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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.06.2015 ZK1 2015 41

2 juin 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,154 mots·~26 min·7

Résumé

Errichtung einer Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 02. Juni 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 41 08. Juni 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuarin Aebli In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 5. März 2015, mitgeteilt am 9. März 2015, in Sachen der Y._____, betreffend Errichtung einer Beistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos vom 20. Dezember 2013 wurde für Y._____ eine Vertretungsbeistandschaft errichtet. Als Beistand wurde ihr Sohn X._____, wohnhaft in O.1_____, eingesetzt. Dem Beistand sind im Wesentlichen die Aufgaben zugewiesen worden, das gesamte Einkommen und Vermögen von Y._____ zu verwalten, für eine geeignete Wohnsituation sowie hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein, die öffentliche Verwaltung, namentlich den Verkehr mit Ämtern und Behörden, zu übernehmen und für eine ausreichende Versicherungsdeckung und leistung zu sorgen. Zudem wurde der Beistand aufgefordert, ein Inventar über sämtliche Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget der Behörde zur Genehmigung einzureichen. B. Gegen diesen Entscheid führte Y._____ Beschwerde, welche das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 3. März 2014 abwies und damit die Errichtung der Beistandschaft bestätigte. C. X._____ erstellte per 20. Dezember 2013 das gemäss Errichtungsentscheid geforderte Eingangsinventar, wobei dieses einen Aktivsaldo von CHF 30'673.35 aufwies, und reichte es der KESB Prättigau/Davos am 18. Februar 2014 ein (vgl. Akten KESB act. 47 und 48). Das Eingangsinventar wurde von der KESB geprüft und mit Entscheid des instruierenden Behördenmitglieds vom 6. Juni 2014 genehmigt (vgl. Akten KESB act. 55). Gleichzeitig nahm die Behörde vom mutmasslich ausgeglichenen Budget, das von X._____ am 3. Mai 2014 eingereicht wurde und die monatlichen Einnahmen und Ausgaben auf rund CHF 6'500.-- beziffert, Kenntnis. Die Verfahrenskosten des betreffenden Entscheids wurden auf CHF 265.-- festgesetzt und Y._____ auferlegt. D.1. Anlässlich der Abklärung der Vermögensverhältnisse von Y._____ ist der Beistand X._____ auf diverse Unterlagen gestossen, die in Zusammenhang mit einem Kaufrechtsvertrag betreffend eine Liegenschaft in O.2_____ im Kanton A._____ stehen. Nach entsprechenden Nachforschungen erhielt er eine Kopie des Immobilienkaufrechtvertrags, welcher vom 23. Mai 1996 datiert und durch einen Notar in O.3_____ öffentlich beurkundet wurde (vgl. Akten KESB act. 67). Im betreffenden Vertrag trat B._____, der zwischenzeitlich verstorben ist, als Konzedent und Y._____ als Kaufsberechtigte auf, wobei die Parteien einen Kaufrechtspreis von CHF 140'000.-- vereinbarten. Davon sollten laut Vertrag CHF 70'000.-- bei dessen Unterzeichnung anbezahlt und die weiteren CHF 70'000.-- in monatlichen

Seite 3 — 16 Raten von CHF 600.-- abbezahlt werden. Die Eigentumsübertragung sollte nach vollständiger Begleichung des Restkaufpreises, der Zinsen und Nebenkosten erfolgen. Der Vertrag sieht vor, dass das Kaufrecht bis zum 31. Dezember 2016 besteht. Zudem wurde Y._____ ein ausschliessliches Wohnrecht an der besagten Liegenschaft einschliesslich eines Benutzungsrechts des Gartens für dieselbe Dauer eingeräumt. 2. Gemäss Grundbuchauszug vom 18. April 2014 fungiert die Erbengemeinschaft des B._____ sel. als Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft. Dem Auszug lässt sich des Weiteren entnehmen, dass ein Wohnrecht zu Gunsten von Y._____ als Dienstbarkeit eingetragen ist und noch bis zum 9. September 2016 Gültigkeit hat. Der Bestand des Kaufrechts geht aus dem Grundbuchauszug indessen nicht hervor. Daher stellt sich insbesondere die Frage, ob das Kaufrecht noch gültig ist bzw. welcher Teil des Kaufrechtspreises bereits bezahlt worden ist und ob dieser allenfalls zurückgefordert werden kann. 3. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2014 orientierte X._____ die KESB Prättigau/Davos über die erlangten Informationen. Da auch ein Treffen mit den Erben von B._____ sel. keine Klarheit in die Angelegenheit bringen mochte, bat X._____ die Behörde um Rat bezüglich des weiteren Vorgehens und fragte an, ob seitens der KESB eine rechtliche Beratung zur Verfügung stünde (vgl. Akten KESB act. 68). 4. Die KESB Prättigau/Davos unterbreitete X._____ in ihrem Antwortschreiben vom 6. November 2014 den Vorschlag, dass die Behörde in Anwendung von Art. 392 Ziff. 2 ZGB einen Rechtsanwalt beauftrage, welcher eine rechtliche Einschätzung hierzu abgeben solle. Im Anschluss daran wäre X._____ als Beistand gehalten, zu versuchen, mit der Erbengemeinschaft von B._____ sel. eine Einigung zu erzielen. Falls dies nicht gelingen sollte, so wäre der betreffende Anwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung zu betrauen. Die Behörde ersuchte X._____ abschliessend – sofern dieses Vorgehen auch in seinem Sinne sei –, vorzugsweise einen im Kanton A._____ tätigen Rechtsanwalt zu benennen, welcher bereit wäre, das Mandat zu einem Stundenansatz von CHF 200.-- zu übernehmen (vgl. Akten KESB act. 69). E. Nachdem in der nachfolgenden Korrespondenz zwischen der Behörde und dem Beistand stets von einem im Kanton A._____ ansässigen Anwalt die Rede war, bat X._____ die KESB Prättigau/Davos mit E-Mail vom 14. Januar 2015 darum, Rechtsanwalt D._____, tätig im Büro E._____ in O.4_____, das Mandat zu

Seite 4 — 16 erteilen, da seine Lebenspartnerin mit diesem sehr gute Erfahrungen gemacht habe (vgl. Akten KESB act. 72). Auf eine entsprechende Nachfrage der KESB bei Rechtsanwalt D._____ wurde klar, dass dieser das Mandat nicht zum Stundenansatz von CHF 200.-- übernehmen könne, doch bestehe die Möglichkeit, in der Kostenfrage allenfalls teilweise entgegenzukommen und X._____ zu bitten, den verbleibenden Differenzbetrag zu tragen (vgl. Akten KESB act. 73). F. Als X._____ ein Schreiben von Rechtsanwalt F._____, welcher die Erbengemeinschaft des B._____ sel. vertritt, erhielt, teilte er der KESB Prättigau/Davos mit E-Mail vom 24. Januar 2015 mit, dass er Rechtsanwalt D._____ die Unterlagen zugestellt und ihm das Mandat erteilt habe, zumal die Zeit dränge (vgl. Akten KESB act. 74). Gemäss Aktennotiz der KESB sicherte X._____ der Behörde gleichentags telefonisch zu, dass er ihnen eine Bestätigung zukommen lasse, wonach er den Betrag, welcher den Tarif von CHF 200.-- übersteige, übernehmen werde (vgl. Akten KESB act. 74). G. Anlässlich eines am 29. Januar 2015 zwischen C._____, der Lebenspartnerin von X._____, und der KESB geführten Telefongesprächs wurde die Zusage, die Kostendifferenz zu übernehmen, relativiert. Die Behörde stellte indessen klar, dass eine Mandatierung von Rechtsanwalt D._____ durch die KESB zu einem Ansatz von CHF 300.-- nicht in Betracht falle. Ausserdem habe sie der Auftragserteilung noch nicht zugestimmt, weshalb derzeit sämtliche Kosten zu Lasten des Beistands gehen würden (vgl. Akten KESB act. 75). H.1. Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 wies die KESB den Beistand nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Entschädigung für den Aufwand des Rechtsanwalts solange von ihm persönlich zu tragen sei, als dass kein entsprechender Entscheid der KESB ergangen sei. Sodann räumte die Behörde ein, dass aufgrund der komplexen juristischen Fragestellungen im vorliegenden Fall ausnahmsweise vom praxisgemässen Stundenansatz von CHF 200.-- abgewichen und ein maximal zulässiger Ansatz von CHF 240.-- zugestanden werden könne. Ausserdem könne er als Beistand eine ausserordentliche Entschädigung von maximal CHF 600.-- im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Angelegenheit geltend machen, wobei der Aufwand zu belegen und zu begründen sei. Falls er nicht bereit sein sollte, den Differenzbetrag zwischen dem Stundenansatz von CHF 300.-von Rechtsanwalt D._____ und dem zulässigen Betrag von CHF 240.-- zu übernehmen, so werde seitens der KESB ein Rechtsanwalt beauftragt (vgl. Akten KESB act. 77).

Seite 5 — 16 2. X._____ nahm mit E-Mail vom 1. Februar 2015 zu diesem Schreiben Stellung und führte aus, er lehne es ab, dass die KESB einen Anwalt zu einem tieferen Stundenansatz mandatiere, welchem es an der nötigen Fachkompetenz fehle und der mit mehr Kosten weniger erreichen würde. Stattdessen schlug er vor, dass er Rechtsanwalt D._____ persönlich und im Interesse seiner Mutter beauftrage und dessen Kosten zumindest vorläufig selber trage, womit er gleichzeitig nicht mehr verpflichtet sei, die Behörde über die weiteren zu treffenden Entscheidungen zu informieren. Allerdings würde er sich vorbehalten, die Aufwendungen für den Anwalt im Falle eines positiven Ergebnisses mit einem allfälligen Erlös, welcher zu Gunsten seiner Mutter resultieren würde, zu verrechnen (vgl. Akten KESB act. 78). 3. Mit E-Mail vom 2. Februar 2015 teilte die KESB Prättigau/Davos X._____ vorab mit, dass die Behörde diesem Vorgehen nicht zustimme. Im Schreiben vom 11. Februar 2015 begründete sie ihre ablehnende Haltung näher und führte aus, dass eine Mandatierung eines Rechtsanwalts in Vertretung seiner diesbezüglich wohl urteilsunfähigen Mutter nicht zulässig sei. Überdies sei ihm gegenüber stets klar kommuniziert worden, dass der Beizug des vorgeschlagenen Rechtsanwalts zum Stundenansatz von CHF 300.-- nur in Frage komme, wenn er seinerseits den Differenzbetrag übernehme. Die Auftragserteilung an einen Anwalt, welcher einen höheren Stundenansatz als CHF 240.-- geltend mache, sei einerseits gestützt auf die Richtlinien der Geschäftsleitung der KESB Graubünden und andererseits auch angesichts der finanziellen Situation von Y._____ nicht möglich. Da er als Sohn und erbberechtigter Nachkommen allenfalls ein eigenes Interesse an der Klärung dieser Angelegenheit habe, erachte es die Behörde aufgrund dieses möglichen Interessenkonflikts als angezeigt, ihm diesbezüglich das Vertretungsrecht zu entziehen. Gleichzeitig werde die KESB einen Rechtsanwalt zum zulässigen Stundenansatz beauftragen. X._____ wurde sodann in Aussicht gestellt, dass er einen entsprechenden Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung erhalten werde (vgl. Akten KESB act. 82). 4. In der Folge liess sich seitens der KESB ein Anwalt im A._____ finden, der sich bereit zeigte, das Mandat zu einem Stundenansatz von CHF 240.-- zu übernehmen. I. Die KESB Prättigau/Davos forderte beim behandelnden Arzt von Y._____, Dr. med. G._____, eine Kurzbeurteilung in Bezug auf deren Urteils- und Handlungsfähigkeit an. Dabei war insbesondere die Frage zu beantworten, ob Y._____ einer Anhörung betreffend die beabsichtigte Beschränkung der beiständlichen

Seite 6 — 16 Vertretungsrechte sowie die Ernennung eines Rechtsanwalts als Beistand zur Klärung und allfälligen Durchsetzung der rechtlichen Ansprüche aus dem Immobilienkaufrechtsvertrag gewachsen wäre. Dr. med. G._____ hielt fest, dass bei Y._____ eine eindeutige und bereits ziemlich fortgeschrittene Demenz mit Unzurechnungsfähigkeit bestehe. Infolgedessen sei sie nicht fähig, zu komplexeren Sachverhalten Stellung zu nehmen oder Entscheidungen in finanziellen Fragen zu treffen (vgl. Akten KESB act. 88). J. Mit Schreiben vom 1. März 2015 nahmen X._____ und C._____ insbesondere zum Brief der KESB vom 11. Februar 2015 und der weiteren Korrespondenz Stellung. Darin brachten sie ihren Unmut über die Zusammenarbeit mit der KESB zum Ausdruck und erklärten, dass ihre Anliegen nicht ernst genommen würden und seit der ersten Kontaktaufnahme am 12. Oktober 2014 in der fraglichen Angelegenheit nichts habe erreicht werden können. Im Schreiben vom 11. Februar 2015 werde ihnen seitens der KESB ein Fehlverhalten unterstellt, doch sie seien sich eines solchen nicht bewusst. Vielmehr würde die Behörde gegen sie arbeiten und damit eine erfolgreiche Klärung der Angelegenheit gefährden. Zu einer weiteren Kooperation seien sie nicht bereit und würden die beteiligten Behördenmitglieder als befangen erachten. Überdies wehrte sich X._____ gegen den angedrohten Teilentzug der Vertretungsrechte (vgl. Akten KESB act. 90). K. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 5. März 2015 errichtete die KESB Prättigau/Davos für Y._____ eine weitere Beistandschaft. Rechtsanwalt H._____ wurde als Fachbeistand im Sinne von Art. 394 ZGB eingesetzt, um die Interessen von Y._____ in Bezug auf allfällige aus dem Immobilienkaufrechtsvertrag fliessende Ansprüche zu vertreten. Er wurde berechtigt, seinen Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 240.-- in Rechnung zu stellen. Für die Führung der Beistandschaft wurde ein Kostendach von total CHF 2'000.-- festgesetzt. Zudem wurde X._____ unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB angewiesen, dem Anwalt sämtliche notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihn zu instruieren. L. Bereits am 2. März 2015 (Poststempel 3. März 2015) erhob X._____ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei er sich gegen einen weiteren Einsatz der KESB Prättigau/Davos wehrte, da diese nicht im Interesse von Y._____ handle und mit ihrem Verhalten die Sicherstellung der Vermögensrechte der Verbeiständeten gefährde. Er stellte den Antrag, dass die KESB Prättigau/Davos sofort von ihrer Aufsichtspflicht über seine Tätigkeit freizustellen und die Situation von Y._____ neu zu beurteilen sei. Am 15. März 2015 (Poststempel

Seite 7 — 16 16. März 2015) reichte X._____ sodann gegen den Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 5. März 2015 eine ergänzende Beschwerde ein mit dem Antrag, diesen Entscheid für nichtig zu erklären. Er hielt darin unter anderem fest, dass eine weitere Zusammenarbeit mit der KESB unter den gegebenen Umständen unzumutbar sei. M. Während Rechtsanwalt H._____ mit Schreiben vom 25. März 2015 auf eine Stellungnahme verzichtete, liess sich die KESB Prättigau/Davos mit Eingabe vom 9. April 2015 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. N. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer stützt sich indessen in seiner Eingabe vom 2. März 2015 auf eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 450a Abs. 2 ZGB. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt; eine Rechtsverzögerung, wenn sie das Verfahren ungerechtfertigterweise nicht innert angemessener Frist erledigt. Ein Entscheid als Anfechtungsobjekt ist diesfalls nicht notwendig, da die Verweigerung oder Verzögerung dem anfechtbaren Entscheid gleichzusetzen ist (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 21 f. zu Art. 450a ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 ff., S. 7085). Vorliegend lässt sich jedoch weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung feststellen. Vielmehr ist die KESB Prättigau/Davos in Bezug auf den fraglichen Kaufrechtsvertrag tätig geworden und hat mit Entscheid vom 5. März 2015 eine Fachbeistandschaft errichtet, womit ein anfechtbarer Entscheid vorliegt.

Seite 8 — 16 b) Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB unter anderem die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, a.a.O., N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Aber auch die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie die Personen, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, sind von Gesetzes wegen zur Beschwerde berechtigt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB). Als Beistand kommt X._____ die Beschwerdelegitimation einerseits als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Person (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) sowie andererseits als nahestehende Person der Betroffenen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB; vgl. Daniel Steck, a.a.O., N 33 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 23 zu Art. 450 ZGB) ohne Weiteres zu. c) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450a ZGB; Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085). Vorliegend hat der Beistand bereits mit Eingabe vom 2. März 2015 (Poststempel 3. März 2015) und damit vor Ergehen des formellen Entscheids der KESB Prättigau/Davos, welcher vom 5. März 2015 datiert und am 9. März 2015 mitgeteilt wurde, Beschwerde erhoben. Alsdann hat er mit der ergänzenden Eingabe vom 15. März 2015 (Poststempel 16. März 2015) noch ausdrücklich auf den vorgenannten Entscheid der KESB Bezug genommen. Die Beschwerdefrist gilt daher als gewahrt. Auch die Begründungsanforderungen sind erfüllt, womit auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (vgl. dazu auch nachfolgend E. 2c). d) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde in Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen. 2.a) Im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB) zu beachten, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung

Seite 9 — 16 von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). b) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). c/aa) Vorliegend ist nicht ganz klar, wogegen sich die Beschwerde von X._____ genau richtet. Seine Anträge lauten einerseits dahin, die KESB Prättigau/Davos von ihrer Aufsichtspflicht bezüglich seiner Tätigkeit freizustellen und die Situation von Y._____ neu zu beurteilen. Andererseits beantragt er, der getroffene Entscheid sei für nichtig zu erklären, und bringt vor, eine weitere Zusammenarbeit mit der KESB sei unter diesen Umständen unzumutbar. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer ein Begehren um Aufhebung der für Y._____ errichteten Beistandschaft stellen möchte. Auf ein solches Begehren könnte die Beschwerdeinstanz jedoch nicht eintreten, da – mit Ausnahme der Fälle von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung – nur Entscheide der KESB angefochten werden können, das heisst anfechtbar ist nur, was bereits Gegenstand des betreffenden Entscheids der Behörde gebildet hat. Der vorliegend angefochtene Entscheid bezieht sich jedoch nicht auf die Aufhebung der Beistandschaft, so dass ein derartiges Beschwerdebegehren nicht zulässig wäre. Vielmehr müsste der Beistand zunächst einen entsprechenden Antrag an die KESB stellen, was diese in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend festhält. bb) Darüber hinaus lässt sich der Beschwerdeeingabe von X._____ sein Missfallen entnehmen, dass die KESB Prättigau/Davos Rechtsanwalt H._____ als Beistand eingesetzt und ihn mit der rechtlichen Beurteilung der Situation im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Kaufrechtsvertrag zwischen Y._____ und

Seite 10 — 16 B._____ sel. betraut hat. Aus der Beschwerde geht hervor, dass sich X._____ stattdessen eine Beauftragung des von ihm vorgeschlagenen Rechtsanwalts D._____, der bei E._____ in O.4_____ tätig ist, wünscht. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die KESB den Vorschlag des Beistands übergehen durfte und zu Recht einen von ihr ausgewählten Rechtsanwalt als Fachbeistand zur Abklärung dieser Frage eingesetzt hat (vgl. E. 3). cc) Zudem bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass auf die Rüge des Beistands, wonach für die Genehmigung des Eingangsinventars durch die KESB ungerechtfertigte Kosten in Höhe von CHF 265.-- erhoben worden seien, nicht eingetreten werden kann, zumal der Genehmigungsentscheid vom 6. Juni 2014 datiert (vgl. Akten KESB act. 55) und die Beschwerdefrist inzwischen längst verstrichen ist. 3.a) Die bei den Akten liegende Korrespondenz zwischen dem Beistand und der KESB Prättigau/Davos lässt ein eigentliches „Seilziehen“ erkennen, wobei es darum geht, wer sich bei der Bestimmung des für die rechtlichen Abklärungen beizuziehenden Rechtsanwalts durchsetzen kann. Beiderseits unbestritten ist vorliegend, dass die Rechtsabklärungen betreffend den Kaufrechtsvertrag den Beizug eines Rechtsanwalts bedürfen. Dies ergibt sich einerseits aufgrund des noch unklaren Sachverhalts, zu dessen Aufklärung gewisse Recherchen nötig sind. Anderseits würde die rechtliche Einordnung der Situation einen Laien rasch überfordern. Hinzu kommt, dass es offenbar um eine Summe von CHF 140'000.-- und damit nicht um einen Bagatellbetrag geht. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach Abklärung der Rechtslage ein allfälliger Rechtsanspruch prozessual durchgesetzt werden muss, zumal die Erben von B._____ sel. gemäss den Akten bis anhin keine Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Beilegung der Angelegenheit gezeigt haben. Unter diesen Umständen erscheint die Mandatierung eines Rechtsanwalts geradezu geboten und die Notwendigkeit, eine Fachperson beizuziehen, ist zu Recht bejaht worden. Letztlich stellt sich bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerde in rechtlicher Hinsicht die Frage, wer für die entsprechende Mandatierung eines Anwalts zuständig ist und ob bzw. welche Mitwirkungsrechte dem Beistand diesbezüglich zukommen. b) Ausgeschlossen werden kann jedenfalls, dass die verbeiständete Y._____ selbst einen Rechtsanwalt beauftragen könnte. Infolge der von Dr. med. G._____ diagnostizierten Demenz mit Unzurechnungsfähigkeit (vgl. Akten KESB act. 88) wäre der entsprechende Vertrag gestützt auf Art. 18 ZGB rechtlich unwirksam. Aus diesem Grunde durfte die KESB Prättigau/Davos – entgegen der in der Be-

Seite 11 — 16 schwerde vertretenen Auffassung des Beistands – auch auf die nach Art. 447 Abs. 1 ZGB grundsätzlich vorzunehmende Anhörung von Y._____ betreffend die Errichtung der Fachbeistandschaft verzichten. c/aa) Als Nächstes ist zu prüfen, ob X._____ in seiner Funktion als Beistand berechtigt wäre, auf Kosten der Verbeiständeten Dritte für die Abklärung gewisser Fragen, welche spezifische Fachkenntnisse voraussetzen, beizuziehen. Dabei ist von der Umschreibung der Aufgaben des Beistands, wie sie im Entscheid der KESB vom 20. Dezember 2013 über die Errichtung der Beistandschaft in Nachachtung von Art. 391 Abs. 1 ZGB vorgenommen worden ist, auszugehen. Die dem Beistand obliegende Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens wurde unter anderem auch dahingehend ausgestaltet, dass der Beistand für die Geltendmachung von Forderungen zu sorgen hat. Dies wurde in Dispositivziffer 2 lit. a des vorerwähnten Entscheids entsprechend festgesetzt (vgl. Akten KESB act. 31). In der Entscheidbegründung wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass dies nicht nur eine Aufgabe des Beistands darstellt, sondern dass er diesbezüglich die gesetzliche Vertretung von Y._____ übernehme und mit direkter Wirkung für sie handle. Innerhalb des umschriebenen Zuständigkeitsbereichs kann der Beistand – unter Vorbehalt der zustimmungsbedürftigen Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB – somit in eigener Kompetenz handeln. Der KESB steht unter dem neuen Recht keine generelle Weisungsbefugnis in dem Sinne zu, dass sie auch in Handlungen des Beistands eingreifen dürfte, die in dessen festgesetzten Aufgabenbereich liegen (vgl. Kurt Affolter, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 7 zu Art. 405 ZGB). Falls dies die KESB in einem bestimmten Fall dennoch tun möchte, müsste sie gestützt auf Art. 417 ZGB zusätzliche zustimmungsbedürftige Geschäfte vorbehalten haben oder auf ihre Umschreibung der Kompetenzen und Aufgaben des Beistands in einem neuen Entscheid zurückkommen. Von diesen Möglichkeiten wurde vorliegend indessen kein Gebrauch gemacht. bb) Zwischen der verbeiständeten Person und dem Beistand besteht trotz behördlich angeordneter Massnahme ein auftragsähnliches Verhältnis (Christoph Häfeli, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 2 zu Art. 408 ZGB; derselbe, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 408 ZGB). Grundsätzlich hat der Beistand als Beauftragter persönlich zu handeln, es sei denn, er ist zur Übertragung gewisser Geschäfte ermächtigt, durch die Umstände genötigt oder eine Vertretung wird übungsgemäss als zulässig betrachtet (Art. 398 Abs. 3 OR). Zur Ausführung bestimmter Aufgaben kann und muss der Beistand

Seite 12 — 16 allerdings Hilfspersonen beiziehen. Darunter fällt etwa die Abklärung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch einen Rechtsanwalt (Kurt Affolter, BSK Erwachsenenschutz, N 14 zu Art. 408 ZGB; derselbe, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 14 zu Art. 408 ZGB; Kurt Affolter/Regula Gerber Jenni, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 2 f. zu Art. 413 ZGB; vgl. auch Christoph Häfeli, FamKommentar, N 2 zu Art. 408 ZGB; derselbe, Erwachsenenschutzrecht, N 2 zu Art. 408 ZGB). Die Befugnis, einzelne Aufgaben zu übertragen, richtet sich vorab nach der Komplexität des Mandats, dem zeitlichen und sachlichen Aufwand, der Sachkompetenz des Beistands, dessen zeitlicher Verfügbarkeit sowie den Regeln einer effizienten Auftragserfüllung und den Finanzierungsmöglichkeiten (Kurt Affolter, BSK Erwachsenenschutz, N 14 zu Art. 408 ZGB; derselbe, BSK Zivilgesetzbuch I, N 14 zu Art. 408 ZGB). Ist der Beistand zur Übertragung der Aufgabe befugt, so haftet er für die gehörige Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung des Dritten (Art. 399 Abs. 2 OR; vgl. auch Kurt Affolter, BSK Erwachsenenschutz, N 15 zu Art. 408 ZGB; derselbe, BSK Zivilgesetzbuch I, N 15 zu Art. 408 ZGB; Christoph Häfeli, FamKommentar, N 2 zu Art. 408 ZGB; derselbe, Erwachsenenschutzrecht, N 2 zu Art. 408 ZGB). cc) Im Lichte dieser Ausführungen liegt es damit in der Zuständigkeit des Beistands, den entsprechenden Auftrag an einen Rechtsanwalt zu erteilen. Der Beistand hat lediglich darauf zu achten, dass er die nötige Sorgfalt bei dessen Auswahl, Instruktion und Überwachung walten lässt. Im Rahmen der Auswahl gilt es nebst den juristischen Qualifikationen zunächst zu prüfen, ob es sinnvoller ist, einen Anwalt aus dem Kanton A._____ oder aus dem Kanton O.4_____ zu mandatieren. Für Ersteres würde der Umstand sprechen, dass sich die fragliche Liegenschaft im A._____ befindet, für Letzteres, dass die Erben des B._____ sel. in O.4_____ wohnhaft sind. Da es vorliegend um Fragen aus einem blossen Kaufrechtsvertrag über ein Grundstück geht, kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass ein Anwalt am Ort der gelegenen Sache für ein solches Mandat prädestinierter ist. Denn für Streitigkeiten aus einem Grundstückkaufrechtsvertrag kommt im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung durchaus auch der Wohnsitz der beklagten Partei als Gerichtsstand in Betracht (vgl. Art. 29 Abs. 2 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 18 zu Art. 29 ZPO). Falls die ersten Rechtsabklärungen zum Schluss führen sollten, dass ein Gerichtsverfahren einzuleiten ist, müsste hierfür

Seite 13 — 16 gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB allerdings die Zustimmung der KESB eingeholt werden. d) Der Beistand hat sein Amt sorgfältig zu führen (vgl. Art. 398 Abs. 2 OR). Gegenständlich beinhaltet die sorgfältige Amtsführung insbesondere auch, dass der Beistand gewisse Kostenüberlegungen anstellt. Er sollte somit nicht ohne hinreichende Gründe einen vergleichsweise kostspieligeren Anwalt beauftragen. Rechtsanwalt D._____ wird vom Beistand trotz des geforderten Tarifs von CHF 300.-- pro Stunde gegenüber einem anderen Anwalt vorgezogen. Als Grund dafür führt er an, dass er bzw. seine Lebenspartnerin, welche in der Treuhandbranche tätig ist, sich von den fachlichen Qualitäten von Rechtsanwalt D._____ habe überzeugen und bereits positive Erfahrungen mit ihm habe sammeln können (vgl. Akten KESB act. 72). Dies stellt ein wichtiges Kriterium für die Auswahl eines Rechtsvertreters dar, zumal sich das zum Rechtsanwalt bestehende Auftragsverhältnis gerade durch das besondere Vertrauenserfordernis auszeichnet. Sodann müssen durch einen erfahrenen, effizient arbeitenden Anwalt nicht zwangsläufig mehr Kosten verursacht werden, nur weil dieser seine Leistungen zu einem höheren Tarif erbringt. Vorliegend liegt der Stundenansatz von Rechtsanwalt D._____ 20% über jenem von Rechtsanwalt H._____. Da es zunächst nur um eine erste Beurteilung der Sachlage geht, wird sich der Zeitaufwand des Rechtsanwalts in Grenzen halten, so dass sich der höhere Ansatz nicht übermässig auswirken dürfte. Der Beistand wird ohnehin gut daran tun, ein Kostendach festzulegen, damit er seiner Sorgfaltspflicht auch bezüglich der Überwachung des beauftragten Anwalts hinreichend nachkommt. Die Instruktion von Rechtsanwalt D._____ durch den Beistand dürfte schliesslich – soweit sie nicht bereits erfolgt ist – kein Problem darstellen. 4.a) Des Weiteren wirft der Beistand in der bei den Akten liegenden Korrespondenz die Frage auf, weshalb sich die KESB Prättigau/Davos so sehr auf die Beschränkung des Stundenansatzes auf einen Betrag von CHF 200.-- bzw. CHF 240.-- fixiere (vgl. Akten KESB act. 90). Hierzu kann festgehalten werden, dass weder das EGzZGB noch die kantonale Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) derartige Höchstbegrenzungen enthalten. Art. 31 Abs. 4 KESV sieht lediglich vor, dass eine Fachperson für die konkreten fachspezifischen Verrichtungen nach dem üblichen Stundenansatz des entsprechenden Berufstarifs entschädigt werden kann, wenn die Beistandschaft die Ernennung einer solchen Fachperson erfordert. Eine Bezifferung der Stundenansätze findet sich indessen in der Richtlinie zur Kostenerhebung der KESB im Kanton Graubünden (Stand 8. September 2014), welche von der Geschäftsleitung der

Seite 14 — 16 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gestützt auf Art. 40 Abs. 2 lit. b EGz- ZGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a KESV in Ausführung der Art. 63 f. EGz- ZGB und Art. 25 ff. KESV erlassen worden ist. Gemäss Ziffer 2.4.1 dieser Richtlinie werden Rechtsanwälte als selbständige Fachbeistände unter Berücksichtigung der Tarife ihres Berufsverbands entschädigt, allerdings höchstens zu einem Stundenansatz von CHF 200.-- bis maximal CHF 240.--. Wie erwähnt stützt sich die Richtlinie zur einheitlichen Kostenerhebung der KESB im Kanton Graubünden auf Art. 40 Abs. 2 lit. b EGzZGB. Diese Bestimmung überträgt der Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden die Aufgabe, eine einheitliche Praxis zu entwickeln. Die besagte Richtlinie stellt somit nichts anderes als eine Praxisfestlegung der KESB-Geschäftsleitung für die einzelnen Behörden dar. Allerdings stellt sich die Frage, wie verbindlich diese Richtlinie für die Festsetzung der Entschädigungstarife im Einzelfall sein kann. Zu beachten ist, dass eine Richtlinie bloss ein anleitendes Hilfsmittel ohne normative Kraft darstellt. Sinn der Richtlinie ist, den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden wegleitend ein Instrument zur Verfügung zu stellen, welches ihnen die gleichförmige und schnelle Rechtsanwendung erleichtert, wobei jedoch stets ein Ermessensspielraum bestehen bleibt. Es handelt sich somit um eine praxisorientierte und – gemessen an der Vielfältigkeit der in Betracht fallenden Lebenssachverhalte – unvollständige Rechtsanwendungshilfe, welche die Behörde nicht davon entbindet, die besonderen Umstände in jedem Einzelfall zu prüfen, und die nicht ausschliesst, dass in begründeten Fällen ein Abweichen von den in der Richtlinie genannten Ansätzen und Leitsätzen zulässig oder gar geboten ist (vgl. dazu auch den Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs KSK 09 39 vom 18. August 2009 zur Änderung der Richtlinien für die Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG). Insbesondere darf die Richtlinie selbstredend nicht dazu dienen, um von übergeordnetem Recht oder anerkannten und geltenden Rechtsgrundsätzen abzuweichen. Diesem blossen Richtliniencharakter wird die vorgenannte Formulierung in Ziffer 2.4.1 nicht gerecht. Vielmehr wird durch den strikten Formulierungsstil fälschlicherweise der Anschein absoluter Verbindlichkeit erweckt (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 14 340 vom 14. Januar 2015 E. 7a sowie den Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 38 vom 27. April 2015 E. 5d). b) Damit ist festzuhalten, dass die KESB Prättigau/Davos insbesondere auch in ihrer Beschwerdeantwort zu Unrecht derart starr daran festhält, dass der Stun-

Seite 15 — 16 denansatz eines beizuziehenden Rechtsanwalts den Betrag von CHF 200.-- bzw. CHF 240.-- nicht übersteigt. Die Richtlinie sieht in Ziffer 2.4.1 zwar vor, dass die Obergrenze des Entschädigungstarifs für einen Rechtsanwalt bei CHF 240.-- liegt, doch schliesst diese Höchstgrenze nicht aus, dass die KESB aufgrund des Richtliniencharakters hiervon im Einzelfall ermessensweise, das heisst bei Vorliegen hinreichender Gründe, abweichen darf. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass es angesichts der gegebenen Umstände Sache des Beistands ist, unter Wahrung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten einen Rechtsanwalt für die nötigen rechtlichen Abklärungen in Bezug auf den Kaufrechtsvertrag zwischen Y._____ und B._____ sel. auszuwählen, zu instruieren und zu überwachen. Der KESB Prättigau/Davos fehlte es somit an der Kompetenz, in den Zuständigkeitsbereich des Beistands als Vermögensverwalter einzugreifen und durch die Errichtung einer entsprechenden Fachbeistandschaft selbst einen Anwalt mit den Rechtsabklärungen zu beauftragen. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vollständig aufzuheben. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, gehen die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'500.-- zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels eines entsprechenden Antrags wird dem Beschwerdeführer keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2015 41 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 02.06.2015 ZK1 2015 41 — Swissrulings