Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 02. März 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 138 06. März 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuarin Lenz In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 28. September 2017, mitgeteilt am 11. Oktober 2017, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y._____, Beschwerdegegner, betreffend Weisungen Therapiegespräche und begleitete Besuchstage, hat sich ergeben:
Seite 2 — 21 I. Sachverhalt A. X._____ und Y._____ sind die unverheirateten Eltern des am _____ 2010 geborenen A._____. Den Eltern steht die gemeinsame elterlichen Sorge zu. Die Mutter hat die Obhut über A._____. B. Nach der Trennung der Eltern ergaben sich Probleme bei der Ausübung des Besuchsrechts. Dr. med. B._____ empfahl in seinem Bericht vom 16. Juli 2014 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden) die Errichtung einer Beistandschaft, welche die Besuchsregelung und Organisation sowie die Übergabe des Kindes übernimmt (KESB act. 17). C. Die KESB Nordbünden beauftragte mit Entscheid vom 5. August 2014 C._____ von der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend kjp), über A._____ ein interventionsorientiertes Gutachten zu erstellen. Die Eltern wurden unter anderem angewiesen, nach Vorgabe des Gutachters an der interventionsorientierten Begutachtung teilzunehmen. Ausserdem wurde das Besuchs- und Ferienrecht von Y._____ gemäss Unterhalts- und Betreuungsvertrag vom 22. Juni 2011 sistiert, bis die KESB gestützt auf einen Ergebnisbericht und Empfehlungen der kjp über zukünftige Kontakte zwischen A._____ und seinem Vater entscheiden könne (KESB act. 33). D. Der Ergebnisbericht der interventionsorientierten Begutachtung der kjp vom 16. Oktober 2014 (Phase I) hält fest, dass es keine Hinweise für eine Gewaltausübung gegenüber A._____ durch seinen Vater gebe, die Beziehung zwischen den Eltern aber spannungsgeladen sei (KESB act. 51). E. Am 18. November 2014 entschied die KESB Nordbünden, dass das Besuchs- und Ferienrecht von Y._____ bis zum Abschluss der Interventionsphase bzw. bis zur Fertigstellung des Evaluationsberichtes durch die kjp sistiert werde. Ein erster Besuchskontakt wurde auf den 8. Januar 2015 angesetzt, weitere Besuchskontakte während der Interventionsphase würden nach Vorgabe des Gutachters, C._____ (kjp), erfolgen (KESB act. 68). F. Die kjp empfahl in ihrem Evaluationsbericht der interventionsorientierten Begutachtung vom 23. März 2015 (Phase II), ein von einer Fachperson begleitetes Besuchsrecht einzuführen, bei dem die Rahmenbedingungen der Übergabe kein Potential für das Aufkommen von zwischenelterlichen Konflikten böten. Nach einem Zeitraum von ca. einem Jahr sollte eine Abklärung und Beurteilung über die weitere Ausgestaltung des Besuchsrechts stattfinden. Auch wurde eine Weiter-
Seite 3 — 21 führung der therapeutischen Begleitung in der kjp empfohlen und es wurde eine zweiwöchentliche Kontaktfrequenz des Vaters mit seinem Sohn als sinnvoll erachtet (KESB act. 91). G. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 21. April 2015 wurde die Sistierung des persönlichen Verkehrs aufgehoben. Für die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen A._____ und Y._____ wurden Weisungen erlassen, insbesondere, dass der persönliche Verkehr während eines Jahres ausschliesslich begleitet durch D._____ von der KJBE durchzuführen sei. Während dieser Zeit soll der begleitete persönliche Verkehr alle zwei Wochen stattfinden (KESB act. 138). H. In ihrem Zwischenbericht vom 3. November 2015 kommt die KJBE zum Schluss, dass die Besuche, welche zwischen A._____ und seinem Vater stattfanden und von D._____ begleitet wurden, allgemein positiv verlaufen seien. Sie empfiehlt, die begleiteten Besuche auf zwei Tage pro Monat auszuweiten (KESB act. 191). I. Anlässlich der Sitzung vom 11. November 2015 mit der kjp zeigte sich die Mutter von A._____ misstrauisch gegenüber der KESB, kjp und KJBE. Sie äusserte sich auch besorgt über eine Ausweitung der Besuche (KESB act. 197) und erhob am 21. November 2015 "Einsprache" gegen die Ausweitung des Besuchsrechts von einem halben auf einen ganzen Tag (KESB act. 199.1). J. Am 25. November 2015 berichtete D._____, dass der letzte Besuchstag geprägt gewesen sei von den Auswirkungen der Standortsitzung vom 11. November 2015. A._____ habe diverse schwierige und angriffige Aussagen gegenüber dem Vater und ihm selbst ausgesprochen. Er vermute, dass A._____ dies von seiner Mutter übernommen habe. Er halte aber am geplanten Vorgehen fest und mache Vorschläge für die nächsten Besuchstage (KESB act. 205). K. Der Zwischenbericht der KJBE vom 16. März 2016 enthält Auszüge aus den Tagesrapporten der Besuche vom November 2015 bis März 2016, welche D._____ begleitete. Einige Besuchstage verliefen problemlos, an anderen weigerte sich A._____, zu seinem Vater zu gehen, oder redete schlecht über ihn und/oder D._____. Gemäss KJBE erscheine es vor diesem Hintergrund besser, nicht auf den ganzen Besuchstagen zu beharren. Sie empfehle für April und Mai 2016 einen Kompromiss von drei bis vier Nachmittagen pro Monat. Auch ist die KJBE der Ansicht, dass Y._____ seinen Sohn in Zukunft durchaus ohne Begleitung bei ihm Zuhause haben könne (KESB act. 255). Die kjp berichtet am 4. April 2016, dass es gelungen sei, eine Beziehung zwischen Vater und Sohn wieder
Seite 4 — 21 aufzunehmen und zu festigen. Sie sei aber nach wie vor fragil, da sie vor allem durch die anhaltenden zwischenelterlichen Konflikte und Spannungen, welche A._____ belasteten, geprägt sei. A._____ befinde sich weiterhin in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt und werde von der negativen Erwartungshaltung, welche X._____ an Y._____ habe, beeinflusst. X._____ gelinge es nicht durchgängig, diese Befürchtung vor ihrem Sohn so weit zurück zu halten, dass ihm eine freie Gestaltung der Beziehung zu seinem Vater möglich sei. Aus Sicht der kjp ergäben sich keine Hinweise, die gegen unbegleitete Besuchskontakte von Y._____ mit seinem Sohn sprächen. Unabhängig von der Ausgestaltung empfiehlt die kjp jedoch, dass zumindest bei der Übergabe darauf geachtet werde, dass die zwischenelterliche Kommunikation nicht eskaliere sowie kindsgerecht und entspannt verlaufe (KESB act. 261). L.a. Mit Entscheid vom 28. April 2016 hob die KESB Nordbünden die Weisungen zur Ausübung des persönlichen Verkehrs gemäss ihrem Entscheid vom 21. April 2015 ersatzlos auf und führte eine neue, erweiterte Besuchsrechtsregelung ein. Im Weiteren errichtete sie eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB, ernannte E._____ als Beiständin und erteilte X._____ und Y._____ die gemeinsame elterliche Sorge über ihren Sohn (KESB act. 286). L.b. Mit E-Mail vom 2. November 2016 an die KESB Nordbünden berichtete X._____, dass ihr Sohn seit dem 28. September 2016 nicht mehr bei seinem Vater gewesen sei, weil er nicht mehr zu diesem gehen wolle (KESB act. 298). In der Folge vereinbarten X._____ und Y._____, die Kontakte zwischen Vater und Sohn bis auf weiteres zu unterbrechen (KESB act. 301.1). Mit E-Mail vom 12. Januar 2017 an die KESB Nordbünden teilte Y._____ mit, dass er eine Sistierung des Besuchsrechts längerfristig nicht akzeptieren könne (KESB act. 323). M. Mit Entscheid vom 23. Februar 2017 wies die KESB Nordbünden X._____ und Y._____ an, zur Kontaktanbahnung zwischen Vater und Sohn bis spätestens Ende Mai 2017 aktiv und nach Vorgabe von Dr. med. F._____, Kinder- und Jugendpsychiater, an Therapiegesprächen mitzuwirken (KESB act. 338). Dagegen erhob X._____ am 24. März 2017 "Einsprache" bei der KESB Nordbünden, welche zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet und als Beschwerde entgegengenommen wurde. Aufgrund des negativen Therapieverlaufes stoppte die KESB Nordbünden mit E-Mail vom 21. Juni 2017 die Therapie bei Dr. med. F._____ per sofort. Mit Entscheid vom 28. September 2017 (siehe unten P.) hob sie den Entscheid vom 23. Februar 2017 auf und erteilte andere Weisungen und Aufträge, woraufhin die Beschwerde vom 24. März 2017
Seite 5 — 21 mangels Anfechtungsobjekt als gegenstandslos abgeschrieben wurde (vgl. Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 43 vom 19. Oktober 2017). N. Am 4. Mai 2017 wurde als Beistand für A._____ neu G._____ anstelle von E._____ eingesetzt (KESB act. 370). Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 ernannte die KESB Nordbünden lic. iur. Adrian Scarpatetti als Verfahrensbeistand für A._____ für die Vertretung im Verfahren betreffend Abklärung Kindesschutzmassnahmen (KESB act. 405). Mit Entscheid vom 31. Juli 2017 verpflichtete sie X._____ unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, bei der Vereinbarung und Umsetzung einer persönlichen Besprechung zwischen A._____ und dessen Verfahrensbeistand mitzuwirken (KESB act. 424). O. Der Verfahrensbeistand von A._____ gelangte mit Schreiben vom 31. August 2017 an die KESB Nordbünden und teilte dieser mit, dass A._____ seiner Meinung nach Ruhe brauche und sich ein allfälliger Kontakt mit dem Kindesvater nicht "auf Biegen und Brechen" herstellen lasse. Auch in der beiliegenden Stellungnahme an das Kantonsgericht von Graubünden weist der Verfahrensbeistand darauf hin, dass A._____ nun Ruhe brauche und er ihm mehrmals mitgeteilt habe, dass er keinen Kontakt zum Vater wolle (KESB act. 445). P. Mit Entscheid vom 28. September 2017, mitgeteilt am 11. Oktober 2017, ernannte die KESB Nordbünden als Beistand für A._____ anstelle von G._____ neu H._____. Im Weiteren verfügte sie was folgt (vgl. act. B.1): […] 9. Im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen A._____ und Y._____ (Vater) wird verfügt: a. Die behördlich genehmigte Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Unterhalts- und Betreuungsvertrag vom 22. Juni 2011 sowie gemäss Entscheid vom 28. April 2016 wird bis 30. Juni 2018 sistiert. b. Die Weisung an die Eltern zur Mitwirkung an Therapiegesprächen bei Dr. med. F._____ (Kinder- und Jugendpsychiater, Chur) gemäss Entscheid der KESB vom 23. Februar 2017 wird aufgehoben. c. X._____ wird angewiesen (Art. 307 Abs. 3 ZGB), im Sinne der Erwägungen aktiv und nach Vorgaben von Dr. med. I._____ (Leiterin Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden, Chur) an mindestens fünf Gesprächen teilzunehmen. Die ersten drei Gesprächstermine werden wie folgt festgesetzt: […]. d. Y._____ wird angewiesen (Art. 307 Abs. 3 ZGB), im Sinne der Erwägungen aktiv und nach Vorgaben von J._____ (Gewaltberatungsstelle der Bewährungshilfe K._____) an mindestens fünf Gesprächen teilzunehmen. Die Gesprächstermine werden wie folgt festgesetzt: […]. e. […]
Seite 6 — 21 f. Zum persönlichen Verkehr ab 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 ergehen im Sinne einer schrittweisen Aufbau- und Konsolidierungsphase folgende Weisungen (Art. 273 Abs. 2 ZGB): Es ist ein persönlicher Verkehr zwischen A._____ und Y._____ (Vater), begleitet durch D._____ (KJBE), in einem zweiwöchentlichen Rhythmus durchzuführen, jeweils abwechselnd mittwochnachmittags oder donnerstagnachmittags während eines halben Tages (von 12.00 bis 18.00 Uhr), und monatlich zusätzlich ein Samstag (von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr). Im Einverständnis mit der Mutter können weitere oder längere persönliche Kontakte, ebenfalls begleitet, durchgeführt werden. Die Kosten der Begleitung sind von den Eltern je zur Hälfte zu übernehmen. g. D._____ wird die Kompetenz erteilt, die konkrete Durchführung der Besuche zu planen und X._____ und Y._____ verbindliche Weisungen zur Übergabe zu erteilen bzw. diese selbst durchzuführen. h. D._____ wird beauftragt, die KESB über vorzeitige Abbrüche mit einem kurzen Zwischenbericht zu informieren sowie nach fünf Monaten einen Bericht über die Durchführung der persönlichen Kontakte einzureichen und allenfalls Empfehlungen aus seiner fachlichen Beurteilung abzugeben. i. X._____ wird angewiesen, D._____ im Vorfeld des ersten persönlichen Kontakts gemäss lit. f bei sich zu Hause und zusammen mit A._____ zu empfangen und ihm so den (Wieder-) Aufbau einer Vertrauensbeziehung zu A._____ zu ermöglichen. j. Den Eltern von A._____ wird eine Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB angedroht, wonach mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- (Art. 106 StGB) bestraft wird, wer einer an ihn von der zuständigen Behörde unter Hinweis auf diese Strafdrohung erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, konkret für X._____ bei Ungehorsam gegen die Weisungen gemäss lit c, f, und i vorstehend und für Y._____ bei Ungehorsam gegen die Weisung gemäss lit. d vorstehend. 10. (Verfahrenskosten) 11. (Rechtsmittelbelehrung) 12. (Mitteilung). Im Weiteren entzog die KESB Nordbünden einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Q. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch lic. iur. Erich Vogel, mit Eingabe vom 10. November 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren (vgl. act. A.1): 1. Ziff. 9b und Ziff. 9f bis Ziff. 9j des angefochtenen Entscheids der KESB Nordbünden vom 28. September 2017 seien aufzuheben. 2. Es sei die Fortsetzung der Weisungen gemäss Ziff. 1a bis 1e des Entscheides der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 23. Februar 2017 anzuordnen.
Seite 7 — 21 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Gewaltausbrüche des Vaters nicht nur auf die Beschwerdeführerin bezögen, sondern auch auf seine aktuelle Lebenspartnerin, was A._____ in der Vergangenheit mitbekommen habe. Auch zeige der Vater A._____ gegenüber Verfehlungen, weshalb bei diesem ein Trauma diagnostiziert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich betreffend Kontaktanbahnung zwischen Vater und Sohn kooperativ gezeigt und wisse um die Bedeutung eines guten Verhältnisses des Kindes zu einem – allerdings wohlverhaltenden – Vater. Allerdings müsse A._____ behutsam auf die Besuche bzw. Annäherung vorbereitet werden, was zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen werde. R. In seiner Stellungnahme vom 29. November 2017 (vgl. act. A.2) stellt der Verfahrensbeistand von A._____ keine Anträge und verweist auf seine Schreiben an das Kantonsgericht von Graubünden sowie die KESB Nordbünden vom 31. August 2017. In der vorliegenden Besuchsrechtsproblematik sei es äusserst schwierig, eine kindsgerechte Lösung zu finden, und es sei der Beschwerdeführerin beizupflichten, wenn sie beantrage, Dr. med. F._____ sei in die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit miteinzubeziehen. S. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 nahm Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) zur Beschwerde Stellung und beantragte was folgt (vgl. act. A.3): Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der KESB ist vollumfänglich zu bestätigen und dessen unverzügliche Umsetzung sofort anzuordnen. In diesem Sinne sei der Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. Akteneinsicht in die vollständigen Akten von Dr. F._____. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zulasten der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner wies die Vorwürfe der Beschwerdeführerin, ein krimineller, potentieller Gewalttäter zu sein, zurück. Ausserdem erachte er Dr. med. F._____ als nicht geeignet, ein fachgerechtes und relevantes Urteil zu fällen. Die negative Beeinflussung und Konditionierung seines Sohnes, die mangelnden pädagogischen Fähigkeiten, die bescheidene Sozialkompetenz sowie das fragwürdige Verhaltensmuster der Kindsmutter bereiteten ihm grosse Sorgen im Hinblick auf die Entwicklung von A._____. Um einer weiteren Entfremdung seines Sohnes entge-
Seite 8 — 21 genzuwirken, sei es äusserst wichtig, dass die Massnahmen der KESB umgesetzt würden und ihm das Besuchsrecht erteilt werde. T. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2017 (vgl. act. A.4) beantragt die KESB Nordbünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Sie verzichtet auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Akten. U. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wies mit Verfügung vom 19. Januar 2018 den beschwerdeführerischen Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab (vgl. act. F.1). V. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 liess der Beschwerdegegner dem Kantonsgericht von Graubünden den Verlaufsbericht der Beratungsstelle für gewaltausübende Personen in Graubünden vom 5. Januar 2018 betreffend seine Konsultationen zukommen (vgl. act. D.4). W. Am 5. Februar 2018 ging bei der KESB Nordbünden eine Gefährdungsmeldung der Gemeinde O.1_____ betreffend A._____ ein. Sein Verhalten gegenüber den Betreuerinnen und seinen Kameraden in der Tagesstruktur "Bahnhöfli" in O.1_____ sei erschreckend. A._____ äussere sich und gestikuliere aus der tiefsten pornografischen "Schublade" (vgl. act. D.6.b). Die KESB Nordbünden eröffnete daraufhin ein Abklärungsverfahren betreffend eine mögliche Kindeswohlgefährdung (act. D.6.a). X. Mit Eingaben vom 6. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht von Graubünden das Primarschulzeugnis von A._____ (vgl. act. B.5), eine E-Mail der Beschwerdeführerin an ihren Rechtsvertreter vom 4. Februar 2018 (vgl. act. B.3) sowie einen Auszug einer Facebook-Nachricht von L._____, dem ehemaligen Lebenspartner von M._____ (heutige Lebenspartnerin des Beschwerdegegners), zukommen (vgl. act. B.4). Y. Mit Eingabe vom 24. Februar 2018 nahm der Beschwerdegegner zum beschwerdeführerischen Schreiben vom 6. Februar 2018 sowie zur Gefährdungsmeldung der Gemeinde O.1_____ vom 5. Februar 2018 Stellung (vgl. act. A.6). Z. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Seite 9 — 21 II. Erwägungen 1.1. Vorliegend ist ein Entscheid der KESB Nordbünden angefochten, welcher sich auf Bestimmungen des Kindesrechts – insbesondere Art. 273 f. ZGB betreffend persönlicher Verkehr sowie Art. 307 Abs. 3 ZGB, die unter dem Titel „Wirkungen des Kindesverhältnisses“ stehen, – stützt. Für derartige Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 443 ff. ZGB). Damit kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Basler Kommentar, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von A._____ und Inhaberin der (gemeinsamen) elterlichen Sorge durch den behördlichen Entscheid über ihren Sohn unmittelbar betroffen und daher klar zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, Basler Kommentar, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Der angefochtene Entscheid datiert vom 28. September 2017 und wurde den Parteien am 11. Oktober 2017 mitgeteilt. Mit Einreichung der Beschwerde am 10. November 2017 (Poststempel) wurde die Beschwerdefrist gewahrt. Die Beschwerde enthält zudem auch Anträge und eine Begründung. Damit ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 2. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime
Seite 10 — 21 und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 7 ff. zu Art. 446 ZGB). 3. Vorab ist auf die prozessualen Anträge der Beschwerdeparteien einzugehen. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Beschwerde [act. A.1], Rechtsbegehren Nr. 3). Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB; Art. 450c Abs. 1 ZGB) oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Mit Entscheid vom 28. September 2017 entzog die KESB Nordbünden einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (angefochtener Entscheid [act. B.1], Dispositivziffer 11.). Dem Schutzzweck des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts entsprechend ist ein möglicher Entzug der Suspensivwirkung jeweils von Amtes wegen zu überprüfen (Patrick Fassbind, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. Auflage, Zürich 2016, N 1 zu Art. 450c ZGB). Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wies der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den beschwerdeführerischen Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab (vgl. act. F.1). 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2017 beantragt der Beschwerdegegner, ohne selber Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 28. September 2017 zu erheben, nicht nur die Abweisung der Beschwerde, sondern zusätzlich die Anordnung der unverzüglichen Umsetzung des vorinstanzlichen Entscheides. Dieser Antrag ist, entsprechend dem darauffolgenden Satz "In diesem Sinne sei der Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zu gewähren" nicht als selbständiger Antrag zu verstehen in dem Sinne, dass das Kantonsgericht selbständige Vollstreckungsmassnahmen anordnen soll, sondern lediglich, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren sei. Wie soeben ausgeführt (E. 3.1.), gewährte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, womit der Antrag des Beschwerdegegners gegenstandslos wird.
Seite 11 — 21 Im Weiteren beantragt der Beschwerdegegner Einsicht in die vollständigen Akten von Dr. med. F._____. Unabhängig von der Frage, ob dieses Anliegen begründet ist, fällt sein Rechtsschutzinteresse mit dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens – d.h. mit der Abweisung der Beschwerde – dahin. 3.3. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass Dr. med. F._____ in die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit einbezogen werde und dem Kantonsgericht von Graubünden einen Bericht bzw. ein Gutachten erstelle (vgl. Beschwerde [act. A.1] S. 9). Der Beschwerdegegner lehnt diesen Antrag ab mit der Begründung, dass Dr. med. F._____ nach lediglich einer Konsultation mit den Beteiligten und aufgrund der einseitigen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ein fachgerechtes und relevantes Urteil zu fällen (vgl. Beschwerdeantwort [act. A.3] S. 6). Wie im Folgenden dargelegt wird, ergibt sich die relevante Sachlage bereits rechtsgenüglich aus den Akten. Somit ist ein weiterer Bericht durch Dr. med. F._____ nicht erforderlich und der beschwerdeführerische Antrag abzuweisen. 3.4. Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die KESB Nordbünden verletze ihr rechtliches Gehör, indem sie sich bei der rücksichtslosen und brachialen Anordnung des begleiteten Besuchsrechts ausschliesslich auf das zeitliche Kriterium bzw. die Überschreitung der zeitlichen Vorgaben stütze und das alles entscheidende Kindeswohl sowie die Entwicklung und Fortschritte des Kindes durch die angeordnete Therapie und die Einschätzung des Psychologen Dr. med. F._____ vollständig ausser Acht lasse bzw. nicht in den Entscheidfindungsprozess involviere (vgl. Beschwerde [act. A.1] S. 9). Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1001 und 1003). Der Anspruch auf rechtliches Gehör im engeren Sinne umfasst unter anderem die Möglichkeit des Betroffenen, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern und Beweisanträge zu stellen, bevor die Anordnung ergeht, sowie den Anspruch auf Orientierung über die wesentlichen entscheidrelevanten Grundlagen und Vorgänge (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, N 838). Vor dem Hintergrund des so-
Seite 12 — 21 eben geschilderten Schutzbereiches von Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht ersichtlich, inwiefern die KESB Nordbünden das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben soll, indem sie die Einschätzung von Dr. med. F._____ nicht beachtet habe. Sofern sie damit geltend macht, ihre Position sei nicht beachtet worden und sie habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu den massgebenden Gesichtspunkten zu äussern, ist sie damit nicht zu hören. Denn aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Sicht der Dinge mehrmals schildern konnte (vgl. Briefe der Beschwerdeführerin an die KESB Nordbünden [z.B. KESB act. 366, 400, 402 und 420] oder Telefonate mit der KESB Nordbünden [z.B. KESB act. 438]) und ihre Äusserungen und Darlegung des Sachverhaltes auch von der KESB Nordbünden zur Kenntnis genommen wurden (vgl. angefochtener Entscheid [act. B.1] z.B. S. 4 ff.). Dass die KESB Nordbünden nicht im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden hat, bedeutet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.5. Abschliessend ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass auch die nach Eingang der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort beim Kantonsgericht von Graubünden eingereichten Unterlagen und Dokumente (vgl. act. D.4, D.6.a., D.6.b. und act. B.3 bis B.5) aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind (vgl. auch Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). 4. In materieller Hinsicht sind sodann die Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung von Ziff. 9.b und Ziff. 9.f bis Ziff. 9.j des angefochtenen Entscheids der KESB Nordbünden vom 28. September 2017. Ausserdem sei die Fortsetzung der Weisungen gemäss Ziff. 1.a bis 1.e des Entscheides der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 23. Februar 2017 anzuordnen. Unbestritten und von der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht angefochten ist die Einsetzung des neuen Erziehungsbeistandes, H._____ (vgl. Dispositivziffer 1.-4. des angefochtenen Entscheides). Vorab ist auf das von der KESB Nordbünden angeordnete begleitete Besuchsrecht und damit auf die Frage, ob dem Beschwerdegegner ein solches zuzugestehen ist oder nicht, einzugehen. 4.1. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Dispositivziffern 9.f bis 9.j des angefochtenen Entscheides, worin die KESB Nordbünden ein begleitetes Besuchsrechts des Vaters anordnet. Insbesondere erging die Weisung, den persönlichen Verkehr ab 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 zwischen A._____ und seinem Vater in einem zweiwöchentlichen Rhythmus durchzuführen, jeweils abwechselnd mittwochnachmittags oder donnerstagnachmittags während eines halben Tages (von 12.00 bis 18.00 Uhr), und monatlich zusätzlich ein Samstag (von
Seite 13 — 21 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr). Im Einverständnis mit der Mutter könnten weitere oder längere persönliche Kontakte durchgeführt werden. Dieses Besuchsrecht sei vom Vater begleitet durch D._____ von der KJBE auszuüben. Ausserdem werde die Beschwerdeführerin angewiesen, D._____ im Vorfeld des ersten persönlichen Kontakts bei sich Zuhause und zusammen mit ihrem Sohn zu empfangen, um so den (Wieder-)Aufbau einer Vertrauensbeziehung zu ermöglichen. Der Beschwerdeführerin werde bei Ungehorsam gegen diese Weisungen eine Strafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB angedroht, wonach mit Busse bis zu CHF 10'000.00 (Art. 106 StGB) bestraft wird, wer einer an ihn von der zuständigen Behörde unter Hinweis auf diese Strafdrohung erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Verhältnis der Eltern infolge gravierender und unkontrollierbarer Gewalteskalation des Beschwerdegegners belastet sei. Leider beschränkten sich diese Gewaltausbrüche nicht nur auf die Beschwerdeführerin, sondern es gebe auch Konflikte mit seiner aktuellen Lebenspartnerin, M._____. Dies habe A._____ ebenfalls mitbekommen und er sei deshalb traumatisiert. Er habe gemäss eigenen Aussagen Angst, mit seinem Vater etwas alleine zu unternehmen. Vor diesem Hintergrund sei es verfehlt, der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, sie übertrage eine ablehnende Haltung auf das Kind und offenbare eine zurückhaltende Mitwirkungsbereitschaft. Die Beschwerdeführerin nehme vielmehr kooperativ und die Anbahnung unterstützend an den angeordneten Sitzungen mit Dr. med. F._____ teil. Auch wisse sie um den Anspruch des Vaters auf persönlichen Verkehr mit seinem Sohn und ebenso um die Bedeutung eines guten Verhältnisses des Kindes zu einem – allerdings wohlverhaltenden – Vater. Der Beschwerdegegner weist die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zurück und betont, dass er seinen Kontrollverlust am 23. Juni 2014 anlässlich einer Übergabe seines Sohnes nie bestritten habe und dafür auch rechtskräftig verurteilt und bestraft worden sei. Die massiv übertriebene und nicht den Tatsachen entsprechende Darstellung des Vorfalls durch die Beschwerdeführerin lehne er aber vehement ab. Die Beschwerdeführerin schlachte diesen Vorfall bis heute aus und benutze ihn als Vorwand für ihre Verweigerung sowie die angebliche bzw. konditionierte Abneigung seines Sohnes ihm gegenüber. Auch bezüglich des Vorfalles mit seiner aktuellen Lebenspartnerin übertreibe die Beschwerdeführerin masslos. Es habe sich dabei lediglich um eine verbale Auseinandersetzung gehandelt, was auch von seiner Lebenspartnerin anlässlich einer Anhörung vor der KESB bezeugt worden sei. Schliesslich bestreite er auch den beschwerdeführerischen Vorwurf, seinen Sohn misshandelt zu haben und ihn ungenügend vor der
Seite 14 — 21 Sonne geschützt zu haben, sodass dieser nach dem gemeinsamen Schwimmbadbesuch Rötungen/Blasen im Gesicht bekommen habe. Er habe seinen Sohn vor der Sonne geschützt und die Rötung/Blasenbildung könne auch in der vorangehenden Ferienwoche mit der Mutter entstanden sein. Der Beschwerdegegner betont sodann, dass der seelische Zustand seines Sohnes, welcher bestimmt stark unter dem Konflikt der Eltern leide, seines Erachtens auch stark mit der massiven, mehrfach nachgewiesenen negativen Beeinflussung durch die Mutter sowie das Pflegen einer "Hasskultur" ihm gegenüber zusammenhänge. Ziel der Beschwerdeführerin sei der vollständige Abbruch des Kontaktes zwischen Vater und Sohn sowie die vollständige Entfremdung. Um einer weiteren Entfremdung seines Sohnes entgegenzuwirken, sei es äusserst wichtig, dass die Massnahmen der KESB umgesetzt und ihm das Besuchsrecht erteilt würde. 4.3. Es ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdegegner nicht immer vorbildlich verhalten hat, was er auch selber anerkennt. Zum einen gibt er zu, anlässlich einer Übergabe am 23. Juni 2014 die Kontrolle über sich verloren zu haben und, zumindest verbal, auch gegenüber seiner aktuellen Lebenspartnerin ausfällig geworden zu sein. Ein solches Verhalten kann ein Kind zugegebenermassen ohne weiteres verängstigen und traumatisieren. Andererseits hat der Beschwerdegegner Vieles auf sich genommen, um das Besuchsrecht ausüben zu können und Zeit mit seinem Sohn zu verbringen. So hat er die von der KESB Nordbünden angeordneten Therapien und Gespräche zuverlässig wahrgenommen (bspw. die Termine bei der Beratungsstelle für gewaltausübende Personen [vgl. act. C.2.18.]), das Besuchsrecht begleitet ausgeübt und auch eine Sistierung des persönlichen Verkehrs akzeptiert. Dies zeigt auf, dass der Beschwerdegegner ein echtes Interesse am Wohlergehen seines Sohnes hat. Auch spricht für ihn, dass er trotz aller Widerstände – insbesondere auch seitens der Mutter (vgl. dazu unten E. 4.4. und E. 4.5.) – nicht aufgegeben hat, sondern weiterhin für Besuchszeiten mit seinem Sohn kämpft. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass sich der Beschwerdegegner gegenüber seinem Sohn nie negativ verhalten hat, was ihm von der Beschwerdeführerin – wie sie gegenüber der KESB Nordbünden im Rahmen einer Gefährdungsmeldung am 4. Juli 2014 zu Protokoll gab (vgl. act. C.2.6.) – auch nicht vorgeworfen werde. Ebenso lässt sich dem Bericht der Beratungsstelle für gewaltausübende Personen in Graubünden vom 5. Januar 2018 entnehmen, dass eine Gefährdung des Kindeswohls betreffend A._____ während der Beratung nicht erkennbar gewesen sei (vgl. act. D.4; vgl. auch Ergebnisbericht der kjp [KESB act. 51 S. 10]). Die von der Beschwerdeführerin geschilderten und dokumentierten Blasen/Rötungen im Gesicht von A._____ sind sicherlich nicht unge-
Seite 15 — 21 fährlich und daher in Zukunft zu vermeiden, doch ist zu betonen, dass dem Arzt die Ursache unklar war (vgl. act. C.2.5.1.) und daher nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden können. Auch der Kinderarzt von A._____ konnte im Oktober 2014 zu keinem Zeitpunkt Hinweise für allfällige körperliche Misshandlungen feststellen (vgl. KESB act. 51 S. 4). Die bei den Akten liegenden Berichte der kjp und KJBE geben im Übrigen allesamt ein positives Bild über den Vater und seine Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung ab (vgl. Ergebnisbericht der interventionsorientierten Begutachtung der kjp vom 16. Oktober 2014 [KESB act. 51, insb. S. 10 und S. 11]; Zwischenbericht der KJBE vom 3. November 2015 [KESB act. 191]). An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass am 5. Februar 2018 bei der KESB Nordbünden eine Gefährdungsmeldung der Gemeinde O.1_____ betreffend A._____ einging. Daraus ergibt sich, dass das Verhalten von A._____ gegenüber den Betreuerinnen und seinen Kameraden in der Tagesstruktur "Bahnhöfli" in O.1_____ erschreckend sei und A._____ Wörter aus der tiefsten pornografischen "Schublade" gebrauche und entsprechende Gesten mache (vgl. act. D.6.b). Die KESB Nordbünden eröffnete daraufhin ein Abklärungsverfahren betreffend eine mögliche Kindeswohlgefährdung (act. D.6.a). Ein solches Verhalten von A._____ ist selbstredend bedauerlich und die Eröffnung eines Abklärungsverfahrens durch die KESB Nordbünden daher zu begrüssen. Dennoch ergeben sich aus dieser Tatsache keine Hinweise, dass der Beschwerdegegner etwas mit dieser Entwicklung von A._____ zu tun hat bzw. das Wohl von A._____ gefährdet. Ebenfalls vermag die Beschwerdeführerin aus ihrer E-Mail an ihren Rechtsvertreter vom 4. Februar 2018 (vgl. act. B.3) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Behauptung, M._____ habe sie angerufen und ihr gesagt, der Vorfall zwischen ihr und dem Beschwerdegegner sei viel schlimmer gewesen, als sie es noch vor der KESB zu Protokoll gegeben habe, wird durch nichts belegt und ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Auch die Aussage von M._____ ehemaligem Lebenspartner, L._____, sein Sohn habe ihm gesagt, der Beschwerdegegner habe M._____ erwürgen wollen (vgl. act. B.4), ist durch nichts belegt bzw. widerspricht M._____ eigenen Aussagen. Schliesslich ist auch der implizite Vorwurf, das eher schwierige Verhalten von A._____ in der Primarschule (vgl. dazu die Passagen im Primarschulzeugnis [act. B.5]) sei auf den Vater zurückzuführen, reine Spekulation und vor dem Hintergrund des Geschilderten nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil lassen diese Dokumente eher den Schluss zu, dass sich die Beschwerdeführerin aller Mittel bedient, um das Besuchsrecht des Beschwerdegegners zu umgehen bzw. zu verhindern.
Seite 16 — 21 Es gibt von Seiten des Vaters somit keinen Grund, diesem ein begleitetes Besuchsrecht für seinen Sohn zu verweigern. 4.4.1. Die Beschwerdeführerin macht sodann mehrfach geltend, A._____ habe ihr wiederholt gesagt, dass er nicht zum Vater gehen und mit diesem keinen Kontakt möchte. Auch gemäss Verfahrensbeistand braucht A._____ Ruhe. A._____ habe ihm mehrmals mitgeteilt, dass er keinen Kontakt zum Vater wolle. Ein allfälliger Kontakt mit dem Kindesvater lasse sich nicht "auf Biegen und Brechen" herstellen (vgl. Schreiben des Verfahrensbeistandes an die KESB Nordbünden vom 31. August 2017 [KESB act. 445]). Auch Dr. med. F._____ teilte der KESB Nordbünden telefonisch mit, dass A._____ ihm gegenüber klar und mehrmals gesagt habe, dass er den Vater nicht sehen wolle. Es sei dabei aber zu berücksichtigen, dass ein sechsjähriges Kind nicht eigenständig zu dieser Haltung kommen und die Konsequenzen abschätzen könne. Ziel sei es, in weiteren Gesprächen mit der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn deren Widerstände zu besprechen, zu klären und "aufzuweichen". Zurzeit könne man die Mutter und den Sohn nicht zu Besuchen zwingen (vgl. KESB act. 444). Die Aussagen von A._____, er wolle seinen Vater nicht sehen, sind ernst zu nehmen. Entsprechend wurde in der Vergangenheit auch untersucht, weshalb A._____ zu diesem Entschluss kam. Denn für das Kindeswohl sind nicht die (äusserlich wahrnehmbaren) Äusserungen von A._____ massgebend, sondern dessen innere Haltung dem Vater gegenüber. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Akten, dass eine Beeinflussung des Kindes durch die Mutter stattfindet. Dem Ergebnisbericht der kjp vom 16. Oktober 2014 lässt sich entnehmen, dass sich die Angst der Beschwerdeführerin im Rahmen einer engen Mutter-Kind-Beziehung auch auf ihren Sohn übertrage, welcher die Haltung seiner Mutter übernehme und seine erlebte Verunsicherung durch einen konkreten Vorfall weiter verstärke (vgl. KESB act. 51 S. 10). Die Beschwerdeführerin könne seit dem Vorfall im Juni 2014 nicht ausreichend zwischen der Erwachsenen- und der Eltern-Kind-Ebene trennen. Obschon sie bisher keine Hinweise für Gewaltanwendungen durch den Beschwerdegegner an ihrem Sohn habe, gehe sie davon aus, dass für A._____ weitere Kontakte zum Vater schädlich seien und versuche deshalb, diese bis auf weiteres zu unterbinden (vgl. KESB act. 51 S. 12; vgl. auch Schreiben der kjp an die KESB Nordbünden vom 4. April 2016 [KESB act. 261 S. 2]). D._____ der KJBE beschreibt ebenfalls, dass bei den Besuchstagen zwischen Vater und Sohn die vergangenen Erfahrungen, welche die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdegegner gemacht habe, immer noch stark im Vordergrund seien und so einem guten Beziehungsaufbau zwischen Vater und Sohn entgegenstünden. Ein Entwick-
Seite 17 — 21 lungsprozess werde so erschwert. Obwohl die Beschwerdeführerin die bisherigen begleiteten Besuchstage positiv einschätze, scheine sie noch nicht bereit, sich für die veränderte, aktuelle Situation zu öffnen. Sie scheine "der Sache" noch nicht zu trauen (Zwischenbericht der KJBE vom 3. November 2015 [KESB act. 191 S. 5]). Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge von der KESB Nordbünden mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 unter anderem gebeten, ihre Ohnmachtsgefühle dem Beschwerdegegner, der Behörde und Fachpersonen gegenüber in einem eigenen therapeutischen Setting aufzuarbeiten oder von den Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, die ihr gegen Entscheide der KESB zur Verfügung stünden (act. C.2.14.). A._____ machte im Weiteren an manchen Besuchstagen diverse schwierige und angriffige Aussagen gegenüber D._____ und dem Beschwerdegegner (vgl. E-Mail von D._____ an die KESB Nordbünden vom 25. November 2015 [vgl. KESB act. 205]). Auch weigerte sich A._____, als D._____ ihn zu Hause bei seiner Mutter abholen und zum Vater bringen wollte, mitzugehen. Betreffend den Besuchstag vom 16. März 2016 schilderte D._____, dass A._____ sagte, er wolle nicht zu seinem Vater gehen. A._____ habe dabei den Eindruck gemacht, dass er genau wisse, dass er mit seinem Verhalten bei seiner Mutter Erfolg haben werde. Er habe dabei recht vergnügt gewirkt und nicht geweint oder geschrien, sondern sei einfach da gewesen und habe es fast ein wenig genossen, dass sie über ihn redeten. D._____ stellte die Hypothese auf, dass A._____ spüre, dass seine Mutter es eigentlich toll finde, wenn er nicht zum Vater gehe (vgl. KESB act. 255 S. 8; vgl. auch E-Mail D._____ an KJBE und kjp vom 19. April 2016 [KESB act. 269], worin D._____ wiederum zum Ausdruck bringt, dass sich A._____ "fast stolz, bis provokativ" weigerte, am Besuchsrechtsnachmittag teilzunehmen). 4.4.2. Insbesondere gewisse nicht altersgerechte Äusserungen von A._____ dem Vater oder auch Fachpersonen gegenüber lassen erkennen, dass die Mutter ihn zu Hause gegen den Vater beeinflusst. Den Loyalitätskonflikt, in welchem sich A._____ offenbar und verständlicherweise befindet, nutzt die Mutter für sich und ihre eigenen Interessen, welche gegen ihren früheren Partner, d.h. den Beschwerdegegner, gerichtet sind, aus. Dass sich A._____ in dieser Situation auf die Seite der Mutter schlägt, mit welcher er täglich zusammenlebt und welcher er gefallen will, ist nachvollziehbar und offensichtlich. Statt A._____ gegen den Vater aufzubringen bzw. die Ablehnung A._____, seinen Vater zu besuchen, zu fördern, sollte die Mutter im Interesse des Kindeswohls auf A._____ motivierend einwirken, damit eine konflikt- und stressfreie Besuchsrechtsausübung möglich ist. Dass sie dies unterlässt, ist der Beschwerdeführerin zum Vorwurf zu machen. Sie ist zu
Seite 18 — 21 ermahnen, ihr Verhalten unverzüglich zu ändern und auch zwischen ihren eigenen möglicherweise erlittenen Enttäuschungen, d.h. dem elterlichen Konflikt, und dem Verhalten des Vaters A._____ gegenüber zu unterscheiden. Möglicherweise ist ihr nicht bewusst, dass sie mit ihrem Verhalten A._____ auf Dauer schadet. 4.5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der beschwerdeführerische Antrag, die von der KESB Nordbünden verfügte Wiederaufnahme des begleiteten Besuchsrechts aufzuheben, abzuweisen ist. An dieser Stelle sei ausserdem zu bemerken, dass sich den Akten deutlich entnehmen lässt, dass die Mutter ihren Pflichten im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs des Vaters nicht ausreichend nachkommt. Beispielsweise wurde die Beschwerdeführerin von der KESB Nordbünden mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 unter anderem darauf hingewiesen, dass die KESB aufgrund ihrer Verweigerungshaltung prüfen werde, ob die Besuchstage behördlich angewiesen und konkrete Weisungen zur Therapie erlassen werden müssten (act. C.2.14.). Ebenso musste die KESB die Beschwerdefüherin mit Schreiben vom 31. Juli 2017 anweisen, bei einem persönlichen Kontakt zwischen A._____ und dem Verfahrensbeistand, lic. iur. Adrian Scarpatetti, mitzuwirken und mit Letzterem zu kooperieren, um A._____ eine eigene Stimme zu geben (vgl. KESB act. 433). Die Beschwerdeführerin ist deshalb an dieser Stelle daran zu erinnern, ihren gesetzlichen Mitwirkungs- und Kooperationspflichten vollumfänglich nachzukommen. 5. Sodann ist auf die strittige Thematik betreffend Therapiegespräche mit Dr. med. F._____ einzugehen. 5.1. Mit Entscheid vom 23. Februar 2017 wies die KESB Nordbünden die beiden Beschwerdeparteien an, zur Kontaktanbahnung zwischen Vater und Sohn bis spätestens Ende Mai 2017 aktiv und nach Vorgabe von Dr. med. F._____, Kinderund Jugendpsychiater, an Therapiegesprächen mitzuwirken. Das Erstgespräch mit der Beschwerdeführerin und A._____ wurde auf den 6. März 2017 angesetzt, die weiteren Gespräche mit dem Beschwerdegegner und A._____ auf den 20. März, 10. und 24. April sowie den 8. und 22. Mai 2017. Die Termine für ein Zwischenund ein Abschlussgespräch werde Dr. med. F._____ direkt vereinbaren (KESB act. 338). Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid der KESB Nordbünden vom 28. September 2017 wurde die Weisung der Eltern zur Mitwirkung an Therapiegesprächen bei Dr. med. F._____ aufgehoben (angefochtener Entscheid [act. B.1], Dispositivziffer 9.b.). Die Beschwerdeführerin verlangt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Aufhebung von Dispositivziffer 9.b. des angefochtenen Entscheides. Sie habe kooperativ und die Anbahnung unterstützend an den ange-
Seite 19 — 21 ordneten Sitzungen teilgenommen und A._____ habe erkennbare Fortschritte gemacht, was von Dr. med. F._____ in jeder Hinsicht bestätigt worden sei. Seine Einschätzung, wonach es vielleicht aber noch etwas mehr Aufbauarbeit brauche, müsse zwingend berücksichtigt und die Therapie daher dringend fortgesetzt werden. Demgegenüber erachtet der Beschwerdegegner Dr. med. F._____ und sein geplantes Vorgehen, die Termine mit dem Beschwerdegegner ohne dessen Sohn und der Beschwerdeführerin abzuhalten, als nicht geeignet für den Fall (vgl. Beschwerdeantwort [act. A.3]; vgl. auch act. C.2.5). 5.2. Die Terminplanung der KESB konnte nicht im Entferntesten und aus verschiedenen Gründen nicht eingehalten werden. Es leuchtet ein, dass derartige Gespräche im Hinblick auf eine baldige Wiederaufnahme der Besuche konzentriert und nicht in zu langen Abständen abgewickelt werden müssen. Dies war bei Dr. med. F._____ offenbar nicht der Fall (vgl. KESB act. 434 und 437). Im Weiteren werden die Fähigkeiten der nun von der KESB Nordbünden gewählten Fachpersonen, Dr. med. I._____ der kjp und J._____ der Gewaltberatungsstelle der Bewährungshilfe Graubünden, von den Parteien nicht angezweifelt. Damit ist auch das beschwerdeführerische Begehren, Dispositivziffer 9.b. des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben, abzuweisen. 6. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der KESB Nordbünden vom 28. September 2017 zu bestätigen. 7.1. Bei Abweisung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal weder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde noch gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Der Stundenansatz des Verfahrensbeistandes, lic. iur. Adrian Scarpatetti beträgt gemäss Verfügung vom 5. Juli 2017 betreffend das Verfahren um Prüfung einer Kindesschutzmasnahme CHF 230.00 (zzgl. MwSt. und Spesenpauschale von 3 %) (vgl. KESB act. 405). Mangels eingereichter Honorarnote – wobei es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, den Verfahrensbeistand noch speziell zur Einreichung einer Honorarnote aufzufordern, zumal sich sein Aufwand in aller Regel auf die Einreichung einer Stellungnahme beschränkt – ist die Aufwandsent-
Seite 20 — 21 schädigung des Verfahrensbeistandes nach Ermessen zu bestimmen. Angesichts der vierseitigen Stellungnahme vom 29. November 2017 zu einem Thema, das ihm grösstenteils bereits aus den früheren Verfahren bekannt war, wird der Aufwand auf rund zwei Stunden festgesetzt. Er ist daher pauschal mit CHF 500.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Diese Kosten gehen in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 EGzZGB zu Lasten der Beschwerdeführerin, da diese mit ihrer Beschwerde die Kosten für den Verfahrensbeistand für dieses Verfahren alleine verursacht hat und es sich daher nicht rechtfertigt, den Beschwerdegegner einen Anteil an diesen Kosten tragen zu lassen. Die Kosten für die Führung der Verfahrensvertretung stellen Verfahrenskosten dar (Beat Reichlin, in: KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht, N 7.66; Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 6). Damit belaufen sich die Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf total CHF 2'500.00, bestehend aus CHF 2'000.00 Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren und pauschal CHF 500.00 für die Verfahrensbeistandschaft. Diese Kosten gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 7.2. Der Beschwerdegegner macht in seiner Beschwerdeantwort eine aussergerichtliche Entschädigung geltend, die er aber nicht beziffert. Praxisgemäss hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung, welche von der unterlegenen Beschwerdeführerin zu bezahlen ist (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe wird auf CHF 300.00 festgesetzt.
Seite 21 — 21 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500.00 (einschliesslich der Kosten der Verfahrensbeistandschaft von CHF 500.00) gehen zu Lasten von X._____. 3. Lic. iur. Adrian Scarpatetti wird vorschussweise mit CHF 500.00 (einschliesslich MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden entschädigt. 4. X._____ wird verpflichtet, Y._____ für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: