Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. August 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 44 05. Oktober 2018 (Mit Urteil 5A_907/2018 vom 03. November 2020 hat das Bundesgericht die Beschwerde gegen dieses Urteil dahingehend gutgeheissen, dass der Beschwerdegegnerin in entsprechender Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. August 2018 kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.) Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Pedrotti RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuarin Richter In der zivilrechtlichen Berufung des A.________, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 18. November 2015 / 25. November 2015 / 18. Dezember 2015, mitgeteilt am 21. Januar 2016, in Sachen des Berufungsklägers gegen C.________, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung hat sich ergeben:
Seite 2 — 35 I. Sachverhalt A. C._____, geboren am E.________ 1963, und A._____, geboren am F.________ 1960, haben am G.________ 2004 vor dem Zivilstandsamt H.________ geheiratet. Die Ehe der Parteien ist kinderlos geblieben. Per August 2012 trennten sich die Ehegatten. In der Folge überwies A._____ an C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'500.00 und zwar bis und mit August 2013. Danach stellte er die Zahlungen ein und kündigte die Zusatzkarte zur MasterCard. B. Am 4. September 2013 leitete C._____ beim Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart (ab dem 1. Januar 2017 Regionalgericht Landquart) ein Eheschutzverfahren ein. Darin stellte sie unter anderem ein Gesuch um Anordnung von superprovisorischen beziehungsweise vorsorglichen Massnahmen. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. September 2013 wurde A._____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme verpflichtet, an C._____ ab dem 1. September 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'500.00 zu bezahlen. Das Verfahren endete mit Eheschutzentscheid vom 3. Oktober 2014, mitgeteilt am 17. Oktober 2014, mit dem der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart davon Vormerk nahm, dass die Parteien die eheliche Gemeinschaft per 1. August 2012 aufgehoben haben und seit diesem Datum zum Getrenntleben berechtigt sind. Weiter verpflichtete der Einzelrichter A._____, an C._____ rückwirkend ab dem 1. September 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'500.00 zu bezahlen (Eheschutzverfahren, Proz. Nr. 135-2013-270). In einem zweiten Eheschutzverfahren ordnete der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart mit Entscheid vom 2. Oktober 2014 beziehungsweis mit Berichtigungsentscheid vom 13. Oktober 2014 die Gütertrennung mit Wirkung ab dem 1. September 2013 an (Eheschutzverfahren, Proz. Nr. 135-2013-397). C. Mit Eingabe vom 5. August 2014 erhob A._____ beim Bezirksgericht Landquart eine Scheidungsklage im Sinne von Art. 114 ZGB und beantragte was folgt: 1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Regelung der Nebenfolgen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. D. Nach Durchführung der Einigungsverhandlung vom 2. Oktober 2014 setzte das Bezirksgericht Landquart mit Verfügung selbigen Tages A._____ Frist zur schriftlichen Klagebegründung an. Mit begründeter Scheidungsklage vom 28. Oktober 2014 stellte A._____ folgende Rechtsbegehren:
Seite 3 — 35 1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der BVG- Versicherungen seien hälftig aufzuteilen. 3. Güterrechtliche Auseinandersetzung: Die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemanne einen Betrag von mindestens CHF 70'000.00, nebst 5% Zins seit 05.08.2014 zu bezahlen. Wir behalten uns vor, das Rechtsbegehren noch zu rektifizieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. E. Am 23. Dezember 2014 erstattete C._____ Klageantwort mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Klage des Klägers sei abzuweisen, soweit nachstehend nicht gleichlautende Rechtsbegehren gestellt werden. 2. Die Ehe sei zu scheiden. 3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten monatlich CHF 6'500 jeweils im Voraus auf Anfang Monat bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung zu bezahlen. 4. Güterrecht: Der Beklagten ist nach Edition der vom Kläger zu editierenden Unterlagen die Möglichkeit einzuräumen, die Forderung aus Güterrecht zu beziffern. Bis dahin wird eine Forderung aus Güterrecht von maximal CHF 125'000 geltend gemacht. 5. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der BVG- Versicherung seien hälftig aufzuteilen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. F. Mit Klagereplik vom 20. Februar 2015 hielt A._____ an seinen Rechtsbegehren in der begründeten Klage vom 28. Oktober 2014 fest. Zudem beantragte er die kostenfällige Abweisung der darüber hinausgehenden Anträge von C._____. Insbesondere sei ihr Antrag auf nachehelichen Unterhalt abzuweisen. G. Mit Klageduplik vom 21. April 2015 hielt C._____ ihrerseits an ihren Rechtsbegehren in der Klageantwort vom 23. Dezember 2014 fest. H. A._____ nahm sodann mit Eingabe vom 12. Mai 2015 zu den Ausführungen in der Klageduplik vom 21. April 2015 Stellung. I. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2015 reduzierte A._____ sein Rechtsbegehren betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung von CHF 70'000.00 nebst Zins auf CHF 30'588.00. C._____ reduzierte ihrerseits ihre beantragten Unterhaltsbeiträge von CHF 6'500.00 auf CHF 4'500.00.
Seite 4 — 35 J.a. Anlässlich der Beratung vom 18. November 2015 beschloss das Bezirksgericht Landquart, die seitens A._____ eingereichte Beilage 24 in Bezug auf den Hauptinhalt mündlich übersetzen zu lassen. Diese mündliche Übersetzung wurde am 20. November 2015 in Anwesenheit des Vorsitzenden sowie des Aktuars durch einen Übersetzer unter Hinweis auf die Verpflichtung zur wahrheitsgemässen Übersetzung unter Strafandrohung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB vorgenommen und protokolliert. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Übersetzung beschloss das Bezirksgericht Landquart am 25. November 2015, unter Vorbehalt der zu erwartenden Stellungnahmen der Parteien, von der Einholung einer schriftlichen Übersetzung abzusehen. J.b. Mit Schreiben vom 26. November 2015 stellte das Bezirksgericht Landquart den Parteien das Protokoll der mündlichen Übersetzung zu. Gleichzeitig setzte es den Parteien eine zehntägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. J.c. Die Parteien reichten mit Eingaben je vom 3. Dezember 2015 ihre Stellungnahmen ein, wobei keine der Parteien einen Antrag auf schriftliche Übersetzung der Beilage 24 stellte. Am 18. Dezember 2015 beschloss das Bezirksgericht Landquart, auf eine schriftliche Übersetzung zu verzichten. K. Mit Entscheid vom 18. November 2015 / 25. November 2015 / 18. Dezember 2015, mitgeteilt am 21. Januar 2016, erkannte das Bezirksgericht Landquart was folgt: 1. Die am G.________ 2004 vor dem Zivilstandsamt H.________ geschlossene Ehe zwischen C._____ geb. C.________ und A._____ wird gestützt auf Art. 114 ZGB gerichtlich geschieden. 2. A._____ wird gerichtlich verpflichtet, an C._____ einen monatlichen, je auf den ersten des Monats zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'500.00 zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht erlischt am Ende jenes Monats, in welchem C._____ das gesetzliche AHV- Alter erreicht, vollständig. 3. A._____ wird gerichtlich verpflichtet, an C._____ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 25'574.35 zu leisten. Mit dem Vollzug dieser Zahlung sind die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche vollständig auseinandergesetzt. 4. Die während der Ehe angesparten Guthaben der beruflichen Vorsorge werden zwischen den Parteien je hälftig geteilt. Zur Ermittlung der zu teilenden Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge bei Rechtskraft des Entscheides wird die Streitsache unter Mitteilung der notwendigen Angaben dem Verwaltungsgericht von Graubünden überwiesen (Art. 281 Abs. 3 ZPO). 5. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8'000.00 sind zu drei Achteln von C._____ (CHF 3'000.00) und zu fünf Achteln von A._____
Seite 5 — 35 (CHF 5'000.00) zu tragen. Beide Kostenanteile werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 8'000.00 verrechnet. b) C._____ hat ihren mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechneten Gerichtskostenanteil von CHF 3'000.00 an A._____ zu erstatten. c) A._____ wird gerichtlich verpflichtet, an C._____ eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von CHF 9'000.00 zu bezahlen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilung] L. Gegen diesen Entscheid liess A._____ mit Eingabe vom 22. Februar 2015 (recte: 2016) Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte: 1. Die Ziff. 2, 3 und 5 des Dispositives des angefochtenen Entscheides des Bezirksgerichtes Landquart seien aufzuheben. 2. Der Antrag der Ehefrau auf Bezahlung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages sei mit Wirkung ab 01. März 2016 vollumfänglich aufzuheben. 3. C._____ sei zu verpflichten, dem Ehemann aus Güterrecht einen Betrag von CHF 30'588.00, nebst 5 % Zins seit 18. November 2015, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. 4. Die Kosten des Bezirksgerichtes Landquart seien zu ¾ der Ehefrau und zu ¼ dem Ehemanne aufzuerlegen. Die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemanne eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 8'000.00 zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten. M. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 wurde A._____ aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 6'000.00 bis zum 15. März 2016 zu leisten. Der Eingang des Kostenvorschusses wurde fristgerecht verzeichnet. N. Mit Berufungsantwort vom 8. April 2016 liess C._____ die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, beantragen. O. Mit Berufungsreplik vom 26. April 2016 sowie Berufungsduplik vom 9. Mai 2016 bestätigten die Parteien ihre jeweiligen Anträge im Berufungsverfahren. P. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Seite 6 — 35 II. Erwägungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Landquart (ab dem 1. Januar 2017 Regionalgericht Landquart) handelt es sich um einen Endentscheid, gegen den auf kantonaler Ebene die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden offensteht (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts von Graubünden liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids einzureichen, und zwar schriftlich, begründet und unter Beilage des angefochtenen Entscheides (Art. 311 ZPO). Die gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 18. November 2015 / 25. November 2015 / 18. Dezember 2015, mitgeteilt am 21. Januar 2016, erhobene Berufung vom 22. Februar 2016 erweist sich als fristgerecht (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). 1.3. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers (nachfolgend Ehemann) gegenüber der Berufungsbeklagten (nachfolgend Ehefrau) und die güterrechtliche Auseinandersetzung. Folglich liegt eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, welche den für eine Berufung erforderlichen Streitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) offensichtlich und unbestrittenermassen erreicht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten. Zudem liegt der gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG in der Rechtsmittelbelehrung anzugebende Streitwert auch über der für einen allfälligen Weiterzug ans Bundesgericht erforderlichen Streitwertgrenze von CHF 30'000.00. 1.4. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Unangefochten blieb der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf den Scheidungspunkt (Ziffer 1 des Dispositivs) sowie hinsichtlich der Regelung betreffend Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge (Ziffer 4 des Dispositivs). Damit sind die entsprechenden Dispositivziffern bereits in Rechtskraft erwachsen. 2.1. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des
Seite 7 — 35 Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO mit weiteren Hinweisen). Ob einzelne Argumentationen des Ehemannes diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermögen, wird im entsprechenden Sachzusammenhang erörtert. 2.2. Im Berufungsverfahren werden Noven unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legaldefinition in Art. 229 Abs. 1 ZPO). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden oder gefunden worden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Basel 2017, N 10 zu Art. 317 ZPO). Sofern neue Vorbringen und Begehren beziehungsweise die Einreichung zusätzlicher Unterlagen zur
Seite 8 — 35 Diskussion stehen, ist auf die Frage der prozessualen Zulässigkeit im entsprechenden Sachzusammenhang einzugehen. 3. Für den nachehelichen Unterhalt und die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Folglich gelangt auch die Dispositionsmaxime zur Anwendung, da es sich um vermögensrechtliche Nebenfolgen handelt (Ivo Schwander, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, N 2 zu Art. 277 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 zu Art. 277 ZPO). In prozessualer Hinsicht ist zudem zu beachten, dass nur der Ehemann Berufung erhoben hat, sodass das Verbot der reformatio in peius gilt. Dazu ist zu bemerken, dass allein das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung dem Verschlechterungsverbot unterliegt, hingegen nicht die einzelne Ersatzforderung oder Mehrwertbeteiligung, die lediglich Zwischenschritte bzw. Abrechnungspositionen bedeuten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.4.3 mit weiteren Hinweisen). 4. Mit Berufung rügt der Ehemann in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt, dass die Vorinstanz die Ehe der Parteien zu Unrecht als lebensprägend qualifiziert habe. Da die Ehe nicht lebensprägend gewesen sei, habe die Ehefrau keinen Anspruch auf Unterhalt. Der Ehemann führt zudem aus, dass der Unterhaltsbeitrag allenfalls drastisch zu reduzieren sei. Im Hauptantrag sei eine angemessen Reduktion des Unterhaltsbeitrages enthalten. Auf keinen Fall sei Unterhalt bis zum Eintritt der Ehefrau in das AHV-Alter geschuldet, sondern allerhöchstens bis zum Eintritt des Ehemannes in das Pensionsalter (act. A.1, S. 4 ff., insbesondere auch S. 9). 4.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau einen monatlichen, nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'500.00 bis zu ihrem Eintritt ins gesetzliche AHV-Alter zu bezahlen. Hierbei stützte sich die Vorinstanz auf die nachstehenden Feststellungen. 4.1.1. Die Vorinstanz erwog, es sei sowohl für die Frage der Lebensprägung einer Ehe als auch für deren Dauer nicht massgebend, ob die Art und Weise der Gestaltung des Ehelebens den sogenannten üblichen Normen entspreche, ob ein Ehegatte von der Ehe finanziell profitiere und ob die Eheleute in einem oder in zwei Haushalten gelebt hätten. Massgebend sei vielmehr, ob die Art und Weise der Gestaltung der Ehe einvernehmlich gewählt oder vom anderen Ehegatten zumindest stillschweigend anerkannt worden sei und welches Rollenmodell namentlich
Seite 9 — 35 in finanzieller Hinsicht gelebt worden sei, was keineswegs davon abhänge, ob die Ehepartner einen gemeinsamen Haushalt führen oder nicht. Im Zusammenhang mit der Frage des Getrenntlebens habe das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 festgehalten, dass eine örtliche Trennung der Eheleute nicht automatisch die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bedeute. Die Ehegatten könnten auch örtlich getrennt sein ohne im Sinne von Art. 114 ZGB getrennt zu leben, solange ihre geistig-seelische Beziehung ununterbrochen sei. Nur ein willentliches, ehebedingtes Getrenntleben sei scheidungsrelevant. Ein Getrenntleben aus anderen Gründen oder im Sinne einer Abmachung der Ehegatten bedeute nicht ein Getrenntleben im Sinne von Art. 114 ZGB. Somit habe sich die Umschreibung des Getrenntlebens an der Vorstellung zu orientieren, welche die Ehegatten vom Zusammenleben haben (act. B.1, S. 11). Im vorliegenden Fall stehe zweifelsfrei fest, dass die Eheleute die eheliche Gemeinschaft trotz zwei unterschiedlichen Wohnadressen, überwiegend getrennten Wohnorten und nicht allzu häufigen Besuchen der Ehefrau, alles bedingt aufgrund der ständigen beruflichen Tätigkeit des Ehemannes im Ausland, mit der Heirat aufgenommen und bis zur Trennung am 1. August 2012 zumindest im Sinne einer geistig-seelischen Beziehung und wirtschaftlichen Verbindung ununterbrochen aufrecht erhalten haben. Die Ehedauer betrage acht Jahre und liege somit innerhalb jener Zeitdauer, für welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Vermutung für oder gegen eine Lebensprägung der Ehe spiele. Massgebend seien die Umstände des Einzelfalles (act. B.1, S. 12). Zudem sei im vorliegenden Fall erstellt, dass die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit klarerweise infolge der geplanten Eheschliessung und zumindest mit stillschweigender Zustimmung des Ehemannes aufgegeben habe. Dies ergebe sich einerseits aus dem Umstand, dass die Ehefrau ihre Stelle selbst gekündigt hätte. Andererseits zeige auch das Verhalten des Ehemannes, dass er mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Ehefrau einverstanden gewesen sei, seien doch keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich, dass er während der Ehe darauf hingewirkt oder auch nur gewünscht hätte, dass die Ehefrau wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehme. Aufgrund der Umstände, namentlich auch der ab der Heirat gegen aussen kommunizierten gemeinsamen zwei Wohnadressen der Eheleute in der Schweiz und in K.________, sei vielmehr davon auszugehen, dass die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, um sich mit dem Einverständnis des Ehemannes fortan der von beiden Parteien getragenen Rollenverteilung in der Ehe zu widmen, was unter anderem auch das zeitweise zusammenleben im Ausland, aber auch in der Schweiz beinhaltet habe. Bei dieser Planung hätte beiden Ehegatten und nament-
Seite 10 — 35 lich dem Ehemann bewusst gewesen sein müssen, dass die Ehefrau mit der Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit im Alter von rund 41 Jahren, welche wie erwähnt mit der Zustimmung des Ehemannes erfolgt sei, ein relativ hohes wirtschaftliches Risiko hinsichtlich einer allfälligen späteren Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit eingegangen sei. Die Ehefrau habe sich mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit zwecks gewählter Rollenverteilung somit auch im vorliegenden Fall vollständig in die finanzielle Abhängigkeit des Ehemannes begeben, was offensichtlich nur aufgrund ihres berechtigterweise in die Ehe gesetzten Vertrauens geschehen sei, welches der Ehemann mit seinem Verhalten geschaffen habe. Aufgrund der geschilderten Umstände ergebe sich vorliegend, dass die Ehe der Parteien lebensprägend gewesen sei. Damit verbunden sei der Anspruch der Ehefrau auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung, soweit dies die wirtschaftlichen Verhältnisse auch nach der Scheidung zuliessen (act. B.1, S. 12 f.). 4.1.2. Die Vorinstanz quantifizierte sodann die eheliche Lebenshaltung der Ehefrau respektive ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mit knapper Begründung auf monatlich CHF 4'500.00 (act. B.1, S. 16 f.). 4.1.3. Eine Eigenversorgungskapazität der Ehefrau schloss die Vorinstanz gänzlich aus. Obwohl die Ehefrau sich nach der Trennung intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht habe, sei sie erfolglos geblieben. Die Erwerbsaussichten der Ehefrau auf ihrem angestammten Berufsfeld seien sehr schwierig, wenn nicht sogar praktisch aussichtslos. Der Ehefrau sei auch nicht zuzumuten, ausserhalb ihres angestammten Berufes eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Ehefrau wäre nämlich dadurch schlechter gestellt, könne doch davon ausgegangen werden, dass sie, wenn sie die Ehe nicht eingegangen wäre, weiterhin in ihrem angestammten Beruf tätig gewesen wäre und auch heute in diesem Bereich arbeiten würde. Aufgrund des jahrelang so gelebten Rollenmodells habe die Ehefrau auch ohne weiteres darauf vertrauen dürfen, dass sie auch in Zukunft keine Erwerbstätigkeit würde aufnehmen müssen und schon gar nicht ausserhalb ihres angestammten Berufs (act. B.1, S. 14 f.). 4.1.4. Hinsichtlich der Dauer des nachehelichen Unterhaltsbeitrages hielt die Vorinstanz fest, es sei zu berücksichtigen, dass der zugesprochene Unterhaltsbeitrag Ersatz für ein entsprechendes Eigeneinkommen der Ehefrau bilde und somit grundsätzlich bis zum Erreichen ihres gesetzlichen AHV-Alters geschuldet sei, nachdem sie gemäss dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch bis zu diesem Zeitpunkt ein eigenes Einkommen erzielt hätte. Da der Ehemann voraussichtlich ein Jahr vor der Ehefrau das gesetzliche AHV-Alter erreichen werde, stelle sich die
Seite 11 — 35 Frage, ob er trotzdem in der Lage sein werde, für das verbleibende Jahr für den Unterhalt der Ehefrau aufzukommen. Dies sei angesichts des guten Einkommens des Ehemannes und der damit verbundenen entsprechenden Altersanwartschaften in Verbindung mit der kurzen Anspruchsdauer nach Eintritt des gesetzlichen AHV-Alters der dannzumal geschiedenen Ehefrau auch unter Berücksichtigung der vorliegend zugesprochenen Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau ohne weiteres zu bejahen. Es sei denn auch weder behauptet noch bewiesen worden, dass der Ehemann nicht in der Lage sein werde, diese Unterhaltszahlungen auch nach Wegfall seines Erwerbseinkommens und den zu erwartenden Altersleistungen zu bestreiten (act. B.1, S. 17). 4.2. Der Ehemann verneint einen Anspruch der Ehefrau auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge, indem er das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe bestreitet. Diesbezüglich ist zu erinnern, dass auch bei nicht lebensprägenden Ehen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, grundsätzlich Unterhaltsbeiträge geschuldet sein können. Die Frage, ob eine Ehe lebensprägend oder nicht ist, hat vielmehr Auswirkungen auf die Höhe und die Dauer der Unterhaltsbeiträge. Mit den Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau (vgl. vorstehend E. 4.1.3), die eheliche Lebenshaltung der Ehefrau sowie seine eigene Leistungsfähigkeit und damit zusammenhängend die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau (vgl. vorstehend E. 4.1.2) sowie die Dauer des Unterhaltsanspruches der Ehefrau (vgl. vorstehend E. 4.1.4) setzt sich der Ehemann überhaupt nicht beziehungsweise nicht genügend substantiiert auseinander. Entsprechend sind diese Feststellungen der Vorinstanz für das vorliegende Berufungsverfahren als erstellt und damit verbindlich zu erachten. Aus selbigem Grund ist die vom Ehemann in seiner Berufungsschrift (act. A.1, S. 9 oben) begehrte Edition, welche die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau zu betreffen scheint, abzuweisen. Auf die in der Berufungsschrift unbegründet beantragte Reduktion des Unterhaltsbeitrages (act. A.1, S. 9) sowie auf die unbegründet beantragte Beschränkung der Dauer der Unterhaltspflicht auf allerhöchstens bis zum Einritt des Ehemannes ins Pensionsalter ist deshalb nicht einzutreten. Nach dem Gesagten bleibt vorliegend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die Ehe der Parteien zu Recht als lebensprägend qualifizierte (nachstehend E. 4.3.-4.5.). Betreffend die Dauer der Unterhaltspflicht ist im Übrigen anzumerken, dass die Vorinstanz von einer ehelichen Lebenshaltung der Ehefrau in Höhe von monatlichen CHF 4'500.00, einer gänzlich fehlenden Eigenversorgungskapazität der Ehefrau und einer Leistungsfähigkeit des Ehemannes auch nach seinem Eintritt ins AHV-Alter von mindestens monatlichen CHF 4'500.00 ausging. Diese Feststellun-
Seite 12 — 35 gen wurden vom Ehemann, wie bereits erwähnt, überhaupt nicht beziehungsweise offensichtlich nicht genügend substantiiert bestritten. In Anbetracht dessen, stellt die Dauer des Unterhaltsanspruches der Ehefrau bis zu ihrem Eintritt ins AHV- Alter nichts Aussergewöhnliches dar. Bei Vorliegen solcher Umständen könnte sich nämlich auch eine lebenslange Unterhaltspflicht rechtfertigen, falls die Ehe lebensprägend war (vgl. auch Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 66 vom 13. März 2013 E. 7b mit weiteren Hinweisen). Da auf den nachehelichen Unterhalt die Dispositionsmaxime Anwendung findet, erkannte die Vorinstanz zu Recht, wie von der Ehefrau beantragt, auf eine Unterhaltspflicht des Ehemannes bis zum Eintritt der Ehefrau ins gesetzliche AHV-Alter. 4.3. Entgegen dem Vorbringen der Ehefrau (act. A.2, S. 5) hat sich der Ehemann in seiner Berufung in Bezug auf die lebensprägende Qualität der Ehe zwar knapp aber genügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt. So vertritt der Ehemann die Auffassung, bei der Frage, ob die Ehefrau Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe, sei nicht entscheidend, aus welchem Grund sie im Jahre 2004 bei Eingehung der Ehe ihre Arbeitsstelle aufgegeben habe, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid annehme. Entscheidend sei vielmehr, dass die Parteien nie eine Ehe im eigentlichen Sinne geführt hätten und zwar der Gestalt, wie dies nach den Ausführungen der Ehefrau selbst, zwischen ihnen vereinbart gewesen sei. Gemäss den eigenen Ausführungen der Ehefrau seien die Parteien übereingekommen, dass sie ihre Arbeit aufgebe; nur dadurch sei die Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft im Ausland überhaupt möglich gewesen. Zwischen den Parteien sei somit vereinbart worden, dass sie zusammen im Ausland eine Ehe führen, das heisst die eheliche Lebensgemeinschaft aufnehmen würden. Der Ehefrau sei nämlich bekannt gewesen, dass der Ehemann für die Firma J.________ vorwiegend, wenn nicht ausschliesslich, im Ausland arbeite. Nach der Heirat habe sich die Ehefrau während ungefähr zehn Wochen in K.________ beim Ehemann aufgehalten, sei dann aber wiederum in die Schweiz zurückgekehrt. Im Jahre 2005 sei sie vom 30. Januar bis zum 12. April, vom 25. Mai bis zum 27. Juni und vom 2. November bis zum 16. Dezember sowie im Jahre 2006 vom 4. Februar bis zum 3. April und vom 2. Oktober bis zum 2. Dezember in K.________ gewesen. Während ihrer Aufenthalte in K.________ habe sie im Ferienhaus ihres Ehemannes gelebt, während dieser in L.________ gearbeitet habe. Die Eheleute hätten sich somit lediglich über das Wochenende oder während den Ferien des Ehemannes getroffen. Zudem sei die Ehefrau in aller Regel entweder von ihrer Mutter, ihrem Vater, ihrem Bruder oder einer Freundin begleitet worden. Als der Ehemann in den Jahren 2007 und 2008 in M.________,
Seite 13 — 35 M.________, gearbeitet habe, habe die Ehefrau ihn nicht einmal besucht. Während seiner Tätigkeit in N.________ habe die Ehefrau dreieinhalb Wochen Ferien mit dem Ehemann verbracht. Ebenfalls für dreieinhalb Wochen Ferien habe die Ehefrau den Ehemann in O.________ aufgesucht (act. A.1, S. 4 ff.). Anzumerken ist, dass es sich bei diesen Ausführungen des Ehemannes, entgegen der Auffassung der Ehefrau, nicht um unzulässige Noven handelt (act. A.2, S. 2 ff.). Der Ehemann thematisierte die Aufenthalte der Ehefrau im Ausland bereits in seiner begründeten Klage vom 28. Oktober 2014 (vorinstanzliches act. I./2, S. 3 f.). Wie nachstehend aufzuzeigen ist (E. 4.4. und 4.5.), handelt es sich dabei aber ohnehin um unerhebliche Tatsachen. 4.4. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Art. 125 Abs. 2 ZGB führt die wichtigsten Gesichtspunkte auf, die das Gericht beim Entscheid in Erwägung zu ziehen hat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und für welche Dauer ein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist. Die Bestimmung ist zum einen Ausdruck des Prinzips der nach Beendigung der Ehe beiden Gatten obliegenden Eigenversorgung ("clean break"); zum andern konkretisiert sie den Gedanken der nachehelichen Solidarität, der namentlich dann Bedeutung erlangt, wenn es einem Ehegatten beispielsweise durch eine ehebedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflösung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Unterhaltsbeitrag festzusetzen ist, hat das Gericht die massgebenden Lebensverhältnisse der zu scheidenden Ehegatten abzuklären. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung basiert dabei auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist. Bei einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren wird vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat, vermutungsweise lebensprägend war (Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 10 38 vom 5. Juli 2011 E. 4a; vgl. zum Ganzen BGE 135 III 59 E. 4.1; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 25 zu Art. 125 ZGB). Bei einer Ehedauer zwischen fünf und zehn Jahren spielt keine
Seite 14 — 35 eigentliche Vermutung. Vielmehr kommt es darauf an, ob die tatsächlichen Umstände die Lebensverhältnisse der Ehegatten nachhaltig geprägt haben oder nicht. Bei der Unterhaltsfestsetzung ist der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen. Was die Frage der Lebensprägung angeht, kommt ihm insbesondere dort ein weites Ermessen zu, wo nicht die eine oder andere Vermutung zum Tragen kommt, sondern auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen ist (siehe unter vielen anderen das Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2007 vom 10. April 2008 E. 4). Für die Beurteilung der Frage, ob die Ehe die Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt hat oder nicht, ist nicht die Ehe (und ihre Dauer) als solche massgebend, sondern die Aufgabenteilung während der Ehe. Auch kurze Ehe können lebensprägend sein, insbesondere wenn ein Ehegatte aufgrund der vereinbarten Aufgabenteilung infolge Verzicht auf eine berufliche Tätigkeit seine finanzielle Unabhängigkeit verliert (Pascal Pichonnaz, in: Pichonnaz/Foëx [Hrsg.], Commentaire romand, Code Civil I, N 11, 15 und 17 zu Art. 125 ZGB). Wenn die Ehegatten eine ökonomische Gemeinschaft bildeten und sich Treue und Beistand leisteten, ist es für die Frage der Lebensprägung unerheblich, ob die Ehegatten gemeinsame Hobbies pflegten oder körperlich miteinander verkehrten (Urteil des Bundesgerichts 5A_856/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.3). 4.5. Aus dem vorstehend Gesagten sowie bereits aus Art. 125 Abs. 2 ZGB selbst ergibt sich, dass die Ehedauer nur eines der massgeblichen Kriterien darstellt, die bei der Frage zu berücksichtigen sind, ob, in welcher Höhe und wie lange nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. Als Ehedauer ist der Zeitraum zwischen Heirat und definitivem Trennungszeitpunkt zu betrachten (Dauer "auf Papier"). Vorliegend betrug die Ehedauer somit von der Heirat bis zur Trennung am 1. August 2012 rund acht Jahre (vgl. vorinstanzliches act. II./2). Weder das Gesetz noch die Lehre und Rechtsprechung verlangen, dass die Ehegatten regelmässig unter dem gleichen Dach leben, regelmässig die freie Zeit zusammen geniessen und regelmässig körperlich miteinander verkehren. Entscheidend ist vielmehr die Aufgabenteilung während der Ehe und somit die damit zusammenhängende Prägung der Lebensverhältnisse der Ehegatten durch die Ehe. Dies gilt insbesondere bei Ehen, die wie vorliegend zwischen fünf und zehn Jahren dauerten, und bei denen folglich keine Vermutung spielt. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit klarerweise infolge der geplanten Eheschliessung und zumindest mit stillschweigender Zustimmung des Ehemannes aufgegeben hatte. Damit hatte sich die Ehefrau aufgrund ihres berechtigterweise in die Ehe gesetzten Vertrauens vollständig in die finanzielle Abhängigkeit des Ehemannes begeben. Der Ehemann unterlässt es im Berufungsverfahren diese Feststel-
Seite 15 — 35 lungen der Vorinstanz überhaupt beziehungsweise genügend substantiiert zu rügen. Beispielsweise fehlen Einwendungen des Ehemannes in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der einvernommenen Zeugen als auch in Bezug auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Allgemeinen. Der Ehemann stellt sich auf den Standpunkt, die Parteien hätten nie eine Ehe im eigentlichen Sinne, das heisst so wie zwischen ihnen vereinbart, geführt. Dennoch hat der Ehemann, soweit aus den Akten ersichtlich, von der Ehefrau jahrelang nie die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit oder auch nur die Absolvierung einer Aus- oder Weiterbildung verlangt. Der Ehemann hat somit die daraus resultierende Aufgabenteilung während der Ehe geduldet und entsprechend auch die Verantwortung für die sich ergebenden ökonomischen Konsequenzen zu übernehmen. Im Einklang mit der vorstehenden Lehre und Rechtsprechung erkannte die Vorinstanz daher zu Recht der Ehe der Parteien einen lebensprägenden Charakter zu, ungeachtet des einzigartig geführten Ehelebens der Parteien. Wie bereits erwähnt, rügt der Ehemann die anderweitigen Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf den während der Ehe gelebten Standard, die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau, die Leistungsfähigkeit des Ehemannes selbst sowie die Dauer der Unterhaltspflicht überhaupt nicht beziehungsweise offensichtlich ungenügend substantiiert. Demnach ist Ziffer 2 der Berufungsanträge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. 4.2.). 4.6. Es bleibt anzumerken, dass sich die Vorinstanz in Erwägung II.3j) des angefochtenen Entscheides mit der Eventualargumentation der Ehefrau für den Fall, dass von einer nicht lebensprägenden Ehe ausgegangen würde respektive betreffend dem Vorliegen eines mittels nachehelichen Unterhaltsbeiträgen auszugleichen "Eheschadens" nicht wirklich auseinandergesetzt hat. Bei den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich demnach nicht um eine Eventualbegründung im eigentlichen Sinne. Der Entscheid der Vorinstanz stützt sich denn auch einzig auf die Erwägung II.3j) vorangehenden Erwägungen. Da die Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich der Lebensprägung der Ehe der Parteien aus den vorstehenden Gründen zu schützen ist, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf den seitens der Ehefrau eventualiter geltend gemachten "Eheschaden". Im Übrigen hätte die Vorinstanz in ihrem Entscheid ohnehin nicht auf die Eventualbegründung der Ehefrau abstützen dürfen, da die Ehefrau diesbezüglich anlässlich ihres Schlussvortrages in der Hauptverhandlung vom 18. November 2015, mithin verspätet (Art. 229 Abs. 1 ZPO; vgl. ferner ausführlich zum Aktenschluss/Novenverbot nachstehend E. 5.2.3.), neue Tatsachen geltend gemacht hat (vorinstanzliches act. VII./4, S. 5 f.).
Seite 16 — 35 5. Im Weiteren richtet sich die Berufung gegen Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids, wonach der Ehemann verpflichtet wird, der Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 25'574.35 zu leisten. Der Ehemann erhebt gegen die güterrechtliche Auseinandersetzung zwei Einwendungen. Zum einen rügt er, dass die Vorinstanz den Jeep Cherokee zu Unrecht als Schenkung seinerseits an die Ehefrau und damit als Eigengut der Ehefrau betrachtet habe (dazu nachstehend E. 5.1.1.-5.1.3.). Zum anderen beanstandet er, die Vorinstanz habe die Ersatzforderung seines Eigengutes gegen das Eigengut der Ehefrau für die von ihm in die Ferienhäuser I.________ und P.________ getätigten Investitionen in der Höhe von insgesamt CHF 61'000.00 zu Unrecht nicht berücksichtigt (dazu nachstehend E. 5.2.1.-5.2.4.). Der Ehemann beantragt deshalb, die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm aus Güterrecht einen Betrag von CHF 30'588.00, nebst 5 % Zins seit dem 18. November 2015, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. Mangels anderslautender Vereinbarung durch Ehevertrag oder Eintritts des ausserordentlichen Güterstands unterstehen die Parteien dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB). Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten (Art. 196 ZGB). Gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB wird bei Scheidung die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. Im vorliegenden Fall wurde mit Eheschutzentscheid vom 2. Oktober 2014, mitgeteilt am selbigen Tag, die Gütertrennung mit Wirkung per 1. September 2013 angeordnet. Somit gilt als Stichtag für die Auflösung des Güterstandes der 1. September 2013. 5.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte, in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Ehefrau, den Jeep Cherokee als Schenkung des Ehemannes an die Ehefrau, mithin als Eigengut der Ehefrau (act. B.1, S. 22 ff.; vorinstanzliches act. I./5, S. 6). Zur Begründung erwog die Vorinstanz, das Fahrzeug sei am 17. August 2005 für CHF 54'000.00 gekauft worden, das heisst lediglich rund zwei Monate nach dem ersten Hochzeitstag der Parteien, welche bekanntlich am G.________ 2004 geheiratet haben. Diese zeitliche Abfolge weise zumindest indizienmässig darauf hin, dass es sich um ein Geschenk des Ehemannes an die Ehefrau auf den ersten Hochzeitstag gehandelt habe. Hinzu komme, dass der Kaufvertrag auf den Namen der Ehefrau laute, ihre Unterschrift trage und das Fahrzeug auch auf ihren Namen eingelöst worden sei. Entscheidend sei aber das Beweisergebnis der zu dieser Thematik befragten Zeugen (act. B.1, S. 22 ff.). Bei Letzteren handelt es sich um Q.________, Mutter der Ehefrau, und R.________, Bruder der Ehefrau.
Seite 17 — 35 5.1.2. In seiner Berufung macht der Ehemann geltend, bei der Frage, ob der Jeep Cherokee eine Schenkung im rechtlichen Sinne darstelle oder nicht, handle es sich um eine Rechts- und nicht eine Tatfrage. Diese Frage könne somit nicht von Zeugen beantwortet werden. Im Berufungsverfahren bringt der Ehemann zudem erstmals vor, dass er der Ehefrau das Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, das heisst sie habe das Fahrzeug gebrauchen und benützen können (act. A.1, S. 10). Diese Behauptung stellt ein unzulässiges Novum dar. Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Ehemann lediglich geltend, er habe der Ehefrau das Fahrzeug gekauft (vorinstanzliche act. I./2, S. 8 und act. I./4, S. 5). In Anwendung von Art. 317 ZPO ist deshalb einzig diese letzte, vorinstanzliche Behauptung zu berücksichtigen. 5.1.3. Die Ehefrau machte in Bezug auf den Jeep Cherokee stets eine Schenkung seitens des Ehemannes respektive ihr unentgeltlich zugefallenes Eigengut im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB geltend (vorinstanzliche act. I./3, S. 16 und act. I/5, S. 6). Demgegenüber bestritt der Ehemann die Schenkung mit seiner Klagereplik vom 20. Februar 2015 (vorinstanzliches act. I.4, S. 5). Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) trifft die Ehefrau die Beweislast dafür, dass es sich beim Fahrzeug um ihr Eigengut handelt. Als Beweismittel offerierte die Ehefrau insbesondere die Befragung ihrer Eltern und ihres Bruders als Zeugen (vorinstanzliche act. V./1-2), den Kaufvertrag (vorinstanzliches act. III./3), den Fahrzeugausweis (vorinstanzliches act. III./10) sowie die Parteibefragung. Die Vorinstanz berücksichtigte als Indizien für eine Schenkung sowohl den Kaufvertrag (in Bezug auf die Käuferschaft und das Datum) als auch den Fahrzeugausweis (in Bezug auf die Halterschaft des Fahrzeuges). Für die Frage, ob eine Schenkung vorlag oder nicht, stellte die Vorinstanz aber vornehmlich auf die Zeugenaussagen der Mutter und des Bruders der Ehefrau ab (act. B.1, S. 22 ff.). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Ehemann in seiner Berufung nicht auseinander. So macht der Ehemann weder eine allfällige Unglaubhaftigkeit der einvernommenen Zeugen geltend noch rügt er allgemein die Beweiswürdigung seitens der Vorinstanz. Er beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, dass es sich vorliegend um eine Rechtsfrage handle, die nicht von Zeugen beantwortet werden könne (act. A.1, S. 9 f.). Beweisgegenstand ist grundsätzlich nur eine Tatsache, nichts Rechtliches (Christian Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 46 zu Art. 150 ZPO). Mit der Tatfrage wird der Sachverhalt festgestellt und die Antwort nach der Verwirklichung der rechtserheblichen Tatsache gesucht. Rechtsfrage ist demgegenüber die rechtliche Würdigung der festge-
Seite 18 — 35 stellten oder mangels Bestreitung als bestehend anzunehmenden Tatsachen, das heisst die korrekte Subsumtion eines Sachverhaltes unter die einschlägigen Rechtsnormen und die richtige Bestimmung der Rechtsfolgen (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 19 f. zu Art. 320 ZPO; vgl. auch BGE 138 III 659 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Bei "Schenkung" handelt es sich nicht zwingend um einen juristisch-technischen Begriff (Art. 239 ff. OR). Ihm wird im allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung von "unentgeltliche Zuwendung" beigemessen. Im Gegensatz zur Argumentation des Ehemannes haben die Zeugen den Begriff "Schenkung" denn auch gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch verwendet und nicht im rechtlichen Sinne, womit sie einzig ihre eigene Meinung darüber geäussert haben, was die Beteiligten dachten und wollten. Beispielsweise lässt sich der Zeugenbefragung der Mutter entnehmen, dass sie sich noch erinnern könne, wie ihre Tochter (die Ehefrau) ihr mitgeteilt habe, sie hätte dieses Fahrzeug geschenkt erhalten. Entsprechend tätigten die Zeugen keine rechtliche Würdigung, sondern sagten aus, dass die Tochter beziehungsweise die Schwester (Ehefrau) den Jeep Cherokee unentgeltlich vom Ehemann erhalten habe. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage, die einem Beweisverfahren zugänglich ist. Die Rüge des Ehemannes ist nicht zu hören. Zudem ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Kaufvertrag und der Fahrzeugausweis Indizien für eine Schenkung darstellen. Was die Würdigung der Zeugenaussagen anbelangt, erscheint zumindest fraglich, ob die Vorinstanz diesen zu Recht entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Keiner der Zeugen vermochte nämlich auszusagen, vom Ehemann persönlich vernommen zu haben, dass er der Ehefrau das Fahrzeug geschenkt habe. Die Zeugen berichteten also nicht über unmittelbare, eigene Wahrnehmungen, sondern über Kenntnisse, die vom Hörensagen stammen. Die Zeugenaussagen genügen aber jedenfalls als weitere Indizien für das Vorliegen einer Schenkung. Die vorhandenen Indizien (Kaufvertrag, Fahrzeugausweis, Anlass des Kaufes und Zeugenaussagen) lassen den Schluss zu, dass der Ehemann in Schenkungsabsicht gehandelt hat. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ehefrau ihrer Beweislast nachgekommen ist und der Jeep Cherokee dem Eigengut der Ehefrau zuzuweisen ist. Die Vorbringen des Ehemannes sind im Übrigen auch nicht gänzlich widerspruchsfrei. So führt er selbst in seiner begründeten Klage vom 28. Oktober 2014 aus, damit einverstanden zu sein, dass in Bezug auf die Fahrzeuge kein güterrechtlicher Ausgleich stattfinde. Die Ehefrau behalte den Jeep Cherokee, er den Anteil am Wohnmobil (act. I./2, S. 8).
Seite 19 — 35 5.2.1. In Bezug auf die behaupteten Investitionen des Ehemannes in die Ferienhäuser in I.________ und P.________ (vgl. vorstehend E. 5.) erwog die Vorinstanz, dass die Ehefrau Investitionen des Ehemannes in der Höhe von CHF 61'000.00 anerkannt habe und der Ehemann mangels weiteren Nachweises lediglich in diesem Umfang Investitionen geltend gemacht habe. Die Vorinstanz berücksichtigte die Investitionen des Ehemannes in der Höhe von CHF 61'000.00 als Errungenschaft des Ehemannes beziehungsweise als Ersatzforderung seiner Errungenschaft gegen das Eigengut der Ehefrau. Im angefochtenen Entscheid fehlt jedoch jede diesbezügliche Begründung der Vorinstanz (act. B.1). Dies, obwohl der Ehemann im vorinstanzlichen Verfahren zumindest teilweise Eigengut an den Investitionen behauptet hatte (vorinstanzliches act. I./2, S. 7), was von der Ehefrau wiederum bestritten worden war (vorinstanzliches act. I./3, S. 15 f.). Es ist daher nicht nachvollziehbar, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der ihr obliegenden Prüfung und Gütermassenzuordnung der Investitionen leiten liess. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Insofern muss sich die Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht als Bestandteil des rechtlichen Gehörs vorwerfen lassen. Diese erweist sich allerdings nicht als derart schwerwiegend, dass im jetzigen Verfahrensstadium eine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt wäre. Sie kann vielmehr dadurch geheilt werden, dass das Berufungsgericht, welches über eine volle und somit die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt, die unterbliebene Auseinandersetzung mit den Argumenten des Ehemannes nachholt (vgl. nachstehend E. 5.2.3. f.). 5.2.2. Der Ehemann rügt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Investitionen in die Ferienhäuser in I.________ und P.________ aus seinem Eigengut stammten. Sein Eigengut habe deshalb gegenüber dem Eigengut der Ehefrau eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 61'000.00. Zur Begründung dieser Rüge führt der Ehemann lediglich aus, er habe den Umstand, dass die Investitionen aus
Seite 20 — 35 Eigengut stammten in den Rechtsschriften nachgewiesen (act. A.1, S. 10). Eine weitergehende Begründung für die Zuordnung der Investitionen ins Eigengut des Ehemannes findet sich in der Berufungsschrift nicht. Der Ehemann legt somit in seiner Berufungsschrift nicht beziehungsweise nicht genügend substantiiert dar, weshalb die Investitionen aus seinem Eigengut getätigt worden sein sollen. Er verweist pauschal auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften. Mit diesem Verweis kommt der Ehemann seiner Obliegenheit, die Behauptungen in der Berufungsschrift bestimmt und vollständig aufzustellen, nicht rechtsgenügend nach. Es ist nicht Sache der Berufungsinstanz, die massgeblichen Tatsachenbehauptungen anhand der Verweise des Ehemannes in den Akten der Vorinstanz zu ergründen. Im Ergebnis erweist sich die Berufungsbegründung betreffend Zuordnung der Investitionen ins Eigengut des Ehemannes als derart mangelhaft, dass auf die Rüge nicht einzutreten ist. In Anbetracht der ungenügenden Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der Zuordnung der Investitionen in die Errungenschaft des Ehemannes (vgl. vorstehend E. 5.2.1.) ist nachstehend aufzuzeigen, dass selbst wenn auf die Rüge betreffend die Zuordnung der Investitionen einzutreten wäre, die Geltendmachung einer Ersatzforderung des Eigengutes des Ehemannes gegenüber dem Eigengut der Ehefrau erfolglos bleiben würde, da sie in materieller Hinsicht abzuweisen wäre. 5.2.3. Hinsichtlich der Investitionen haben die Parteien vor Vorinstanz folgende Behauptungen aufgestellt: Der Ehemann machte in seiner begründeten Klage vom 28. Oktober 2014 geltend, dass er an den Kaufpreis des Ferienhauses in I.________ einen Betrag von CHF 50'000.00 aus Eigengut bezahlt habe. Zudem habe er für den Einbau einer neuen Heizung und neuer Fenster CHF 22'000.00 aus Eigengut bezahlt. In Bezug auf das Ferienhaus in P.________ seien verschiedene Arbeiten für insgesamt CHF 43'000.00 ausgeführt worden. Diesbezüglich machte der Ehemann ausdrücklich kein Eigengut geltend (vorinstanzliches act. I./2, S. 7 f.). Die Ehefrau führte sodann in ihrer Klageantwort vom 23. Dezember 2014 aus, der Ehemann habe CHF 20'000.00 an den Kaufpreis des Ferienhauses in I.________ bezahlt. Der Ehemann lege aber nicht näher dar, weshalb dieses Geld Eigengut von ihm sein sollte. Jedenfalls habe der Ehemann ihr diesen Betrag geschenkt. Zur letzten Behauptung offerierte die Ehefrau als Beweismittel die Einvernahme ihres Bruders als Zeuge. Zudem seien die behaupteten Investitionen zu hoch (vorinstanzliches act. I./3, S. 15 f.). Während der Ehemann replicando die Schenkung von CHF 20'000.00 bestritt (vorinstanzliches act. I./4, S. 6), hielt die Ehefrau duplicando an der Schenkung von CHF 20'000.00 an den Kaufpreises des Ferienhauses in I.________ fest. Zusätzlich offerierte sie als Beweismittel die
Seite 21 — 35 Einvernahme ihrer Eltern als Zeugen. Zudem anerkannte die Ehefrau Investitionen seitens des Ehemannes aus Errungenschaft von CHF 18'000.00 in das Ferienhaus in I.________ und CHF 23'000.00 in das Ferienhaus in P.________ (vorinstanzliches act. I./5, S. 6 f.). Anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin vom 6. Oktober 2015 sagte die Mutter der Ehefrau aus, ihr Ehemann beziehungsweise der Vater der Ehefrau habe berichtet, der Schwiegersohn (Ehemann) habe ihm gesagt, dass es sich beim Kauf des Ferienhauses in I.________ um ein Geschenk von ihm handle. Auch in Bezug auf den Einbau der neuen Heizung und der neuen Fenster im Ferienhaus in I.________ habe der Schwiegersohn mitgeteilt, dass es sich dabei um ein Geschenk handle (vorinstanzliches act. V./2, S. 5). Demgegenüber vermochte der gleichentags als Zeuge einvernommene Bruder der Ehefrau nicht zu bestätigen, dass der Ehemann die an den Kaufpreis des Ferienhauses in I.________ bezahlten CHF 20'000.00 der Ehefrau geschenkt hätte (vorinstanzliches act. V./1, S. 3). Im Rahmen seines Schlussvortrages anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2015 machte der Ehemann erstmals in Bezug auf beide Ferienhäuser eine Ersatzforderung seines Eigengutes in der Höhe von insgesamt CHF 61'000.00 gegenüber dem Eigengut der Ehefrau geltend. Dies entspricht den von der Ehefrau in ihrer Duplik anerkannten Investitionen seitens des Ehemannes in die beiden Ferienhäuser in I.________ und P.________ (CHF 61'000.00 = CHF 38'000.00 [CHF 20'000.00 + CHF 18'000.00] betreffend Ferienhaus in I.________ und CHF 23'000.00 betreffend Ferienhaus in P.________). Im Schriftenwechsel hatte der Ehemann noch ausdrücklich lediglich Investitionen seines Eigengutes ins Ferienhaus in I.________ geltend gemacht. Zudem bringt der Ehemann erstmals vor, er habe seine Erbschaften in die beiden Ferienhäuser in I.________ und P.________ investiert (vorinstanzliches act. VII./3, S. 7). Wie bereits erwähnt, unterliegt die güterrechtliche Auseinandersetzung der Verhandlungs- und Eventualmaxime (vorstehend E. 3.). Die zivilprozessuale Eventualmaxime verpflichtet die Parteien, alle Angriffs- oder Verteidigungsmittel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzubringen. Das Novenrecht verdeutlicht die Eventualmaxime, indem es die Frage regelt, bis zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess einbringen können. In der ZPO gilt der Grundsatz, dass die Parteien nach der Begründung und der Beantwortung der Klage in jedem Fall das Recht haben, je ein zweites Mal unbeschränkt Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge vorzutragen (vgl. BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). Danach kommt es zum Aktenschluss, nach welchem Noven nur noch beschränkt zulässig sind (für das ordentliche Verfahren vgl.
Seite 22 — 35 Art. 229 ZPO; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 46 vom 28. September 2016 E. 4.b/cc)). Die Vorinstanz hatte einen doppelten Schriftenwechsel angeordnet (Art. 225 ZPO; vorinstanzliche act. I./4-5 und act. IV./11). Im Zeitpunkt der Schlussvorträge anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2015 war der Aktenschluss im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO bereits eingetreten. Die Vorbringen des Ehemannes erweisen sich somit als verspätet. Der Ehemann hätte diese neuen Tatsachenbehauptungen bereits mit seiner schriftlichen Replik vom 20. Februar 2015 oder – unter Beachtung der Einschränkungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO – spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung vorbringen müssen, aber nicht erst anlässlich des Schlussvortrages. Da in Bezug auf die vom Ehemann getätigten Investitionen in die Ferienhäuser der angefochtene Entscheid ungenügend begründet ist und die vom Ehemann geltend gemachte Ersatzforderung demnach geprüft werden muss, ist zu berücksichtigen, dass diese Tatsachenbehauptungen verspätet erfolgten und darum unzulässig sind, obwohl dies letztendlich nicht entscheidend ist. Auch die Ehefrau bringt in ihrem Schlussvortrag anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2015 neue Tatsachenbehauptungen vor. So führte sie aufgrund der Zeugenaussagen ihrer Mutter erstmals aus, dass ihr die Kosten der Unterhaltsarbeiten am Ferienhaus in I.________ (Einbau einer neuen Heizung und neuer Fenster) vom Ehemann ebenfalls geschenkt worden seien (vorinstanzliches act. VII./4, S. 8). Diesbezüglich gilt das vorstehend zu den neuen Tatsachenbehauptungen des Ehemannes anlässlich seines Schlussvortrages Gesagte. Die verspäteten Vorbringen der Ehefrau können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat dies, ohne den Entscheid genügend zu begründen, im Übrigen auch nicht getan. 5.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ehemann Investitionen aus seinem Eigengut in der Höhe von CHF 38'000.00 (CHF 61'000.00 ./. CHF 23'000.00) in das Ferienhaus in I.________ rechtsgenüglich behauptet hat. Die Beweislast für diese Behauptung trägt er selbst (Art. 8 ZGB). Wer Investitionen aus einer bestimmten Gütermasse in einen Vermögenswert des anderen Ehegatten behauptet, hat einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen dem Verbrauch bestimmter Geldbeträge und der Bezahlung konkreter Rechnungen nachzuweisen. Beweisthema im Falle von Investitionen durch Geldzahlungen ist daher nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen, sondern der konkrete Zusammenhang zwischen Zahlung des einen Ehegatten und getilgter Schuld beim anderen Ehegatten, das heisst der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2009
Seite 23 — 35 5A_822/2008 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2009 5A_605/2008 E. 6.5; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 23 vom 24. April 2012 E. 4d/bb.; Regina E. Aebi-Müller/Laura Jetzer, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, AJP 2011, S. 287 ff., S. 301 Fn. 126). Dieser Beweislast ist der Ehemann vorliegend nicht nachgekommen. So zeigt er beispielsweise nicht anhand einer einzigen Rechnung auf, dass die Bezahlung einer bestimmten Investition für das Ferienhaus in I.________ aus seinem Eigengut erfolgt wäre (vgl. auch vorinstanzliche act. III./13-15). Demnach hat er weder die Herkunft aus Eigengut genügend behauptet noch ist es ihm gelungen, die tatsächliche Investition von seinem Eigengut in das Eigengut der Ehefrau voll zu beweisen. Was die Investitionen in der Höhe von CHF 23'000.00 in das Ferienhaus in P.________ anbelangt, hat er zwar von ihm getätigte Investitionen rechtsgenüglich behauptet, jedoch nicht, dass diese aus seinem Eigengut stammten. Demgegenüber hat die Ehefrau rechtsgenüglich behauptet, dass der Ehemann an den Kaufpreis des Ferienhauses in I.________ CHF 20'000.00 als Geschenk an sie bezahlt habe und dass er in jenes Ferienhaus zusätzlich CHF 18'000.00 investiert habe, wobei der Betrag nicht aus seinem Eigengut stamme. Zudem hat sie rechtsgenüglich vorgebracht, dass der Ehemann in das Ferienhaus in P.________ CHF 23'000.00 investiert habe. Dabei handle es sich wiederum nicht um Eigengut des Ehemannes. Da die Ehefrau die Zahlung des Ehemannes an den Kaufpreis des Ferienhauses in I.________ anerkannte, trägt sie die Beweislast für die von ihr geltend gemachte Schenkung (Art. 8 ZGB; Art. 200 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 198 Ziff. 2 ZGB; Regina E. Aebi-Müller/Laura Jetzer, a.a.O., S. 298 f.). Dazu sagte einzig die Mutter der Ehefrau als Zeugin aus, ihr Ehemann (Vater der Ehefrau) habe gesagt, der Schwiegersohn hätte der Ehefrau den Betrag an den Kaufpreis geschenkt. Die Mutter berichtete damit (wiederum) nicht über unmittelbare Wahrnehmungen, sondern lediglich über Kenntnisse, die vom Hörensagen stammten. Hinzu kommt, dass die Aussage weder über den Anlass noch die Umstände der Zahlung Aufschluss gibt. Die Aussage der Mutter genügt jedenfalls nicht zur Erbringung des erforderlichen vollen Beweises, dass es sich bei der Kaufpreiszahlung um eine Schenkung gehandelt hatte. Der Ehefrau misslingt somit der Schenkungsbeweis und sie vermag ihre Beweislast nicht zu erfüllen. Der Errungenschaft des Ehemannes steht deshalb eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 61'000.00 gegen das Eigengut der Ehefrau zu. Entgegen der Auslegung des angefochtenen Entscheides durch die Ehefrau (act. A.2, S. 12) ist auch die Vorinstanz zu Recht zu dieser Schlussfolgerung gelangt und ging von Investitionen des Ehemannes aus Errungenschaft aus. Wäre die Vorinstanz tatsächlich, wie seitens der Ehefrau vorgebracht, von einer Schenkung seitens des Ehemannes ausge-
Seite 24 — 35 gangen, hätte sie die Investitionen nicht als Ersatzforderung der Errungenschaft des Ehemannes in der Berechnung respektive den Erwägungen aufgeführt. Die Vorinstanz unterliess es jedoch fälschlicherweise, die Schuld des Eigengutes der Ehefrau in ihrer Vorschlagsberechnung zu berücksichtigen (vgl. act. B.1, S. 19). 5.3. Obgleich nicht Berufungsgegenstand ist in Bezug auf die erstinstanzliche Vorschlagsberechnung zudem anzumerken, dass die Vorinstanz die anerkannten Erbschaften des Ehemannes von insgesamt CHF 70'011.55 vollumfänglich als Eigengut berücksichtigt hat. Dies, ohne zu prüfen, ob die Erbschaften am Stichtag der Auflösung des Güterstandes noch vorhanden waren, und wenn ja, in welcher Höhe (act. B.1, S. 20). Dieses Vorgehen wird von keiner Partei gerügt (act. A.1 und act. A.2). Entsprechend sind die Erbschaften des Ehemannes in der Höhe von CHF 70'011.55 als erstellt zu erachten und in die Vorschlagsberechnung als sein Eigengut einzubeziehen. 5.4. Die Vorinstanz versäumte es, die Schuld des Eigengutes der Ehefrau als Gegenstück zur Ersatzforderung der Errungenschaft des Ehemannes zu berücksichtigen (vorstehend E. 5.2.4.). Offensichtliche Fehler bei der Vorschlagsberechnung der Vorinstanz sind von Amtes wegen zu korrigieren. Dies führt zur Verminderung des güterrechtlichen Anspruchs der Ehefrau. Nachstehend sind deshalb auch die zusätzlichen Rügen der Ehefrau betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung zu prüfen (nachstehend E. 6.). 6. Die Ehefrau bringt als eigene Rüge im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht ohne weiteres davon ausgegangen, dass der Saldo auf dem Konto der S.________ in der Höhe von USD 162'175.00 Eigengut des Ehemannes darstelle. Ohne vollständige Offenlegung des oder der Konten bei der T.________ in L.________ könne nämlich die Herkunft der überwiesenen USD 163'000.00 nicht geklärt werden. Entsprechend sei nicht geklärt, wie dieser Betrag auf das Konto des Ehemannes bei der T.________ in L.________ gekommen sei, von wo aus das Geld auf sein Konto bei der S.________ überwiesen worden sei. Die von der Vorinstanz vorgenommene Plausibilitätsprüfung sei bereits ansatzweise falsch. So habe die Vorinstanz den angeblichen Verkaufspreis von Ägyptischen Pfund (EGP) 1'050'000.00 zum Kurs vom 12. November 2012 in Schweizer Franken umgerechnet. Transferiert worden seien USD 163'000.00. Zum massgebenden Kurs hätten jedoch EGP 1'050'000.00 USD 172'258.00 betragen. Somit sei die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung, wonach dieses Geld aus dem Verkauf des Ferienhauses stamme, nicht bewiesen und daher willkürlich. Zudem habe die Vorinstanz den Anspruch der Ehefrau auf rechtliches Gehör ver-
Seite 25 — 35 letzt, indem sie den Kaufvertrag (vorinstanzliches act. II./24) erst nach der Hauptverhandlung übersetzten liess. Wäre diese Urkunde übersetzt im Schriftenwechsel eingereicht worden, hätte die Ehefrau entsprechende weitere Behauptungen in ihre Duplik aufnehmen können. Unabhängig davon könne der Übersetzung des Kaufvertrages entnommen werden, dass der Ehemann das Ferienhaus erst im Jahr 2012 "definitiv" gekauft habe. Somit sei der Kauf während der Ehe der Parteien erfolgt und die USD 163'000.00 würden Errungenschaft bilden (act. A.2, S. 13 ff.). 6.1. Die Vorinstanz erwog, aus den vom Ehemann eingereichten Akten gehe nach einhelliger Auffassung des Gerichts ausreichend und schlüssig hervor, dass der Ehemann das Ferienhaus in K.________ im Jahre 2003, mithin vor der Eheschliessung, käuflich erworben habe und selbiges im März 2013 für EGP 1'050'000.00 wieder verkauft habe. Gemäss dem Umrechnungskurs vom 12. November 2012 entsprechen EGP 1'050'000.00 einem Betrag von CHF [sic] 163'254.00. Zwar bilde die mündliche Übersetzung des Kaufvertrages kein entscheidendes Beurteilungskriterium, sie untermauere aber die Authentizität der vom Ehemann eingereichten Urkunden zusätzlich (act. B.1, S. 20 f.). 6.2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einem vorehelichen Erwerb des Ferienhauses in K.________ durch den Ehemann ausgegangen ist. Der Ehemann brachte in seiner begründeten Klage vom 28. Oktober 2014 vor, das Ferienhaus in K.________ zähle zu seinem vorehelichen Vermögen. Er habe es für USD 76'000.00 sowie EGP 28'462.76 erworben (vorinstanzliche act. I./2, S. 5 und act. II./7 und 8). Die Ehefrau bestritt diese Behauptungen zwar nicht mit Klageantwort vom 23. Dezember 2014, aber mit Klageduplik vom 21. April 2015 (vorinstanzliche act. I./3 und act. 5, S. 6). 6.2.1. Aufgrund der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Ehefrau ist vorab zu klären, ob die Vorinstanz ihre Erwägungen zu Recht – zumindest zur Untermauerung – auf den mündlich übersetzten Kaufvertrag stützte. Der Ehemann reichte den Kaufvertrag mit Klagereplik vom 20. Februar 2015 in arabischer Sprache ohne Übersetzung ins Recht (vgl. vorinstanzliches act. I./4, S. 6). In ihrer Klageduplik vom 21. April 2015 bestritt die Ehefrau die Behauptungen des Ehemannes im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf des Ferienhauses und erachtete sie als unbewiesen. Zudem behielt sie sich vor, ein Originalexemplar zu sehen (vorinstanzliches act. I./5, S. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2015 verlangte die Ehefrau nach den ersten Parteivorträgen im Rahmen
Seite 26 — 35 der Beweisabnahme, die Originale der Kaufverträge mit beglaubigter Übersetzung (vorinstanzliches act. VII./2, S. 2). Nach Art. 129 ZPO wird das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt; bei mehreren Amtssprachen regeln die Kantone den Gebrauch der Sprachen (vgl. Art. 12 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] in Verbindung mit dem Sprachengesetz des Kantons Graubünden [SpG; BR 492.100]). Die Pflicht zum Gebrauch der Amtssprache gilt nicht nur für die schriftlichen Eingaben und das Vorbringen in den Gerichtsverhandlungen, sondern generell auch für Urkunden. Es muss aber möglich sein, fremdsprachige Urkunden ins Recht zu legen, sofern diese von den Gerichtsmitgliedern und der Gegenpartei verstanden werden (Julia Gschwend in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 6 zu Art. 129 ZPO). Fremdsprachige Beilagen, zum Beispiel Verträge, können vorderhand in ihrer Originalsprache eingereicht werden, sind aber auf Aufforderung des Gerichts zu übersetzen (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 129 ZPO). Sodann können fremdsprachige Urkunden nicht unbeachtlich bleiben, ohne dass zuvor der betroffenen Partei eine angemessene Nachfrist zur Übersetzung eingeräumt wurde. Dabei hat das Gericht ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eingabe bei Nichtbehebung des Mangels unbeachtet bleibt. Wird die Übersetzung innert der Nachfrist nachgereicht, gilt die Eingabe als am Tag des Einganges der ursprünglichen, nicht in der Amtssprache verfassten Fassung eingegangen (Julia Gschwend, a.a.O., N 9 zu Art. 129 ZPO). Da der Ehemann den Kaufvertrag (vorinstanzliches act. II./24) mit seiner Klagereplik einreichte, offerierte er die Urkunde rechtzeitig als Beweis. Vorliegend kann ausgeschlossen werden, dass die Fremdsprache, in welcher der Vertrag abgefasst war, dem Gericht und den Parteien bekannt gewesen war. Grundsätzlich hätte die Vorinstanz dem Ehemann eine Nachfrist zur Einreichung einer schriftlichen Übersetzung ansetzen müssen. Stattdessen beschloss die Vorinstanz anlässlich der Beratung vom 18. November 2015, den Kaufvertrag in Bezug auf den Hauptinhalt mündlich übersetzen zu lassen (vorinstanzliches act. VII./5). Mit Schreiben vom 26. November 2015 stellte die Vorinstanz den Parteien das Protokoll der mündlichen Übersetzung zu, unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Dabei wies die Vorinstanz explizit darauf hin, dass sie je nach Anträgen den Punkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Ende beraten beziehungsweise über einen allfälligen Antrag auf Einholung einer
Seite 27 — 35 schriftlichen Übersetzung beraten werde (vorinstanzliches act. IV./39). Die Ehefrau monierte mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2015 zwar das Vorgehen der Vorinstanz, stellte aber keinen Antrag auf schriftliche Übersetzung des Actorums (vorinstanzliches act. IV./41). Die Vorinstanz legte die aus der mündlichen Übersetzung gewonnenen Erkenntnisse nicht einfach ihrem Entscheid zugrunde, sondern räumte den Parteien vorgängig die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Entsprechend hätte die Ehefrau in ihrer Stellungnahme eine schriftliche Übersetzung verlangen können. Die Vorgehensweise der Vorinstanz führt somit nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs der Ehefrau. Im Übrigen ist anzumerken, dass selbst wenn eine Gehörsverletzung vorgelegen hätte, die Urkunde, entgegen der Auffassung der Ehefrau, nicht als unbeachtlich zu erachten und aus den Akten zu nehmen gewesen wäre, da es die Vorinstanz selbst gewesen war, welche es unterlassen hatte, dem Ehemann eine Nachfrist anzusetzen. 6.2.2. Aus dem Inhalt des sogenannten Preliminary Sale Contract (Vorvertrag) vom 9. April 2003 erhellt sich, dass es sich dabei um mehr als nur einen Vorvertrag handelt. Mit diesem Vertrag verpflichteten sich die Parteien nämlich den Kaufrespektive Verkaufsvertrag abzuschliessen (vorinstanzliches act. II./23, S. 2 oben). In güterrechtlicher Hinsicht ist sodann entscheidend, dass sich der Ehemann mit diesem (Vor)Vertrag verpflichtet hat, den vollen Kaufpreis inkl. Extras innerhalb von vor der Heirat ablaufenden Zahlungsfristen zu bezahlen (vorinstanzliches act. II./23 S. 3 f.: 50 % des Kaufpreises innerhalb von 15 Tagen nach Unterzeichnung, USD 19'000.00 bis zum 24. Juli 2003 und USD 19'000.00 am Tag der Übergabe des Ferienhauses [das heisst bis zu sieben Monaten nach Unterzeichnung; siehe dazu S. 5]; vgl. zu den Extras, bezahlt am 8. Oktober 2003, vorinstanzliches act. II./8). Gemäss Vertrag verpflichtete sich der damalige Verkäufer, die für den Eigentumsübergang notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen, nachdem alle Zahlungen erfolgt sind und das Ferienhaus übergeben worden ist (vorinstanzliches act. II./23, S. 10). In Anbetracht dessen, dass der Ehemann dasselbe Ferienhaus in K.________ wieder verkauft hat (vorinstanzliches act. II./26), was von der Ehefrau nicht bestritten wird, er mithin vorher Eigentümer des Ferienhauses gewesen war, lässt sich anhand des Vorvertrages vom 9. April 2003 zusammen mit dem (vorinstanzlichen) Actorum 26 genügend beweisen, dass der Ehemann das Ferienhaus in K.________ vor der Ehe zumindest vollständig bezahlt hat. Wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen, obgleich nicht alleine massgebend für die Beweiswürdigung, untermauert die Übersetzung des Kaufvertrages (vorinstanzliches act. II./24) diese Schlussfolgerung. So geht aus dem mündlich übersetzten Kaufvertrag hervor, dass der Ehemann das Ferienhaus
Seite 28 — 35 in K.________ mit dem Vorvertrag vom 9. April 2003 gekauft hatte (vorinstanzliches act. VII./5). Es bleibt somit zu prüfen, ob der Ehemann auch genügend bewiesen hat, dass der Saldo bei der S.________ ein Eigengutsurrogat aus dem Verkauf des Ferienhauses darstellt (nachstehend E. 6.3.). 6.3. Der Ehemann machte in seiner begründeten Klage vom 28. Oktober 2014 geltend, dass er das Ferienhaus in K.________ im März 2013 verkauft und den Verkaufserlös von USD 162'175.00 auf ein Konto bei der S.________ einbezahlt habe. Dieses Konto stelle somit Eigengut dar (vorinstanzliches act. I./2, S. 6). In ihrer Klageantwort vom 23. Dezember 2014 hielt die Ehefrau dem entgegen, dass es sich bei diesem Konto um Errungenschaft des Ehemannes handle. Zudem stamme der Zahlungseingang von USD 162'175.00 auf das Konto vom Ehemann selbst. Er habe deshalb offenzulegen, von welchem Konto er diesen Betrag einbezahlt habe (vorinstanzliches act. I./3, S. 10 und 14). In ihrer Klageduplik vom 21. April 2015 bestritt die Ehefrau sodann allgemein die vom Ehemann getätigten Behauptungen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf des Ferienhauses in K.________ (vorinstanzliches act. I.5, S. 6). Anlässlich ihres Schlussvortrages, mithin verspätet, bestritt sie erstmals ausdrücklich den Verkaufspreis (vorinstanzliches act. VII./4, S. 6; vgl. ferner ausführlich zum Aktenschluss/Novenverbot vorstehend E. 5.2.3.). 6.3.1. Was den vom Ehemann geltend gemachten und von der Vorinstanz als erstellt erachteten Verkaufspreis von EGP 1'050'000.00 anbelangt, wird dieser im Berufungsverfahren seitens der Ehefrau nicht mehr bestritten und ist für die Berufungsinstanz als erstellt zu erachten. Ebenfalls als erstellt zu erachten wäre, da die Ehefrau die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz nicht rügt, dass der Ehemann das Ferienhaus im März 2013 verkauft hatte. Aus der mündlichen Übersetzung des Kaufvertrages vom 12. November 2012 geht aber hervor, dass der Ehemann das Ferienhaus in K.________ nicht im März 2013, sondern bereits Mitte November 2012 verkauft hatte. Im März 2013 erfolgte dagegen die Überweisung von USD 163'000.00 von einem auf ihn lautendes Konto bei der T.________ in L.________ auf das ebenfalls auf ihn lautende Konto bei der S.________ (vorinstanzliches act. II./25). Die Vorinstanz ging somit zu Recht vom Umrechnungskurs am 12. November 2012 aus. Aus dem übersetzten Vertrag ergibt sich nämlich, dass der Ehemann den Verkaufspreis bereits am 12. November 2012 erhalten hatte. Am 12. November 2012 entsprachen EGP 1'050'000.00 USD 171'931.97 (abrufbar unter: www.fxtop.com, wobei der Umrechnungskurs als notorische Tatsache gilt, die weder behauptet noch bewiesen werden muss).
Seite 29 — 35 6.3.2. Der Umstand, dass die Parteien dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, hat zur Folge, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Somit hat der die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Eigengut behauptende Ehegatte die Nachteile allfälliger Beweislosigkeit zu tragen. Ihm obliegt es nämlich, mit dem Beweis des Gegenteils die gesetzliche Vermutungsfolge zu entkräften (Regina E. Aebi-Müller/Laura Jetzer, a.a.O., S. 291). Der Ehemann trägt somit die Beweislast dafür, dass der Saldo auf dem Konto bei der S.________ aus dem Verkauf des Ferienhauses in K.________ stammt, weil sonst eine Zuordnung zum Eigengut nicht erfolgen kann. Der dem Ehemann obliegende Nachweis untersteht dem Regelbeweismass des strikten Beweises. Danach gilt ein Beweis ("Vollbeweis") als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Erforderlich ist die volle Überzeugung, dass sich die zum Beweis verstellte Tatsache verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei allerdings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; BGE 132 III 715 E. 3.1; Christian Leu, a.a.O., N 45 ff., insbes. N 52 ff., zu Art. 157; Peter Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Basel 2017, N 7 ff. zu Art. 157 [wonach als Orientierungsgrösse eine numerische Wahrscheinlichkeit von 90 % herangezogen werden könne]). Von der T.________ in L.________ überwies der Ehemann nachweislich ein Betrag von USD 163'000.00 auf sein Konto bei der S.________. Die Herkunft aus Eigengut dieses Betrages geht aber weder aus dem entsprechenden Kontoauszug der S.________ noch aus dem Transaktionsbeleg oder einem anderen abgenommenen Beweismittel hervor. Mit Beweisverfügung vom 3. September 2015 wurde der Ehemann von der Vorinstanz zur Edition sämtlicher Bankunterlagen aufgefordert. Daraufhin reichte er Bankunterlagen betreffend die U.________, die V.________ und die S.________ ein, jedoch legte er keinerlei Unterlagen betreffend die T.________ in L.________ offen. Auch fehlt eine Begründung des Ehemannes für diese Absenz. Zwar führte er im Rahmen seiner persönlichen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2015 aus, er verfüge über keinerlei Konti mehr in K.________ und habe für den Hausverkauf lediglich ein temporäres Konto (Bankdepot) gemacht (vorinstanzliches act. VII./2, S. 3). Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb es dem Ehemann nicht möglich gewesen sein sollte, zumindest Bankunterlagen betreffend seiner im Transaktionszeitpunkt bestehenden Kundenbeziehung zur T.________ in L.________ respektive Belege betreffend die Einzahlung des Verkauferlöses an-
Seite 30 — 35 zufordern und ins Recht zu legen. Diesbezügliche Beweisschwierigkeiten, beispielsweise infolge Zeitablaufs, sind nicht ersichtlich und wurden zu Recht auch nicht behauptet. Einzig der eingereichte Transaktionsbeleg (SWIFT-Beleg; vorinstanzliches act. II./25) vermag ein Indiz für eine Verbindung zwischen dem Verkaufserlös und dem fraglichen Saldo herzustellen. Allerdings sprechen auch gewichtige Tatsachen dagegen. So ist nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden, weshalb der überwiesene Betrag nicht identisch (abzüglich Spesen und Gebühren) zum Kaufpreis ist. Diese betragsmässige Differenz weckt Zweifel an der geltend gemachten Herkunft der überwiesenen US Dollar, lässt sie sich doch kaum (einzig) auf Spesen und Gebühren zurückführen. Hinzu tritt die Tatsache, dass die Vorinstanz den Kaufpreis ohne weitere Begründung in Schweizer Franken umrechnete, obschon der Überweisungsbetrag und der Saldo auf US Dollar lauteten. Der Vergleich der Beträge durch die Vorinstanz verliert somit zusätzlich an Aussagekraft. Die blosse Möglichkeit, dass der Saldo und somit das durch den Ehemann sich selbst überwiesene Geld aus dem Verkauf stammt, genügt für sich allein, ohne das Vorliegen weiterer Indizien, nicht und vermag keinen Beweis zu erbringen. Dem Ehemann gelingt es nicht, das Gericht voll davon zu überzeugen, dass die Mittel nicht Errungenschaft darstellen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann damit der Ehemann den erforderlichen Vollbeweis der Herkunft aus Eigengut nicht erbringen, weshalb es bei der gesetzlichen Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB bleibt und der Saldo auf dem Konto bei der S.________ somit zur Errungenschaft des Ehemannes zu rechnen ist. 7.1. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen sowie der im Rahmen des Berufungsverfahrens angefochtenen respektive gerügten Punkte des vorinstanzlichen Entscheids ergibt sich damit folgende Vorschlagsberechnung: Vermögen per 01.09.2013 Eigengut Ehemann Eigengut Ehefrau Errungenschaft Ehefrau Errungenschaft Ehemann Ferienhäuser I.________ und P.________ CHF 0.00 ./. Hypothek CHF 0.00 ./. Ersatzforderung investiertes Geld -CHF 61'000.00 CHF 61'000.00 Netto -CHF 61'000.00 CHF 61'000.00 Vermögen Ehemann Konto U.________ CHF 46'132.75 CHF 30'920.10 Lebensvers. Police W.________ CHF 29'860.50 CHF 21'145.95 Lebensvers. Police X.________ CHF 8'465.05 CHF 9'557.60 Konto S.________ CHF 151'473.64
Seite 31 — 35 Erbschaften CHF 70'011.55 -CHF 70'011.55 Netto CHF 154'469.85 CHF 143'085.74 Vermögen Ehefrau Konto Y.________ CHF 628.13 Konto Z.________ CHF 835.30 Jeep Cherokee CHF 8'000.00 Netto CHF 8'000.00 CHF 1'463.43 Eigengut Ehemann Eigengut Ehefrau Errungenschaft Ehefrau Errungenschaft Ehemann TOTAL CHF 154'469.85 -CHF 53'000.00 CHF 1'463.43 CHF 204'085.74 Vorschlag CHF 205'549.17 Vorschlagsanteil pro Ehegatte CHF 102'774.59 Zur vorstehenden Vorschlagsberechnung ist anzumerken, dass, wie bereits erwähnt, offensichtliche Fehler bei der Berechnung der Vorinstanz von Amtes wegen zu korrigieren sind. Die Vorinstanz hat es vorliegend unterlassen, wie auch vom Ehemann gerügt, die Ersatzforderung der Errungenschaft des Ehemannes in Höhe von CHF 61'000.00 als Schuld vom Eigengut der Ehefrau abzuziehen (vgl. vorstehend E. 5.2.4. und E. 5.4.). Was den in der Vorschlagsberechnung berücksichtigten Wert des Jeeps Cherokee am Stichtag anbelangt, ist anzumerken, dass die Ehefrau diesen in ihrem Schlussvortrag auf CHF 8'000.00 quantifizierte (vorinstanzliches act. VII./4, S. 8). Da sie duplicando noch einen Wert von CHF 12'000.00 geltend gemacht hatte (vorinstanzliches act. I./5, S. 6) und es sich um Eigengut von ihr handelt, muss die Quantifizierung auf CHF 8'000.00 als Zugeständnis und damit als zulässig erachtet werden. Der Wert des Jeeps wie auch derjenige der Ferienhäuser in I.________ und P.________ ist aber vorliegend ohnehin unerheblich, da es sich um Eigengut der Ehefrau handelt und alle diese Vermögenswerte bei ihr verbleiben und in Bezug auf die Ferienhäuser kein Minder- bzw. Mehrwert thematisiert wurde. 7.2. Gestützt darauf lässt sich für die Ehefrau der folgende güterrechtliche Anspruch errechnen: Anspruch Ehefrau Vorschlagsanteil CHF 102'774.59 Eigengut -CHF 53'000.00
Seite 32 — 35 Total CHF 49'774.59 Zuweisung Ehefrau Ferienhäuser I.________ und P.________ CHF 0.00 Jeep Cherokee CHF 8'000.00 Konto Y.________ CHF 628.13 Konto Z.________ CHF 835.30 Total CHF 9'463.43 FORDERUNG GEGENÜBER EHEMANN CHF 40'311.16 Anspruch Ehemann Vorschlagsanteil CHF 102'774.59 Eigengut CHF 154'469.85 Total CHF 257'244.44 Zuweisung Ehemann Konto U.________ CHF 77'052.85 Lebensvers. Police W.________ CHF 51'006.45 Lebensvers. Police X.________ CHF 18'022.65 Konto S.________ CHF 151'473.64 Total CHF 297'555.59 SCHULD GEGENÜBER EHEFRAU CHF 40'311.16 CHF 0.00 7.3. Die Ehefrau hätte gegenüber dem Ehemann einen güterrechtlichen Anspruch in Höhe von CHF 40’311.15. Die Vorschlagsberechnung würde damit auf Seiten der Ehefrau zu einem höheren Anspruch wie von der Vorinstanz festgesetzt führen. Im Berufungsverfahren gilt jedoch – soweit wie vorliegend die Dispositionsmaxime zur Anwendung gelangt – das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius). Dieses besagt, dass die Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abändern darf, es sei denn, die Gegenpartei habe ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Da vorliegend die Ehefrau keine Anschlussberufung erhoben hat und damit das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist, verbleibt es bei der vorinstanzlichen Ausgleichszahlung und der höhere Anspruch hat unberücksichtigt zu bleiben.
Seite 33 — 35 Nach dem Gesagten erweist sich Ziffer 3 der Berufungsanträge in materieller Hinsicht als unbegründet und ist darum abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. 5.2.2.). 8.1. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den seitens der Ehefrau mit Berufungsantwort eingereichten Beilagen um zulässige echte Noven handelt, die rechtzeitig eingereicht wurden (vgl. act. A.2, S. 10 und act. C.1). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich aber ein weiteres Eingehen auf diese Urkunden. 8.2. Die Ehefrau stellt in ihrer Berufungsantwort sodann einen Antrag auf Edition sämtlicher Bankunterlagen, insbesondere betreffend Zahlung Wohnmobil (act. A.2, S. 11). Dieser Editionsantrag ist abzuweisen. Soweit der Editionsantrag das Wohnmobil des Ehemannes betrifft, handelt es sich um unerhebliche Tatsachen. Gemäss Feststellung der Vorinstanz erwarb der Ehemann das Wohnmobil nämlich nach dem Stichtag der Auflösung des Güterstandes. Diese Feststellung der Vorinstanz blieb im Berufungsverfahren ungerügt. Im über das Wohnmobil hinausgehenden Umfange ist der Editionsantrag sodann als ungenügend begründet zu betrachten. Sofern sich die beantragte Edition auf die Bankunterlagen in Bezug auf den Verkauf des Ferienhauses in K.________ beziehen sollte, ist folgendes anzumerken: Im vorliegenden Verfahren waren einzig der Zeitpunkt des Erwerbs des Ferienhauses (vor oder nach der Ehe) und die Herkunft des Saldos bei der S.________ (Eigengutsurrogat oder Errungenschaft) zu prüfen. Die restlichen Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf das Ferienhaus in K.________ blieben ungerügt. Wie vorstehend aufgezeigt, trug der Ehemann hierfür die Beweislast und hat die Konsequenzen der Nichtedition zu tragen (vgl. vorstehend E. 6.3.2.). 9.1. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anlass, an der Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten etwas zu ändern. Der Ehemann beantragt mit Ziffer 4 der Berufungsanträge die Kosten des Bezirksgerichts Landquart seien zu ¾ der Ehefrau und zu ¼ ihm selbst aufzuerlegen. Zudem sei die Ehefrau zu verpflichten, ihm eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 8'000.00 zu bezahlen. Dieser Berufungsantrag basiert auf der Annahme des Obsiegens des Ehemannes im Berufungsverfahren (act. A.1, S. 11), was, wie ausgeführt, nicht zutrifft, weshalb seinem Antrag das Fundament entzogen ist. Die
Seite 34 — 35 erstinstanzlichen Gerichtskosten an sich rügt der Ehemann nicht. Des Weiteren macht der Ehemann in der Berufung geltend, die der Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene ausseramtliche Entschädigung sei auf jeden Fall zu kürzen, da ein Honorar über CHF 21'000.00 sicherlich nicht angemessen sei (act. A.1, S. 11). Die vorinstanzliche Regelung der ausseramtlichen Entschädigungen basierte auf den seitens der Parteien eingereichten Honorarnoten (vorinstanzliche act. VIII./3 und 4). Gemäss dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 18. November 2015 erfolgte eine gegenseitige Einsichtnahme der Parteien ohne Bemerkungen (vorinstanzliches act. VII./2, S. 5). Die Differenz in den vorinstanzlichen Honorarnoten der Parteien lässt sich insbesondere auf den seitens der Ehefrau geltend gemachten Interessenwertzuschlag sowie auf höhere Spesen zurückführen. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung des Ehemannes fehlt, weshalb sich seine pauschale, rudimentäre Rüge als ungenügend substantiiert erweist. Entsprechend ist auf die Rüge des Ehemannes betreffend die vorinstanzliche Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung für die Ehefrau nicht einzutreten. 9.2. Zu regeln verbleiben lediglich die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Ehemann ist im Berufungsverfahren vollständig unterlegen. Dementsprechend gehen die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) zu seinen Lasten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 6'000.00 unter Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen. Die Gerichtsgebühr ist mit dem vom Ehemann geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe zu verrechnen (vgl. act. D.2). Im Berufungsverfahren hat der Rechtsvertreter der Ehefrau keine Honorarnote eingereicht, sodass die beantragte Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen ist. In Anbetracht des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache erscheint eine Entschädigung von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Auch diese Kosten hat der Ehemann aufgrund seines Unterliegens vollständig zu tragen. Der Ehemann ist daher zu verpflichten, die Ehefrau für das Berufungsverfahren mit CHF 3'000.00 zu entschädigen.
Seite 35 — 35 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet. 3. A._____ hat C._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: