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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.02.2019 ZK1 2018 59

8 février 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·10,747 mots·~54 min·2

Résumé

Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Berufung ZGB Eherecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 29 Ref.: Chur, 8. Februar 2019 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 59 12. Februar 2019 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuarin Bäder Federspiel In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Dr. iur. HSG Gilles Brugger, Bartholoméplatz 3, Postfach, 7310 Bad Ragaz, gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16. April 2018, mitgeteilt am 9. Mai 2018, in Sachen des Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Dorfstrasse 42, 7220 Schiers, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, hat sich ergeben:

2 / 29 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____ 1971, und Y._____, geboren am _____ 1969, schlossen am _____ 1990 in O.1_____ die Ehe. Sie sind Eltern von A._____, geboren am _____ 1992, B._____, geboren am _____ 1994, und C._____, geboren am _____ 2001. Am _____ 2012 trennten sich die Ehegatten X./Y._____. Mit Entscheiden vom 12. Dezember 2012, 10. Juli 2013, 23. Dezember 2013 und 9. Juli 2014 ordnete die Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos Eheschutzmassnahmen an. B/a. X._____ reichte am 3. Dezember 2014 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos die Ehescheidungsklage ein. Am 18. Dezember 2014 stellte sie beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos ein Gesuch betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen. Mit Entscheid vom 21. Januar 2015, mitgeteilt am 29. Januar 2015, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: 1. Es wird vorfrageweise festgestellt, dass das Urteil des Grundgerichts in O.2_____ 2-P2 Nr.452/13 vom 15. September 2014, ergangen in einem Verfahren zwischen Y._____ und X._____ betreffend Ehescheidung, in der Schweiz nicht anerkannt wird. 2. Die Tochter der Eheleute X./Y._____, C._____, geboren am _____ 2001, verbleibt für die Dauer des Scheidungsverfahrens in der Obhut der Kindsmutter X._____. C._____ hat ihren Wohnsitz am Wohnsitz ihrer Mutter. 3. Das Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters Y._____ regeln die Eheleute X./Y._____ flexibel und im gegenseitigen Einvernehmen, unter Wahrung des Kindeswohls und unter Berücksichtigung der Wünsche C._____. Können sich die Eheleute X./Y._____ nicht einigen, gilt Folgendes: Y._____ ist berechtigt und verpflichtet, seine Tochter C._____ auf eigene Kosten jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen sowie vier Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen. Y._____ ist verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit X._____ abzusprechen. 4. Y._____ wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter C._____ einen monatlichen je im Voraus auf den ersten des Monats zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Diese Unterhaltsbeiträge für C._____ sind an die Kindsmutter X._____ zu bezahlen. 5. Y._____ wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 verpflichtet, an den Unterhalt von X._____ einen monatlichen je im Voraus auf den ersten des Monats zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'071.00 zu bezahlen. 6. (Kosten)

3 / 29 7. (ausseramtliche Entschädigungen) 8. (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid) 9. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 10. (Mitteilung). B/b. Gegen diesen Entscheid liessen sowohl Y._____ als auch X._____ Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Mit Urteil vom 4. Mai 2016, mitgeteilt am 9. Mai 2016 (ZK1 15 20/26), erkannte die Berufungsinstanz wie folgt: 1. Die Berufung von Y._____ (ZK1 15 20) wird abgewiesen. 2. Die Berufung von X._____ (ZK1 15 26) wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 5, 6 und 7 des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 21. Januar 2015 werden aufgehoben. 3.a) Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von X._____ für die Dauer vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2015 einen monatlichen, jeweils im Voraus zahlbaren Beitrag von CHF 1'120.-- und ab dem 1. August 2015 einen solchen von CHF 1'220.-- zu entrichten. b) Die seit dem 1. Januar 2015 nachweislich zugunsten von X._____ geleisteten Unterhaltszahlungen können auf die vorstehenden Unterhaltsbeiträge angerechnet werden. 4. (Kostenregelung vorinstanzliches Verfahren) 5. (Kostenregelung Berufungsverfahren) 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung) C/a. Am 7. März 2018 stellte Y._____ beim Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos ein Gesuch betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen, mit folgenden Anträgen: 1. Die Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos in Sachen der Parteien betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren vom 21. Januar 2015 sei aufzuheben. 2. Y._____ sei zu verpflichten, mit Wirkung ab Gesuchseinreichung, d.h. ab dem 07. März 2018, an den Unterhalt seiner Tochter C._____ einen monatlichen je im Voraus auf den ersten des Monats zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.00 zu bezahlen, zuzüglich Ausbildungszulagen. 3. Die Ziffer 3a des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden in Sachen der Parteien betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren vom 04. Mai 2016 sei mit Wirkung ab Gesuchseinreichung, d.h. ab dem 07. März 2018, aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X._____. C/b. X._____ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2018 die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers.

4 / 29 C/c. Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos fand am 16. April 2018 in Anwesenheit beider Parteien sowie ihrer Rechtsvertreter statt. Mit Entscheid vom 16. April 2018, mitgeteilt am 9. Mai 2018, erkannte der Einzelrichter wie folgt: 1. Das Abänderungsgesuch von Y._____ vom 7. März 2018 wird teilweise gutgeheissen. 2. Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos in Sachen der Parteien betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren vom 21. Januar 2015 (Proz. Nr. 135-2014-525) wird aufgehoben. Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter C._____, geboren am _____ 2001, folgende monatlichen je im Voraus auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 1'007.00 vom 7. März 2018 bis zum 31. Juli 2018; - CHF 931.00 vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2018; - CHF 953.00 vom 1. Januar 2019 bis _____ 2019. Gesetzliche und/oder vertragliche Ausbildungszulagen (derzeit im Umfange von CHF 270.00 pro Monat) sind von Y._____ zusätzlich zu bezahlen, solange er diese ausbezahlt erhält. Diese Unterhaltsbeiträge für C._____ sind an die Kindsmutter X._____ zu bezahlen. 3. Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden in Sachen der Parteien betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren vom 4. Mai 2016 (Proz. Nr. ZK1 15 20/26) wird aufgehoben, und es wird Y._____ verpflichtet, für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens rückwirkend ab dem 7. März 2018 an den Unterhalt von X._____ einen monatlichen, jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 190.00 zu bezahlen. 4. Die von Y._____ seit dem 7. März 2018 nachweislich zugunsten von C._____ und X._____ geleisteten Unterhaltszahlungen können auf die vorstehenden Unterhaltsbeiträge angerechnet werden. 5. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 gehen je im Betrag von CHF 750.00 zulasten von Y._____ und X._____. Sie gehen mit Rücksicht auf die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. _____ [X._____] und Proz. Nr. _____ [Y._____]) – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Kasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos genommen. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 7. Die Kosten von Rechtsanwältin Marugg von CHF 2'211.10 gehen mit Rücksicht auf die bewillige unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. _____) – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Kasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos genommen. Eine Rückforderung durch den Kanton Graubünden gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5 / 29 8. Die Kosten von Rechtsanwältin Honegger von CHF 2'211.10 gehen mit Rücksicht auf die bewillige unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. _____) – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Kasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos genommen. Eine Rückforderung durch den Kanton Graubünden gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 9. (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid) 10. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 11. (Mitteilung) D/a. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 22. Mai 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Einzelrichters des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. April 2017 (recte 2018) bzw. 9. Mai 2018 sei aufzuheben und Herr Y._____ sei zu verpflichten, an den Unterhalt von Frau X._____ für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens einen monatlichen, jeweils zum Voraus auf den ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 920.00 zu bezahlen. 2. Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Einzelrichters des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. April 2017 (recte 2018) bzw. 9. Mai 2018 sei zu ergänzen und Herr Y._____ sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Tochter C._____ folgende monatliche, jeweils zum Voraus auf den ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

6 / 29 - CHF 770.00 vom 23. Juli 2019 bis zum 31. Juli 2019 - CHF 660.00 vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020 bzw. Abschluss der Ausbildung. Gesetzliche und/oder vertragliche Ausbildungszulagen (derzeit im Umfange von CHF 270.00 pro Monat) sind von Y._____ zusätzlich zu bezahlen, solange er diese ausbezahlt erhält. Diese Unterhaltsbeiträge für C._____ sind bis zum _____ 2019 an die Kindsmutter, X._____, und danach direkt an die Tochter C._____ zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7% MWST) zulasten von Herrn Y._____. D/b. Y._____ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 30. Mai 2018 die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X._____. D/c. Am 18. Juni 2018 reichte X._____ eine Replik ein, worauf am 23. Juni 2018 die Duplik von Y._____ folgte. Beide Parteien hielten im zweiten Schriftenwechsel unverändert an den von ihnen bisher gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren werden vom Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht im summarischen Verfahren getroffen (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Gegen solche Entscheide kann – unter der Voraussetzung, dass eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt oder der Streitwert im Falle einer vermögensrechtlichen Streitigkeit den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt – Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 lit. b u. Abs. 2 ZPO, Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311

7 / 29 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16. April 2018 wurde den Parteien am 9. Mai 2018 mitgeteilt und ging der Berufungsklägerin am 11. Mai 2018 zu. Die von ihr dagegen am 22. Mai 2018 erhobene Berufung erfolgte unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO fristgerecht und entspricht überdies den an sie gestellten Formerfordernissen. 1.3. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Unterhaltspflicht von Y._____ (im Folgenden als Ehemann bezeichnet) gegenüber X._____ (im Folgenden als Ehefrau bezeichnet) und seiner Tochter C._____ (im Folgenden als Tochter bezeichnet), so dass eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt (vgl. BGE 116 II 493). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Abzustellen ist dabei auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Der Ehemann verlangte in seinem Abänderungsgesuch vom 7. März 2018, den Unterhaltsbeitrag an seine Tochter von CHF 1'000.00 auf CHF 500.00 pro Monat zu reduzieren und den Unterhaltsbeitrag an seine Ehefrau von CHF 1'220.00 pro Monat aufzuheben. Die Ehefrau beantragte in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2018 die Abweisung des Gesuchs. Im Streit lag zu dem nach Art. 308 Abs. 2 ZPO massgeblichen Zeitpunkt somit eine Summe von monatlich CHF 1'720.00, und zwar vom 7. März 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens. Mit Blick auf die unbestimmte Dauer des Hauptverfahrens und entsprechender Anrechnung des zwanzigfachen Betrags der einjährigen Leistung im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO ist damit ohne Weiteres von einem Streitwert von über CHF 10'000.00 auszugehen, weshalb auf die wie erwähnt frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 22. Mai 2018 einzutreten ist. 1.4. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung zu begründen, selbst wenn die entsprechende Sache dem Offizial- und Untersuchungsgrundsatz unterliegt. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf Rügen vor erster Instanz oder allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Ent-

8 / 29 scheid genügen nicht. Die kritisierten Ausführungen und die Beilagen müssen genau bezeichnet werden. Fehlt eine Begründung oder sind die Anträge auch im Lichte der Begründung ungenügend, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 138 III 374 E. 4.3 = Pra 2013 Nr. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 311 ZPO). Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). 2.1. Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Dabei sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB legt das Gericht, ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest. 2.1.1. Haben die Eltern minderjährige Kinder, trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Der Unterhalt der Kinder wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Kindesunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Kindesunterhalt hat die konkreten Bedürfnisse des Kindes abzudecken, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Bedarf der Kinder und der Leistungskraft bzw. Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist der gebührende Unterhalt, d.h. derjenige, der angesichts der gelebten Verhältnisse als angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 4 f. zu Art. 285 ZGB). Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags ist ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.1).

9 / 29 2.1.2. Der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Scheidungsverfahrens ist Ausfluss der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB, geht es doch um die Regelung der Folgen des Getrenntlebens während bestehender Ehe. Die erwähnte Bestimmung bleibt Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten, selbst wenn nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist. Festzusetzen ist in dieser Phase der Verbrauchsunterhalt. Massgebend sind grundsätzlich der zuletzt gemeinsam gelebte eheliche Lebensstandard sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten (im Einzelnen vgl. E. 4.1). Dem Gericht steht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4, BGE 130 III 537 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 4; PKG 2010 Nr. 19 E. 11; Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 zu Art. 276 ZPO). 2.2.1. In formeller Hinsicht ist für vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren das summarische Verfahren anwendbar, unter Vorbehalt von Art. 272 ZPO und Art. 273 ZPO (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO; Marcel Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 21 Anh. ZPO Art. 276). Nach Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Diese sog. soziale oder eingeschränkte Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhalts. Sie auferlegt ihm bloss die Pflicht, eine unbeholfene oder schwächere Partei zu unterstützen. Im Wesentlichen trifft das Gericht eine verstärkte Fragepflicht während der mündlichen Verhandlung (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZPO) sowie die Pflicht, die Parteien zur Einreichung fehlender Beweismittel aufzufordern und in diesem Sinn auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Umfangreiche Ermittlungen sind nicht notwendig. Demgegenüber gilt nach Art. 296 Abs. 1 ZPO die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange betroffen sind. Das Gericht hat in diesen Fällen den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlich sind, hinreichende Klarheit besteht. Die Geltung der (eingeschränkten oder vollen) Untersuchungsmaxime ändert nichts an der Beweislast und enthebt die Parteien nicht davon, an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken. Es obliegt ihnen, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten und es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_645/2016 bzw. 5A_651/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3 m.w.H.; BGE 125 III 231 E. 4a; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, in Sutter-

10 / 29 Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 8 ff. zu Art. 272 ZPO). Die Festlegung von zwischen Ehegatten geschuldeten Unterhaltsbeiträgen unterliegt der Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht an die Parteianträge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber ist in Kinderbelangen nach Art. 296 Abs. 3 ZPO die Offizialmaxime anwendbar, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 3 ff. Anh. ZPO Art. 272; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 21 Anh. ZPO Art. 276; Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 37 f. Anh. ZPO Art. 296). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in Kinderbelangen in allen familienrechtlichen Verfahren, in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Jonas Schweighauser, a.a.O., N 3, 6, 11 u. 13 Anh. ZPO Art. 296). Die Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren sowohl der Kindes- als auch der Ehegattenunterhalt strittig sind, hat Auswirkungen auf die vorstehend beschriebenen Verfahrensmaximen. Zwar handelt es sich dabei grundsätzlich um selbständige Ansprüche mit je eigenem rechtlichem Schicksal. Da die Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Kinder unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen indessen eine Einheit bilden und die einzelnen Ansprüche nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können, wirkt sich die im Bereich des Kindesunterhalts geltende Untersuchungsmaxime unweigerlich auch auf den Ehegattenunterhalt aus: So können Tatsachen, die in Befolgung der Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt festgestellt werden müssen, unter Beachtung der diesbezüglich geltenden Dispositionsmaxime (das heisst im Rahmen der Parteianträge) auch für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts verwendet werden (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014 E. 3a m.w.H., u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5P.252/2005 vom 4. August 2005 E. 2.3). 2.2.2. Was das Beweismass betrifft, so genügt in Massnahmeverfahren hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (Urteile des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3 sowie 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, a.a.O., N 12 zu Art. 271

11 / 29 ZPO; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 21 Anh. ZPO Art. 276). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3, BGE 120 II 393 E. 4c). 2.3. Darauf hinzuweisen bleibt, dass es vorliegend nicht um die originäre Festlegung der Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens geht, sondern um ein Abänderungsverfahren. So strebt der Vater eine Reduktion der im Massnahmeverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge an. Die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Dabei muss es sich um eine wesentliche und dauernde Änderung handeln. Eine Partei kann sich aber nicht auf eine veränderte Sachlage berufen, wenn sie diese durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die angeführten Veränderungen zum Zeitpunkt des früheren Entscheids voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind (BGE 143 III 617 E. 3.1, BGE 141 III 376 E. 3.3.1, je m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2.4). Ob sich die Verhältnisse erheblich und dauernd verändert haben, entscheidet sich aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuchs. Dabei genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2 m.w.H.). Wird eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse betreffend den Unterhaltspunkt bejaht, hat das Gericht den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu festzusetzen. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neusten Stand zu bringen (Urteile des Bundesgerichts 5A_948/2016 vom 22. Dezember 2017 E. 3 sowie 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3). 3.1. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abänderung der Massnahmeentscheide vom 21. Januar 2015 (Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos betreffend Kindesunterhalt) bzw. vom 4. Mai 2016 (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden betreffend Ehegattenunterhalt). Sie führte aus, da die Tochter mit einem Lehrlingslohn von CHF 770.00 brutto und einer IV-Rente von CHF 365.00 netto neu ein monatliches Einkommen, ohne Ausbildungszulagen, von rund CHF 1'135.00 erziele, liege in Bezug auf den Kindesunterhalt eine

12 / 29 wesentliche und dauernde Veränderung der finanziellen Verhältnisse vor. Mit dieser Veränderung hätten sich weder das Kantons- noch das Bezirksgericht in ihren Entscheiden befasst, so dass sie heute berücksichtigt werden könne (E. 3.2, S. 14, des angefochtenen Entscheids). Im Hinblick auf die Einkünfte der Ehefrau stellte die Vorinstanz fest, diese hätten sich seit dem kantonsgerichtlichen Urteil von CHF 1'545.00 auf CHF 3'150.75 pro Monat erhöht. Die Ehefrau erziele bei der Gemeinde O.3_____ ein Einkommen von CHF 1'578.33 sowie bei der C._____ ein solches von CHF 660.41 und erhalte überdies eine IV-Rente von CHF 912.00. Dies sei eine wesentliche und dauernde Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Ehefrau, womit der Ehegattenunterhaltsbeitrag von aktuell CHF 1'220.00 pro Monat abgeändert werden könne, zumal auch diese Entwicklung der Verhältnisse in keinem der vorangegangenen Urteile in Erwägung gezogen worden sei (E. 3.3, S. 15, des angefochtenen Entscheids). 3.2. Zu beachten ist, dass die Vorinstanz lediglich die Einkommenssituation auf Seiten von Ehefrau und Tochter betrachtete, was insofern etwas zu kurz greift, als sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei einer Zunahme des Einkommens nur dann verbessert, wenn der Grundbedarf nicht ebenfalls (in vergleichbarem Mass) ansteigt. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Abänderung der Massnahmeentscheide allerdings zu Recht bejaht: Das Kantonsgericht von Graubünden errechnete in seinem Urteil ZK1 15 20/26 vom 4. Mai 2016 (E. 8) ab 1. August 2015 für Ehefrau und Tochter einen Gesamtbedarf von CHF 3'900.00 sowie ein Gesamteinkommen von CHF 2'095.00 (Nettoeinkommen CHF 1'545.00, Familienzulagen CHF 220.00, Wohnkostenbeitrag B._____ CHF 330.00). Mit dem der Ehefrau und der Tochter zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 2'220.00 standen der Ehefrau und der Tochter CHF 415.00 monatlich über den Grundbedarf hinaus zur Verfügung. Beim Ehemann ging das Kantonsgericht von einem Bedarf von CHF 2'941.00 aus, so dass ihm mit einem Einkommen von CHF 5'366.00 und an Ehefrau und Tochter zu leistenden Unterhaltsbeiträgen von CHF 2'220.00 ein Betrag von CHF 205.00 pro Monat über seinen Grundbedarf hinaus verblieb. Da im erwähnten Urteil die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und die Tochter gemeinsam festlegt wurden, ist zur Prüfung der Frage, ob eine massgebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, ebenfalls eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Vorinstanz stellte in den Erwägungen 9, 10 und 13 des angefochtenen Entscheids für Ehefrau und Tochter einen Bedarf von insgesamt CHF 4'435.00 fest (Ehefrau CHF 2'977.00, Tochter CHF 1'458.00), bei Einkünften von insgesamt CHF 4'394.00 (Ehefrau CHF 3'481.00 [Nettoeinkommen CHF 2'239.00,

13 / 29 IV-Rente CHF 912.00, Wohnkostenbeitrag B._____ CHF 330.00], Tochter CHF 913.00 [1/3 Lehrlingslohn im 1. Lehrjahr CHF 278.00, Ausbildungszulage CHF 270.00, IV-Kinderrente CHF 365.00]). Mit den im Massnahmeverfahren ursprünglich festgelegten Unterhaltsbeiträgen von CHF 2'220.00 stehen der Ehefrau und der Tochter daher neu CHF 2'179.00 statt CHF 415.00 monatlich über den Grundbedarf hinaus zur Verfügung. Für den Ehemann errechnete die Vorinstanz einen Bedarf von CHF 3'169.00. Mit einem Einkommen von CHF 5'509.00 und an Ehefrau und Tochter zu leistenden Unterhaltsbeiträgen von CHF 2'220.00 verbleibt ihm neu ein Betrag von CHF 120.00 statt wie bisher von CHF 205.00 über seinen Grundbedarf hinaus. Damit ist – vergleicht man die massgeblichen Parameter im Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuchs mit denjenigen im Zeitpunkt des Massnahmeentscheids – von einer erheblichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Ehefrau und Tochter auszugehen, während sich diejenigen des Vater leicht verschlechtert haben. Die entsprechenden Veränderungen sind als dauerhaft zu qualifizieren, da die IV-Renten für die Ehefrau und die Tochter nicht befristet sind und Letztere zudem dauerhaft ein Erwerbseinkommen erzielen dürfte. In diesem Sinn lag bei Einleitung des Abänderungsverfahrens ein Abänderungsgrund vor, weshalb die Unterhaltspflicht des Ehemannes für die Ehefrau und die Tochter neu festzulegen ist. 4. Den Berufungsanträgen folgend wird vorliegend zunächst die Neufestsetzung des Ehegattenunterhalts durch die Vorinstanz geprüft. 4.1. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der in der Ehe zuletzt, bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom gebührenden Unterhalt. Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich sodann anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sog. Eigenversorgungskapazität). Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt. Die derart ermittelten Beiträge stellen gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Ein Ehegatte soll nach der Trennung kein materiell besseres, immerhin aber ‒ sofern möglich ‒ das gleich gute Leben wie bis anhin führen dürfen (BGE 140 III 485 E. 3.3, BGE 140 III 337 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1; Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 30 f. zu Art. 176 ZGB). Im Idealfall, das heisst bei ausreichenden finanziellen Mitteln, umfasst der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 163 ZGB somit sämtliche Kosten für die Weiterführung des ehelichen Lebensstandards unter Einschluss der

14 / 29 trennungsbedingten Mehrkosten. Die Schranke des in der Ehe zuletzt gelebten Standards ist generell für den gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB festzulegenden ehelichen Unterhalt zu beachten und gilt damit auch während der Dauer des Scheidungsverfahrens. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten bei der Regelung des Getrenntlebens darf nicht dazu führen, dass über den Umweg der hälftigen Teilung des den Ehegatten insgesamt zustehenden Einkommens eine Vermögensverschiebung eintritt, welche die güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegnehmen würde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3 m.w.H.; PKG 2010 Nr. 19 E. 14; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 121 vom 19. Januar 2015 E. 4b sowie ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011 E. 4b m.w.H.; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.171). 4.2. Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat der Gesetzgeber keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben und den Gerichten damit ein weites Ermessen zugestanden. Weil sich der Unterhaltsanspruch im Eheschutz- und im Massnahmeverfahren an dem während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard ausrichtet, ist dieser grundsätzlich konkret, auf der Basis der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (sog. einstufig-konkrete Methode). Dabei kann nicht einfach von dem Betrag ausgegangen werden, der während des gemeinsamen Haushaltes ausgegeben wurde, weil das Getrenntleben in aller Regel mit Mehrkosten verbunden ist, die durch eine regelmässig tiefere Steuerlast (tiefere Progression zufolge separater Besteuerung der beiden Haushalte) nicht wettgemacht werden. Steht aber von vornherein fest, dass nicht genügend Mittel vorhanden sind, um den während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard aufrecht zu erhalten, oder wird eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht, liefert die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (auch zweistufige Methode genannt) zuverlässige Ergebnisse. Im Unterschied zur einstufig-konkreten Methode, wo der gebührende Unterhalt Ausgangspunkt der Berechnung ist, wird bei der zweistufigen Methode eine bestimmte Summe Geldes (das – allenfalls hypothetische – Einkommen aller Betroffenen) bedarfsgerecht auf die Ehegatten und Kinder verteilt (BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1. sowie 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3). 5.1. Vorliegend ermittelte der Einzelrichter am Regionalgericht in einem ersten Schritt – im Unterschied zu den ursprünglichen Massnahmeentscheiden – den zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standard bzw. den Anteil der Ehefrau an der ehelichen Lebenshaltung per 1. Oktober 2012, dem Trennungszeitpunkt. Dabei stellte er auf den Durchschnitt des Jahres 2011 und der ersten neun Monate des Jahres 2012

15 / 29 ab. Bei einem Grundbedarf der Familie von CHF 6'950.00 und einem verfügbaren gemeinsamen Einkommen von CHF 9'035.00 eruierte er eine eheliche Freiquote von CHF 2'085.00. Von dieser Freiquote teilte er jedem Ehegatten sowie den drei Kindern zusammen je einen Drittel, also CHF 695.00, zu (E. 5 ff., S. 17 ff., des angefochtenen Entscheids). Zur Ermittlung der ehelichen Lebenshaltung wandte der Vorderrichter somit die Methode der Bedarfsberechnung mit Überschussteilung an, was sich als zulässig erweist (vgl. bspw. die Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 122 vom 25. April 2017 E. 5e/aa, ZK1 14 121 vom 19. Januar 2015 E. 4c/bb u. ZK1 12 3 vom 15. März 2012 E. 7e). In diesem Zusammenhang wird die Methodenwahl von der Ehefrau denn auch nicht beanstandet. 5.2.1. Die Ehefrau rügt im Zusammenhang mit der Ermittlung des ehelichen Lebensstandards eine falsche Feststellung des Sachverhalts. Sie bringt vor, der Vorderrichter habe eine freie Quote festgestellt, obwohl keinerlei Spartätigkeiten dargelegt oder ausgewiesen worden seien. Eine Sparquote sei von keiner Partei behauptet oder glaubhaft gemacht worden, weder bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge noch im vorinstanzlichen Verfahren. Mithin sei damit sämtliches Einkommen der Eheleute für den Unterhalt verbraucht worden (Berufung, S. 4 f.). Diese Rüge der Ehefrau erweist sich als unbegründet, übersieht sie doch, dass eine Sparquote nicht mit der ehelichen Freiquote gleichzusetzen ist. Das Vorliegen einer Freiquote bedeutet, dass den Ehegatten beim Zusammenleben über den Grundbedarf hinaus Mittel zur Verfügung standen, die sie zur Bestreitung ihres Lebensstandards verwendeten. Demgegenüber wird von einer Sparquote gesprochen, wenn während des ehelichen Zusammenlebens Mittel zur Seite gelegt bzw. angespart werden konnten, diese Mittel somit gerade nicht zur Bestreitung des ehelichen Lebensstandards verwendet wurden. Vorliegend ist – insofern ist der Ehefrau Recht zu geben – unbestritten, dass vor der Trennung keine Ersparnisse gebildet werden konnten, somit keine Sparquote vorlag (zur Auswirkung dieses Umstands auf die anwendbare Berechnungsmethode vgl. die Ausführungen in E. 6). Dass das Abstellen auf eine eheliche Freiquote bei der Ermittlung des ehelichen Lebensstandards den Nachweis einer Sparquote voraussetzen würde, geht aus dem von der Ehefrau zitierten Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 122 vom 25. April 2017 entgegen deren Ansicht im Übrigen nicht hervor. 5.2.2. Dass bzw. inwieweit der von der Vorinstanz festgestellte Anteil an der eheliche Freiquote von CHF 695.00 nicht den in der Ehe gelebten Standard widerspiegeln würde, macht die Ehefrau nicht geltend. Da es am Unterhalt fordernden Ehegatten liegt, darzulegen und glaubhaft zu machen, welche Ausgaben zur Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_493/2017

16 / 29 vom 7. Februar 2018 E. 3.1. m.w.H.; PKG 2010 Nr. 19 E. 14; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010; Rz. 02.65c), hätte es an der Ehefrau gelegen, aufzeigen, dass ein höherer als der von der Vorinstanz errechnete Betrag benötigt wird, um die Kosten der bisherigen Lebensweise zu decken bzw. inwiefern sich der eheliche Lebensstandard ohne Trennung erhöht hätte. Dies hat sie allerdings nicht getan. Sie macht im Berufungsverfahren zwar den allgemeinen Hinweis, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass wenn zusätzliche Mittel frei – bspw. durch das Erwachsenwerden von Kindern – oder generiert würden, diese gleichermassen für beide Ehegatten verwendet worden wären (Berufung S. 7, Replik S. 4). Inwiefern dies bei den konkreten Verhältnissen der Fall gewesen wäre, substantiiert sie indes nicht näher und setzt sich auch mit den von der Vorinstanz errechneten Beträgen nicht auseinander. 5.3. Seitens des Ehemannes wird gerügt, die Vorinstanz habe eine zu hohe eheliche Freiquote berechnet. Während das Abstellen auf den Durchschnitt der Jahre 2011 und 2012 sowie das errechnete Durchschnittseinkommen der Ehegatten von monatlich CHF 9'035.00 akzeptiert werden könne, obwohl das Jahr 2012 frauenlohnmässig ein Ausreisser gegen oben gewesen sei, habe die Vorinstanz den Bedarf fehlerhaft ermittelt. Es habe nachgewiesen werden können, dass die Ehegatten während des gesamten Jahres 2011 – so wie bereits im Jahr 2010 – ein Darlehen mit monatlichen Raten von CHF 1'836.15 zurückgezahlt hätten. Davon sei auch die Vorinstanz ausgegangen. Sie sei aber fehl gegangen bei der Annahme, dass diese Rückzahlungsraten deshalb nicht zu berücksichtigen seien, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass das Darlehen für den gemeinsamen ehelichen Gebrauch aufgenommen worden sei. Mit dieser Begründung verkenne die Vorinstanz, dass es darum gehe, die eheliche Freiquote und damit die Ausgaben der Ehegatten während der gemeinsamen Zeit zu ermitteln. Das, was die Ehegatten nicht nachweislich für bestimmte Leistungen ausgegeben hätten, bilde die eheliche Freiquote. Dabei spiele es keine Rolle, für welchen der Ehegatten oder für welche Zwecke die Mittel während der gemeinsamen Zeit verbraucht worden seien. Anders wäre nur dann vorzugehen, wenn der einzelne Bedarf der Ehegatten nach der Aufnahme des Getrenntlebens zu ermitteln wäre. Nur in dieser Phase wären Schuldrückzahlungen, die keine gemeinsame Schuld betreffen, nicht zu berücksichtigen. Die vorinstanzliche Berechnung des Bedarfs 2011/2012 wäre demzufolge derart zu korrigieren, dass die monatlichen Ratenzahlungen betreffend Darlehensrückzahlung in der Höhe von CHF 1'836.15 zum gemeinsamen Bedarf 2011 zu zählen wären, was für die Jahre 2011 und 2012 einen durchschnittlichen Bedarf von monatlich CHF 7'867.60 anstatt wie von der Vorinstanz ermittelt von CHF 6'950.00 ergeben würde. Die eheliche Freiquote würde folglich

17 / 29 monatlich CHF 1'167.40 betragen, was pro Partei einem Anteil von CHF 389.10 anstatt CHF 695.00 entspreche. Diese Zahl widerspiegle den Anteil der Ehefrau am zuletzt gemeinsam gelebten Standard der Ehegatten (Berufungsantwort, S. 6 f.). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden: Zwar trifft es zu, dass es bei der Feststellung der ehelichen Lebenshaltung darum geht, die Ausgaben der Ehegatten während ihres Zusammenlebens zu eruieren. Die Begründung der Vorinstanz, die sich darauf bezieht, ob bzw. inwieweit bei der Ermittlung des Grundbedarfs lediglich eines der Ehegatten Schuldverpflichtungen gegenüber Dritten zu berücksichtigen sind, ist insofern nicht zutreffend. Dennoch hat sie die fraglichen Ratenzahlungen im Ergebnis zu Recht unberücksichtigt gelassen. Haben die Ehegatten nämlich unter ihren Einkommensverhältnissen gelebt, weil sie noch Schulden abzuzahlen hatten, ist für die Bemessung des gebührenden Unterhalts nicht von diesem tieferen Lebensstandard auszugehen. Vielmehr ist der gebührende Unterhalt nach oben anzupassen (vgl. Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 12 Anh. UB). Dies gilt auch vorliegend, zumal die fraglichen Zahlungen zeitlich beschränkt zu leisten waren und, wie auch die Vorinstanz korrekt festhielt, bereits im Jahr 2012 keine Tilgungsraten mehr anfielen (vgl. Proz. Nr. 115-2014-49, act. II.5). In diesem Sinn ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die entsprechenden Schulden bei der Festlegung des letzten ehelichen Lebensstandards nicht berücksichtigte. 6.1. In einem zweiten Schritt setzte der Einzelrichter den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau neu fest. Zunächst ermittelte er einen monatlichen Grundbedarf der Ehefrau von insgesamt CHF 2'977.00, bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 1'250.00 (CHF 1'350.00 abzüglich Beitrag von Sohn B._____ von CHF 100.00), Wohnkosten von CHF 1'100.00 (total CHF 1'400.00 abzüglich Beitrag der Tochter C._____ von CHF 300.00), Krankenkassenprämien von CHF 374.00, Gesundheitskosten von CHF 148.00, Kosten für Privatversicherungen von CHF 50.00 sowie der Steuerlast von CHF 55.00 (E. 9, S. 21 ff., des angefochtenen Entscheids). Zu diesem Grundbedarf addierte er den Anteil der Ehefrau an der ehelichen Freiquote bzw. an der letzten ehelichen Lebenshaltung von CHF 695.00 pro Monat (vgl. E. 5.1 vorstehend), was einen Anspruch der Ehefrau von CHF 3'672.00 ergab. Im Anschluss zog der Vorderrichter von diesem Betrag das Eigeneinkommen der Ehefrau von monatlich CHF 3'480.75, bestehend aus dem Nettoeinkommen von CHF 2'238.75, der IV-Rente von CHF 912.00 sowie dem Wohnkostenbeitrag von Sohn B._____ von CHF 330.00, ab, und gelangte so zu einem Unterhaltsbeitrag von CHF 191.25 bzw. gerundet CHF 190.00 pro Monat (E. 10 u. 12, S. 23 ff., des angefochtenen Entscheids).

18 / 29 6.2.1. Die Ehefrau rügt, die Vorinstanz habe zur Unterhaltsberechnung die falsche Berechnungsmethode angewandt und überdies nicht begründet, weshalb sie die Bemessungsmethode gewechselt habe. Sie habe die Unterhaltsleistungen aufgrund der sog. einstufigen Methode errechnet, obwohl die dem Unterhalt zugrundeliegenden Urteile aufgrund der zweistufigen Methode ergangen seien. Die zweistufige Methode eigne sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart hätten oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht werde, wie dies vorliegend der Fall sei. Die einstufige Methode gelange gemäss konstanter Praxis demgegenüber nur dann zu Anwendung, wenn überdurchschnittliche finanzielle Verhältnisse vorlägen, die eine Sparquote zuliessen. Praxisgemäss seien davon nur Einkommen ab CHF 10'000.00 pro Monat betroffen. Das vor-instanzlich festgestellte Einkommen der Ehegatten liege deutlich unter diesem Grenzwert. Erst bei sehr hohen Einkommen werde vom Grundsatz der hälftigen bzw. bei Kinderbetreuung überwiegenden Überschussverteilung abgewichen, weil der Unterhaltsbeitrag ansonsten eine eigentliche Vermögensbildung erlauben und das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorwegnehmen würde. Aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation sei eine Vermögensbildung unmöglich. Sowohl sie wie auch die zwei bei ihr wohnenden Kinder seien gesundheitlich stark angeschlagen, was sich auf den finanziellen Bedarf ausschlage. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um ein Abänderungsverfahren handle. Seien die Voraussetzungen für eine Abänderung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge gegeben, seien diese lediglich an die veränderten Verhältnisse anzupassen, ohne dass eine vollständige Neufestsetzung zu erfolgen habe. Insofern werde daher im Abänderungsverfahren die ursprünglich gewählte Methode der Unterhaltsbemessung beibehalten und lediglich eine Anpassung an die geänderten Faktoren vorgenommen. Der Unterhalt sei in Anbetracht dessen nach der zweistufigen Methode zu berechnen. Selbst wenn dank des zusätzlichen Einkommens nicht nur die trennungsbedingten Mehrkosten ausgeglichen würden, sondern ein darüber hinausgehender Überschuss resultierte, müssten beide Ehegatten daran partizipieren. Nur damit wäre gewährleistet, dass nicht nur der Ehemann, sondern auch sie von den durch die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit ermöglichten zusätzlichen Mitteln profitieren könne, was zumindest für solange, als die Ehe andauere und der Unterhalt auf Art. 163 ZGB basiere, angemessen erscheine. Auch gestützt auf das Prinzip der Gleichbehandlung der Ehegatten, wonach der Unterhaltsberechtigte eine gleichwertige Lebensweise führen dürfe wie der Unterhaltspflichtige, bestehe kein Anlass, vom Grundsatz der hälftigen Verteilung des Überschusses abzuweichen. Nach dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt erziele sie ein Einkommen von CHF 3'481.00 bei einem Bedarf von CHF 2'977.00. Demge-

19 / 29 genüber erziele der Ehemann bei einem Bedarf von CHF 3'169.00 ein Einkommen von CHF 5'509.00. Daraus resultiere ein Überschuss von CHF 2'844.00, welcher hälftig zu teilen und zum jeweiligen Bedarf zu addieren sei. Sie habe daher Anrecht auf einen um diesen Überschuss von CHF 1'422.00 ergänzten Bedarf von CHF 4'399.00, wovon sie selbst nur CHF 3'481.00 zu generieren vermöge. Es ergebe sich folglich eine Unterhaltspflicht des Ehemannes von CHF 918.00 bzw. gerundet CHF 920.00 (Berufung, S. 5 ff.). 6.2.2. Der Ehemann führt aus, die Berufung der Ehefrau sei bereits deshalb abzuweisen, weil jene alles an der fehlenden Sparquote aufhänge, allerdings nicht substantiiert darlege, warum die von der Vorinstanz gewählte Berechnungsmethode bzw. das Ergebnis der Unterhaltsberechnung zu einem unsachgemässen Ergebnis geführt bzw. Recht verletzt habe. Darüber hinaus verkenne die Ehefrau, dass die Frage nach der Existenz einer Sparquote für sich allein betrachtet selbstverständlich nicht entscheide, welche Berechnungsmethode anzuwenden sei. Nach der Rechtsprechung sei Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrags an den Unterhalt des fordernden Ehegatten der während des gemeinsamen Haushalts zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch hätten. Dieser Standard sei gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs. Eine bestimmte Berechnungsmethode schreibe das Bundesgericht nicht vor, sondern stelle die vorliegend im Streit stehenden zwei Methoden zur Verfügung. Zu wählen sei diejenige Methode, mit welcher der ansprechende Ehegatte zusammen mit seinem eigenen Einkommen den zuletzt gemeinsam gelebten Standard erreichen könne. Vorliegend sei unbestrittenermassen keine Sparquote vorhanden. Trotzdem sei der Unterhalt mit der zweistufigen (recte: einstufigen) Methode zu berechnen, wie dies die Vorinstanz gemacht habe. Bei einer Existenzminimumberechnung mit anschliessender Überschussteilung würde die Ehefrau nämlich mehr erhalten, als der zuletzt gelebte eheliche Standard betragen habe. Dies insbesondere deshalb, weil sie neu in der Summe ein 100%-iges Einkommen generiere und die Tochter infolge Berufstätigkeit ein eigenes Einkommen habe. Zudem ständen ihr die Mehreinnahmen von rund CHF 1'600.00 zur freien Verfügung, da damit keine trennungsbedingten Mehrkosten auszugleichen seien. Auch das Argument der Ehefrau, dass die Unterhaltsbeiträge lediglich an die veränderten Verhältnisse anzupassen seien, ohne dass eine vollständige Neufestsetzung zu erfolgen habe, sei nicht geeignet, um an der bisherigen Berechnungsmethode festzuhalten. Wenn damit nämlich ein Unterhaltsbeitrag resultiere, mit welchem sie mehr erhalte als den zuletzt gelebten Standard, müsse selbst im Abänderungsverfahren die Berechnungsmethode geändert werden. Es gelte nämlich in jedem Fall der Grundsatz, dass der zuletzt gelebte Standard die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs sei. Im Übrigen sei für den Fall, dass die von

20 / 29 der Ehefrau gewünschte Berechnungsmethode effektiv anzuwenden wäre, zu berücksichtigen, dass jene in ihrer Berechnung den Bedarf der minderjährigen Tochter unberücksichtigt lasse. Sie ziehe in ihrer Berechnung nämlich vom gemeinsamen Einkommen der Parteien lediglich den Bedarf der Ehegatten ab und verteile anschliessend den Überschuss hälftig auf diese. Als Folge davon müsste er den Unterhaltsbeitrag an die Tochter aus seinem Überschussanteil finanzieren, während die Ehefrau ihren Überschussanteil ungeteilt behalten könnte. Dies sei falsch und übersteige zudem seine Leistungsfähigkeit, was ebenfalls nicht zulässig sei. Berücksichtige man den Unterhaltsbeitrag an die Tochter, resultiere ein hälftiger Überschussanteil der Ehefrau von CHF 919.00 bzw. ein Unterhaltsanspruch von CHF 3'896.00, woraus sich abzüglich des Eigeneinkommens von CHF 3'481.00 ein Unterhaltsbeitrag an jene von CHF 415.00 ergebe. Auch damit erhalte die Ehefrau aber noch mehr als ihren Anteil am zuletzt gelebten Standard zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten. Dieser sei von der Vorinstanz mit CHF 3'672.00 beziffert und von der Ehefrau im Berufungsverfahren nicht substantiiert bestritten worden (Berufungsantwort, S. 2 ff.). 6.3.1. Wie sich aus E. 6.1. ergibt, nahm die Vorinstanz zur Festlegung des Unterhaltsbeitrags an die Ehefrau keine Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Überschussverteilung vor und wandte insofern nicht die zweistufige Methode an. Vielmehr ging sie einstufig vor, indem sie zum aktuellen Grundbedarf der Ehefrau – der in diesem Sinn auch die trennungsbedingten Mehrkosten berücksichtigt – deren Anteil an der ehelichen Freiquote addierte und damit den Bezug zum letzten ehelichen Lebensstandard herstellte. Dieses Vorgehen ist entgegen der Kritik der Ehefrau nicht zu beanstanden. Zwar hätte bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen, wo während des Zusammenlebens unbestrittenermassen keine Ersparnisse gebildet worden waren, auch die zweistufige Methode Anwendung finden können. Dass dies beim Fehlen einer Sparquote zwingend wäre, ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen nicht. Diese schreibt wie dargelegt keine bestimmte Berechnungsmethode vor – auch nicht in dem Sinn, dass bei einer Abänderung von Unterhaltsbeiträgen die bisherige Methode beizubehalten wäre – bzw. spricht sich tendenziell für eine konkrete Ermittlung des Unterhalts aus (vgl. E. 4.2.). Hinzu kommt, dass vorliegend bei einem monatlichen Gesamteinkommen der Ehegatten von CHF 8'990.00 (Ehemann CHF 5'509.00, Ehefrau CHF 3'481.00) gute wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen und nach der Deckung der Kosten des bisherigen Lebensstandards beider Ehegatten inklusive trennungsbedingte Mehrkosten von CHF 7'536.00 (Ehemann CHF 3'864.00 [Grundbedarf CHF 3'169.00 + Anteil eheliche Freiquote CHF 695.00], Ehefrau CHF 3'672.00 [Grundbedarf CHF 2'977.00 + Anteil eheliche Freiquote CHF 695.00]) über-

21 / 29 schüssige Mittel vorhanden sind, was selbst nach Ansicht der Ehefrau ein Abweichen von einer hälftigen Teilung erlaubt (vgl. Berufung, S. 6 zweiter Absatz). 6.3.2. Aus dem angefochtenen Entscheid geht sodann hervor, dass die Vorinstanz die Berechnungsmethode im Vergleich zu den ursprünglichen Massnahmeentscheiden deshalb änderte, weil sie der Argumentation des Ehemannes folgte, die Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussteilung ergebe einen Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau, der den zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standard überschreite (E. 4, S. 16 f., des angefochtenen Entscheids). In Anbetracht dessen ist ihr auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen. 6.3.3. Auch die generellen Zweifel der Ehefrau an der Anwendung der einstufigen Methode bzw. ihr Einwand, der individuelle konkrete Lebensaufwand lasse sich kaum je mit hinreichender Genauigkeit ermitteln (vgl. Berufung, S. 6), verfangen nicht. Vorliegend stützte sich die Vorinstanz zur Ermittlung des Grundbedarfs der Ehefrau mit Ausnahme des Grundbetrags auf konkrete Bedarfszahlen. Beim Grundbetrag wird eine Pauschalisierung aufgrund der Schwierigkeit, Ausgabepositionen für den täglichen Bedarf im Detail zu ermitteln und zu belegen, zudem ohne weiteres als zulässig erachtet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1; Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 02.65c). 6.4.1. Der Ehemann wendet sodann zu Recht ein, dass selbst bei Anwendung der zweistufigen Methode und hälftiger Aufteilung des Überschusses kein Überschussanteil der Ehefrau von CHF 1'422.00 pro Monat resultiert hätte. Die Ehefrau errechnet den Gesamtüberschuss von CHF 2'844.00 nämlich dergestalt, dass sie vom Gesamteinkommen der Ehegatten von CHF 8'990.00 deren Gesamtbedarf von CHF 6'146.00 abzieht. Damit lässt sie den vom Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeitrag an die Tochter C._____ von durchschnittlich rund CHF 960.00 pro Monat unberücksichtigt, was nicht angeht, da dieser den den Parteien zur Verfügung stehenden Überschuss auf CHF 1'884.00 bzw. den hälftigen Überschussanteil der Ehefrau auf CHF 942.00 vermindert. 6.4.2. Die Ehefrau übersieht zudem, dass ihr selbst dann, wenn die Vorinstanz nach der zweistufigen Methode vorgegangen wäre, der dabei errechnete Überschuss nicht vorbehaltlos hälftig zuzusprechen gewesen wäre. Vielmehr wäre auch in diesem Fall das Resultat der entsprechenden Berechnung daraufhin zu überprüfen gewesen, ob der eheliche Lebensstandard überschritten wird (vgl. bspw. die Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 122 vom 25. April 2017 E. 8b/cc u. 8c/cc, ZK1 14 121 vom 19. Januar 2015 E. 4c sowie ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011 E. 4c in fine u. E. 6). Entgegen der Ansicht der Ehefrau gibt es nämlich keinen absoluten Grundsatz

22 / 29 der Gleichbehandlung der Ehegatten bei der Regelung des Getrenntlebens. Zwar haben beide Ehegatten gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung. Der bisher gelebte Lebensstandard bildet aber gleichzeitig die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs, weshalb die hälftige Teilung des Überschusses dort ihre Grenze findet, wo die durch die Führung zweier getrennter Haushalte verursachten Kosten gedeckt sind und das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von den Ehegatten gewählten angemessenen Lebenshaltung erfordert (vgl. E. 4.1 sowie BGE 121 I 97 E. 3b; Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 01.85 mit Verweis auf BGE 114 II 26 E. 8 u. BGE 115 II 424 E. 3, Rz. 02.52 u. Rz. 02.61c; Rolf Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 04.13 f.). Einzig wenn die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um den früheren Lebensstandard beizubehalten, hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf eine gleichwertige Lebensführung wie der Unterhaltspflichtige (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 sowie der von der Ehefrau zitierte BGE 129 III 7 E. 3.1 = Pra 2003 Nr. 85). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. 6.4.3. Der Hinweis der Ehefrau, dass in den Entscheiden des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 121 vom 19. Januar 2015 und ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011 die Ehefrau jeweils zusätzlich zur Wahrung der ehelichen Lebenshaltung anteilsmässig am Mehreinkommen im Vergleich zum Trennungszeitpunkt beteiligt wurde, ist zutreffend. Das Gericht liess, soweit dank des zusätzlichen Einkommens der Ehefrau nicht nur die trennungsbedingten Mehrkosten ausgeglichen wurden, sondern ein darüber hinausgehender Überschuss resultierte, beide Ehegatten im Verhältnis ihres Einkommens an diesem Überschuss partizipieren. Damit wurde gewährleistet, dass nicht nur der Ehemann, sondern auch die Ehefrau von der durch die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit ermöglichten zusätzlichen Freiquote profitieren konnte (ZK1 14 121 E. 4d, ZK1 11 20 E. 6c). Einerseits ist nun aber die vorliegende Konstellation nicht mit derjenigen in den zitierten Entscheiden vergleichbar. So ist in casu, vergleicht man das Einkommen der Ehegatten im Trennungszeitpunkt von CHF 9'035.00 (inklusive Kinder- und Ausbildungszulagen; E. 7, S. 21, des angefochtenen Entscheids) mit demjenigen im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids von CHF 8'930.00 (Einkommen Ehemann CHF 5'509.00 + Ausbildungszulage CHF 270.00 + Einkommen Ehefrau ohne Wohnkostenbeitrag B._____ CHF 3'151.00; E. 10, S. 23 f., des angefochtenen Entscheids), gar kein Mehreinkommen vorhanden. Ein solches ergibt sich lediglich, wenn man das Einkommen der Ehegatten zum Zeitpunkt des ursprünglichen Massnahmeentscheids von insgesamt CHF 6'911.00 (Ehemann CHF 5'366.00, Ehefrau CHF 1'545.00 [ohne Familienzulagen und ohne Wohnkostenbeitrag von B._____]; ZK1 15 20/26 E. 8) mit demjenigen zum Zeitpunkt des angefochtenen Abänderungsentscheids von CHF 8'660.00 (Ehemann CHF 5'509.00, Ehefrau

23 / 29 CHF 3'151.00) vergleicht. Das auf die Ehefrau entfallende Mehreinkommen von CHF 1'606.00 beruht allerdings zum grösseren Teil auf der ihr zwischenzeitlich zugesprochenen IV-Rente (CHF 912.00; act. II./4) als auf höheren Erwerbseinkünften (CHF 694.00). Andererseits ergibt sich, lässt man beide Ehegatten am Überschuss, der nach Deckung des Grundbedarfs inklusive trennungsbedingte Mehrkosten verbleibt, im Verhältnis ihres Einkommens partizipieren, keinen wesentlich anderen als den seitens der Vorinstanz festgestellten Anteil an der ehelichen Freiquote von CHF 695.00 pro Monat. So würde beim aktuellen Grundbedarf beider Ehegatten von insgesamt CHF 6'146.00 und bei deren aktuellem Einkommen von insgesamt CHF 8'990.00 (Anteil Ehefrau CHF 3'481.00 [inklusive Wohnkostenbeitrag von B._____] = 39%, Anteil Ehemann CHF 5'509.00 = 61%) unter Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrags an die Tochter von durchschnittlich rund CHF 960.00 ein Überschuss von CHF 1'884.00 pro Monat resultieren (vgl. auch E. 6.4.1), der zu 39% oder CHF 735.00 der Ehefrau zuzuteilen wäre. 6.4.4. Die Ehefrau wendet im Berufungsverfahren schliesslich ein, das aktuelle Einkommen beider Ehegatten von CHF 8'989.00 liege trotz Erhöhung unter dem vom Vorderrichter für den ehelichen Lebensstandard ermittelten Einkommen von CHF 9'035.00, weshalb eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags zum Vornherein ausgeschlossen sei. Sie macht mit anderen Worten geltend, dass der heutige Lebensstandard der Ehegatten gar nicht höher sein könne als derjenige während des Zusammenlebens. Diese Argumentation verfängt nicht, lässt sich der Lebensstandard der Ehegatten doch nicht allein anhand des Einkommens derselben ermitteln. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in die auch der Grundbedarf der Familienmitglieder und weitere zur Verfügung stehende Einkünfte einzubeziehen sind. So verfügte die Familie X./Y._____ bei der Trennung über Einkünfte von CHF 9'035.00, wobei diese aus den Erwerbseinkünften beider Ehegatten inklusive Kinder- und Ausbildungszulagen stammten und den Lebensbedarf von fünf Personen in einem Haushalt decken mussten (E. 6 f., S. 18 ff., des angefochtenen Entscheids). Aktuell stehen Einkünfte von insgesamt CHF 9'903.00 zur Verfügung (Ehemann CHF 5'509.00, Ehefrau CHF 3'481.00 [inklusive Wohnkostenbeitrag von B._____], Tochter CHF 913.00 [inklusive Ausbildungszulage]), die der Deckung des Lebensbedarfs von drei Personen in zwei Haushalten dienen (E. 9 ff., S. 21 ff., des angefochtenen Entscheids). Die erwähnte Gesamtbetrachtung führt sodann wie vorstehend dargelegt zum Ergebnis, dass die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau zu reduzieren sind. 6.5. Zusammenfassend besteht kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz hinsichtlich der Berechnung des ehelichen Unterhaltsbeitrags einzugreifen. Dies gilt nicht nur für die Methodenwahl, sondern auch für die konkrete Bemessung des Bei-

24 / 29 trags, zumal die einzelnen Bedarfs- und Einkommenspositionen von keiner Seite bestritten werden. Sodann macht die Ehefrau wie dargelegt (vgl. E. 5.2.2) auch nicht geltend, dass bzw. inwieweit der von der Vorinstanz festgestellte Anteil an der eheliche Freiquote von CHF 695.00 nicht den in der Ehe gelebten Standard widerspiegeln würde. Unter diesen Umständen ist die Berufung der Ehefrau, was ihren Unterhaltsbeitrag betrifft, abzuweisen. 7.1. Kindesunterhalt ist vorliegend noch für die jüngste Tochter C._____ geschuldet, die am _____ 2001 geboren ist und am 1. August 2017 eine Lehre als Kauffrau begonnen hat (act. II.3). Unbestritten ist dabei, dass es angesichts deren Alters lediglich noch um Barunterhalt, nicht aber um Betreuungsunterhalt geht. Der Vorderrichter ermittelte für die Tochter einen monatlichen Bedarf von insgesamt CHF 1'458.00, bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 600.00, einem Wohnkostenanteil von CHF 300.00, der Krankenversicherungsprämie von CHF 89.80, Gesundheitskosten von CHF 78.05, Kosten für das BüGA von CHF 170.00 sowie Kosten der auswärtigen Verpflegung von CHF 220.00. Ausserdem gestand er der Tochter einen Anteil am ehelichen Überschuss von CHF 462.00 pro Monat zu. Auf der Einkommensseite berücksichtigte der Einzelrichter die Ausbildungszulage von CHF 270.00, die Kinderrente der IV von CHF 365.00 sowie einen Drittel des Lehrlingslohns. So gelangte er zu einem monatlichen Einkommen von CHF 913.05 vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018, von CHF 988.90 vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018, von CHF 966.85 vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019 und von CHF 1'142.95 vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 (Abstufungen aufgrund der steigenden Höhe des Lehrlingslohns sowie der ab 1. Januar 2019 entstehenden Pflicht der Tochter zur Leistung von Sozialabgaben). In der Folge legte er den Kindesunterhaltsanspruch vom 7. März 2018 bis 31. Juli 2018 auf CHF 1'007.00 (Bedarf inklusive Überschussanteil CHF 1'920.00 abzüglich Einkommen CHF 913.05), vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 auf CHF 931.00 (CHF 1'920.00 ./. CHF 988.90) und vom 1. Januar 2019 bis _____ 2019, dem Zeitpunkt der Mündigkeit, auf CHF 953.00 (CHF 1'920.00 ./. CHF 966.85) fest. Auf eine Unterhaltsfestsetzung über die Mündigkeit hinaus wurde verzichtet, mit der Begründung, die Bemessung des Mündigenunterhalts folge anderen Kriterien (E. 13, S. 25 ff., des angefochtenen Entscheids). 7.2. Die erwähnten, bis zur Mündigkeit zugesprochenen Kindesunterhaltsbeiträge wurden seitens der Ehefrau nicht angefochten. Sie hält zwar in ihrer Replik fest, es sei davon auszugehen, dass die Rechtsmittelinstanz bei Abweisung des Begehrens auf Erhöhung ihres Unterhalts auf einen höheren Kindesunterhalt erkenne (Replik, S. 6). Nähere Ausführungen bzw. Berechnungen hierzu macht sie indes nicht und stellt auch keinen entsprechenden Eventualantrag. Anlass, den Kindesunterhaltsbeitrag

25 / 29 von Amtes wegen zu erhöhen, besteht unter den gegebenen Umständen nicht, stehen der Tochter bis zur Mündigkeit über die Deckung ihres Grundbedarfs von CHF 1'458.00 hinaus doch sowohl ein Anteil am ehelichen Überschuss von CHF 462.00 als auch zwei Drittel ihres Lehrlingslohns zur freien Verfügung. Die Ehefrau stellt in ihrer Berufung – erstmals im Massnahmeverfahren – allerdings den Antrag, den Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen an die Tochter über die Mündigkeit hinaus, bis zum 31. Juli 2020 bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung, zu verpflichten. Der Ehemann beantragt die Abweisung dieses Ergänzungsbegehrens. 7.3. Zu prüfen ist nun zunächst, ob die Berufungsinstanz vorliegend überhaupt über den Mündigenunterhalt entscheiden darf. Nach Art. 176 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht bei der Regelung des Getrenntlebens die nötigen Massnahmen mit Bezug auf die vorhandenen minderjährigen Kinder. Beim Wort genommen berechtigt die Bestimmung das Eheschutz- bzw. das Massnahmegericht damit nur zur Regelung des Unterhalts unmündiger Kinder. Eine analoge Bestimmung zu Art. 133 Abs. 3 ZGB, wonach das Scheidungsgericht den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen kann, besteht weder im Eheschutzrecht noch im Zusammenhang vorsorglicher Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens. In Rechtsprechung und Lehre wird indes die Auffassung vertreten, dass nicht nur das Scheidungsgericht, sondern auch das Eheschutz- bzw. Massnahmegericht Unterhaltsbeiträge für ein im Zeitpunkt des Entscheids noch unmündiges Kind über dessen Mündigkeit hinaus festlegen könne. Die für das Scheidungsgericht geltenden Regeln seien auf das Eheschutz- bzw. Massnahmeverfahren analog anzuwenden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3; ZR 105/2006 Nr. 40; Tarkan Göksu/Adrian Heberlein, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 10 zu Art. 176 ZGB mit Verweis auf BGE 129 III 55 E. 3; Cyril Hegnauer, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Bd. II/2/2/1, Art. 270‒295 ZGB, Bern 1997, N 146 zu aArt. 279/280 ZGB; Philipp Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in: AJP 2007, S. 1228; a.A. Jann Six, a.a.O., Rz. 2.51 u. Rolf Vetterli, a.a.O., N 42 zu Art. 176 ZGB, die sich v.a. auf die unterschiedliche Natur eines Eheschutz- bzw. Massnahme- und eines Scheidungsverfahrens bzw. den summarischen Charakter der Ersteren berufen). In Anbetracht dessen hätte die Vorinstanz grundsätzlich auch über den Unterhaltsbeitrag für die Tochter über deren Mündigkeit hinaus befinden können. Zu beachten ist, dass ein entsprechender Antrag der Ehefrau vor erster Instanz fehlte; dies im Gegensatz zum Scheidungsverfahren, wo die Klagebegründung der Ehefrau vom 11. April 2018 einen Antrag auf Unterhalt über die Mündigkeit der Tochter hinaus enthält. Die nach Art. 296 Abs. 3 ZPO in Kinderbe-

26 / 29 langen anwendbare Offizialmaxime gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Unterhaltsprozess des volljährigen Kindes an sich nicht. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Unterhalt des Kindes im Rahmen eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens vom obhutsinhabenden Elternteil als Prozessstandschafter über die Mündigkeit des Kindes hinaus geltend gemacht wird. Bei dieser Sachlage kann der Kindesunterhalt von Amtes wegen geprüft werden, so dass das Gericht Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3 m.w.H., u.a. auf BGE 118 II 93 E. 1a). Der fehlende Antrag der Ehefrau vor erster Instanz steht ihrer entsprechenden Klageergänzung bzw. einem Entscheid der Berufungsinstanz über den Mündigenunterhalt in diesem Sinn nicht entgegen (vgl. auch BGE 142 III 78 E. 3.2 zur Frage der Prozessstandschaft der Mutter). 7.4.1. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Kindes, sondern auch die persönliche Beziehung zwischen ihnen und ihrem Kind zu beachten. In wirtschaftlicher Hinsicht bedeutet Zumutbarkeit, dass ein gerechter Ausgleich gefunden werden muss zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel beiträgt. Die Zumutbarkeit ist wie die Bemessung des Unterhalts als Ganzes nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB), d.h. allen im Einzelfall erheblichen Umständen, zu beurteilen. Eine bestimmte Methode zur Unterhaltsberechnung schreibt das Gesetz nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 5A_442/2016 vom 7. Februar 2017 E. 4.1 m.w.H., u.a. auf BGE 129 III 375 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.1). 7.4.2. Die Tochter C._____ wird am _____ 2019 mündig, wobei sie sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Lehre als Kauffrau befinden wird. Deren Abschluss erfolgt voraussichtlich am 31. Juli 2020 (vgl. act. II./3). Zweifellos handelt es sich bei dieser Lehre um eine angemessene berufliche (Erst-)Ausbildung, so dass unter diesem Aspekt ein Unterhaltsbeitrag gesprochen werden könnte. Zu beachten ist nun aber, dass bei der Festsetzung des Kindesunterhaltsbeitrags die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB u. Art. 285 Abs. 1 Satz 2 ZGB sowie E. 2.1.1. vorstehend). Beim mündigen Kind geht die Eigenverantwortung des Kindes

27 / 29 der Unterhaltspflicht der Eltern vor, weshalb sein Verdienst grundsätzlich vollständig in seine Bedarfsrechnung aufzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.4.1; Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 35 zu Art. 285 ZGB). Die Tochter erzielt im dritten Lehrjahr, ab 1. August 2019, einen Monatslohn von netto CHF 1'523.85 (act. II./3 sowie E. 13.2, S. 27, des angefochtenen Entscheids), der ihr aufgrund des Gesagten und entgegen den Berechnungen der Ehefrau vollständig anzurechnen ist. Hinzu treten die IV-Kinderrente von CHF 365.00 (act. II./4) sowie die Ausbildungszulage von CHF 270.00 (act. II./11 ff.), was ein Gesamteinkommen von monatlich CHF 2'159.00 ergibt. Damit verbleibt ihr nach der Deckung ihres Grundbedarfs von CHF 1'458.00 (vgl. E. 7.1) ein Überschuss von rund CHF 700.00 pro Monat. Zu beachten ist, dass die Ehefrau in der Berufung selbst mit dem erwähnten Bedarf von CHF 1'458.00 rechnet und nicht substantiiert geltend macht, inwiefern sich dieser ab der Mündigkeit der Tochter erhöhen würde. Selbst wenn man der Tochter den Grundbetrag für Erwachsene von CHF 1'200.00 statt denjenigen für Kinder ab 12 Jahren von CHF 600.00 anrechnen würde, verbleibt ihr noch ein Überschuss von rund CHF 100.00 pro Monat. Es rechtfertigt sich nach der Mündigkeit ausserdem nicht, der Tochter zusätzlich noch einen Anteil am ehelichen Überschuss zuzugestehen, wie dies die Ehefrau in ihrer Berufung geltend macht, zumal sich der Ehemann für den – vorliegend eingetretenen – Fall der Abweisung der Berufung hinsichtlich des Frauenunterhalts freiwillig bereit erklärt hat, seine Tochter nach der Mündigkeit bis zum Abschluss der Erstausbildung mit monatlich CHF 500.00 zu unterstützen (Berufungsantwort, S. 7). Sie kann daher über ihren Grundbedarf hinaus monatlich über CHF 600.00 frei verfügen. In Anbetracht dessen ist es für die Tochter zumutbar, dass sie ihren Lebensunterhalt nach Eintritt der Mündigkeit selbst finanziert, so dass vorliegend kein Mündigenunterhalt festzusetzen und die Berufung der Ehefrau folglich auch in diesem Punkt abzuweisen ist. Die Frage, ob die Leistung von Mündigenunterhalt in persönlicher Hinsicht zumutbar wäre, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. 8.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

28 / 29 8.2.1. Infolge Abweisung ihrer Berufung unterliegt vorliegend die Berufungsklägerin X._____, so dass sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ, BR 320.210) werden die Verfahrenskosten auf CHF 2'500.00 festgesetzt. 8.2.2. Überdies hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten Y._____ für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Mangels Vorliegen einer Honorarnote ist die Entschädigung der Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten nach Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). In Berücksichtigung der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen, der Schwierigkeit der Sache und des doppelten Schriftenwechsels im Berufungsverfahren bzw. des damit mutmasslich notwendigen Aufwands in der Grössenordnung von 10 Stunden erscheint eine Entschädigung von CHF 2'700.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen. 8.3. X._____ wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. Januar 2019 (ZK1 18 60) für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 11. Mai 2018 gewährt. Damit gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten von CHF 2'500.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Rechtsanwalt Brugger reichte am 15. Januar 2019 eine Honorarnote ein (act. G.2), in der er für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 18.80 Stunden geltend macht. Dieser Aufwand ist hoch, in Anbetracht der während laufendem Verfahren erfolgten Mandatsübernahme aber gerade noch als angemessen zu qualifizieren. Das Honorar nach Zeitaufwand beläuft sich damit auf CHF 3'760.00. Hinzu tritt die geltend gemachte Auslagenpauschale von CHF 112.80, so dass unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von CHF 298.20 (7.7% von CHF 3'872.80) für Rechtsanwalt Brugger eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'171.00 resultiert. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

29 / 29 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 gehen zu Lasten von X._____. b) X._____ hat Y._____ eine Parteientschädigung von CHF 2'700.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten. c) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 2'500.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 4'171.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. Januar 2019 (ZK1 18 60) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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