Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. März 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 22 05. April 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuarin ad hoc Hemmi In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 06. März 2018 wurde für X._____, geboren am _____ 1935, bei aggressivem, unkontrolliertem Verhaltensmuster mit Fremdgefährdung im Pflegezentrum A._____, O.1_____, durch den Hausarzt Dr. med. B._____, Rapperswil, notfallmässig die fürsorgerische Unterbringung gestützt auf Art. 426 ff. ZGB angeordnet. X._____ wurde mit der Ambulanz zuerst in die Klinik C._____ eingewiesen und von dort gleichentags in die Klinik D._____ verlegt. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. März 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, in welcher er die sofortige Klinikentlassung beantragte. C. Mit Schreiben vom 13. März 2018 informierte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Beschwerdeführer über allfällige Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens. D. Mit IncaMail gleichen Tages ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis zum 14. März 2018 um Übermittlung eines kurzen Berichts zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien, und forderte gleichzeitig die Einweisungsverfügung sowie die wesentlichen Klinikakten (Bericht des einweisenden Arztes an die Klinik, Eintrittsbericht, Behandlungsplan, Krankengeschichte) an. E. Am 14. März 2018 stellte die Klinik D._____ die geforderten Unterlagen zu. In ihrem Kurzbericht wird zusammenfassend ausgeführt, dass laut Beurteilung eine Persönlichkeitsakzentuierung vom narzisstisch-impulsiven Typ bestehe, was sich in der aktuellen Situation mit Pflegebedürftigkeit, verminderter kognitiver Leistung und verschiedenen körperlichen Gebrechen sehr kränkend und leidvoll auf das überhöhte Selbstbild des Beschwerdeführers auswirke. Reagiert werde mit Impulskontrollstörung (Jähzorn), welche der Beschwerdeführer nicht steuern könne. Das Ziel des Aufenthalts sei eine medikamentöse Einstellung. Zudem forciere die Klinik die Abklärung der Wohnsituation (Pflegeinstitution) mit Hilfe der Tochter des Beschwerdeführers und einer Sozialarbeiterin, da zu Hause eine Pflege durch die körperlich erkrankte Ehefrau auch mit Spitex wegen des sehr fordernden, dysphorischen, impulsiven Beschwerdeführers nicht zumutbar sei. Die psychothera-
Seite 3 — 10 peutische Behandlung der Persönlichkeitsakzentuierung werde durch die kognitiven Defizite schlecht möglich sein. Dem Beschwerdeführer sei es aktuell nicht möglich, sich selbst genügend im ambulanten Rahmen zu versorgen, weshalb eine Hospitalisierung bis ein Pflegeheim für ihn gefunden werde unumgänglich sei. F. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. März 2018 wurde E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Malans, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers betraut. Der Gutachter wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. G. Das Kurzgutachten von Facharzt E._____ datiert vom 16. März 2018 und ging beim Kantonsgericht von Graubünden am 19. März 2018 ein. Darin gelangte der Gutachter gestützt auf die am 15. März 2018 durchgeführte Exploration des Beschwerdeführers sowie in Kenntnis der Vorakten und der eingeholten Fremdauskünfte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer vaskulären Demenz (ICD-10 F01.0), an einer anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie an multiplen somatischen Störungen leide. Der durch den dementiellen Prozess und die multiplen somatischen Beschwerden reduzierte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schränke die Fähigkeit zur Selbstfürsorge ein. Es bestehe ebenfalls eine verminderte Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Situation umfassend beurteilen zu können, so dass impulsive (Fehl-)Entscheide zu erwarten seien. Aus diesem Grund benötige der Beschwerdeführer eine schützende Umgebung. Unter Berücksichtigung der Verwirrung, welche bei Menschen mit dementiellem Syndrom durch Veränderungen in der Umgebung hervorgerufen würden, sei der Verbleib in der Klinik D._____ gegenwärtig angebracht. Sobald es aber möglich sei, sei der Beschwerdeführer in ein Altersheim mit einer Pflegeabteilung zu verlegen. Ohne eine schützende und unterstützende Umgebung drohe eine Verwahrlosung des Beschwerdeführers. Auch sei mit einer Gefährdung der Gesund-
Seite 4 — 10 heit durch Situationsverkennung (z.B. fehlende Medikamenteneinnahme) bzw. Fehl- oder Mangelernährung zu rechnen. Eine ambulante Alternative bestehe nicht. Bezüglich der dementiellen Entwicklung zeige der Beschwerdeführer weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht. Hingegen sei er in Bezug auf die somatischen Krankheiten krankheits- und behandlungseinsichtig. H. Am 22. März 2018 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantongerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 22. März 2018 (nachfolgend: Protokoll der Hauptverhandlung) verwiesen. I. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der am 06. März 2018 verfügten fürsorgerischen Unterbringung an das hierfür zuständige Gericht eingereicht. 1.2. Gegen eine gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 12. März 2018 (Poststempel) gewahrt (vgl. act. 01). Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik D._____ nicht einverstanden ist und seine sofortige Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
Seite 5 — 10 2.1. Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (Art. 450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich wenn auch teilweise in abgeschwächter Form nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensber-
Seite 6 — 10 ger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Einrichtung notwendigen Anordnungen getroffen hat (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). 2.2. Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2017 vom 23. Februar 2017 E. 3.2 f. = BGE 143 III 189; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 16. März 2018 von E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 15. März 2018 persönlich in der Klinik D._____ untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 22. März 2018 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde diese Vorgabe umgesetzt.
Seite 7 — 10 3.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Vorab kann festgestellt werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes Dr. med. B._____ vom 06. März 2018 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben enthält. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang allerdings, ob Dr. med. B._____ überhaupt legitimiert war, den Beschwerdeführer mittels fürsorgerischer Unterbringung einzuweisen. 3.2. Wie bereits erwähnt, ermöglicht Art. 429 Abs. 1 ZGB den Kantonen, "Ärzte und Ärztinnen" neben der KESB als für die fürsorgerische Unterbringung zuständig zu bezeichnen. Die Aufzählung ist abschliessend. Die Kantone können neben den Ärzten somit keine anderen Stellen oder Behörden mehr für eine Unterbringung als zuständig erklären. Will ein Kanton von dieser Kompetenz Gebrauch machen, so hat das kantonale Recht die zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugten Ärzte und Ärztinnen zu bestimmen. Abgesehen von der bundesrechtlichen Vorgabe, dass es sich bei diesen Personen um Ärzte im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11) handeln muss, besitzen die Kantone bei der Bezeichnung der Ärzte und Ärztinnen vollständige Freiheit. Die Kantone können somit ohne Weiteres eine differenzierte Zuständigkeitsordnung vorsehen. Sie können beispielsweise alle Ärzte bei Gefahr im Verzug und für die anderen Fälle nur Spezialärzte zuständig erklären (Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 11 ff. zu Art. 429 ZGB; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 429 ZGB). Die nach Art. 429 ZGB bezeichneten Ärzte sind für jede Unterbringung nach Art. 426 ZGB sachlich zuständig. Betreffend die örtliche Zuständigkeit gilt, dass der Kanton die Ärzte bezeichnet, welche auf seinem Gebiet zur fürsorgerischen Unterbringung zuständig sind. Entscheidend ist, wo der Entscheid über die Einweisung gefällt wird (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 429 ZGB). 3.3. Vorliegend hat Dr. med. B._____ den Entscheid über die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers im Kanton O.2_____ (Rapperswil) gefällt (vgl. act. 04.1), weshalb das entsprechende kantonale Recht einer näheren Betrachtung zu unterziehen ist. Mit Art. 34 des Einführungsgesetzes
Seite 8 — 10 zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG- KES; sGS 912.5) hat der Kanton O.2_____ von seiner Kompetenz, neben der KESB auch Ärzte und Ärztinnen als für die fürsorgerische Unterbringung zuständig zu bezeichnen, Gebrauch gemacht und eine differenzierte Regelung getroffen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 EG-KES ist zur Anordnung der ärztlichen Unterbringung nach Art. 429 ZGB für längstens sechs Wochen jede Amtsärztin oder jeder Amtsarzt befugt. Ist Gefahr im Verzug, kann die ärztliche Unterbringung für längstens fünf Tage von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet werden, die oder der in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassen ist (Art. 34 Abs. 2 EG-KES). 3.4. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 06. März 2018 durch den Hausarzt Dr. med. B._____ notfallmässig in einer Klinik der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) für sechs Wochen fürsorgerisch untergebracht (vgl. act. 04.1). Zuerst wurde der Beschwerdeführer mit der Ambulanz in die Klinik C._____, O.3_____, eingewiesen und von dort gleichentags in die Klinik D._____, O.4_____, verlegt (vgl. act. 04 S. 1). Wie aus der Amtsärzteliste des Kantons O.2_____ allerdings hervorgeht, handelt es sich bei Dr. med. B._____ nicht um einen Amtsarzt im Sinne von Art. 34 Abs. 1 EG-KES (vgl. Amtsärzteliste des Kantons O.2_____ für die Amtsdauer 2016/2020 [Stand per November 2017]). Dr. med. B._____ war somit gestützt auf Art. 34 Abs. 1 EG-KES nicht berechtigt, den Beschwerdeführer mittels fürsorgerischer Unterbringung für sechs Wochen in eine Klinik der PDGR einzuweisen. Vielmehr war der besagte Arzt da im konkreten Fall Gefahr im Verzug vorlag (vgl. act. 04.1) gestützt auf Art. 34 Abs. 2 EG- KES lediglich befugt, die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers für längstens fünf Tage anzuordnen. Im vorliegenden Fall ist die fünftägige Frist am 10. März 2018 abgelaufen. Auch hat die zuständige KESB keinen vollstreckbaren Unterbringungsentscheid gefällt (vgl. Art. 429 Abs. 2 ZGB und Art. 35 EG-KES). Folglich war die von Dr. med. B._____ verfügte fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers über die Dauer von fünf Tagen hinaus ungültig. Die Beschwerde ist somit bereits aufgrund der formell fehlerhaft ergangenen Unterbringungsverfügung gutzuheissen und der Beschwerdeführer grundsätzlich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Aus den vorliegenden Akten geht allerdings hervor, dass das Wohnen zu Hause für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich ist, da eine Pflege durch seine an Krebs erkrankte Ehefrau auch mit Unterstützungsdienst (Spitex) nicht zumutbar ist und der Beschwerdeführer aufgrund der vaskulären Demenz (ICD-10 F01.0) und der multiplen somatischen Beschwerden nicht in der Lage ist, die notwendige persönliche Fürsorge wahrzunehmen (vgl. act. 04 S. 2 und act. 06 S. 4 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung
Seite 9 — 10 vom 22. März 2018 gab der Beschwerdeführer zudem selbst an, dass eine Rückkehr in das Pflegezentrum A._____, O.1_____, nicht mehr möglich sei, zumal ihm dort lediglich ein Pflegeplatz für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung gestanden habe (sog. Ferienbett) (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 1). Sodann verfügt der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten bezüglich der dementiellen Entwicklung über keinerlei Krankheits- bzw. Behandlungseinsicht (vgl. act. 06 S. 5). Schliesslich ist der Gutachter E._____ der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer ohne eine schützende und unterstützende Umgebung eine Verwahrlosung drohe und mit einer Gefährdung der Gesundheit durch Situationsverkennung (z.B. fehlende Medikamenteneinnahme) bzw. Fehl- oder Mangelernährung zu rechnen sei (vgl. act. 06 S. 5). Unter diesen Umständen wäre eine sofortige Entlassung aus der Klinik D._____ offensichtlich nicht im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers und man würde ihn unnötig den Gefahren, welche seine psychische und somatische Erkrankung mit sich bringt, aussetzen. Allerdings ist der Beschwerdeführer wie Facharzt E._____ in seinem Kurzgutachten vom 16. März 2018 zutreffend ausführt (vgl. act. 06 S. 4 f.) schnellstmöglich in eine geeignete Pflegeinstitution zu verlegen. Den vorliegenden Akten kann denn auch entnommen werden, dass sich die Klinik D._____ zusammen mit der Tochter des Beschwerdeführers und einer Sozialarbeiterin darum bemüht, für den Beschwerdeführer einen Pflegeplatz in einer geeigneten Pflegeinstitution zu suchen (vgl. act. 04 S. 2). Nach dem Gesagten hat die Klinik D._____ deshalb unverzüglich sofern der Beschwerdeführer nicht freiwillig in der besagten Klinik verbleibt und zwischenzeitlich noch keine geeignete Pflegeinstitution gefunden wurde über die zuständige KESB für eine gültige Verfügung betreffend die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung besorgt zu sein. 4. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik D._____ grundsätzlich durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'729.--, bestehend aus Fr. 1'500.-- Gerichtsgebühr und Fr. 1'229.-- Gutachterkosten, zu Lasten des Kantons Graubünden. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung wird mangels entsprechenden Antrags verzichtet.
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die von Dr. med. B._____ verfügte fürsorgerische Unterbringung von X._____ über die Dauer von fünf Tagen hinaus ungültig ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'729.-- (Gerichtsgebühr Fr. 1'500.--; Gutachterkosten Fr. 1'229.--) verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Es wird keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: