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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 12.09.2018 ZK1 2018 76

12 septembre 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,489 mots·~32 min·4

Résumé

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / behördliche Unterbringung | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. September 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 76 12. September 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuar ad hoc Kollegger In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 23. Mai 2018, mitgeteilt am 24. Mai 2018, in Sachen der A._____, betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts/behördliche Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 21 I. Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 2004, ist die Tochter von X._____ und B._____. Nachdem die Ehe der Kindseltern im Juni 2015 in O.1_____ geschieden wurde, wurden im Rahmen des Verfahrens betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils vor dem Regionalgericht Plessur im Jahr 2017 A._____ sowie ihre Schwester C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die Obhut wurde der Kindsmutter zugeteilt und es wurden die Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts des Kindsvaters, der in O.1_____ lebt, festgesetzt (act. 1, 2 und 51 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB]). B. Mit Schreiben vom 11. März 2017 machte D._____, Schulleiter der Stadtschule E._____, X._____ auf die vielen, nicht ausreichend begründeten Unterrichtausfälle von A._____ aufmerksam (act. 4 KESB), worauf X._____ per E-Mail vom 17. Mai 2017 dem Schulleiter mitteilte, dass das Fernbleiben vom Unterricht von daher komme, dass A._____ gemobbt werde und gesundheitliche Probleme habe (act. 3 KESB). C.1. Am 29. Mai 2017 reichte F._____, Vizedirektor der Stadtschule O.1_____ bei der KESB Nordbünden eine Gefährdungsmeldung ein, worin auf die vielen Schulabsenzen und die damit einhergehenden, stagnierenden Schulleistungen hingedeutet wurde. F._____ führte auch aus, dass dies nicht einmal durch die Unterstützung des Schulsozialdienstes verhindert werden könne. Es sei der Klassenlehrerin kaum mehr möglich, A._____ im Gespräch zu erreichen und Whatsapp- Mitteilungen an Mitschülerinnen, in denen A._____ Suizidgedanken äusserte, würden die starke Belastung der Schülerin belegen. Auch seien konstruktive Gespräche mit der Mutter nicht möglich, da diese – wenn sie überhaupt zustande kämen – konfrontativ verlaufen würden (act. 5, 6, 7 und 8 KESB). C.2. In der Folge informierte die KESB Nordbünden am 01. Juni 2017 X._____ darüber, dass ein Abklärungsverfahren eröffnet wurde und lud sie zu einer ersten Besprechung ein (act. 9 und 11 KESB). C.3. Die behandelnde Kinderärztin, Dr. med. G._____, teilte der KESB Nordbünden auf Anfrage mit Schreiben vom 12. Juni 2017 mit, dass bei A._____ keine schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen würden, jedoch die Mutter die ärztlichen Empfehlungen teils nicht eingehalten hätte, weil sie eigene Vorstellungen darüber habe, was zu tun sei und was nicht (act. 13 und 14 KESB).

Seite 3 — 21 C.4. Im Telefongespräch vom gleichen Tag teilte H._____ (Schulpsychologischer Dienst) der KESB mit, dass verschiedene Gespräche mit der Mutter von A._____ geführt worden seien und für sie nicht ganz nachvollziehbar sei, wieso von der Schulleitung eine Gefährdungsmeldung ausgegangen sei, statt dass Mutter und Tochter intensiver mit dem Schulpsychologischen Dienst zusammenarbeiten würden (act. 15 KESB). C.5. Am 16. November 2017 teilte F._____, Vizedirektor der Stadtschule O.1_____, der KESB Nordbünden mit, dass A._____ seit ein paar Tagen die Schule verweigere. Da sie zudem am Tag des Telefonats auf Facebook Suizidgedanken geäussert habe, wurden der Jugenddienst der Kantonspolizei Graubünden (KaPo) und die Mutter informiert. Die KaPo suche nun A._____. Die Mutter erhebe Vorwürfe gegen die Schule, gegen die Lehrpersonen und gegen andere Schüler, sei jedoch sehr unzuverlässig, was eine konstruktive Zusammenarbeit betreffe (act. 19 KESB). C.6. Nachdem A._____ gleichentags vom Jugenddienst der KaPo aufgegriffen wurde, wurde sie von I._____ (KESB) angehört. Sie erzählte, dass sie von zwei Burschen geplagt werde, und aus Angst nicht zur Schule gegangen sei. Suizidgedanken habe sie geäussert, weil sie manchmal das Gefühl habe, sie sei Luft. Niemand beachte sie, auch nicht ihre Mutter (act. 20 und 21 KESB). C.7. Ebenfalls gleichentags wurde A._____ von I._____ nach Hause begleitet, wo X._____ in Anwesenheit ihres Lebenspartners J._____ zur schulischen Situation ihrer Tochter und zu ihrem eigenen Verhalten angehört wurde (act. 22 KESB). D.1. Nachdem K._____ (Schulleitung Stadtschule O.1_____) am 21. November 2017 der KESB mitteilte, dass A._____, laut Angaben der Mutter, gleichentags die Schweiz verlassen und zukünftig bei ihrem Vater in O.1_____ leben werde, konnte dies durch die KESB gerade noch verhindert werden (act. 28 und 29 KESB). D.2. Gleichentags wurde A._____ von Dr. L._____ (Jugendpsychiatrie Graubünden) fürsorgerisch in der Klinik M._____ untergebracht. Begründend wurden unter anderem eine schwere depressive Symptomatik mit sozialem Rückzug und suizidalen Äusserungen sowie unzureichende Nahrungszufuhr erwähnt (act. 30 KESB). D.3. Am 29. November 2017 konnte A._____ wegen fehlenden Hinweisen auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung wieder aus der Klinik M._____ austreten (act. 47 und 49 KESB). Die Diagnosen des Austrittsberichts lauteten wie folgt:

Seite 4 — 21 Achse I: Anpassungsstörung mit Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F43.22) Verdacht auf beginnende Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen (ICD-10: F91.2) Achse II: Keine umschriebenen Entwicklungsstörung bekannt (00.0) Achse III: Normvariante, durchschnittliche Intelligenz nach klinischem Eindruck (3) Achse IV: St.n. Zerrung der Adduktorenmuskeln links Achse V: Verdacht auf unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung (4.1) Abweichende Elternsituation (5.1) Lebensbedingungen mit möglicher psychosozialer Gefährdung (5.3) Achse VI: Ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen (4) E.1. Am 01. Dezember 2017 fand ein Gespräch zwischen X._____ und N._____ (KESB) statt, in dem über weitere Schulabsenzen von A._____ gesprochen wurde. Die Mutter führte im Hinblick auf Lösungsvarianten aus, dass ein stationärer Aufenthalt auf der Jugendstation oder im Therapiehaus nicht in Frage komme, da ihre Tochter nicht psychisch krank sei. Sie könne sich hingegen vorstellen, mit dem Schulpsychologischen Dienst Kontakt aufzunehmen, um eine Sonderbeschulung zu prüfen, und auch mit einer Beistandschaft zeigte sie sich einverstanden, solange sie selber bestimme, wie und was zu laufen habe (act. 52 KESB). E.2. Am 08. Dezember 2017 teilte A._____ in einem Gespräch mit N._____ mit, dass sie einerseits nach O.1_____ zu ihrem Vater gehen, andererseits aber auch hier in der Nähe ein Internat besichtigen wolle. Mit einer Beistandsperson würde sie aber nicht zusammenarbeiten wollen (act. 70 KESB). E.3. Mit Telefongespräch vom 18. Dezember 2017 informierte H._____ (Schulpsychologischer Dienst) die KESB darüber, dass A._____ nach den Weihnachtsferien in der Bergschule O._____ (Sonderschule) schnuppern gehen könne (act. 83 KESB). E.4. Gleichentags erging ein Entscheid der Kollegialbehörde der KESB (act. 89 KESB) mit folgendem Dispositiv: 1. Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet. 2. Die Beistandsperson hat im Rahmen der Beistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) die Aufgaben und Kompetenzen:

Seite 5 — 21 a. die Eltern und A._____ angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen; b. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von A._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. 3. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit den Eltern und A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen. 4. Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31.12.2019) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von A._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. P._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zur Beiständin von A._____ ernannt. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Errichtung Beistandschaft werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. b. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der besonderen Umstände verzichtet. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung). E.5. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ am 03. Januar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (act. 97/1 KESB). Nachdem das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde abgewiesen hatte (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 2 vom 29. März 2018), trat das Bundesgericht auf die gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2018 vom 19. April 2018). F.1. Zwischenzeitlich teilte die Beiständin der KESB Nordbünden mit, das Auswertungsgespräch des Probeaufenthalts in der Bergschule O._____ vom 19. Januar 2018 habe ergeben, dass das Schnuppern positiv verlaufen sei und eine Aufnahme von A._____ deshalb möglich wäre. Die Mutter sei hingegen nicht in der Lage gewesen, die Situation ihrer Tochter einzuordnen, und habe mitgeteilt,

Seite 6 — 21 dass der Entscheid über den Eintritt in die Bergschule O._____ oder Alternativen bei ihrer Tochter liege (act. 105 KESB). F.2. Am 25. Januar 2018 wurden X._____ und A._____ von der KESB zur Prüfung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der behördlichen Unterbringung in der Bergschule O._____ angehört. Die Tochter wollte sich nicht äussern und die Mutter betonte zunächst, dass die Tochter mit 13 Jahren selber entscheiden könne, was sie tun wolle. Im Verlauf des Gesprächs wurde die Mutter laut und verlangte, dass die Behördenmitglieder sofort das Haus verlassen (act. 103 KESB). F.3. Am 26. Januar 2018 wurde Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli mittels verfahrensleitender Verfügung der KESB als Verfahrensbeistand für A._____ im hängigen Kindesschutzverfahren eingesetzt (act. 113 KESB). F.4 Mit Telefongespräch vom 29. Januar 2018 informierte Q._____ (Bergschule O._____) die KESB Nordbünden darüber, dass sich A._____ nicht dazu habe entschliessen können, in die Bergschule O._____ einzutreten. X._____ habe ihr zudem mitgeteilt, dass sie ihre Tochter nicht gegen ihren Willen zu einem Eintritt in die besagte Schule zwingen werde (act. 119 KESB). F.5. Am 30. Januar 2018 wurde der Verfahrensbeistand an der Sitzung der KESB Nordbünden betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und behördliche Unterbringung angehört. X._____ und A._____ erschienen nicht (act. 126 KESB). F.6. Gleichentags überbrachte der Verfahrensbeistand der KESB Nordbünden ein Schreiben, worin er im Namen von A._____ beantragte, es seien mit ihr alternative Beschulungsmöglichkeiten in anderen Institutionen zu prüfen. Eventualiter sei A._____ befristet bis Ende Schuljahr 2017/2018 in der Bergschule O._____ unterzubringen (act. 123 KESB). F.7. Mit E-Mail ebenfalls vom gleichen Tag teilte die KESB Nordbünden den Kindseltern sowie dem Verfahrensbeistand mit, dass zusammen mit den involvierten Fachpersonen Alternativen zur Unterbringung von A._____ in der Bergschule O._____ geprüft würden (act. 127 KESB). F.8. Am 22. Februar 2018 teilte der Verfahrensbeistand der KESB telefonisch mit, dass A._____ per 5. März 2018 ins Schulheim O.2_____ eintreten werde. Da

Seite 7 — 21 dies im Einvernehmen mit Mutter und Tochter geschehe, erachte er einen Entscheid der KESB nicht für notwendig (act. 133 KESB). F.9. Da sich A._____ am Sonntag, 04. März 2018, weigerte, ins Schulheim O.2_____ einzutreten, bat die Mutter die Berufsbeiständin um Hilfe, da sie A._____ nicht dazu motivieren konnte. Die Berufsbeiständin fuhr am darauffolgenden Tag mit A._____ nach O.2_____, wo der Eintritt um 10:00 Uhr erfolgte. Gleichentags lief A._____ vom Schulheim davon und traf um 22:00 Uhr zuhause in O.1_____ wieder ein (act. 136 KESB). F.10. Am 06. März 2018 erfolgte eine fürsorgerische Unterbringung von A._____ in die Klinik M._____ aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung (act. 139 KESB), von wo sie jedoch am 09. März 2018 wieder austreten konnte, da sie sich einem psychisch und somatisch stabilen Zustand befand, ohne dass eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestand (act. 148 KESB). Der Austrittsbericht lautete wie folgt: Achse 1: Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Störung gemischt (ICD-10: F43.22) Verdacht auf beginnende Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen (ICD-10: F91.2) Achse 2: Keine umschriebenen Entwicklungsstörung bekannt (00.0) Achse 3: Normvariante, durchschnittliche Intelligenz nach klinischem Eindruck (3) Achse 4: Keine somatische Krankheit Achse 5: Abweichende Elternsituation (5.1) Lebensbedingungen mit möglicher psychosozialer Gefährdung (5.3) Achse 6: Ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens 1 oder 2 Bereichen (4) F.11. Anlässlich des Hausbesuchs vom 22. März 2018 hat X._____ der KESB mitgeteilt, ihre Familie in L.2_____ könnte ihre Tochter unterstützen. Sie habe deswegen schon alles in die Wege geleitet (Busticket, Anmeldung Schule, Vollmachten), damit A._____ nach L.2_____ verreisen könne (act. 149 KESB). F.12. Am 09. April 2018 informierte X._____ die KESB telefonisch darüber, dass A._____ nun eine Woche in L.2_____ zur Schule gegangen sei, nun aber zurück in die Schweiz wolle. Problematisch sei, dass in der Schule nur R._____ gesprochen werde und die Familie genug von A._____ habe (act. 155 KESB).

Seite 8 — 21 F.13. Im Telefongespräch vom 26. April 2018 zeigte sich die Schulleiterin der Schule O._____ bereit, A._____ per 13. Mai 2018 aufzunehmen, allerdings unter der Bedingung, dass die Mutter dahinter stehe. Ein Besuch zu Hause wäre zudem nur alle zwei Wochen vorgesehen, weil es notwendig sei, eine Distanz zwischen Mutter und Tochter zu schaffen (act. 166 KESB). F.14. Anlässlich der Anhörung vom 02. Mai 2018 äusserte sich X._____ grundsätzlich positiv zur Schule O._____, trotzdem meinte sie aber, es solle eine Schule in der Umgebung von O.1_____ gesucht werden. Sie betonte zudem wiederholt, dass A._____ in die Regelschule gehen wolle und solle. Auch die Sonderschule O.2_____ sei eine Option, nicht jedoch die behördliche Unterbringung in ein Heim (act. 169 KESB). F.15. Am 4. Mai 2018 informierte die Schuldirektion der Stadt O.1_____ X._____ darüber, dass seit dem 8. März 2018 eine rechtskräftige Verfügung des Amtes für Volksschule und Sport (Sonderbeschulung) der Regelbeschulung entgegen stehen würde (act. 172 und 176 KESB). F.16. Im Gespräch vom 09. Mai 2018 bestand X._____ darauf, dass ihre Tochter in O.1_____ oder Umgebung in eine Regelschule gehe. In Anwesenheit der Mutter wurde dabei auch ein Telefonat mit A._____ geführt, in dem diese ebenfalls vorgab, sie wolle in eine Regelschule und nicht in die weit entfernte Schule O._____, welche ihr nicht gefallen habe (act. 173 KESB). F.17. Am 22. Mai 2018 überbrachte der Verfahrensbeistand der KESB eine Stellungnahme (act. 185 KESB), in welcher er angesichts der gesamten, für die Entwicklung von A._____ ungünstigen Umstände sowie der Tatsache, dass die Mutter stark überfordert sei, folgenden Antrag stellte: Es sei A._____ in einer geeigneten Institution behördlich unterzubringen und es sei den Eltern hierfür das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ zu entziehen. F.18. In der darauffolgenden Anhörung von X._____ vom 23. Mai 2018 verblieb die Mutter in der gewohnten festgefahrenen Haltung, indem sie Vorwürfe gegen alle Behörden erhob und auf ihrem Standpunkt betreffend Regelschule beharrte. X._____ machte auch klar, dass sie wolle, was die Tochter wolle (act. 186 KESB). F.19. B._____, der Vater von A._____, erklärte sich im Telefonat vom 23. Mai 2018 mit der KESB grundsätzlich einverstanden mit der vorgeschlagenen Unterbringung in der Bergschule O._____ (act. 187 KESB).

Seite 9 — 21 F.20. Am 23. Mai 2018 entschied die KESB über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die behördliche Unterbringung von A._____ in der Bergschule O._____ (act. 190 KESB). Das Dispositiv lautete wie folgt: 1. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von A._____ wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB: a. X._____ (Mutter) und B._____ (Vater) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ entzogen; b. A._____ in der Bergschule O._____ (O.3_____ GR) per 28. Mai 2018 um 13.30 Uhr behördlich untergebracht. 2. Die KESB behält sich vor, A._____ im Falle der Nichtbefolgung der behördlichen Unterbringung gemäss Dispositiv-Ziff. 1.b im freiwilligen Rahmen mit polizeilicher Unterstützung der Bergschule O._____ (O.3_____ GR) zuzuführen (Art. 450g ZGB). 3. Für die Mandatsführung vom 25. Januar bis 22. Mai 2018 wird zugunsten von MLaw Tobias Brändli (Rechtsanwalt, Chur) eine Entschädigung im Umfang von Fr. 3'234.30 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt. 4. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Prüfung behördliche Unterbringung werden auf Fr. 4'234.30 (inkl. Entschädigung Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli von Fr. 3'234.30) festgesetzt. b. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der besonderen Umstände verzichtet. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung) G. Mit E-Mail vom 24. Mai 2018 bestätigte die Stadt O.1_____ (Soziale Dienste) der KESB, dass X._____ zurzeit Sozialhilfe beziehe (act. 199 KESB). H. Da X._____ auch weiterhin nicht kooperierte, erliess die KESB am 28. Mai 2018 folgende verfahrensleitende Verfügung: 1. A._____ ist in Vollzug des Entscheids über ihre behördliche Unterbringung gemäss Entscheid vom 23. Mai 2018 unverzüglich polizeilich in der Wohnung ihrer Mutter an der _____strasse 14, O.1_____ aufzugreifen und schnellstmöglich der Bergschule O._____ (O.3_____ GR) zuzuführen. 2. Mit der polizeilichen Zuführung wird die Kantonspolizei Graubünden beauftragt. Die KESB ist über den Vollzug zu orientieren. I.1. Statt zur Bergschule O._____ wurde A._____ jedoch am 29. Mai 2018 von der Polizei und einem Notarzt aufgrund psychischer Probleme in die Klinik Waldhaus gebracht. Später wurde sie in die Klinik M._____ überführt, da in der Klinik Waldhaus für A._____ als 13-Jährige Jugendliche ein weiterer Verbleib nicht möglich war (act. 208, 209, 210, 211, 212, 213 und 234 KESB).

Seite 10 — 21 I.2. Telefonisch wurde die KESB von der Klinik M._____ am 04. Juni 2018 informiert, dass A._____ sich derzeit in einer geschlossenen Wohngruppe aufhalte und die Mutter von A._____ nicht erreichbar sei. A._____ wäre einverstanden, weitere zwei Wochen in der Klinik zu bleiben, so dass weitere Abklärungen möglich wären. Sie wirke wahnhaft mit Zwangsstörungen, weigere sich zu duschen, führe Selbstgespräche und mache unnatürliche Bewegungen (act. 215). I.3. Als X._____ von der Berufsbeistandschaft zu einem Standortgespräch in der Klinik M._____ eingeladen wurde, antwortete diese mit Mail vom 8. Juni 2018 mit verschiedenen Vorwürfen, aber ohne auf das Standortgespräch einzugehen (act. 221 KESB). I.4. Da A._____ für das Wochenende vom 16./17. Juni 2018 zu ihrer Mutter und zu einer Geburtstagsparty nach O.1_____ gehen wollte, stand die KESB mit der Klinik M._____ in Kontakt, wobei die Abmachung am 15. Juni 2018 dahingehend lautete, dass A._____ noch nicht nach Hause fahren sollte, da sie ihren Stabilisierungsprozess erst begonnen habe. Falls aber A._____ oder ihre Mutter erheblichen Druck ausüben würden, wäre eine Eskalation nicht im Interesse von A._____ und sie dürfte trotzdem nach Hause (act. 223, 224, 225 KESB). I.5. Gleichentags (15. Juni 2018) kamen die Klinik und die KESB zum Schluss, dass die Verweigerung des Wochenendurlaubs eine derart starke Enttäuschung auslösen würde, dass ein zukünftiger Kooperationsverlust drohe, weswegen ihr der Urlaub doch zu gewähren sei (act. 226 KESB). J. Mit Poststempel vom 16. Juni 2018 reichte X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der KESB vom 23. Mai 2018 (Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht, behördliche Unterbringung Bergschule O._____) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, in der sie sinngemäss die Aufhebung des Entscheids verlangt. Die Begründung strotzte von Vorwürfen gegen die beteiligten Behörden und beinhaltete ausnahmslos die eigene Sicht der Dinge. Eine Auseinandersetzung mit den Begründungen der KESB erfolgte nicht. K. Am 21. Juni 2018 erläuterte P._____ (Berufsbeistandschaft), dass sich die Mutter am Standortgespräch vom Vortag erneut über alle beschwert habe. A._____ habe am Gespräch nicht teilgenommen. In der Klinikwohngruppe verhalte sich A._____ auffällig, indem sie unter anderem ungepflegt daherkomme und Rückzugstendenzen zeige (act. 231 KESB).

Seite 11 — 21 L. Ebenfalls am 21. Juni 2018 erklärte die Klinik M._____ der Berufsbeiständin, dass es keine Option wäre, A._____ nach den Sommerferien, welche sie mit ihrem Vater in L.3_____ verbringen werde, wieder in die Klinik zurückkehren zu lassen, da keine akute Krise bestehe (act. 232 KESB). M. Die Stellungnahme der KESB vom 29. Juni 2018 beschränkte sich darauf, sich zum Unterbringungsort zu äussern, wobei die Bergschule O._____ nicht in Frage gestellt wurde. N. In der Stellungnahme vom 7. August 2018 des Verfahrensbeistands, Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, erachtete dieser den Entscheid der KESB als angemessen und verhältnismässig. O. Mit Poststempel vom 11. August 2018 reichte X._____ eine Stellungnahme ein, in welcher sie auf die Stellungnahme des Verfahrensbeistands einzugehen schien. Sie führte darin nebst Vorwürfen gegenüber den Behörden aus, die Gefährdung des Kindeswohls sei nicht gegeben und die getroffenen Massnahmen seien nicht die mildesten. P. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter durch den angefochtenen Entscheid betroffen und somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert.

Seite 12 — 21 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2018 zugestellt (vgl. act. 197 KESB); ihre am 16. Juni 2018 der Post übergebene Beschwerde ist damit fristgerecht erfolgt. 1.3. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend fehlt der Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2018 ein eigentliches Rechtsbegehren (vgl. act. A.1). Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift einleitend erwähnt, sie sei mit dem "Entscheid wegen Entzug vom Aufenthaltsbestimmungsrecht / behördliche Unterbringung Bergschule O._____" nicht einverstanden, lässt sich aus dem Kontext jedoch das Begehren um Aufhebung des Entscheids deuten, so dass auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde gemäss Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen. Für das Kantonsgericht von Graubünden als Beschwerdeinstanz besteht kein Grund, von diesem Entscheid abzuweichen. 3. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese Verfahrensgrundsätze beziehen sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstrecken sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in:

Seite 13 — 21 Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). 4.1. Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Daniel Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Daniel Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Daniel Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht nur  wie im Verfahren vor Bundesgericht  Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (Daniel Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anordnung.

Seite 14 — 21 4.2. Die Rügen in der vorliegenden Beschwerdeschrift sind insoweit beachtlich, als dass sie sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Da sich die Beschwerdeführerin zu einem grossen Teil auf Vorwürfe gegen die beteiligten Behörden sowie auf Sachverhalte, welche nicht den angefochtenen Entscheid betreffen, bezieht, können aus den Vorwürfen nur die konkreten Aussagen gelesen werden, A._____ solle in eine Regelschule gehen und die Verfahrenskosten von CHF 4'234.00 seien zu hoch, da die darin enthaltene Entschädigung des Verfahrensbeistandes (CHF 3'234.00) nicht angemessen sei. 5. Da die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gar keine Verfahrenskosten auferlegt hat, kann sie diesbezüglich gar kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des Entscheids vorweisen (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), weswegen auf diese Rüge gar nicht erst einzutreten ist. Ohnehin wäre an dem vorinstanzlichen Kostenentscheid nichts auszusetzen, da nebst dem geltend gemachten Gesamtaufwand von 14.58 Stunden à CHF 200.00 zusätzlich richtigerweise eine Spesenpauschale, die Fahrkosten und die Mehrwertsteuern zuzurechnen sind. Der Gesamtaufwand von 14.58 Stunden ist überdies laut der KESB im Einzelnen nachgewiesen. Unter Beachtung der Tatsache, dass der Verfahrensbeistand nebst den von der Beschwerdeführerin anerkannten Bemühungen (Sitzung mit Schulpsychologischem Dienst, Schulbesuch O.2_____) zweifellos zusätzliche Zeit aufgewendet hat (Anhörung anlässlich der Sitzung vom 30. Januar 2018 [act. 126 KESB], Schreiben vom 30. Januar 2018 [act. 127 KESB], Telefonat mit der KESB vom 22. Februar 2018 [act. 133 KESB], Stellungnahme vom 22. Mai 2018 [act. 185 KESB]), kann der Gesamtaufwand des Verfahrensbeistandes von 14.58 Stunden nachvollzogen werden. 6. Was den Entscheid über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts angeht, so lässt sich festhalten, dass das Kantonsgericht von Graubünden erst kürzlich, im März dieses Jahres, eine Beschwerde von X._____ betreffend die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für ihre Tochter A._____ zu beurteilen hatte. Schon damals wurde bezüglich des Verhaltens der Mutter festgehalten, dass der Erfolg einer Erziehungsbeistandschaft zu einem grossen Teil von der Unterstützung der Eltern abhänge. Sie könne deswegen nur die gewünschte Wirkung haben, wenn sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beiständin zum Wohl des Kindes am gleichen Strang ziehen und kooperieren. Zu diesem Zusammenwirken sei insbesondere die Beschwerdeführerin anzuhalten, zumal ihre bisherigen Verhaltensweisen gewisse Zweifel an ihrer Kooperationsbereitschaft aufkommen liessen. Vorausschauend äusserte sich das Gericht dahingehend, dass eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter und eine Unter-

Seite 15 — 21 bringung von A._____ in eine geeignete Einrichtung zu überlegen seien, sollte die Erziehungsbeistandschaft nicht erfolgreich umgesetzt werden können (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 2 vom 29. März 2018 E. 5.4). Diese Situation scheint nun eingetreten zu sein, was im Folgenden zu prüfen ist. 6.1. Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB leiten die Eltern mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Zusammen mit Art. 301 Abs. 2 ZGB, wonach das Kind den Eltern Gehorsam schuldet und die Eltern dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung gewähren, sowie in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht nehmen, bildet diese Bestimmung die programmatische Umschreibung der elterlichen Sorge (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 301 ZGB; Linus Cantieni/Rolf Vetterli, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB], 2. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 301 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst auch das Recht mit ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 301 Abs. 3 ZGB). Ebenfalls zur elterlichen Sorge gehört die Betreuung im Alltag (Obhut), welche vom Aufenthaltsbestimmungsrecht abzugrenzen ist, aber ebenfalls den Aufenthalt des Kindes betreffen kann (Regina E. Aebi-Müller, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Elterliche Sorge, Betreuungsunterhalt, Vorsorgeausgleich und weitere Herausforderungen, Freiburg 2017, S. 32 ff.). Wo der gewöhnliche Aufenthalt vom Aufenthaltsbestimmungsrecht erfasst ist, muss etwa die Bestimmung des Aufenthalts bei einer Tagesmutter oder des Ferienaufenthalts zum Obhutsbegriff zugeordnet werden (Aebi-Müller, a.a.O., S. 32 ff.; Urs Gloor/Barbara Umbricht Lukas, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 13.3; wobei es zu beachten gilt, dass sich die Begrifflichkeiten seit der Sorgerechtsreform von 2013 geändert haben). Unabhängig von dieser Unterscheidung dient die Erziehung - als Kernaufgabe der elterlichen Sorge - dem Wohl des Kindes und muss einerseits die Persönlichkeit des Kindes achten, andererseits muss das Kind aber auch seiner Gehorsamspflicht nachkommen (vgl. Gloor/Umbricht Lukas, a.a.O., Rz. 13.48; Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 8 zu Art. 301 ZGB). In diesem Spannungsverhältnis bildet das Kindeswohl zugleich Leitschnur und Schranke für das Handeln der Eltern (Cantieni/Vetterli, a.a.O., N 2 zu Art. 301 ZGB). Der Begriff des Kindeswohls (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZGB) entzieht sich zwar einer genauen Definition, er kann aber umschrieben werden als "für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes günstigste Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Le-

Seite 16 — 21 bensbedingungen" (Harry Dettenborn, zitiert von Cantieni/Vetterli, a.a.O., N 2 zu Art. 301 ZGB). Als Kernbereich des Kindeswohls kann die "körperliche, geistige und sittliche Entfaltung" im Sinne von Art. 302 Abs. 1 ZGB beschrieben werden (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 5 zu Art. 301 ZGB). Dies zu präzisieren ist in einer pluralistischen Gesellschaft schwer, jedoch sind gewisse Grundwerte aus der Gesamtheit der familienrechtlichen Normen und humanwissenschaftlichen Erkenntnissen ableitbar, wie etwa das Aufwachsen in einer harmonischen Beziehung, das Erziehungsziel der Eigenverantwortlichkeit und der Gemeinschaftsfähigkeit und das Bedürfnis nach Stabilität und Kontinuität (mit weiteren Verweisen Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 5 zu Art. 301 ZGB). In diesem Sinne ist zur Erreichung der Erziehungsziele der subjektive Wille des Kindes nicht immer mit dem Kindeswohl gleichzusetzen, sondern es müssen gewisse Entscheidungen gegen den Kindeswillen getroffen werden (vgl. Cantieni/Vetterli, a.a.O., N 4 zu Art. 301 ZGB). Somit ergibt es sich, dass die elterliche Sorge, welche eben dem Wohl des Kindes dient, nicht nur ein Recht ist, sondern auch eine Pflicht (bzw. ein "Pflichtrecht": BGE 136 III 353 E. 3.1), welche die Eltern nicht nur zeitlich, sondern auch physisch und psychisch belasten kann (Aebi-Müller, a.a.O., S. 52 ff.). 6.2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so verbleibt ihnen zwar grundsätzlich die elterliche Sorge, sie verlieren jedoch wichtige Befugnisse, welche daraus entspringen (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 310 ZGB). Wie die Formulierung von Art. 310 Abs. 1 ZGB erahnen lässt, ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht nur zulässig, wenn das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann (Linus Cantieni/Stefan Blum, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 15.87; Breitschmid, a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB). Zweite Voraussetzung bildet die Angemessenheit der Unterbringung, ansonsten die Wegnahme des Kindes – auch bei gefährdetem Kindeswohl – keine Lösung des Problems mit sich bringen würde (Cantieni/Blum, a.a.O, Rz. 15.96; Breitschmid, a.a.O., N 6 f. zu Art. 310 ZGB).

Seite 17 — 21 6.3. Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Massnahme also verhältnismässig sein, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Das Verhältnismässigkeitsprinzip kann dahingehend konkretisiert werden, dass Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein müssen (Subsidiarität) und dass nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (Proportionalität). Zudem ist eine Massnahme nur anzuordnen, um die elterlichen Bemühungen zu ergänzen, nicht aber um sie zu ersetzen (Komplementarität; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 5_A_932/2012 vom 05. März 2013 E. 5.1; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2). Im Folgenden gilt es, diese Voraussetzungen zu prüfen. 6.4. Schon im Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 2 vom 29. März 2018 lässt sich aus den Erwägungen (E. 5.3) entnehmen, dass das Kindeswohl schon zu diesem Zeitpunkt erheblich gefährdet war, indem mit Verweis auf die umfangreiche Aktenlage (act. 5 bis 119 KESB) insbesondere die Gefährdung der schulischen und persönlichen Entwicklung festgestellt wurde. Da die Jugendliche und auch die Kindseltern sich hinsichtlich der Entscheidfindung ambivalent zeigten, obwohl eine Aufrechterhaltung der Tagesstruktur und die schulische Integration für die Entwicklung von A._____ wichtig gewesen wären, und weil es der Beschwerdeführerin dazumal am Willen zur Kooperation fehlte, kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass die angeordnete Erziehungsbeistandschaft verhältnismässig war, zumal, wegen fehlender Kooperations- und Kritikfähigkeit der Mutter, die weniger einschneidenden Massnahmen – wie Weisungen oder eine Erziehungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB – untauglich erschienen. 6.5. Seither wurden, wie es im Schreiben vom 30. Januar 2018 vom Verfahrensbeistand von A._____ gefordert wurde (act. 123 KESB), alternative Beschulungsmöglichkeiten geprüft, worauf A._____ per 5. März 2018 ins Schulheim O.2_____ hätte eintreten können (act. 133 KESB). Nachdem die Mutter A._____ dazu nicht motivieren konnte, fuhr die Berufsbeiständin mit A._____ nach O.2_____, von wo aus A._____ sich nach wenigen Stunden davonmachte (act. 136 KESB). Auch den Versuch, in L.2_____ zur Schule zu gehen, hat A._____, nach Aussagen ihres Vaters, schon nach zwei Tagen abbrechen wollen (act. 187 KESB). Was die gesundheitliche Situation von A._____ betrifft, wurde A._____ aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung in der Klinik M._____ fürsorgerisch untergebracht (act. 139 KESB). Zwar konnte sie drei Tage später wieder austreten, der Austrittsbericht der Klinik (act. 148 KESB) lautete aber auf Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Störung gemischt (ICD-10: F43.22), Verdacht auf beginnende Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindun-

Seite 18 — 21 gen (ICD-10: F91.2) sowie abweichende Elternsituation (5.1), Lebensbedingungen mit möglicher psychosozialer Gefährdung (5.3) und eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen (4). Diese Diagnosenliste deckt sich fast vollends mit jener des letztmaligen Austrittsberichts der Klinik M._____ (act. 47 und 49 KESB). Als A._____ am 29. Mai 2018 wiederum in die Klinik M._____ überführt wurde, wurde der KESB von der Klinik mitgeteilt, dass A._____ unter anderem wahnhaft wirke, sich weigere zu duschen, Selbstgespräche führe und unnatürliche Bewegungen mache (act. 215 KESB). In Anbetracht dieser fachlichen Einschätzungen kann eine Gefährdung der persönlichen und schulischen Entwicklung ohne Weiteres bejaht werden. Was das Verhalten der Mutter betrifft, hat diese sich auch nach dem letztmaligen Beschwerdeverfahren nicht dazu durchringen können, mit den Behörden – insbesondere auch der Erziehungsbeiständin – zu kooperieren (vgl. etwa act. 169, 173, 189 und 221 KESB). Wie die Kommunikation mit den Behörden, ist auch die Beschwerdeschrift von X._____ in rechthaberischem und uneinsichtigem Ton formuliert. Somit muss festgestellt werden, dass X._____ die Erwägung des Kantonsgerichts von Graubünden, wonach bei Scheitern der Erziehungsbeistandschaft eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht zu überlegen sei, nicht als wohlgemeinte Warnung angesehen hat, sondern sich weiterhin unkooperativ verhält, indem sie keine anderen Meinungen – auch nicht jene von Fachleuten – gelten lässt und offensichtlich ihrer Verantwortung als Erziehungsberechtigte nicht nachkommt, denn sie stellt sich wiederholt auf den Standpunkt, dass sie sich nur nach dem Willen des Kindes richten wolle (vgl. act.169 und 186 KESB). Mit diesem Verhalten dient sie nicht dem Kindeswohl, welches eine Erziehung verlangt, die A._____ eine klare Linie im Leben gibt, auch wenn dies teilweise heissen kann, gegen den Willen des Kindes zu entscheiden. Im vorliegenden Fall ist eine Regelbeschulung aufgrund der Verfügung des Amtes für Volksschule und Sport (act. 176 KESB) von vornherein ausgeschlossen. Alternative Beschulungsmöglichkeiten sind fehlgeschlagen, so dass auch der Verfahrensbeistand schliesslich den Antrag auf Unterbringung von A._____ in einer geeigneten Institution und auf den hierfür erforderlichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über A._____ stellte (act. 185 KESB). Die Einweisung in die Bergschule O._____ erweist sich daher als geeignet; bis auf X._____ sind sich hierbei auch der Vater und die Behörden einig (vgl. act. 166 und 187 KESB). Wie die KESB im angefochtenen Entscheid richtig ausführt, kann die Bergschule O._____ A._____ während des Heimaufenthalts helfen, die bestehenden Denkweisen und Handlungsmuster zu unterbrechen, ihre Ängste abzubauen sowie ihr Selbstvertrauen, ihre Selbstwirksamkeit und ihre Eigenverantwortung zu

Seite 19 — 21 stärken und gleichzeitig die geeignete – insbesondere soziale und schulische – Struktur bieten. 6.6. Somit kann zusammengefasst werden, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die behördliche Unterbringung in der Bergschule O._____ erforderlich ist, um die persönliche und schulische Entwicklung von A._____ sicherzustellen. Da die Errichtung einer blossen Erziehungsbeistandschaft offensichtlich nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat, ist eine mildere Massnahme nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gibt sich schliesslich auch nach vielen behördlichen Versuchen uneinsichtig und unkooperativ, so dass eine entsprechende Ergänzung der elterlichen Bemühungen für das Kindeswohl dringend angezeigt ist. 7. Der Entscheid ist von daher rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dies betrifft auch die Kosten des Verfahrensbeistands, welche Verfahrenskosten darstellen (Beat Reichlin, in: KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 7.66; Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 6). Zu prüfen bleibt, ob gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten  bei Vorliegen besonderer Umstände  zu verzichten ist. Vorliegend rechtfertigt sich ein solcher Verzicht angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfeempfängerin ist (vgl. act. 199 KESB). Deshalb verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, und diejenigen für die Führung der Verfahrensvertretung beim Kanton Graubünden. Der Stundenansatz von Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli als Verfahrensbeistand beträgt gemäss verfahrensleitender Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2018 betreffend das Verfahren um Abklärung von Kindesschutzmassnahmen CHF 200.00 (zzgl. MwSt. und Spesenpauschale von 3 %, ohne Interessenwertzuschlag; vgl. act. 113 KESB). Mangels eingereichter Honorarnote ist die Aufwandentschädigung des Verfahrensbeistands nach Ermessen zu bestimmen (Art. 2 Abs. 1 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Angesichts der zweiseitigen Stellungnahme vom 07. August 2018 ist Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli pauschal mit CHF 300.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu

Seite 20 — 21 entschädigen. Schliesslich ist an dieser Stelle anzumerken, dass bei einer zukünftigen Beschwerdeerhebung die Verfahrenskosten trotzdem der Beschwerdeführerin auferlegt werden könnten, wenn sich die Beschwerde als mutwillig oder trölerisch herausstellen sollte (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB).

Seite 21 — 21 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli wird als Verfahrensbeistand mit CHF 300.00 (einschliesslich MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden entschädigt. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2018 76 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 12.09.2018 ZK1 2018 76 — Swissrulings