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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.11.2019 ZK1 2019 115

20 novembre 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,238 mots·~21 min·3

Résumé

Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 20. November 2019 Referenz ZK1 19 115 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Brunner und Pedrotti Bäder Federspiel, Aktuarin Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur Gegenstand Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart vom 5. Juli 2019, mitgeteilt am 9. Juli 2019 (Proz. Nr. 135-2018-216) Mitteilung 25. November 2019

2 / 15 I. Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 13. August 2018, mitgeteilt am 15. August 2018, wurde X._____ vom Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart im Verfahren betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren gegen A._____ mit Wirkung ab 13. Juni 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg. Der Einzelrichter ging davon aus, dass X._____ bei einem massgebenden Einkommen von CHF 6'510.00 pro Monat und einem erweiterten Minimalbedarf für sich und die fünf unter ihrer Obhut lebenden Kinder von CHF 7'015.00 pro Monat – demzufolge bei einem monatlichen Manko von CHF 505.00 – nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfüge. B/a. Am 9. Mai 2019 fanden die Anhörungen im Ehescheidungsverfahren statt, wobei der Einzelrichter bei dieser Gelegenheit anhand der aktuellen Zahlen und Unterhaltsverpflichtungen eine neue Berechnung vornahm. Diese ergab bei X._____ in einer Gesamtrechnung mit den Kindern einen Überschuss von CHF 517.00 pro Monat bzw. in einer Einzelrechnung einen solchen von CHF 1'452.00 pro Monat. In der Folge wies der Vorderrichter die Genannte mit Schreiben vom 9. Mai 2019 darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das anstehende kontradiktorische Scheidungsverfahren seiner Meinung nach nicht mehr bestehen würden, zumal Ende 2018 ein Vermögen von CHF 12'000.00 vorhanden gewesen sei und der älteste Sohn nächstens seine Lehre abschliesse. X._____ wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich zu einem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zu äussern. B/b. In ihrer Eingabe vom 11. Juni 2019 nahm X._____ zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen Stellung, wobei sie unter anderem festhielt, dass sie heute zwar mehr verdiene als ursprünglich angenommen, dass sie aber trotzdem nicht in der Lage sei, für den Bedarf der Kinder und ihren eigenen Bedarf aufzukommen und zusätzlich noch Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. So fehlten bei der Grundbedarfsberechnung verschiedene Positionen, namentlich die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder während ihrer Arbeitstätigkeit und für das Auto, auf das sie dringendst angewiesen sei. Ausserdem müsse sie Rückstellungen für die Altersvorsorge machen. Unter Berücksichtigung dieser Positionen entstehe ein Manko und kein Überschuss. B/c. Mit Entscheid vom 5. Juli 2019, mitgeteilt am 9. Juli 2019, entzog der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart X._____ die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 10. Mai 2019.

3 / 15 C/a. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ am 18. Juli 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Der Entzug der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt sei aufzuheben. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; das heisst bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils dürfen keine Verfügungen erlassen werden, wonach bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auf die Klage nicht eingetreten wird. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C/b. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 19. Juli 2019 einstweilen im beantragten Sinn aufschiebende Wirkung. Gleichentags wurde von der Beschwerdeführerin ein Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verlangt. C/c. Am 24. Juli 2019 liess der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart dem Kantonsgericht die Verfahrensakten zukommen. Auf eine Stellungnahme zur Beschwerde wurde verzichtet. C/d. Mit Schreiben vom 8. August 2019 liess X._____ mitteilen, sie habe bei ihrer Mutter ein Darlehen aufnehmen müssen, um den geforderten Gerichtskostenvorschuss bezahlen zu können. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht betreffend die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. 1.2. Da der angefochtene Entscheid nach Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren ergangen ist, ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustel-

4 / 15 lung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 1–3 ZPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart vom 5. Juli 2019, mitgeteilt am 9. Juli 2019. Sie wurde am 18. Juli 2019 und damit innert Frist eingereicht. Ausserdem ist X._____ als vom Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege betroffene Person zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen formgerechte Eingabe ist somit einzutreten. 1.3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht und umfasst auch die Unangemessenheit. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend ist mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 8 zu Art. 320 ZPO sowie N 10 zu Art. 310 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 320 ZPO). 1.4. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids, was Klageänderungen ausschliesst. Angesichts der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung besteht ferner kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen. Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO).

5 / 15 In casu ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten rechtmässig geurteilt hat. Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Urkunden und die hier von ihr erhobenen Tatsachenbehauptungen können, sofern sie nicht bereits dem vorinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, keine Beachtung finden. 2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Gesamtheit der tatsächlichen finanziellen Mittel des Gesuchstellers einerseits und seine sämtlichen finanziellen Verpflichtungen andererseits sind gegeneinander abzuwägen (BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 4 zu Art. 117 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO). Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innerhalb eines Jahres, bei anderen innerhalb zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse in absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra

6 / 15 2010 Nr. 25; Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 222 zu Art. 117 ZPO). Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf die tatsächlich vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen. Bei den Aktiven ist dabei zu prüfen, ob diese verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind. Die Aufrechnung von hypothetischen oder erst in Zukunft anfallenden Einkünften oder Vermögenswerten ist demzufolge unzulässig. Die Passiven müssen der Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts dienen und effektiv bezahlt werden (Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 120 u. 122). Bei der Abklärung der Bedürftigkeit eines Gesuchstellers, der getrennt von seinem Ehegatten, aber zusammen mit unmündigen Kindern lebt, ist grundsätzlich eine Einzelbedarfsrechnung durchzuführen. Dies bedeutet, dass nur dessen eigenes Einkommen sowie der Betreuungsunterhalt für die Kinder zu berücksichtigen sind. Letzterer stellt rechtlich zwar einen Anspruch des Kindes dar, soll wirtschaftlich aber dem betreuenden Elternteil zukommen. Barkindesunterhaltsbeiträge des nicht obhutsberechtigten Elternteils sowie Kinder- und Ausbildungszulagen haben ausser Acht zu bleiben. Diese stehen dem Gesuchsteller nicht effektiv zur Verfügung, sondern dienen zweckgebunden der Deckung der Auslagen für die Kinder (vgl. Art. 289 Abs. 1 ZGB). Dementsprechend dürfen sie vom obhutsberechtigten Elternteil nicht zweckwidrig zur Verbesserung des eigenen Lebensstandards oder zur Deckung eigener Schulden und in diesem Sinn auch nicht für die Finanzierung eigener Prozesskosten eingesetzt werden. Spiegelbildich dazu werden die Auslagen für die Kinder (erweiterter Grundbetrag, Wohnkostenanteil, Krankenkasse) bei der Ermittlung des familienrechtlichen Existenzminimums des Gesuchstellers ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 4.4.2 u. 4.4.3 m.w.H., u.a. auf BGE 115 Ia 325 u. BGE 142 III 36 E. 2.3; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 237 ff.; Alfred Bühler, a.a.O., N 57, 127 f. u. 140 ff. zu Art. 117 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 10 u. 13a zu Art. 117 ZPO). Das erwähnte Vorgehen setzt voraus, dass die (Bar-)Unterhaltskosten des Kindes durch die geleisteten Unterhaltsbeiträge vollständig gedeckt werden. In einem Mankofall trägt der Gesuchsteller die durch den Unterhaltsbeitrag nicht gedeckten Auslagen für das Kind nämlich selbst, weshalb es sich rechtfertigt, den Unterhaltsbeitrag zum Einkommen des Gesuchstellers zu addieren und im Gegenzug im Rahmen einer Gesamtrechnung auch die höheren Kosten für das Kind zum erweiterten Existenzminimum zu zählen (Urteil des Kantonsgerichts von Graubün-

7 / 15 den ZK1 14 123 vom 18. Februar 2015 E. 4ab; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 243 f. u. 281; Alfred Bühler, a.a.O., N 59 zu Art. 117 ZPO). 2.2. Nach Art. 120 ZPO entzieht das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. Ein Entzug erfolgt damit einerseits, wenn eine oder sämtliche Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach deren Gewährung weggefallen sind, und andererseits, wenn die Voraussetzungen für deren Gewährung ursprünglich nicht vorlagen. Eine Neubeurteilung darf indes nur bei veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen erfolgen, sei es in Bezug auf die Erfolgsaussichten, die Bedürftigkeit oder die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Dabei kann es betreffend die Voraussetzung der Bedürftigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO nicht angehen und wäre nicht praktikabel, die Bedarfsrechnung selbst bei kleineren Veränderungen nach der Gesuchseinreichung laufend neu vorzunehmen. Vielmehr kommt die nachträgliche Verneinung der Bedürftigkeit im Laufe des Verfahrens nur bei einer wesentlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse in Betracht, mag diese im Wegfall eines bedeutenden Bedarfspostens oder in einem erheblichen Einkommens- oder Vermögenszuwachs bestehen. Wenn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr besteht, erfolgt der Entzug grundsätzlich für künftige Prozesshandlungen (ex nunc et pro futuro) (Urteil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.2 – 4.5 m.w.H.; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 731 ff.). 2.3. Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gelangt der sog. beschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung, was bedeutet, dass das Gericht die rechtserheblichen Tatsachen selber festzustellen hat. Diese Pflicht wird durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit der gesuchstellenden Partei stark eingeschränkt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 788 ff. u. 845 f.; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 119 ZPO). Es obliegt gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO nämlich in erster Linie der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzutun – und soweit wie möglich zu belegen – und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Urteile des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.1 sowie 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015 E. 2.1). Die Mitwirkungspflicht, insbesondere mit Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit, bedeutet nichts anderes, als dass der Gesuchsteller seiner Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast nicht enthoben ist (Alfred Bühler, a.a.O., N 37 zu Art. 119 ZPO). In Bezug auf das Beweismass genügt Glaubhaftmachen, zumal die Mittellosigkeit als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann (Alfred Büh-

8 / 15 ler, a.a.O., N 38 zu Art. 119 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 3 u. N 8 zu Art. 119 ZPO). 3.1. Im angefochtenen Entscheid gelangte der Vorderrichter zum Schluss, dass sich seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren am 13. August 2018 hinsichtlich der Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens und der Notwendigkeit der Rechtsvertretung nichts geändert habe. Demgegenüber hätten sich die Berechnungsgrundlagen bedeutend verändert. Namentlich verdiene die Gesuchstellerin nun CHF 780.00 mehr pro Monat. Unter Berücksichtigung der Kinder verfüge sie bei einem erweiterten Minimalbedarf von CHF 6'623.00 und einem massgebenden Einkommen von CHF 7'239.00 aktuell über einen Überschuss von CHF 616.00 pro Monat oder CHF 7'392.00 pro Jahr, womit die voraussichtlichen Prozesskosten bezahlt werden könnten. Ohne Kinder belaufe sich der Überschuss gar auf CHF 1'452.00 pro Monat oder CHF 17'424.00 pro Jahr. Aus diesem Grund sei die unentgeltliche Rechtspflege ex nunc und pro futuro zu entziehen. 3.2. Die Beschwerdeführerin hält dieser Erkenntnis zunächst entgegen, dass ihre Kinder bei der Prüfung der Mittellosigkeit klarerweise ebenfalls zu berücksichtigen seien, reichten die Unterhaltsbeiträge des Vaters doch niemals aus, um deren Unterhalt zu bestreiten. Im Weiteren rügt sie, der Vorderrichter sei in seinem Entscheid von einem zu tiefen Gesamtbedarf ausgegangen. Er habe nicht berücksichtigt, dass sie für die Kinder Fremdbetreuungs- sowie zusätzliche Gesundheitskosten habe und ausserdem dringendst auf ein Auto angewiesen sei. Es liege auf der Hand bzw. sei gerichtsnotorisch, dass die entsprechenden Auslagen höher ausfielen als der errechnete Überschuss von CHF 616.00 pro Monat. Insgesamt belaufe sich der Bedarf von ihr und ihren fünf Kindern auf monatlich CHF 8'757.00. Dieser sei mit dem vom Vorderrichter angenommenen Einkommen von monatlich CHF 7'239.00 nicht gedeckt, selbst wenn berücksichtigt werde, dass der älteste Sohn nächstens seine Lehre abschliessen werde. 4. Die Beschwerdeführerin lebt seit Februar 2016 getrennt von ihrem Ehemann. Dieser leistet für den ältesten Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 342.00 zuzüglich Ausbildungszulage und für die vier jüngeren Kinder einen solchen von je CHF 392.00 zuzüglich Kinderzulage. Die Beschwerdeführerin selbst erhält CHF 1'550.00 monatlich an ihren Unterhalt (VI act. 1.1). Mit den erwähnten Kindesunterhaltsbeiträgen werden die notwendigen Auslagen für die Kinder nicht vollständig gedeckt, selbst unter Berücksichtigung des vom Vater noch zusätzlich zu leistenden Betrags von CHF 100.00 pro Monat (vgl. VI act. 1 S. 2 oben). In Anbetracht dessen ist, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist,

9 / 15 zur Prüfung der Frage, ob sie prozessual mittellos ist, eine Gesamtrechnung mit ihr und den unter ihrer Obhut stehenden Kindern vorzunehmen (vgl. E. 2.1. in fine). Dies tat auch der Vorderrichter in seinem Entscheid vom 13. August 2018 (VI act. 9 f.). Ein Anlass, im Verfahren betreffend Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege davon abweichend eine Einzelrechnung durchzuführen, besteht nicht. 5.1.1. Im erweiterten Minimalbedarf sind zunächst die Grundbeträge von CHF 1'350.00 für die Beschwerdeführerin und von CHF 3'000.00 für die fünf Kinder zu berücksichtigen (5 x CHF 600.00). Sodann wird bei der Berechnung des prozessrechtlichen Existenzminimums in Gegensatz zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum praxisgemäss ein Zuschlag von 20% auf den Grundbeträgen gewährt. Dieser beläuft sich vorliegend auf insgesamt CHF 870.00. Im angefochtenen Entscheid rechnete der Vorderrichter den Zuschlag lediglich der Mutter an, dies im Gegensatz zum ursprünglichen Entscheid vom 13. August 2018. Weshalb die Berechnungsweise geändert wurde, begründete er nicht. Jedenfalls widerspricht dieses Vorgehen der früheren (vgl. PKG 2003 Nr. 13) und der aktuellen Gerichtspraxis (vgl. bspw. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 123 vom 18. Februar 2015 E. 5a), weshalb der angefochtene Entscheid in diesem Punkt von Amtes wegen zu korrigieren ist. 5.1.2. Der Vorderrichter berücksichtigte im erweiterten Minimalbedarf sodann Wohnkosten von CHF 1'350.00, Auslagen für die Krankenkasse von CHF 183.00 (Beschwerdeführerin) und CHF 370.00 (Kinder) sowie eine Steuerlast von CHF 100.00 pro Monat. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. 5.1.3. Die Genannte macht nun aber zusätzliche Bedarfspositionen geltend. Zunächst bringt sie vor, dass ihre fünf Kinder während ihrer berufsbedingten Abwesenheit betreut werden müssten, wobei sich von selbst verstehe, dass hierfür Kosten anfielen. Ausserdem sei gerichtsnotorisch, dass sie mit fünf Kindern auf ein Auto angewiesen sei, um die Kinder an verschiedene Veranstaltungen zu fahren, Einkäufe zu tätigen und ab und zu auch ausserhalb von Domat/Ems etwas zu unternehmen. Schliesslich seien bei den Gesundheitskosten lediglich die Krankenkassenprämien berücksichtigt worden, nicht aber zusätzlich anfallende Kosten für die Kinder. Zu beachten ist, dass die ausserordentlichen Gesundheitskosten der Kinder erstmals im Beschwerdeverfahren als Bedarfsposition geltend gemacht werden, so dass es sich – abgesehen davon, dass eine Bezifferung fehlt – um ein unzulässiges und damit nicht zu berücksichtigendes Novum handelt. Was die Fremdbetreuungs- und die Fahrzeugkosten angeht, so wurden diese Positionen weder im Ge-

10 / 15 such vom 13. Juni 2018 noch in den Stellungnahmen vom 2. August 2018 und vom 11. Juni 2019 substantiiert oder dokumentiert. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legte seinen Eingaben lediglich Unterhaltsberechnungen bei (VI act. 1.4 u. 14.2), wie erwähnt ohne die Notwendigkeit und die Höhe der fraglichen Kosten näher zu begründen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter diese mangels Substantiierung und mangels Belegen weder im Bewilligungs- noch im Entzugsverfahren berücksichtigte. Die Kosten für ein Auto könnten im Übrigen ohnehin nur dann im Grundbedarf angerechnet werden, wenn die Beschwerdeführerin zwecks Zurücklegung ihres Arbeitsweges darauf angewiesen wäre, dem Auto folglich Kompetenzcharakter zukäme (vgl. Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 322). Dass dies vorliegend der Fall wäre, wird nicht behauptet. 5.2. Über Vermögen, das zur Bestreitung von Prozessaufwand eingesetzt werden muss, verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Zwar waren Ende 2018 offenbar liquide Mittel im Umfang von CHF 12'000.00 vorhanden (vgl. VI act. 11), doch berücksichtigte die Vorinstanz diese zu Recht nicht. Einem Gesuchsteller wird von der Gerichtspraxis nämlich ein gewisser Vermögensfreibetrag, ein sog. Notgroschen, zugestanden, wobei als Ausgangsbasis ein Betrag von CHF 10'000.00 bis CHF 15'000.00 gilt (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 183 ff. m.w.H.; Frank Emmel, a.a.O., N 7 zu Art. 117 ZPO). Vorliegend ist dieser Freibetrag – für einen Sechspersonenhaushalt – nicht überschritten. 5.3. Was die Einnahmen der Beschwerdeführerin betrifft, so ging der Vorderrichter von insgesamt CHF 7'239.00 pro Monat aus, bestehend aus dem Nettoeinkommen von CHF 2'200.00, einem Bonus von CHF 80.00, Kinderzulagen von CHF 1'200.00, einem Einkommensanteil des Sohnes B._____ von CHF 200.00 sowie den Unterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 3'559.00. Dies blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten.

11 / 15 6.1. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich folgende Gegenüberstellung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse und des Aufwands für den notwendigen Lebensunterhalt: Anrechenbarer Bedarf Grundbetrag Beschwerdeführerin Grundbetrag Kinder (5 x CHF 600.00) Zuschlag zum Grundbetrag (20%) 1'350 3'000 870 Wohnkosten inkl. Nebenkosten und Versicherungen 1'350 Krankenkasse Beschwerdeführerin Krankenkasse Kinder Laufende Steuern 183 370 100 Bedarf total 7'223 Einkommen Nettoeinkommen Bonus Kinderzulagen Einkommensanteil B._____ Unterhaltsbeiträge 2'200 80 1'200 200 3'559 Einkommen total 7'239 Überschuss/Fehlbetrag Einkommen ./.Bedarf 7'239 7'223 Überschuss pro Monat 16 6.2. Die Gegenüberstellung zeigt, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Entscheid vom 13. August 2018 zwar kein Manko mehr aufweist, dass sie indessen mit einem Überschuss von lediglich CHF 16.00 pro Monat nach wie vor nicht über ausreichend Mittel verfügt, um nebst dem Unterhalt für sich und die fünf Kinder die Kosten des Ehescheidungsverfahrens zu finanzieren. Die Mehreinnahmen von CHF 729.00 (CHF 7'239.00 im Vergleich zu den ursprünglich angenommenen CHF 6'510.00), die sich grösstenteils aus den höheren Erwerbseinkünften der Beschwerdeführerin ergeben, werden für die Deckung des bisherigen Mankos von CHF 505.00 sowie des um CHF 208.00 gestiegenen Bedarfs (CHF 7'223.00 im Vergleich zu den ursprünglich angenommenen CHF 7'015.00) benötigt. Der seitens des Vorderrichters errechnete Überschuss von CHF 616.00 pro Monat ergab sich in erster Linie daraus, dass jener im Gegensatz zum ursprünglichen Entscheid den 20%-igen Zuschlag auf den Grundbeträgen der Kinder nicht mehr

12 / 15 gewährte. Wie in E. 5.1.1. erwähnt, erweist sich dies als unzulässig. Liegt in diesem Sinn keine wesentliche Verbesserung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin vor, hat die Vorinstanz ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht entzogen. 6.3. Zu beachten bleibt, dass der älteste Sohn der Beschwerdeführerin, B._____, geboren am 15. Juli 2000, im Sommer 2019 seine Berufslehre abgeschlossen hat. Der Vorderrichter hat in seinem Schreiben vom 9. Mai 2019 auf diesen Umstand hingewiesen, hat ihn im angefochtenen Entscheid indessen nicht berücksichtigt. Insofern bildet der Lehrabschluss von B._____ auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in der vorliegend vorzunehmenden Gesamtrechnung nach dem Erreichen der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Sohnes verschiedene ihn betreffende Bedarfspositionen entfallen, so der Grundbetrag plus Zuschlag, der Wohnkostenanteil (bei insgesamt gleichbleibenden Wohnkosten) und die Kosten für die Krankenkasse. Im Gegensatz dazu fallen auf der Einnahmenseite der Unterhaltsbeitrag, die Ausbildungszulage und der Beitrag von B._____ aus dem Lehrlingslohn weg. Ob es durch diese Veränderungen im Ergebnis zu einer Verbesserung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin kommt und sich in der Folge ein – allenfalls auch bloss teilweiser – Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigt, wird von der Vorinstanz zu prüfen sein. 7.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, dass sie trotz ihres höheren Einkommens nicht in der Lage sei, nebst dem Unterhalt für sich und ihre Kinder die Kosten des Ehescheidungsverfahrens zu finanzieren, im Ergebnis als berechtigt. Demzufolge ist ihre Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 7.2. Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden oder entziehenden Entscheid (BGE 137 III 470 E. 6.5; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 119 ZPO). Für das vorliegende Verfahren sind daher Kosten zu erheben, wobei diese gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die

13 / 15 Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wird ihr durch das Kantonsgericht erstattet (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ausserdem hat der Kanton Graubünden die Beschwerdeführerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen (BGE 140 III 501 E. 4.3; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 1012 f.). Eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters liegt nicht vor, so dass die Entschädigung der Beschwerdeführerin nach gerichtlichem Ermessen festgesetzt wird (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Beschwerdeschrift bzw. des damit mutmasslich notwendigen Aufwands erscheint ausgehend von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 1'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen. 8. Das Rechtsmittel zur Anfechtung eines Rechtspflegeentscheids beim Bundesgericht richtet sich nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel (Urteil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 1.3; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., Rz. 1016 ff.). Vorliegend handelt es sich in der Hauptsache um ein kontradiktorisches Verfahren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen, also um eine Zivilsache, die sowohl vermögensrechtliche (Unterhalt für die Ehefrau und die Kinder) als auch nicht vermögensrechtliche Punkte (Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut, Regelung des Besuchsrechts) zum Gegenstand hat. Demnach wäre in der Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen ohne Streitwerterfordernis gegeben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2010 vom 3. Februar 2011 E. 1.1.).

14 / 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart vom 5. Juli 2019 wird aufgehoben. 2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Kasse des Kantonsgerichts bezahlt. Der von X._____ geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wird ihr vom Kantonsgericht erstattet. b) X._____ wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kasse des Kantonsgerichts mit CHF 1'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer entschädigt. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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