Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 25.10.2018 ZK1 2018 155

25 octobre 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,004 mots·~5 min·4

Résumé

Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 25. Oktober 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 155 29. Oktober 2018 (Mit Urteil 5A_908/2018 vom 07. November 2018 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid I. Zivilkammer Präsident Brunner In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 10. Oktober 2018, mitgeteilt am gleichen Tag, betreffend Beistandschaft,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. Oktober 2018 (überbracht am 24. Oktober 2018), in die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das kantonale Sozialamt Graubünden am 18. September 2018 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden eine Gefährdungsmeldung betreffend X._____ zustellte und darin feststellte, dass sich das Realitätsempfinden von X._____ auf eine besorgniserregende Art erneut verschlechtert habe und ihr aufgrund einer bevorstehenden Wohnungsausweisung die Obdachlosigkeit drohe, – dass die KESB Nordbünden am 21. September 2018 ein Abklärungsverfahren eröffnete, – dass die KESB Nordbünden am 28. September 2018 mit X._____ ein Gespräch führte und sie in diesem Zusammenhang eine Erklärung im Hinblick auf die Errichtung einer Beistandschaft mit Begleitung und Vertretung in verschiedenen Bereichen unterzeichnete, – dass X._____ am 04. Oktober 2018 zur Behördesitzung der KESB Nordbünden vom 10. Oktober 2018 vorgeladen wurde, – dass in der Folge bekannt wurde, dass X._____ ihre Erwerbstätigkeit (Betreuung von Kindern als Tagesmutter) verloren hat und die Wohnungsausweisung kurz bevor stehe, – dass X._____ am 09. Oktober 2018 bei der KESB Nordbünden vorsprach und mitteilte, sie sei mit der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nicht einverstanden und stimme lediglich einer Begleitbeistandschaft zu, – dass die KESB Nordbünden am 10. Oktober 2018 für X._____ eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB errichtete und A._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur zum Beistand ernannte, – dass X._____ am 24. Oktober 2018 eine am 11. Oktober 2018 verfasste Eingabe ans Kantonsgericht überbrachte, – dass sich diese Eingabe gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 10. Oktober 2018 richtet,

Seite 3 — 5 – dass die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB eingereicht wurde und X._____ als Betroffene zur Einreichung einer Beschwerde befugt ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), – dass an eine Beschwerde gemäss Art. 450ff. ZGB keine hohen formellen Anforderungen gestellt werden dürfen, zumal wenn diese von einem Laien eingereicht wird, – dass aus der Beschwerde aber zumindest sinngemäss hervorgehen muss, dass die Beschwerdeführerin eine Änderung des von der KESB erlassenen Entscheids wünscht, – dass es somit nicht genügt, lediglich auf einzelne Punkte der Erwägungen einzugehen, ohne dass erkennbar wäre, dass auch der Entscheid selbst (Dispositiv) abgeändert werden soll, – dass X._____ in ihrer Eingabe auf die dem Kantonsgericht bekannte Problematik mit ihrer Tochter B._____, auf den Verlust der Arbeitsmöglichkeit und der Wohnung, die Ablehnung ihrer Aufnahme im Frauenhaus und einen möglichen sexuellen Missbrauch ihrer Tochter eingeht, – dass sie unter II. erwähnt, dass sie "deswegen" um einen Beistand gebeten habe, – dass andererseits in der Eingabe nirgends zum Ausdruck kommt, dass sie gegen die Errichtung einer Begleitbeistandschaft etwas einzuwenden hat und auch keine Vorbehalte gegen den eingesetzten Beistand vorbringt, – dass somit der Schluss gezogen werden muss, dass X._____ die errichtete Begleitbeistandschaft gar nicht aufheben und damit das Entscheiddispositiv der Vorinstanz gar nicht abgeändert haben will, – dass sich X._____ im Weiteren am in den Erwägungen der KESB verwendeten Ausdruck, sie sei "relativ beratungsresistent" stört, – dass die Erwägungen eines Entscheides für sich allein nicht angefochten werden können und im Übrigen festzuhalten ist, dass auch das Kantonsgericht angesichts der zahlreichen von X._____ erfolglos angehobenen Verfahren die Einschätzung der KESB Nordbünden teilt,

Seite 4 — 5 – dass auch eine allfällige Rüge, die KESB habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie, X._____, nicht vor dem Entscheid von allen entscheidenden Mitgliedern der KESB angehört worden sei, nicht zu hören ist, – dass es sich im vorliegenden Fall mit der Errichtung einer Begleitbeistandschaft zweifellos nicht um einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen handelt, so dass die Anhörung durch ein einziges Behördenmitglied genügt (Art. 58a EGzZGB), – dass eine derartige Anhörung am 09. Oktober 2018 stattgefunden hat, – dass die KESB in Erwägung Ziff. 2 zu Recht daran zweifelt, ob die Errichtung einer Begleitbeistandschaft unter den gegebenen Umständen zum gewünschten Erfolg führt, da eine solche grundsätzlich nur bei kooperationswilligen und –fähigen Personen in Frage kommt, was vorliegend in der Tat zweifelhaft ist (vgl. Helmut Henkel, in Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 7 zu Art. 393 ZGB), – dass somit mangels eines Antrages der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Begleitbeistandschaft bzw. Abänderung des Entscheiddispositivs des Entscheids der KESB Nordbünden vom 10. Oktober 2018 auf die Eingabe von X._____ nicht eingetreten werden kann, – dass bei einer Begleitbeistandschaft eine Beschwerde gegen deren Errichtung auch keinen Sinn machen würde, da die Betroffene jederzeit gegenüber der KESB ihre Zustimmung zur Errichtung der Begleitbeistandschaft widerrufen kann, und aufgrund dessen diese Massnahme wieder aufzuheben ist (vgl. Helmut Henkel, ebenda), – dass die KESB indessen in diesem Fall zu prüfen hat, ob allenfalls eine andere Massnahme des Erwachsenenschutzes notwendig ist, – dass angesichts der finanziellen Situation von X._____ darauf verzichtet wird, ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 EGz- ZGB), wobei die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ihr bei einer nächsten mutwilligen oder trölerischen Eingabe Verfahrenskosten überbunden werden, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2018 155 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 25.10.2018 ZK1 2018 155 — Swissrulings