Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 14 Ref.: Chur, 27. November 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 68 12. Dezember 2018 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Schnyder Richter Brunner, Michael Dürst, Pritzi und Pedrotti Aktuarin Mosca In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Hartbertstrasse 1, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Surselva vom 25. Mai 2018, mitgeteilt am 25. Mai 2018, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:
2 / 14 I. Sachverhalt A. Am 25. Mai 2018 reichte X._____ beim Regionalgericht Surselva eine Klageantwort und eine Widerklage betreffend Nachlassteilung ein. Bereits am 8. Mai 2018 hatte sie beim Regionalgericht Surselva ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab dem 1. Mai 2018 für das mit Eingabe vom 5. März 2018 anhängig gemachte Klageverfahren eingereicht, unter gleichzeitiger Bestellung einer Rechtsbeistandschaft in der Person von Rechtsanwalt MLaw Christian Fey. Mit Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Surselva vom 25. Mai 2018, gleichentags mitgeteilt, wurde dieses Gesuch mangels Bedürftigkeit der Gesuchstellerin abgewiesen. B. Dagegen erhob X._____ am 1. Juni 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen des Regionalgerichts Surselva vom 25.05.2018 sei aufzuheben und es sei der Gesuchstellerin ab dem 01.05.2018 für das mit Eingabe vom 05.03.2018 anhängig gemachte Klageverfahren betr. Nachlassteilung (Proz. Nr. _____) zu bewilligen und in der Person von RA MLaw Christian Fey ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Einzelrichters des Regionalgerichts Surselva vom 25.05.2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7.% MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners. Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2018 legte der Einzelrichter am Regionalgericht Surselva dar, dass aufgrund der Sachdarstellung der Gesuchstellerin zu ihrem Vermögen sowie der fehlenden Angaben zur ihrer Schuldensituation und in Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen, die Annahme des Gerichts, wonach die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchstellung immer noch über ein Sparguthaben von CHF 39'000.00 verfügte, nicht als offensichtlich falsch erscheine. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 verzichtete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden auf eine Stellungnahme, weil X._____ ihren Wohnsitz nicht im Kanton Graubünden habe und die Steuerverwaltung hiermit nicht über verifizierte Steuerdaten verfüge, welche über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben könnten.
3 / 14 C. Im Oktober 2018 schlossen die Parteien in der Hauptsache (Erbteilung) einen Vergleich ab. X._____ erhält demnach aus der Erbteilung ein Grundstück in O.1_____ zum Anrechnungswert von CHF 1'000.00 und Barmittel in der Höhe von CHF 73'252.22. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts räumte in der Folge X._____ eine Frist bis zum 22. November 2018 ein, um eine allfällige Stellungnahme einzureichen. Mit Stellungnahme vom 13. November 2018 liess X._____ ausführen, für das Beschwerdeverfahren sei nicht relevant, dass sie aus der Erbteilung zu Vermögen gekommen sei. Massgebend sei der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Zu diesem Zeitpunkt sei sie mittellos gewesen. Ihr sei somit rückwirkend für die Dauer des erstinstanzlichen Klageverfahrens und für die dort durch ihren Rechtsvertreter getätigten Rechtshandlungen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entschied sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht betreffend die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 7 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, innert 10 Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) schriftlich und begründet sowie unter Beilegung desselben einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid datiert vom 25. Mai 2018 und wurde X._____ am 28. Mai 2018 (vgl. Track&Trace der Post, Akten KG: B.4) mitgeteilt. Das vorliegend ergriffene Rechtsmittel vom 01. Juni 2018 erweist sich somit als fristgerecht und entspricht auch den übrigen Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. 2.1. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Ver-
4 / 14 stoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 und N 3 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (Karl Spühler, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt eine Rüge- bzw. Begründungspflicht. Das heisst, die beschwerdeführende Partei hat in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO sowie N 9 zu Art. 322 ZPO). 2.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt im Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) mithin ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, die der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden mit Ausnahme von Kinderangelegenheiten (Urteil des Bundesgerichts 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1.). Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). Als Folge der beschriebenen Verfahrensmaximen müssen Tatsachen und Urkunden, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht wurden, unbeachtlich bleiben.
5 / 14 2.3. Grundsätzlich ist die Natur des Beschwerdeentscheids eine kassatorische (Karl Spühler, a.a.O., N 5 zu Art. 327 ZPO). Wenn und soweit die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen Entscheid gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO auf und weist die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück. Falls die Angelegenheit spruchreif ist, kann die Beschwerdeinstanz ausnahmsweise auch einen reformatorischen Entscheid fällen, was bedeutet, dass sie den vorinstanzlichen Entscheid aufhebt und in der Sache selbst neu entscheidet (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). 3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig bzw. mittellos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 363 E. 4.1.; Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.2.). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Gesamtheit der tatsächlichen finanziellen Mittel des Gesuchstellers einerseits und seine sämtlichen finanziellen Verpflichtungen andererseits sind gegeneinander abzuwägen (BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25). Prozessarmut ist gegeben, wenn die betreffende Person nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer Existenz für die Prozesskosten aufzukommen (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBL 2006 7221 ff. 7301,p Ziff. 5.8.4. zu Art. 115 des Entwurfs). Die unentgeltliche Rechtspflege ist dagegen zu verweigern, wenn „der monatliche Einkommensüberschuss es ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei andern innert zweier Jahre zu tilgen. Gegebenenfalls ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller innert relativ kurzer Frist tätig werden muss und er deshalb keine Rückstellungen machen kann, um Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse zu leisten“ (Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1.; BGE 135 I 221 E. 5.1.). Bei der Bedarfsermittlung sind in Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes nur diejenigen Schulden zu beachten, die effektiv fällig sind und bisher auch tatsächlich geleistet wurden (Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechts-
6 / 14 pflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, DIKE, Zürich 2015, N. 143, S. 64). Falls aus der Gegenüberstellung der Einkünfte und des prozessualen Notbedarfs kein Aktivsaldo - oder nur ein geringfügiger - resultiert, ist zu prüfen, ob ein den Notgroschen-Freibetrag übersteigendes Vermögen vorliegt. Je nach der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ist dann zu beurteilen, ob vor dem Hintergrund des so ermittelten „Vermögensüberschusses“ eine vollständige oder teilweise Mittellosigkeit vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1; BGE 106 Ia 82 E. 3 S. 83). Beim Vermögen werden sowohl bewegliche wie auch unbewegliche Vermögenswerte des Gesuchstellers berücksichtigt, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind (Effektivitätsprinzip). Unerheblich ist, ob sich das Vermögen in der Schweiz oder im Ausland befindet (Daniel Wuffli, a.a.O., N 180, S. 80). Soweit das Vermögen einen angemessenen „Notgroschen“ übersteigt, ist es dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. So darf beispielsweise von einem Grundeigentümer verlangt werden, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 11 E. 5). Ist keine höhere Belastung möglich, ist zu prüfen, ob eine Veräusserung zumutbar ist (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3 und 3.4 sowie 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2 je mit Hinweisen). Das Institut des Notgroschens soll dagegen verhindern, dass eine Person zur Führung eines Prozesses auch ihre letzten finanziellen Notreserven aufbrauchen muss. Die Höhe des Grenzbetrages kann nicht generell, sondern nur individuell-konkret festgelegt werden, und zwar namentlich unter Berücksichtigung von Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheitszustand sowie familiären Verpflichtungen (Urteile des Bundesgerichts 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4. und 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3.). Als ungefähre Leitlinie, die indessen stets vor dem Hintergrund der fallspezifischen Verhältnisse zu sehen ist, gilt, dass der Notgroschen im Normalfall CHF 10‘000.00 - 15‘000.00 nicht übersteigen sollte und bei schwierigen Verhältnissen die Obergrenze des Freibetrags bei CHF 20‘000.00 - 25‘000.00 liegt (vgl. auch die Zusammenstellung der Lehre und Rechtsprechung bei Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 86, mit weiteren Hinweisen, ferner derselbe in: Plädoyer, 2/10, aktualisiert am 7. Oktober 2013, Ziffer 4, unter www.plaedoyer.ch; ebenso Frank Emmel,
7 / 14 in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N. 7 zu Art. 117 ZPO). In BGer 5D_123/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.2. hielt das Bundesgericht fest, dass im Rahmen der Einschätzung des Vermögensüberschusses grundsätzlich Schulden in Abzug zu bringen seien. „Tatsache ist, dass diese Schuld besteht. Damit kann es nicht angehen, sie nicht als vermögensminderndes Element zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass die Rückzahlung des Darlehens erst auf Dezember 2016 vereinbart worden ist“ (d.h. 4 Jahre nach dem Entscheid; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014 E. 4.4. in fine, wo festgehalten wird, dass Schulden „vom rohen Vermögen abzuziehen“ seien; zum Ganzen ferner Daniel Wuffli, a.a.O., N. 146, S. 65). Ihre Grenze findet die vermögensbezogene Saldomethode generell im Rechtsmissbrauchsverbot, anderseits aber auch im Umstand, dass die unentgeltliche Rechtspflege ganz allgemein unter der Voraussetzung steht, dass die betreffende Partei sonst nicht „ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer Existenz für die Prozesskosten aufkommen“ kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1.). 3.2. In prozeduraler Hinsicht sind die folgenden Grundsätze zu beachten: 3.2.1. Gemäss Plenarentscheid des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 15. November 2018 hat diejenige Partei, welche um unentgeltliche Rechtspflege nachsucht, stets ein separates Gesuch einzureichen. Ein lediglich mit der Rechtsschrift in der Hauptsache gestelltes Gesuch gilt als mangelhaft im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO und wird unter Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung zurückgewiesen. Unterbleibt die Einreichung eines separaten Gesuchs, gilt das Gesuch als nicht erfolgt. Diese strengere Praxis ist darin begründet, dass die Parteien des Hauptverfahrens regelmässig nicht mit denjenigen im URP-Verfahren identisch sind und die (zivilprozessuale) Gegenpartei keine Kenntnis über die finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei erhalten muss. Sodann erfolgt die Beurteilung im summarischen Verfahren und in anderer Zusammensetzung als der Hauptentscheid in der Sache, und auch der Rechtsmittelweg ist ein anderer. 3.2.2. Im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege findet nicht zuletzt wegen des fiskalischen Interesses des Gemeinwesens der Untersuchungsgrundsatz Anwendung, was bedeutet, dass der Richter die rechtserheblichen Tatsachen selbst festzustellen hat. Allerdings kommt der mittellosen Partei eine umfassende Mitwirkungspflicht zu, wodurch die Untersuchungsmaxime eine starke Abschwächung erfährt (Stefan Meichssner, a.a.O., S. 77; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl.,
8 / 14 Basel 2013, N 3 zu Art. 119 ZPO). Die gesuchstellende Person hat zum einen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzutun und zu belegen und sich zum anderen zur Sache sowie zu ihren Beweismitteln zu äussern (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Dazu gehören insbesondere auch Angaben in Bezug auf die Realisierbarkeit von Vermögenswerten sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Ehepartners, welcher unterhalts- oder beistandsverpflichtet ist (vgl. Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 90 zu Art. 119 ZPO; Frank Emmel, a.a.O., N 6 zu Art. 119 ZPO). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation können umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer sich die Verhältnisse gestalten (Urteile des Bundesgerichts 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015 E. 2.1 und 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 3.1 je mit Verweis auf BGE 120 Ia 179 E. 3a). 3.2.3. Die in Art. 119 Abs. 2 ZPO statuierte Mitwirkungspflicht geht jedoch nicht so weit, dass ein ungenügend substantiiertes oder belegtes Gesuch ohne weiteres abgewiesen werden dürfte. Werden die erforderlichen Unterlagen oder die nötigen Angaben nicht beigebracht, ist die Partei bei fehlender Rechtsvertretung vom Gericht aufzufordern, die fehlenden Beweismittel binnen einer Nachfrist vorzulegen (Viktor Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 119 ZPO; vgl. auch PKG 2012 Nr. 10 E. 3c). Bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei gelangt die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO zur Anwendung, soweit deren Vorbringen unklar oder unvollständig sind (vgl. Alfred Bühler, a.a.O., N 107 f. zu Art. 119 ZPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.2.2). Der Richter hat unbeholfene Rechtssuchende mithin darauf hinzuweisen, welche konkreten Angaben er zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Grundsätzlich aber obliegt dem Gesuchsteller, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2). Kommt die gesuchstellende Partei ihrer Mitwirkungspflicht hinlänglich nach, geben aber die sofort verfügbaren Beweismittel keinen eindeutigen Aufschluss darüber, ob Mittellosigkeit vorliegt, so ist die unentgeltliche Rechtspflege im Zweifelsfall zu gewähren (Alfred Bühler, a.a.O., N 97 zu Art. 119 ZPO; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 78). 3.2.4. Bis anhin galten diese Grundsätze nach der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden auch für eine anwaltlich vertretene Partei (vgl. Urteil des Kantonsgerichts ZK2 14 47 vom 27. August 2015 E. 4.b mit Hinweis auf PKG 2012 Nr. 10 E. 3). Das Bundesgericht hat in mehreren aktuellen Entscheiden nun eine andere, strengere Praxis begründet. Danach ist das Gericht nach Art. 97 ZPO bei einer
9 / 14 anwaltlich vertretenen Partei nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2.; 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3.; 5A_502/2017 vom 15. August 2017 E. 3.2 f; 5A_327/2017 vom 2. August 2017 E. 4.1.3; 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.2; 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3). Das Kantonsgericht hat diese neue Praxis des Bundesgerichts in seinem Entscheid vom 19. Juni 2018 zitiert, aber noch offen gelassen, ob nunmehr dieser Rechtsprechung zu folgen sei, da die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen war (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 17 29 vom 19. Juni 2018 E. 3.3.). Am 15. November 2018 hat das Kantonsgericht im Plenum eine Praxisänderung im Sinne der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschlossen. Anwaltlich vertretene Parteien haben fortan ein rechtsgenügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit sämtlichen entscheidwesentlichen Behauptungen und Belegen einzureichen, die dem Gericht eine umfassende Beurteilung der aktuellen Einkommens-, Bedarfs- und Vermögenslage, der mutmasslichen Prozesskosten und der Erfolgsaussichten erlauben, ohne dass eine Nachfrist zur Verbesserung des Gesuchs angesetzt werden müsste. Wesentlicher Nachdruck liegt dabei auf der Vollständigkeit und Aktualität der Eingabe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einreichung eines unzureichenden Gesuchs durch eine anwaltlich vertretene Partei schwerwiegende Folgen haben kann. Obwohl Entscheide über unentgeltliche Rechtspflege nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, gilt ein neues Gesuch als Wiedererwägungsgesuch, auf das nur einzutreten ist, wenn sich in der Zwischenzeit neue Tatsachen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ergeben haben, oder wenn neue Beweismittel aufgetaucht sind, die dem Gesuchsteller trotz sorgfältiger Abklärung vorher nicht bekannt waren (Frank Emmel, a.a.O., N 2 zu Art. 119 ZPO unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2.). 3.2.5. In Bezug auf das Beweismass genügt Glaubhaftmachen, zumal die Mittellosigkeit als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann (Alfred Bühler, a.a.O., N 38 zu Art. 119 ZPO; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 77; Viktor Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 119 ZPO). 3.2.6. Massgeblich für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung. Damit soll verhindert werden, dass mit dem Gesuchsentscheid zugewartet wird, bis der Entscheid
10 / 14 in der Hauptsache vorliegt und dem Gesuchsteller für den Fall der Zusprechung einer grösseren Summe entgegengehalten wird, es fehle nun an Bedürftigkeit (Frank Emmel, a.a.O., N. 4 zu Art. 117 ZPO). Anders gesagt: Das für den URP- Entscheid zuständige Gericht darf nicht in treuwidriger Weise den Entscheid zuwarten, bis der Entscheid der in der Hauptsache zuständigen Instanz vorliegt, um dann je nach definitivem Ausgang der Sache auf die dannzumalige Situation abzustellen. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Mittellosigkeit vor dem Gesuchsentscheid während hängigem Verfahren - und ohne bewusste Verzögerung der URP- Instanz - aus einem andern Grund entfällt. Das Bundesgericht hat in BGer 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3. mit erfreulicher Deutlichkeit folgendes festgehalten: „Steht aber fest, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 123 ZPO, wonach die Partei zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie "dazu in der Lage ist". Würde der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt, müsste - sofern die behauptete Bedürftigkeit und das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erstellt wären - die unentgeltliche Rechtspflege (ganz oder teilweise) gewährt und gleichzeitig durch Anordnung einer entsprechenden Rückzahlung wieder entzogen werden, was selbstverständlich nicht der Sinn der Art. 117 ff. ZPO sein kann (vgl. BGE 108 V 265 E. 4 S. 269). Aus der Rechtsprechung, auf die der Beschwerdeführer verweist, ergibt sich nichts anderes“ (vgl. auch Frank Emmel, a.a.O., N. 4 zu Art. 117 ZPO). Die in Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 117 ZPO verankerte unentgeltliche Rechtspflege soll auch finanzschwachen Personen den Zugang zum Recht gewährleisten, wenn sonst ein konkreter Rechtsverlust droht. Sie dient aber nicht der generellen Subventionierung bedürftiger Personen, sondern hat sicherzustellen, dass niemandem wegen fehlender Mittel ein fairer Prozess verwehrt wird (vgl. auch Frank Emmel, a.a.O., N. 1 zu Art. 117 ZPO, unter Hinweis auf BGE 140 III 12 E. 3.3.1). Beim Wegfall dieser Grundvoraussetzung entfällt auch die unentgeltliche Rechtspflege. Wird bei der Beurteilung des Gesuchs auf Umstände abgestellt, die bei der Gesuchstellung nicht vorlagen, muss dem Gesuchsteller zwingend vor einem entsprechenden Entscheid das rechtliche Gehör gewährt werden. 4.1. Der Vorderrichter kam im vorliegenden Verfahren zum Schluss, dass die Gesuchstellerin gemäss Veranlagungsverfügung vom 18. Mai 2017 über ein Sparguthaben von CHF 49'665.00 verfüge. Die Einkommenssituation hat die Vorinstanz nicht geprüft, wohl in der stillschweigenden Annahme, dass kein Einkom-
11 / 14 mensüberschuss vorliege. Berücksichtige man einen jährlichen Vermögensverzehr von CHF 8'000.00 zur Bestreitung der Lebenskosten, so verfüge die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchstellung immer noch über ein Sparguthaben von CHF 39'000.00, welches für das fragliche Verfahren (Nachlassteilung) angegriffen werden könne. Somit könne unter den gegebenen Umständen verlangt werden, dass X._____ das Erbteilungsverfahren selbst finanziere. 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe im Entscheid vom 25. Mai 2018 das Recht unrichtig angewandt (Art. 320 lit. a ZPO) und den Sachverhalt willkürlich festgestellt (Art. 320 lit. b ZPO). Die Vorinstanz habe zwar richtig erkannt, dass das Sparguthaben der Beschwerdeführerin gemäss Veranlagungsverfügung für das Jahr 2016 vom 18. Mai 2017 per 31. Dezember 2016 CHF 49'665.00 betragen habe. In tatsächlicher Hinsicht habe die Vorinstanz aber zu Unrecht angenommen, dass die Beschwerdeführerin - bei Berücksichtigung eines jährlichen Vermögensverzehrs von CHF 8'000.00 zur Bestreitung der Lebenskosten - im Zeitpunkt der Gesuchstellung immer noch über ein Sparguthaben von CHF 39'000.00 verfügt habe. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz die ins Recht gelegte Steuerveranlagung 2016 einzig in Bezug auf die Aktiven berücksichtigt und die ebenfalls darin ausgewiesenen Passiven von CHF 29'136.00 ignoriert habe. Dies ergebe ein verzerrtes und offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechendes Bild der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin. Das Vermögen der Beschwerdeführerin habe vielmehr per 31. Dezember 2016 (vor Steuerabzügen) CHF 20'529.00 betragen (CHF 49'665.00 - CHF 29'136.00). Bei Berücksichtigung des vom Regionalgericht Surselva errechneten jährlichen Vermögensverzehrs zur Bestreitung der Lebenskosten von jährlich CHF 8'000.00 (monatlich CHF 666.66) habe die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchstellung (16 Monate später) noch über ein Sparguthaben von CHF 9'862.45 (CHF 20'529.00 - CHF 10'666.55) verfügt. Es könne unter den gegebenen Umständen von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, dass sie ein Erbteilungsverfahren von ihrem Notgroschen, der nicht einmal CHF 10'000.00 betrage, selber finanziere. Im fraglichen Zivilverfahren sei - bei einem Streitwert von rund CHF 800'000.00 beziehungsweise CHF 1 Mio. - mit Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) in der Höhe von CHF 45'000.00 bis CHF 50'000.00 ohne weiteres zu rechnen. Durch die Abweisung des Gesuchs habe die Vorinstanz Art. 117 lit. a ZPO verletzt. 4.3. Im vorliegenden Verfahren ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen der AHV in der Höhe von monatlich CHF 712.00 bezieht und einen Pauschalbetrag für die Krankenkasse - für Ergänzungsleistungsbezüger - von CHF 467.00. Hinzu kommen CHF 1'617.00 (AHV), insgesamt verfügt sie somit
12 / 14 über ein Einkommen von CHF 2'796.00. Stellt man das Einkommen der Beschwerdeführerin (CHF 2'796.00) den Kosten für den Lebensunterhalt (CHF 3'452.00) gegenüber, resultiert ein Manko. Für die Bestreitung der Lebenskosten muss X._____ somit - wie auch die Vorinstanz festgestellt hat - auf ihr Vermögen zurückgreifen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet im Wesentlichen die Frage, ob die Vorinstanz die massgebenden Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat. 4.3.1. Es ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren die Veranlagungsanzeige vom 18. Mai 2017 zu den Akten gegeben hat (kB II/9.). Der Vorderrichter hat in seinen Erwägungen Bezug genommen zum fraglichen Aktenstück und ist hinsichtlich des Vermögens von einem Sparguthaben in der Höhe von CHF 49'665.00 ausgegangen - entsprechend der Veranlagungsverfügung vom 18. Mai 2017. Dies unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesuchstellerin jährlich CHF 8'000.00 aus ihrem Vermögen zur Bestreitung der Lebenskosten aufzuwenden habe, und dass damit im Zeitpunkt der Gesuchstellung (8. Mai 2018) noch ein Sparguthaben von CHF 39'000.00 vorliege. Die Vorinstanz hat damit willkürfrei und für das Kantonsgericht verbindlich festgestellt, dass die Gesuchstellerin über Aktiven von CHF 39'000.00 verfügte. Allerdings lässt dabei die Vorinstanz ausser Acht, dass in der von ihr als einziges entscheidwesentliches Dokument erwähnten Veranlagungsverfügung vom 18. Mai 2017 auch Schulden in der Höhe von CHF 29'136.00 aufgeführt werden. Die bloss selektive Berücksichtigung einer Urkunde nur hinsichtlich der Aktiven, nicht aber bei den Passiven, ohne dass dafür eine Erklärung angeführt wird, ist fraglos willkürlich, und muss bereits für sich allein zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Gesuch vom 8. Mai 2018 von den entsprechenden Schulden im Zusammenhang mit der Vermögenslage (Notgroschen) nicht die Rede ist. Zwar liegt darin ein prozessuales Versäumnis der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin, die Untersuchungsmaxime verbietet es aber, selektiv nur einen Teil einer Urkunde zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die entsprechende Tatsache sich ohne weiteres unmittelbar und unübersehbar aus dem Dokument ergibt. 4.3.2. Nach der in E 3.1. dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre die Vorinstanz im vorliegenden Fall somit verpflichtet gewesen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die in der erwähnten Veranlagungsverfügung vom 18. Mai 2017 aufgeführten Schulden von CHF 29'136.00 im Zusammenhang mit der Frage der Gewährung eines Freibetrages (Notgroschen) ganz oder teilweise hät-
13 / 14 ten berücksichtigt werden müssen. Dies hat sie - ohne jede Begründung - nicht getan, so dass der Entscheid auch aus diesem Grund aufzuheben ist. 4.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig angewandt, was zwingend zur Gutheissung der Beschwerde führt (Art. 320 lit. a und b ZPO in Verbindung mit Art. 327 ZPO). Aufgrund der grundsätzlich kassatorischen Natur der Beschwerde ist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der Erwägungen des Kantonsgerichts einen neuen Entscheid zu treffen. 5. Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden oder entziehenden Entscheid (BGE 137 III 470 E. 6.5). Für das vorliegende Verfahren sind daher Kosten zu erheben, welche gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'200.00 festgesetzt werden. Der Beschwerdeführerin können bei diesem Ausgang keine Kosten auferlegt werden, weshalb die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen. Dieser hat die Beschwerdeführerin zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzulegen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Ausgehend von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) erscheint eine Entschädigung von CHF 1'200.00 (einschliesslich MWSt. und Barauslagen) als angemessen.
14 / 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutheissen, der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Surselva vom 25. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin zudem mit CHF 1'200.00 ausseramtlich zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: