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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.03.2018 ZK1 2018 28

29 mars 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,020 mots·~5 min·5

Résumé

Erlass superprovisorischer Massnahmen (Osterferien) | Vorsorgliche Massnahmen, Schutzschrift etc. (ZPO 261 ff.)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. März 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 28 29. März 2018 (Mit Urteil 5A_415/2018 vom 18. Mai 2018 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Verfügung I. Zivilkammer Vorsitz Pedrotti Aktuarin Thöny des X._____, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert, Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau, betreffend Erlass vorsorgliche Massnahmen (Osterferien),

Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der I. Zivilkammer nach Kenntnisnahme der Eingabe vom 22. März 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ und Y._____ am _____ 2002 vor dem Zivilstandsamt A._____ heirateten, – dass sie Eltern von B._____, geboren am _____ 2004, C._____, geboren am _____ 2007, und D._____, geboren am _____ 2011, sind, – dass X._____ mit Eingabe vom 30. Juni 2017 beim Einzelrichter in Zivilsachen beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Erlass von Eheschutzmassnahmen, unter anderem die Obhutszuteilung über die drei Kinder, beantragen liess, – dass auf entsprechendes Gesuch von Y._____ hin der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Juli 2017 X._____ unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagte, sich näher als 100m Y._____ und/oder seinen Kindern anzunähern sowie mit Y._____ und/oder seinen Kindern unbewachten Kontakt aufzunehmen, – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 30. August 2017 die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Zuteilung der Obhut und der Besuchsregelung anordnete sowie gleichzeitig das mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Juli 2017 auferlegte Kontaktund Annäherungsverbot aufhob und X._____ berechtigte, seine Kinder zweimal monatlich im Rahmen der begleiteten Besuchstage der KJBE (Verein "Kinder und Jugendliche betreuen, begleiten, bestärken") zu besuchen, – dass X._____ am 25. September 2017 beantragen liess, es sei ihm alle zwei Wochen ein ordentliches Besuchsrecht von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu gewähren, – dass X._____ sodann am 29. November 2017 die superprovisorische Festlegung eines Ferienrechts vom 23. Dezember 2017 bis zum 30. Dezember 2017 beantragte, – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Antrag um superprovisorische Erledigung mit Entscheid vom 30. November 2017 abwies,

Seite 3 — 5 – dass die Gutachter im Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp) vom 30. November 2017 die Empfehlung abgaben, die wichtige, derzeit jedoch belastete Beziehung der Kinder zum Vater vorerst im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT), aber auch durch psychotherapeutische Unterstützung für X._____ aufrecht zu erhalten und wenn möglich zu vertiefen, – dass X._____ am 13. Dezember 2017 um Normalisierung des Besuchs- und Ferienrechts im beantragten Sinn mit sofortiger Wirkung noch vor Weihnachten 2017 beantragte, – dass er mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 den Antrag wiederholte, wobei dieser superprovisorisch zu beurteilen sei, – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Antrag auf superprovisorische Beurteilung sowie auf Normalisierung des Besuchs- und Ferienrechts mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 abwies, – dass X._____ gegen diesen Entscheid am 29. Dezember 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben liess und unter anderem wiederum die Einräumung eines ordentlichen Besuchs- und eines Ferienrechts für die Sportferien, die Ostertage und die Sommerferien beantragte, – dass die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Berufung mit Entscheid vom 28. Februar 2018 teilweise guthiess und X._____ bis auf weiteres berechtigte, seine Kinder B._____, C._____ und D._____ für einen Tag alle zwei Wochen zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen (ZK1 17 163), – dass es im genannten Entscheid aber ausführte, dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines ordentlichen Besuchs- und Ferienrechts, wie es X._____ beantragt habe, zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Vorgeschichte noch nicht erfüllt seien, – dass es auf den Antrag auf Einräumung eines Ferienrechts für die Sportferien, die Ostertage und die Sommerferien nicht eintrat, weil es sich dabei um einen Antrag handelte, über welchen die Vorinstanz noch nicht entschieden hatte, – dass dieser Entscheid X._____ am 23. März 2018 mitgeteilt wurde,

Seite 4 — 5 – dass X._____ am 22. März 2018 beim Kantonsgericht ein Gesuch um superprovisorische Einräumung eines Oster-Ferienrechts von Karsamstag bis Ostermontag einreichte, – dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer ihn mit Schreiben vom 26. März 2017 unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Zustellung des Entscheids im Berufungsverfahren ZK1 17 163 und den Umstand, dass der Vorderrichter über diesen Antrag noch nicht entschieden habe, um Mitteilung ersuchte, ob er an seiner Eingabe vom 22. März 2018 festhalten wolle, – dass X._____ mit Schreiben vom 28. März 2018 mitteilen liess, dass er an seiner Eingabe vom 22. März 2018 festhalte, – dass auf das Begehren auf superprovisorische Einräumung eines Oster- Ferienrechts vorliegend nicht eingetreten werden kann, weil die Vorinstanz über diesen Antrag noch nicht entschieden hat, – dass der Antrag auch in materieller Hinsicht abzuweisen wäre, weil im Entscheid vom 28. Februar 2018, mitgeteilt am 23. März 2018, ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass für die Kinder die Einräumung eines ordentlichen Ferienrechts eine zu grosse Belastung darstellen würde, weshalb bis auf weiteres lediglich ein tageweises Besuchsrecht ohne Übernachtungen gewährt werde, – dass sich daran seit Erlass des Entscheides nichts geändert hat, – dass sich das Gesuch von X._____ als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist, weshalb es gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG einzelrichterlich erledigt werden kann, – dass X._____ für dieses Verfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, weshalb er die Kosten dafür selber zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der Aussichtlosigkeit der Sache ohnehin hätte abgewiesen werden müssen, – dass demnach die Kosten von CHF 300.00 zu Lasten von X._____ gehen,

Seite 5 — 5 erkannt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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