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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.09.2016 ZK1 2016 145

30 septembre 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,351 mots·~22 min·8

Résumé

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 30. September 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 145 05. Oktober 2016 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuar ad hoc Guetg In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 14. September 2016 wurde X._____, geboren am _____1966, durch pract. med. A._____, gestützt auf Art. 429 ZGB, in der Klinik B._____, Psychiatrische Dienste Graubünden, Chur, fürsorgerisch untergebracht (vgl. act. 04.1). Als Grund für die Einweisung führte der einweisende Arzt eine akute Psychose mit möglicher Fremdgefährdung, verbal aggressiv, initial freiwillige psychiatrische Beurteilung, dann leider renitent, an. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit undatiertem Schreiben (Poststempel vom 20. September 2016) Rekurs (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die sofortige Klinikentlassung. C. Mit Schreiben vom 21. September 2016 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ um Übermittlung eines kurzen Berichts zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung noch gegeben seien. Gleichzeitig ersuchte der Vorsitzende um Einreichung der wesentlichen Klinikakten der Beschwerdeführerin, namentlich Eintrittsbericht, Behandlungsplan und Krankengeschichte. Er setzte hierzu Frist bis zum 22. September 2016 (vgl. act. 02). D. Mit Schreiben vom 22. August 2016 (Poststempel) stellten die Psychiatrischen Dienste Graubünden die geforderten Unterlagen zu. Im Kurzbericht wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sei Mai 2016 ohne festen Wohnsitz lebe. Sie habe in der letzten Zeit diverse Ärzte aufgesucht, die Empfehlungen, sich psychiatrisch behandeln zu lassen, jedoch immer abgelehnt. Die anfänglich im Hintergrund stehenden psychotischen Symptome seien in den folgenden Tagen ohne Medikation immer dominanter geworden. Sie habe sich zunehmend verfolgt gefühlt und habe Vergiftungsideen gehabt. Ausserhalb des geschlossenen stationären Settings sei von einer Eigengefährdung aufgrund des psychotischen Verhaltens auszugehen. Am 21. September 2016 sei daher die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung mit initial 2x 20mg Zyprexa erfolgt. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der geschlossenen Station mit kontinuierlicher Einnahme der Medikation sei nicht ersichtlich (vgl. act. 04). E. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2016 betraute der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden Dr. med.

Seite 3 — 14 C._____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, O.1_____, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin und setzte ihm zur Einreichung eines Gutachtens eine Frist bis zum 27. September 2016. Im Gutachten sei darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe. Ebenso sei darzulegen, ob eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist oder allfällige ambulante Alternativen bestehen würden. Auch sei über die glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht Auskunft zu erteilen. Der Gutachter habe im Weiteren die Frage der Notwendigkeit einer Behandlung ohne Zustimmung zu beantworten (vgl. act. 05). F. Mit Kurzgutachten vom 26. September 2016 beantwortete der beauftragte Gutachter die ihm gestellten Fragen. Gestützt auf ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin vom 23. September 2016 sowie in Kenntnis der Vorakten hielt der Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen ICD-10 F31.2, leide. In einer akut-manischen Phase, wie sie die Beschwerdeführerin erlebe, sei eine stationäre Behandlung nicht zu vermeiden. Andernfalls würde die Gefahr einer Mangelernährung, Dehydratation und Verwahrlosung bestehen, wobei er diese Gefahr als konkret bezeichnet. Infolge der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht sei eine ambulante Behandlung nicht möglich. Auch sei in diesem Zustand der Beschwerdeführerin eine Behandlung ohne Zustimmung angebracht. Durch das Absetzen käme es schnell wieder zum Aufflammen der Symptomatik. Betreffend Psychostatus hielt er fest, dass keine Suizidalität oder Fremdgefährdung bestehe (vgl. act. 06). G. Am 30. September 2016 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll (nachfolgend: Protokoll vom 30. September 2016) verwiesen. H. Mit Schreiben vom 30. September 2016 (Poststempel) wurde der Beschwerdeführerin sowie der Klinik B._____ das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.

Seite 4 — 14 I. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGz- ZGB; BR 210.100]), hat die Beschwerdeführerin ihr Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an das hierfür zuständige Gericht eingereicht. b) Gegen die am 14. September 2016 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 20. September 2016 (Poststempel), gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit der – ihrer Ansicht nach – ungerechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und ihre sofortige Entlassung beantragt, ist auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Demgegenüber stellt die am 21. September 2016 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung nicht Gegenstand der Beschwerde, was die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer gerichtlichen Anhörung vom 30. September 2016 bestätigte (vgl. Protokoll HV S. 3). 2.a) Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (Art. 450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. da-

Seite 5 — 14 zu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beach-ten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenen-schutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Be-stimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Be-stimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrich-

Seite 6 — 14 tung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Einrichtung notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem Kurzgutachten vom 26. September 2016 (Poststempel) von Dr. med. C._____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 23. September 2016 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 30. September 2016 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte

Seite 7 — 14 eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass der Arzt selber die Untersuchungen vornehmen muss und diese nicht durch Hilfspersonen vornehmen lassen darf. Pract. med. A._____ ist gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindesund Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Zudem enthält die Verfügung vom 14. September 2016 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Darüber hinaus verweigerte sie ihre Unterschrift. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik B._____ einzuleiten. b) Aus der Einweisungsverfügung vom 14. September 2016 geht ferner nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin persönlich angehört wurde. Indessen kann diese Frage offen gelassen werden, weil im Gegensatz zur ausnahmslos durchzuführenden persönlichen Untersuchung, u.U. von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden kann (Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 4.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062 [zit. Botschaft Erwachsenenschutzrecht]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung

Seite 8 — 14 (vgl. Christof Bernhart, a.a.O., N 262; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, a.a.O., N 34 zu Art. 426 ZGB). Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1, 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b) Dr. med. C._____ stützt sich in seinem Kurzgutachten vom 26. September 2016 (vgl. act. 06) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Vorakten, insbesondere das Einweisungsschreiben, den Eintrittsstatus vom 14. September 2016, Visite in der Klinik B._____ vom 19. September 2016 etc. Er gelangt - in Abweichung zu der von Dr. D._____ gestellten Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung sowie der im Eintrittsbericht festgehaltenen Diagnose einer Anpassungsstörung F43.2 (act. 04.3) - zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen ICD-10 F31.2, vorliege. Bei der Beschwerdeführerin bestehe daher ein deutlicher Behandlungsbedarf indem ein manisches Zustandsbild ohne medikamentöse Behandlung nicht innert nützlicher Frist gebessert werden könne und eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Beschwerdeführerin vorliege, zumal sie weder krankheits- noch behandlungseinsichtig sei. b/aa) Ähnliches - wenn auch auf einer abweichenden Diagnose basierend - lässt sich im Übrigen dem Bericht der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom 22. September 2016 (act. 04) entnehmen. Aus diesem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Krankheits- und Behandlungseinsicht zeige. Die psychotischen Symptome hätten sich zunehmend verstärkt. Sie habe sich dann zusehends beeinträchtigt und verfolgt gefühlt und Vergiftungsideen gehabt. Eine weni-

Seite 9 — 14 ger einschneidende Massnahme als die stationäre Unterbringung sei im Moment nicht ersichtlich, da bei weiter anhaltender Psychose ausserhalb dieses Rahmens Eigengefährdung bestehe. Worin die Eigengefährdung konkret bestehen würde, lässt sich aus genanntem Bericht indessen nicht entnehmen. b/bb) In der Hauptverhandlung vom 30. September 2016 gab die Beschwerdeführerin an, gesund zu sein. Sie habe sich insbesondere vor der Einweisung in die Klinik besser gefühlt. Das Gericht verfügt vorliegend nicht über die entsprechende Fachkompetenz, um die Diagnosen zu bestätigen oder als fehlerhaft zu qualifizieren. Doch unabhängig von der konkreten Bezeichnung des Krankheitsbefundes ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht zweifelhaft, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Aus den Ausführungen im Kurzbericht der Klinik B._____ vom 22. September 2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Folge ihres psychischen Gesundheitszustandes behandlungsbedürftig sei. Eine weniger einschneidende Massnahme als in der Akutpsychiatrie sei nicht ersichtlich. Ebenso hält Dr. med. C._____ in seinem Kurzgutachten vom 26. September 2016 fest, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit nur eine stationäre Behandlung genüge, da keine Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehe und sie die Medikamente freiwillig ambulant nicht einnehmen würde. Durch das Absetzen käme es schnell wieder zum Aufflammen der Symptomatik. Dann bestünde die Gefahr für die Gesundheit und das Leben der betroffenen Person in einer möglichen Verwahrlosungstendenz aber auch in einer mangelnden Ernährung und Flüssigkeitszufuhr vor im Rahmen des angetriebenen Zustandes. Angesichts des Berichts der Klinik B._____ und des Gutachtens von Dr. med. C._____ erscheint die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin zwar ausgewiesen, doch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin vorliegend noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. d/aa) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Be-

Seite 10 — 14 treuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Die Person hat mithin besonders schutzbedürftig zu erscheinen. Generell ist davon auszugehen, dass für eine stationäre Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigengefährdung vorliegen muss. Für eine Unterbringung muss die Gefahr gegenwärtig sein, d.h. Schäden müssen drohen, wenn keine Freiheitsentziehung erfolgt. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr ist dabei gegeben, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht. Ebenso muss für eine Unterbringung eine erhebliche Gefahr ausgewiesen werden (Christof Bernhart, a.a.O., N 386 ff.) d/bb) In Bezug auf die Fremdgefährdung ist festzuhalten, dass den Akten entnommen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin im Vorfeld gegenüber Verwandten diffuse Drohungen ausgesprochen habe (vgl. act. 04.5). Auch wird in der Einweisungsverfügung vom 14. September 2016 eine mögliche Fremdgefährdung infolge der akuten Psychose angegeben (vgl. act. 04.1). Im weiteren Verlauf der Abklärungen schienen die Fachpersonen jedoch nicht mehr von einer Fremdgefährdung auszugehen. So wird denn auch im Eintrittsbericht vom 14. September 2016 (vgl. act. 04.3) eine akute Fremdgefährdung ausgeschlossen und in der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 21. September 2016 (act. 04.2), dem Kurzbericht vom 22. September 2016 (act. 04) sowie dem Kurzgutachten vom 26. September 2016 (act. 06) wird überhaupt nicht mehr auf eine mögliche Fremdgefährdung Bezug genommen. Das Kantonsgericht von Graubünden hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Patienten im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. September 2016 vermittelte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht von Graubünden einen ausgeglichenen und ruhigen Eindruck. Von ihr waren weder Aggressionen noch Gereiztheit zu spüren. Das Gericht – soweit es dies beurteilen kann – konnte keine Fremdgefährdung erkennen. Was die Eigengefährdung anbelangt, ist das Folgende festzuhalten: Dem Eintrittsbericht vom 14. September 2016 ist zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Eintritts in die Klinik keine akute Eigengefährdung bestand (act. 04.3). Die Einweisungsverfügung vom 14. September 2016 (vgl. act. 04.1) spricht lediglich von einer möglichen Fremdgefährdung. Eine mögliche Eigengefährdung wird aus dieser nicht ersichtlich. Im Kurzbericht vom 22. September 2016 (vgl. act. 04) sowie im

Seite 11 — 14 Rahmen der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung vom 21. September 2016 (vgl. act. 04.2) wird zwar auf eine potentielle Eigengefährdung der Beschwerdeführerin hingewiesen, dabei werden jedoch keine konkreten Anhaltspunkte benannt, worin diese Selbstgefährdung bestehen würde. Einzig das Kurzgutachten vom 26. September 2016 benennt als Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Beschwerdeführerin eine Verwahrlosungstendenz, aber auch mangelnde Ernährung und Flüssigkeitszufuhr (vgl. act. 06). Wie konkret diese Gefahr indessen sei, wird nicht ausgeführt. Soweit sich das Gericht im Rahmen der Anhörung vom 30. September 2016 ein Bild über den Zustand der Beschwerdeführerin machen konnte, stellte es fest, dass keine Verwahrlosung seitens der Beschwerdeführerin vorliegt. Sie machte dem Gericht vielmehr einen sehr gepflegten Eindruck. Aus vorangegangenen Ausführungen kann zudem nicht die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung abgeleitet werden, um die fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Eine lediglich hypothetische Gefährdung kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht genügen. Überdies sei festgehalten, dass Dr. med. C._____ in seinem Kurzgutachten ausdrücklich auf die fehlende Suizidalität bzw. Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin verweist (vgl. act. 06 S. 4). Überdies betrachtet wohl auch die Klinik eine Unterbringung der Beschwerdeführerin in eine geschlossene Einrichtung als nicht (mehr) notwendig, da die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich auf die offene Abteilung verlegt wurde (vgl. Protokoll HV S. 2). e) Auch wenn sich die Beschwerdeführerin als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dies für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorliegend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht (vgl. vorstehend E. 4.c) ff.) und sich die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung in einer relativ guten Verfassung gezeigt hat, kann die angeordnete fürsorgerische Unterbringung mangels Voraussetzungen nicht mehr aufrechterhalten werden. f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht (mehr) erfüllt sind. Auch wenn ein behandlungsbedürftiger Schwächezustand der Beschwerdeführerin besteht, vermag deren derzeitige gesundheitliche Verfassung, welche nach Meinung des Gerichts soweit als relativ stabil bezeichnet werden kann und auch gemäss der gutachterlichen Beurteilung keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung erkennen lässt, einen derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die stationäre Unterbringung nicht zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist einer längerdauernden fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ jegliche Notwendigkeit abzu-

Seite 12 — 14 sprechen. Damit ist die ärztliche Einweisungsverfügung vom 14. September 2016 aufzuheben und die Beschwerdeführerin aus der Klinik zu entlassen. Die vorliegende Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist folglich gutzuheissen. 5. Gemäss Art. 436 ZGB haben die behandelnden Ärzte bei Vorliegen einer Rückfallgefahr mit der betroffenen Person ein Austrittsgespräch zu führen, um zu versuchen, mit ihr die Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unterbringung in der Einrichtung zu vereinbaren. Im Rahmen dieses Austrittsgespräches ist auch auf die Frage der Nachbetreuung einzugehen. Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorgerischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 der vorerwähnten Bestimmung auch ambulante Massnahmen vorsehen. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situation zugeschnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Massnahmen verzichtet (vgl. Botschaft betreffend die Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig ist. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird daher angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. 6. Gestützt auf Art. 443 ZGB kann jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis (Abs. 1). Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen (Abs. 2). Davon machte der Kanton Graubünden in Art. 61 EGzZGB Gebrauch. Die Meldepflicht besteht dem Grundsatz nach für Personen in amtlicher Tätigkeit (vgl. Botschaft Erwachsenenschutzrecht S. 7076). Der Begriff der amtlichen Tätigkeit ist dabei weit auszulegen. Darunter fällt die Tätigkeit jeder Person, die öffentlich-rechtliche Befugnisse ausübt, auch wenn sie zum Gemeinwesen nicht in einem Beamten oder Angestelltenverhältnis steht (Botschaft Erwachsenenschutzrecht S. 7076). Eine Meldung sollte nur dann erstattet werden, wenn gesicherte Kenntnisse über eine Gefährdung vorliegen (Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenenschutz, N 24 zu Art. 443 ZGB). Unbeschadet der vorangegangenen Ausführungen sieht es das Kantonsgericht von Graubünden aufgrund der Akten als erstellt, dass die Beschwerdeführerin derzeit aufgrund ihrer psychischen Erkran-

Seite 13 — 14 kung mit ihrer Situation, insbesondere in Bezug auf ihre Wohn-, Familien-, Arbeitsund Gesundheitssituation, massiv überfordert und hilfsbedürftig ist. Daher wird der vorliegende Entscheid der KESB Prättigau/Davos mit der Aufforderung zugestellt, die Wohn-, Arbeits-, und Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin abzuklären sowie den Erlass allfälliger erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen zu prüfen. 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Klinik B._____ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'937.50 (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'437.50 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden. Da die Beschwerdeführerin anwaltlich nicht vertreten war, ist im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, die Beschwerdeführerin umgehend aus der Anstalt zu entlassen. 2. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. 3. Im Sinne einer Gefährdungsmeldung (Art. 443 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 61 Abs. 1 EGzZGB) wird der vorliegende Entscheid der KESB Prättigau/Davos mit der Aufforderung zugestellt, die Wohn-, Arbeits- und Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin abzuklären sowie den Erlass allfälliger erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen zu prüfen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'937.50 (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'437.50 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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