesichts ihrer Schilderungen und unter Einbezug der Verfahrensakten erscheint eine Entlassung aus der Klinik zum aktuellen Zeitpunkt als verfrüht, da bei Unterbleiben der notwendigen Behandlung, die Rückfallgefahr mit schwerer Dekompensation in psychotisches Erleben mit Verlust des Realitätsbezuges und aggressivem Verhalten bei falsch verstandener Kontaktaufnahme sehr hoch einzustufen wäre. 4.4.3. Vor dem Hintergrund des Gutachtens von Dr. med. C._____ und der Patientenakten der Klinik B._____ besteht nach Auffassung des Gerichts zumindest in der aktuellen Situation eine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung, wenn eine stationäre Massnahme unterbliebe. Die Beschwerdeführerin erscheint derzeit besonders schutzbedürftig. Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung damit als verhältnismässig. Eine weniger einschneidende Massnahme wäre nach Ansicht des Gerichts vorliegend nicht ausreichend, um die Beschwerdeführerin sachgerecht behandeln zu können. Die Klinik B._____ in O.2_____ stellt darüber hinaus objektiv gesehen eine geeignete Einrichtung dar, insbesondere auch um eine konkrete Gefährdung zu vermeiden, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. Angesichts des durch die Beschwerdeführerin konstant geäusserten Wunsches, freiwillig in die psychiatrische Klinik D._____ in O.1_____ für einen Cannabis- Entzug eintreten zu wollen, hat das Gericht unter der Berücksichtigung der Aussagen in der Stellungnahme der Klinik B._____ vom 22. August 2019, dem Kurzgutachten von Dr. med. C._____ vom 24. August 2019 und der Aussagen an der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2019 festzuhalten, dass ein Übertritt in

11 / 12 die offene Abteilung in der vorliegenden Situation nicht ausreicht und nicht verantwortbar ist, zumal es die Gefährdungssituation vorrangig zu berücksichtigen gilt. Zu beurteilen hat dies aber die Einrichtung selbst. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Das Gutachten, der Bericht der Klinik B._____ wie auch die mündliche Hauptverhandlung haben aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Störung zum jetzigen Zeitpunkt und in ihrer momentanen Verfassung nicht ohne weiteres in der Lage ist, ihren Alltag selbständig zu bewältigen. Vielmehr ist sie auf eine kontinuierliche (medikamentöse) Behandlung und ärztliche Betreuung angewiesen, welche momentan nur in einem stationären Rahmen sichergestellt werden kann. Die angefochtene Anordnung der fürsorglichen Unterbringung ist damit rechtmässig erfolgt. Folglich ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, welche lediglich über eine IV-Rente verfügt, rechtfertigt es sich vorliegend im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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