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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.01.2016 ZK1 2015 187

18 janvier 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·662 mots·~3 min·6

Résumé

fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18. Januar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 187 21. Januar 2016 Verfügung I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuar ad hoc Crameri In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. Dezember 2015 betreffend fürsorgerische Unterbringung, in die Beschwerde vom 10. Januar 2016 betreffend Behandlung ohne Zustimmung, in die Vernehmlassung der Psychiatrischen Klinik A._____ vom 31. Dezember 2015, in das Kurzgutachten von Dr. med. B._____ vom 09. Januar 2016 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X._____ durch Dr. med. C._____ für die Dauer von sechs Wochen in der Klinik A._____ fürsorgerisch untergebracht wurde, – dass X._____ mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 (Poststempel) gegen die Verfügung von Dr. med. C._____ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte, – dass gemäss Bericht der Klinik A._____ vom 31. Dezember 2015, eingegangen am 04. Januar 2016, eine Entlassung zur Verstärkung der Krankheitsepisode führen würde, – dass am 08. Januar 2016 das notwendige psychiatrische Gutachten gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB angeordnet wurde, – dass im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung von Dr. med. C._____ am 08. Januar 2016 von Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ gegen X._____ eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB angeordnet wurde, – dass X._____ am 10. Januar 2016 dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte, – dass in Bezug auf die Vereinfachung des Prozesses im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren die Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGz- ZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO verweisen und demnach die Beschwerden gemäss Art. 125 lit. c ZPO vereinigt werden, – dass das Gutachten von Dr. med. B._____ am 12. Januar 2016 einging, worin die Gutachterin zum Schluss kam, die Voraussetzungen für eine Entlassung seien aus medizinischer Sicht nicht gegeben und die Behandlung ohne Zustimmung sei gerechtfertigt, – dass am 12. Januar 2016 die Vorladung zur Verhandlung zugestellt wurde, – dass die mündliche Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden am 18. Januar 2016 stattfand,

Seite 3 — 4 – dass sich X._____ an der Hauptverhandlung dahingehend geäussert hat, dass er freiwillig in der Klinik A._____ verbleiben wolle, die verschriebenen Medikamente auch nach seinem Austritt aus der Klinik nehmen werde und die Beschwerden zurückziehe, – dass somit die Beschwerden vom 29. Dezember 2015 und 10. Januar 2016 als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden können, – dass in Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGz- ZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO verweisen und demnach die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt werden, – dass bei der Auferlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen ist, dass die von Dr. med. C._____ angeordnete fürsorgerische Unterbringung zweifellos gerechtfertigt war, sich aber der Zustand von X._____ durch die neu verordneten Medikamente offensichtlich stark verbessert hat, so dass eine Gutheissung der Beschwerde nicht ausgeschlossen gewesen wäre, – dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'600.-- (bestehend aus Fr. 400.-- Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- Gutachterkosten) je hälftig und damit zu je Fr. 800.-- X._____ und dem Kanton Graubünden auferlegen,

Seite 4 — 4 verfügt: 1. Das Beschwerdeverfahren ZK1 15 187 wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1'600.-- (Fr. 400.-- Gerichtsgebühren und Fr. 1'200.-- Gutachterkosten) gehen je zur Hälfte (Fr. 800.--) zu Lasten von X._____ und des Kantons Graubünden. 3. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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