Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 3 Verfügung vom 01. Februar 2019 Referenz ZK1 19 11 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien X._____, Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 24.01.2019 Mitteilung 04. Februar 2019
2 / 3 In Erwägung, – dass am 29. Januar 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde von X._____ gegen ihre fürsorgerische Unterbringung einging, – dass die Klinik A._____ gleichentags aufgefordert wurde, einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzureichen, – dass X._____ mit Schreiben vom 30. Januar 2019 die Beschwerde zurückzog, – dass die Beschwerde somit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass unter diesen Umständen auf die Stellungnahme der Klinik A._____, die am 30. Januar 2019 hätte eingereicht werden müssen, verzichtet werden kann, – dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird, da noch kein nennenswerter Verfahrensaufwand entstanden ist,
3 / 3 wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet. 3. Mitteilung an: