Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 01. Juni 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 66 05. Juni 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterIn Michael Dürst und Schnyder Aktuar ad hoc Manser In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____1990, wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2015 durch Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, wegen eines psychischen Ausnahmezustandes mit Kontrollverlust und möglicher Selbst- und Fremdgefährdung fürsorgerisch untergebracht. B. Hiergegen liess X._____ mit Eingabe vom 13. Mai 2015 (Poststempel vom 15. Mai 2015) Rekurs (recte Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden erheben mit dem Antrag um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. Zur Begründung fügte sie u.a. an, dass bei ihr die Behandlung nicht mittels Zwangsunterbringung zu erfolgen habe. Einer ambulanten Psychotherapie hätte sie bspw. zugestimmt. Die Zwangsunterbringung würde ihr nicht helfen und sie stelle auch keine Gefahr für andere dar. Ein Hausarzt, der sie nicht kenne, könne nicht einfach willkürlich behaupten, sie würde eine Gefahr für andere darstellen. Sie habe und werde nie jemanden etwas antun. So sei ihre psychische Veranlagung nicht. Sie könne für sich selbst sorgen, den Haushalt meistern und komme auch gut mit sich selbst klar. Sie habe Probleme und Sorgen, welche sich aber mit einer ambulanten Psychotherapie behandeln lassen würden. C. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung sowie insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiter gegeben seien. Im eingereichten Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, vom 19. Mai 2015 (Poststempel 20. Mai 2015) wurde ausgeführt, dass kurz vor dem Klinikeintritt die Staatsanwaltschaft bei X._____ Computer, Laptop und Handy beschlagnahmt habe, da gegen sie eine Anzeige wegen Stalkings gemacht worden sei. Bei X._____ sei eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung sowie eine psychische Verhaltensstörung durch Cannabinoide bekannt. Die Patientin präsentiere sich logorrhoeisch, teilweise sprunghaft, affektlabil, im Antrieb gesteigert. Es bestehe wenig Krankheits- und Behandlungseinsicht. Medikation lehne sie ab. Sie zeige weiterhin ein wechselhaftes Verhalten, starke Stimmungsschwankungen, sowie sprunghafte Gedankengänge. Am 17. Mai 2015 sei es zu einer Zuspitzung der Situation mit aggressivem Verhalten gegenüber dem Personal gekommen. Auch Suizid sei angedroht worden, was sichernde Massnahamen und eine einmalige Notfallmedikation nach sich gezogen habe. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie seien nicht ersichtlich.
Seite 3 — 15 D. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 21. Mai 2015 wurde Dr. med. C._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ sowie zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung beziehungsweise an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Betroffenen beziehungsweise von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbliebe. Des Weiteren sollte sie die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung beziehungsweise Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheitsund Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 25. Mai 2015 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 26. Mai 2015 überbracht. Darin führte die Gutachterin u.a. aus, dass bei X._____ eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp vorliegen würde. Dies sei eine schwere und lang anhaltende Störung. Die angemessene und heute allgemein anerkannte Behandlung einer solchen Störung sei eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Dabei sei der Aufbau einer tragenden therapeutischen Beziehung die wesentliche Grundlage, um an den meist bestehenden frühen Verletzungen zu arbeiten und im Behandlungsverlauf auftretende Krisensituationen im ambulanten Setting zu bewältigen. In Krisensituationen mit akuter Selbst- oder Fremdgefährdung könne eine vorübergehende stationäre Behandlung angebracht sein. Aktuell sei eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der Klinik B._____ die geeignete Art der Behandlung. Frau X._____ habe eine gute Krankheits- und Behandlungseinsicht und wünsche sich die stationäre Psychotherapie. Sie könne sich eindeutig von Selbst- und Fremdgefährdung distanzieren und habe dies zumindest für einige Tage erwiesen. Um ihre eigenständige Mitarbeit und die Motivation an der Behandlung zu unterstützen, sei aus psychiatrischer Sicht förderlich und aus gutachterlicher Sicht auch zulässig, die Behandlung auf der Psychotherapiestation auf freiwilliger Basis zu vollziehen. E. Am 01. Juni 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ teilnahm.
Seite 4 — 15 Die Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts blieben unbestritten. Der Vorsitzende erläuterte X._____ den Zweck sowie den Ablauf der Verhandlung. Die anschliessende richterliche Befragung von X._____ bezog sich auf die Umstände, welche zu ihrer Einweisung in die Klinik B._____ führten, den Tagesablauf und die Behandlungen in der Klinik B._____, das Gespräch mit der Gutachterin Dr. med. C._____, das Vorhandensein eines Beziehungsnetzes, ihre aktuellen Lebensumstände (Wohn- und Arbeitssituation), ihre Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik sowie ihre Bereitschaft sich einer Nachbetreuung zu unterziehen. F. Auf die Aussagen von X._____ anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat die Beschwerdeführerin ihr Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständigen Stelle eingereicht. b) Gegen die am 12. Mai 2015 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als unmittelbar Betroffene der Einweisungsverfügung klarerweise zu deren Anfechtung legitimiert. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 15. Mai 2015 (Poststempel) gewahrt, weshalb auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist. 2. Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und
Seite 5 — 15 Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. 3.a) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 25. Mai 2015 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. C._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2015 in der Klinik B._____ persönlich untersuchte und auch die Einweisungsverfügung vom 12. Mai 2015 von Dr. med. A._____ sowie die Berichte der Klinik B._____ konsultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. b) Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB sieht vor, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören muss, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 01. Juni 2015 wurde diese Vorgabe umgesetzt.
Seite 6 — 15 4.a) Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). b) Was die verfahrensrechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid vom 12. Mai 2015 des anordnenden Arztes, Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin (act. 01.1) diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass die Beschwerdeführerin von dem vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Auf der Einweisungsverfügung fehlt jedoch die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, da sie die Unterschrift nach Angaben des Arztes verweigert hat. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin die Verfügung offensichtlich erhalten hat und das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einleiten konnte. Zudem war Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. 5. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge-
Seite 7 — 15 nannten (vgl. Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1, 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 6. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. C._____ vom 25. Mai 2015 (act. 06) ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (ICD-10: F60.31) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N 295). Die Gutachterin führt aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines psychischen Ausnahmezustands mit Kontrollverlust per fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik B._____ eingewiesen worden sei. Innerhalb der stationär geschlossenen Behandlung sei es am 17. Mai 2015 erneut zu aggressivem Verhalten gegenüber dem Personal mit einer Suiziddrohung gekommen. In der Zwischenzeit habe sich die Beschwerdeführerin soweit stabilisiert, dass sie sich konstant an die Regeln gehalten habe und kooperativ gewesen sei. Daher werde ihr nun ein unbegleiteter Ausgang (von 3 x eine Stunde) gewährt. Aufgrund der klaren Haltung ihrer Mutter zeige sich die Beschwerdeführerin jetzt auch bereit für eine stationäre Psychotherapie in der Klinik B._____. Sie zeige eine differente und glaubwürdige Krankheitseinsicht und wünsche sich ausdrücklich, sich freiwillig auf der Psychotherapiestation behandeln zu lassen. Zum Psychostatus der Beschwerdeführerin führt die Gutachterin aus, dass sie eine gepflegte junge Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand sei. Im
Seite 8 — 15 Verhalten sei sie offen und höfflich. Auf die Beine habe sie sich mit Kugelschreiber etliche Sätze wie bspw. "ich will leben" geschrieben. Sie rede schnell und lebhaft und wirke dabei etwas getrieben, lasse sich aber ohne weiteres strukturieren. Die von der Gutachterin gestellte Diagnose der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (ICD-10: F60.31) deckt sich sodann mit der Diagnose der Klinik B._____, welche anlässlich des Eintritts der Beschwerdeführerin in die Klinik erstellt wurde (act. 04.2). Wie aus den fremd-anamnestischen Angaben des Kurzgutachtens von Dr. med. C._____ (act. 06) und dem Eintrittsbericht der Klinik B._____ (act. 04.2) zu lesen ist, ist die Beschwerdeführerin sodann selbst der Meinung, dass sie an einer Persönlichkeitsstörung des Typs Borderline leiden würde. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 01. Juni 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie schon früher mit Psychiatern bzw. Psychologen in Kontakt gewesen. Sie habe gemerkt, dass sie Hilfe brauche und habe sich diese dann geholt. Mit ihrer früheren Psychologin habe sie viel an sich gearbeitet und sie seien auch an einem Invalidenverfahren daran gewesen, da sie nicht selber arbeiten und sich ernähren könne. Ihre Psychologin und ihre Krankenakte seien dann spurlos verschwunden und alles sei schief gelaufen. Vor der fürsorgerischen Einweisung habe sie sich bei der Klinik B._____ bereits selber informiert, ob dort ein Einzelzimmer für sie frei sei. Sie habe sich dann aber nicht zum Eintritt entschliessen können, da es ein solches nicht gegeben habe. Der Diagnose der Borderline- Störung widersprach die Beschwerdeführerin denn auch vor dem Kantonsgericht nicht und fügte an, dass Borderline eine Persönlichkeitsstörung sei, welche auf der frühen Kindheit beruhe. Ihre Störungen würden auf den Jahren von null bis dreizehn beruhen. Ihr Vater sei nie für sie da gewesen oder hätte sich für sie interessiert. Sie habe mit dreizehn das erste Mal von sich aus ihren Vater angerufen und habe "Hallo" gesagt. Aufgrund der ärztlichen Diagnosen und des Gesagten ist jedenfalls hinreichend erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung vorliegt. Sowohl die Gutachterin als auch die Klinik B._____ diagnostizieren bei der Beschwerdeführerin zusätzlich eine Störung durch Cannabinoide (schädlicher Gebrauch; ICD-10: F12.1). Auf diese Diagnose wird jedoch weder von der Gutachterin noch seitens der Klinik substanziert eingegangen, weshalb der erwähnten Störung durch Cannabinoide vorliegend keine eigenständige Bedeutung zukommen kann. 7.a) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechter-
Seite 9 — 15 halten werden darf, wenn mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es zur Beurteilung eines Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzunehmen. b) Wie bereits erwähnt, wurde die fürsorgerische Unterbringung von X._____ aufgrund eines psychischen Ausnahmezustands mit Kontrollverlust und möglicher Fremd- sowie Eigengefährdung angeordnet, weil sie laut weinend und schimpfend (im Eintrittsbericht der Klinik B._____ wird von drohend gesprochen) durch das Dorf (O.1_____) gelaufen war. Bereits im Eintrittsbericht vom 12. Mai 2015 (act. 04.2) wurde jedoch eine Selbst- und Eigengefährdung durch die Klinik B._____ verneint. Die Patientin sei bei ihrem Eintritt wach, in allen Qualitäten orientiert, freundlich und zugewandt gewesen. Im formalen Denken sei sie logorrhoeisch, teilweise sprunghaft und umständlich. Wahn, Halluzinationen und Ich-Störungen sowie Ängste und Zwänge wurden durch die Klinik B._____ verneint. Suizidgedanken seien durch die Beschwerdeführerin glaubhaft verneint worden und es seien aktuell keine Hinweise auf Fremdgefährdung vorhanden. Gemäss dem Bericht der Klinik B._____ vom 19. Mai 2015 (act. 04) sei es am 17. Mai 2015 zu einem aggressivem Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Pflegepersonal sowie der Androhung von Suizid gekommen. Aus diesem Grund sei es zu
Seite 10 — 15 einer einmaligen Notfallmedikation und sichernden Massnahmen gekommen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich vor Kantonsgericht zu diesem Vorfall dahin, dass sie nicht zufrieden gewesen sei, wie man in der Klinik mit den Patienten unter anderem ihr - umgehen würde. Sie habe oft vermittelt, dass sie einen Arzt bzw. jemanden zum Reden brauchen würde. Sie habe sich dann immer weiter in die "Sache" rein gesteigert und gemerkt, dass man halt mal einen "Töggelikasten" umwerfen müsse, damit mal jemand komme. Als die Ärzte gekommen seien, sei sie ganz ruhig gewesen. Man hätte sich einfach mit ihr in einen Raum setzen können und mit ihr darüber sprechen, was ihr viel besser getan hätte. Trotzdem sei sie auf das Bett geschnallt worden. Es stimme jedoch, dass sie in diesem Moment angedroht habe, sich umzubringen. Dies seien bei ihr jedoch nur leere Drohungen. Sie wolle leben, was sie sich auch mit Kugelschreiber aufs Bein geschrieben habe. Sie wäre längst nicht mehr hier, wenn sie nicht mehr leben wollen würde. Ihre Erfahrung sei, dass die Ärzte nie ansprechbar seien. Wenn sie einen Arzt gebraucht hätte, sei nie einer da gewesen. Die Ärzte seien immer erst gekommen, wenn etwas nicht gut gewesen sei. Dies sei der Grund für diesen einmaligen Vorfall gewesen, welcher nicht mehr vorkommen werde. Sie habe keine Probleme mit dem Pflegepersonal und sei sonst immer ruhig gewesen. Dr. med. C._____ kommt in ihrem Kurzgutachten sodann zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem vorerwähnten Vorfall vom 17. Mai 2015 soweit stabilisiert habe. Sie distanziere sich klar von einer Selbst- oder Fremdgefährdung und habe dies auch über mehrere Tage erwiesen. Zu ihrem aktuellen Psychostatus wird von der Gutachterin ausgeführt, dass sie gepflegt und in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand sei. Im Verhalten sei sie offen und höflich. Es gebe keine Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen, Wahngedanken oder andere Denkstörungen. Inhaltlich sei sie klar und geordnet. Die Stimmung sei aktuell ausgeglichen, mit deutlicher affektiver Modulation. Sie reflektiere die eigene Krankheitssituation mit Einsicht und könne sogar akzeptieren, dass sie einmal aufs Bett geschnallt worden sei. Sie habe bezüglich der Weiterbehandlung eigene, begründete Vorstellungen. Vorliegend wurde eine Eigengefährdung der Beschwerdeführerin bereits im Eintrittsbericht der Klinik B._____ als - nach dem Vorfall vom 17. Mai 2015 - auch von der Gutachterin verneint. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie angedroht habe, sich selbst umzubringen. Dies seien bei ihr jedoch nur leere Drohungen. Sie wolle leben, was – soweit dies das Gericht beurteilen kann – glaubhaft ist. Die Gutachterin ist der Meinung, dass trotz aktuell fehlender Selbstgefährdung trotzdem eine (freiwillige) stationär psychiatrische Behandlung erforderlich sei, da es bei einer Entlassung in die Wohnung in O.1_____ wahrscheinlich in kürzester Frist wieder ein Konflikt mit ihrer Mutter entstehen würde, der erneut zu
Seite 11 — 15 einer psychischen Krisensituation mit durchaus möglicher Selbstgefährdung führen könne. Die Selbstgefährdung könne auch aus der Situation heraus entstehen, dass sich die Beschwerdeführerin momentan überall unerwünscht und heimatlos fühle. Sie benötige eine Behandlung der inneren Spannungs- und Konfliktzustände und die Betreuung an einem Ort, wo sie sich akzeptiert fühle. Da die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Einweisung noch gegeben sind, anhand des Zustandes der Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt vorzunehmen ist und aufgrund der Aussagen der Gutachterin aktuell nicht von einer Selbstgefährdung ausgegangen werden kann, ist die weitere Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung als unverhältnismässig zu qualifizieren. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung sind zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr erfüllt. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ferienwohnung ihrer Mutter in O.1_____ - aufgrund ihrer Borderlineerkrankung früher oder später wieder zu Konflikten mit ihrer Mutter kommen wird. Aufgrund der Akten und auch der Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht umbringen wolle, kann jedoch nicht von einer hinreichend konkreten und unmittelbaren Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Es erscheint ohnehin fraglich, ob zum Zeitpunkt der Einweisung in die Klinik B._____ überhaupt eine Selbstgefährdung vorgelegen hat. Es ist einzig von einem auffälligen Verhalten (laut weinend und schreiend durchs Dorf gehen) die Rede, wobei keine Anhaltspunkte auf eine konkrete Selbstgefährdung erwähnt werden, wobei die Klinik B._____ gleichentags in ihrem Eintrittsbericht eine Eigengefährdung verneint hat. Von einer Fremdgefährdung kann bei der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ausgegangen werden. Weder aus den Akten noch anlässlich der richterlichen Befragung lassen sich irgendwelche Hinweise auf eine konkrete und aktuelle Gefährdungssituation für Dritte erkennen. Einzig in der Einweisungsverfügung wird von einer möglichen Fremdgefährdung gesprochen, ohne dass jedoch erkennbar wäre, was für eine Gefahr von der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Eine solche lässt sich denn auch nicht aus dem erwähnten aggressiven Verhalten gegenüber dem Klinikpersonal herauslesen. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerdeschrift denn auch, dass von ihr eine Gefahr für Andere ausgehe. Sie habe und werde nie jemanden etwas antun. So sei ihre psychische Veranlagung nicht. Der einweisende Arzt würde willkürlich behaupten, dass von ihr eine Fremdgefährdung ausgehen würde. Eine Fremdgefährdung lässt sich unter den gegebenen Umständen nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht begründen. 8.a) Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als durch die
Seite 12 — 15 Einweisung resp. Zurückbehaltung in einer Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahmen kommen ambulante Massnahmen, die Nachbetreuung sowie die freiwillige Sozialhilfe in Frage. b) Die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (ICD- 10: F60.31) ist nicht von der Hand zu weisen und wird von der Beschwerdeführerin – wie vorstehend in Erwägung 6 ausgeführt – anerkannt. Dies genügt jedoch – mangels einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass – nicht für die Aufrechterhaltung einer fürsorgerischen Unterbringung gegen den Willen der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin bereit ist, sich freiwillig einer - auch stationären - Psychotherapie zu unterziehen und es ihr weder an Krankheits- noch Behandlungseinsicht fehlt, kann die adäquate Behandlung ihrer psychischen Erkrankung nach der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ohne weiteres im Rahmen einer freiwilligen stationären eventuell auch ambulanten Nachbehandlung erfolgen. Sodann ist auch die Gutachterin der Meinung, dass für die Behandlung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline der Aufbau einer tragenden therapeutischen Beziehung die wesentliche Grundlage sei, um an den meist bestehenden frühen Verletzungen zu arbeiten. Um die eigenständige Mitarbeit der Beschwerdeführerin an der Behandlung und die Motivation hierfür zu unterstützen, sei aus psychiatrischer Sicht förderlich und aus gutachterlicher Sicht auch zulässig, die Behandlung auf der Psychotherapiestation auf freiwilliger Basis zu vollziehen. Damit ist die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung auch aus diesem Grund als unverhältnismässig zu qualifizieren. 9.a) Gemäss Art. 436 ZGB haben die behandelnden Ärzte bei Vorliegen einer Rückfallgefahr mit der betroffenen Person ein Austrittsgespräch zu führen, um zu versuchen, mit ihr die Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unterbringung in der Einrichtung zu vereinbaren. Im Rahmen dieses Austrittsgespräches ist auch auf die Frage der Nachbetreuung einzugehen. Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorge-
Seite 13 — 15 rischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 der vorerwähnten Bestimmung auch ambulante Massnahmen vorsehen. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situation zugeschnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Massnahmen verzichtet (vgl. Botschaft betreffend die Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandelnde Arzt bei Bedarf mit der untergebrachten Person vor der Entlassung eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren kann. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Mit dieser Vorgehensweise soll ein Rückfall auch dann möglichst vermieden werden, wenn die Kooperationsbereitschaft, beispielsweise mangels Krankheitseinsicht, fehlt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1063). Als Teil der Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulante Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 Abs.1 EGzZGB). Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu halten oder sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen (Art. 55 Abs. 2 lit. a und lit. b EGzZGB). b) Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig ist. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung und des Untersuchungsgesprächs mit der Gutachterin Dr. med. C._____ hat sich die Beschwerdeführerin dahin geäussert, dass sie den nächsten logischen Schritt darin sehe, dass sie sich nach der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung freiwillig für ein paar Monate auf der Psychotherapiestation behandeln lassen wolle. Sie wolle eine Psychotherapie anfangen, die ein bisschen Bestand habe und falls sie den Therapeuten wieder verlieren würde, dann auch eine Krankengeschichte vorhanden sei. Sie habe bereits vor der Einweisung vom 12. Mai 2015 Abklärungen für den Besuch einer Psychotherapie anhand genommen. In dieser Hinsicht wird davon Vormerk genommen, dass sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich dazu bereit erklärte, noch weiterhin auf der Therapiestation der Klinik B._____ zu verbleiben.
Seite 14 — 15 10. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) erfüllt sind, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die ärztliche Einweisungsverfügung vom 12. Mai 2015 aufzuheben ist. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete stationäre oder ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. 11. Zu prüfen bleibt, wer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Art. 450f ZGB verweist hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen auf die Vorschriften der ZPO, welche sinngemäss anzuwenden sind, sofern die Kantone nichts anderes bestimmen. Im Kanton Graubünden verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die subsidiäre Anwendbarkeit der Bestimmungen der ZPO und der kantonalen Einführungsgesetzgebung, soweit das EGzZGB keine abweichenden Bestimmungen enthält. Letzteres ist hinsichtlich der Gerichtskosten nicht der Fall, so dass die Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt. Das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einer Anfechtung einer fürsorgerischen Unterbringung stellt kein Zweiparteienverfahren dar. Der die fürsorgerische Unterbringung verfügende Arzt oder allenfalls die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde haben nicht die prozessuale Stellung einer Gegenpartei, sondern gelten als Vorinstanz, so dass die Anwendung von Art. 106 ZPO von vornherein ausser Betracht fällt. Eine Kostenauflage an die verfügende Instanz fällt vorliegendenfalls auch gestützt auf Art. 108 ZPO, wonach derjenige unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, der sie verursacht hat, ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung vollständig durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'416.00, bestehend aus Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr und Fr. 916.00 Gutachterkosten, zu Lasten des Kantons Graubünden.
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt hat, auf freiwilliger Basis in der Klinik B._____ zu verbleiben und sich einer Psychotherapie zu unterziehen. 2. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, im Rahmen eines Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete stationäre oder ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden wird angewiesen, zu prüfen, ob die persönlichen oder finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin gefährdet sind (Art. 443 Abs. 2 ZGB). 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'416.00 (Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr und Fr. 916.00 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: