Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 7. Juli 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 142 11. Juli 2016 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin Mosca In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart vom 29. September 2015, mitgeteilt am 2. Oktober 2015, in Sachen der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen Y._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
Seite 2 — 27 I. Sachverhalt A. X._____ (vormals X._____), geboren am _____1976, L.1_____ Staatsangehörige, und Y._____, geboren am _____1971, von O.1_____, heirateten am 25. April 2003 vor dem Zivilstandsamt O.2_____. Die Ehe blieb kinderlos. X._____ besitzt seit einigen Jahren die schweizerische Staatsangehörigkeit. B. Am 21. April 2014 stellte X._____ beim Bezirksgericht Landquart ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnamen. Sie stellte folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten berechtigt sind, getrennt zu leben. 2. Das eheliche Haus sei der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Der Gesuchsbeklagte (recte: Gesuchsgegner) sei unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB anzuweisen, das eheliche Wohnhaus unverzüglich zu verlassen und es ohne Einwilligung der Gesuchstellerin nicht mehr zu betreten. 3. Der Gesuchsbeklagte (recte: Gesuchsgegner) sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin einen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'850.00 zu bezahlen. Wir behalten uns ausdrücklich vor, das Rechtsbegehren zu rektifizieren, sobald der Gesuchsbeklagte (recte: Gesuchsgegner) seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen dargelegt hat. 4. Der Gesuchsbegklagte (recte: Gesuchsgegner) sei zu verpflichten, den Gerichtskostenvorschuss haftend auch für die Ehefrau zu erbringen. Des Weiteren sei er zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Anwaltskostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.00 zuzüglich 8% Mwst. somit CHF 4'320.00 zu bezahlen. 5. Der Gesuchsbeklagte (recte: Gesuchsgegner) sei zu verpflichten i.S.v. Art. 170 ZGB, über seine Einkommens-, Vermögens- und Schuldenverhältnisse umfassend Auskunft zu erteilen. Insbesondere habe er folgende Urkunden zu edieren: - Aktueller Arbeitsvertrag - Lohnausweis 2014 - Lohnabrechnungen Januar bis April 2015 - Vollständige Auszüge über sämtliche Bankkonti vom 01.01.2013 bis dato 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsbeklagten (recte: Gesuchsgegner). 7. Es sei eine superprovisorische Verfügung zu erlassen und der Gesuchsbeklagte (recte: Gesuchsgegner) per sofort anzuweisen, das eheliche Haus unverzüglich zu verlassen."
Seite 3 — 27 C. Gestützt auf Ziffer 7 des Rechtsbegehrens der Ehefrau erliess der Bezirksgerichtspräsident am 23. April 2015 eine prozessleitende Verfügung und superprovisorische Anordnung. Unter anderem wurde darin das eheliche Wohnhaus gestützt auf Art. 265 Abs. 1 ZPO bis zu einem anderslautenden Entscheid X._____ zur alleinigen Benützung zugewiesen und Y._____ eine Frist von 10 Tagen ab Empfang der Verfügung angesetzt, um das eheliche Wohnhaus - unter Mitnahme seiner persönlichen Gegenstände - zu verlassen. Diese Anordnung erfolgte unter der ausdrücklichen Strafandrohung von Art. 292 StGB. D. In seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2015 stellte Y._____ folgende Anträge: "1. Die Anträge gemäss Gesuch vom 21. April 2015 seien abzuweisen, soweit sie nachfolgenden Anträgen widersprechen. 2. Das eheliche Haus sei dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Die Gesuchstellerin sei unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB anzuweisen, das eheliche Wohnhaus bis spätestens 15. Mai 2015 zu verlassen und es ohne Einwilligung des Gesuchsgegners nicht mehr zu betreten. Dabei sei sie zu berechtigen, ihre persönlichen Sachen mitzunehmen. 3. Die superprovisorische Anordnung gemäss prozessleitender Verfügung vom 12. April 2015, wonach der Gesuchsgegner das eheliche Wohnhaus bis kommenden Dienstag, 5. Mai 2015, zu verlassen habe, sei aufzuheben. 4. Es sei Vormerkung davon zu nehmen, dass beide Parteien wirtschaftlich selbständig sind und keineswegs auf Unterhaltsbeiträge der anderen Partei angewiesen sind. 5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin." Die Replik von X._____ datiert vom 13. Mai 2015. Darin hielt sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 21. April 2015 fest. Die Duplik von Y._____ datiert vom 29. Mai 2015, auch diese mit unveränderten Anträgen gemäss Vernehmlassung vom 1. Mai 2015. E. Am 11. Juni 2015 fand in Anwesenheit der Parteien und ihrer Rechtsvertreter eine mündliche Verhandlung statt. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden, jedoch liess der Eheschutzrichter den Parteien gleichentags einen anlässlich der Verhandlung skizzierten Entwurf einer Trennungsvereinbarung zukommen. Die Parteien liessen sich in der Folge mehrfach dazu vernehmen, ohne jedoch eine Einigung zu erzielen.
Seite 4 — 27 F. Da anlässlich der Eheschutzverhandlung aus zeitlichen Gründen keine Parteivorträge gehalten werden konnten, forderte der Bezirksgerichtspräsident Landquart zunächst die Ehefrau am 22. Juni 2015 auf, ihre Anträge schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung datiert vom 6. Juli 2015. Dabei reduzierte X._____ den bis anhin geforderten Unterhaltsbeitrag von CHF 3'850.00 auf CHF 2'730.00, rückwirkend seit Mai 2015. An ihren übrigen Rechtsbegehren hielt sie soweit sie in der Zwischenzeit nicht obsolet geworden waren - unverändert fest. Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 stellte X._____ sodann das Begehren, Y._____ sei superprovisorisch zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau einen monatlichen Beitrag von mindestens CHF 2'500.00 zu bezahlen, davon CHF 1'500.00 auf das Hypothekarkonto und CHF 1'000.00 an die Ehefrau für die Monate Mai, Juni und Juli 2015 und alsdann auch für den August 2015, sofern bis dahin keine Verfügung vorliege. G. Mit Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 9. Juli 2015 erhielt Y._____ die Gelegenheit, seine schriftlichen Anträge zu begründen. Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 stellte dieser folgende Rechtsbegehren: "1. Die Anträge gemäss Gesuch vom 21. April und vom 6. Juli 2015 seien abzuweisen, soweit sie den nachfolgenden Anträgen widersprechen. 2. Das eheliche Haus sei spätestens per 1. April 2016 dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 3. Es sei Vormerkung davon zu nehmen, dass der Gesuchsgegner bereit sei, an den Unterhalt seiner Noch-Ehefrau monatliche, im Voraus zahlbare Beiträge von Fr. 2'500.-- bis 31. März 2016 zu leisten. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchsgegnerin (recte: Gesuchstellerin) ab 1. April 2016 keinerlei Unterhaltsbeiträge mehr zu erbringen hat. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin." H. Mit Entscheid vom 29. September 2015, mitgeteilt am 2. Oktober 2015, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart wie folgt: "1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. Mai 2015 getrennt leben. 2. Das eheliche Wohnhaus an der _____strasse in O.2_____ wird bis zum 30. März 2016 der Ehefrau und danach dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von X._____ rückwirkend ab 1. Mai 2015 monatlich CHF 2'500.00 zu bezahlen. Davon sind CHF 1'500.00 auf das Hypothekarzinskonto und CHF 1'000.00 direkt an X._____ zu überweisen. Die rückständigen Unterhaltsbeiträge sind in-
Seite 5 — 27 nert 30 Tagen zahlbar und die künftigen Beiträge monatlich im Voraus. Die Unterhaltsverpflichtung ist befristet bis und mit März 2016. 4.a) Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. b) Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5.a) (Rechtsmittelbelehrung in der Hauptsache) b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) c) (Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 6. (Mitteilung)" I. Dagegen erhob X._____ am 15. Oktober 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Ihre Rechtsbegehren lauten: "1. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei wie folgt zu ergänzen: Die Ehefrau sei zu berechtigen, Mobiliar und Inventar für die Einrichtung einer 3-Zimmerwohnung mitzunehmen. 2. Ziff. 3 sei aufzuheben und Y._____ sei zu verpflichten, an den Unterhalt von X._____ rückwirkend ab 01. Mai 2015 einen monatlichen Betrag in Höhe von CHF 2'500.00 zu bezahlen. Bis 31. März 2016 kann er von diesem monatlichen Betrag von CHF 2'500.00 die effektiv anfallenden Hypothekarzinsen (ohne Säule 3a und ohne Amortisation) abziehen. 3. In Abänderung von Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welcher zudem zu verpflichten sei, die Gesuchstellerin für das Verfahren vor erster Instanz mit CHF 4'000.00 nebst 8% Mehrwertsteuer, allenfalls mit einem Betrag nach richerlichem Ermessen zu entschädigen. 4. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Anwaltskostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.00, zzgl. 8% Mehrwertsteuer, somit CHF 5'400.00, zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Mit Berufungsantwort vom 2. November 2015 beantragte Y._____ die kostenfällige Abweisung der Berufung. J. Mit Schreiben vom 20. November 2015 reichte X._____ dem Kantonsgericht verschiedene Beilagen ein, so die Lohnabrechnungen für die Monate Mai 2015 und Oktober 2015 sowie ein Arztzeugnis von Dr. A._____ vom 18. November 2015. Am 4. Dezember 2015 nahm Y._____ dazu Stellung. Er stellte insbe-
Seite 6 — 27 sondere in Abrede, dass die Ehefrau unter gravierenden psychischen Problemen leiden soll. K. Am 21. Dezember 2015 teilte Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg mit, dass X._____ am 10. Dezember 2015 in die Psychiatrische Klinik B._____ habe eingeliefert werden müssen. L. Mit Schreiben des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 28. Januar 2016 an beide Parteien wurde das Berufungsverfahren im Hinblick auf den möglichen Abschluss eines aussergerichtlichen Vergleichs bis zum 15. Februar 2016 sistiert und Y._____ eine Kopie des Schreibens der Gegenpartei vom 21. Dezember samt mitgereichtem Eintrittsstatus der Psychiatrischen Dienste Graubünden zugestellt (Akten KG, D. 6). M. Auf Gesuch von Rechtsanwalt Quinter wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Sistierung des Verfahrens bis am 25. Februar 2016 verlängert. N. Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 teilte X._____ dem Kantonsgericht mit, dass die Vergleichsverhandlungen gescheitert seien. Darüber hinaus reichte sie dem Kantonsgericht verschiedene Arztzeugnisse datiert vom Jahr 2016 und eine Lohnabrechnung für den Monat Januar 2016 ein (Akten KG, D. 9). O. Am 1. März 2016 nahm Y._____ dazu Stellung. Ausserdem reichte Y._____ dem Kantonsgericht die Lohnabrechnung für den Monat November 2015 ein, woraus ersichtlich wird, dass er im Jahr 2015 CHF 2'368.80 aus Überzeit erwirtschaftet hat. X._____ verzichtete mit Schreiben vom 27. April 2016 (recte: Mai 2016) auf eine Stellungnahme. P. Am 18. April 2016 stellte Y._____ dem Kantonsgericht drei definitive Steuerrechnungen für das Jahr 2014 zu (vgl. Akten KG, A. 6). Mit Schreiben vom 26. April 2016 nahm X._____ dazu Stellung. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 7 — 27 II. Erwägungen 1.a) Entscheide des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). b) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie sie hier zur Diskussion stehen, ist die Berufung allerdings nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 8 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 24 zu Art. 308 ZPO). Der Streitwert bemisst sich somit nach dem, was der Kläger bzw. Gesuchsteller fordert und der Beklagte bzw. Gesuchsgegner zu erbringen sich weigert oder trotz Anerkennung seiner Schuldpflicht nicht leistet (Matthias Stein-Wigger, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 14 zu Art. 91 ZPO). Hauptsächlicher Streitgegenstand der vorliegenden Berufung bildet der Ehegattenunterhalt. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Während der Ehemann der Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren für die Zeit ab 1. April 2016 keinen Unterhaltsbeitrag zugestand, forderte diese CHF 2'500.00 pro Monat. Die massgebliche Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 wird vorliegend somit ohne Weiteres überschritten. Auch der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht von CHF 30'000.00 ist vorliegend
Seite 8 — 27 erreicht, zumal im Berufungsverfahren monatlich CHF 2'500.00 strittig sind und gemäss Art. 51 Abs. 4 BGG bei ungewisser Dauer vom zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung auszugehen ist. c) Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids unter Beilage desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Den am 2. Oktober 2015 schriftlich mitgeteilten Entscheid hat X._____ am 5. Oktober 2015 entgegengenommen. Die Berufung vom 15. Oktober 2015 erfolgte damit fristgerecht. Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Berufung ist folglich einzutreten. d) Auf die Zulässigkeit der von beiden Seiten eingelegten Beweismittel, welche sich nach Art. 317 ZPO beurteilt, wird jeweils im entsprechenden Sachzusammenhang einzugehen sein. 2.a) Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gelangen nach Art. 271 ZPO die Vorschriften über das summarische Verfahren zur Anwendung, unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO. Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt damit der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen hat. Dabei hat es durch entsprechende Fragen und Aufforderungen auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Es obliegt indes in erster Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen darzulegen und die nötigen Beweismittel zu nennen (vgl. dazu Claudia M. Mordasini-Rohner, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime in familienrechtlichen Verfahren, in: recht 1/2014, S. 20 ff.; Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, in Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 f. und N 14 zu Art. 272 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 5 zu Art. 272 ZPO). Die soziale Untersuchungsmaxime dient weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung gerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Der Grundsatz greift in diesem Sinn nur zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien. Stehen sich - wie vorliegend - zwei anwaltlich vertretene Parteien gegenüber, hat sich das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., Ziff. 5.16, S. 7348;
Seite 9 — 27 Rolf Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Auflage, Bern 2011, N 2 zu Anh. ZPO Art. 272; Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, a.a.O., N 12 und N 14 zu Art. 272 ZPO). Was das Beweismass anbelangt, genügt hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen. Das bedeutet, dass das Gericht nicht voll überzeugt werden muss; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der streitigen Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als dagegen (Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren trotz Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). b) Im vorliegenden Berufungsverfahren sind keine Kinderbelange zu beurteilen, sondern Gegenstand bildet hauptsächlich die Festsetzung des Ehegattenunterhalts. Zur Anwendung gelangt die Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht an die Parteianträge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Gregor von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 6 ff. zu Art. 58 ZPO; Rolf Vetterli, a.a.O., N 3 zu Anh. ZPO Art. 272). 3.a) Die Berufungsklägerin beantragt erstmals vor Kantonsgericht, sie sei zu berechtigen, Mobiliar und Inventar für die Einrichtung einer 3-Zimmerwohnung mitzunehmen. Zur Begründung führt sie aus, sie sei mittellos und darum nicht in der Lage, sich Mobiliar und Inventar anzuschaffen. Zutreffend sei, dass im Eheschutzverfahren kein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Ein solches Begehren hätte damals auch keinen Sinn gemacht, da sie den Antrag gestellt habe, das im Miteigentum der Parteien stehende Wohnhaus sei ihr zur alleinigen Benützung zuzuweisen. In diesem Antrag sei selbstverständlich auch das Begehren mitenthalten gewesen, die sich dort befindlichen Möbel und alles was zu einem Haushalt gehört, weiterhin benutzen zu können. Jetzt sei die Situation anders. Die Ehefrau ziehe auf den 01. April 2016 aus dem ehelichen Wohnhaus aus. Das fragliche Begehren sei zwar neu, jedoch trotzdem im Berufungsverfahren zu entscheiden, weil es sich vorher gar nicht gestellt habe. Ausserdem dürfte es nach Ansicht der Berufungsklägerin wenig Sinn machen, die Ehefrau bezüglich dieses Punktes nochmals an den Eheschutzrichter zu verweisen.
Seite 10 — 27 b) Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, es gehe nicht an, dass die Ehefrau im Rahmen eines Berufungsverfahrens neue Anträge betreffend Mobiliar und Inventar stelle. Dies komme einer Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO gleich, deren Voraussetzungen gemäss Art. 227 ZPO nicht erfüllt seien. c) Zutreffend ist, dass die Berufungsklägerin den Antrag auf Zusprechung von Mobiliar vor der Vorinstanz nicht gestellt hatte, sondern damals noch die Zusprechung des ehelichen Wohnhauses zu alleinigen Benutzung beantragt hatte. Folglich handelt es sich bei dem fraglichen Begehren um einen neuen Antrag und mithin um eine Klageänderung (vgl. Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, Rz. 1374). Als Klageänderung gilt die inhaltliche Änderung der Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit, d.h. es wird mehr, Zusätzliches oder etwas anderes verlangt als im ursprünglichen Begehren (vgl. Thomas Engler, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 227 ZPO). Der Gegenstand der Klage und die Rechtsbegehren werden in der Regel mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit fixiert. Der klagenden Partei soll es anschliessend grundsätzlich nicht mehr möglich sein, ihre Ansprüche abzuändern, andernfalls die Gefahr einer Prozessverschleppung droht. Zudem muss die beklagte Partei Klarheit über die gegen sie im Prozess erhobenen Ansprüche haben, ansonsten sie sich nicht sachgerecht verteidigen kann (Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 1 zu Art. 227 ZPO). Nach Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit. b). Die Klageänderung steht unter der Voraussetzung, dass der neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart beurteilt werden kann und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO). Fehlt dieser sachliche Zusammenhang, ist die Zustimmung der Gegenpartei zur Klageänderung erforderlich (Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO). Die für das Berufungsverfahren in Art. 317 ZPO getroffene Regelung orientiert sich daran, dass „die Erforschung der materiellen Wahrheit vorgeht, sofern die Unvollständigkeit des erstinstanzlichen Prozessstoffes nicht in der (allenfalls auch leicht fahrlässigen Verletzung der Obliegenheiten einer Partei im Rahmen der Prozessführung vor erster Instanz begründet wird“ (Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Auflage, N. 10 zu Art. 317 ZPO). Dabei gilt auch hinsichtlich der Frage der Klageänderung der Grundsatz
Seite 11 — 27 des Handelns nach Treu und Glauben: analog zum Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die in Anwendung der zumutbaren Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten beigebracht werden müssten, lässt sich eine Klageänderung in der Regel nicht mit der - an sich neuen, aber nie auszuschliessenden - Tatsache begründen, dass der erstinstanzliche Entscheid für die eine oder andere Partei nicht wie erhofft ausgefallen ist. Mit der Möglichkeit des teilweisen oder vollständigen Unterliegens muss stets gerechnet werden. Derartigen prozessimmanenten Unsicherheiten ist nicht durch Klageänderung im Berufungsverfahren, sondern durch das Stellen von Eventualbegehren im erstinstanzlichen Verfahren zu begegnen. Nur so bleibt der vom Gesetzgeber fixierte Grundsatz der double instance gewahrt. „Auch im Eheschutzverfahren ist es zulässig und oftmals notwendig, für den Fall, dass eigene Hauptbegehren nicht durchdringen sollten, ein oder mehrere Eventualbegehren zu stellen, die … auch weiter gehen können als das entsprechende Hauptbegehren" (BGE 140 III 231, E. 3.5). Hinzu kommt, dass sich die Regelung von Art. 318 ZPO grundsätzlich nur auf neue Tatsachen und Beweismittel bezieht, die den eingeklagten oder geänderten Antrag materiell, d.h. im Hinblick auf dessen objektive Berechtigung, begründen. In diesem Zusammenhang kann offen gelassen werden, ob der in Art. 227 Abs. 1 lit. a und Art. 317 ZPO für eine Klageänderung im Berufungsverfahren geforderte sachliche Zusammenhang rechtslogisch überhaupt noch gegeben sein kann, wenn sich Hauptantrag und Klageänderung in dem Sinne gegenseitig ausschliessen, dass die Klageänderung nur in zweiter Instanz, und auch dann nur dann zum Tragen kommen kann, wenn der Hauptantrag vor erster Instanz abgewiesen wurde. d) Vorliegend ist eine Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 lit. a in Verbindung Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO vom ursprünglichen Antrag um Zuweisung des im Miteigentum der Parteien stehenden Hauses an die Ehefrau zur Benutzung zum neuen Begehren, Mobiliar und Inventar für die Einrichtung einer 3- Zimmerwohnung mitzunehmen zu dürfen, ausgeschlossen. Vielmehr hätte die Ehefrau vor Vorinstanz einen Eventualantrag betreffend Mitnahme von Mobiliar und Inventar für den Fall stellen sollen, dass das eheliche Haus dem Ehemann und nicht ihr zur Benutzung zugewiesen würde. X._____ konnte und durfte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ihrem Antrag entsprochen würde. Der Antrag auf Zuweisung der Wohnung beinhaltet auch nicht - in maiore minus - den impliziten Antrag auf Zuweisung des Mobiliars. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin hätte im vorinstanzlichen Verfahren einen konkreten und begründeten Eventualantrag stellen müssen, welchen Teil der gemeinsamen Fahrnis sie zur Benützung beanspruchen wolle, und zu diesem Antrag hätte sich die Gegenpartei
Seite 12 — 27 und schliesslich das Bezirksgericht aussprechen können. Dieser prozessuale Mangel kann im Berufungsverfahren nicht geheilt werden. Da ein entsprechender Antrag indessen nie gestellt wurde, ist er auch nicht von der - relativen - Bindungswirkung des erstinstanzlichen Entscheides umfasst. Es bleibt der Berufungsklägerin daher unbenommen, das entsprechende Begehren um die Berechtigung, Mobiliar und Inventar für die Einrichtung einer 3-Zimmerwohnung mitzunehmen, erneut zu stellen, falls es zwischen den Parteien zu keiner Einigung kommt. 4.a) Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge festlegen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall ist strittig, ob Y._____ auch noch nach dem 1. April 2016 Unterhaltsbeiträge an X._____ zu leisten hat und allenfalls in welcher Höhe. Die Vorinstanz legte den monatlichen Minimalbedarf des Ehemannes auf CHF 5'299.00 fest und bezifferte sein monatliches Einkommen auf CHF 9'500.00. Den massgeblichen Minimalbedarf der Ehefrau bezifferte sie auf CHF 4'257.00 und rechnete ihr ein Einkommen von monatlich CHF 3'465.00 an. Die Gegenüberstellung von beidseitigem Grundbedarf und Gesamteinkommen ergab einen Überschuss von CHF 3'409.00, welchen die Vorinstanz je zur Hälfte den Ehegatten zuwies. Neben dem Betrag zur Deckung ihres monatlichen Defizits von CHF 792.00 wurde der Ehefrau somit zusätzlich ein Überschussanteil von CHF 1'704.50 zugesprochen, was einen Gesamtunterhaltsbeitrag von rund CHF 2'500.00 ergab. Die Vorinstanz erwog sodann, dass gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. C._____ vom 5. Juni 2015 die Berufungsklägerin in den letzten Jahren und im Zeitpunkt der Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses zwar reduziert arbeitsfähig gewesen sei. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass diese reduzierte Arbeitsfähigkeit dauernd und für die Zukunft gegeben sei, würden nicht vorliegen, weshalb es der Ehefrau in absehbarer Zukunft möglich sein sollte, ihre Erwerbstätigkeit auszubauen und für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Bei einer 100-prozentigen Anstellung könne sie ein Einkommen von mindestens CHF 5'500.00 netto pro Monat erzielen. Damit würde sie mit ihrem Einkommen einen Überschuss von mehr als CHF 2'000.00 über dem Existenzminimum erwirtschaften, dies bei Wohnkosten von CHF 1'500.00 und Steuern von CHF 1'000.00. Aus diesem Grund sei die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes bis März 2016 zu befristen. b) Die Berufungsklägerin macht nun geltend, der Bezirksgerichtspräsident Landquart sei bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages dem Ehemann zum Nachteil der Ehefrau sehr weit entgegengekommen. Beim Bedarf habe er für die
Seite 13 — 27 Wohnung und Nebenkosten einen Betrag von CHF 1'500.00 berücksichtigt, obwohl der Ehemann bis Ende März 2016 bei seiner Mutter gelebt habe und überhaupt keinen Mietzins habe bezahlen müssen. Von den CHF 2'500.00, welche der Ehefrau als Unterhaltsbeitrag zugesprochen worden seien, könne der Ehemann CHF 1'500.00 auf das Hypothekarkonto überweisen. Mit diesem Betrag seien nicht nur die Hypothekarzinsen, sondern auch die Kosten der Säule 3a mehr als gedeckt. Der Bezirksgerichtspräsident habe diese Kosten im Umfang von CHF 560.00 monatlich zusätzlich berücksichtigt. Für Fahrkosten Privatauto habe die Vorinstanz CHF 539.00 eingesetzt. Der Berufungsbeklagte könne die Arbeitsstelle in O.3_____ aber ohne Weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Der vom Bezirksgerichtspräsidenten errechnete Minimalbedarf des Ehemannes sei somit mindestens um CHF 2'000.00 zu hoch. aa) Im familienrechtlichen Existenzminimum sind die Wohnkosten als Zuschlag zu berücksichtigen. Bei Liegenschaften im Eigentum eines Ehegatten setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation, die der Schuldenreduktion und somit der Vermögensbildung dient) und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Hinzu kommen die Prämien für die Gebäudeversicherung, wenn diese obligatorisch ist. Hilfsweise ist von einem durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 20% des Eigenmietwerts auszugehen (vgl. Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Zürich 2014, N 2.94). Die Amortisationspflicht erfolgt vorliegend indirekt über Einlagen in die 3. Säule, welche von der Vorinstanz bei der Bedarfsberechnung separat bzw. zusätzlich berücksichtigt worden sind. bb) Zutreffend ist, dass der Berufungsbeklagte von Mai 2015 bis Ende März 2016 bei seiner Mutter gelebt hat und während dieser Zeit wohl keinen Mietzins hat bezahlen müssen. Seit dem 1. April 2016 lebt er wieder in der ehelichen Liegenschaft. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart hat in diesem Zusammenhang erwogen, die Kosten für das eheliche Wohnhaus seien ausgewiesen und dem nicht im Wohnhaus verbleibenden Ehegatten solle ein gleicher Betrag für eine grosszügige Wohnung zur Verfügung stehen. Es kann - wie noch zu zeigen sein wird - an dieser Stelle offen bleiben, ob dem Ehemann für die fragliche Zeit CHF 1'500.00 Wohnkosten angerechnet werden oder nicht, da X._____ ohnehin nicht mehr als CHF 2'500.00 pro Monat fordert und dieser Betrag auch zugesprochen wird. cc) Die Berufungsklägerin hat sich damit einverstanden erklärt, dass von den CHF 2'500.00, welche der Ehefrau überwiesen werden, der Ehemann CHF
Seite 14 — 27 1'500.00 auf das Hypothekarkonto einzahlen kann. Mit diesem Betrag seien nicht nur die Hypothekarzinsen, sondern auch die Kosten der Säule 3a mehr als gedeckt. Allerdings sollen nur die effektiv anfallenden Hypothekarzinsen subtrahiert werden. Ende Jahr (2015) und dann wiederum per Ende März 2016 müsse eine Abrechnung erstellt werden mit dem Nachweis, wie hoch die Hypothekarzinsen in der fraglichen Zeit effektiv waren. Die Differenz ist nach Ansicht der Berufungsklägerin nachzuzahlen. Die Berufungsklägerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass mit dem Betrag von CHF 1'500.00 nicht einzig die Hypothekarzinsen, sondern auch die Unterhaltskosten der ehelichen Liegenschaft beglichen werden. Gemäss der Steuererklärung 2014 beliefen sich die Schuldzinsen im Zusammenhang mit den Grundpfandschulden auf CHF 9'118.00. Pro Monat ergibt dies Hypothekarzinsen von rund CHF 760.00. Hinzuzurechnen sind sodann die monatlichen Unterhaltskosten, welche im Jahr 2014 auf CHF 754.16 zu beziffern sind (CHF 9'050.00:12). Zusammen ergibt dies einen Betrag von CHF 1'514.16. Somit sind in dieser Summe die von der Vorinstanz berücksichtigten CHF 560.00 für die Säule 3a nicht enthalten. Amortisationen eines Hypothekardarlehens dienen der Vermögensbildung und sind daher praxisgemäss nicht anrechenbar (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 10 38 vom 5. Juli 2011, E. 4.f, S. 18; Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums PZ 06 175 vom 24. Oktober 2006, E. 4.b; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher (Hrsg.), Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Basel 2010, N 02.44 mit Hinweisen). Dies geht auch aus dem Kreisschreiben des Kantonsgerichts vom 18. August 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG hervor, wonach bei einem Eigenheim anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand, bestehend aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten, zum Grundbetrag hinzuzurechnen ist. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung von Amortisationen in Fällen denkbar, in welchen diese im Interesse beider Ehegatten liegen, so namentlich bei Solidarschuldnerschaft für eine Hypothek auf einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft, bzw. solange beide Ehegatten von den betreffenden Amortisationen profitieren, wie etwa während der Dauer eines Eheschutzverfahrens, wenn der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung noch andauert. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben, zumal der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung noch andauert beziehungsweise die güterrechtliche Auseinandersetzung noch ansteht, das fragliche Grundstück sich im Miteigentum befindet und beide Ehegatten von allfälligen Amortisationen profitieren. Vorliegend handelt es sich um
Seite 15 — 27 eine indirekte Amortisation, wonach das Geld in die Säule 3a einbezahlt wird. Das Guthaben wird zu Gunsten der Bank verpfändet und dient dieser somit als zusätzliche Sicherheit. Spätestens zum Zeitpunkt der Pensionierung oder bei einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung wird das Kapital ausbezahlt und muss zur Rückzahlung der Hypothek verwendet werden. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz monatlich CHF 560.00 für die Säule 3a berücksichtigt hat. Im Weiteren rügt die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz in die Bedarfsberechnung CHF 539.00 pro Monat für das Privatauto einbezogen hat. Der Ehemann könnte nach Ansicht von X._____ die Arbeitsstelle in O.3_____ ohne Weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die Berufungsbeklagte übersieht bei ihrer Argumentation, dass Y._____ an seiner Arbeitsstelle Nachtdienst zu leisten hat und er somit auf das Auto angewiesen ist (vgl. bB III 9). Demnach rechtfertigt es sich vorliegend, den Betrag von CHF 539.00 pro Monat für das Privatauto als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag zu berücksichtigen (vgl. Jann Six, a.a.O., N 2.115 und N 2.117). ee) Die Vorinstanz hat bei beiden Parteien einen Betrag von CHF 1'000.00 für die Steuern veranschlagt. Mit Schreiben vom 18. April 2016 stellte der Berufungsbeklagte dem Kantonsgericht drei definitive Steuerrechnungen für das Jahr 2014 zu (Gemeinde, Kanton und Bund). Daraus wird ersichtlich, dass die Steuerschuld für das Jahr 2014 sich insgesamt auf CHF 26'339.00 belief (vgl. Akten KG, C. 10a- 10c). Y._____ ersucht nun das Kantonsgericht, den Differenzbetrag von CHF 2'339.00 im vorliegenden Entscheid mitzuberücksichtigen. Die Berufungsklägerin nahm mit Schreiben vom 26. April 2016 dazu Stellung. Im Wesentlichen vertritt sie die Ansicht, dass ein Betrag von CHF 1'000.00, welcher der Bezirksgerichtspräsident pro Monat und Partei eingesetzt habe, an der oberen Grenze liege (Akten KG, A. 7). Es gilt zu beachten, dass beide Parteien im vorliegend interessierenden Zeitabschnitt, das heisst in den Jahren 2015 und 2016 zum Teil deutlich weniger verdient haben als noch im Jahr zuvor. Dementsprechend wird auch die Steuerschuld kleiner, weshalb es sich nicht rechtfertigt, einen grösseren Betrag für die Steuern bei der Berechnung des Minimalbedarfes einzusetzen. Die Berufungsklägerin macht nun nicht ausdrücklich geltend, der vom Vorderrichter errechnete Betrag von CHF 1'000.00 pro Person und Monat sei zu hoch. Somit verbleibt es bei diesem Betrag.
Seite 16 — 27 ff) Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass der Minimalbedarf des Ehemannes sich auf CHF 5'299.00 und derjenige der Ehefrau sich auf CHF 4'277.00 beläuft. c)aa) In Bezug auf das Einkommen des Berufungsbeklagten macht X._____ geltend, gemäss Steuererklärung 2014 habe Y._____ ein Einkommen in der Höhe von CHF 132'943.00 oder über CHF 11'000.00 netto pro Monat versteuert. Trotzdem sei der Bezirksgerichtspräsident Landquart bei der Berechnung von einem monatlichen Einkommen von lediglich CHF 9'500.00 ausgegangen. Offensichtlich habe die Vorinstanz die bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen Januar bis April 2015 berücksichtigt. Bei ihrem Einkommen hingegen habe der Bezirksgerichtspräsident auf das Einkommen gemäss Steuererklärung 2014 abgestellt und nicht auf dasjenige gemäss bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen. Dies sei eine ungerechtfertigte Begünstigung des Ehemannes. bb) Grundsätzlich ist auf die aktuelle Einkommenssituation abzustellen. Bei unregelmässigem oder erheblich schwankendem Einkommen ist auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode, in der Regel mehrere Jahre, abzustellen. Werden Unterhaltsbeiträge rückwirkend bis maximal ein Jahr vor Einleitung des Eheschutzverfahrens geltend gemacht, so ist für diese Zeit vom damals erzielten Nettoeinkommen auszugehen, wenn dieses niedriger war. Ausgeschlossen ist die rückwirkende Annahme eines höheren, aktuell aber nicht mehr erzielbaren Einkommens (vgl. Jann Six, a.a.O., N 2.136 mit weiteren Hinweisen). Zum Nettoeinkommen gehören auch Zulagen für Schicht- und Nachtarbeit sowie Entschädigungen für Überstunden, wenn diese regelmässig geleistet worden sind und ihre Erzielung auch zukünftig möglich und zumutbar ist. Ein 13. Monatslohn ist anteilsmässig zum monatlichen Nettolohn hinzuzurechnen, unabhängig davon, wann er ausbezahlt wird (Jann Six, a.a.O, N 2.128). cc) Vorliegend ist der Unterhalt ab Mai 2015 strittig. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Einkommen des Ehemannes von den Lohnabrechnungen Januar 2015 bis April 2015 ausgegangen ist (bB III 9), zumal dieses Einkommen der vorliegend interessierenden Zeitspanne (ab Mai 2015) am nächsten liegt. Zutreffend hat der Bezirksgerichtspräsident Landquart ermittelt, dass das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen in dieser Zeitspanne bei CHF 7'570.00 lag. Der Anteil am 13. Monatslohn wurde mit CHF 700.00 veranschlagt und ein Durchschnittswert für die Pikettentschädigung von CHF 460.00 pro Monat errechnet. Sodann wurde für die geleistete Überzeit ein monatlicher Betrag von CHF 770.00 berücksichtigt. In diesem Zusammenhang macht nun Y._____ mit
Seite 17 — 27 Schreiben vom 1. März 2016 geltend, die Überzeitentschädigung für das Jahr 2015 belaufe sich nicht wie im Jahr 2014 auf monatlich CHF 770.00, sondern betrage für das ganze Jahr 2015 CHF 2'368.80. Dies könne der beigelegten Lohnabrechnung November 2015 entnommen werden (vgl. Akten KG, D. 10). Wie noch zu zeigen sein wird, kann dieses Novum nicht mehr berücksichtigt werden, da es verspätet geltend gemacht wurde. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie: (a) ohne Verzug vorgebracht werden; und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Sobald die Partei, welche das Novenrecht beanspruchen will, von einem geltend zu machenden Novum Kenntnis erlangt (oder Kenntnis erlangen müsste), muss sie die Berufungsinstanz davon in Kenntnis setzten, d.h. das Novum ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt (schriftliche Eingabe oder Berufungsverhandlung) in das Berufungsverfahren einzubringen. Ist das Berufungsverfahren vor der Berufungsinstanz noch nicht formell geschlossen worden und besteht auch keine offene Frist für die novenwillige Partei, so stellt sich in besonderem Masse die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Vorbringen eines Novums "ohne Verzug" im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO erfolgt. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich keine bestimmte Frist vorgesehen, sondern überliess die Konkretisierung dieser Frist der Rechtsprechung. Mehrheitlich wird die Auffassung vertreten, dass diese Frist auf 10 bis 14 Tage seit Kenntnis oder Kennenmüssens des Novums zu bemessen ist (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 48 zu Art. 317 ZPO; Karl Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 318 ZPO). Vorliegend enthält die Lohnabrechnung für den Monat November 2015 die massgebenden Angaben über die Überzeit für das Jahr 2015. Der Berufungskläger hat aber erst mit Schreiben an das Kantonsgericht vom 1. März 2016 vorgebracht, die Überzeitentschädigung sei in einem viel tieferen Umfang zu berücksichtigen, als dies die Vorinstanz getan habe. Dieses Novum wurde nach dem Gesagten zu spät geltend gemacht, da der Berufungskläger bereits Ende November 2015 im Besitze der fraglichen Lohnabrechnung war und somit in vollem Ausmass Kenntnis von der Tatsache hatte, dass ihm im Jahr 2015 eine tiefere Überzeitentschädigung als im Jahr 2014 ausbezahlt wird. Spätestens bis Mitte Dezember 2015 hätte der Berufungsbeklagte das Kantonsgericht darüber in Kenntnis setzen müssen. Folglich hat das fragliche Novum unberücksichtigt zu bleiben.
Seite 18 — 27 Die Vorinstanz hat beim Ehemann auf die Überzeitentschädigung für das Jahr 2014 abgestellt. Wie dem bei den Akten liegenden Lohnausweis für das entsprechende Jahr entnommen werden kann, hat Y._____ im Jahr 2014 für unregelmässige Leistungen wie Überzeit, Mehrzeit und Dienstaltersgeschenk einen Betrag in der Höhe von CHF 25'499.00 erhalten (vgl. Lohnausweis 2014, bB III 8). Der Bezirksgerichtspräsident hat, wie bereits dargestellt, monatlich CHF 770.00 für die "Überzeit etc." berücksichtigt, hingegen wurden keine Überstunden beachtet (vorinstanzliches Urteil S. 8 und S. 9). X._____ macht in ihrer Berufung nicht geltend, einzelne Positionen des vom Bezirksgerichtspräsidenten Landquart ermittelten Einkommens seien falsch, sondern rügt lediglich, die Vorinstanz sei bei ihr fälschlicherweise nicht von den Lohnabrechnungen 2015 ausgegangen, beim Ehemann hingegen schon. Somit rechtfertigt es sich, auf den von der Vorinstanz ermittelten Nettolohn von monatlich CHF 9'500.00 abzustellen. Darin enthalten sind monatlich CHF 770.00 für "Überzeit etc.". d) Die Parteien haben vor über zwölf Jahren geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos und die Ehefrau, welche nun 40-jährig ist, ist grösstenteils erwerbstätig gewesen. Was das Einkommen der Ehefrau betrifft, macht die Berufungsklägerin geltend, der Bezirksgerichtspräsident habe den Ehemann ungerechtfertigt begünstigt, indem er beim Einkommen des Ehemannes von den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen Januar bis April 2015 ausgegangen sei, hingegen beim Einkommen der Ehefrau dasjenige gemäss Steuererklärung 2014 berücksichtigt habe und nicht auf das tiefere Einkommen gemäss Lohnabrechnungen abgestellt habe. Wie bereits ausgeführt, rechtfertigt es sich, bei beiden Ehegatten von den Lohnabrechnungen 2015 auszugehen, zumal diese dem hier interessierenden Zeitabschnitt am nächsten liegen und somit aktueller sind. Der Durchschnittslohn der Ehefrau für die Monate Januar bis Oktober 2015 lag gemäss den entsprechenden Lohnabrechnungen (vgl. kB II 6; Akten KG, B. 3) - unter Berücksichtigung der Überzeit - bei CHF 2'829.50. Addiert man den Anteil am 13. Monatslohn von CHF 268.30 hinzu, ergibt dies einen Nettolohn von durchschnittlich CHF 3'097.80. Die Vorinstanz ist von einem höheren monatlichen Nettolohn von CHF 3'465.00 ausgegangen - unter Berücksichtigung von Überzeit - bei einem Pensum von 50%. Gemäss Arbeitsvertrag vom 10. Januar 2013 (vgl. kB II 5, Ziff. 14) beträgt die normale wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitangestellte 41 Stunden. Die normale wöchentliche Arbeitszeit für Teilzeitangestellte ergibt sich aus den entsprechenden Stellenprozenten. Die Berufungsklägerin hat eine 50% Stelle inne (vgl. kB II 5, Ziff. 3). Den entsprechenden Lohnabrechnungen Januar bis September 2015 kann entnommen werden, dass die Berufungsklägerin im Durchschnitt rund 119 Stun-
Seite 19 — 27 den gearbeitet hat, was aber einem Pensum von rund 70% entspricht (Januar 114, Februar 140, März 132, April 110, Mai 138, Juni 85, Juli 87, August 140 und im September 117 Stunden). Demnach erzielt die Berufungsklägerin einen monatlichen Nettolohn von durchschnittlich CHF 3'097.80 bei einem Pensum von rund 70%. e) Für die Unterhaltsberechnung bedeutet dies, dass dem Minimalbedarf des Ehemannes von CHF 5'299.00 und demjenigen der Ehefrau von CHF 4'257.00 ein Einkommen des Ehemannes von CHF 9'500.00 und der Ehefrau von CHF 3'098.00 gegenüber stehen. Somit verbleibt ein Überschuss von CHF 3'042.00, welcher unter den Parteien je hälftig aufzuteilen ist. Daraus ergibt sich - mit einer der Ungenauigkeit der Schätzwerte Rechnung tragenden Rundung - ein Unterhaltsanspruch von X._____ gegenüber ihrem Ehemann in der Höhe von CHF 2'680.00. Da sie den Betrag von CHF 2'500.00 fordert, bleibt es bei einem Unterhaltsanspruch in der Höhe von monatlich CHF 2'500.00. f) Strittig ist sodann die Dauer der Unterhaltszahlungen. Während die Vorinstanz den Unterhaltsanspruch auf Ende März 2016 befristet hat, beantragt die Ehefrau Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 2'500.00 für die gesamte Dauer der Trennung. aa) Die Vorinstanz hat erwogen, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen sei, weshalb das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung gewinne. Das für den nachehelichen Unterhalt geltende Prinzip der Eigenversorgung könne zwar nicht einfach übernommen, aber doch schon einbezogen werden. Ein Ehegatte dürfe aber auf eine Fortführung der bisherigen Lebensweise umso eher vertrauen, je mehr die Ehe sein Dasein geprägt habe, je weniger ihm eine Erwerbstätigkeit persönlich zugemutet werden könne und je besser die eheliche Finanzlage sei (BGE 128 III 65 Ziff. 4 lit. a; BGE 130 III 537 E. 3.3). Vorliegend sei die Ehefrau während der Ehe grösstenteils erwerbstätig gewesen. Man könne davon ausgehen, dass die Eheschliessung den beruflichen Werdegang der Berufungsklägerin nicht beeinträchtigt habe. Die Vorinstanz ist sodann von einem monatlichen Nettolohn von CHF 3'465.00 ausgegangen. Zwar sei X._____ gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. C._____ vom 5. Juni 2015 in den letzten Jahren und im Zeitpunkt der Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses reduziert arbeitsfähig gewesen. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass diese reduzierte Arbeitsfähigkeit dauernd und für die Zukunft gegeben sei, würden hingegen nicht vorliegen. Daraus zog der Vorderrichter den Schluss, dass X._____ in absehbarer Zukunft ihre Erwerbstätigkeit ausbauen und
Seite 20 — 27 für ihren Unterhalt alleine aufkommen könne. Bei einer 100-prozentigen Anstellung könne sie ein Einkommen von mindestens CHF 5'500.00 netto erzielen. Damit würde sie mit ihrem Einkommen einen Überschuss von mehr als CHF 2'000.00 über dem Existenzminimum erreichen. Die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes sei deshalb bis März 2016 zu begrenzen. Das Kantonsgericht kann sich dieser Argumentation - wie noch zu zeigen sein wird - nicht anschliessen. bb) Bei den Akten liegen nun mehrere Arztzeugnisse, welche den Schluss zulassen, dass die Berufungsklägerin in der Vergangenheit und in naher Zukunft nicht voll arbeitsfähig war beziehungsweise ist. Dr. C._____, der Hausarzt von X._____, führte in einem ärztlichen Zeugnis vom 20. April 2015 aus, die Berufungsklägerin sei im Moment psychisch nicht belastbar (kB II 1). Mit Arztzeugnis vom 5. Juni 2015 legte Dr. C._____ dar, die Patientin sei wegen verschiedenen medizinischen Problemen in den letzten Jahren reduziert arbeitsfähig gewesen (rund 50%). Zurzeit betrage die Arbeitsfähigkeit im jetzigen Beruf auch lediglich maximal 50% (kB II 7). Am 3. Juli 2015 erklärte Dr. med. C._____, X._____ stehe seit 2009 regelmässig in seiner Behandlung. Bis im Jahr 2013 hätten "Kl- Probleme" und Eisenmangel bei tiefem Blutdruck im Vordergrund gestanden. Seit Oktober 2014 leide X._____ an Rückenproblemen. In den letzten Monaten habe sie deswegen die Arbeit aussetzen müssen. Zurzeit sei sie nicht 100% arbeitsfähig (kB II 8). Am 12. Oktober 2015 bestätigte Dr. C._____, X._____ sei psychisch und physisch nicht in der Lage, mehr als 50% zu arbeiten (Akten KG, B. 2). A._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte in einem Arztzeugnis vom 18. November 2015, die Berufungsklägerin sei seit dem 18. November 2015 bei ihr in Behandlung (Akten KG, B. 10). Sodann trat X._____ am 10. Dezember 2015 in die Klinik B._____ ein (vgl. Akten KG, B.19 und B. 20). Am 5. Januar 2016 wurde sie aus der Klinik entlassen. Am 30. Januar 2016 kehrte sie in die Klinik B._____ zurück. Darüber wurde das Kantonsgericht mit Schreiben der Berufungsklägerin vom 21. Dezember 2015 in Kenntnis gesetzt (Akten KG, A. 5). In der Beilage überliess die Berufungsklägerin den Eintrittsstatus vom 10. Dezember 2015 (Akten KG, B. 19). Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin weitere ärztliche Zeugnisse zu den Akten. Dr. med. D._____ von den Psychiatrischen Diensten Graubünden stellte aufgrund der Konsultation vom 5. Februar 2016 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus, und zwar für die Zeit vom 15. Januar 2016 bis zum 5. Februar 2015. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit betrug 100% (Akten KG, B. 21). Ebenfalls am 5. Februar 2016 stellte derselbe Arzt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 6. Februar 2016 bis zum 21. Februar 2016 aus. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit für diesen
Seite 21 — 27 Zeitabschnitt betrug 50% (Akten KG, B. 22). A._____ attestierte der Berufungsklägerin am 23. Februar 2016 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit, und zwar zu 100% vom 10. Dezember 2015 bis zum 7. Februar 2016 und zu 50% vom 7. Februar 2016 bis zum 21. Februar 2016 (Akten KG, B. 23). Mit ärztlichem Zeugnis vom 19. Februar 2016 bestätigte der Hausarzt Dr. med. C._____, dass X._____ aufgrund ihrer Rückenprobleme keine schweren Arbeiten ausführen könne. Aus internistischer Sicht sei sie nicht zu 100% arbeitsfähig (Akten KG, B. 24). Der Berufungsbeklagte macht in diesem Zusammenhang in seiner Berufungsantwort vom 2. November 2015 geltend, die zu Handen des Kantonsgerichts eingereichten Arztzeugnisse seien aufgrund des beschränkten Novenrechts gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO aus dem Recht zu weisen. Die Rüge vom 2. November 2015 kann sich einzig auf das Arztzeugnis von Dr. C._____ vom 12. Oktober 2015 beziehen (Akten KG, B. 2), zumal die übrigen vor dem 2. November 2015 eingereichten Zeugnisse der Vorinstanz bereits vorlagen. Was das Arztzeugnis von Dr. C._____ vom 12. Oktober 2015 betrifft, gilt es, wie bereits ausgeführt, Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Danach können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Das vorinstanzliche Urteil wurde am 2. Oktober 2015 mitgeteilt, weshalb es sich beim fraglichen Arztzeugnis vom 12. Oktober 2015 um ein echtes Novum handelt. Die Berufung datiert vom 15. Oktober 2015 und das besagte Arztzeugnis wurde der Berufung beigelegt. Somit kann nicht behauptet werden, das Novum sei nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO (vgl. dazu vorstehend E. 4.c/cc) vorgebracht worden. Ebenfalls ohne Verzug im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO sind die dem Schreiben vom 26. Februar 2016 beigelegten Arztzeugnisse eingereicht worden (Bericht Psychiatrische Dienste Graubünden vom 1. Februar 2016, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse Psychiatrische Dienste Graubünden vom 5. Februar 2016, ärztliches Zeugnis von A._____ vom 23. Februar 2016 und ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._____ vom 19. Februar 2016; Akten KG, B. 21-24), weshalb sie zu berücksichtigen sind. In Bezug auf den Inhalt der Arztzeugnisse von Dr. C._____ führt der Berufungsbeklagte aus, das Gericht müsse der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 I 351 E. 3.b/cc). Die Zeugnisse von Dr. C._____ würden nach Ansicht des Berufungsbe-
Seite 22 — 27 klagten nicht als Beweis für die von der Berufungsklägerin vorgebrachte teilweise Arbeitsunfähigkeit taugen. Im Attest vom 20. April 2015 seien auch psychische Probleme aufgeführt, während von diesen im Zeugnis vom 5. Juni 2015 keine Rede mehr sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das Kantonsgericht hat keinen Anlass, an den Attesten der X._____ behandelnden Ärzte zu zweifeln. Es gilt auch zu beachten, dass X._____ nicht einzig beim Hausarzt, Dr. C._____, in Behandlung war, sondern auch bei A._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie bei Dr. med. D._____ von den Psychiatrischen Diensten Graubünden. Allesamt attestierten sie der Berufungsklägerin eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Mit ärztlichem Zeugnis vom 19. Februar 2016 führte der Hausarzt Dr. med. C._____ aus, dass X._____ aufgrund ihrer Rückenprobleme keine schweren Arbeiten ausführen könne. Aus internistischer Sicht sei sie nicht zu 100% arbeitsfähig (Akten KG, B. 24). Für das Kantonsgericht ist somit erstellt, dass die Berufungsklägerin seit geraumer Zeit und auch gegenwärtig nicht zu 100% arbeitsfähig ist. Schliesslich macht der Berufungsbeklagte geltend, das Arztzeugnis von Dr. C._____ vom 5. Juni 2015 verweise lapidar auf "verschiedene med. Probleme in den letzten Jahren", welche anscheinend zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von rund 50% geführt haben sollen. Den Lohnabrechnungen Januar bis April 2015 könne indessen entnommen werden, dass die Berufungsklägerin rund 75% gearbeitet habe. Dem Berufungsbeklagten ist insofern zuzustimmen, als die Berufungsklägerin tatsächlich mehr als 50% gearbeitet hat. Wie noch zu zeigen sein wird, geht auch das Kantonsgericht davon aus, dass X._____ in der Lage ist, ein 70% Pensum zu erfüllen. cc) Grundsätzlich ist bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Ehegatten von dessen tatsächlich erzieltem Einkommen auszugehen. Davon darf jedoch abgewichen werden und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn dessen Erzielung zumutbar und tatsächlich möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es daher nicht, dass dem betroffenen Ehegatten unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung
Seite 23 — 27 fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (Jann Six, a.a.O., N 2.147 mit Hinweis auf BGE 137 III 118 E. 2.3 und BGE 128 III 4 E. 4a, je mit weiteren Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass X._____ in absehbarer Zukunft ihre Erwerbstätigkeit ausbauen und für ihren Unterhalt alleine aufkommen könne. Bei einer 100-prozentigen Anstellung könne sie ein Einkommen von mindestens CHF 5'500.00 netto erzielen. Das Kantonsgericht kann sich dieser Argumentation nicht anschliessen. Im Gegensatz zur Scheidung steht beim Eheschutz nicht eine definitive und dauerhafte Lösung im Vordergrund. Es gilt zu beachten, dass X._____ - wie den verschiedenen Arztzeugnissen entnommen werden kann - nicht zu 100% arbeitsfähig ist (vgl. E. 4. f/bb). Aus gesundheitlichen Gründen ist es ihr nicht möglich, gegenwärtig ihr Arbeitspensum, das rund 70% beträgt, zu erhöhen. Die Berufungsklägerin muss jedoch damit rechnen, dass diese Frage im Scheidungsverfahren allenfalls anders entschieden wird und ihr dannzumal eine Ausdehnung der Arbeitstätigkeit zugemutet wird. Kommt hinzu, dass selbst wenn sie 100% arbeiten würde, es ihr nicht möglich wäre, ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'500.00 zu erzielen, wie dies die Vorinstanz angenommen hat. Wie bereits ausgeführt, beträgt ihr Nettoeinkommen monatlich CHF 3'098.00 bei einem Pensum von rund 70% (vgl. E. 4.d). Bei einem Vollpensum würde sich ihr Einkommen auf rund CHF 4'425.00 erhöhen. dd) Mit Schreiben vom 1. März 2016 an das Kantonsgericht ersucht der Berufungsbeklagte das Kantonsgericht, bei der Gegenpartei Erkundigungen einzuholen, ob die Berufungsklägerin von E._____GmbH Krankentaggeld bezieht (Akten KG, D.10). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um einen formellen Antrag handelt. Das Begehren wurde weder in der Berufungsantwort formuliert noch wurde ein formelles Editionsbegehren gestellt. Wie in Erwägung 2.a) dargelegt, obliegt es in erster Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen darzulegen und die nötigen Beweismittel zu nennen. Kommt hinzu, dass dieses Begehren verspätet gestellt worden ist. Wie bereits mehrfach ausgeführt, gilt es Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Danach können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der Berufungsbeklagte hatte bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beruhttp://links.weblaw.ch/de/BGE-137-III-118 http://links.weblaw.ch/de/BGE-128-III-4
Seite 24 — 27 fungsantwort am 2. November 2015 davon Kenntnis, dass X._____ nicht zu 100% arbeitsfähig ist. So hatte die Berufungsklägerin in ihrer Berufung das ärztliche Zeugnis von Dr. med. C._____ vom 12. Oktober 2015 zu den Akten gegeben, wonach X._____ psychisch und physisch nicht in der Lage sei, mehr als 50% zu arbeiten (Akten KG, B. 2). Aber auch bereits vor Vorinstanz war bekannt, dass X._____ nicht zu 100% arbeitsfähig war. So lag zu diesem Zeitpunkt das Arztzeugnis von Dr. C._____ vom 5. Juni 2015 vor, wonach die Berufungsklägerin in den letzten Jahren und im Zeitpunkt der Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses reduziert arbeitsfähig gewesen sei. ee) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass Y._____ zu verpflichten ist, an den Unterhalt von X._____ rückwirkend ab 1. Mai 2015 monatlich CHF 2'500.00 zu bezahlen. Davon sind bis und mit März 2016 CHF 1'500.00 auf das Hypothekarzinskonto und CHF 1'000.00 direkt an X._____ zu bezahlen. Ab April 2016 ist der gesamte Betrag von CHF 2'500.00 direkt an X._____ zu bezahlen. Die rückständigen Unterhaltsbeiträge sind innert 30 Tagen zahlbar und die künftigen Beiträge monatlich im Voraus. 5. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihren Antrag um Zusprechung eines Anwaltskostenvorschusses in Höhe von CHF 5'000.00, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, somit CHF 5'400.00, mit der Begründung abgewiesen, sie sei ohne Weiteres in der Lage, für die auf sie anfallenden Prozesskosten aufzukommen. Mit dem Unterhaltsbeitrag, welcher ihr zugesprochen werde, sei sie knapp in der Lage, den ihr zustehenden gebührenden Unterhalt zu bestreiten. Für irgendwelche Ersparnisse reiche dieser Betrag nicht aus. Der Antrag um Zusprechung eines Anwaltskostenvorschusses für das vorinstanzliche Verfahren ist abzuweisen. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Selbstfinanzierung zumutbar, sofern die Kosten für ein einfaches Verfahren innerhalb eines Jahres, für ein kostspieliges Verfahren innerhalb zwei Jahren ratenweise beglichen werden können (vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 25 und ZK1 15 28 vom 4. September 2015 E. 7.b). Es gilt vorliegend zu beachten, dass die I. Zivilkammer des Kantonsgerichtes die Befristung der Unterhaltszahlungen aufgehoben hat, weshalb X._____ mit Hilfe des monatlichen Überschusses von CHF 1'521.00 (vgl. E. 4.e) in der Lage ist, ihre Anwaltskosten vor Vorinstanz in der Höhe von CHF 5'000.00, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, somit CHF 5'400.00, innerhalb eines Jahres zu begleichen.
Seite 25 — 27 6. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art.106 Abs. 2 ZPO). Tritt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). a) Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die ausseramtlichen Kosten wettgeschlagen. Die Berufungsklägerin führt in diesem Zusammenhang aus, von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO könne in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (Art. 107 lit. c ZPO), aber auch dann, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst worden sei (Art. 107 lit. b ZPO). Sie beantragt, in Abänderung von Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien die Gerichtskosten dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welcher zudem zu verpflichten sei, die Berufungsklägerin für das Verfahren vor erster Instanz mit CHF 4'000.00 nebst 8% Mehrwertsteuer, allenfalls mit einem Betrag nach richterlichem Ermessen zu entschädigen. Zur Begründung führt sie aus, der Ehemann habe der Ehefrau mehrmals gedroht, er werde sie aus der ehelichen Wohnung ausweisen lassen, weshalb sich die Ehefrau veranlasst sah, ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einzureichen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin mittellos sei. b) Grundsätzlich richtet sich auch bei familienrechtlichen Verfahren die Kostenverteilung nach der in Art. 106 ZPO getroffenen Regelung. Soweit das Verursacherprinzip sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, erscheint ein Abweichen vom Grundsatz der Kostenverteilung im Verhältnis zum Prozessausgang nicht sinnvoll (David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 12 zu Art. 107 ZPO). Obwohl die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung hauptsächlich durchgedrungen ist, ist zu beachten, dass vor Vorinstanz nebst der Höhe und der Dauer der Unterhaltspflicht auch die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses umstritten war. In diesem Punkt unterlag die Berufungsklägerin. Werden die beiden im Wesentlichen umstrittenen Fragen richtigerweise etwa gleichwertig gewichtet, so erscheint die hälftige Aufteilung der Gerichtskosten und die Wettschlagung der aussergerichtlichen Entschädigungen gerechtfertigt. Besondere Gründe, welche ein Abweichen vom Kausalitätsprinzip im Sinne von Art. 106 ZPO rechtfertigen würden, liegen
Seite 26 — 27 nicht vor. Hinzu kommt, dass beide Parteien den gleichen Überschussanteil erhalten, was ein Abweichen von Art. 106 ZPO auch unter dem Gesichtspunkt der einkommensbedingten Leistungsfähigkeit nicht aufdrängt. c) Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist die Berufungsklägerin mit ihrem Antrag auf Zusprechung von - unbefristetem - Unterhalt ab 1. Mai 2015 in der Höhe von monatlich CHF 2'500.00 durchgedrungen. Insbesondere wurde die Unterhaltsverpflichtung - im Gegensatz zur Vorinstanz - nicht bis Ende März 2016 begrenzt. Einzig in Bezug auf die Verteilung der vorinstanzlichen Kosten verblieb es bei der vorinstanzlichen Lösung und es wurde der Ehefrau für die Vorinstanz kein Anwaltskostenvorschuss zugesprochen. Somit rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/4 der Berufungsklägerin und zu 3/4 dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Im gleichen Verhältnis sind auch die aussergerichtlichen Kosten aufzuteilen. Das bedeutet, dass Y._____ ½ der Anwaltskosten von X._____ zu übernehmen hat. In Ermangelung einer Kostennote des Anwalts von X._____ ist in Anwendung des richterlichen Ermessens von einem Gesamtaufwand von CHF 1'800.00 auszugehen. Y._____ hat damit X._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 900.00 ausseramtlich zu entschädigen.
Seite 27 — 27 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf das Begehren um Erteilung der Berechtigung, Mobiliar und Inventar für die Einrichtung einer 3-Zimmerwohnung mitzunehmen, wird nicht eingetreten. 2. Im Übrigen wird die Berufung teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 Abs. 2 des angefochtenen Entscheides (Befristung des Unterhaltsbeitrages) wird aufgehoben. 3. Die übrigen Berufungsbegehren werden abgewiesen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu 1/4 zu Lasten der Berufungsklägerin und zu 3/4 zu Lasten des Berufungsbeklagten, welcher die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren mit CHF 900.00 (inkl. Barauslagen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: