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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 15.01.2016 ZK1 2015 175

15 janvier 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,658 mots·~8 min·5

Résumé

Besuchsrechtsregelung | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 15. Januar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 175 18. Januar 2016 Verfügung I. Zivilkammer Präsident Brunner In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, und der Y._____, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hanspeter Kümin, Dufourstrasse 147, 8034 Zürich, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 3. Dezember 2015, mitgeteilt am 10. Dezember 2015, in Sachen des A._____, geboren am _____2013, mit Aufenthalt bei den Grosseltern B._____, Beschwerdegegner, und C._____, Beschwerdegegnerin, betreffend Besuchsrechtsregelung

Seite 2 — 8 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 15. Dezember 2015 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 18. Dezember 2015, in das Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 23. Dezember 2015 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass A._____ der am _____2013 geborene Sohn der nicht verheirateten Eltern X._____ und D._____ ist, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden den Eltern mit Entscheid vom 22. Juni 2015 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den gemeinsamen Sohn vorsorglich entzogen hat, – dass A._____ eine Zeit lang bei der Grossmutter mütterlicherseits, das heisst bei Y._____ untergebracht war, – dass sodann vorgesehen war, dass A._____ bei der Mutter in der Institution E._____ untergebracht werden sollte, wo sie sich einer Suchttherapie unterzog (vgl. Entscheid Kantonsgericht von Graubünden vom 09. Oktober 2015), – dass dies daran scheiterte, dass X._____ die Therapie Mitte Oktober abbrach und sie sich seit Ende Oktober 2015 in der Klinik._____ befindet (vgl. Entscheid der KESB Nordbünden vom 03. Dezember 2015), – dass A._____ mit vorsorglichem Entscheid der KESB Nordbünden vom 13./21. Juli 2015 bei den Grosseltern väterlicherseits in O.1_____ untergebracht wurde und seither dort lebt, – dass für A._____ eine Erziehungsbeistandschaft mit F._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur als Beiständin besteht, – dass die Beiständin beauftragt ist, eine Besuchs- und Ferienregelung herbeizuführen, – dass die Beiständin der KESB Nordbünden am 25. November 2015 mitteilte, es sei ihr nicht gelungen, mit den Eltern, Grosseltern väterlicherseits und der Grossmutter mütterlicherseits bezüglich der Besuchs- und Ferienregelung für Dezember 2015 und Januar 2016 eine einvernehmliche Lösung zu finden, so dass sie der KESB einen Vorschlag zum Entscheid unterbreitete,

Seite 3 — 8 – dass die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 03. Dezember 2015 von diesen Vorschlägen teilweise abwich und die Besuchs- und Ferienregelung über Weihnachten 2015/Neujahr 2016 sowie für den Jahresbeginn wie folgt regelte: a) Y._____ wird das Recht eingeräumt, vom 18. Dezember 2015 (09.00 Uhr) bis am 22. Dezember 2015 (17.00 Uhr) A._____ zu sich auf Besuch zu nehmen; b) B._____ und C._____ wird das Recht eingeräumt, mit A._____ vom 23. Dezember 2015 bis am 10. Januar 2016 Ferien zu verbringen; c) Y._____ wird berechtigt, A._____ von Freitag, 15. Januar 2016 (abends), bis Montag, 18. Januar 2016, zu sich auf Besuch zu nehmen, – dass diese Regelung insbesondere damit begründet wurde, dass die Grosseltern väterlicherseits alljährlich ihre Weihnachtsferien bei Verwandten in L.1_____ oder L.2_____ verbringen und es sich angesichts der Tatsache, dass A._____ bei den Grosseltern väterlicherseits untergebracht sei, diese sich seit rund 5 Monaten täglich um ihn kümmerten und die geplanten Ferien in L.2_____ mit einer aufwändigen Anreise verbunden seien, rechtfertige, ihnen diesen längeren Ferienaufenthalt mit A._____ zu ermöglichen, – dass X._____ und Y._____ dagegen am 15. Dezember 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichten und beantragten, die Besuchsund Ferienregelung sei derart zu gestalten, dass A._____ sich vom 18. – 26. Dezember 2015 bei der Grossmutter Y._____ und vom 27. Dezember 2015 bis 08. Januar 2016 bei den Grosseltern B.C._____ aufhalte und am 09./10. Januar 2016 das Besuchswochenende mit der Mutter statt finde, – dass im Weiteren beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Anträge gleichentags dahin ergänzt wurden, dass die beantragte Besuchsregelung vorab superprovisorisch ohne Anhörung der Beschwerdegegner anzuordnen sei, – dass das Kantonsgericht gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist und diese rechtzeitig eingereicht wurde (Art. 450 b Abs. 1 ZGB), – dass mit Verfügung des Vorsitzenden der ersten Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Dezember 2015 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass einer superprovisorischen Verfügung

Seite 4 — 8 abgewiesen wurde und den Beschwerdegegnern sowie der KESB Nordbünden Frist zur Vernehmlassung angesetzt wurde, – dass die KESB Nordbünden am 18. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass von den Beschwerdegegnern keine Stellungnahme einging, – dass die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 darauf hinwiesen, dass in der superprovisorischen Verfügung vom 17. Dezember 2015 auf die Rüge der Gehörsverletzung nicht eingegangen worden sei, – dass das Rechtsbegehren in der Beschwerde darauf ausgerichtet ist, die Besuchsrechtsregelung über die Weihnachts- und Neujahrszeit bis zum 10. Januar 2016 anders als im Entscheid der KESB Nordbünden vom 3. Dezember 2015 zu regeln, – dass die in Frage stehenden Besuchsrechtszeiten nunmehr verstrichen sind, so dass das rechtliche Interesse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen ist und die Beschwerde somit als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass dafür die Verfahrensleitung zuständig ist (Art. 9 Abs. 2 GOG), – dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2015 darauf hinwiesen, dass in der superprovisorischen Verfügung vom 17. Dezember 2015 auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) nicht eingegangen worden sei, – dass dieser Einwand ins Leere stösst, da in der genannten Verfügung (Seite 3 unten) ausdrücklich festgehalten wurde, dass es in dieser Verfügung nur um die Frage der aufschiebenden Wirkung sowie des Erlasses einer superprovisorischen Verfügung gehe und die übrigen Anträge der Beschwerdeführerinnen im Hauptverfahren zu beurteilen seien, – dass dies insbesondere den Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, – dass indessen auch für die Beurteilung dieser Rüge das rechtliche Interesse fehlt, da infolge Verstreichung der hier interessierenden Besuchsrechtszeiten eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung zur noch-

Seite 5 — 8 maligen Beurteilung der Besuchsrechtsregelung über diese Zeit ausgeschlossen ist, – dass die Rüge der Gehörsverletzung aber im Zusammenhang mit der Kostenfolge zu prüfen ist, – dass bei Gegenstandslosigkeit das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), – dass bei der Prüfung der Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit insbesondere der mutmassliche Prozessausgang zu berücksichtigen ist (vgl. etwa Florian Mohs, in Gehri/Jent-Sörensen/Sarbach, ZPO-Kommentar, 2. Auflage N 6 zu Art. 107 ZPO; Thomas Engler, im selben Kommentar, N 9 zu Art. 242 ZPO), – dass in der Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Dezember 2015 dargelegt wurde, dass kein Grund bestand, von der von der KESB Nordbünden festgelegten Besuchsrechtsregelung über die Weihnachts- und Neujahrstage abzuweichen, – dass dem auch aus heutiger Sicht nichts hinzuzufügen ist, – dass somit davon auszugehen ist, dass das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen abgewiesen worden wäre, – dass die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör, namentlich eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz geltend machen und dazu ausführen, die KESB habe sich mit keinem Wort dazu geäussert, auf welcher Grundlage sie vom Grundsatz des alternierenden Anspruchs auf persönlichen Verkehr bzw. Besuchsrecht an Weihnachten abgewichen sei, – dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 EGzZGB ableitet, – dass aus diesem Anspruch auch der Anspruch auf Begründung des Behördenentscheids fliesst, – dass Inhalt des Begründungsanspruchs die Pflicht der entscheidenden Behörde bildet, die Entscheidbegründung so abzufassen, dass sich die vom Entscheid betroffenen Parteien über die Tragweite des Entscheids und über allfäl-

Seite 6 — 8 lige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können, damit sie die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiterzuziehen; dabei muss sich die entscheidende Behörde nicht mit allen Standpunkten der Parteien einlässlich auseinandersetzen und sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (BG 133 III 439ff.; Sutter-Somm/Chevallier in Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 13f. zu Art. 53 ZPO) – dass die KESB Nordbünden ihren Entscheid, weshalb sie für die Weihnachtsund Neujahrstage 2015/2016 eine besondere Regelung trifft, auf Seite 2/3 des Entscheids einlässlich und nachvollziehbar begründet hat, – dass damit implizit begründet worden ist, weshalb den abweichenden Anträgen der Beschwerdeführerinnen und der Beiständin nicht zugestimmt wurde, – dass die KESB nicht verpflichtet war, auf alle Einwände der Beschwerdeführerinnen einzugehen und letztere ohne weiteres in der Lage waren, den Entscheid der KESB mit Beschwerde anzufechten, – dass somit auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte abgewiesen werden müssen und dieser Einwand nicht dazu führen kann, die Beschwerdeführerinnen von der Übernahme der Kosten der Vor-instanz und des Beschwerdeverfahrens zu entbinden, – dass X._____ das Gesuch stellte, sie sei für das Beschwerdeverfahren gänzlich von den Gerichtskosten zu befreien und es sei ihr hierfür in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, – dass das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in einem separaten Verfahren beurteilt wird (ZK1 15 186), – dass gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist, – dass aus den von X._____ eingereichten Unterlagen hervorgeht, dass sie Sozialhilfebezügerin der Stadt Schlieren ist,

Seite 7 — 8 – dass es sich daher rechtfertigt auf den auf sie fallenden Anteil an den Verfahrenskosten zu verzichten, – dass somit lediglich Y._____ verpflichtet wird, die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen,

Seite 8 — 8 erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zur Hälfte (CHF 750.00) zu Lasten von Y._____, während die andere Hälfte beim Kanton Graubünden verbleibt. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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