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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.02.2017 ZK1 2016 153

21 février 2017·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,028 mots·~20 min·7

Résumé

Beistandschaft | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. Februar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 153 23. Februar 2017 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuarin ad hoc Kocher In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa vom 7. September 2016, mitgeteilt am 12. September 2016, in Sachen der Y._____ und Z._____, betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____2000, und Z._____, geboren am _____ 2002, sind die Töchter der geschiedenen Eltern X._____ und A._____. Sie stehen unter der elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. Das Besuchsrecht des in O.1_____ wohnenden Vaters wurde im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts O.3_____ vom 11. Dezember 2006 (act. 0 KESB) geregelt. Im April 2012 und danach nochmals im Juni 2012 gelangte X._____ an die Vormundschaftsbehörde Hinterrhein mit dem Anliegen um Errichtung einer Besuchsbeistandschaft für ihre beiden Töchter Y._____ und Z._____. Am 28. August 2012, mitgeteilt am 7. September 2012, entschied die Vormundschaftsbehörde Hinterrhein Folgendes: 1. "Für Y._____ und Z._____ wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 errichtet. 2. Als Beiständin wird B._____, bzw. ihr Stellvertreter, C._____ eingesetzt und beauftragt: - Unter Einbezug aller Beteiligten die Modalitäten der Besuche der Mädchen beim Vater festlegen. Dabei sind den individuellen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. - Den Eltern, X._____ und A._____, und den Mädchen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, auch wenn es sich nicht ausschliesslich um Besuchsrechtsthemen handelt. - Bei Konflikten zwischen den Beteiligten vermitteln - Y._____ gegenwärtige Schul- / Wohn- und Therapiesituation im Sinne des Kindswohls zu überprüfen und zu beobachten - Antrag zu stellen wenn aus der Sicht des Kindswohls eine Änderung der Besuchsrechtsregelung oder weitere Kindesschutzmassnahmen nötig werden - der Behörde jährlich sowie bei Bedarf schriftlich Bericht zu erstatten, erstmals per 31.12.2012. 3. Die Ernennung von B._____, bzw. ihrem Stellvertreter, C._____, zum Beistand kann innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Beschlusses bei der Vormundschaftsbehörde Hinterrhein abgelehnt oder als gesetzeswidrig angefochten werden (Art. 388 ZGB). 4. (Verfahrenskosten)

Seite 3 — 14 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)" B. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Hinterrhein vom 4. Dezember 2012, mitgeteilt am 6. Dezember 2012, wurde D._____, Berufsbeistandschaft Viamala Thusis, per 1. Januar 2013 als neue Berufsbeiständin bestellt. C. Am 30. April 2014 entschied die Kollegialbehörde der KESB Mittelbünden/Moesa Folgendes: 1. "Der Rechenschaftsbericht vom 19.06.2013 / 10.03.2014 für die Periode vom 28.08.2012 bis 31.12.2013 wird genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt. 2. B._____ wird für die frühere Tätigkeit als Mandatsträgerin entlastet. Die Entlastung erfolgt unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Verantwortlichkeit (Art. 454 ff. ZGB). 3. Die für Y._____ und Z._____ bestehende Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr (Art. 308 Abs. 2 ZGB) wird mit folgenden Aufgaben und Kompetenzen weitergeführt: a. den persönlichen Verkehr zwischen Y._____ sowie Z._____ und dem Vater zu organisieren und zu überwachen (Besuchs- und Ferienrecht; Beratung und Vermittlung); b. im Konfliktfall im Rahmen der bestehenden Besuchsrechtsregelung konkrete Lösungen festzulegen. 4. Zur Beiständin für Y._____ sowie Z._____ wird D._____ (geb. _____ 1962, von O.2_____, Berufsbeistandschaft Viamala, 7430 Thusis) ernannt und bestätigt. 5. Die Beiständin ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (das nächste Mal am 31.03.2016, für die Periode vom 01.01.2014 bis 31.03.2016) einen schrifltichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft) einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von Y._____ während der Berichtsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme zu beantragen. 6. (Entschädigung Mandatsführung)

Seite 4 — 14 7. (Verzicht auf Erhebung der Entschädigung) 8. (Verfahrenskosten) 9. (Rechtsmittel) 10. (Mitteilung)" D. Am 25. April 2016 informierte D._____ die KESB Mittelbünden/Moesa darüber, dass Y._____ und Z._____ zusammen mit ihrer Mutter X._____ nach O.1_____ umgezogen seien. E. Mit Schreiben vom 26. April 2016 reichte D._____ den periodischen Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. Januar 2014 - 31. März 2016 ein, welcher im Wesentlichen einen Verlaufsbericht betreffend den persönlichen Verkehr zwischen den Beteiligten, einen Antrag auf Entschädigung für die Mandatsführung und betreffend der Mandatsführung die ersatzlose Aufhebung der Massnahme für die Zukunft beinhaltete. In ihrer Begründung für die ersatzlose Aufhebung der Massnahme hielt die Berufsbeiständin D._____ hauptsächlich fest, dass die beiden Töchter, Y._____ und Z._____, aufgrund ihres Alters in der Lage seien, die Besuche mit ihrem Vater selbständig zu vereinbaren. Die Kommunikation zwischen den Eltern verliere an Wichtigkeit und brauche somit keine Stellvertretung mehr. Da die beiden Töchter mit der Mutter X._____ nach O.3_____ ziehen würden und der Vater A._____ ohnehin schon in O.3_____ wohne, seien kürzere und spontane Besuche möglich. F. Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 unterbreitete D._____ der KESB Mittelbünden/Moesa ergänzende Hinweise zum Rechenschaftsbericht. G. Ebenfalls am 4. Juli 2016 informierte E._____ (Mitglied KESB Mittelbünden/Moesa) die Eltern X._____ und A._____ über die Eröffnung des Abklärungsverfahrens bezüglich der ersatzlosen Aufhebung der Besuchsbeistandschaft und lud die Kinder sowie auch die Eltern zu einem persönlichen Gespräch oder zu einer schriftlichen Stellungnahme ein. H. Am 8. Juli 2016 teilte X._____ der KESB Mittelbünden/Moesa mit, dass ihre Töchter Y._____ und Z._____ sowie sie selbst auf eine persönliche Besprechung verzichten würden, ihre beiden Töchter aber schriftlich eine Stellungnahme einreichen würden.

Seite 5 — 14 I. Am 15. Juli 2016 nahmen Y._____ und Z._____ mittels E-Mail Stellung zu dem Antrag der Beiständin D._____. Sie legten sich nicht abschliessend fest, äusserten aber eine Tendenz zur Beibehaltung der Massnahme. Dies mit der Begründung, das Risiko, dass die Kommunikation zwischen ihren Eltern scheitern könnte, nicht eingehen zu wollen. J. Am 16. Juli 2016 nahm der Vater A._____ ebenfalls per E-Mail Stellung. Er befürwortete eine Beibehaltung der Massnahme, um neuen Konflikten zwischen X._____ und ihm selbst vorzubeugen. K. Am 1. September 2016 teilte die Mutter X._____ der KESB Mittelbünden/Moesa mit, dass ihre Töchter Y._____ und Z._____ ausdrücklich wünschen würden, dass die Massnahme erhalten bleibe, um die ganze Situation zu entschärfen. Sie als Mutter respektiere die Haltung ihrer Töchter. L. Mit Entscheid vom 7. September 2016, mitgeteilt am 12. September 2016, erkannte die Kollegialbehörde der KESB Mittelbünden/Moesa was folgt: 1. "Der Rechenschaftsbericht vom 26.04.2016 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt. 2. Die für Y._____ und Z._____ bestehende Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr (Art. 308 Abs. 2 ZGB) wird unverändert weitergeführt. 3. Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (nächstmals per 31.03.2018) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von Y._____ und Z._____ und die Ausübung der Beistandschaft) bis 30.06.2018 einzureichen b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von Y._____ und Z._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme vorzuschlagen. 4. Für die Mandatsführung von D._____ vom 01.01.2014 bis 31.03.2016 wird zugunsten der betreffenden Berufsbeistandschaft eine Entschädigung von Fr. 1’350.— festgesetzt. 5. Betreffend Tragung der Massnahmenkosten wird verfügt:

Seite 6 — 14 a. Die Entschädigung gemäss Ziff. 4 im Totalbetrag von Fr. 1’350.— wird je hälftig den Eltern von Y._____ und Z._____ auferlegt. b. Für das Inkasso der Massnahmenkosten ist die Trägerschaft der betreffenden Berufsbeistandschaft zuständig. 6. (Verfahrenskosten) 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung)" M. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 12. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft für ihre beiden Töchter Y._____ und Z._____. Sie begründet ihre Beschwerde vorwiegend damit, dass ihr und ihren Töchtern zum Zeitpunkt, in welchem sie die Stellungnahmen für das Abklärungsverfahren eingereicht hätten, nicht bewusst gewesen sei, welche finanziellen Konsequenzen sie infolge einer Beistandschaft zu tragen habe. Da die Organisation der Besuche beim Vater mittlerweile von beiden Töchtern selbständig geregelt würde, sei das Verhältnis zwischen ihnen wesentlich entspannter und unbelasteter geworden. Zudem seien die wichtigen jährlichen Daten im Scheidungsurteil geregelt und würden von allen Beteiligten eingehalten. Aufgrund dieser Argumente habe sie nochmals mit ihren beiden Töchtern, Y._____ und Z._____, über eine Weiterführung der Beistandschaft gesprochen. Die beiden Töchter hätten sich angesichts dieser Gründe dazu entschieden, dass sie auf eine Beistandschaft verzichten möchten. N. Die KESB Mittelbünden/Moesa beantragte in ihrem Schreiben vom 4. November 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. Sie verzichtete auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten. O. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in der Beschwerde vom 12. Oktober 2016, in der Beschwerdeantwort vom 4. November 2016 sowie in den übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 7 — 14 II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin als Mutter ist durch den angefochtenen Entschied betroffen und somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin reichte innert der Rechtsmittelfrist eine schriftliche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. c) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde gemäss Dispositivziffer 7 dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450 f. ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO

Seite 8 — 14 aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese Verfahrensgrundsätze beziehen sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstrecken sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB mit Nachweisen; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhaltes, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverlet-

Seite 9 — 14 zung zur Anwendung (Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht nur - wie im Verfahren vor Bundesgericht - Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anordnung. 3.a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Mittelbünden/Moesa vom 7. September 2016 (vgl. KESB act. 47). Die KESB Mittelbünden/Moesa, die für diesen Entscheid zuständig war (vgl. Art. 440 Abs. 3 i.V.m. Art. 315 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 38 Abs. 1 lit. b EGzZGB), ordnete darin die Genehmigung der periodischen Rechenschaftsablage für die Zeit vom 01. Januar 2014 - 31. März 2016, die Beibehaltung der Massnahme gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB und den Anspruch auf Entschädigung der Beiständin an. Angefochten von der Beschwerdeführerin wird der Entscheid lediglich betreffend die Beibehaltung der Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr (Art. 308 Abs. 2 ZGB) für Y._____ und Z._____. b/aa) Gemäss Art. 308 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt, wenn es die Verhältnisse erfordern (Abs. 1). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte sowie die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Abs. 2). Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Diese Massnahme geht insofern weiter als die blosse Erziehungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB, als der Erziehungsbeistand nicht bloss eine Aufsicht ausübt, sondern selber eine aktive Rolle zu übernehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3). Die Erziehungsbeistandschaft als allgemeinste Form der Beistandschaft soll durch ambulante, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände abbauen durch den Kontakt mit Eltern und Kind. Instrumente dafür sind Vermittlung, Anleitung und Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insbesondere auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und An-

Seite 10 — 14 sprechperson aller Beteiligten und soll insbesondere auch zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 308 ZGB; Cyrill Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 27.19a). b/bb) Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist (BGE 108 II 372 E. 1) und diese Gefahr nicht durch die Eltern bzw. durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit; Urteil des Bundesgerichts 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1, publiziert in: FamPra.ch 2002, S. 851). Erfordern es die Verhältnisse, so können dem Beistand besondere Befugnisse übertragen werden (Abs. 2). Die Übertragung besonderer Aufgaben schränkt die Pflicht aufgrund von Abs. 1, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, nicht ein. Die Übertragung besonderer Befugnisse umreisst lediglich den Tätigkeitsschwerpunkt (Breitschmid, a.a.O., N 6 f. zu Art. 308 ZGB). Eines dieser besonderen Befugnisse ist die Überwachung des persönlichen Verkehrs, die sogenannte Besuchsrechtsbeistandschaft. Dies ist bloss eine, aber eine sehr bedeutsame Hilfe zur Bewältigung von Problemen bei Scheidung der Eltern. Der Beistand hat die Aufgabe, Spannungen abzubauen, negative Beeinflussungen zu verhindern und die Beteiligten bei Problemen zu beraten (Breitschmid, a.a.O., N 14 zu Art. 308 ZGB). c/aa) In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität besteht für eine behördliche Massnahme nur Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person nicht durch Angehörige oder Dritte gewährleistet werden kann (Abs. 1; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sieht man von einer Massnahme ab, dürfen durchaus auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden. Eine maximale Absicherung widerspricht dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen. D.h. Massnahmen dürfen nicht auf Vorrat angeordnet werden. Zudem kommen nur Massnahmen in Frage, die verhältnismässig und geeignet sind (Abs. 2; BGE 140 III 49 E.4.3.2). Verhältnismässig ist eine Massnahme, wenn sie einerseits so wenig wie möglich, aber doch so stark wie nötig in die Privatsphäre und in die Rechtstellung von Betroffenen eingreift, als es für das angestrebte Ziel erforderlich ist (Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 2 zu Art. 390 ZGB mit weiterem Hinweis). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt zudem auch die Dauer einer Massnahme. Die Beistandschaft ist aufzuheben oder zu ersetzen, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art.

Seite 11 — 14 313 Abs. 1 ZGB). Entsprechend schreibt Art. 313 Abs. 1 ZGB in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor, dass Kindesschutzmassnahmen bei Veränderung der massgeblichen Umstände der neuen Lage anzupassen seien. Sie können durch griffigere ersetzt werden, oder bei günstiger Entwicklung stufenweise abgebaut werden. Wie bereits erwähnt, sind Massnahmen schliesslich je nach Umständen gänzlich aufzuheben, dann nämlich, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck erreicht wurde, die Gefährdung also weggefallen ist. c/bb) Im vorliegenden Fall lässt sich aufgrund der Akten festhalten, dass die Beiständin D._____ im Rechenschaftsbericht beantragt, die Massnahme gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB ersatzlos aufzuheben. Sie ist der Meinung, die Kinder Y._____ und Z._____ seien aufgrund ihres Alters in der Lage, die Besuche mit dem Vater selbständig zu vereinbaren. Daher verliere die Kommunikation zwischen den Eltern an Bedeutung und benötige keine Stellvertretung mehr. Zudem sei es dem Vater durchaus zuzumuten eine auch nicht ganz so einfache Besuchsplanung mit seinen Töchtern selber zu gestalten. Des Weiteren seien die Besuche mit dem Wohnsitzwechsel der Kinder Y._____ und Z._____ nach O.3_____ auch spontan und für kürzere Zeit möglich. Dies entspreche dem altersgerechten Kontakt zwischen dem Vater und den Töchtern und bedürfe keiner Planung durch eine Beiständin. Die Mutter X._____ habe die Kontakte der Töchter zum Vater stets unterstützt. Eine weiterführende Beistandschaft würde dazu führen, den nach wie vor bestehenden Konflikt der Eltern "zu pflegen", was nicht Sinn der Sache sei. Zudem hätten beide Eltern stets bestätigt, dass die Kontakte zu den Mädchen gut verlaufen würden und die gegenseitigen Beziehungen gut seien. Aufgrund dieses Antrages eröffnete die KESB Mittelbünden/Moesa ein Abklärungsverfahren betreffend die ersatzlose Aufhebung der Massnahme und lud sowohl die Kinder wie auch die Eltern zu einer persönlichen Besprechung oder aber zu einer schriftlichen Stellungnahme ein. Die Mutter X._____ war bereits zu diesem Zeitpunkt mit der ersatzlosen Aufhebung der Massnahme einverstanden. Die beiden Töchter entschieden sich schliesslich für eine Beibehaltung der Massnahme. Sie wollten das mögliche Risiko einer nicht funktionierenden Zusammenarbeit zwischen ihren Eltern nicht eingehen. Zudem versprachen sie sich von der Beibehaltung der Massnahme eine Entlastung. Der Vater A._____ sprach sich ebenfalls für eine Beibehaltung der Massnahme aus. Dies im Sinne einer Prävention für künftige Konflikte. Aufgrund dieser Stellungnahmen entschied die KESB Mittelbünden/Moesa, die bestehende Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr (Art. 308 Abs. 2 ZGB) beizubehalten. In ihrer Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Argumente für die Aufhebung der Massnahme. Sie be-

Seite 12 — 14 tonte erneut, dass ihre Töchter nun selbständig in der Lage seien, die Besuche mit ihrem Vater zu vereinbaren. Des Weiteren sei die Situation seit 2012 wesentlich entspannter und einfacher geworden. Alle wichtigen jährlichen Daten wie z.B. Ostern und Weihnachten seien ohnehin im Scheidungsurteil geregelt und würden von allen Parteien eingehalten. Im Übrigen begründete die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit den aus einer Beistandschaft entstehenden Kosten, welche sie aufgrund ihrer finanziellen Situation unmöglich tragen könne. Auch die Töchter, Y._____ und Z._____ sollen sich gemäss der Beschwerdeschrift aufgrund erneuter Evaluation der Argumente dazu entschieden haben, auf eine Beistandschaft verzichten zu wollen. c/cc) Aus dem Gesagten geht hervor, dass sich alle Beteiligten darüber einig sind, dass die Vereinbarung der Besuche in den letzten Jahren keine Probleme verursacht hat. Im Gegenteil, die Töchter Y._____ und Z._____ sind seit der Anordnung der Massnahme im Jahre 2012 immer selbständiger geworden. Seit gut zwei Jahren vereinbaren die Kinder die Besuchstermine mit ihrem Vater A._____ selbständig, ohne Zutun der Beiständin D._____ oder der Mutter X._____. Zudem wurde seitens der Mutter X._____ das Besuchsrecht stets respektiert und unterstützt. Die beiden Mädchen sind ausserdem in einem Alter, in welchem sie die Besuche bei ihrem Vater ohne weiteres selbständig vereinbaren können. Ein Kontakt zwischen den Eltern ist daher nicht nötig. Sowohl der Vater A._____ als auch die beiden Töchter Y._____ und Z._____ haben sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht wegen der aktuellen Situation für eine Beibehaltung der Massnahem ausgesprochen, sondern im Sinne einer Risikominimierung für die Zukunft. Gemäss den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit sollen Massnahmen nicht auf Vorrat angeordnet werden. Zudem sollen Massnahmen nicht grundsätzlich angeordnet werden, um eine maximale Absicherung zu erreichen und jedes auch nur kleinste Risiko auszuschliessen, dies widerspricht dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen. Genau dies würde vorliegend aber mit der Beibehaltung der Massnahme erreicht. Die blosse Möglichkeit, dass in Zukunft allenfalls wieder eine Massnahme nötig sein wird, darf und soll nicht genügen, um diese Massnahme beizubehalten. 4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB seitens der KESB Mittelbünden/Moesa zu Unrecht aufrechterhalten wurde. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsmitteleingabe gegen die Weiterführung der Besuchsrechtsbeistandschaft

Seite 13 — 14 (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides) wehrt, ist ihre Beschwerde daher gutzuheissen und die Massnahme für die beiden Kinder Y._____ und Z._____ aufzuheben. Dabei bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dies den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit gemäss Art. 389 ZGB entspricht. Vorliegend sind nach dem Gesagten keine Umstände bekannt, welche eine Aufrechterhaltung der Massnahme gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB rechtfertigen würden. Die Weiterführung der Beistandschaft für Y._____ und Z._____ ist daher nicht erforderlich und zudem auch nicht mehr geeignet, die Probleme betreffend Besuchsrecht zu beheben, da diese offensichtlich nicht mehr bestehen. Falls sich die familiäre Situation in der Zukunft wider Erwarten ändern sollte, müsste die zuständige KESB in Meilen die nötigen Abklärungen vornehmen und allenfalls eine neue Massnahme erlassen. 5. Nach Art. 10 der Verordnung über Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.2010) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.-- und CHF 8’000.--. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1’500.-- festgesetzt. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im kindesschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels eines entsprechenden Antrags wird der Beschwerdeführerin keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheides werden ersatzlos aufgehoben. 2. Die Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr (Art. 308 Abs. 2 ZGB) für Y._____ und Z._____ wird aufgehoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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