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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 05.02.2020 ZK1 2019 121

5 février 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,887 mots·~34 min·3

Résumé

Aufenthaltsbestimmungsrecht etc. | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 21 Entscheid vom 5. Februar 2020 (Mit Urteil 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.) Referenz ZK1 19 121 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, Quaderstrasse 8, 7000 Chur in Sachen B._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger, Quaderstrasse 2, 7000 Chur Gegenstand Aufenthaltsbestimmungsrecht etc. Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 13. Juni 2019, mitgeteilt am 26. Juni 2019 Mitteilung 10. Februar 2020

2 / 21 I. Sachverhalt A. Am _____ 2005 wurde B._____ als Tochter von A._____ und des nicht mit der Kindsmutter verheirateten, am _____ 2013 verstorbenen C._____ geboren. Gemäss Mitteilung des Zivilstandesamts O.1_____ hat C._____ B._____ am _____ 2005 als sein Kind anerkannt. Kontakte zwischen B._____ und ihrem Vater gab es lediglich in ihren ersten drei Lebensjahren. Am 12. Januar 2011 ging bei der (damaligen) Vormundschaftsbehörde des Kreises D._____ eine Gefährdungsmeldung des Vereins für familienergänzende Kinderbetreuung betreffend B._____ ein. Geschildert wurden insbesondere katastrophale Zustände in Haushalt und Kindererziehung bzw. die völlige Überforderung der Kindsmutter diesbezüglich. Die Kindsmutter sei im Umgang nett und freundlich, im Übrigen aber absolut uneinsichtig, unkooperativ und willensschwach. B. Aus dem Bericht des Vereins für familienergänzende Kinderbetreuung vom 22. März 2011 zur sozialpädagogischen Familienbegleitung geht hervor, dass die Bemühungen im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung keinen Erfolg gehabt hätten und daher von deren Weiterführung abgesehen werde. Die Zustände seien in allen Belangen unverändert verheerend. C. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises D._____ vom 28. Juli 2011 wurde für B._____ eine Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) errichtet. Zum Beistand wurde Amtsvormund N._____ ernannt. Im Rahmen dieser Beistandschaft wurde die Wohnung von A._____ durch die Unternehmung E._____ Ende November 2011 geräumt und grundgereinigt. Weiter wurde A._____ in der Folge durch F._____ in der Haushaltstätigkeit und Kinderbetreuung unterstützt. D. Am 10. Mai 2012 wurde G._____ infolge des Ausscheidens von N._____ zur Beiständin von B._____ ernannt. Aus dem Zwischenbericht von G._____ vom 18. September 2012 geht hervor, dass Frau A._____ weiterhin auf die Unterstützung von Frau F._____ angewiesen sei, sie ohne stetige Anleitung überfordert wäre und anzunehmen sei, dass diesfalls wiederum eine Verwahrlosung des Haushalts und eine Vernachlässigung von B._____ eintreten würden. Aufgrund einer Verschlechterung der Situation ermahnte G._____ A._____ mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 schriftlich. E. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 beantragte die Vormundschaftsbehörde des Kreises D._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

3 / 21 (nachfolgend: KESB) Nordbünden die Überprüfung der Kindesschutzmassnahme. Das Dossier wurde per 1. Januar 2013 aufgrund des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes an die neu zuständige KESB Nordbünden übertragen und bei dieser wurde ein entsprechendes Abklärungsverfahren eröffnet. Aus dem vorläufigen Abklärungsbericht der KESB Nordbünden vom 7. Mai 2013 geht hervor, dass die Situation in der Familie trotz vieler Unterstützungen und Massnahmen gleichbleibend schlecht sei, die Kindsmutter resistent gegen Empfehlungen zu sein scheine und langfristig nichts verändern wolle oder könne. Problematisch seien vor allem die katastrophale Wohnsituation, die hygienischen Verhältnisse und auch die Freizeitstruktur. Eine Kindeswohlgefährdung wurde als gegeben erachtet und es wurde vorgeschlagen, die Beistandschaft weiterzuführen und ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Mutter in Auftrag zu geben. F. Mit Schreiben jeweils vom 29. August 2013 beauftragte die KESB Nordbünden die Psychiatrischen Dienste Graubünden (nachfolgend: PDGR) mit der Begutachtung von A._____ und die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend: kjp) mit der Erstellung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit von A._____. G. Im Gutachten der kjp, lic. phil. H._____ und Psychologin MSc I._____, vom 2. Dezember 2013 betreffend die Erziehungsfähigkeit von A._____ wurde festgehalten, dass diese derzeit nicht in genügendem Masse fähig sei, die Erziehung von B._____ wahrzunehmen, ihre Bedürfnisse zu erkennen und darauf einzugehen. Bei einem weiteren Zusammenleben mit ihrer Mutter bestehe die Gefahr der weiteren sozialen Isolierung von B._____. Das Zusammenleben im gemeinsamen Haus stelle für B._____ aufgrund der nicht gewährleisteten Sauberkeit und Hygiene ebenso eine Gefahr dar. Zudem bedürfe B._____ eines angereicherten Lernumfeldes in motorischen Fertigkeiten, welches die Kindsmutter ihr derzeit nicht bieten könne. Es wurde eine langfristige Fremdplatzierung von B._____ empfohlen, welche eine Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihrer Mutter erlaube. H. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 28. Januar 2014 entzog die KESB Nordbünden A._____ die elterliche Obhut über B._____ und B._____ wurde im J._____ in O.2_____ platziert. Dementsprechend wurde auch die Erziehungsbeistandschaft angepasst und der Beiständin wurden zusätzliche Aufgaben und Kompetenzen zugewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Entwicklung von B._____ klar werde, dass A._____ bis auf Weiteres nicht in der

4 / 21 Lage sei, ihrem Kind die notwendige Fürsorge, Erziehung und Betreuung zukommen zu lassen. Daraus würden für B._____ ernsthafte Gefährdungen in ihrer physischen, psychischen und emotionalen Integrität sowie Entwicklung entstehen. Trotz fachlicher Unterstützung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und intensiver Zusammenarbeit mit der Beiständin sei es der Kindsmutter nicht gelungen, ihre Erziehungskompetenzen zu erweitern und zu stärken. I. Aus dem psychiatrischen Gutachten der PDGR über A._____ vom 22. Januar 2014 geht hervor, dass bei dieser zu diesem Zeitpunkt bis auf ein nur geringgradig ausgeprägtes Problembewusstsein keine Symptome bestehen würden, die von Krankheitswert seien und eine entsprechende psychiatrische Diagnosestellung zulassen würden. Aufgrund der nach der Trennung vom Partner und im Rahmen einer arbeitsbedingten Überlastung durchlebten depressiven Episode werde rezidiv-prophylaktisch eine ambulante Gesprächstherapie empfohlen. J. A._____ äusserte im März 2015 bei der KESB Nordbünden den Wunsch der Rückplatzierung von B._____ per Sommer 2015. Aus dem Zwischenbericht der Beiständin G._____, Berufsbeistandschaft Plessur, vom 5. Mai 2015 geht hervor, dass sich B._____ während der Zeit im J._____ positiv entwickelt habe und bei einer Rückplatzierung zu diesem Zeitpunkt anzunehmen sei, dass B._____ innert Kürze die erworbenen Fähigkeiten und Selbständigkeit verlieren würde, da die Kindsmutter noch zu wenig Schritte gemacht habe, um ihre Tochter diesbezüglich anleiten und begleiten zu können und aufgrund ihrer ungenügenden Bereitschaft, sich Fähigkeiten vor allem in Bezug auf Haushaltsführung, Hygiene und Erziehung von B._____ anzueignen. Die Beiständin beantragte den Erlass von Weisungen an die Kindsmutter (zur Zusammenarbeit mit einer Spitex: Haushaltsführung; zur Zusammenarbeit mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung während der Ferien von B._____ bei der Mutter). Die KESB Nordbünden sah nach einer Anhörung der Kindsmutter am 11. Mai 2015 (und deren Einverständnis mit den beantragten Weisungen) vom Erlass von Weisungen ab (vgl. Schreiben an G._____ vom 18. Juni 2015). Mit Schreiben vom 30. September 2015 beantragte A._____ die Überprüfung der behördlichen Unterbringung bei der KESB Nordbünden. Im Rahmen des Verfahrens der Überprüfung der Kindesschutzmassnahme errichtete die KESB Nordbünden mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Januar 2016 eine Verfahrensbeistandschaft für B._____ und ernannte Rechtsanwältin lic. iur. K._____ zur Verfahrensbeiständin.

5 / 21 K. Aus dem Bericht der betreuenden Lehrperson von B._____ von Januar 2016 geht hervor, dass diese sich sehr gut entwickelt und grosse Fortschritte gemacht habe. Es sei jedoch wichtig, dass B._____ klare Regeln und strenge Kontrolle habe, da sie sonst sofort wieder in ihr altes Verhaltensmuster zurückfalle. Auch im Verlaufsbericht des J._____ vom 29. Januar 2016 wird von einer guten Entwicklung von B._____ berichtet und dass sich aus ihren Aussagen ableiten lasse, dass sie sich im J._____ wohlfühle. Seit Beginn des Abklärungsverfahrens seien jedoch sowohl im J._____ als auch in der Schule negative Veränderungen bei B._____ ersichtlich. L. Anlässlich der Besprechung der KESB Nordbünden mit der Kindsmutter vom 23. Mai 2016 anerkannte diese, dass der aktuelle Zeitpunkt für eine Rückplatzierung von B._____ nicht geeignet sei, und erklärte sich mit einem Abschluss des Verfahrens einverstanden. Aus dem Abschlussbericht der Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. K._____ vom 1. September 2016 geht hervor, dass ihres Erachtens zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Aufhebung der behördlichen Unterbringung von B._____ mangels einer dauerhaften und günstigen Veränderung der Verhältnisse, welche die nötigen Strukturen und Stabilität für B._____ sicherstellen würden, nicht gegeben seien. Im Zwischenbericht Kindesschutz per 10. Mai 2016, welcher als Stellungnahme zum Antrag der Rückplatzierung von B._____ diente, erläuterte die Beiständin G._____, dass aus ihrer Sicht die Rückplatzierung eine Gefährdung für B._____ darstelle (in Bezug auf: Einhaltung eines geregelten Tagesablaufs/Bettgehzeiten, hygienische Situation in der Wohnung, Körperhygiene, Wahrnehmung der Bedürfnisse von B._____, finanzielle Probleme) und kam zum Schluss, dass die Beibehaltung des Status quo dem Wohl und den Bedürfnissen von B._____ entsprechen würde. M. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 beantragte A._____ die erneute Überprüfung einer Rückplatzierung von B._____. Im Rechenschaftsbericht vom 14. Dezember 2016 beantragte die Beiständin (mit Verweis auf den Zwischenbericht per 10. Mai 2016) die unveränderte Weiterführung des Mandats. Der Heimleiter des J._____ berichtete, dass sich die Themen mit der Kindsmutter seit der Unterbringung nicht verändert hätten (Einhalten von Regeln und Strukturen; Freizeitbeschäftigung von B._____) und dass der – aufgrund des Antrages der Mutter zur Rückführung von B._____ erarbeitete – Strukturplan für die Wochenenden oft unausgefüllt oder von B._____ ausgefüllt

6 / 21 zurückkomme. Sie hätten festgestellt, dass B._____ bei der Mutter die Regeln weitgehend selber bestimmen könne und die Mutter sie machen lasse. N. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 21. Februar 2017 lehnte die KESB Nordbünden den Antrag der Mutter um Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der behördlichen Unterbringung von B._____ ab und verfügte die Beibehaltung der bestehenden Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die von der Kindsmutter angestrebten Veränderungen unterstützenswert seien, jedoch zumindest im Moment nicht von einer stabilen Wohn- und Lebenssituation ausgegangen werden könne. B._____ befinde sich am Anfang der Pubertät und sei auf erwachsene Personen angewiesen, welche ihr altersentsprechende Freiheiten, aber auch Strukturen und Regeln bieten. Die Kindsmutter verkenne, dass das Ausloten von Grenzen und Widerstand zur natürlichen Entwicklung von Jugendlichen gehöre. Aufgrund der dargelegten Entwicklung sei A._____ derzeit noch nicht in der Lage, ihrem Kind die notwendige Struktur und Sicherheit bieten zu können. Ein definitiver Entscheid zur Rückplatzierung könne erst dann getroffen werden, wenn nachhaltig gute Chancen auf ein unbelastetes Zusammenleben zwischen Mutter und Tochter attestiert werden könnten, ohne dass die Entwicklung für B._____ wieder gefährdet würde. Eine stabile Lebenssituation sei ein Teil davon, der andere betreffe die erzieherischen Kompetenzen der Mutter. O. Die Kindsmutter ersuchte mit Schreiben vom 22. August 2017 um die erneute Überprüfung einer Rückplatzierung von B._____. Mit Schreiben vom 28. August 2017 teilte die KESB Nordbünden A._____ mit, dass aus ihrem Schreiben keine Hinweise auf eine grundlegende Veränderung ihrer Lebenssituation zu entnehmen seien und sie auch von der Beiständin keine Meldung erhalten hätten, obwohl diese angehalten sei, die KESB zu informieren, falls sich die Situation wesentlich verändert habe und die Anpassung der Massnahme geprüft werden müsse. Aufgrund dieser Umstände würden sie zum jetzigen Zeitpunkt keine erneute Überprüfung der getroffenen Lösung vornehmen. P. Mit Schreiben vom 14. März 2018 beantragte A._____ eine erneute Überprüfung der Rückplatzierung von B._____, woraufhin am 1. Mai 2018 eine Besprechung der KESB Nordbünden mit der Kindsmutter stattfand. Aus dem Protokoll des Standortgesprächs des J._____ vom 18. Mai 2018 und dem Bericht des J._____ vom 13. September 2017 gehe eine positive Entwicklung

7 / 21 von B._____ hervor. Der Kontakt zur Mutter und dem erweiterten Familiensystem sei für B._____ und Frau A._____ sehr wichtig. Den Rückmeldungen und Beobachtungen sei zu entnehmen, dass B._____ dort öfters ein nicht altersentsprechender Freiraum gewährt werde. Die Rückkehr ins J._____ falle ihr nach den Wochenenden und Ferien bei ihrer Mutter nicht immer leicht, sie brauche dann jeweils einige Zeit, um sich wieder auf die Strukturen und Anforderungen im J._____ einlassen zu können. B._____ benötige weiterhin einen Ort, an dem sie sich sicher und geborgen fühle und gleichzeitig einen klaren Rahmen habe. Das Wissen um die Erwartungen an sie und eine klare Strukturierung im Alltag würden ihr helfen, sich zu orientieren, und ihr den nötigen Raum bieten, um Entwicklungsaufgaben zu meistern, Grenzen zu testen und erste Schritte in Richtung Selbständigkeit zu machen. Die Beiständin beantragte daraufhin in ihrem Rechenschaftsbericht vom 8. Juli 2018 die unveränderte Weiterführung der Massnahme. Q. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. November 2018 beauftragte die KESB Nordbünden L._____, Psychologin MSc (Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP, kjp, Chur), A._____ betreffend ihre Erziehungsfähigkeit zu begutachten. R. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 liess A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, festhalten, dass das Begehren gestellt werde, dass B._____ ab Sommer 2019 wieder mit A._____ zusammenleben könne, mithin ihr das Aufenthaltsrecht für B._____ wiedererteilt werde. Zudem wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die KESB Nordbünden ernannte daraufhin mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. März 2019 Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli rückwirkend per 28. August 2018 als unentgeltlichen Rechtsbeistand für A._____ im Verfahren vor der KESB betreffend Anpassung der bestehenden Massnahmen. S. Aus dem Gutachten von L._____, Psychologin MSc (Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP), und H._____, Psychologe MSc, kjp, vom 29. März 2019, geht hervor, dass B._____ eine positive Entwicklung in verschiedenen Bereichen zeige. Dennoch benötige sie, insbesondere bei der Selbstorganisation in ihrem Alltag, Unterstützung. Damit, wie auch im Zusammenhang mit ihrem Alter und den weiteren Entwicklungsanforderungen, werde ihr Bedürfnis nach Struktur, Orientierung und Sicherheit gegenwärtig als bedeutend erachtet. Frau A._____ Erziehungsfähigkeit werde weiterhin nicht als ausreichend beurteilt, um B._____ in ih-

8 / 21 ren Entwicklungsaufgaben adäquat zu unterstützen. Die Entwicklungsmöglichkeiten in ihrer Erziehungsfähigkeit würden als wenig gegeben beurteilt. Nach Abwägung der als nicht ausreichend beurteilten Erziehungsfähigkeit von Frau A._____, der als gut beurteilten Kontinuität der Lebensbedingungen und Entwicklungsmöglichkeiten im J._____ und des Hygienezustands von Frau A._____ Wohnverhältnissen gegen die gute Beziehung und sichere Bindung zwischen B._____ und Frau A._____, aber insbesondere dem als stark zu gewichtenden Willen von B._____, empfahlen die Gutachter der KESB Nordbünden, B._____ zumindest bis zum Abschluss der Oberstufe im J._____ platziert zu belassen. Aus gutachterlicher Sicht gebe es, insbesondere vor dem Hintergrund der mangelnden Strukturgebung von Seiten von Frau A._____ und der von B._____ benötigten Unterstützung in ihrer Selbstorganisation, Hinweise, dass B._____ bei einer Rückplatzierung in ihrer Entwicklung gefährdet sein könnte. T. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. April 2019 ordnete die KESB Nordbünden eine Verfahrensbeistandschaft für die Vertretung in den Verfahren betreffend Überprüfung von Kindesschutzmassnahmen an und ernannte Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger als Verfahrensbeiständin. U. Aus dem Protokoll des Standortsgesprächs vom 10. Mai 2019 des J._____ lässt sich eine positive Entwicklung von B._____ entnehmen. Im Zusammenhang mit personellen Veränderungen in der Berufsbeistandschaft Plessur wurde mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 23. Mai 2019 per 1. Juli 2019 anstelle von G._____ neu M._____ als Beiständin für B._____ eingesetzt. V. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 stellte die Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger und mit Schreiben vom 30. Mai 2019 der Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, diverse Ergänzungsfragen an die Gutachter. Die Beantwortung der Ergänzungsfragen durch die Gutachter erfolgte mit den Schreiben vom 31. Mai 2019 und 11. Juni 2019. Die Beiständin G._____ beurteilte in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2019 die Empfehlungen im Gutachten als gut nachvollziehbar. Die Aussagen und Meinungen der im Gutachten befragten Fachleute würden übereinstimmen. W. Am 13. Juni 2019 fand die Anhörung vor der KESB Nordbünden statt. A._____ liess die Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der behördlichen Unterbringung von B._____ sowie die Wiedererteilung des Auf-

9 / 21 enthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter B._____ beantragen. Zudem liess sie die Aufrechterhaltung der Beistandschaft für B._____, die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie die Erteilung von Weisungen beantragen. Die Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger stellte in Absprache mit B._____ keine Anträge. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 13. Juni 2019, mitgeteilt am 26. Juni 2019, verfügte die KESB Nordbünden die bis auf Weiteres unveränderte Weiterführung der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter über B._____ und der Unterbringung von B._____ im J._____. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Erziehungsfähigkeit der Mutter hinsichtlich B._____ das Risiko für eine ungünstige Entwicklung bei einer Rückkehr zur Mutter als hoch erachtet werde. Eine Unterbringung von B._____ im J._____ sei bis auf Weiteres und vorbehältlich wegweisender Veränderungen oder Ereignisse zumindest bis zum Abschluss der Oberstufe angezeigt, damit B._____ weiterhin die ihrem Alter entsprechende notwendige Struktur, Orientierung und Sicherheit erhalte und den eingeschlagenen Weg der positiven Entwicklung weitergehen könne. X. Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, mit Eingabe vom 29. Juli 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 13. Juni 2019 aufzuheben. 2. Es sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und die behördliche Unterbringung von B._____, geboren am _____ 2005, aufzuheben und es sei A._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter B._____, geboren am _____ 2005, mit Wirkung ab Juli 2019 wiederzuerteilen. 3. Es sei die Beistandschaft für B._____ aufrechtzuerhalten. 4. Es sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen, welche A._____ in erzieherischen Aufgaben begleitet und unterstützt. 5. Es sei A._____ eine Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB mit folgendem Inhalt zu erteilen: A._____ wird verpflichtet, mit der Beiständin und der für die sozialpädagogische Familienbegleitung bestimmten Person in erzieherischen Aufgaben jederzeit zusammenzuarbeiten. 6. Eventualiter sei ergänzend zur Weisung gemäss Ziff. 5 hiervor zusätzlich folgende Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB zu erteilen:

10 / 21 A._____ wird verpflichtet, regelmässige psychotherapeutische Sitzungen bei Dr. med. Klesse durchzuführen. 7. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beibehaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der behördlichen Unterbringung von B._____ unverhältnismässig seien. Der mutmasslichen Kindeswohlgefährdung könne ohne Weiteres mit geeigneten, milderen Massnahmen begegnet werden. Zudem werde dem Kindeswillen zu wenig Gewicht beigemessen. Y. Die KESB Nordbünden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Z. Die Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. August 2019 aus, dass B._____ unverändert einen Rückkehrwillen habe, sich aber auch nicht beständig mit dem Thema Rückkehr beschäftigen müssen möchte. B._____ sei sich bewusst, dass sie bei der Kindsmutter sehr viel Eigenverantwortung bei der Organisation ihres Alltags übernehmen und viel selbständiger sein müsste. Sie denke, dass sie genug alt sei, um das zu schaffen. Die Verfahrensbeiständin äusserte diesbezüglich Bedenken und ist der Ansicht, dass sich B._____ eventuell überschätzt. Sie habe den Eindruck bekommen, dass B._____ sich sehr gut mit der aktuellen Situation arrangieren könne. Die Verfahrensbeiständin beantragte gemäss dem Wunsch von B._____, dass eine Rückführung – im Falle der Gutheissung der Beschwerde – nicht vor dem Schuljahr 2020/2021 zu ermöglichen sei. II. Erwägungen 1.1. Angefochten ist vorliegend der Entscheid der KESB Nordbünden vom 13. Juni 2019, mitgeteilt am 26. Juni 2019, der sich mit der Abänderung von Kindesschutzmassnahmen auseinandersetzt. Die Kindesschutzbehörde ist vorliegend gemäss Art. 313 ZGB in Verbindung mit Art. 315 ZGB für die Abänderung von Kindesschutzmassnahmen zuständig. Gegen Entscheide der Kindesschutzschutzbehörde kann gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kan-

11 / 21 tonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.000]). 1.2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7085 [zit. Botschaft]); Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 42 zu Art. 450 ZGB). Am 29. Juli 2019 liess die Beschwerdeführerin gegen den am 27. Juni 2019 zugestellten Entscheid der KESB Nordbünden – unter Berücksichtigung von Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 143 Abs. 3 ZPO – frist- und formgerecht Beschwerde einreichen. 1.3. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen, mithin die schutzbefohlenen, hilfsbedürftigen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes können sodann nebst den Kindern auch deren Eltern am Verfahren beteiligt sein. Wie bei jedem Rechtsmittel wird ein eigenes aktuelles Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt, d.h. die betroffene Person muss durch den Entscheid formell und materiell beschwert sein (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 27a und 29 zu Art. 450 ZGB; Christoph Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, N 34.08; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist unmittelbar Betroffene des angefochtenen Entscheids und damit zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde wird demzufolge – unter Vorbehalt eines eigenen aktuellen Rechtsschutzinteresses (vgl. nachfolgend E. 2) – eingetreten. 1.4. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft, S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die gemäss Art. 446 ZGB geltende Untersuchungsund Offizialmaxime insoweit einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzli-

12 / 21 chen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 4 f. zu Art. 450a ZGB; Daniel Steck, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB). 1.6. Gemäss Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids hat die Beschwerde – nach der gesetzlichen Regelung von Art. 450c ZGB – aufschiebende Wirkung. Angesichts der Abweisung des Begehrens um Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der behördlichen Platzierung von B._____ erweist sich die Bedeutung der aufschiebenden Wirkung als unklar. Es kann sicher nicht die Meinung sein, dass die Ablehnung des Antrags aufschiebende Wirkung erhält und B._____ in der Zwischenzweit zur Kindsmutter ziehen könnte. Vielmehr muss damit die Aufrechterhaltung des Status quo gemeint sein. Vorliegend hat das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, da – vor diesem Hintergrund – auch für die Beschwerdeinstanz kein Grund besteht, diese zu entziehen. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der behördlichen Unterbringung von B._____, die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrecht an sie, die Aufrechterhaltung der Beistandschaft, die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie die Erteilung von Weisungen. Auf den Antrag in Ziff. 3 des Rechtsbegehrens betreffend Aufrechterhaltung der Beistandschaft kann mangels eines Rechtsschutzinteresses bzw. einer Beschwer nicht eingetreten werden. Die Aufhebung der Beistandschaft bzw. die Beistandschaft an sich wurden im angefochtenen Entscheid gar nicht thematisiert und es wurde diesbezüglich keine Entscheidung getroffen. Im Folgenden ist zunächst auf den Antrag betreffend Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der behördlichen Unterbringung von B._____ sowie die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Beschwerdeführerin (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) einzugehen, da die restlichen Anträge gemäss den Ausführungen in der Beschwerde eine Gutheissung dieses Antrags voraussetzen. 2.1. Für die Anpassung von Kindesschutzmassnahmen gilt Art. 313 Abs. 1 ZGB, welcher vorsieht, dass die Massnahme den neuen Gegebenheiten anzupassen ist, wenn sich die Verhältnisse verändern. Dies ist Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips. Je schärfer die ursprüngliche Massnahme war,

13 / 21 umso mehr ist diese stufenweise abzubauen, ausser die Gegebenheiten hätten sich durch äusserliche Einflüsse radikal zum Guten gewendet (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 313 ZGB). Die Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt nach bundesgerichtlicher Praxis eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus. Es gilt ebenso zu beachten, dass Kindesschutzmassnahmen auf Besserung des gestörten Zustandes hinwirken sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung hinfällig werden (Peter Breitschmid, a.a.O., N 1 zu Art. 313 ZGB; Kurt Affolter-Fringel/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, Bern 2016, N 8 zu Art. 313 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5C.137/2006 vom 23. August 2006, E. 1; 5A_715/2011 vom 31. Januar 2012, E. 2; 5A_981/2018 vom 29. Januar 2019, E. 3.3.2.1). Ob eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse bejaht werden kann, ist eine Ermessensfrage, welche die zuständige Behörde nach Recht und Billigkeit zu entscheiden hat (Urteil des Bundesgerichts 5C.137/2006 vom 23. August 2006, E. 1). Die Bedeutung der Veränderung der Verhältnisse ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Stabilität und Kontinuität der Betreuung des Kindes zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts 5A_981/2018 vom 29. Januar 2019, E. 3.3.2.1). Eine Abänderung von Kindesschutzmassnahmen bedingt zudem bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände, wobei die Beurteilung dieser Entwicklung wiederum durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_715/2011 vom 31. Januar 2012, E. 2 mit Verweis auf BGE 120 II 384 E. 4d). Ist eine Massnahme in ihrer jetzigen Form nicht mehr erforderlich, muss sie aufgehoben oder durch eine weniger schwerwiegende Massnahme ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_981/2018 vom 29. Januar 2019, E. 3.3.2.1; BGE 120 II 384 E. 4d). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Sachfragen weicht das Gericht allerdings nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darstellung aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dies ist namentlich der Fall, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens

14 / 21 ernstlich erschüttern (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2017 vom 29. November 2017, E. 6.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1). 2.2. Die Beschwerdeführerin verkennt grösstenteils, dass es vorliegend nicht um die (erstmalige) Errichtung einer Kindesschutzmassnahme geht, sondern um die Abänderung einer solchen gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist zwar ebenfalls zu beachten, über allem steht aber die Wahrung des Kindeswohls. Deshalb darf das durch die Kindesschutzmassnahme Erreichte nicht leichtfertig durch eine Anpassung aufgrund nur unwesentlicher Veränderungen aufs Spiel gesetzt werden. Ein Kind bedarf einer gewissen Beständigkeit in seinen Lebensverhältnissen. Insbesondere wenn eine Massnahme schon seit einigen Jahren in Kraft ist und das Kind sich an die neuen Lebensumstände gewöhnt hat, müssen einschneidende Veränderungen wohl überlegt sein und dürfen nur erfolgen, wenn die (positiven) Veränderungen einigermassen gesichert sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die behördliche Unterbringung von B._____ erfolgten mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 28. Januar 2014 gestützt auf das Gutachten der kjp vom 2. Dezember 2013 betreffend Erziehungsfähigkeit, da es der Beschwerdeführerin – trotz fachlicher Unterstützung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und intensiver Zusammenarbeit mit der Beiständin – nicht gelungen war, ihre Erziehungskompetenzen zu erweitern und zu stärken, und da sie nicht in der Lage war, ihrem Kind die notwendige Fürsorge, Erziehung und Betreuung zukommen zu lassen. Aus dem im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten der kjp vom 29. März 2019 betreffend die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und der Stellungnahme der Beiständin vom 7. Juni 2019 dazu geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin keine dauernden, erheblichen positiven Veränderungen feststellbar sind. Die Erziehungsfähigkeit wird von den Gutachtern im Gutachten vom 29. März 2019 weiterhin als nicht ausreichend beurteilt. Insbesondere zeige die Beschwerdeführerin nach wie vor kein Verständnis für die Hintergründe von früheren Vorwürfen, sie unterschätze die Bedeutung einer Strukturgebung durch sie hinsichtlich der Grundbedürfnisse nach Mahlzeiten, Schlaf und Hygiene von B._____, ihre Lenkungs- und Förderkompetenzen seien weiterhin nicht ausreichend bzw. mangelhaft und ihr Vermögen, Gefahren und Risiken für B._____ abzuschätzen, werde als wenig ausgeprägt erachtet. Die Entwicklungsmöglichkeiten in ihrer Erziehungsfähigkeit wurden durch die Gutachter als wenig gegeben beurteilt. Das Gutachten der kjp vom 29. März 2019 wurde von der KESB Nordbünden zurecht als schlüssig und nachvollziehbar erachtet. Es sind keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indi-

15 / 21 zien ersichtlich, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz massgeblich auf das Gutachten vom 29. März 2019 abgestellt hat. Erhebliche, einigermassen gesicherte (positive) Veränderungen ergeben sich denn auch nicht aus den Ausführungen in der Beschwerde oder den restlichen Verfahrensakten. Auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Stabilität und Kontinuität der Betreuung des Kindes sind die Voraussetzungen für eine Abänderung der Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZGB nicht gegeben. Die positiven Erlebnisse von B._____ bei der Kindsmutter fanden in der Freizeit und in den Ferien statt. Dies ist nicht vergleichbar mit dem Alltag, in welchem für ein Kind im Pubertätsalter klare Strukturen notwendig sind. Letzteres ist in der jetzigen Entwicklungsphase von B._____, welche mit Schulabschluss und Berufswahl zusammenfällt, nunmehr besonders wichtig. B._____ benötigt in dieser Zeit klare Richtlinien, Unterstützung, Grenzziehung etc. Es ist nicht denkbar, dass sie dies bei der Kindsmutter in genügendem Masse erhält. 2.3. Im Übrigen geht aus dem Gutachten der kjp vom 29. März 2019 betreffend die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch hervor, dass die Kindesschutzmassnahme in ihrer jetzigen Form weiterhin als erforderlich erachtet wird, und es wird empfohlen, B._____ zumindest bis zum Abschluss der Oberstufe im J._____ platziert zu belassen. Zu dieser Schlussfolgerung kamen die Gutachter nach einer sorgfältigen Abwägung der Gesamtumstände: Die als nicht ausreichend beurteilte Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die als gut beurteilte Kontinuität der Lebensbedingungen und Entwicklungsmöglichkeiten im J._____ und der Hygienezustand der Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin wurden gegen die gute Beziehung und sichere Bindung zwischen B._____ und der Beschwerdeführerin, aber insbesondere dem als stark zu gewichtenden Willen von B._____ abgewogen. Die KESB Nordbünden beurteilte dieses Gutachten im angefochtenen Entscheid als nachvollziehbar und schlüssig und kam – unter Abwägung des Risikos einer ungünstigen Entwicklung bei einer Rückkehr zu Mutter gegen eine potentielle Gefährdung von B._____ durch einen ihrem Willen zuwiderlaufenden Entscheid – zum Schluss, dass eine Unterbringung von B._____ im J._____ bis auf Weiteres und vorbehältlich wegweisender Veränderungen oder Ereignisse angezeigt sei. Soweit die Beschwerdeführerin nun geltend macht, dass der mutmasslichen Kindeswohlgefährdung ohne Weiteres mit geeigneten, milderen Massnahmen begeg-

16 / 21 net werden könnte, ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin die Bereitschaft zu subsidiären Massnahmen (sozialpädagogische Familienbegleitung bzw. Weisungen) wohl nur oberflächlich vorhanden ist und nicht aus eigenem Antrieb und Willen geschieht, etwas bei ihr zum Besseren zu ändern. Aus dem Gutachten der kjp vom 29. März 2019 sowie der Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 11. Juni 2019 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bereits zur Zeit der ersten Begutachtung zwar offen gegenüber Unterstützungsmassnahmen gezeigt habe, sich jedoch keine anhaltenden Veränderungen ergeben hätten. In der Zusammenarbeit mit dem J._____ und der Beiständin hätten sich im Verlauf immer wieder Schwierigkeiten gezeigt, wenn es um Unterstützung in Erziehungsfragen, aber auch um ein Hilfsangebot und die Vorbereitung für die Rückkehr von B._____ nach Hause ging. Die im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr geäusserte uneingeschränkte Kooperationsbereitschaft wurde durch die Gutachter nicht als zeitstabile Veränderungsmotivation beurteilt. Die Entwicklungsmöglichkeiten in ihrer Erziehungsfähigkeit wurden durch die Gutachter zudem als wenig gegeben beurteilt. Des Weiteren vertritt auch die Verfahrensbeiständin von B._____ die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Überzeugung bereit sei, sich auf begleitende Massnahmen einzulassen, sondern nur deshalb, damit eine Rückführung der Tochter möglich werde. Dies sei nicht im Interesse des Kindes. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aufrechterhaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrecht und der behördlichen Unterbringung von B._____ als erforderlich und – auch wegen der bisherigen aktenkundigen negativen praktischen Erfahrungen – mögliche mildere Massnahmen als nicht geeignet erachtete. 2.4. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine ungenügende Berücksichtigung des Kindeswillens im angefochtenen Entscheid. Angesichts der klaren Willensäusserung einer 14-jährigen Jugendlichen dürfe nicht leichthin über ihren Willen hinweg entschieden werden. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, dass es B._____ nicht gelinge, ihre subjektiven Wünsche und objektiven Chancen und Risiken abzuschätzen, sei unzutreffend und widerspreche den Akten. Zudem habe die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet, indem nicht auf die rechtlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze eingegangen worden sei. 2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ersichtlich ist. Im angefochtenen Entscheid wird im Rahmen der rechtlichen Abwägung in Bezug auf den Kindeswillen angeführt, dass ungeachtet aller Fortschritte bei einer Jugendlichen dieses Alters nicht davon ausgegangen

17 / 21 werden könne, dass sie in der Lage sei, zwischen subjektiven Wünschen und objektiven Chancen und Risiken abzuwägen. Namentlich sei fraglich, ob sie die Auswirkungen einer Rückkehr zur Mutter auf die für sie anstehenden Entwicklungsaufgaben in den Bereichen Autonomieentwicklung, Identitätsfindung und die gesellschaftliche Integration (u.a. berufliche Integration) abschätzen könne. Diese zunächst allgemein gehaltene Aussage wird mit dem zweiten Satz in Bezug auf B._____ konkretisiert und korreliert mit den Ausführungen im Gutachten der kjp vom 29. März 2019, in welchem diesbezüglich festgehalten wird, dass B._____ die Konsequenzen ihres Wunsches im Hinblick auf ihre Entwicklung und der ihr damit übergebenen Selbstverantwortung nicht vollumfänglich abschätzen könne. Im Übrigen deckt sich dies auch mit den Aussagen der Kindesvertreterin. 2.4.2. Wie die Beschwerdeführerin richtig darlegt, darf der Kindeswille nicht mit dem Kindeswohl gleichgesetzt werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018, E. 4.5.5). Sowohl im Gutachten der kjp vom 29. März 2019 als auch im angefochtenen Entscheid wurde der Kindeswille als gewichtiger Einflussfaktor in die Abwägung im Sinne (der Gefährdung) des Kindeswohls bzw. der Verhältnismässigkeit der Kindesschutzmassnahme einbezogen. Entscheidend ist vorliegend, dass es an einer Veränderung im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZGB fehlt und dass die Kindesschutzmassnahme weiterhin erforderlich ist. Daraus, dass dem Kindeswillen nicht entsprochen wurde, lässt sich nicht per se dessen ungenügende Berücksichtigung ableiten. Die Beschwerdeführerin verkennt in ihrer Argumentation, dass es sich vorliegend nicht um die Regelung des persönlichen Verkehrs im Rahmen eines Scheidungsverfahren handelt, sondern um die Aufhebung einer behördlichen Unterbringung, was offenkundig eine völlig andere Ausgangslage ist, so dass die von ihr zitierte Rechtsprechung zum Scheidungsrecht (Urteil des Obergerichts Zürich PQ150003 vom 21. Juli 2015, E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2015 und 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014) nicht einschlägig ist. Anzumerken ist zudem, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift der Wunsch von B._____ zur Rückkehr zur Kindsmutter nicht derart ausgeprägt ist, wie dargestellt. Aus der Beschwerdeantwort der Verfahrensbeiständin geht zwar hervor, dass B._____ einen unveränderten Rückkehrwillen habe, sie aber mit diesem Thema für sich abgeschlossen habe, sich gut mit der aktuellen Situation arrangieren könne und gut in die Oberstufe in O.3_____ gestartet sei. Zudem habe B._____ sie veranlasst deutlich zu machen, dass sie nicht während des Schuljahrs zur Kindsmutter zurückkehren wolle, sondern frühestens auf das nächste Schuljahr. Zu berücksichtigen ist auch B._____ klares Ziel, einen guten

18 / 21 Schulabschluss machen zu wollen. Dieses Ziel ist nach Ansicht der Verfahrensbeiständin genauso wichtig wie ihr Rückkehrwunsch. Gemäss der Beschwerdeantwort der Verfahrensbeiständin sieht B._____ die Probleme, die bei einer definitiven Rückkehr zur Mutter entstehen könnten. Sie stellt sich allerdings auf eine Selbständigkeit bezüglich Verfahren und Entscheidungen ein, die nicht altersgerecht ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass B._____ dadurch stark überfordert sein könnte. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die ungenügende Berücksichtigung des Kindeswillens sowie die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung als unbegründet. 2.5. Soweit die Beschwerdeführerin eine klare Rechtsverletzung durch die offensichtlich falsche und willkürliche Anwendung von Art. 310 Abs. 3 ZGB rügt, ist festzuhalten, dass Art. 310 Abs. 3 ZGB vorliegend keine Anwendung findet. Art. 310 Abs. 3 ZGB besagt, dass die KESB den Eltern die Rücknahme eines Kindes untersagen kann, welches längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt hat, wenn die Rücknahme die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. Art. 310 Abs. 3 ZGB will folglich verhindern, dass ein Kind, welches gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB oder vom Inhaber der elterlichen Gewalt freiwillig bei Dritten in Pflege gegeben worden ist, dort längere Zeit gelebt hat und am Pflegeort stark verwurzelt ist, vom Pflegeplatz unversehens weggenommen wird, so dass seine weitere seelisch-geistige und körperliche Entwicklung ernsthaft gefährdet wird (BGE 111 II 119 E. 5). Eine Anwendung von Art. 310 Abs. 3 ZGB bzw. die Abwägung, ob bei Rücknahme des Kindes eine ernstliche Gefährdung seiner Entwicklung droht, setzt jedoch zunächst voraus, dass die Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wieder vorliegen, insbesondere dass die Erziehungsfähigkeit und das Verantwortungsbewusstsein eine Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtfertigen (Peter Breitschmid, a.a.O., N 25 zu Art. 310 ZGB; BGE 111 II 119 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2014 vom 8. Januar 2015, E. 3.3 ). Dies ist vorliegend – wie obenstehend dargelegt – nicht der Fall. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Abänderung der Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZGB nicht gegeben und der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da die Prüfung der Anträge in den Ziff. 4-6 des Rechtsbegehrens nur im Falle der Gutheissung des Hauptantrages (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) notwendig geworden wäre, ist auf diese nicht weiter einzugehen.

19 / 21 3. Das Verhältnismässigkeitsprinzip erfordert grundsätzlich eine laufende Überprüfung der Kindesschutzmassnahmen (Peter Breitschmid, a.a.O., N 1 f., 4 zu Art. 313 ZGB; Kurt Affolter-Fringel/Urs Vogel, a.a.O., N 8 zu Art. 313 ZGB), das heisst sie sind periodisch auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit zu prüfen. Die KESB Nordbünden hat dies vorliegend aufgrund von Anträgen der Kindsmutter immer wieder getan. B._____ ist nun in der ersten Oberstufe und nächstens steht die Berufswahl an. Sofern nichts Unvorhergesehenes passiert, ist eine erneute Überprüfung der Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter dann angebracht, wenn feststeht, welchen beruflichen Weg B._____ einschlagen möchte, und die Weichen dafür gestellt worden sind. Im dannzumaligen Zeitpunkt wird B._____ in ihrer persönlichen Entwicklung weiter vorangeschritten und vermehrt in der Lage sein, Verantwortung zu übernehmen. Ausserdem sind dann bereits wichtige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Berufswahl mit der nötigen Unterstützung getroffen worden. In der Zwischenzeit sind – wie die KESB Nordbünden im angefochtenen Entscheid erwogen hat – die Kontakte zwischen B._____ und der Kindsmutter möglichst auszudehnen und B._____ Anliegen, wie die Ausübung des Reitsports, haben in die Kontaktplanung einzufliessen. 4.1. Im Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB die Bestimmung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB anwendbar, wonach bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erscheint die Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB dieses Mal noch angemessen, obwohl die Beschwerde in Anbetracht der bisherigen Überprüfungen der Massnahme durch die KESB Nordbünden, des Gutachtens der kjp vom 29. März 2019 und des Berichts der Beiständin vom 7. Juni 2019 an der Grenze zur Mutwilligkeit ist. Folglich verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB beim Kanton Graubünden, wobei sie aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt werden. Die Kosten

20 / 21 des Beschwerdeverfahren setzen sich aus der Entscheidgebühr, welche auf CHF 1‘500.00 festgesetzt wird (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), und der an die Verfahrensbeiständin zu zahlenden Entschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Der Stundenansatz von Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger als Verfahrensbeiständin in den Verfahren betreffend Überprüfung von Kindesschutzmassnahmen beträgt gemäss verfahrensleitender Verfügung der KESB Nordbünden vom 11. April 2019 CHF 200.00 (zzgl. MwSt. und Spesenpauschale von 3 %, ohne Interessenwertzuschlag). Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger reichte am 30. September 2019 ihre Honorarnote ein. Sie machte einen Aufwand von 6.99 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 geltend, woraus sich (gemäss der verfahrensleitenden Verfügung der KESB Nordbünden vom 11. April 2019) eine Entschädigung in der Höhe von total CHF 1‘550.80 (inkl. 3% Spesenpauschale und 7.7% MwSt.) ergibt. Dies erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen. 4.2. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 07. Januar 2020 (ZK1 19 122) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, beschränkt auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, gutgeheissen und Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung gehen somit nach Massgabe von Art. 60 Abs. 1 EGzZGB in Verbindung mit Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung im Sinne von Art. 123 ZPO. Der Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) CHF 200.00 zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer. Mangels Einreichens einer Honorarnote wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 5 Abs. 2 HV). Vorliegend erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen unter Berücksichtigung der abgefassten Rechtsschrift eine Entschädigung von CHF 1‘500.00 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer als angemessen, zumal Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hat und die Akten sowie die rechtlichen Fragen bereits bekannt waren.

21 / 21 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht. 3. Die Entschädigung der Kindsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger von CHF 1'550.80 verbleibt beim Kanton Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von A._____, Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, wird auf CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 07. Januar 2020 (ZK1 19 122) aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden entrichtet. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: