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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 28.02.2018 ZK1 2017 163

28 février 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·8,078 mots·~40 min·2

Résumé

Eheschutz (Besuchsrecht, Weihnachtsferien, Kontakt, Vertrauensarzt) | Berufung ZGB Eherecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 28. Februar 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 163 23. März 2018 (Mit Urteil 5A_414/2018 vom 17. Mai 2018 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Pedrotti RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert, Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 18. Dezember 2017, mitgeteilt am 21. Dezember 2017, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y._____, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, Gürtelstrasse 24, 7001 Chur, betreffend Eheschutz (Besuchsrecht, Weihnachtsferien, Kontakt, Vertrauensarzt), hat sich ergeben:

Seite 2 — 25 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____ 1969, und Y._____, geboren am _____ 1974, heirateten am 15. Juni 2002 vor dem Zivilstandsamt A._____. Sie sind Eltern von B._____, geboren am _____ 2004, C._____, geboren am _____ 2007, und D._____, geboren am _____ 2011. Seit dem _____ 2017 leben die Ehegatten getrennt. B. Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 liess X._____ beim Einzelrichter in Zivilsachen beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Erlass von Eheschutzmassnahmen beantragen. Seine Rechtsbegehren lauteten wie folgt: 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien per 15. Juni 2017 getrennt leben. 2. Die Obhut über die gemeinsamen und minderjährigen Kinder: - B._____, geb. _____2004 - C._____, geb. _____2007 - D._____, geb. _____2011 sei dem Gesuchsteller zuzuteilen. 3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Kinder sofort nach der Rechtskraft des Eheschutzurteils dem Gesuchsteller in seine Obhut zu übergeben. 4. Der persönliche Kontakt zwischen den Kindern und der Gesuchsgegnerin sei in gegenseitiger Absprache zwischen den Parteien und unter Berücksichtigung der Kindswohle zu regeln. 5. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag für den Unterhalt der Kinder von mindestens CHF 500.00 je Kind zu bezahlen, dies beginnend mit der Rückgabe der Kinder an den Gesuchsteller. Der genaue Unterhaltsbeitrag wird nach Abschluss des Beweisverfahrens nachbeziffert. 6. Die Unterhaltsbeiträge gem. Ziffer 5 vorstehend sei nach gerichtsüblichen Klausel zu indexieren. 7. Eventualiter sei das Trennungsbegehren in ein Ehescheidungsverfahren umzuwandeln. 8. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie der unentgeltliche Prozessbeistand in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren. 9. Von der Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses sei einstweilen abzusehen. 10. Superprovisorische Anträge und Massnahmebegehren seien vorbehalten. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

Seite 3 — 25 C. Y._____ liess in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2017 das folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Anträge der Gegenpartei seien ausser in Ziffer 1 abzuweisen. 2. Die gemeinsamen Kinder B._____, geb. _____2004, C._____, geb. _____2007, und D._____, geb. _____2011, seien unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. 3. Es sei von einem Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters abzusehen. 4. Superprovisorisch Es sei ein Annäherungs- und Kontaktverbot des Kindsvaters in Bezug auf die Kinder und seiner Ehefrau auszusprechen. Dies unter Androhung von Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung. 5. Die ehemals eheliche Wohnung sei dem Kindsvater zur alleinigen Benützung zuzuteilen. 6. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern einen angemessenen Unterhalt zu bezahlen. 7. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, folgende Gegenstände an die Ehefrau herauszugeben: Kinderzimmer komplett 2x, Velos / Trottinett / Inline Skates / Longboard / Pennyboard / Helme / Skier / Snowboards / Schlitten / Helme / Protektoren (z.T. aus Garage / Archiv / Büro), Bogensportausrüstung 2x (Bogen, Pfeile, Köcher, Dämpfer), Trampolin, Vertikal Tuch, Lattenrost 2x, Matratzen 2x, Nachttischlampe 2x, Duvets / Kissen / Bezüge, Wohnzimmertruhe, Tripp-Trapp Stühle 3x, Kinderküche, Kinder-DVDs, / Bücher / CDs / Spiele, Kleidung und Persönliches der Kinder / Kinder Medikamenten Box, Autositze Kinder 2x, Gartenmöbel / Sonnenschirm, Holzbank, Dekoartikel, / Weihnachtsschmuck / Pflanzen, Eingangsteppich 2x, Kellerregal / Schuhschrank / Garderoben Ablage / Deckenlampe, Küchen- / Haushalts Utensilien, Staubsauger, Drucker, Bügelbrett / Bügeleisen, Koffer, Persönliche Briefe / Unterlagen der Ehefrau und Kinder, Geschenkflaschen Wein und Spirituosen, Hochzeitskleid der Ehefrau, Diverse Kinderkleider, alle persönliche Gegenstände der Kinder, besticktes Tischtuch, Zwergkaninchen 4x, Kaninchenkäfig, Transportboxen / Käfige, Futternäpfe / Kraftfutter Es sei vorzukehren, dass die Kantonspolizei das Abholen der Gegenstände begleitet. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei. D. Mit superprovisorischer Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 19. Juli 2017 wurde Ziff. 4 des Rechtsbegehrens der Ehefrau gutgeheissen und X._____ wurde unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt, sich näher als 100m Y._____ und/oder seinen Kindern anzunähern. Des Weiteren wurde ihm ebenfalls unter Hinweis auf Art. 292 StGB un-

Seite 4 — 25 tersagt, mit Y._____ und/oder seinen Kindern unbewachten Kontakt aufzunehmen. E. Auf Ersuchen der Ehefrau hin verpflichtete der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair X._____ mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Juli 2017, bis auf weiteres die von Y._____ geforderten Gegenstände herauszugeben respektive ermächtigte die Ehefrau, die genannten Gegenstände abzuholen. Gleichzeitig wurde X._____ eine Frist von 30 Tagen eingeräumt, um zur Eingabe der Ehefrau Stellung zu nehmen. Nachdem X._____ eine Anpassung der Liste der herauszugebenden Gegenstände beantragt hatte, verpflichtete ihn der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit superprovisorischer Verfügung vom 28. Juli 2017 und in Abänderung der Verfügung vom 21. Juli 2017 zur Herausgabe respektive Bereitstellung der aufgeführten Gegenstände ab 31. Juli 2017 ab 09.00 Uhr beim Wohnhaus in O.1_____. Da dieser Aufforderung keine Folge geleistet wurde und sich die Parteien nicht einigen konnten, liess Y._____ die superprovisorische Invollzugsetzung der richterlich angeordneten Herausgabe der Gegenstände beantragen. Diesen Antrag wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 23. August 2017 ab und erliess, nachdem X._____ Stellung beziehen konnte, am 5. Oktober 2017 einen anfechtbaren Entscheid in der Sache. Darin verpflichtete er X._____ zur Bereitstellung respektive Herausgabe der aufgelisteten Gegenstände einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Entscheids. Dieser Entscheid wurde von X._____ mit Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden weitergezogen und bildet Gegenstand eines separaten Verfahrens (ZK1 17 123). F. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2017 liess X._____ unter anderem die superprovisorische Zuteilung der Obhut über die Kinder und eventualiter die superprovisorische Anordnung eines gerichtsüblichen Besuchsund Ferienrechts beantragen. Die Parteien konnten in der Folge jedoch keine Einigung erzielen. G. Mit Eingabe vom 21. August 2017 erneuerte X._____ seinen Antrag auf Zuteilung der Obhut und ersuchte eventualiter insbesondere um gerichtliche Regelung des Besuchsrechts sowie um Anordnung einer Besuchsbeistandschaft. H. Mit Entscheid vom 23. August 2017 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair das Gesuch von X._____ um superprovisorische Obhutszuteilung ab.

Seite 5 — 25 I. Nach einer persönlichen Anhörung der Kinder verfügte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 30. August 2017 die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Zuteilung der Obhut und der Besuchsregelung. Gleichzeitig hob er das mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Juli 2017 auferlegte Kontakt- und Annäherungsverbot auf und berechtigte X._____, seine Kinder zweimal monatlich im Rahmen der begleiteten Besuchstage der KJBE (Verein "Kinder und Jugendliche betreuen, begleiten, bestärken") zu besuchen. In der Folge ersuchte X._____ um Erläuterung des zugesprochenen Besuchsrechts und beantragte, es sei ihm superprovisorisch zu erlauben, seine Kinder alle zwei Wochen, jeweils am Samstag, 09.00 Uhr bei der KJBE in Chur abzuholen und am Sonntag, 17.00 Uhr wieder zurückzubringen. Ausserdem sei ihm superprovisorisch zu erlauben, sich zwischenzeitlich frei mit seinen Kindern zu bewegen. Daraufhin erläuterte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Besuchsregel dahingehend, dass er X._____ berechtigte, seine Kinder zweimal monatlich im Rahmen der begleiteten Besuchstage der KJ- BE in den Kita Räumlichkeiten sowie auf dem Kita Spielplatz zu besuchen. Des Weiteren wies er das Gesuch von X._____ um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. J. Mit Stellungnahme vom 25. September 2017 liess Y._____ unter anderem die alleinige Obhut über die Kinder beantragen. K. Ebenfalls am 25. September 2017 liess X._____ in seiner Stellungnahme beantragen, es sei ihm alle zwei Wochen ein ordentliches Besuchsrecht von Freitag, 19.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu gewähren. Ausserdem sei ihm der Zugang zum Kindertherapeuten zu ermöglichen und ihm Einsicht in alle therapeutischen Vorgänge zu geben. Des Weiteren sei die Kindsmutter anzuweisen, ihre heutige Wohnadresse und die Adresse der Kinder offen zu legen. L. Nach mehreren weiteren Schriftenwechseln stellte X._____ am 19. Oktober 2017 erneut den Antrag, auf Gewährung eines ordentlichen Besuchsrechts und eventualiter auf Durchführung einer weiteren Kinderbefragung sowie einer Zeugenbefragung. M. Mit Eingabe vom 24. November 2017 beantragte X._____, die Kindsmutter sei superprovisorisch zu verpflichten, ihm die Kinder für den Termin bei seinem Vertrauensarzt zu übergeben und ihm bekannt zu geben, wann und wo er die Kinder abholen könne. Diesen Antrag um superprovisorische Erledigung wies der

Seite 6 — 25 Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 27. November 2017 ab und räumte Y._____ eine Frist zur Stellungnahme ein. N. Am 29. November 2017 beantragte X._____ die superprovisorische Festlegung eines Ferienrechts vom 23. Dezember 2017 bis zum 30. Dezember 2017. Diesen Antrag um superprovisorische Erledigung wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 30. November 2017 ab und räumte Y._____ eine Frist zur Stellungnahme ein. Die Kindsvertreterin ersuchte mit Stellungnahme von 13. Dezember 2017 um Abweisung des Antrags. O. Mit Eingabe vom 30. November 2017 beantragte X._____, es sei der Kindsmutter richterlich und superprovisorisch zu befehlen, die Kinder dazu anzuhalten, regelmässigen und freien Kontakt zu ihrem Vater zu halten und es sei ihr zu verbieten, den freien Kontakt der Kinder zu ihrem Vater zu unterbinden. Diesen Antrag um superprovisorische Erledigung wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 1. Dezember 2017 ab und räumte Y._____ eine Frist zur Stellungnahme ein. Die Kindsvertreterin ersuchte mit Stellungnahme von 13. Dezember 2017 um Abweisung des Antrags. P. Im Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp) vom 30. November 2017 gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass sowohl X._____ wie auch Y._____ wichtige Bezugspersonen für die Kinder seien und es für deren positive Entwicklung bedeutsam sei, dass sie die Beziehungen zu beiden Elternteilen bewahren könnten. Dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair werde in der Gesamtschau der Kriterien empfohlen, die Obhut der Kindsmutter zuzuteilen. Unter Berücksichtigung der derzeit ungenügend beurteilten Bedürfniswahrnehmung von X._____ gegenüber seinen Kindern und der nicht vollumfänglich gegebenen Kooperationsfähigkeit beider Eltern werde es als notwendig beurteilt, eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft zu errichten. Weiter werde empfohlen, die wichtige, derzeit jedoch belastete Beziehung der Kinder zum Vater vorerst im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT), aber auch durch psychotherapeutische Unterstützung für X._____ aufrecht zu erhalten und wenn möglich zu vertiefen. Dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair werde empfohlen, die BBT für ein weiteres Jahr festzulegen und nach Ablauf eines Jahres eine erneute Überprüfung für ein gerichtsübliches Besuchsrecht vorzunehmen. Das Gutachten wurde beiden Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme einzureichen sowie eine Erläuterung oder Ergänzungsfragen zu beantragen.

Seite 7 — 25 Q. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 stellte X._____ einen Antrag auf Fristerstreckung sowie Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Videoaufnahmen der mit dem Gutachten befassten Personen. Des Weiteren beantragte er eine Begutachtung der Kinder durch einen weiteren Kinderpsychiater sowie die Einholung eines Obergutachtens. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 stellte X._____ erneut den Antrag auf Begutachtung der Kinder durch den Vertrauensarzt. Gleichzeitig ersuchte er um Normalisierung des Besuchs- und Ferienrechts im beantragten Sinn mit sofortiger Wirkung noch vor Weihnachten 2017. Eventualiter seien die Kinder unverzüglich vom Richter zu befragen, welche Wünsche sie in Bezug auf das Besuchs- und Ferienrecht hätten. R. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 liess X._____ die folgenden Anträge stellen, wobei diese superprovisorisch zu beurteilen seien: 1. Das normalisierte Besuchsrecht des Kindsvaters sei wie folgt festzulegen: alle zwei Wochen, jeweils von Freitag, 19.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr (Eingabe vom 25..09.2017). 2. Das Ferienrecht sei zu Gunsten des Kindsvaters wie folgt festzulegen: vom Freitag, 23.12.2017, 12.00 Uhr bis zum 30.12.2017, 12.00 Uhr (Eingabe vom 29.11.2017). 3. Der Kindsmutter sei zu verbieten, den freien Kontakt der Kinder zu ihrem Vater zu unterbinden (Eingabe vom 30.11.2017). 4. Der Kindsmutter sei zu befehlen, dass sie die Kinder dazu anhält und erzieht, regelmässigen und freien Kontakt zu ihrem Vater zu halten (Eingabe vom 30.11.2017). 5. Die Kindsmutter sei zu verpflichten, dem Vater die Kinder für einen Termin bei dessen Vertrauensarzt zu übergeben (Eingabe vom 24.11.2017). S. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2017, mitgeteilt am 21. Dezember 2017, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair wie folgt: 1. Die superprovisorischen Anträge von X._____ vom 15. Dezember 2017 werden abgewiesen. 2. Die Anträge von X._____ betreffend normalisiertem Besuchsrecht, Ferienrecht über Weihnachten, Kontaktgebot bzw. –verbot, und Übergabe der Kinder zum Vertrauensarzt, werden abgewiesen. 3. X._____ wird weiterhin bis auf weiteres berechtigt, seine Kinder B._____, geb. _____ 2004, C._____, geb. _____ 2007 und D._____, geb. _____ 2011, zweimal monatlich im Rahmen der begleiteten Besuchstage der KJBE (Verein "Kinder und Jugendliche betreuen, begleiten, bestärken") in den Kita Räumlichkeiten sowie auf dem Kita Spielplatz zu besuchen. Nach dem Entscheid betreffend allfälliger Edition der Akten des KJP Graubünden und Ergänzung des Gutachtens bzw.

Seite 8 — 25 betreffend allfälligem Obergutachten erfolgt ein weiterer Entscheid betreffend Fortführung oder Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts. 4. Der definitive Entscheid betreffend die übrigen Rechtsbegehren der Parteien erfolgt mit separater Verfügung. 5. Die Kosten dieses Entscheids von CHF 2'500.00 bleiben vorläufig bei der Prozedur (Art. 104 Abs. 3 ZPO). 6. Gegen den Entscheid betreffend superprovisorischen Massnahmen ist kein Rechtsmittel gegeben. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 9. (Mitteilung). T. Gegen diesen Entscheid liess X._____ am 29. Dezember 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: 1. Unter Gutheissung der Berufung sei der Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 18. Dezember 2017 aufzuheben. 2. Es sei dem Berufungskläger das ordentliche Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen, und zwar wie folgt:  Es sei dem Berufungskläger das Recht zu erteilen, die Kinder B._____ (geb. 2004), C._____ (geb. 2007) und D._____ (geb. 2011) alle zwei Wochen jeweils vom Freitag 17.00 Uhr bis zum Sonntag, 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.  Es sei das Ferienrecht für die folgenden Ferien zu regeln: Sportferien (vom 03.03.-11.03.2018), die Ostertage (vom 30.03.- 02.04.2018), die Maiferien (vom 04.05.-21.05.2018) und die Sommerferien (vom 29.06.-20.08.2017 [recte: 20.08.2018]). 3. Dem Berufungskläger seien die erstinstanzlichen Gerichtsakten zwecks Einsicht und Ergänzung der Berufung zuzustellen. 4. Die im Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachten gestellten Editionsanträge bezüglich der Unterlagen von E._____ und von F._____, beide von KIB (recte: kjp), seien gutzuheissen. 5. Die Frist zur Stellungnahme zum Gerichtsgutachten von F._____ vom 30. November 2017 sei abzunehmen und neu anzusetzen, sobald die Editionen gemäss vorstehendem Antrag vollzogen und erfüllt sind. 6. Das Rubrum sei insofern zu berichtigen, als die Berufungsbeklagte in ihren Rechtsschriften anzugeben hat, wo sich heute ihr Wohnsitz und der Wohnsitz der gemeinsamen Kinder B._____, C._____ und D._____ befinden. 7. Der Berufungsbeklagten sei die Anweisung zu erteilen, dass der Berufungskläger als Inhaber des elterlichen Sorgerechts die Kinder B._____, C._____ und D._____ zu Dr. med. G._____, einem Kinderpsychiater des Vertrauens des Kindsvaters, zur medizinischen Konsul-

Seite 9 — 25 tation geschickt werden, damit die Kinder sich vor ihm frei, unbeeinflusst und ohne jeglichen Zwang und ohne irgendwelche Vorbereitung bzw. Therapierung sich frei äussern dürfen, was ihre Wünsche in Bezug auf die Gestaltung des Besuchs- und Ferienrecht sind. 8. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (recte: der Berufungsbeklagten). U. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 stellte X._____ den Antrag, es sei superprovisorisch der Berufungsbeklagten die Anweisung zu erteilen, dass Kinder unverzüglich einem Kinderpsychiater des Vertrauens des Kindsvaters zur medizinischen Konsultation geschickt würden und es seien die Kinder superprovisorisch vom Instruktionsrichter zu einer richterlichen Befragung einzuladen. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer wies diese Anträge aufgrund fehlender Dringlichkeit mit Verfügung vom 5. Januar 2018 ab. V. In der Folge liess X._____ unaufgefordert mehrere Noveneingaben einreichen, wobei er diese damit begründete, dass das Regionalgericht aufgrund des hängigen Berufungsverfahrens keine Zuständigkeit mehr habe und, was die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts anbelange, zu keiner Prozesshandlung mehr berechtigt sei. Des Weiteren reichte er sowohl beim Kantonsgericht als auch bei der Vorinstanz und der KESB Nordbünden eine Gefährdungsmeldung ein. W. Mit Berufungsantwort vom 18. Januar 2018 liess Y._____ die Abweisung der Berufung, soweit auf sie eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei beantragen. X. Ebenfalls mit Berufungsantwort vom 18. Januar 2018 liess die Kindsvertreterin beantragen, auf die Berufung sei bezüglich der Anträge in den Ziffern 2. Abs. 2 betreffend Regulierung Ferienrecht und bezüglich derjenigen in den Ziffern 4. bis und mit 6. unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten. Ausserdem sei die Berufung in Bezug auf den in Ziffer 7. formulierten Antrag unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Gleichzeitig reichte sie mehrere Berichte des KJBE über die letzten begleiteten Besuchstage sowie einen Tierarztbericht betreffend das vom Kindsvater betreute und schliesslich an Mangelernährung verstorbene Kaninchen der Kinder ein. Y. In seiner Replik vom 24. Januar 2018 hielt X._____ an seinen bisher gestellten Anträgen vollumfänglich fest. In ihrer Duplik vom 31. Januar 2018 hielt

Seite 10 — 25 auch die Vertreterin der Kinder an ihren Begehren gemäss Berufungsantwort fest. Y._____ verzichtete mit Schreiben vom 5. Februar 2018 auf die Einreichung einer Duplik. Z. Am 6. Februar 2018 liess X._____ dem Kantonsgericht die Kopie einer von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Gefährdungsmeldung zukommen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 ersuchte er sodann das Kantonsgericht um Mitteilung, welche Abklärungen in diesem Zusammenhang bereits getroffen worden seien und wie das weitere Vorgehen aussehe. Daraufhin teilte ihm der Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Schreiben vom 14. Februar 2018 mit, dass die Beratung des Falles für den 28. Februar 2018 vorgesehen sei. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 ordnete die Vorinstanz vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Eheschutzverfahrens an. Eine vorsorgliche Massnahme dient der wirksamen Durchsetzung eines Anspruchs im Hauptverfahren; sie ist definitionsgemäss vorübergehender Natur und schafft lediglich einen einstweiligen Zustand bis zum Vorliegen eines Hauptsachenurteils. Da das Eheschutzverfahren prozessual wie ein vorsorgliches Massnahmeverfahren zu qualifizieren ist (vgl. BGE 137 III 475 E. 4.1), ist umstritten, ob im Eheschutzverfahren zusätzlich vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu besteht derzeit nicht (vgl. dazu Stefanie Pfänder Baumann in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 197-408; 2. Auflage, N 14 zu Art. 273). Gemäss stetiger Praxis im Kanton Graubünden ist eine Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO oder superprovisorischen Massnahmen nach Art. 265 ZPO im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zulässig (vgl. dazu das Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 23 vom 1. Februar 2016; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 117 vom 11. August 2016). 2. Im konkreten Fall angefochtenen ist zum einen die Weigerung der Vorinstanz, eine superprovisorische Verfügung, das heisst eine Verfügung ohne vor-

Seite 11 — 25 gängige Anhörung der Gegenpartei, zu erlassen und zum anderen die vorsorgliche Anordnung von Eheschutzmassnahmen. 2.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde in Ziff. 1 des Dispositivs zunächst entschieden, dass die Anträge von X._____ vom 15. Dezember 2017 auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung abgewiesen werden, das heisst, dass die Vorinstanz erst nach Anhörung der Gegenpartei entscheiden wird. In der ZPO ist kein Rechtsmittel gegen kantonal erstinstanzliche Entscheide über superprovisorische Massnahmen vorgesehen, wobei auch für den Fall der Ablehnung einer superprovisorischen Anordnung keine Ausnahme gemacht wurde (vgl. BGE 137 III 417 E. 1.3). Dies geht im Übrigen auch bereits aus der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid (Ziff. 6) hervor. Soweit sich die Berufung von X._____ gegen die Abweisung des Erlasses einer superprovisorischen Verfügung richtet, ist dagegen kein Rechtsmittel gegeben und ist dementsprechend darauf nicht einzutreten. 2.2. Des Weiteren hat die Vorinstanz bezüglich Besuchsrechts, Regelung Weihnachtsferien, Kontaktgebot und -verbot und Übergabe der Kinder zum Vertrauensarzt eine vorläufige Regelung getroffen. Dass es sich dabei erst um eine provisorische Anordnung von Massnahmen für die Dauer des Eheschutzverfahrens und nicht um einen definitiven Eheschutzentscheid handelt, ergibt sich aus den Ziff. 3 und 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Daraus geht ausdrücklich hervor, dass der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair noch über den Antrag betreffend Aktenedition sowie Einholung eines Obergutachtens zu entscheiden hat und sodann einen weiteren Entscheid betreffend Fortführung oder Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts wie auch hinsichtlich der übrigen Rechtsbegehren der Parteien in Aussicht stellt. Der Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen ist nach Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Soweit sich die Berufung von X._____ somit gegen die vorläufige Regelung der genannten Streitpunkte richtet, ist das Rechtsmittel der Berufung grundsätzlich zulässig. 3. Gegen die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Eheschutzverfahren ist – wie bereits dargelegt wurde – gestützt auf Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO die Berufung gegeben. Diesbezüglich können die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung wie auch die (blosse) Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden. Die Berufung ist dabei auf den Themenbereich der vorsorglichen Massnahme beschränkt. Dies resultiert aus dem Grundsatz des doppelten Instanzenzugs, wonach das obere kantonale Gericht als Rechtsmittelin-

Seite 12 — 25 stanz zu entscheiden hat und sich nicht mit einer Streitsache befassen darf, bevor diese von der unteren Instanz beurteilt worden ist (BGE 99 Ia 317 E. 4a; 106 II 106 E. 1a). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers bleibt somit die Zuständigkeit für das Hauptverfahren und demzufolge für den Erlass eines Hauptentscheids bei der Vorinstanz bestehen. Mit anderen Worten bleibt das Verfahren vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair betreffend Regelung der Trennungsfolgen und das damit verbundene Beweisverfahren weiterhin hängig. Dies hat zur Folge, dass Beweisanträge und Noveneingaben hinsichtlich der noch zu beurteilenden Streitpunkte des Hauptverfahrens bei der Vorinstanz einzureichen und von dieser zu behandeln sind. 3.1. In Ziffer 2 Teil 2 seiner Berufungsanträge verlangt der Berufungskläger die Einräumung eines Ferienrechts für die Sportferien, die Ostertage und die Sommerferien. Dabei handelt es sich um einen neuen Antrag, über welchen die Vorinstanz noch nicht entschieden hat. Mangels Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist darauf daher nicht einzutreten. Auch in diesem Zusammenhang eingereichte Noven sind dementsprechend nicht zu berücksichtigen. 3.2. Gleiches gilt für die Begehren in Ziff. 4 und Ziff. 5 der Berufung. Zum einen beantragt der Berufungskläger, es seien die im Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachten gestellten Editionsbegehren gutzuheissen und es sei die Frist zur Stellungnahme zum Gerichtsgutachten neu anzusetzen, sobald die Editionen gemäss vorstehendem Antrag vollzogen und erfüllt seien. Auch dabei handelt es sich um Begehren, die von der Vorinstanz noch nicht behandelt worden sind, weshalb darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist. Vielmehr sind auch diese Anträge direkt bei der Vorinstanz zu stellen. 3.3. In Ziff. 6 seiner Berufungsanträge stellt der Berufungskläger schliesslich den Antrag auf Berichtigung des Rubrums und Verpflichtung der Berufungsbeklagten auf Bekanntgabe ihrer Wohnsitzadresse. Sollte dieses Begehren als Berichtigungsgesuch im Sinne von Art. 334 ZPO zu verstehen sein, wäre darauf nicht einzutreten, weil die Zuständigkeit hierfür beim Gericht, welches den zu erläuternden oder zu berichtigenden Entscheid gefällt hat, liegt. Auf das Begehren ist aber ohnehin nicht einzutreten, da der Berufungskläger zwischenzeitlich Kenntnis der Wohnsitzadresse der Berufungsbeklagten erlangt hat und daher kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr besteht. 3.4. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist nach dem Gesagten somit lediglich noch der Antrag des Berufungsklägers, es sei ihm das ordentliche

Seite 13 — 25 Besuchsrecht zu erteilen und ihm zu erlauben, die Kinder alle zwei Wochen jeweils von Freitag, 17.00 Uhr bis zum Sonntag, 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen (Ziff. 2, Teil 1 der Berufungsanträge), sowie sein Antrag auf Erteilung der Berufungsbeklagten einer Anweisung, wonach die Kinder unverzüglich einem Kinderpsychiater seines Vertrauens zur medizinischen Konsultation geschickt würden (Ziff. 7 der Berufungsanträge). 4. Vorweg ist kurz auf den Einwand des Berufungsklägers, der Vorderrichter habe seine Ausstandspflicht missachtet, einzugehen. Der Berufungskläger bringt vor, er habe sowohl beim Kantonsgericht von Graubünden im Zusammenhang mit der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde wie auch beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein Ausstandsbegehren gestellt. Ein anfechtbarer Entscheid über den Ausstand sei noch nicht ergangen. Somit kann die Zuständigkeit für die Beurteilung dieser Frage auch nicht bei der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts als Rechtsmittelinstanz der vorliegenden Angelegenheit liegen (vgl. auch Art. 49 ff. ZPO). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Ausstandsgesuch für sich allein die weitere Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson am weiteren Verfahren bis zum Entscheid über das bestrittene Gesuch nicht hindert (vgl. Wullschleger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, FN 12b zu Art. 49). 5. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (317 Abs. 1 lit. b ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens – genauer nach dem Zeitpunkt, in welchem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konnten, bei Geltung der UntersuchungsM._____ime also nach dem Beginn der Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO) – entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – respektive bei Beginn der Urteilsberatung – vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt auch in Verfahren wie dem vorliegenden, in denen der

Seite 14 — 25 uneingeschränkten UntersuchungsM._____ime unterstehende Kinderbelange streitig sind und der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 15 112 vom 19. Januar 2018, E. 1.5.2.). 5.1. Im vorliegenden Fall gilt es zu beachten, dass lediglich über das Besuchsrecht des Vaters sowie die Konsultation eines Vertrauensarztes zu entscheiden ist. Darüber hinausgehende Ausführungen des Berufungsklägers sind daher – wie bereits ausgeführt wurde – nicht von Relevanz. So ist insbesondere die Frage nach der Verwertbarkeit des bei der kjp Graubünden eingeholten Gutachtens vom 30. November 2017 respektive nach der Notwendigkeit der Einholung eines Obergutachtens – wie sich insbesondere aus Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ergibt – von der Vorinstanz noch nicht entschieden worden, weshalb damit im Zusammenhang stehende Beweisanträge beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair zu stellen sind. Dies betrifft zunächst den Antrag auf Edition von Unterlagen und Aufzeichnungen von E._____, Arzt und Psychotherapeut bei der kjp Graubünden, der Gespräche mit Y._____ und den Kindern geführt habe und der im Rahmen der Gutachtenserstellung hierzu befragt worden war. Auf diesen Antrag kann infolge Unzuständigkeit nicht eingetreten werden. Gleiches hat für den Antrag auf Edition der Unterlagen und Aufzeichnungen des Gutachters F._____ zu gelten. Auch dieser Beweisantrag steht im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit des Gutachtens und ist daher im Verfahren vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair zu behandeln. Mit derselben Begründung sind des Weiteren auch die Anträge auf Befragung von E._____ und F._____ sowie um Einholung eines Obergutachtens abzuweisen. 5.2. Der Berufungskläger beantragt des Weiteren den Beizug des Dossiers betreffend die von ihm eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde (ZK1 17 139). Für die Beurteilung des Besuchsrechts und den Antrag um Vorstellung der Kinder bei einem Kinderpsychiater sind jene Akten jedoch ohne Relevanz. Auf den Beizug des entsprechenden Dossiers kann daher verzichtet werden. 5.3. Des Weiteren ersucht der Berufungskläger um Zustellung der erstinstanzlichen Gerichtsakten zwecks Einsicht und Ergänzung der Berufung. Da es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist handelt (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO) und damit eine Ergänzung der Berufung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ausgeschlossen ist, ist kein Interesse des Berufungsklägers auf Zustellung der erstinstanzlichen Akten zu erkennen. Zudem wurden ihm als Partei im vorinstanzlichen Verfahren sämtliche Gerichtsakten zugestellt, was

Seite 15 — 25 denn von ihm auch nicht bestritten wird. Sein Antrag auf Zustellung der erstinstanzlichen Gerichtsakten zwecks Einsicht und Ergänzung der Berufung ist daher abzuweisen. 5.4. Was den Antrag auf Befragung der Kinder durch das Kantonsgericht anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Kinder gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO durch den Eheschutzrichter oder eine von ihm beauftragte Person in geeigneter Weise persönlich anzuhören sind, sofern ihr Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Durch die Kindesanhörung soll das Gericht einerseits ein für seinen Entscheid wesentliches Erkenntnismittel erhalten, andererseits soll dem Kind gezeigt werden, dass seine Wünsche und Bedürfnisse ernst genommen werden und in die Entscheidfindung miteinfliessen werden (Schweighauser in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 298). Von wiederholten Anhörungen ist abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, was namentlich bei akuten Loyalitätskonflikten der Fall sein kann, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht daher die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind von einer unabhängigen und qualifizierten Fachperson zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016, E. 4.3 mit Verweis auf BGE 133 III 553 E. 4 und zahlreichen weiteren Hinweisen). Im konkreten Fall gilt es zunächst festzustellen, dass die Kinder im Rahmen des Eheschutzverfahrens bereits mehrfach und durch verschiedene Personen befragt worden sind. So führte der Vorderrichter am 30. August 2017 eine Anhörung durch. Danach kam es im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens zu verschiedenen Befragungen und Interaktionsbefragungen. Diese wurden von Fachpersonen der kjp Graubünden durchgeführt. Dabei wurden die Kinder mehrfach zu den entscheidrelevanten Punkten – insbesondere auch zu ihren Wünschen betreffend die künftige Wohnsituation – befragt und die Anhörung bzw. deren Ergebnis kann immer noch als aktuell bezeichnet werden. Die Pflicht zur Anhörung der Kinder ist somit nach dem Gesagten bereits hinreichend erfüllt worden. Von einer weiteren Anhörung durch das urteilende Gericht wären keine verwertbaren neuen Ergebnisse zu erwarten. Vielmehr würde eine solche lediglich eine zusätzliche, unzumutbare Be-

Seite 16 — 25 lastung für die Kinder bedeuten. Der entsprechende Beweisantrag ist demzufolge aus Rücksicht auf das Wohl der Kinder abzuweisen. 6. Bei vorsorglichen Massnahmen soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind, bei freier Beweiswürdigung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (Leuenberger in: FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Anh. ZPO, N 1 und 17 zu Art. 276). Das Gericht muss somit nicht von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt sein, es reicht aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht. 7. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Während früher der Zweck des Besuchsrechts vor allem darin gesehen wurde, es dem Besuchsberechtigten zu ermöglichen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, wird heute vor allem das Bedürfnis des Kindes betont, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu haben. So ist bekannt, dass ein Kind die Trennung der Eltern leichter verarbeitet, wenn es zu beiden Eltern Kontakt behält. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es somit nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (Schwenzer/Cottier, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinweisen; BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindeswohl, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 212 E. 5). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. So können z.B. die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind vielfach durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_505/2013 vom 20. August 2013, E. 2.3 mit Hinweisen).

Seite 17 — 25 7.1. Im konkreten Fall hat die Vorinstanz am 19. Juli 2017 gegen den Berufungskläger zunächst superprovisorisch ein Kontaktverbot ausgesprochen, welches sodann mit Verfügung vom 30. August 2017 aufgehoben und durch ein "zumindest während der Zeit der Begutachtung" begleitetes Besuchsrecht ersetzt wurde. Dies hat der Vorderrichter entschieden, nachdem aufgrund der Ausführungen des Berufungsklägers glaubhaft aufgezeigt wurde, dass keine akute Gefährdung der Kinder mehr bestand und nachdem die Kinder anlässlich ihrer Anhörungen diesen Wunsch geäussert hatten. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Ausgestaltung dieses Besuchsrechts wurde auf Begehren des Berufungsklägers dahingehend präzisiert, als X._____ gestattet wurde, seine Kinder zweimal monatlich im Rahmen der begleiteten Besuchstage der KJBE in den Kita Räumlichkeiten sowie auf dem Kita Spielplatz zu besuchen. Im angefochtenen Entscheid vom 18. Dezember 2017 wurde diese Regelung von der Vorinstanz auch für die weitere Dauer des Eheschutzverfahrens aufrechterhalten. Als Begründung wurde mit Verweis auf das Gutachten der kjp Graubünden vom 30. November 2017 ausgeführt, die Einschränkung des Besuchsrechts sei durch das Schutzbedürfnis der Kinder und deren Kindeswohl zum jetzigen Zeitpunkt notwendig und von Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Mit seiner Berufung beantragt X._____ die Gewährung eines ordentliches Besuchsrecht, mithin die Möglichkeit, seine drei Kinder alle zwei Wochen jeweils vom Freitag 17.00 Uhr bis zum Sonntag, 19.00 Uhr, zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 7.2. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Trennung der Eltern sehr konfliktträchtig ablief und von zahlreichen Auseinandersetzungen über sämtliche Kinderbelange geprägt war. So ist nicht nur die Obhutszuteilung nach wie vor strittig, die Parteien streiten auch seit längerer Zeit gerichtlich um die Herausgabe verschiedener Gegenstände (auch) der Kinder, welche zurzeit bei ihrer Mutter leben. Dadurch wurde der ohnehin durch die Trennung schon bestehende Loyalitätskonflikt der Kinder in entscheidender Weise verstärkt. Dabei war gemäss Angaben Dritter im Rahmen der Begutachtung sowie nach Wahrnehmung der Vorinstanz insbesondere der Kindsvater nicht in der Lage, die Paarebene und die dort geführten Konflikte mit seiner Ehefrau von der Elternebene zu trennen. Die Eltern sollten idealerweise im Interesse ihrer Kinder in der Lage sein, auch nach der Trennung so zu kooperieren, dass die Kinder möglichst konfliktfreie Kontakte zum besuchsberechtigten Elternteil haben kann. Dies war vorliegend – wie sich aus den Akten wie auch aus dem Gutachten der kjp ergibt – nicht der Fall. Aus der Befragung der Leiterin der begleiteten Besuchstage, H._____, im Rahmen der Erstellung des Gutachtens geht hervor, dass der Kindsvater gemäss Angaben der ältesten Tochter B._____

Seite 18 — 25 häufig mit ihr über seine Probleme spreche (vgl. Gutachten der kjp Graubünden, S. 12), was für sie sehr belastend sei. Diese Auffassung teilte auch die ehemalige Psychotherapeutin I._____ (vgl. Gutachten der kjp Graubünden S. 13 f.), welche angab, B._____ habe sich familiär in einem Loyalitätskonflikt befunden und habe nicht gewusst, ob sie zum Vater oder zur Mutter halten solle. Die zwischenelterlichen Spannungen seien immer wieder Thema gewesen. B._____ habe gegenüber X._____ eine partnerschaftliche Rolle innegehabt und viel Verantwortung übernehmen müssen, wozu sie aber nicht bereit gewesen sei. Im Laufe der Therapie habe B._____ gelernt, ihrem Vater Grenzen zu setzen. Auch der Psychotherapeut Dr. E._____ bestätigte, dass bei B._____ das Hauptthema gewesen sei, dass X._____ auf sie einrede, ihr nicht zuhöre und hauptsächlich von sich selbst spreche. Wenn sie etwas von ihm wolle, sage er, dies seien die Worte von Y._____, nicht von B._____ (vgl. Gutachten der kjp Graubünden, S. 18). Unter diesen Voraussetzungen war der Entscheid der Vorinstanz, zunächst mittels eines begleiteten Besuchsrechts den Kontakt zwischen Vater und Kindern unter Beaufsichtigung langsam wieder aufzubauen, nicht zu beanstanden. Auch dass der Vorderrichter bei diesem Entscheid auf das eingeholte Gutachten abgestellt hat, obwohl das Beweisverfahren noch nicht abgeschlossen war und über die (angefochtene) Verwertbarkeit des Gutachtens noch nicht abschliessend befunden wurde, ist nicht zu bemängeln, da die aus dem Gutachten resultierenden Erkenntnisse zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens zumindest als "Indizien" berücksichtigt werden durften. Aufgrund der Schilderungen von H._____, muss jedoch davon ausgegangen werden, dass das begleitete Besuchsrecht in der Art, wie es aktuell praktiziert wird, nicht den erhofften Schutz der Kinder vor den nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs mit dem Vater bewirkt. So geht daraus hervor, dass sich der Berufungskläger häufiger in einen separaten Raum (vgl. act. C.2.1, E-Mail vom 4. Dezember 2017) oder in eine Einfahrt (vgl. act. C.2.1, E-Mail vom 4. November 2017) zurückziehe. Auch ist es gemäss den Schilderungen von H._____ schon vorgekommen, dass die Fachpersonen des KJBE nicht gewusst hätten, wo genau sich der Berufungskläger mit seinen Kindern aufhalten würde (vgl. act. C.2.1, E- Mail vom 4. November 2017; Gutachten kjp S. 20). Doch auch in Anwesenheit der Betreuerinnen war ein Schutz der Kinder vor Beeinflussung und Instrumentalisierung nicht ohne weiteres möglich, da sich der Vater mit seinen Kindern häufig in romanischer Sprache unterhalten hatte und die Betreuerinnen nicht verstanden, worüber geredet wurde (vgl. act. C.2.1, E-Mail vom 9. Oktober 2017). Das begleitete Besuchsrecht in der Form, wie es praktiziert wurde, war somit nicht zweckmässig. Es konnten die gemäss dem Vorderrichter zu vermeidenden Situationen gerade nicht vermieden werden. Zudem verursachte es beim Berufungskläger ei-

Seite 19 — 25 ne schwere Stresssituation, die sich auch negativ auf die Kinder auswirkte. Demzufolge ist es nicht zweckmässig, weiterhin an dieser Ausgestaltung des Besuchsrechts festzuhalten. Mit der Aufhebung des Kontakt- und Annäherungsverbots durch die Vorinstanz wurde eine Gefährdung der Kinder für Leib und Leben ausgeschlossen. Auch der behandelnde Psychiater stellte im Nachgang zur fürsorgerischen Unterbringung beim Kindsvater keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung mehr fest (vgl. Gutachten der kjp Graubünden S. 51). Daher erscheint es als vertretbar, dem Berufungskläger provisorisch für die weitere Dauer des Eheschutzverfahrens ein tageweises Besuchsrecht ein unbegleitetes Besuchsrecht, jeweils für einen Tag alle zwei Wochen und ohne Übernachtungen, zu gewähren. Gleichzeitig ist jedoch eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden ist dementsprechend anzuweisen, eine Besuchsbeiständin oder einen Besuchsbeistand zu ernennen. Diese Person ist damit zu beauftragen, den Eltern bei der Organisation und Durchführung des Besuchsrechts zur Seite zu stehen und die Termine unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder festzulegen. Ihr wird überdies der Auftrag erteilt, die Eltern bei der Ausübung des Besuchsrechts zu unterstützen und das Wohl der Kinder im Auge zu behalten. Die Kinder sind regelmässig zu den Besuchen zu befragen. Sollte die Besuchsbeistandschaft eine Gefährdung des Kindeswohls feststellen, hat sie dies umgehend der für die Durchführung des Eheschutzverfahrens zuständigen Vorinstanz zu melden und das Besuchsrecht wäre entsprechend anzupassen oder nötigenfalls zu sistieren. Die Bestellung einer aktiven und wachsamen Besuchsbeistandschaft wird die allfälligen nachteiligen Auswirkungen – insbesondere diejenigen, welche die Gutachter zur Empfehlung eines begleiteten Besuchsrechts veranlasst haben – in Grenzen halten. Ein funktionierendes Besuchsrecht würde sowohl den Kindern wie auch dem Vater zu Gute kommen. Allerdings ist X._____ darauf hinzuweisen, dass das unbegleitete Besuchsrecht ohne weiteres wieder aufgehoben werden kann, sollte er sich nicht im Interesse der Kinder verhalten. 7.3. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines ordentlichen Besuchs- und Ferienrechts, wie es der Berufungskläger beantragt, sind zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der vorstehend beschriebenen Vorgeschichte noch nicht erfüllt. Zwar ist der Wunsch von X._____, mehr Zeit mit seinen Kindern zu verbringen, durchaus nachvollziehbar. Mit der Gewährung des unbegleiteten Besuchsrechts während zwei Tagen im Monat wurde der erste Schritt hierfür gemacht. Jetzt liegt es an X._____ zu beweisen, dass er auf die Bedürfnisse seiner Kinder eingehen und sie von den Streitereien mit der Kindsmutter fernhalten kann. Es ist mit Nachdruck

Seite 20 — 25 darauf hinzuweisen, dass die Kinder nicht für diese Zwecke instrumentalisiert werden dürfen. Die Trennungssituation ist für die drei Mädchen bereits schwierig genug, weshalb sie nicht zusätzlich mit den Problemen, die ihre Eltern untereinander haben, belastet werden dürfen. Ziel muss vielmehr sein, den Kindern einen möglichst unbelasteten Umgang mit beiden Elternteilen zu ermöglichen. Dieses Ziel kann nicht erreicht werden, wenn jede Aussage der Kinder ohne Rücksicht auf deren Wohl dazu verwendet wird, die eigene Position im Eheschutzverfahren zu stärken. X._____ wird empfohlen, fachliche Hilfe beizuziehen, um sich besser in die Situation der Kinder versetzen und deren Bedürfnisse erkennen zu können. Damit kann er aktiv an einer positiven Entwicklung des persönlichen Verkehrs mitwirken, damit in absehbarer Zukunft auch die Einräumung eines ordentlichen Besuchs- und Ferienrechts ohne Belastung des Kindeswohls möglich sein kann. 8. Schliesslich beantragt der Berufungskläger, es sei der Berufungsbeklagten die Anweisung zu erteilen, dass er ermächtigt werde, die Kinder B._____, C._____ und D._____ zu Dr. med. G._____, Chur, einem Kinderpsychiater seines Vertrauens, zur medizinischen Konsultation zu schicken, damit die Kinder sich vor ihm frei, unbeeinflusst und ohne jeglichen Zwang und ohne irgendwelche Vorbereitung bzw. Therapierung frei äussern dürfen, was ihre Wünsche in Bezug auf die Gestaltung des Besuchs- und Ferienrecht seien. Wie bereits ausgeführt wurde, sind die Kinder bereits vom Vorderrichter und nochmals im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens angehört worden. Eine weitere Anhörung würde nötigenfalls im Zusammenhang mit einer allfälligen Oberexpertise angebracht sein. Diese würde dann aber seitens eines vom Gericht bestellten Gutachters und nicht eines Vertrauensarztes einer Partei durchgeführt. Eine zusätzliche Anhörung der Kinder würde sie zum jetzigen Zeitpunkt nur unnötig belasten und zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Es steht im vorliegenden Verfahren ausser Diskussion, dass die Kinder ihren Vater lieben und auch gerne Zeit mit ihm verbringen möchten. Allerdings ist dabei nicht zu vergessen, dass die Wünsche der Kinder zwar mitberücksichtigt werden, letztlich aber das Kindeswohl ausschlaggebend ist, welches sich nicht zwingend – so auch nicht im vorliegenden Fall – mit dem Kindeswunsch deckt. Die Vorinstanz hat den Wunsch der Kinder keineswegs ausser Acht gelassen, aber mit sachlichen Argumenten dargelegt, weshalb sich für die Kinder ein ordentliches Besuchs- und Ferienrecht – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – ungünstig auswirken würde. Ausserdem ist darauf zu achten, dass die Kinder nicht übertherapiert und dadurch zusätzlich belastet werden. Wie sich aus den Akten ergibt, werden die Mädchen bereits psychotherapeutisch unterstützt. Dass dane-

Seite 21 — 25 ben noch weitere Massnahmen nötig wären, wird nicht glaubhaft dargelegt. Daher ist der entsprechende Antrag des Berufungsklägers abzuweisen. 9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufung von X._____ teilweise gutgeheissen und Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 18. Dezember 2017 aufgehoben wird. X._____ wird bis auf weiteres berechtigt, seine Kinder B._____, C._____ und D._____ für einen Tag alle zwei Wochen zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Gleichzeitig wird eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet und mit den in E. 7.2 aufgeführten Aufgaben (Hilfestellung bei der Organisation und Durchführung des Besuchsrechts, Unterstützung der Eltern bei der Ausübung des Besuchsrechts, Überwachung des Wohls der Kinder, Meldepflicht) betraut. Die übrigen Anträge des Berufungsklägers werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Abschliessend ist lediglich noch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden, zumal die Kosten der Vorinstanz bei der Prozedur belassen wurden. 10.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren jedoch von den vorstehend genannten Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, was sich namentlich deshalb rechtfertigt, weil die Regelung der Trennungsfolgen regelmässig im Interesse beider Parteien liegt. Im konkreten Fall wurde die Besuchsrechtsregelung teilweise zu Gunsten des Berufungsklägers angepasst, seine darüber hinausgehenden Anträge jedoch abgewiesen. Demzufolge erscheint es gerechtfertigt, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen, während die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen werden. Zu den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gehören nebst der Entscheidgebühr, welche vorliegend gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt wird, auch die Kosten der Kindesvertretung (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Sofern die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wahrgenommen wird, ist der kantonale Tarif (vgl. Art. 96 ZPO) massgebend. Die Entschädigung wird nach dem angemessenen Aufwand des Vertreters bestimmt. Die als Kindesvertreterin eingesetzte Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger reichte bis zur Urteilsberatung keine Honorarnote ein, wes-

Seite 22 — 25 halb die Honorarfestsetzung nach Ermessen des Gerichts erfolgt. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache, des notwendigen Aufwands sowie des massgeblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 erscheint eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'000.00 einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen. Die Gerichtskosten in Höhe von total CHF 5'000.00 (Entscheidgebühr CHF 2'000.00, Kosten Kindesvertretung CHF 3'000.00) gehen somit im Betrag von CHF 2'500.00 zu Lasten von X._____ und im Betrag von CHF 2'500.00 zu Lasten von Y._____. 10.2. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 28. Februar 2018 (ZK1 18 7) wurde X._____ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert bewilligt. Demzufolge gehen die ihm zur Hälfte auferlegten Gerichtskosten sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Obwohl dem Rechtsvertreter von X._____ am 14. Februar 2018 (act. D.18) mitgeteilt wurde, dass die Beratung des Falles für den 28. Februar 2018 vorgesehen sei, reichte dieser bis zum genannten Zeitpunkt keine Honorarnote ein. Da die Einreichung einer Honorarnote praxisgemäss keine Pflicht, sondern bloss eine Obliegenheit darstellt, erfolgte die Honorarfestsetzung nach Ermessen des Gerichts, wobei der Aufwand anhand der Akten nach dem Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der unumgänglichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache zu bemessen ist (PKG 2005 Nr. 5 E. 9b S. 37; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 13 112 vom 3. Februar 2014 E. 2.a). Im konkreten Fall sind diejenigen Eingaben, welche sich zu Streitpunkten äussern, die von der Vorinstanz noch nicht beurteilt worden sind (vgl. dazu E. 3 vorstehend), als unnötig zu qualifizieren. Unnötige Prozesskosten sind gestützt auf Art. 108 ZPO nicht zu entschädigen. Für die übrigen Eingaben erscheint eine Entschädigung in Höhe von pauschal CHF 4'000.00 (Stundenansatz CHF 200.00) einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. 10.3. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 28. Februar 2018 (ZK1 18 3) wurde Y._____ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta bewilligt. Demzufolge gehen die ihr zur Hälfte auferlegten Gerichtskosten sowie die Kosten ihrer Rechtsvertretung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Mit Honorarnote vom 20. Februar 2018 machte die Rechtsvertreterin von Y._____ einen

Seite 23 — 25 Aufwand von insgesamt 14.75 Stunden geltend. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Das Honorar nach Zeitaufwand beläuft sich bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 damit auf CHF 2'950.00. Hinzu treten die Barauslagen von CHF 101.00 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 234.90, so dass ein Honoraranspruch von total CHF 3'285.90 resultiert.

Seite 24 — 25 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 18. Dezember 2017 aufgehoben. 2. X._____ wird bis auf weiteres berechtigt, seine Kinder B._____, C._____ und D._____ für einen Tag alle zwei Wochen zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 3. Es wird eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet und mit den Aufgaben im Sinne der Erwägungen betraut. 4. Die übrigen Anträge des Berufungsklägers werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von total CHF 5'000.00 (Entscheidgebühr CHF 2'000.00, Kosten Kindervertretung CHF 3'000.00) gehen je zur Hälfte, somit im Betrag von je CHF 2'500.00, zu Lasten von X._____ und Y._____. Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. 5.2. Die X._____ auferlegten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 2'500.00 sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren von CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) gehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 28. Februar 2018 (ZK1 18 7) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 5.3. Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 2'500.00 sowie die Kosten ihrer Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren von CHF 3'285.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) gehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 28. Februar 2018 (ZK1 18 3) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt

Seite 25 — 25 werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

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