Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 6. April 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 54 4. Mai 2016 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Berufung der A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Ulrich Kobelt, Hirschmattstrasse 1, 6003 Luzern, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 22. Februar 2016, mitgeteilt am 24. Februar 2016, in Sachen der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether, Lautengartenstrasse 7, 4052 Basel, betreffend Eheschutz (Auskunftspflicht), hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Im zwischen A._____ und B._____ hängigen Eheschutzverfahren erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja nach Durchführung der Eheschutzverhandlung mit Entscheid vom 18. November 2015, mitgeteilt am 19. November 2015, was folgt: "1. Es wird einstweilen festgestellt, dass die Parteien seit 23. Juli 2015 getrennt leben und dazu berechtigt sind. 2. Die Wohnung in C._____ an der L._____ wird dem Gesuchsteller und die Wohnung in M._____ der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 9'400.- zu entrichten, zahlbar jeweils im Voraus ab 1. Oktober 2015. 4. Die gegenüber der N._____, O._____ und P._____, der Q._____, O._____, der von R._____, O._____, sowie der S._____, AE._____ am 12. Oktober 2015 angeordneten Verfügungsbeschränkungen resp. Sicherstellungsverfügungen werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 5. Die dem Gesuchsteller mit Entscheid vom 12. Oktober 2015 auferlegte Verpflichtung zur Hinterlegung des Aktienzertifikates der T._____, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller erklärt hat, über das Aktienzertifikat der T._____, nicht zu verfügen, solange es zum Gesamtgut gemäss Gütergemeinschaftsvertrag gehört. 6. Es wird vorgemerkt, dass sich der Gesuchsteller zur detaillierten Auskunftserteilung über das eheliche Gesamtvermögen bereit erklärt hat. 7. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, den Gesuchsteller zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses zu verpflichten, wird abgewiesen. 8. Die weiteren Anträge der Gesuchsgegnerin werden vollumfänglich abgewiesen. 9. Zwischen den Parteien wird per 22. Oktober 2015 die Gütertrennung angeordnet. 10. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 16. November 2015 wird aus dem Recht gewiesen. 11. Die Gerichtskosten von CHF 6'000.- werden zu neun Zehnteln der Gesuchsgegnerin und zu einem Zehntel dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind dem Gericht innert 30 Tagen mit den beiliegenden Einzahlungsscheinen zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchsteller ausseramtlich mit CHF 6'000.- zu entschädigen. 12. (Rechtsmittelbelehrung). 13. (Mitteilung)."
Seite 3 — 14 B. Gegen diesen Entscheid liess A._____ mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren Berufung erheben, welche nach wie vor hängig ist (ZK1 15 172): "1.1 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab dem 1. Oktober 2015 monatlich im Voraus CHF 25'000 zu bezahlen; 1.2 Unter Vormerknahme der Auskunftspflicht des Berufungsbeklagten gemäss Ziffer 6 des Entscheids vom 18. November 2015 des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. 135-2015-308) sei der Berufungsklägerin nach Vorliegen der Auskünfte gemäss Art. 170 ZGB Gelegenheit einzuräumen, die Höhe der monatlichen Zahlung neu zu beziffern; 2.1 Ziffer 9 des Entscheids vom 18. November 2015 des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. 135-2015-308) sei aufzuheben; 2.2 Die Vollstreckbarkeit der Ziffer 9 des Entscheids vom 18. November 2015 des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. 135- 2015-308) sei bis zum Vorliegen eines Endentscheides über das Rechtsbegehren Ziff. 2.1 aufzuschieben, sofern diesem Rechtsbegehren keine aufschiebende Wirkung zukommen sollte; 3. In Aufhebung der Ziffer 8 des Entscheids vom 18. November 2015 des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. 135-2015- 308) sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von CHF 25'000 auszurichten, eventuell sei der Anwaltskostenvorschuss angemessen anzupassen. 4. Ein allfälliger Vorschuss des Kantonsgerichts von Graubünden in der Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. 135-2015-308) zur Deckung der Gerichtskosten gemäss Art. 98 ZPO sei beim Berufungsbeklagten zu erheben; 5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 6'000 zu bezahlen; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten;" B._____ beantragte mit Berufungsantwort vom 17. Dezember 2015 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. C. Am 12. Februar 2016 stellte A._____ zuhanden des Bezirksgerichts Maloja ein Gesuch gemäss Art. 271 Abs. 1 lit. d ZPO, Art. 170 Abs. 2 und Art. 172 Abs. 3 ZGB, in welchem sie von der S._____, eventualiter von B._____ die Herausgabe verschiedener Finanzunterlagen betreffend die T._____ (nachfolgend T._____), für das Steuerjahr 2014 verlangte. Zudem sei B._____ zu verpflichten, ihr einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu bezahlen; ein allfälliger Prozesskostenvorschuss sei ebenfalls bei ihm zu erheben. Zur Begründung führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, dass B._____ von ihr am 22. Dezember 2015
Seite 4 — 14 die Gegenzeichnung der Steuererklärung der Parteien für das Jahr 2014 verlangt habe, sie aber lediglich das entsprechende Steuererklärungsformular, indessen keine weiteren Belege oder Unterlagen erhalten habe, die ihr eine Prüfung der Steuererklärung ermöglicht hätten. Nebst dem aus Art. 170 ZGB fliessenden Auskunftsanspruch stehe ihr bereits aufgrund der im Steuerrecht begründeten Mitwirkungspflicht der Parteien im Rahmen der Deklaration ihrer Steuern ein Anspruch auf Erhalt der verlangten Auskünfte zu. Zudem sei sie aufgrund ihrer steuerlichen Verfahrenspflichten darauf angewiesen, vollständigen Einblick in die Finanzbuchhaltung der T._____, zu erhalten. Angesichts dessen sei ihr Interesse an der Einsichtnahme in deren Finanzbuchhaltung sowie in die Buchungsbelege ausgewiesen. D. Mit Entscheid vom 22. Februar 2016, mitgeteilt am 24. Februar 2016, trat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Maloja auf das Gesuch nicht ein (Ziffer 1 des Dispositivs) und auferlegte der Gesuchstellerin die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.--. Ausseramtliche Entschädigungen wurde keine zugesprochen (Ziffer 2 des Dispositivs). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Einzelrichters vom 18. November 2015 Berufung eingereicht habe und damit die Zuständigkeit für dieses Verfahren auf das Kantonsgericht von Graubünden übergegangen sei. Das vorliegende Auskunftsgesuch und das Begehren um einen Anwaltskostenvorschuss beträfen dieselben Gegenstände wie im Verfahren vor der Berufungsinstanz. Somit sei das Bezirksgericht Maloja für die Beurteilung dieser Angelegenheit nicht mehr zuständig, sodass auf das Gesuch so oder so nicht einzutreten sei. E. Gegen diesen Entscheid reichte A._____ mit Eingabe vom 7. März 2016 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden ein, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters vom 22. Februar 2016 (Proz.-Nr. 135-2015-308) sei aufzuheben, wobei die Sache an den Einzelrichter zur Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidfindung zurückzuweisen sei; 2.1. Eventuell seien in Aufhebung der Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheides des Einzelrichters vom 22. Februar 2016 (Proz.-Nr. 135- 2015-308) bei der S._____, D._____strasse, U._____, sub-eventuell [bei] B._____, L._____, C._____, die folgenden Belege zu beziehen: a. detaillierte, monatliche Konto- und Depotauszüge über das Konto Nr. E._____ der T._____, bei der Q._____, O._____, für das Steuerjahr 2014;
Seite 5 — 14 b. sämtliche detaillierte, monatliche Kontoblätter der Finanzbuchhaltung der T._____, für das Jahr 2014, eventuell detaillierte monatliche Kontoblätter der folgenden Konti: Konto Nr. F._____ (CS V._____); Konto Nr. G._____ (CS W._____); Konto Nr. H._____ (Depot X._____); Konto Nr. I._____ (Depot Y._____); sowie Konto Nr. J._____ (Darlehen Dr. B._____). c. Kopien der folgenden Unterlagen: - Darlehensvertrag zwischen B._____ und der T._____ AF._____ (Konti Nrn. J._____ und Z._____) in [der] heute gültigen sowie in der während der Steuerperiode 2014 gültigen Fassung; - Vollständige Dokumentation über die Festen Vorschüsse der Q._____, O._____ (Konti Nrn. AA._____ bis AB._____), in der heute gültigen sowie in der während der Steuerperiode 2014 gültigen Fassung; - Vollständige Dokumentation über den Beratungsaufwand (Konto Nr. K._____) für die Steuerperiode 2014; - Vollständige Dokumentation über das Darlehen AC._____ für die Steuerperiode 2014. 2.2 Bei Gutheissung des Rechtsbegehrens gemäss Ziffer 2.1 sei den vorgenannten Personen zur Herausgabe dieser Unterlagen eine Frist von maximal 30 Kalendertagen anzusetzen; 2.3 Bei Gutheissung des Rechtsbegehrens gemäss Ziffer 2.1 sei der Berufungskläger (recte Berufungsbeklagte) sodann zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 6'000 zu bezahlen, wobei ihm anzudrohen sei, dass mit Ablauf der gerichtlich anzusetzenden Zahlungsfrist die Q._____, O._____, angewiesen werde, diesen Anwaltskostenvorschuss zu Lasten des Kontos Nr. AD._____, lautend auf T._____ AF._____, zu bezahlen; sowie dass im Säumnisfall die Q._____, O._____, anzuweisen sei, diesen Anwaltskostenvorschuss zu Lasten des Kontos Nr. AD._____, lautend auf T._____ AF._____, zu bezahlen; 2.4 Sollte im Berufungsverfahren ein Prozesskostenvorschuss erhoben werden, sei bei Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 2.1 hiervor ein solcher Prozesskostenvorschuss unter Ansetzung einer angemessenen Frist beim Berufungsbeklagten unter der Androhung zu erheben, dass im Säumnisfalle die Q._____, O._____, angewiesen werde, diesen Prozesskostenvorschuss zu Lasten des Kontos Nr. AD._____, lautend auf T._____, zu bezahlen; sowie dass im Säumnisfall die Q._____, O._____, anzuweisen sei, diesen Prozesskostenvorschuss zu Lasten des Kontos Nr. AD._____, lautend auf T._____, zu bezahlen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten." Die Berufungsklägerin wirft dem Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja vor, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu Unrecht verneint und dadurch die gesetzliche Ordnung über die sachliche Zuständigkeit gemäss Art. 4 ff. ZPO in Ver-
Seite 6 — 14 bindung mit Art. 4 EGzZPO verletzt zu haben. Ferner habe der Einzelrichter ihr mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid den Zugang zu einem erstinstanzlichen, sachlich wie örtlich zuständigen Gericht verwehrt. Als aktenwidrig erweise sich sodann dessen Feststellung, wonach dieselbe Sache bereits vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängig sei. Überdies missachte der Einzelrichter mit dieser Feststellung einerseits die Dispositionsmaxime, unter der es ihr frei gestanden sei, nicht integral gegen alle Elemente des Entscheids vom 18. November 2015 Berufung einzulegen, und andererseits ihre Privatautonomie, darüber zu entscheiden, in welchem Umfang sie Entscheide der Vorinstanz der übergeordneten Rechtsmittelbehörde zur Überprüfung vorlegen wolle. F. Mit Berufungsantwort vom 22. März 2016 beantragte B._____, die Berufung sei abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei, und der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 22. Februar 2016 sei vollumfänglich zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin, wobei diese zu verurteilen sei, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 5'373.-- zu bezahlen. G. Das Bezirksgericht Maloja liess sich nicht vernehmen. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Entscheide des Einzelrichters in Zivilsachen über die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 2 ZGB) ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. d ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Obschon der Entscheid über ein Auskunftsbegehren eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur betrifft, kann nach der Praxis des Bundesgerichts von einer exakten Bezifferung des Streitwerts abgesehen werden (Urteile des Bundesgerichts
Seite 7 — 14 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 1; 5A_588/2014 vom 12. November 2014 E. 1.1; 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 1.1). In Anbetracht des Umfangs des von der Gesuchstellerin eingereichten Auskunftsgesuchs und vor dem Hintergrund, dass die T._____ per 31. Dezember 2014 einen Steuerwert von über Fr. 5 Mio. aufwies (vgl. act. II.3), kann vorliegend ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sowohl der für die Berufung erforderliche Streitwert von Fr. 10'000.-- als auch derjenige für die Beschwerde an das Bundesgericht von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) erreicht ist. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung zivilrechtlicher Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist die Berufung innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids unter Beilage desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja wurde den Parteien am 24. Februar 2016 mitgeteilt und von A._____ am 25. Februar 2016 in Empfang genommen (vgl. act. I.2). Mit Eingabe vom 7. März 2016 wurde die Berufung innert der Rechtsmittelfrist erhoben. Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Berufung ist folglich einzutreten. 2.a. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Auf sein Begehren kann das Gericht den anderen Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Das in Art. 170 ZGB verankerte Auskunftsrecht des Ehegatten ist kein prozessrechtlicher, sondern ein materiell-rechtlicher Anspruch. Der Ehegatte kann diesen Anspruch zum einen vorfrageweise geltend machen, sei es in einem Scheidungsbegehren mit Blick auf güter- und unterhaltsrechtliche Ansprüche, sei es in einem Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen oder von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Zum anderen kann der Ehegatte sein Auskunftsrecht aber auch in einem unabhängigen Hauptsacheverfahren vor Gericht verfolgen. Dieser separate Prozess untersteht den Regeln über das summarische Verfahren (Art. 271 lit. d ZPO). Die Vorschriften über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) findet angesichts der besagten Natur des Anspruchs keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 3.1; vgl. auch Ivo Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 18 f. zu Art. 170 ZGB).
Seite 8 — 14 b. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Gesuchstellerin gegen den Entscheid vom 18. November 2015 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht habe und vorliegend die Herausgabe von Unterlagen und Dokumenten verlange. In Dispositivziffer 6 des erwähnten Entscheids sei erkannt worden: "Es wird vorgemerkt, dass sich der Gesuchsteller zur detaillierten Auskunftserteilung über das eheliche Gesamtvermögen bereit erklärt hat." Dieselbe Sache sei somit bereits vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängig. Weiter beantrage die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses zu verpflichten. Das Bezirksgericht Maloja habe im Entscheid vom 18. November 2015 in Dispositivziffer 7 den Antrag der Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses zu verpflichten, abgewiesen, sodass dieselbe Sache somit ebenfalls bereits vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängig sei. Das vorliegende Auskunftsgesuch und das Begehren um einen Anwaltskostenvorschuss beträfen dieselben Gegenstände wie im Verfahren vor der Berufungsinstanz, weshalb das Bezirksgericht Maloja für die Beurteilung dieser Angelegenheit nicht mehr zuständig sei und auf das Gesuch so der so nicht einzutreten sei. Diese Feststellungen erweisen sich aus den nachfolgenden Gründen als falsch. c. Der Berufungsklägerin ist zunächst darin beizupflichten, dass es sich beim vorliegend zur Diskussion stehenden Gesuch vom 12. Februar 2016 um ein neues, unabhängiges Hauptsacheverfahren handelt, welches gestützt auf Art. 271 lit. d ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Einzelrichters am Bezirksgericht fällt, weshalb der Einzelrichter am – örtlich unbestrittenermassen zuständigen – Bezirksgericht Maloja darauf hätte eintreten müssen. Der Vorderrichter geht nämlich falsch in der Annahme, dieselbe Sache sei als Folge der Berufung vom 3. Dezember 2015 bereits vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängig. Der Berufung, welche auch dem Vorderrichter vorlag (vgl. ZK1 15 172, act. D.1), ist unmissverständlich zu entnehmen, dass Ziffer 6 des Dispositivs des einzelrichterlichen Entscheids vom 18. November 2015 nicht angefochten wurde und demzufolge auch nicht Gegenstand des noch rechtshängigen Berufungsverfahrens bildet. Hierzu bestand für die Berufungsklägerin im Übrigen auch überhaupt kein Grund, nachdem sich der Berufungsbeklagte anlässlich der erstinstanzlichen Eheschutzverhandlung bereit erklärt hatte, ihr mit Hilfe des Treuhänders im Detail Auskünfte zu erteilen, wovon in der Folge Vormerk genommen wurde (Dispositivziffer 6). Demnach steht fest, dass die in Dispositivziffer 6 festgestellte Vormerknahme betreffend Auskunftserteilung entgegen der Auffassung des Vorderrichters nicht beim Kantonsgericht von
Seite 9 — 14 Graubünden angefochten wurde und folglich Bestand und Umfang der Auskunftspflicht des Ehemannes nicht Gegenstand des hängigen Berufungsverfahrens (ZK1 15 172) bilden, weshalb der Vorderrichter gestützt auf Art. 271 lit. d ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO auf das Gesuch zumindest hätte eintreten müssen. Er hat seine sachliche Zuständigkeit mithin zu Unrecht verneint, sodass der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben und zur neuen Entscheidung an den Vorderrichter zurückzuweisen ist. Unzutreffend ist die vorderrichterliche Feststellung zudem auch insofern, als das vorliegende Auskunftsgesuch und das Begehren um einen Anwaltskostenvorschuss eben gerade nicht dieselben Gegenstände wie im Verfahren vor der Berufungsinstanz betreffen. Für die von der Berufungsklägerin in ihrem Gesuch vom 12. Februar 2016 beantragte Leistung eines Anwaltskostenvorschusses kann dies bereits deshalb nicht gelten, weil sie diesen Vorschuss ausdrücklich für das neu anhängig gemachte Gesuchsverfahren beantragt hat. Allein aus dem Umstand, dass sie von der Gegenseite bereits im Eheschutzverfahren einen Anwaltskostenvorschuss verlangt hat, den Schluss zu ziehen, es handle sich um dieselbe Sache, ist offenkundig falsch und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Es steht ihr selbstredend frei, in einem neuen Verfahren erneut einen Antrag auf Leistung eines Anwaltskostenvorschusses zu stellen. Über die Begründetheit der jeweiligen Begehren ist alsdann in jedem Verfahren gesondert zu befinden. Des Weiteren scheint der Vorderrichter übersehen zu haben, dass die beiden Auskunftsbegehren der Berufungsklägerin unterschiedliche Ziele verfolgen bzw. ihnen unterschiedliche Motive zugrunde liegen. Während das erste im Rahmen des Eheschutzverfahrens namentlich im Hinblick auf die Bezifferung der Unterhaltsansprüche und die Vorbereitung der anstehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgte, sah sich die Berufungsklägerin zum zweiten allein deshalb veranlasst, weil der Berufungsbeklagte von ihr die Gegenzeichnung der Steuererklärung für das Jahr 2014 verlangte, ihr aber die ihrer Ansicht nach für die Überprüfung der gemachten Angaben notwendigen Unterlagen nicht zukommen liess. Es musste ihr unter diesen Umständen unbenommen sein, zwecks Beschaffung der entsprechenden Informationen ein neues, vom Eheschutzverfahren unabhängiges Auskunftsgesuch anhängig zu machen. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als der Berufungsklägerin die Aufforderung zur Unterzeichnung der Steuererklärung 2014 erst im Nachgang zum Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 18. November 2015 und sogar erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt wurde. Anders zu entscheiden, würde bedeuten, dass die Berufungsklägerin keine rechtliche Handhabe mehr hätte, die entsprechenden Unterla-
Seite 10 — 14 gen beim Berufungsbeklagten erhältlich zu machen, sollte sich der Berufungsbeklagte entgegen seinen Beteuerungen im Eheschutzverfahren dennoch weigern, ihr über die finanzielle Situation detaillierte Auskünfte zu erteilen. Damit wäre sie dessen Goodwill schutzlos ausgeliefert, namentlich auch im Hinblick auf die Bezifferung des Unterhaltsanspruchs und die güterrechtliche Auseinandersetzung. Ein solcher Zustand wäre schlechterdings unhaltbar. d. Im Weiteren erweist sich auch der vom Berufungsbeklagten erhobene Einwand der abgeurteilten Sache (res iudicata) als unbehelflich. Dieser führt zur Begründung aus, dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja das Auskunftsbegehren behandelt habe und es der Berufungsklägerin durchaus möglich gewesen wäre, diesen Punkt ebenfalls anzufechten, was sie jedoch unterlassen habe. Sie habe mithin ihre ursprünglich gestellten Rechtsbegehren nicht weiter verfolgt, sondern den erstinstanzlichen Entscheid akzeptiert. Damit sei die betreffende Dispositivziffer 6 in Rechtskraft erwachsen und der Vorderrichter auf das Gesuch der Berufungsklägerin nach dem Grundsatz "ne bis in idem" zu Recht nicht eingetreten. Dem kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. Eine abgeurteilte Sache liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (vgl. BGE 125 III 241 E. 1 S. 242). Rechtskraft eines Urteils bedeutet einerseits Unabänderlichkeit des Entscheids (formelle Rechtskraft) und andererseits Verbindlichkeit des Entscheids zwischen den gleichen Parteien in einem späteren Prozess (materielle Rechtskraft, ne bis in idem) (Alexander Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 ff. zu Art. 59 ZPO). Allgemein gilt im Zivilprozess, dass Summarentscheide grundsätzlich den ordentlichen Entscheiden hinsichtlich Rechtskraft gleichgestellt sind, d.h. dass sie mit Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig und damit – unter Vorbehalt der Revision nach Art. 328 ff. ZPO – unwiderrufbar werden. Allerdings sieht die ZPO für Summarentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen die Möglichkeit einer nachträglichen Aufhebung oder Abänderung vor. Dennoch kommt auch diesen Entscheiden eine beschränkte Rechtskraft zu, da sie zwar für die Zukunft abgeändert werden können, es für eine rückwirkende Abänderung oder Aufhebung gemäss älterer bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber einer Aufhebung der (materiellen) Rechtskraft durch ein Revisionsverfahren bedarf. Die neuere Rechtsprechung spricht denn auch explizit nur noch von formeller, aber nicht materieller Rechtskraft, wobei zugleich festge-
Seite 11 — 14 halten wird, dass einem neuen Gesuch der Einwand der res iudicata entgegensteht, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie ein früheres Begehren (BGE 141 III 376 E. 3.3.4 S. 381). Im vorliegenden Fall kann den konkreten Punkt betreffend schon deshalb keine abgeurteilte Sache vorliegen, als der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja in seinem Entscheid vom 18. November 2015 über das Auskunftsgesuch nicht materiell-rechtlich befunden hat bzw. dieses in der Sache selbst nicht behandelt hat. In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiell-rechtlich würdigt, das heisst den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (BGE 123 III 16 E. 2.a S. 18; 121 III 474 E. 4.a S. 477 f.; Zürcher, a.a.O., N 41 zu Art. 59 ZPO). Dies war vorliegend klarerweise nicht der Fall. Anstelle einer rechtlichen Würdigung der Vorbringen der Berufungsklägerin hatte es mit der Vormerknahme, dass sich der Berufungsbeklagte zur detaillierten Auskunftserteilung über das eheliche Gesamtvermögen bereit erklärt habe, sein Bewenden. Von einer materiellrechtlichen Beurteilung des Gesuchs kann unter diesen Umständen somit keine Rede sein, weshalb auch keine res iudicata-Wirkung eintreten konnte. Daran ändert auch nichts, dass die ZPO in bestimmten Fällen auch einer Prozesserledigung ohne gerichtlichen Entscheid Urteilswirkungen zuerkennt. So hat namentlich die Klageanerkennung gleich wie der Vergleich und der Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO), welchem die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) entgegensteht (Pascal Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 18 zu Art. 241 ZPO). Die blosse Bereitschaft zur detaillierten Auskunftserteilung seitens des Berufungsbeklagten stellt indessen keine solche Anerkennung der damaligen, von der Berufungsklägerin gestellten Auskunftsbegehren (vgl. Ziffer 5 des Gesuchs vom 5. Oktober 2015 [act. I.2] sowie die Ziffern 12 und 13 des Gesuchs vom 23. Oktober 2015 [act. I.5]) dar, sondern lediglich eine Anerkennung der Auskunftspflicht dem Grundsatz nach. Abgesehen davon, dass damit gerade keine vorbehaltlose Anerkennung der konkreten Rechtsbegehren der Gesuchstellerin erfolgte, findet sich auch kein vom Berufungsbeklagten unterzeichnetes Verhandlungsprotokoll (Art. 241 Abs. 1 ZPO) oder ein anderes schriftliches Dokument, in welchem er seine Anerkennungserklärung unterschriftlich bestätigt hätte, bei den Akten. Damit scheitert die Annahme einer mit materieller Rechtskraft ausgestatteten Kla-
Seite 12 — 14 geanerkennung bereits am Fehlen der hierfür notwendigen Formvorschriften. Nicht schaden kann der Berufungsklägerin sodann, dass sie sich mit der blossen Vormerknahme der Bereitschaft zur Auskunftserteilung begnügt und sie sich nicht gegen die unterbliebene gerichtliche Beurteilung ihrer Auskunftsbegehren gewehrt hat, kann diese Unterlassung doch nicht dazu führen, dass der vorgemerkten Erklärung des Berufungsbeklagten trotz Fehlens der dafür erforderlichen Voraussetzungen materielle Rechtskraft zuerkannt wird. Wie das Bundesgericht kürzlich festgestellt hat, kennt die ZPO keine "Vormerkung". Eine blosse Vormerkung, die weder auf einer formgültigen Anerkennungserklärung beruht noch auf ein konkretes, vom Prozessgegner anerkanntes Rechtsbegehren Bezug nimmt, dokumentiert keinen Prozesserledigungsvorgang und vermag daher auch keine genügende Grundlage für eine allfällige Vollstreckung darzustellen (vgl. BGE 141 III 489 E. 9.3 S. 494). Infolgedessen kann die blosse Vormerkung der Auskunftsbereitschaft die Berufungsklägerin nicht daran hindern, erneut mit einem konkreten Auskunftsbegehren an den Richter zu gelangen, wenn ihr in der Folge trotz der früheren Zusage eine aus ihrer Sicht notwendige Auskunft vorenthalten wird. Nach dem Dargelegten erweist sich der Einwand der abgeurteilten Sache als unbegründet. e. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja seine Zuständigkeit zur Behandlung des Auskunftsgesuchs von A._____ vom 12. Februar 2016 zu Unrecht verneint hat. Demzufolge ist der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung des Gesuchs sowie zur neuen Entscheidung an den Vorderrichter zurückzuweisen. Dieser wird alsdann zu beurteilen haben, ob das Auskunftsbegehren begründet ist und welche der beantragten Urkunden der Berufungsbeklagte gegebenenfalls vorzulegen hat oder ob die Berufungsklägerin – wie von der Gegenseite vorgebracht – durch Zustellung der Steuererklärungen inklusive Beilagen über Einkommen und Vermögen bereits hinreichend über die wirtschaftliche Situation der T._____ informiert ist, sodass kein weitergehender Informationsanspruch mehr besteht. Im vorliegenden Verfahren braucht auf diese Einwände des Berufungsbeklagten, welche sich auf die materielle Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs beziehen, nicht eingegangen zu werden. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu Lasten des unterliegenden Berufungsbeklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen Beru-
Seite 13 — 14 fungsklägerin nach richterlichem Ermessen festgelegt. In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und des aus den Akten hervorgehenden notwendigen Aufwands erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) als angemessen. 4. Der vorliegende Entscheid ergeht zufolge offensichtlicher Begründetheit des Rechtsmittels in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]).
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 22. Februar 2016 aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung des Gesuchs sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von B._____, welcher A._____ hierfür überdies mit Fr. 2'000.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: