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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.09.2016 ZK1 2016 137

14 septembre 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,387 mots·~22 min·6

Résumé

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. September 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 137 20. September 2016 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuar ad hoc Guetg In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7001 Chur, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 22. August 2016 wurde X._____, geboren am _____1993, durch SOS-Ärztin A._____, der SOS-Aerzte, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____, Psychiatrische Dienste Graubünden, O.1_____, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung führte die einweisende Ärztin ein manisch-psychotisches Zustandsbild mit paranoider Färbung an. X._____ sei in Zeit und Platz mässig orientiert und er habe in der Nacht vom 21. August 2016 in unanständiger Kleidung Dritte belästigt, weswegen er von der Polizei festgenommen worden sei (vgl. act. 06; 06.1). B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung reichte X._____ am 30. August 2016, eingegangen am 31. August 2016, ein als "Einzel Klage" (sic) bezeichnetes Schreiben beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ein, welches das Schreiben am 31. August 2016 (Poststempel) zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete (act. 01). C. Mit Schreiben vom 1. September 2016 forderte die Stellvertreterin des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Gaubünden X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit, dass seine Eingabe vom 30. August 2016 als Beschwerde behandelt werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift bis zum 6. September 2016 aufgefordert. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer über die unabhängige psychiatrische Begutachtung im Falle der Beschwerde gegen die ärztliche Unterbringung sowie die allfälligen Kostenfolgen informiert (act. 02). D. Mit Eingabe vom 2.September 2016 ersuchte X._____ das Kantonsgericht um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und sofortigen Austritt aus dem B._____. Begründend führt er aus, dass er unter diesen "Menschenunwürdigen Methoden" nicht mehr leben könne (act. 03). E. Mit IncaMail vom 5. September 2016 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ um Übermittlung eines kurzen Berichts zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung noch gegeben seien. Gleichzeitig ersuchte der Vorsitzende um Einreichung der wesentlichen Klinikakten des Beschwerdeführers, namentlich Eintrittsbericht, Behandlungsplan und Krankengeschichte. Er setzte hierzu Frist bis zum 7. September 2016.

Seite 3 — 14 F. Mit Schreiben vom 5. September 2016 zeigte Rechtsanwalt Dieter Marty dem Kantonsgericht von Graubünden sein Vertretungsverhältnis zum Beschwerdeführer an. Gleichzeitig teilte er mit, dass bis auf das Begehren um sofortige Entlassung aus der Klinik B._____ alle Begehren und Anfragen als zurückgezogen zu gelten haben (act. 05). G. Am 7.September 2016 stellte die Klinik B._____ die geforderten Unterlagen zu. In ihrem Kurzbericht wird ausgeführt, dass der Eintritt per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung, ausgestellt durch die Notfallärzte Zürich, erfolgt sei, nachdem der Beschwerdeführer infolge Belästigung Dritter und manisch psychotischem Zustandsbild festgenommen worden sei. In den ersten Tagen sei er sehr unruhig, logorrhoisch, zerfahren gewesen und habe sich verfolgt gefühlt. Unter Einnahme von Zyprexa und Lithium sowie Haldol habe sich der Zustand nur sehr schleppend gebessert. Es seien immer wieder Phasen aufgetreten, in denen er gereizt forderte, verbal bedrohlich geworden sei und Drohungen ausgestossen habe. Gefolgt von Phasen, in denen er sich verfolgt gefühlt habe und sich als sein "Bruder Thomas" ausgegeben habe. Sein Zustand habe sich mittlerweile zusehends stabilisiert, da im aktuellen Setting die kontinuierliche Einnahme der Medikation gewährleistet sei. Bei vorzeitigem Abbruch wäre jedoch eine erneute Verschlechterung der Psychose mit Eigen- bzw. Fremdgefährdung zu erwarten. Daher seien zum jetzigen Zeitpunkt keine weniger einschneidenden Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie ersichtlich (act. 06). H. Mit prozessleitender Verfügung vom 07. September 2016 betraute der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, Dr. med. C._____, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, O.1_____, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers und setzte ihr zur Einreichung ihres Gutachtens eine Frist bis zum 9. September 2016. Im Gutachten sei darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe. Ebenso sei darzulegen, ob eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist oder allfällige ambulante Alternativen bestehen würden. Auch sei über die glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht Auskunft zu erteilen (act.07). I. Mit Kurzgutachten vom 8. September 2016 beantwortete die beauftragte Gutachterin die ihr gestellten Fragen. Gestützt auf ein Gespräch mit dem Be-

Seite 4 — 14 schwerdeführer sowie in Kenntnis der Vorakten hielt Dr. med. C._____ fest, dass der Beschwerdeführer an einer bipolaren affektiven Störung mit gegenwärtig manischer Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10:F31.2) leide. Dank der kontinuierlichen Einnahme von Psychopharmaka habe sich der psychische Zustand stabilisiert und er zeige sich mittlerweile kooperativ und behandlungseinsichtig. Er habe sich glaubhaft von Suizidalität distanzieren können und es bestehe derzeit weder eine Suizidalität noch eine Fremdgefährdung (act. 08). Komme es aber zu einem Therapieabbruch, bestehe die Gefahr, dass es beim Beschwerdeführer zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes kommen könnte und sich das Krankheitsbild rasch verschlechtere, sodass er wieder sozial umtriebiger und für seine Umgebung untragbar werden würde. Es sei wichtig, die medikamentöse Therapie zu optimieren, weswegen die Verlegung auf die offene Akutstation empfohlen werde (act. 08). J. Am 14. September 2016 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsbeistandes persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. K. Am 14. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer und der ärztlichen Leitung der psychiatrischen Klinik B._____ das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. L. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGz- ZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an das hierfür zuständige Gericht eingereicht.

Seite 5 — 14 b) Gegen die am 22. August 2016 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 30. August 2016, respektive mit dem Weiterleitungsschreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus mit Poststempel vom 31. August 2016, sowie deren fristgerechten Ergänzung vom 2. September 2016 (Poststempel) gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagten Eingaben mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der – seiner Ansicht nach – ungerechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und seine sofortige Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.a) Art. 439 Abs. 1 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (Art. 450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beach-ten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren

Seite 6 — 14 vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenen-schutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Be-stimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Einrichtung notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden

Seite 7 — 14 Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem Kurzgutachten vom 8. September 2016 von Dr. med. C._____, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 7. September 2016 persönlich in der Klinik B._____ untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 14. September 2016 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass der Arzt selber die Untersuchungen vornehmen muss und diese nicht durch Hilfspersonen vornehmen lassen darf. Die SOS-Ärztin, A._____, ist gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Zudem enthält die Verfügung vom 22. August 2016 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ einzuleiten.

Seite 8 — 14 b) Aus der Einweisungsverfügung vom 22. August 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich angehört werden konnte, weil er kaum ansprechbar und über der Realität war (vgl. act. A.06). Diese Tatsache ist vorliegend jedoch irrelevant, weil im Gegensatz zur ausnahmslos durchzuführenden persönlichen Untersuchung von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden kann, wenn sich die betroffene Person wie vorliegendenfalls faktisch nicht ausdrücken kann (Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 4. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (vgl. Christof Bernhart, a.a.O., N 262; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, a.a.O., N 34 zu Art. 426 ZGB). Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1, 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht

Seite 9 — 14 werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b) Gemäss dem Bericht der Klinik B._____ vom 7. September 2016 erfolgte die Einweisung des Beschwerdeführers aufgrund eines manisch-psychotischen Zustandsbildes (vgl. act. 06). Aus dem Bericht über den Eintrittsstatus vom 22. August 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits früher (d.h. während zweier Wochen im November 2012 sowie vom 14. August 2015 bis zum 23. Oktober 2015) stationär behandelt worden war (vgl. act. 06.03). Ferner führt der Bericht aus, dass die Eintrittsuntersuchung aufgrund des manischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers wenig ergiebig zeigte. Vorläufig wurde dem Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manischer Episode mit psychotischen Symptomen F31.2 diagnostiziert (vgl. act. 06.3). Dr. med. C._____ bestätigt in ihrem Kurzgutachten vom 8. September 2016 die Diagnose der bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode, hält aber fest, dass diese ohne psychotische Symptome bestehe (ICD-10: F31.2). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der richterlichen Befragung an, dass er krank sei, zumal er festhielt, die Medikamente weiterhin nehmen zu wollen, um nie wieder in die gleiche Situation zu gelangen, in welcher er sich jetzt befinde. Aufgrund der ärztlichen sowie der beschwerdeführerischen Ausführungen ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Aus den Ausführungen im Kurzbericht der Klinik B._____ vom 7. September 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Folge seines psychischen Gesundheitszustandes behandlungsbedürftig sei. Der Gesundheitszustand habe sich mittlerweile stabilisiert, weil mit dem aktuellen Setting die kontinuierliche Einnahme der Medikamente gewährleistet sei. Bei vorzeitigem Abbruch wäre jedoch eine erneute Verschlechterung der Psychose mit Eigenbzw. Fremdgefährdung zu erwarten. Eine weniger einschneidende Massnahme als in der Akutpsychiatrie sei nicht ersichtlich. Ebenso hält Dr. med. C._____ in ihrem Kurzgutachten vom 8. September 2016 fest, dass durch einen Therapieabbruch die Gefahr bestehe, dass es beim Beschwerdeführer zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes kommen könnte. Sie hält jedoch fest, dass derzeit keine Suizidalität oder Fremdgefährdung bestehe und empfiehlt die Verlegung des Beschwerdeführers auf die offene Akutstation.

Seite 10 — 14 Angesichts des Berichts der Klinik B._____ und des Gutachtens von Dr. med. C._____ erscheint die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers zwar ausgewiesen, doch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers vorliegend noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. d/aa) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Die Person hat mithin besonders schutzbedürftig zu erscheinen. Generell ist davon auszugehen, dass für eine stationäre Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigengefährdung vorliegen muss. Für eine Unterbringung muss die Gefahr gegenwärtig sein, d.h. Schäden müssen drohen, wenn keine Freiheitsentziehung erfolgt. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr ist dabei gegeben, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht. Ebenso muss für eine Unterbringung eine erhebliche Gefahr ausgewiesen werden (Christof Bernhart, a.a.O., N 386 ff.) d/bb) In Bezug auf die Fremdgefährdung ist festzuhalten, dass den Akten entnommen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in seiner manischen Phase gegenüber Dritten drohend verhalten habe, weswegen er am 21. August 2016 denn auch festgenommen wurde. Ebenso seien anfänglich immer wieder Phasen aufgetreten, in denen er verbal bedrohlich geworden sei und Drohungen ausgestossen habe (vgl. act. 06; 06.1). Das Kantonsgericht von Graubünden hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Patienten im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen (vgl. E. 2.a)). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. August 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nunmehr ruhiger und ausgeglichener zu sein. Diesen Eindruck vermittelte er dem Kantonsgericht von Graubünden. Der Beschwerdeführer machte einen entsprechend ruhigen Eindruck. Von ihm waren weder Aggressionen noch Gereiztheit zu spüren. Das Gericht – soweit es dies beurteilen kann – konnte keine Fremdgefährdung erkennen. Was die Eigengefährdung anbelangt, fehlen im Bericht vom 7. September 2016 konkrete Anhaltspunkte, worin diese Selbstgefährdung bestehen würde, obschon ausgeführt

Seite 11 — 14 wird, dass bei vorzeitigem Abbruch der Medikation eine erneute Verschlechterung der Psychose mit Selbstgefährdung zu erwarten sei (vgl. act. 06). In ihrem Kurzgutachten vom 8. September 2016 verweist Dr. med. C._____ ebenfalls auf die Möglichkeit einer raschen Verschlechterung des Krankheitsbildes bei vorzeitigem Abbruch (vgl. act. 08). Aus vorangegangenen Ausführungen kann indes nicht die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung abgeleitet werden, um die fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Eine lediglich hypothetische Gefährdung kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht genügen. Überdies sei festgehalten, dass Dr. med. C._____ in ihrem Kurzgutachten ausdrücklich auf die fehlende Suizidalität bzw. Fremdgefährdung des Beschwerdeführers verweist. e/aa) Dr. med. C._____ empfiehlt in ihrem Gutachten eine Verlegung des Beschwerdeführers auf die offene Akutstation, um dort die medikamentöse Therapie zu optimieren und zu überwachen (vgl. act. 08). Ähnlich geht aus dem Kurzbericht vom 7. September 2016 hervor, dass eine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie nicht ersichtlich sei, um die notwendige Medikation des Beschwerdeführers zu sichern (vgl. act. 06). e/bb) Auch wenn sich der Beschwerdeführer als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dies für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorliegend - wie der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Anhörung zutreffend ausführte - keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht (vgl. vorstehend E. 4.c) ff.) und sich der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung in einer relativ guten Verfassung gezeigt hat, kann die Betreuung auch im Rahmen einer ambulanten Therapie erfolgen. Anlässlich der richterlichen Befragung liess sich ferner feststellen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich krankheitseinsichtig ist. So führte er aus, dass er wisse, dass er krank sei. Überdies teilte er dem Gericht glaubhaft mit, dass er zukünftig die ambulante Medikation nicht mehr von sich aus absetzen werde, zumal er nie wieder in eine solche Situation kommen wolle und nunmehr wisse, was Lithium sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. September 2016 S. 4). Da der Beschwerdeführer überdies eine Behandlung im ambulanten Rahmen nicht ablehnt, sondern einer solchen vielmehr offen gegenübersteht, besteht die Chance, dadurch den Weg zu einer weitergehenden Krankheitseinsicht zu ebnen. Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung somit auch unter diesem Gesichtspunkt als unverhältnismässig.

Seite 12 — 14 f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht (mehr) erfüllt sind. Auch wenn ein behandlungsbedürftiger Schwächezustand des Beschwerdeführers besteht, vermag dessen derzeitige gesundheitliche Verfassung, welche nach Meinung des Gerichts soweit als relativ stabil bezeichnet werden kann und auch gemäss der gutachterlichen Beurteilung keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung erkennen lässt, einen derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die stationäre Unterbringung nicht zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist einer längerdauernden fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ jegliche Notwendigkeit abzusprechen. Damit ist die ärztliche Einweisungsverfügung vom 22. August 2016 aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Klinik zu entlassen. Die vorliegende Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist folglich gutzuheissen. 5.a) Gemäss Art. 436 ZGB haben die behandelnden Ärzte bei Vorliegen einer Rückfallgefahr mit der betroffenen Person ein Austrittsgespräch zu führen, um zu versuchen, mit ihr die Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unterbringung in der Einrichtung zu vereinbaren. Im Rahmen dieses Austrittsgespräches ist auch auf die Frage der Nachbetreuung einzugehen. Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorgerischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 der vorerwähnten Bestimmung auch ambulante Massnahmen vorsehen. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situation zugeschnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Massnahmen verzichtet (vgl. Botschaft betreffend die Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig ist. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird daher angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. b) Abschliessend ist von dem anlässlich der Anhörung vom 14. September 2016 geäusserten Willen des Beschwerdeführers Vormerk zu nehmen, gemäss welchem er sich gegenüber seiner momentanen medikamentösen Einstellung positiv geäussert hat und er sich auch einer ambulanten Therapie gegenüber nicht verschliessen werde. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60

Seite 13 — 14 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Klinik B._____ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'875.-- (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'375.-- Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden. Ebenso ist der Beschwerdeführer durch den Kanton Graubünden aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Rechtsanwalt Dieter Marty hat anlässlich der Hauptverhandlung keine Honorarnote eingereicht, sondern die Festsetzung des Honorars dem Kantonsgericht von Graubünden überlassen. Die urteilende Instanz setzt die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Unter Annahme eines durchschnittlichen Stundenansatzes von CHF 240.-- (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 HV) rechtfertigt sich für die sich im vorliegenden Fall gestellten Fragen zur Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung der geführten Korrespondenz eine Pauschale in Höhe von CHF 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) als aussergerichtliche Entschädigung.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, den Beschwerdeführer umgehend aus der Anstalt zu entlassen. 2. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. Des Weiteren wird davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer sich einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung nicht widersetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'875.-- (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'375.-- Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden, welcher den Beschwerdeführer zudem mit CHF 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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